Beschluss
9 K 753/17
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Antrag einer Nachbargemeinde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist zulässig, soweit eigene schutzwürdige kommunale Belange (Planungshoheit, Selbstgestaltung, eigenes Eigentum) betroffen sein können.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit UVP ist formell wirksam, wenn die Behörde die besonderen Interessen (öffentliche und private) substantiiert dargelegt hat.
• Bei summarischer Eilprüfung wie hier sind nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ausreichend; das Gericht verneint solche Zweifel, wenn maßgebliche Gutachten (Windhöffigkeit, Schallgutachten, UVP) nachvollziehbar sind und Nebenbestimmungen Überwachung und Nachsteuern vorsehen.
• Öffentlichkeitsbeteiligungsfehler führen nur dann zur Aufhebung, wenn einem Beteiligten dadurch die gesetzlich vorgesehene Beteiligung effektiv genommen wurde (§ 4 UmwRG); dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Antrag einer Nachbargemeinde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt • Antrag einer Nachbargemeinde auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist zulässig, soweit eigene schutzwürdige kommunale Belange (Planungshoheit, Selbstgestaltung, eigenes Eigentum) betroffen sein können. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit UVP ist formell wirksam, wenn die Behörde die besonderen Interessen (öffentliche und private) substantiiert dargelegt hat. • Bei summarischer Eilprüfung wie hier sind nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ausreichend; das Gericht verneint solche Zweifel, wenn maßgebliche Gutachten (Windhöffigkeit, Schallgutachten, UVP) nachvollziehbar sind und Nebenbestimmungen Überwachung und Nachsteuern vorsehen. • Öffentlichkeitsbeteiligungsfehler führen nur dann zur Aufhebung, wenn einem Beteiligten dadurch die gesetzlich vorgesehene Beteiligung effektiv genommen wurde (§ 4 UmwRG); dies war hier nicht der Fall. Die Gemeinde Dobel begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Enzkreis für elf Windenergieanlagen in der Nachbargemeinde Straubenhardt. Die Beigeladene hatte die Genehmigung beantragt und deren sofortige Vollziehung wegen erheblicher Vorleistungen und besonderem öffentlichen Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien beantragt; der Bescheid wurde am 16.12.2016 erlassen und öffentlich bekanntgemacht. Dobel rügt unter Berufung auf kommunale Selbstverwaltung, Gefährdung des Tourismus, Verletzung der Bauleitplanung und Mängel bei Schallprognose und UVP Beteiligungsfehler. Sie beantragt im einstweiligen Rechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Antragsgegner und Beigeladene beantragen Ablehnung und halten Vollzug und Verfahrensablauf für rechtmäßig. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit summarisch und entschied über formelle und materielle Aspekte (Windhöffigkeit, TA Lärm, UVP-Verfahren). • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist als Nachbargemeinde antragsbefugt hinsichtlich eigener schutzwürdiger Gemeindebelange (gemeindliche Planungshoheit, Selbstgestaltung, gemeindeeigenes Eigentum). • Formelle Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs: Das Landratsamt hat die besonderen Interessen (Finanzrisiken der Vorhabenträgerin, öffentliches Interesse an Zubau erneuerbarer Energien) ausreichend dargelegt; die formalen Anforderungen des § 80 Abs.3 VwGO sind erfüllt. • Gewichtung der Interessen im Eilverfahren: Maßgeblich ist die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; bei summarischer Prüfung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht gegeben. • Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit: Zwei unabhängige akkreditierte Windgutachten belegen ausreichende Windhöffigkeit (mittlere Windgeschwindigkeit 6,3 m/s in 140 m Höhe); die Bedenken der Antragstellerin stützen sich auf nicht akkre-ditiertes Material und wurden durch ergänzende Gutachten widerlegt. • UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung: UVP wurde durchgeführt; zwei Auslegungen und ein mehrtägiger Erörterungstermin fanden statt. Etwaige Formfehler führten nicht dazu, dass der Antragstellerin die gesetzliche Beteiligung effektiv genommen worden wäre (§ 4 Abs.3 UmwRG). • Schall- und Immissionsprüfung: Die Schallimmissionsprognose ist nach TA Lärm und DIN ISO 9613-2 erstellt; die maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden nach der Prognose eingehalten und durch Nebenbestimmungen Überwachungs- und Nachsteuermöglichkeiten gewährleistet. • Kommunale Rechte und Ortsbild: Eine entscheidende Prägung des Ortsbildes oder eine nachhaltige Beeinträchtigung der Planungshoheit der Antragstellerin ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich; Sichtbarkeit allein reicht nicht aus. • Eigentums- und Nachbarbelange: Für die ausgewiesenen gemeindeeigenen Außenbereichsgrundstücke liegt kein schutzwürdiges Nachbarinteresse i.S. des § 5 BImSchG vor; die beplanten Gebiete sind so zu beurteilen, dass Richtwerte eingehalten werden. • Ergebnis der Abwägung: Unter summarischer Betrachtung überwiegen die Gründe für den Sofortvollzug; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen nicht. Der Antrag der Gemeinde Dobel auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird abgelehnt. Das Gericht hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung für formell und materiell nicht zu beanstanden; es bestehen keine summarisch feststellbaren ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Windhöffigkeit, Schallgutachten und UVP wurden als nachvollziehbar und ausreichend bewertet; überwachungspflichtige Nebenbestimmungen mindern verbleibende Risiken. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; der Streitwert wurde auf 30.000 EUR festgesetzt.