Urteil
4 LB 5/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0223.4LB5.21.00
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Leitsätze
Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht allein wegen Abwägungsmängeln aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsuntersuchung aufzuheben, soweit sich diese in einem ergänzenden Verfahren (Planergänzungsverfahren) beheben lassen.(Rn.61)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021 geändert:
Der Planfeststellungbeschluss für den Neu- und Ausbau der Kreisstraße 22 von Bau-km 0-020,0 bis Bau-km 4+172,803 auf dem Gebiet der Städte Uetersen und Tornesch im Kreis Pinneberg vom 19.09.2018 – Az. APV 38 – 553.32 – K22 -07/08 - ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1) und 2) tragen jeweils 1/4, der Beklagte und der Beigeladene jeweils 1/4 der Gerichtskosten. Die Kläger zu 1) und 2) tragen jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) jeweils zu 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Planfeststellungsbeschluss ist nicht allein wegen Abwägungsmängeln aufgrund einer fehlerhaften Verkehrsuntersuchung aufzuheben, soweit sich diese in einem ergänzenden Verfahren (Planergänzungsverfahren) beheben lassen.(Rn.61) Auf die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021 geändert: Der Planfeststellungbeschluss für den Neu- und Ausbau der Kreisstraße 22 von Bau-km 0-020,0 bis Bau-km 4+172,803 auf dem Gebiet der Städte Uetersen und Tornesch im Kreis Pinneberg vom 19.09.2018 – Az. APV 38 – 553.32 – K22 -07/08 - ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kläger zu 1) und 2) tragen jeweils 1/4, der Beklagte und der Beigeladene jeweils 1/4 der Gerichtskosten. Die Kläger zu 1) und 2) tragen jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) jeweils zu 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen ist zulässig (A.) und hat im tenorierten Umfang Erfolg (B.). Auf die Klage der Kläger ist der angegriffene Planfeststellungsbeschluss lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, aber nicht gänzlich aufzuheben. Die übermäßige Grundstücksinanspruchnahme des Klägers zu 2) erweist sich als rechtswidrig, was aber in einem Planergänzungsverfahren zu heilen sein dürfte (B. 5. g). Im Hinblick auf Abwägungsmängel auf Grund der fehlerbehafteten Verkehrsuntersuchung ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig. Dieser Mangel ist in einem jetzt möglichen Planergänzungsverfahren zu beheben (B. 6. a). A. Die Berufung ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung im Urteil vom 15.06.2021 nach § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen. Die Berufung des Beklagten vom 20.07.2021 gegen das am 07.07.2021 zugestellte Urteil ist innerhalb der Monatsfrist gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt. Die Begründungsfrist nach § 124 Abs. 3 VwGO ist bis zum 21.10.2021 am 22.07.2021 verlängert worden und die Berufungsbegründung am 19.10.2021 eingegangen. Die Berufung des Beigeladenen vom 03.08.2021 gegen das am 07.07.2021 zugestellte Urteil ist ebenfalls innerhalb der Monatsfrist gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgt. Die Begründungsfrist nach § 124 Abs. 3 VwGO ist bis zum 28.10.2021 am 20.08.2021 verlängert worden und die Berufungsbegründung 26.10.2021 eingegangen. Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht eine unzureichende Begründung der Berufung durch den Beigeladenen entgegen. Die Begründung muss nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Zweck der Begründungspflicht ist es, dass der Berufungskläger eindeutig klarstellt, dass er die Berufung durchführen will und weshalb er sie für begründet hält. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. Maßgebend ist, dass die Berufungsbegründung auch ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten. Hierfür ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 04.10.2019 - 4 LB 13/18 -, juris Rn. 28). Ohne die Offenlegung des Ergebnisses einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils fehlt es an der Grundlage, die der Gesetzgeber mit der Einführung der Begründungspflicht dem Berufungsverfahren hat geben wollen (VGH München, Beschl. v. 22.02.1999 - 10 B 98.1620 -, juris Rn. 1). Der Berufungskläger muss zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen (Beschl. des Senats v. 28.02.2022 – 4 LB 8/21 –, juris Rn. 4 f.). Auch sind Bezugnahmen auf schriftliche Stellungnahmen zulässig, wenn sich diese in den Gerichtsakten befinden (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2015 – 6 B 24.15 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Berufungsbegründung des Beigeladenen noch als ausreichend anzusehen. Sie nimmt auf die in der Gerichtsakte befindliche Berufungsbegründung des Beklagten Bezug, was grundsätzlich zulässig ist. Darüber hinaus greift sie in Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil auch weitere, wenn auch vielleicht identische, Begründungselemente auf, wie z.B. zur Möglichkeit einer Planergänzung, der Ankündigung einer Protokollerklärung und deren Bestimmtheit. B. Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet, da sich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene gänzliche Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zugrunde zu legenden Verfahrensrechts als zu weitgehend erweist. Mit § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG ist die Möglichkeit einer Planergänzung und einem ergänzenden Verfahren eröffnet, die beide in einen Planergänzungsbeschluss münden und eine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses entbehrlich machen. Stattdessen ist festzustellen, dass er rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Die Planergänzung hat Maßnahmen zum Gegenstand, deren Verwirklichung die Konzeption des Vorhabens nicht berühren, diese also nicht substantiell verändern. Sie kann auf weitere Schutzauflagen oder auf geringfügige Modifikationen der festgestellten Planung gerichtet sein (vgl. nur OVG Koblenz, Urt. v. 29.12.1994 - 1 C 10893/92 -, juris Rn. 63). Dies kommt für den Kläger zu 2) in Bezug auf seine übermäßige Grundstücksinanspruchnahme in Betracht (5. g). In Bezug auf die festgestellten und durchgreifenden Abwägungsmängel ist demgegenüber ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, da diese Mängel die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen (6.). 1. Das Planfeststellungserfordernis ergibt sich aus § 40 Abs. 2 StrWG, denn für den Aus- und teilweisen Neubau der K 22 ist jedenfalls ein Enteignungsverfahren notwendig, da im Eigentum Dritter stehende Flächen in Anspruch genommen werden. Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.04.2014 – 4 C 2.03 -, Rn. 27 ff., juris; Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, Bearbeiter Schütz, § 8 Rn. 89, Hoppe u.a., Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen …, 4. Aufl., 2011, Rn. 611). Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses haben die in ihrem Eigentum betroffenen Kläger einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung im Hinblick auf die objektive Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Indes unterliegt dieser sog. Vollüberprüfungsanspruch Einschränkungen, soweit der im Rahmen der Anfechtungsklage geltend gemachte Rechtsfehler aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Inanspruchnahme des Eigentums nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (s. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 14.15 -, juris Rn. 16; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, Bearbeiter Wysk, § 75 Rn. 79, 80a m.w.N.). Darauf, ob die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen bereits Gegenstand ihrer Einwendungen im Planfeststellungsverfahren waren, kommt es nicht an. Die (materiellen) Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. 2015 sind gemäß Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - (Rn. 78 ff.) mit Art. 11 UVP-RL unvereinbar und finden daher keine Anwendung (BVerwG, Urt. v.09.02.2017 – 7 A 2.15 –, juris, Rn. 21 - 22). Dies gilt auch für die Präklusionsregelungen im VwVfG und in § 140 Abs. 3 Satz 4 LVwG. Für das Verfahren gelten nach § 40 Abs. 3 Satz 2 StrWG die Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes, soweit sich aus dem Fachgesetz nichts Abweichendes ergibt. Nach § 40c StrWG gilt § 142 LVwG für die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Im § 142 Abs. 1a LVwG in der zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts geltenden Fassung (a.F.) ist allein von einer Planergänzung für die Fehlerbehebung die Rede. Nach der Neufassung des § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG mit der Einfügung der Worte „oder durch ein ergänzendes Verfahren“ mit Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizgesetzes und anderer Gesetze vom 17.03.2022 (GVOBl. S. 301; nach dessen Art. 32 in Kraft seit dem 15.04.2022) ist nunmehr auch nach schleswig-holsteinischem Landesrecht bestimmt, dass ein ergänzendes Verfahren möglich ist. Die Änderung dient der Angleichung an das Bundesrecht (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Drs. 19/3340 vom 19.10.2021; S. 36 f.; ebenso: Antwort Nr. 2 der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage, Drs. 19/3711 vom 22.03.2022: „stellt ausdrücklich klar“). Diese Rechtsänderung ist vorliegend zu berücksichtigen, da es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung handelt. Denn nach einem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Verfahrensrechts erfasst neues Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens regelmäßig auch bereits anhängige Verfahren (BVerwG, Urt. v. 23.09.2021 - 4 A 4.21 -, juris Rn. 13, m.w.N.), insbesondere wenn eine Übergangsregelung fehlt (BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 - 1 C 10.06 - , juris Rn. 32). So liegt es hier. Eine einschränkende Regelung ist dem Gesetz zur Neuformulierung des § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG nicht zu entnehmen. Der noch nicht bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss ist nun auch landesrechtlich durch ein ergänzendes Verfahren heilbar. Dies entspricht dem Grundsatz der Planerhaltung. Der materielle Aufhebungsanspruch der Kläger ist durch die Änderung des Verfahrensrechtes entfallen. Ein Aufhebungsanspruch besteht bei dieser Prozesslage nur, wenn die Gesamtkonzeption des Vorhabens in Frage gestellt wird, was indes eine Frage der Begründetheit des von den Klägern nach wie vor verfolgten Aufhebungsanspruches ist. Daher führt auch der bei den Klägern zu berücksichtigende Vertrauensschutz, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich der Bürger befindet (BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 46), nicht zu einem anderen Ergebnis, da die Kläger ihren materiell-rechtlichen Aufhebungsanspruch weiter verfolgen können. Wird ein Planfeststellungsbeschluss nicht aufgehoben, sondern für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil die Mängel, an denen er leidet, durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, so darf das Gericht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht offen lassen. Grundsätzlich ist es vielmehr gehalten, das Klagevorbringen umfassend zu prüfen und den Umfang der Rechtswidrigkeit in seinem Urteil genau festzustellen. Denn Zweck des § 75 Abs. 1a VwVfG bzw. § 142 Abs. 1a LVwG ist es, der Planfeststellungsbehörde Gelegenheit zu geben, die vom Gericht identifizierten Fehler in einem auf deren Korrektur beschränkten ergänzenden Verfahren zu beheben. Dieser Zweck wird dadurch erreicht, dass ein Kläger aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils gegen die spätere behördliche Entscheidung im ergänzenden Verfahren regelmäßig nicht mehr gerichtlich geltend machen kann, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leide (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2014 - 9 C 6.12 - juris Rn. 17 f.; vgl. auch Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 - juris Rn. 28 und v. 15.07.2016 - 9 C 3.16 - juris Rn. 61). Gegen die so verstandene Rechtskraftwirkung lässt sich nicht einwenden, dass die Rechtskraft eines Urteils an den Streitgegenstand gebunden und dieser bei einer auf Rechtswidrigkeitsfeststellung gerichteten Klage auf den (unteilbaren) Planfeststellungsbeschluss als solchen bezogen sei. Denn hier wie in anderen Zusammenhängen gilt, dass Inhalt und Umfang der Rechtskraftwirkung je nach den prozessualen Erfordernissen aus den Urteilsgründen zu erschließen sind, ohne dass sich daraus Folgerungen für den Streitgegenstand ergäben (so BVerwG, Beschl. v. 20.03.2018 - 9 B 43.16 -, juris Rn. 65 m.w.N.). Das Berufungsverfahren ist eine weitere Tatsacheninstanz nach § 128 VwGO. Damit ist auch das erstinstanzliche Vorbringen der Kläger zu überprüfen, soweit das Aufhebungsbegehren in Rede steht. Der erstinstanzliche Streitstoff wirkt fort und die Beteiligten müssen insoweit ihre Anträge, einschließlich der Hilfsanträge, nicht wiederholen (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., 2022, Bearbeiter W.-R. Schenke, § 128 Rn. 2). Insoweit gibt es keine Präklusion oder Beschränkung der berufungsgerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses, erstinstanzlich hat keine Überprüfung aller Rügen stattgefunden. 2. Der Planfeststellungsbeschluss ist in formeller Hinsicht rechtmäßig, soweit die Zuständigkeit des beim Beklagten angesiedelten Amtes für Planfeststellung Verkehr für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gegeben war und dies bedurfte keiner Begründung im Planfeststellungsbeschluss selbst, da sie gesetzlich determiniert ist. Nach § 52 Abs. 4 StrWG a.F. (mit Gültigkeit vom 26.04.2013 bis zum 21.02.2019) durfte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Behörden durch Verordnung bestimmen. Dies ist in § 1 Nr. 2 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr (StrVZustVO in der maßgeblichen Fassung der LVO vom 28.11.2017, GVOBl. 2017, S. 551) geschehen, wonach das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus – Amt für Planfeststellung Verkehr – die zuständige Planfeststellungsbehörde für öffentliche Straßen im Sinne des § 3 StrWG nach den §§ 40 ff. StrWG ist. Vorsorglich sei, auch wenn die Kläger die entsprechende Rüge wieder aufgegeben haben mögen, lediglich darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt des Planantrags (17.12.2007) gemäß § 52 Abs. 2 StrWG a.F. das damalige Landesamt für Straßenbau und Verkehr gesetzlich zuständige Behörde für die Planfeststellung und Anhörung für Planfeststellungsverfahren nach dem StrWG war. Mit der Änderung des § 52 Abs. 2 StrWG durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des StrWG vom 23.11.2017 (in Kraft seit dem 22.12.2017, GVOBl. 2017, S. 513) entfiel diese formell-gesetzliche Zuständigkeit; gleichzeitig wurde durch die genannte Änderungsverordnung das Ministerium für Wirtschaft etc. - Amt für Planfeststellung Verkehr - zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde und übernahm damit das Verfahren. 3. Die Planrechtfertigung als materiell-rechtliche Voraussetzung für das Vorhaben ist gegeben. Die Rügebefugnis der Kläger ist insoweit nicht beschränkt, da sie sich auf eine fehlerhafte Annahme der Verkehrsbedeutung und die Erforderlichkeit des Ausbaus selbst berufen, so dass ihre Eigentumsbetroffenheit berührt ist, wenn sich das Vorhaben als nicht gerechtfertigt erweist. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Da Enteignungsbetroffene einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung haben, wirft das auf der Stufe der Planrechtfertigung die Frage auf, ob für das konkrete Ausbauvorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht und das Vorhaben öffentlichen Interessen dient, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen und entgegenstehende Eigentumsinteressen zu überwinden (Urt. des Senats v. 27.02.2020 – 4 KS 2/16 –, juris Rn. 60, OVG Lüneburg, Urt. v. 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris Rn. 171). Das Erfordernis einer Planrechtfertigung dient dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden, wobei es sich um eine praktisch nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit handelt. Bestand hat eine Planung daher nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens, sondern schon dann, wenn dieses vernünftigerweise geboten ist (stRspr, BVerwG, Beschl. v. 04.09.2018 - 9 B 24.17 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer ausreichenden Planrechtfertigung ausgegangen, unabhängig von den Mängeln der zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchung und der eigentlich beabsichtigten Entlastung der K 20. Für das Vorliegen einer ausreichenden Planrechtfertigung hat es insbesondere auf die Notwendigkeit eines dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden Ausbauzustandes nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StrWG und die den Baulastträger treffenden Anforderungen an die Sicherheit seiner Bauten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG abgestellt. Wesentliche Ziele des Vorhabens (PFB S. 98 ff.) sind danach erreichbar. Damit ist das Vorhaben auch nach Auffassung des Senats vernünftigerweise geboten, da es keinen offensichtlichen, groben Missgriff darstellt. Im Prinzip liegt es in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers, wie er die definierten Ziele erreichen will. Es gibt keine allgemeingültigen rechtlichen Vorgaben, wie bestimmte Straßen auszugestalten sind. Die von den Klägern in Bezug genommenen Richtlinien zur integrierten Netzgestaltung – RIN 2008 – stellen allein eine Planungshilfe dar. Fragen der Finanzierbarkeit des Vorhabens betreffen zwar die Planrechtfertigung, sind aber nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses und erlangen allein Relevanz bei unüberwindbaren finanziellen Schranken (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 134, Urt. vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 58). Für das Bestehen derartiger Schranken gibt es weder zureichende Anhaltspunkte noch sind solche substantiiert vorgetragen. 4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an Verfahrensfehlern im Sinne des § 4 UmwRG, die jedoch einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und damit den Erfolg der Klage nicht zu begründen vermögen. Anwendbar ist das UmwRG in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung zum 19.09.2018 maßgeblichen Fassung, d.h. hier das UmwRG in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290). § 4 UmwRG regelt die Kontrolle der Einhaltung von Verfahrensvorschriften und bestimmt als partielle Sondervorschrift zu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO das gerichtliche Prüfprogramm und damit die Reichweite des Aufhebungsanspruchs (Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Januar 2023, Bearbeiter Fellenberg/Schiller, UmwRG § 4 Rn. 1). a) Das planfestgestellte Vorhaben fällt in den Anwendungsbereich des § 4 UmwRG, da es sich um ein Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c UmwRG handelt. Danach ist das Umweltrechtsbehelfsgesetz u.A. auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben anwendbar, für die nach den landesrechtlichen Vorschriften die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Das Tatbestandsmerkmal „bestehen kann“ bedeutet, dass die Möglichkeit einer UVP-Pflicht reicht, was jedenfalls bei einer Pflicht zu einer Vorprüfung gegeben ist (Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Januar 2023, Bearbeiter Fellenberg/Schiller, UmwRG § 1 Rn. 39). Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben betrifft ein nach Landesrecht UVP-pflichtiges Vorhaben. Es unterliegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LUVPG und Anlage 1 Nr. 2.4 a), Nr. 2.5 a) a.F. (Landes-UVP-Gesetz vom 13.05.2003 i.d.F. des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung … vom 17.08.2007, GVBl. 2007, S. 426 ff.) einer standortbezogenen Vorprüfung – zum einen im Hinblick auf eine Verträglichkeitsprüfung nach § 30 Abs. 1 LNatSchG a.F. (Landesnaturschutzgesetz vom 06.03.2007, GVBl. 2007, S. 136 ff.), wonach Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung, hier des FFH-Gebiets „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ - DE 2323-391 -, zu überprüfen sind (LUVPG a.F. Anlage 1 Nr. 2.4 a) und zum anderen, weil es ein Vorhaben betrifft, das auf einer Länge von über 1 Kilometer in einem Landschaftsschutzgebiet, hier dem Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Pinnau“ (PFB S.141: ca. 200 m durch die Kernzone sowie ca. 1.500 m durch die Randzone), liegt (LUVPG a.F. Anlage 1 Nr. 2.5 a). Nach Aktenlage ergab die Vorprüfung im Jahre 2006, dass eine UVP empfohlen wird (Verfahrensordner I, LBV vom 20.01.2006). Eine standortbezogene Vorprüfung wurde durchgeführt (UVS Ordner 9 Anl. 15 S. 1). (1) Unter den Begriff des Verfahrensfehlers, wie er auch für § 4 UmwRG gilt, werden nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Nicht zum äußeren Verfahrensgang gehört der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 29 f.). Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung des Verfahrens ist im Wesentlichen das UVPG in der Fassung, die vor der umfassenden Novellierung durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (UVPMG, BGBl. I 2017, 2808, 2018 I, 472) galt. Für die Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung und das anzuwendende Verfahren gelten nach § 9 LUVPG a.F. die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 Satz 2, der §§ 5 bis 13 und des 4. Teils des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Im Übrigen konnten die Länder nach dem damals geltenden § 24a UVPG a.F. (Gültigkeit vom 15.12.2006 bis 01.03.2010; jetzt § 71 UVPG) von den im UVPG getroffenen Regelungen nur in einem von den §§ 4 und 14e UVPG a.F. begrenzten Umfang abweichen. Das Verfahrensrecht des UVPG ist verbindlich und abweichungsfest (Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Januar 2023, Bearbeiter Dix, § 71 UVPG Rn. 1 f.), so dass u.a. die wesentlichen Verfahrensvorschriften der §§ 6 und 9 UVPG a.F. zu beachten waren (Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., Bearbeiter Kment, § 24a Rn. 7). Die landesrechtliche Kompetenz war (und ist) darauf beschränkt, die UVP-Pflicht für weitere Vorhaben zu benennen, wie hier für Vorhaben, die Kreisstraßen betreffen. Entsprechendes ergibt sich aus § 74 UVPG. Nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG in der Fassung von Art. 1 Nr. 36 lit. a des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) - UVPG 2017 - sind verwaltungsbehördliche Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen, nach der Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Ende zu führen, die vor dem 16.05.2017 galt, wenn vor diesem Zeitpunkt die Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. vorgelegt wurden. Dies entspricht Art. 3 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1), wonach die Verpflichtungen nach Art. 3 und 5 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2014/52/EU gelten, wenn vor dem 16.05.2017 die Informationen nach Art. 5 Abs. 1 UVP-RL a.F. vorgelegt wurden. Danach ist das UVPG in einer alten Fassung anzuwenden. Der scoping-Termin für das Vorhaben war im Mai 2006. Der Vorhabenträger hat die Planfeststellungsunterlagen mit den Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. bzw. Art. 5 Abs. 1 UVP-RL a.F. im Dezember 2007 dem damals zuständigen Landesamt für Straßenbau und Verkehr zur Durchführung des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens vorgelegt. (2) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass eine großräumige Variantenuntersuchung nicht erstellt worden sei und nicht vorgelegen habe. Diese Rüge greift als Verfahrensrüge i.S.d. § 4 UmwRG nicht durch, da keine Verletzung von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. (Gültigkeit vom 29.06.2005 bis 01.03.2010 und vom 02.03.2010 bis 28.07.2017) vorliegt. § 6 UVPG a.F. enthält Anforderungen an die vom Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen. § 6 Abs. 3 Satz 1 UVPG a.F. regelt, welche Angaben in den vom Vorhabenträger vorzulegenden entscheidungserheblichen Unterlagen zumindest enthalten sein müssen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. muss eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten sein. Damit stellt § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. jedoch keine inhaltlichen Anforderungen an die Variantenuntersuchung, sondern nur verfahrensrechtliche Pflichten auf; verlangt wird lediglich die Angabe, welche Umweltauswirkungen tatsächlich untersucht und wie sie bei der Auswahl der Vorzugstrasse berücksichtigt worden sind (BVerwG, Urt. v. 02.07.2020 - 9 A 19.19 -, juris Rn. 42). Weder die UVP-Richtlinien noch das UVPG stellen eigenständige, über das jeweilige Fachgesetz hinausgehende materielle Zulassungsvoraussetzungen auf. Ob und in welchem Umfang eine Alternativenprüfung erfolgen muss, bestimmt sich allein nach den jeweiligen fachgesetzlichen Anforderungen. Die Pflicht zur förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des UVPG setzt selbst nach dem Ausscheiden in Betracht kommender Alternativen erst ein, wenn sich der Vorhabenträger für ein bestimmtes Projekt entschieden hat und dessen Zulassung beantragt. Hingegen lässt sich dem UVP-Recht selbst keine Aussage über die Verpflichtung zu einer Alternativenprüfung entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.1996 – 7 NB 3.95 –, juris Rn. 23 ff., auch OVG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2006 – 7 KS 145/02 –, juris Rn. 70, m.w.N.). (3) Allerdings sind im Verfahren Regelungen des § 9 UVPG a.F. (Gültigkeit vom 30.10.2007 bis 01.03.2010 und vom 02.03.2010 bis 01.06.2017) verletzt worden. (3.1) Die Kläger rügen zutreffend, dass die Bekanntmachungen zu Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung entgegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. nicht auf die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3a Satz 1 u. 2 UVPG a.F. hingewiesen haben. Der Verweis des Beklagten auf die 5. Auslegungsbekanntmachung nach der 4. Planänderung vom 01.09.2017, die ausdrücklich darauf hinweist, dass „im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens […] für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG durchgeführt“ wird, ändert daran nichts. Zwar mag damit der Öffentlichkeit im Rahmen der 5. Auslegung hinreichend deutlich gemacht worden sein, dass eine UVP-Pflicht besteht, ohne dass es auf den konkreten Wortlaut der förmlichen Feststellung der UVP-Pflicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 17). Allerdings muss bereits „zu Beginn des Beteiligungsverfahrens“ und damit im Rahmen der ersten Auslegung und ihrer Bekanntmachung ersichtlich sein, dass der Umweltverträglichkeitsprüfung eine förmliche Entscheidung der Planfeststellungsbehörde zugrunde liegt, da die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a Satz 1 UVPG a.F. die erste förmliche Reaktion der Behörde auf den Antrag des Vorhabenträgers ist, die der Öffentlichkeit zugleich erste Anhaltspunkte geben soll, wie die zuständige Behörde das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit und Reichweite möglicher Umweltauswirkungen einschätzt (BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5.14 , juris Rn. 34). Eine spätere Bekanntmachung genügt nicht, um diesen Auslegungsmangel im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung zu beheben. Die Kläger meinen ferner, dass sich aus den mit den Bekanntmachungen ausgelegten Unterlagen nicht ergebe, welche entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegen hätten, obwohl die Bekanntmachung zu Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung diese Informationen gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. habe enthalten müssen. § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. erfordert in der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. vorgelegt wurden. Hierzu räumt der Beklagte ein, dass sich für die 1. bis 3. Bekanntmachung nicht feststellen lasse, dass dort jeweils die in den einzelnen Unterlagen behandelten Schutzgüter und Belange so genau dargestellt worden seien, dass sich daraus der gem. § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. erforderliche aussagekräftige Überblick ergebe. Dieser insoweit eingeräumte Fehler ist im Übrigen auch nicht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur 4. Planänderung geheilt worden, da nicht sämtliche entscheidungserheblichen Unterlagen erneut ausgelegt wurden. (3.2) Ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses folgt daraus jedoch nicht. Die Einordnung und Folgen der festgestellten Verfahrensfehler ergeben sich aus den Fehlerfolgenregelungen des § 4 UmwRG. Dabei bestimmt § 4 Abs. 1 UmwRG sogenannte absolute Verfahrensfehler, die unabhängig von einer Ergebniskausalität zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG führen (Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Januar 2023, Bearbeiter Fellenberg/Schiller, UmwRG § 4 Rn. 2, 24). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG kann die Aufhebung einer solchen Entscheidung unter anderem dann verlangt werden, wenn ein Verfahrensfehler, der nicht unter die Nrn. 1 und 2 fällt, vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind von Absatz 1a des § 4 UmwRG erfasst. Dieser regelt die Folgen sogenannter relativer Verfahrensfehler; die Anfechtbarkeit der angegriffenen Entscheidung richtet sich hier nach den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze und des sonstigen Fachrechts (Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Januar 2023, Bearbeiter Fellenberg/Schiller, UmwRG § 4 Rn. 66 m.w.N.). § 4 Abs. 1a UmwRG sieht vor, dass § 46 VwVfG gilt, wobei für den Fall, dass sich durch das Gericht nicht aufklären lässt, ob ein Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, eine Beeinflussung vermutet wird. Im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 UmwRG enthält § 4 Abs. 1a UmwRG nicht die Aussage, dass aufgrund des Verfahrensfehlers die Aufhebung der Zulassungsentscheidung verlangt werden kann. Daher geht der Senat im Rahmen von § 4 Abs. 1a UmwRG nicht von einem gegenüber § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO modifizierten Aufhebungsanspruch aus (dazu sogleich). (3.2.1) Bei den vorstehend genannten Verfahrensfehlern handelt es sich um relative Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG ist hier nicht einschlägig, da eine UVP stattgefunden hat. § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG betrifft den Fehler des gänzlichen Fehlens einer Öffentlichkeitsbeteiligung, die hier aber (mehrfach) durchgeführt worden ist. Auch ein Fall von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG liegt nicht vor, da die gefundenen Fehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3b UmwRG nach Art und Schwere nicht mit absoluten Verfahrensfehlern nach Nr. 1 und Nr. 2 vergleichbar sind. Fehler bei der Anwendung der Beteiligungsvorschriften stellen nur höchst selten einen absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG dar. Soweit nur einzelne Unterlagen nicht ausgelegt worden sind, obwohl das erforderlich war, ist dies regelmäßig als relativer Verfahrensfehler zu bewerten sein (vgl. Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Januar 2023, Bearbeiter Hofmann, UVPG § 19 Rn. 28). Den hier ausgelegten Unterlagen kam jedenfalls noch eine ausreichende Anstoßfunktion, wie sie auch in § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. gefordert wird, zu, sodass es insbesondere an einer Vergleichbarkeit der gefundenen Fehler zu einer fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung fehlt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG). Die ausgelegten Unterlagen ermöglichten Dritten die Beurteilung, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnten (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.04. 2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 34). Dies gilt für die Fehler nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG a.F. Vorliegend ergab sich bereits aus den nach der ersten Bekanntmachung vom 14.02.2008 ausgelegten Unterlagen, dass eine UVP durchgeführt wurde. So heißt es dort, dass auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltwirkungen ausgelegt werden, einschließlich der Umweltverträglichkeitsstudie. Damit ist der gebotenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die mutmaßlichen Auswirkungen des Vorhabens noch genügend entsprochen worden und die Funktion und der Zweck der Bekanntmachung i.S.d. § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. erfüllt. Dies gilt auch in Bezug auf § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F., soweit die genaue Darstellung der behandelten Schutzgüter und Belange betroffen ist, so dass die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. vorgelegt wurden, lediglich unvollständig war. (3.2.2) Die festgestellten relativen Verfahrensfehler sind nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Die Aufhebung der Zulassungsentscheidung kann nicht allein wegen des Verfahrensfehlers beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 VwGO) alle verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Lässt sich nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG vermutet (Kausalitätsvermutung). Das Gericht hat in diesem Fall also zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass der Verfahrensfehler Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hat. Damit soll sichergestellt werden, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern im Altrip-Urteil aufgestellt hat, angewandt wird, insbesondere, dass dem Rechtsbehelfsführer in keiner Form die (materielle) Beweislast für die Frage auferlegt wird, ob die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (BT-Drs. 18/5927 S. 10; BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 41). Aus dem gesamten Verfahrensablauf und den vorliegenden Unterlagen, u.a. mit vier Planänderungen und den Erkenntnissen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, lässt sich zur Überzeugung des Senats feststellen, dass die hier gegebenen, im Übrigen auch vom Beklagten eingeräumten, Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben, die angegriffene Entscheidung also ohne die Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch ohne die Verfahrensfehler keine weiteren Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren eingebracht worden wären, die den Beklagten zu einer anderen Entscheidung bewogen hätten. Insbesondere die Kläger selbst haben umfangreich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Sie behaupten auch nicht, dass sie wegen der ihrer Auffassung nach bestehenden Verfahrensfehler gehindert gewesen seien, weitere Einwendungen zu erheben. Soweit darauf abgestellt werden mag, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass infolge des nicht ordnungsgemäßen Verfahrens andere Betroffene von entscheidungserheblichen Einwendungen abgesehen oder solche nur eingeschränkt geltend gemacht hätten, ist ebenfalls nicht konkret ersichtlich, dass ohne den behaupteten Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. (3.2.3) Selbst wenn der Senat nicht zu der Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers im Sinne des § 46 VwVfG gekommen wäre und nach der Vermutungsregel in § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG einen kausalen Fehler anzunehmen hätte, würde dies den Erfolg der Klage nicht begründen können, da § 4 Abs. 1a UmwRG – im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 UmwRG (dazu BVerwG, Beschl. v. 27.06.2013 – 4 B 37.12 -, juris Rn. 10) – keinen modifizierten Aufhebungsanspruch, der unabhängig von der Geltendmachung einer Rechtsverletzung oder der tatsächlichen Verletzung subjektiver Rechte besteht, enthält, d.h. keine Modifikation eines Aufhebungsanspruches nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vornimmt. Für einen solchen objektiven Kontrollmaßstab bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. Denn Abs. 1a formuliert, anders als Abs. 1 für absolute Verfahrensfehler, keinen „Aufhebungsanspruch“ eines Individualklägers (Landmann/Rohmer UmweltR, 100. EL Januar 2023, Bearbeiter Fellenberg/Schiller, UmwRG § 4 Rn. 75 m.w.N., i.E.: OVG Koblenz, Beschl. v. 17.10. 2017 – 8 B 11345/17 –, juris Rn. 27). Daher muss ein Kläger für den Erfolg seiner Klage geltend machen, dass sich der von ihm gerügte relative Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG auf seine materiell-rechtliche Position ausgewirkt hat. Gemessen daran können die von den Klägern geltend gemachten Fehler der Bekanntmachung der Planauslegung ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da es keine Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Verfahrensfehlern und der Verletzung von subjektiven Rechten der Kläger gibt. (4) Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass eine Auslegung in weiteren Gemeinden hätte erfolgen müssen, verhilft ihnen dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dass eine solche Auslegung notwendig gewesen wäre, ist nicht dargelegt. Hinsichtlich der Frage, in welchen Gemeinden die Planunterlagen nach § 140 Abs. 2 LVwG (§ 73 Abs. 2 VwVfG) auszulegen sind, besteht kein Einschätzungsspielraum der Anhörungsbehörde. Vielmehr muss die Prognose, in welchem räumlichen Bereich sich das Vorhaben auswirkt, objektiven Maßstäben genügen (Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechtes, 2. Aufl., 2014, Bearbeiter Kirchberg, § 2 Rn. 211). Maßgeblich ist insoweit der Einwirkungsbereich des Vorhabens, so dass auch von mittelbaren Auswirkungen betroffene Belange erkannt werden können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, Bearbeiter Wysk, § 73 Rn. 43b). Hier wurden die Unterlagen in der Stadt Tornesch und in der Stadt Uetersen (PFB S. 70 ff.) ausgelegt. Dies ist ausreichend, da nur diese Städte von der Auswirkung der Planfeststellung betroffen sind. Aber selbst wenn der räumliche Bezug des Vorhabens fehlerhaft prognostiziert und die Öffentlichkeitsbeteiligung damit unzureichend gewesen sein sollte, bliebe in diesem Fall ein solcher Fehler unbeachtlich. Zwar dürfte es sich um einen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG handeln, der nach seiner Art und Schwere vergleichbar mit den Verfahrensfehlern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 27.07.2017 – 9 K 753/17 –, juris Rn. 62). Bei einem solchen wäre die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Satz 2 UmwRG aber mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (Landmann/Rohmer, UmweltR, Bearbeiter Fellenberg/Schiller, 100. EL Januar 2023, UmwRG § 4 Rn. 65). Dies ist hier nicht der Fall, da sich die Kläger umfassend am Verfahren beteiligt haben. b) Anhaltspunkte für eine unzureichende oder sonst fehlerhaft durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen nicht. (1) Soweit die Kläger Ausführungen zur Auswirkung des Vorhabens auf das globale Klima vermissen, greift dieser Einwand nicht durch, da das Vorhaben nach dem UVPG in der Fassung von vor 2017 anzuwenden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei Vorhaben älterer Art die Folgen des globalen Klimawandels nicht zu berücksichtigen waren (hingegen UVPG 2017 § 16 Abs. 3, Anlage 4 Nr. 4 c) hh), UVP-Bericht mit Angaben über die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels). Ein Hinweis auf die Bedeutung des Klimawandels bei der Bewertung und Entscheidungsfindung sei zwar in der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1) zu finden, nicht aber in der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 S. 40) und der diese Richtlinie ablösenden Richtlinie 2011/92/EU (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 180). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch in jüngerer Zeit aufrechterhalten (BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 - 9 A 8.20 -, juris Leits. 1); dem schließt sich der Senat an. (2) Im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens ist auch die Tausalzproblematik gesehen und behandelt worden (PFB S. 136). Das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Gutachten (Anl. B3, Wasser & Plan GmbH, Ermittlung des zusätzlichen verkehrsbedingten Salzeintrages in Gewässer und Grundwasser vom 16.07.2018) bestätigt die getroffene Einschätzung. Das Schutzgut Wasser wird in der Umweltverträglichkeitsstudie (Ordner 9 Anl. 15, S. 13) behandelt und darauf wurde im Erläuterungsbericht 2007 (Ordner 1 Anl. 1 S. 9) hingewiesen. Damit ist der erforderlichen Anstoßwirkung der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. - wie bereits ausgeführt - Genüge getan. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 34). Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 28). Dies war hier der Fall. 5. Den Klägern fehlt im Hinblick auf Verstöße gegen materielles zwingendes Recht zum Teil die Rügebefugnis, im Übrigen liegen solche Verstöße aber auch nicht vor. a) Der beigeladene Kreis ist als Träger der Straßenbaulast der alten K 22 (§ 11 Abs. 1 lit. b) StrWG) zugleich zuständiger Antragsteller und Vorhabenträger. Er ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StrWG u.a. für alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben zuständig (vgl. § 40 Abs. 2 StrWG a.F.). Ein Wechsel der Straßenbaulast erfordert eine Umstufung nach § 7 Abs. 1 StrWG. Eine Umstufung durch die obere Straßenbaubehörde (§ 7 Abs. 2, § 52 Abs. 2 StrWG, dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr) wegen einer veränderten Verkehrsbedeutung ist nicht erfolgt und war auch nicht geboten. Durch das Vorhaben hat sich die Verkehrsbedeutung der K 22 nicht geändert; daher ist auch kein anderer Vorhabenträger zuständig geworden. (1) Das Vorhaben der neuen K 22 ist nach seiner Funktion nicht als Landesstraße einzustufen. Das Verwaltungsgericht hat die Einstufung als Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrWG für rechtmäßig gehalten (Urteilsabdruck S. 14 ff.). Die Verkehrsbedeutung ergebe sich bei Landes- und Kreisstraßen aus der einer Straße zugedachten Verkehrsfunktion („zu dienen bestimmt“) und nicht – wie bei Gemeindestraßen – durch das tatsächliche oder voraussichtliche Verkehrsaufkommen („dienen“, vgl. auch Urt. des Senats v. 04.02.1992 - 4 L 67/91-, juris Rn. 30). Es handele sich bei der geplanten K 22 nach ihrer Verkehrsbedeutung um eine Kreisstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StrWG, die nach ihrer Planung dazu bestimmt sei, überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Kreises Pinneberg zu dienen. Die Straße eröffne hierzu die Möglichkeit einer sinnvollen Routenwahl für den Verkehr durch mehrere Gemeinden innerhalb des Kreises Pinneberg. Sie verfolge damit unter anderem das Planungsziel, dem erhöhten Verkehrsaufkommen der K 20 in der Stadt Tornesch entgegenzuwirken, indem sie eine wesentlich sicherere, leistungsstärkere und zeitsparendere Alternativstrecke anbiete. Die K 22 sei keine Landesstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrWG. Insbesondere mit Blick auf die räumliche Lage, die Streckenführung und das Verhältnis zu dem bestehenden Netz der Landes- und Bundesstraßen werde erkennbar, dass hier eine regionale und nahräumige Verbindung geschaffen werden soll, die eine Anbindung an das Netz der Landes- und Bundesstraßen aufweise, ohne selbst aber Teil dieses übergeordneten Verkehrsnetzes zu sein. Die Eigenschaft als Kreisstraße ergebe sich zugleich aus der Anschlussfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StrWG. Es sei auf die planerische Zweckbestimmung abzustellen („zu dienen bestimmt“: Urt. des Senats v. 04.02.1992 - 4 L 67/91 -, juris Rn. 32). Zu den maßgeblichen Zielen der Planung der K 22, welche in dem Planfeststellungsbeschluss ausgeführt werden, gehöre die Verbesserung des Anschlusses der südlichen Teile der Städte Uetersen und Tornesch einschließlich der in dem Verlauf der Straße gelegenen Gewerbegebiete sowie der Anschluss der umliegenden Gemeinden. Hierzu solle unter anderem für die Verkehre von und nach Moorrege und Haselau eine Streckenoption angeboten werden, die eine verbesserte und zeitsparendere Anbindung dieser Bereiche an das überregionale Straßennetz unter Umgehung des Ortskerns von Tornesch darstelle. Die von den Klägern vertretene Rechtsauffassung, dass die Einordnung einer öffentlichen Straße als Kreisstraße nach ihrer Anschlussfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrWG nur dann in Frage käme, wenn ein solcher Anschluss nicht bereits durch eine andere Kreisstraße hergestellt werde, finde im Landesrecht keine Stütze. Dieser zutreffenden Würdigung durch das Verwaltungsgericht folgt der Senat. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass das Tatbestandsmerkmal „zu dienen bestimmt“ in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrWG nicht ein rein subjektives Merkmal ist, sondern dass insoweit ein subjektiv-objektiver Maßstab anzulegen ist. Für die Einstufung maßgeblich sind stets objektive Kriterien. Subjektive Zielsetzungen der planenden Behörde sind lediglich dann relevant, wenn sie in Einklang mit den objektiven Gegebenheiten stehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 28.08.2018 – 7 LC 82/16 – juris Rn. 31). Das Verwaltungsgericht hat sich an den objektiven Vorgaben orientiert und nicht eine Prüfung allein auf Grund der subjektiven Vorstellungen des Vorhabenträgers unternommen. (2) Unterstellt, der Kreis sei Vorhabenträger, stellen die Kläger in Frage, ob für die weiteren festgestellten Straßenbaumaßnahmen der Vorhabenträger zuständig sei, da es sich nicht um Folgemaßnahmen nach § 142 Abs. 1 LVwG (§ 75 Abs. 1 VwVfG) handele. Diese Rügen greifen nicht durch. Folgemaßnahmen sind Regelungen außerhalb des eigentlichen Zulassungsvorhabens, die für eine angemessene Entscheidung über die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme notwendig sind und die daher in den Plan mit aufzunehmen sind. Die Kompetenz der Planfeststellungsbehörde wird insoweit erweitert, als sie Anlagen umfasst, die nicht in ihre originäre Zuständigkeit fallen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Planfeststellung ist, dass sich Anlass und Notwendigkeit aus der Planfeststellung ergeben und dass die Folgemaßnahmen nicht wesentlich über die über den Anschluss und die Anpassung der anderen Anlage hinausgehen, um die eigentliche Kompetenzordnung zu wahren (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2022, Bearbeiter Wysk, § 75 Rn. 10 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 - 9 A 13.18 -, juris Rn. 35). Der Geh- und Radweg entlang der K 22 wird nach Nr. 1.1.2 für die gesamte Strecke planfestgestellt. Damit liegt er grundsätzlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG in der Straßenbaulast des Kreises und gehört zur Kreisstraße, ist also keine Folgemaßnahme, sondern gehört zum eigentlichen Zulassungsvorhaben. Zwar handelt es sich wohl um eine Ortsdurchfahrt i.S.d. §§ 4, 12 StrWG, doch bleibt es dennoch bei der Straßenbaulast des Kreises. § 12 Abs. 1 StrWG überträgt den Gemeinden die Straßenbaulast nur, wenn sie mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben; dies trifft weder für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nach dem aktuellsten Stand vom 31.12.2022 auf Tornesch zu (www.tornesch.de/Rathaus-Politik/Zahlen-Daten-Fakten/). Dessen ungeachtet ist der Geh- und Radweg auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden, so dass gem. § 12 Abs. 2 StrWG ohnehin eine Straßenbaulast des Kreises gegeben ist (vgl. Urt. des Senats v. 15.09.1998 – 4 L 49/97 –, juris Leitsatz 1). Weiter wird eine Geh-/Radweganbindung als Nr. 1.1.7 in der Straßenbaulast der Stadt Tornesch (PFB S. 173; Nr. 23 Bauwerksverzeichnis, bei Bau-km 3+753 li, s. Bl. 7a und b in Ordner 2; Widmung 2.6.1 - 3: ca. 154 m vom Borstelweg bis an den westlich gelegenen Geh- und Radweg der K 22 – inkl. Anschluss) festgestellt. Der Beklagte beruft sich insoweit auf die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 142 Abs. 1 LVwG („einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen“). Die Kläger meinen, dass die Zuständigkeit des Kreises insoweit nicht gegeben sei, da bei einem vollständigen Neubau eines bislang nicht vorhandenen Geh- und Radweges nicht angenommen werden könne, dass er als Konfliktlösung erforderlich sei (OVG Lüneburg, Urt. v. 21.12.2016 - 7 LB 70/14 - juris Rn. 66). Eine Kompetenzüberschreitung ist jedoch nicht feststellbar. Richtig ist, dass die Straßenbaulast gemäß § 15 StrWG grundsätzlich bei der Gemeinde liegt. Allerdings liegt hier eine zulässige Folgemaßnahme im Sinne einer Notwendigkeit vor, da der Geh- und Radweg an das vorhandene Netz angebunden werden muss. Die Notwendigkeit ergibt sich insbesondere aus der Schließung des höhengleichen Bahnübergangs Gärtnerstraße und der Aufrechterhaltung einer Geh- und Radwegverbindung nach Westen. Ob dies als Folgemaßnahme des Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist, kann aber auch dahinstehen. Ein solcher Rechtsfehler wäre nicht kausal für die Grundstücksinanspruchnahme der Kläger geworden. Ihre Grundstücke werden von diesem Geh- und Radweg nicht betroffen. Soweit die Kläger rügen, die Schließung der Bahnübergänge sei keine notwendige Folgemaßnahme, da nicht belegt sei, dass dies im Sinne des § 3 EBKrG tatsächlich erforderlich sei, bleiben die Rügen unsubstantiiert. Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass mit der Schließung der Bahnübergänge (Gärtnerweg und Denkmalstraße) der Vorhabenträger der Forderung des § 3 EBKrG nachkomme, wonach Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrsentwicklung erfordert, zu vermeiden oder zu beseitigen sind (PFB S. 112 ff.; Anl. 1 Erl.bericht S. 7). Inwieweit dies unzutreffend sein sollte, wird nicht dargelegt. Das Eisenbahnbundesamt hat keine grundsätzlichen Bedenken angemeldet (PFB S. 40). b) Die Kläger meinen, dass der Knotenpunkt 1, der Anschluss K 22n/L 110, nicht den nach dem Planungsleitsatz in § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG gebotenen Anforderungen an die Sicherheit des fließenden Verkehrs genüge. Entgegen der Annahme in der Verkehrsuntersuchung sei der Knotenpunkt/Kreisverkehr mit der schlechtesten Qualitätsstufe F (Wartezeiten sehr lang, Funktionsfähigkeit nicht mehr gegeben) zu bewerten (Anl. K7, Regio Consult, Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes L110/K22 vom Dezember 2018). Die Bewertung der Verkehrsqualität erfolgt anhand der Verfahren des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS der FGSV 2015). Dabei wird die Qualitätsstufe D (beträchtliche Wartezeiten) als Mindestqualität für den Um-, Aus- und Neubau von Straßen zugrunde gelegt. Um die Qualität des Verkehrs geht es bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrWG jedoch nicht, sondern es sind die baurechtlichen Anforderungen der Sicherheit in den Blick zu nehmen. Zur Sicherheit zählen der Schutz von Leben, Gesundheit, der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie des Eigentums (so Gröller in: Praxis der Kommunalverwaltung, StrWG, § 9 Rn. 1, 2). Dass das Vorhaben diesen Anforderungen nicht genügt, ergibt sich aus dem qualitätsbezogenen Vorbringen der Kläger nicht. Im Übrigen gehört dieser Knotenpunkt nicht zum Bereich des streitgegenständlichen Ausbauvorhabens „Aus- und Neubau der Kreisstraße 22 (K 22)“, so dass auch die Rüge der mangelnden Leistungsfähigkeit letztlich ins Leere geht. Dabei ist das Vorhaben in Bezug auf seine Auswirkungen auch auf den übrigen Bestand der K 22 und damit auch auf den Knotenpunkt sehr wohl zu betrachten. Denn nach dem Gebot der Konflikt- bzw. Problembewältigung müssen die durch die Planungsentscheidung geschaffenen Konflikte grundsätzlich in der Planungsentscheidung selbst geregelt bzw. die berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich offen bleiben (BVerwG, Urt. v. 16.03.2021 – 4 A 10.19 –, juris Rn. 68; Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1073.04 –, juris Rn. 469 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 05.03.2017 – 2 N 15.619 –, juris Rn. 42; zum Bauplanungsrecht: OVG Schleswig, Urt. v. 11.06.2018 – 1 KN 23/14 –, juris Rn. 87 m.w.N.). Insofern erstreckt sich die Planfeststellung auch auf notwendige Folgemaßnahmen. Allerdings muss das planfestgestellte Vorhaben für die Konfliktlage auch ursächlich sein. Für Probleme, die daraus resultieren können, dass die Straßenbaulastträger ihre Unterhaltungslast zögerlich wahrnehmen, ist das planfestgestellte Vorhaben nicht adäquat kausal (BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 – 9 A 12.05 –, juris Rn. 21; Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechtes, 2. Aufl., 2014, Bearbeiter Ziekow, § 6 Rn. 66). So liegt es aber hier. Die Probleme resultieren nicht aus dem Vorhaben. Für den in Rede stehenden Knotenpunkt werden nicht nur nach der jetzt im Entwurf vorliegenden neuen Verkehrsuntersuchung Leistungsfähigkeitsprobleme angenommen; vielmehr ist er bereits jetzt im Bestand und im Prognosenullfall und im Prognoseplanfall nicht leistungsfähig (s. Anl. „WVI - 2. VORABZUG“ - mit Stand vom 16.12.2022, S. 66). Danach ist ein Verstoß gegen zwingendes Rechts nicht zu erkennen, da die Sicherheit der geplanten Verkehrsanlage nicht vorhabenbedingt betroffen ist, unabhängig von der Frage einer Rügebefugnis der Kläger. Die Bewertung der Knotenpunkte wäre aber im Rahmen einer Abwägung in einem ergänzenden Verfahren weiter zu betrachten, insbesondere im Hinblick darauf, dass auch die jetzt neue Verkehrsuntersuchung gegenwärtig keine Verbesserung der Verkehrsqualität aufzeigt. c) Im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen wasserrechtliche Regelungen sind die Kläger nicht rügebefugt und solche liegen auch nicht vor. (1) Die Kläger rügen, dass das Problem des Vorhandenseins einer alten Papierschlammdeponie im Hinblick auf der Anforderungen des Wasserrechts fehlerhaft behandelt worden sei. Sie meinen, das sie im Hinblick auf die wasserrechtlichen Regelungen rügebefugt seien, weil sie sich auf die Einhaltung materiellen Wasserrechts auch außerhalb möglicher Kausalität zur eigenen Eigentumsbeeinträchtigung berufen könnten. Dies trifft aber nicht zu. Die Kläger müssten auch als Eigentumsbetroffene von einem Verstoß gegen wasserrechtliche Regelungen unmittelbar betroffen sein, um sich hierauf berufen zu können. Zum Kreis der unmittelbar Betroffenen zählt nur derjenige, der zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist. Nicht unmittelbar betroffen ist demgegenüber derjenige, der lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzt, ohne über ein besonderes Entnahmerecht zu verfügen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auf den Vorlagebeschluss zum EuGH im Verfahren 9 A 16.16 hin in der nachfolgenden Entscheidung in Bezug auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot klargestellt (BVerwG, Urt. v. 30.11.2020 – 9 A 5.20 –, juris Rn. 43 - 46). Die Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG sind zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Sie müssen deshalb bei der Zulassung eines Projekts strikt beachtet werden. Auf einen Verstoß gegen diese Bewirtschaftungsziele können sich - neben Umweltverbänden, die hier indes nicht zu den Klägern zählen - auch "Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit" berufen. Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen in zwei Entscheidungen klargestellt, dass es sich hierbei um eine unmittelbare Betroffenheit handeln muss (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 -, juris Rn. 123 f., 135 und v. 03.10.2019 - C-197/18 -, juris Rn. 35). Um festzustellen, welche Personen von einer Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 lit.. b WRRL unmittelbar betroffen sind, müssen die Zielsetzung der Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, um deren ordnungsgemäße Anwendung es geht, geprüft werden (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 - juris, Rn. 125 und v. 03.10.2019 - C-197/18 -, juris Rn. 35). Der mit der Wasserrahmenrichtlinie bezweckte "gute Zustand" aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers soll dazu beitragen, eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser guter Qualität zu gewährleisten, wie es für eine "nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung" erforderlich ist; das Grundwasser soll "als Ressource für die menschliche Nutzung" geschützt werden. Diese Zielsetzungen folgen aus Art. 1 Abs. 1 lit. d, Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie Art. 2 Nr. 33 WRRL (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 -, juris Rn. 126 ff.). Daher zählt zum Kreis der unmittelbar Betroffenen derjenige, der "zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, (er) nutzt das Grundwasser legitim in diesem Sinne". Dabei kommt es angesichts der Vielfalt der Nutzungen von Grundwasser nicht darauf an, ob die Überschreitung nur einer der Qualitätsnormen bzw. nur eines der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Trinkwasser-Richtlinie für den Kläger gesundheitlich bedenklich ist (EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 - Rn. 132 f. sowie v. 03.10.2019 - C-197/18 - Rn. 40 und 42). Damit bleibt es auch hinsichtlich der Rüge, dass keine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG erteilt worden sei, dabei, dass die Kläger im Hinblick auf die behaupteten wasserrechtlichen Fehler nicht rügebefugt sind, da ausgeschlossen werden kann, dass ein Verstoß gegen wasserrechtliche Regelungen zu einem Verzicht auf das Vorhaben oder zu einer Veränderung der Trasse mit veränderter Grundstücksinanspruchnahme der Kläger führt. Die enteignungsbetroffenen Grundstücke stehen in keinem räumlichen Zusammenhang mit der problematischen Papierschlammdeponie (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 823 f.). Dessen ungeachtet ist aus Sicht des Senates eine genügende Vorsorge für einen Anstich der Papierschlammdeponie getroffen worden; eventuelle Probleme sind erkannt und bei der Ausführung des Vorhabens technisch beherrschbar. Wie ausgeführt (B.5.b), müssen alle durch das Vorhaben verursachten Konflikte grundsätzlich im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden (vgl. auch Urt. des Senats v. 27.02.2020 – 4 KS 2/16 –, juris Rn. 54). Dies beinhaltet aber auch in engen Grenzen die Möglichkeit eines Konflikttransfers, d.h. die Lösung durch ein späteres Verwaltungshandeln (BVerwG, Beschl. v. 31.01.2011 - 7 B 55.10 -, juris Rn. 6, Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechtes, 2. Aufl., 2014, Bearbeiter Ziekow, § 6 Rn. 67). So kann die technische Ausführungsplanung – einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen – aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 - 9 A 13.18 -, juris Rn. 170, m.w.N.). So liegt es hier. Die Papierschlammdeponie befindet sich westlich des Orthbrookgrabens, ca. von Bau-km 1+150 bis 1+460 (Wasserrechtlicher Fachbeitrag - WFB -Ordner 9 Anl. 13.7 S. 39 ff.). Ein randlicher geringer Eingriff ist auch bei der Südvariante unvermeidbar, dafür wurde ein Schutzkonzept erarbeitet (WFB a.a.O. unter Bezugnahme auf Eickhoff 2005: Ordner 11 Anl. 24). Dabei wird davon ausgegangen, dass die alte K 22 nicht auf der Deponie gebaut wurde, so dass jetzt im Wesentlichen nur der Bau des Geh- und Radweges mit der Deponie in Berührung kommt. Das Problem der Papierschlammdeponie wurde gesehen und so weit wie möglich berücksichtigt, wie in den Auflagen 2.1.2.2 – 10 (Benachrichtigung der Abwasserentsorgung), 2.1.2.4 -3 (bei Arbeiten Konzept zu aktualisieren), 2.1.2.4 - 5 (Info vor Arbeiten) und 2.5.1 (Entsorgungserlaubnis). Der Planfeststellungsbeschluss (S. 78) führt dazu aus, dass entscheidend für die aus Umweltsicht und letztendlich für die Planfeststellung gewählte südliche Variante der erheblich geringere Eingriff in die Papierschlammdeponie sei, mit der damit verbundenen Entsorgung und der potenziellen Gefahr durch mögliche Stofffreisetzungsvorgänge bei der Umlagerung, insbesondere für die Umweltmedien Boden und Wasser. In der materiell-rechtlichen Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses unter Abschnitt 17 (S. 127) wird zur Papierschlammdeponie ausgeführt, dass während der Bauarbeiten ein unfreiwilliger Anstich dieser Deponie erfolge (im Bereich des Ohrtbrookgrabens). Durch Bodenuntersuchungen seien die Grenzen der Deponie im Rahmen der technischen Möglichkeiten sowie im Rahmen der Notwendigkeit so genau wie möglich ermittelt worden. Dies bedeute, dass bei Durchführung der Baumaßnahme kleinere Abweichungen festgestellt werden könnten, welche aber als unproblematisch eingeschätzt werden. Eventuell anfallende kontaminierte Papierschlämme und Bodenanteile würden fachgerecht ausgebaut, transportiert und ordnungsgemäß als gefährliche Abfälle entsorgt. Dafür sei von der Firma BEYER Beratende Ingenieure und Geologen ein Konzept zum Arbeits- und Umgebungsschutz entwickelt worden, welches vor Baubeginn aktualisiert und welchem in der Bauausführung gefolgt werde (s. Nr. 2.1.2.4). Relevant sei in diesem Zusammenhang, dass nur für den Geh- und Radweg ein Eingriff für die Deponie erforderlich sein werde. Dieser werde jedoch minimal sein, da ein im Vergleich zu Straßen geringerer Anspruch an die Gründung des Wegunterbaus gestellt werde. Bei der Variantenprüfung sei der Eingriff in Richtung Deponie so weit wie möglich reduziert worden; die voraussichtlich zu entsorgenden Mengen seien ermittelt worden. In der Umweltverträglichkeitsstudie (Anl. 15 der Planunterlagen) könnten die Ergebnisse der Variantenprüfung ab S. 77 aus Sicht der Planfeststellungsbehörde plausibel nachvollzogen werden. (2) Auch im Hinblick auf die von den Klägern angesprochene Tausalzproblematik und daraus resultierende mögliche Probleme für Oberflächengewässer kommt den Klägern entsprechend den obigen Ausführungen keine Rügebefugnis zu. (3) Gleiches gilt für die Grundwasserproblematik im Zusammenhang mit dem Trogbauwerk (PFB Nr. 1.1.5: Bau eines Unterführungsbauwerkes im Zuge der K 22 zur Querung der Bundesbahnstrecke…, S. 137). Es fehlt an der nötigen Kausalität der Regelungen für ihre Grundstücksinanspruchnahme. Durch die umfangreichen Nebenbestimmungen (PFB Nr. 2.2.2 ff.) und einer detaillierten Ausführungsplanung sind mögliche wasserrechtliche Probleme im Übrigen voraussichtlich beherrschbar. Dem Gebot der Konfliktbewältigung ist auch im Hinblick auf in der Praxis auftauchende belastete Böden genügt. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 13 Aufl. 2.1.2.4, S. 27 2.3.6 – 9 Bodenmanagement) sind dazu ausreichende Regelungen getroffen worden, die im Rahmen der Ausführungsplanung beherrschbar sind. d) Im Hinblick auf die Prüfung der Aspekte des FFH-Gebietsschutzes sind die Kläger nicht rügebefugt und die Prüfung ist auch nicht zu beanstanden. Die Kläger machen geltend, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet DE 2323-392 in Bezug auf die Erhaltungszielart Rapfen unvollständig erfasst worden seien. Dies ist nicht nachvollziehbar. Die Prüfung erfolgt nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 2 BNatSchG. In Bezug auf dieses Gebiet wurde eine FFH-Verträglichkeitsstudie erstellt (Anl. 18). Dabei wird auch die Fischart Rapfen als Erhaltungsgegenstand betrachtet und bewertet, wonach diese Fischart selten, aber regelmäßig in der Pinnau auftrete. Bei der Fischfauna kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben in Bezug auf den Schadstoffeintrag keinen relevanten und auf die Population des Rapfen keinen Einfluss habe (Anl. 18 S. 5, 6, 9, 13, 19, im Dok. selbst S. 4, 5, 8, 12 und 18). Der Planfeststellungsbeschluss (S. 89) kommt daher zu dem Ergebnis, dass keine relevanten vorhabenbedingten Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele zu erwarten sind. Die Kläger sind hinsichtlich der FFH-Prüfung mit dieser Kritik auch nicht rügebefugt. Die Rügebefugnis des Enteignungsbetroffenen zum Habitatschutzrecht erstreckt sich im Wesentlichen auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven Rechts und bei der Berücksichtigung öffentlicher Belange, bei denen - ihr Vorliegen unterstellt - nicht auszuschließen ist, dass das Vorhaben ohne diese Fehler an dieser Stelle nicht oder mit einer für das Grundstück der Kläger relevanten Änderung der Trassenführung hätte realisiert werden können (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 363). Eine relevante Änderung der Trassenführung steht mit diesem Befund nicht in Rede.Weshalb Erkenntnisse in Bezug auf den Rapfen Auswirkungen auf die Variantenwahl haben sollten, führen die Kläger auch nicht näher aus. e) Entsprechendes gilt für die Regelungen des Artenschutzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 – 9 A 12.19 –, juris, Rn. 504). Auch insoweit ist die Kausalität des gerügten Fehlers für die Grundstücksinanspruchnahme maßgeblich. Eine solche Kausalität kann indes in Bezug auf die Grundstücksinanspruchnahme der Kläger nicht festgestellt werden. Es hat eine Faunistische Bestandserfassung und Artenschutzuntersuchung stattgefunden (Anl. 17), die aber die Fischart Rapfen nicht explizit erwähnt. Lediglich im Rahmen der o.g. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist eine Bewertung erfolgt. Im Übrigen ist die artenschutzrechtliche Prüfung auch nicht zu beanstanden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind als zwingendes Recht sowohl beim Bau als auch beim Betrieb des Vorhabens zu beachten (Hoppe etc., Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen, 4. Aufl. 2011, Rn. 1153). Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu. Dies gilt sowohl bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten als auch bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur BVerwG Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 128, Urt. v. 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn.107 m.w.N., Hoppe, a.a.O., Rn. 1155). § 44 Abs. 5 BNatSchG enthält eine tatbestandliche Beschränkung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG (Hoppe, a.a.O., Rn. 1163 ff). Für unvermeidbare, aber zugelassene Eingriffsvorhaben ist nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG die Prüfung auf Arten des Anhangs IV FFH-RL, europäische Vogelarten und Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind (natürlich vorkommende Arten, die in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist), beschränkt. Rechtsverordnungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG waren im Zeitpunkt der Prüfung noch nicht erlassen, so dass die Fischart Rapfen nicht unter die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG fällt. Im Übrigen treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ein, da Vermeidungsmaßnahmen getroffen werden (PFB S. 24, 139 f, Nebenbest. 2.3.6). f) Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorgaben sind nicht festzustellen. Die Kläger rügen, dass der Eingriff in Natur und Landschaft (PFB S. 138, zu 2.3.1 Genehmigung des Eingriffes in die Natur) lediglich durch E-Mail genehmigt worden sei, ohne näher darzulegen, warum eine E-Mail – hier vom 24.07.2018 (Verfahrensordner VIII, Schriftverkehr Abschn. 11) – als naturschutzrechtliches Einvernehmen bzw. Benehmen formal nicht ausreichend sein sollte, um die erforderliche Gestattung zu erwirken. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 23) werden unter Nr. 2.3.1 dem Vorhabenträger gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 LNatSchG die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft im Benehmen sowie der Ausgleich und Ersatz im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde (MELUND) genehmigt. §§ 17 Abs. 1 BNatSchG und § 11 Abs. 1 LNatSchG schreiben die Einhaltung einer besonderen Form, insbesondere etwa der Schriftform, nicht vor. Inzwischen wurde eine schriftliche Einvernehmens- / Benehmens-Erklärung vom 12.02.2019 eingereicht (Anl. B4), die die beanstandete E-Mail bestätigt. Eine Verletzung objektiven Rechts liegt damit nicht vor, unabhängig von der fehlenden Rügebefugnis der Kläger. Ohne Erfolg rügen die Kläger weiter, dass die Befreiung von den Festsetzungen der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Pinnau“ (§ 26 BNatSchG) explizit von der unteren Naturschutzbehörde hätte erteilt werden müssen und dass insoweit eine Befreiung nicht von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses erfasst sei. Ohne ausdrückliche Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde erscheine fraglich, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen. Die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Pinnau“ (LSG 08) im Kreis Pinneberg vom 20.11.2006 enthält in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 u.a. das Verbot für die Anlage von Straßen. Nach § 4 Abs. 3 sind Befreiungen durch die untere Naturschutzbehörde zu erteilen. In Nr. 2.3.5 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 25) wird eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Festsetzungen der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Pinnau“ (§ 26 BNatSchG) erteilt. In der Erläuterung (PFB S. 141) heißt es, dass die untere Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg im Anhörungsverfahren mehrfach beteiligt worden sei und keine Bedenken gegen die geplante Befreiung formuliert habe. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sei eine Befreiung gerechtfertigt, da das Vorhaben aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig sei. Aus dem Normzusammenhang ergibt sich nicht, warum eine auf Verordnungsebene vorgesehene Zuständigkeit für eine Befreiung nicht von der Konzentrationswirkung des § 142 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 LVwG erfasst sein sollte. Die Kläger benennen keine diesem Befund ausdrücklich widersprechende Regelung. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, wird im Planfeststellungsbeschluss mit Verweis auf § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeführt. Im Übrigen dürften die Kläger diesbezüglich auch nicht rügebefugt sein, da die Befreiung nicht kausal für ihre Grundstückinanspruchnahme ist, soweit nicht abwägungsrelevante und das Vorhaben insgesamt ausschließende Eingriffe in Rede stehen (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 594 ff, 597), wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt. g) Die im Grunderwerbsverzeichnis vorgesehene Grundstückinanspruchnahme des Klägers zu 2) (Flurstücke 105/1, 410/127 und 408/06) erweist sich als übermäßig und damit rechtswidrig. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt (Urteilsabdruck S. 22). Die Ausführungen des Beklagten zur Regelungswirkung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses greifen nicht durch. Mit der Planfeststellung sind im verfügenden Teil auch der Grunderwerbsplan und das Grunderwerbsverzeichnis verbindlich festgestellt; dies ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend ist (§ 44 Abs. 2 StrWG). Der Planfeststellungsbeschluss (S. 122) beschreibt diesen Regelungszusammenhang zutreffend: „Für mögliche nachfolgende Enteignungsverfahren entfaltet dieser Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung. Der festgestellte Plan ist gem. § 44 Abs. 2 StrWG dem späteren Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Dieser Beschluss eröffnet damit dem Vorhabenträger den Zugriff auf privates Eigentum, bewirkt aber für die Betroffenen noch keinen Rechtsverlust. Hierfür bedarf es noch zusätzlicher Regelungen. Der Eigentümer erleidet den Rechtsverlust erst, wenn er sich mit dem Vorhabenträger darüber einigt oder in einem evtl. durchzuführenden Enteignungsverfahren eine Entscheidung getroffen wird, in der auch die Entschädigungshöhe geregelt wird.“ Wieso dies für den Kläger zu 2) nicht zutreffen sollte, erschließt sich nicht. Die Nutzbarkeit der Restfläche ist eine Frage des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens (§ 9 EnteigG SH; vgl. Urt. des Senats v. 27.02.2020 – 4 KS 2/16 –, juris Rn. 77). Danach ist allerdings nur die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen und seine Nichtvollziehbarkeit anzuordnen. Der Beklagte und der Beigeladene verweisen zu Recht darauf, dass dieser Fehler mit einer Planergänzung zu beheben ist. In Betracht kommt eine Planänderung nach § 143 Abs. 2 LVwG (§ 76 Abs. 2 VwVfG). Erforderlich ist eine nur geringfügige Modifikation, die die Gesamtkonzeption des Vorhabens nicht berührt. Eine solche Planänderung im Wege einer Planergänzung ist auch bei Verstößen gegen zwingendes materielles Recht nach § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG (§ 75 Abs. 1a VwVfG) möglich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, Bearbeiter Wysk, § 75 Rn. 30 m.w.N). 6. Der Planfeststellungsbeschluss leidet außerdem an einer fehlerhaften Abwägung nach § 40 Abs. 3 Satz 1 StrWG der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange in Bezug auf die Rechte der Kläger. Die planerische Gestaltungsfreiheit der Fachplanungsbehörde beschränkt die gerichtliche Überprüfung einer getroffenen Entscheidung auf die Einhaltung der Bindungen einer rechtsstaatlichen Planung, ohne dass das Gericht die Planfeststellungsbehörde auf bestimmte Planungsergebnisse festlegen könnte (vgl. Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl., 2014, Bearbeiter Ziekow, § 6 Rn. 39 f., m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., 2022, Bearbeiter Wysk, § 74 Rn. 100). Der Schutz durch das Abwägungsgebot erstreckt sich auf u.a. auf Abwägungsdefizite durch das Nichterkennen oder Nichtberücksichtigen einzelner Belange, die Abwägungsfehleinschätzung durch Verkennung der Bedeutung einzelner Belange oder die Abwägungsdisproportionalität durch eine Verkennung des Gewichts der betroffenen Belange bei deren Ausgleich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl., 2023, Bearbeiter Wysk, § 75 Rn. 78; Urt. des Senats. v. 27.02.2020 - 4 KS 2/16 -, juris Rn. 68). a) Die klägerischen Einwände gegen die Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 2006, ergänzt 2015, greifen nach wie vor durch. Die Verkehrsuntersuchung erweist sich aus den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründen als fehlerhaft (Urteilsabdruck S. 23 ff.). Die methodischen Mängel der Verkehrsuntersuchung werden vom Beklagten und dem Beigeladenen im Prinzip auch eingeräumt. Infolgedessen erweist sich auch die Abwägung aus den zutreffenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils als fehlerhaft. Es handelt sich nicht um unerhebliche Mängel nach § 142 Abs. 1a Satz 1 LVwG und es steht nicht offensichtlich fest, dass sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben, da die Verkehrsuntersuchung eine wesentliche Grundlage der Abwägung darstellt und Veränderungen bei der angenommenen Entlastungswirkung der neuen Kreisstraße möglich sind. Eine Veränderung der Prognose kann die Variantenwahl und damit die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen, so dass eventuell auch eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (Urteilsabdruck S. 27 ff.). Dies gilt nach wie vor. Konkrete und offensichtliche Anhaltspunkte, dass ohne diesen Abwägungsmangel die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre, lassen sich nach wie vor nicht feststellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, juris Rn. 21, BVerwG, Urt. v. 10.02.2016 - 9 A 1.15 -, juris Rn. 30). Die neue in das Verfahren eingebrachte Verkehrsuntersuchung liegt lediglich im Entwurf vor (Anl. Bgl. 1: „WVI - 2. VORABZUG“ - mit Stand vom 16.12.2022). Eine neue Abwägungsentscheidung wurde bislang nicht getroffen und ein Planergänzungsverfahren bislang nicht durchgeführt. Eine neue Abwägung erfordert ein ergänzendes Verfahren nach § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG n.F. Das ergänzende Verfahren ist kein Planänderungsverfahren nach § 143 LVwG (§ 76 VwVfG), sondern die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 - 4 C 4.17 -, juris Rn. 37). Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Alternativenprüfung oder Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können hingegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen. Es muss von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Planfeststellungsbehörde diese Mängel unter Aufrechterhaltung ihres Planfeststellungsbeschlusses beheben kann. Ob diese Voraussetzung vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden (BVerwG, Beschl. v. 05.12.2008 - 9 B 28.08 -, juris Rn. 17, BVerwG, Urt. v. 10.02.2016 - 9 A 1.15 -, juris Rn. 30). In diesem Verfahren ist eine Heilung des festgestellten Abwägungsmangels und weiterer Abwägungsmängel in einem ergänzenden Verfahren möglich. Zur Anwendbarkeit des insoweit erst während des Berufungsverfahrens geänderten § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG wurde bereits ausgeführt (B.1.). Die festgestellten Fehler führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Sie verhelfen daher nicht dem klägerischen erstinstanzlichen Hauptantrag, sondern nur dem Hilfsantrag zum Erfolg. Denn die Abwägungsmängel betreffen kein zwingendes Planungshindernis. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße Abwägung i.S.d. § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) behoben werden können, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (BVerwG, Urt. v. 10.02.2016 - 9 A 1.15 -, juris Rn. 32). Der Abwägungsmangel auf Grund einer fehlerhaften Verkehrsuntersuchung kann im Prinzip geheilt werden. Die Mängel der Verkehrsuntersuchung sind nicht derart schwerwiegend, dass durch sie die Abwägungsentscheidung für die Planung als Ganzes in Frage gestellt wird. Insbesondere erscheint das Vorhaben nach wie vor gerechtfertigt. Soweit die neue Verkehrsuntersuchung Mängel aufweisen mag, können diese noch behoben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris Rn. 10). Dass eine neue Verkehrsuntersuchung diesen Anforderungen nicht gerecht werden kann, ist derzeit nicht absehbar. Insbesondere auf die von den Klägern vorgebrachten Rügen gegen die neue Verkehrsuntersuchung kann in einer endgültigen Version noch eingegangen bzw. diese ausgeräumt werden. Der Senat braucht sich gegenwärtig dazu nicht im Einzelnen zu verhalten. Derzeit ist nicht abschließend absehbar, welche Verkehrsuntersuchung in einem ergänzenden Verfahren zur Grundlage gemacht werden soll. Auch die bestehenden Probleme der Knotenpunkte sind abwägungsrelevant. Sie könnten dahin überwunden werden, dass trotz der Probleme und nur punktueller leichter Verbesserungen an dem Vorhaben festgehalten wird, was aber eine umfassende Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die betroffenen Belange erfordert. b) Die Kläger bemängeln insbesondere, dass die Variante der IG Südtangente nicht näher untersucht worden sei und damit keine großräumige Variantenbetrachtung stattgefunden habe. Die Variantenuntersuchung (Ordner 11 Anl. 21) habe nur kleinräumige Lösungen untersucht. Im Erläuterungsbericht (Ordner 1 Anl. 1 S. 10) wird dargestellt, dass, um das Ziel der vorliegenden Planungen (s. Kapitel 2.2 dieses Erläuterungsberichtes) zu erreichen, sich zwei Varianten anbieten. Zum einen die gewählte Hauptvariante einer direkten Anbindung der neuen K 22 an den ausgebauten Abschnitt der K 22 und zum anderen eine südliche Umfahrung des Ortskernes Tornesch. Die untersuchten Alternativen werden im Planfeststellungsbeschluss (S. 78 ff) dargestellt. Die materiell-rechtliche Würdigung der Variantenwahl findet sich im Planfeststellungsbeschluss (S. 100 ff), wonach das Ergebnis der Variantenprüfung die mit diesem Beschluss festgestellte Vorzugsvariante sei. Dort wurde auch die Variante einer großräumigeren Südumfahrung Esingen betrachtet, im Ergebnis aber abgelehnt. Ebenso wurde die Variante der IG Südtangente (in das Verfahren 2014 eingebracht) betrachtet (PFB S. 102) und abgelehnt, da der Durchgangsverkehr durch Tornesch nicht verlagert werde, die Bahnübergänge nicht aufgehoben werden könnten, 80-85% der Trasse durch bislang unberührte Natur führen würde und höhere Kosten durch eine 3,8 km lange neue Trasse und auf 2,8 km der alten K 22 Trasse entstünden. Hier ist die Variantenwahl nicht abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, juris Rn. 125 m.w.N.). Danach ist die Auswahl der Ausbau- / Neubauvariante nicht zu beanstanden. Die ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen wurden berücksichtigt und sachgerecht in die vergleichende Prüfung einbezogen. Eine die Belange der Kläger schonendere Variante drängt sich vor dem Hintergrund der öffentlichen Interessen nicht auf. Dies gilt insbesondere für den Teil, der in Esingen mit Inanspruchnahme von Flächen der Kläger neu errichtet werden muss. Dabei sind die damit verbundenen Einschränkungen (insbesondere Lärm, Lärmschutzmaßnahmen) gesehen und abgewogen worden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind nach Auffassung des Senats nicht überschritten worden. Dies gilt auch, soweit auf einen Abwägungsfehler in Bezug auf die Variantenwahl durch die fehlerhafte Verkehrsuntersuchung und die damit verbundene Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt Tornesch abgestellt wird. Die Variantenwahl ist durch diesen Fehler nicht durchgreifend betroffen, da andere Belange die Vorzugswürdigkeit der gewählten Trasse maßgeblich bestimmen und die Entlastungswirkung nur ein - wenn auch gewichtiger - Gesichtspunkt war. c) Sonstige abwägungsrelevante Fehler, insbesondere auch bei der naturschutzfachlichen Bewertung, sind nicht ersichtlich. Dass die lange Dauer des Planfeststellungsverfahrens und die damit verbundenen Beschränkungen, insbesondere durch die Veränderungssperre nach § 42 StrWG, einen abwägungsrelevanten Gesichtspunkt betreffen, der ein Aufhebungsbegehren trägt, erschließt sich nicht. Ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt zur Berücksichtigung dieses Umstandes findet sich nicht. Vielmehr sieht § 42 Abs. 2 StrWG Entschädigungsregelungen für die Wirkungen der Veränderungssperre bei einer Dauer von länger als vier Jahren vor. Es steht den Klägern frei, für die Dauer der Veränderungssperre eine Entschädigungsleistung und / oder einen Anspruch auf Übernahme ihrer Grundstücke geltend zu machen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss (PFB) des beklagten Ministeriums - Amt für Planfeststellung Verkehr SH -, der für ein von dem beigeladenen Kreis Pinneberg - Vorhabenträger - geplantes Straßenbauvorhaben, den Aus- und Neubau der Kreisstraße 22 (K 22) auf dem Gebiet der Städte Tornesch und Uetersen, die Inanspruchnahme von Flächen vorsieht. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in Tornesch-Esingen, welche im Bereich der Kreuzung der K 22 und der L 107 liegen und für das Vorhaben in Anspruch genommen werden. Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des im Grundbuch der Stadt Tornesch verzeichneten Flurstücks … Gemarkung Esingen, das an der Straße „Bockhorn“ (Ecke „Kaffeetwiete“) liegt. Nach dem Grunderwerbsverzeichnis (Anl. 14.2 zum PFB lfd. Nr. 21) werden von dem insgesamt 14.957 m² Grundstück 9.400 m² dauerhaft und 100 m² vorübergehend in Anspruch genommen. Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des in dem Grundbuch der Stadt Tornesch verzeichneten Flurstücks … sowie der Flurstücke … und …, Gemarkung Esingen, die an der Straße „…“ liegen. Nach dem Grunderwerbsverzeichnis (Anl. 14.2 zum PFB lfd. Nr. 20.1 bis 20.3) werden von dem 17.919 m² großen Flurstück … 4.300 m² dauerhaft, sowie das 56 m² große Flurstück … und das 4 m² große Flurstück … gänzlich in Anspruch genommen. Im Planfeststellungsbeschluss wird dargelegt (S. 166), dass von den in Anspruch genommenen Flächen des Klägers zu 2) nur etwa die Hälfte direkt der Straßenbaumaßnahme diene. Die übrige Fläche solle erworben werden, weil davon ausgegangen werde, dass diese Fläche als Landwirtschaftsfläche keinen Nutzen mehr für den Grundstücksbesitzer haben werde. Es werde jedoch zugesagt, dass auf Wunsch des Klägers zu 2) von einer grunderwerblichen Inanspruchnahme dieser Fläche abgesehen werden würde. Die derzeitige K 22 ist eine Kreisstraße im Kreis Pinneberg. Sie verbindet die südlichen Bereiche der Städte Uetersen und Tornesch (Ortsteil Esingen). In Uetersen kann sie Verkehre der B 431 und der L 106 aufnehmen, in Tornesch hat sie Anschluss an die L 110, welche eine Zubringerfunktion für die A 23 besitzt. Etwa in der Mitte des Streckenverlaufs kreuzt die L 107. Im Verlauf der K 22 liegen unter anderem mehrere Gewerbegebiete. Die K 22 entspringt in der Stadt Uetersen an der Kreuzung von B 431 und L 106, verläuft als kurzes ausgebautes Teilstück mit der Bezeichnung „Bahnstraße“ nach Nordosten durch innerstädtisches Gebiet und knickt dann nach Südosten ab. Ab dort verläuft sie als „Große Twiete“ weiter in Richtung Südosten und knickt am Ohrtbrookgraben, der die Gemeindegrenze zu Tornesch darstellt, nach Nordosten ab. Sie heißt ab dort „Wischmöhlenweg“. Nach einem leichten Knick nach Osten verläuft sie dann auf der Straße „In de Hörn“, bevor sie auf die L 107 trifft und mit dieser als „Pinneberger Straße“ ca. 200 m südöstlich verläuft. Im Stadtteil Esingen biegt sie in einem Winkel von 90 Grad nach Nordosten ab und erreicht als „Denkmalstraße“ den gleichnamigen beschrankten Bahnübergang der Bahnstrecke Hamburg-Elmshorn. In einem leichten Bogen verläuft die K 22 im Folgenden als „Großer Moorweg“ nach Norden und Nordwesten, bevor sie an den Kreisverkehr der L 110 „Ahrenloher Straße“ anknüpft. Südlich der Straße verläuft in einem Abstand von ca. 250-800 m die Pinnau, ein Nebenfluss der Elbe. Die Pinnau und die unmittelbar angrenzenden Flächen (10 m Uferstreifen) sind Bestandteil des FFH-Gebiets „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ (DE 2323-392). Der Ohrtbrookgraben ist ein Nebenfluss der Pinnau, der etwas südlich der Querung der K 22 in diese einmündet. Im Bereich der Querung befindet sich eine ehemalige Papierschlammdeponie. Die dort in den Böden abgelagerten Schlämme enthalten Schadstoffe wie Dioxine und Furane. Der Niederungsbereich der Pinnau und des Ohrtbrookgrabens ist Teil des Landschaftsschutzgebietes „Mittlere Pinnau“ (Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Pinnau“ – LSG 08 – im Kreis Pinneberg vom 20.11.2006) und aus Gründen des Hochwasserschutzes durch die Landesverordnung vom 23.12.1975 (GVOBl. 1976, S. 19) als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Nördlich der K 22 verläuft die Kreisstraße K 20. Auch diese Straße verbindet die B 431 mit der L 110, welche weiter zur Anschlussstelle Tornesch der A 23 führt. Die Straße durchläuft im Gegensatz zur K 22 dabei die Innenstadtbereiche von Uetersen und Tornesch, wo der Verkehr zu einer zunehmenden Belastung führt. Das beschriebene Straßennetz sowie die weiteren Örtlichkeiten sind aus der Übersichtskarte der Planunterlagen (Anl. 2) ersichtlich. Am 18.05.2006 fand der Scoping-Termin für das Vorhaben statt. Zum Dezember 2006 ließ der beigeladene Kreis eine Verkehrsuntersuchung erstellen, welche die Möglichkeiten einer Entlastung der K 20 durch einen Aus- und teilweisen Neubau der K 22 untersuchen sollte (vgl. PFB S. 105 ff.). Die Verkehrsuntersuchung (Anl. 20) nahm hierzu in dem als Abbildung 1 der Anlage dargestellten Untersuchungsraum zwei Varianten in den Blick. Die Variante I entspricht der später planfestgestellten und hier streitgegenständlichen Ausbauvariante. Die Variante II ist die sog. Ortsumgehung Esingen, welche den Ortsteil südlich umläuft. Erstellt wurde für die Untersuchung jeweils eine Prognose der Verkehrsmenge für das Jahr 2020. Verglichen wurde dann der sog. Prognosenullfall, d.h. ohne den geplanten Ausbau, mit dem Prognoseplanfall, d.h. mit dem geplanten Ausbau, für beide Varianten. Nach den Aussagen der Untersuchung träten bei der Variante I deutliche Verlagerungseffekte auf. Es würden ca. 3.700 Kfz pro Tag von der K 20 auf die K 22 verlagert. Dies entspreche einer Verringerung der Verkehrsmengen auf der K 20 um ca. 15-20 %. Im Falle der geprüften Variante II, der Ortsumgehung Esingen, sei der Verlagerungseffekt deutlich geringer. Es könnten nur ca. 500 Kfz pro Tag von der K 20 auf die K 22 verlagert werden. Dies entspreche einer Reduzierung zwischen 2 und 3 %. Am 17.12.2007 beantragte der beigeladene Kreis Pinneberg die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens. Die vorgelegten Pläne sehen einen Aus- und teilweisen Neubau der K 22 entsprechend der untersuchten Variante I als Südumgehung der Städte Uetersen und Tornesch vor. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 111 ff.) heißt es unter anderem: Der Streckenverlauf der K 22 wird sich mit Abschluss der Maßnahme nur in einem begrenzten Teil vom heutigen unterscheiden. Für den westlichen Bereich inklusive des östlichsten Endes des „Wischmöhlenwegs“ (2. Bauabschnitt) wird die jetzige Trasse fast komplett beibehalten. Hinter dem Ohrtbrooksgraben erfolgt auf 200 m eine geringfügige Trassenverschwenkung, um die neue Brücke anzubinden und ein Anstechen der Papierschlammdeponier weitestgehend zu vermeiden. Am Ende des „Wischmöhlenwegs“ wird auf weniger als 100 m ein kurzer Neubau erfolgen, um die Verbindung zwischen „Wischmöhlenweg“ und L107 zu glätten. Kurz vor der östlich anschließenden Kreuzung mit der L107 endet die Verfahrensgrenze für den 2. Bauabschnitt. Der 3. Bauabschnitt sieht einen Neubau der Trasse zwischen der Kreuzung mit der L107 und dem Anschluss an den „Großen Moorweg“ vor. Ungefähr parallel zur Straße Bockhorn verläuft die Trasse bis zur Bahnschiene. Diese wird mittels eines Unterführungsbauwerkes unterquert. Etwa parallel zum „Borstelweg“ verlaufend, schließt die Trasse danach an den „Großen Moorweg“ an. Hier endet der 3. Bauabschnitt. Ab diesem Anschluss verläuft die neue Trasse wieder auf der bestehenden Trasse des „Großen Moorwegs“ bis zum Anschluss an die L110 (1. Bauabschnitt). Der 1. Bauabschnitt (Stat. 4+172,803 bis Stat. 5+500) ist bereits fertiggestellt und nicht mehr Teil des vorliegenden Verfahrens. Das streitgegenständliche Planfeststellungsverfahren betrifft den Ausbau im 2. Bauabschnitt (Stat. 0-020 bis Stat. 3+355) und im 3. Bauabschnitt (Stat. 3+355 bis Stat. 4+172,803). Die Gesamtstrecke des Vorhabens einschließlich des bereits realisierten 1. Bauabschnitts beträgt 5.520 m, der hier zur Planfeststellung vorgelegte Abschnitt umfasst eine Länge von 4.140 m. Wegen des geplanten Verlaufs und künftigen Ausbauzustandes wird auf den Übersichtslageplan (PFB Anl. 3) verwiesen. Mit der Planung des Aus- und Neubaus der K 22 sollten laut den vorgelegten Unterlagen insbesondere vier Ziele verfolgt werden: Erreicht werden sollte eine Entlastung des Ortskernes von Tornesch und Uetersen von den durchlaufenden Verkehren. Weiterhin sollte die Straße einer Verbesserung der Anbindung des südlichen Bereiches der Stadt Uetersen, insbesondere für die dort belegenen Gewerbebetriebe, an die L 110 und die A 23 dienen sowie der Anbindung der Gemeinde Moorrege und des Raumes Haseldorf an das übergeordnete Straßennetz. Durch den Aus- und Neubau der K 22 sollte eine leistungs- und zukunftsfähige Straßeninfrastruktur über das Jahr 2020 hinaus realisiert werden. Die Verkehrssicherheit sollte verbessert werden, insbesondere auch dadurch, dass zwei höhengleiche und mit Schranken gesicherte Bahnübergänge in der „Denkmalstraße“ und im „Gärtnerweg“ durch eine Unterführung der Bahnstrecke Hamburg-Elmshorn ersetzt werden und der bislang nur teilweise vorhandene Geh- und Radweg durchgängig ausgebaut wird, um die Gefahrenpotentiale einer gemeinsamen Fahrbahnnutzung zu mindern. Wegen der einzelnen Planungsziele und der Zielerreichung wird auf den Planfeststellungsbeschluss (S. 98 ff., 112) sowie auf den Erläuterungsbericht (Anl. 1, Bl. 5 ff.) verwiesen. Zu der Variantenwahl für die gewählte Ausbautrasse wird in der Variantenuntersuchung (Anl. 21) und im Planfeststellungsbeschluss (S. 100 ff.) ausgeführt. Hierbei betrachtet wurden neben kleinräumigen Varianten u.a. im Bereich des Ohrtbrookgrabens insbesondere die Nullvariante, die als Variante I der Verkehrsuntersuchung 2006 untersuchte Vorzugsvariante und die Variante II der Südumfahrung Esingen sowie die sog. Südtangente, die von der Interessengemeinschaft Südtangente Tornesch-Esingen ausgearbeitet und 2014 in das Verfahren eingebracht worden war. Nach einer Abwägung unter Berücksichtigung der Planungsziele wurde im Ergebnis die dargestellte Vorzugsvariante den übrigen untersuchten Varianten vorgezogen. Mit der 1. Bekanntmachung vom 14.02.2008 wurden die Pläne für den Aus- und Neubau der Öffentlichkeit bekannt gemacht und ausgelegt. In dem sich anschließenden Anhörungsverfahren wurden u.a. die Stellungnahmen verschiedenster Träger öffentlicher Belange und verschiedener Naturschutzverbände und -vereine eingeholt. Die Öffentlichkeit wurde aufgefordert, die für und gegen den Plan sprechenden Gründe vorzubringen. Auf die zugleich erfolgende Anhörung zu den Umweltauswirkungen nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) wurde hingewiesen. Die Planunterlagen wurden in den Rathäusern der Städte Uetersen und Tornesch ausgelegt. Weitere Anhörungsverfahren wurden im Laufe des Planfeststellungsverfahrens für die insgesamt vier Planänderungen durchgeführt. Insoweit wird auf die Bekanntmachungen der 1. Planänderung vom 07.06.2010, der 2. Planänderung vom 10.09.2014, der 3. Planänderung vom 10.12.2015 und der 4. Planänderung vom 01.09.2017 verwiesen. Im Zuge der 3. Planänderung wurde die Verkehrsuntersuchung im Jahr 2015 aktualisiert. Das entsprechende Gutachten enthält eine Abschätzung der verkehrlichen Wirkung für den neuen Planfall 2030. Demnach reduziere sich der Verkehr auf der K 20 bei Realisierung der Vorzugsvariante im Jahr 2030 um ca. 13-17 % im Vergleich zur Nullvariante 2030. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verkehrsuntersuchung 2015 (Anl. 20) verwiesen, welche im Rahmen des Anhörungsverfahrens auslag. Wegen der im Verlauf des Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wird auf die Verfahrensordner I-IX verwiesen. Die Kläger äußerten sich im Anhörungsverfahren und erhoben Einwendungen (PFB S. 61 zu 5.3.17). Mit Planfeststellungsbeschluss vom 19.09.2018 stellte das Amt für Planfeststellung Verkehr den Plan für den Neu- und Ausbau der Kreisstraße 22 vom Bau-km 0-020,0 bis Bau-km 4+172,803 auf dem Gebiet der Städte Uetersen und Tornesch im Kreis Pinneberg mit den Änderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe der Anhörungsverfahren ergeben hatten, fest. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Die Einwendungen der Kläger wurden zurückgewiesen (PFB S. 163 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 15.10.2018 bekanntgegeben und den Klägern am 20.10.2018 zugestellt. Die Kläger haben am 20.11.2018 am Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führten sie im Wesentlichen aus, dass die Zuständigkeit des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend begründet worden sei. Weiter sei der beigeladene Kreis nicht zuständiger Vorhabenträger, da es sich bei der geplanten Straße um eine Landesstraße und nicht um eine Kreisstraße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes handle und ihm die Zuständigkeit zum einen für den Bau der geplanten Rad- und Gehwege, zum anderen für die erforderliche Schließung der bisherigen Bahnübergänge in der Gärtnerstraße und dem Denkmalweg fehle. Außerdem lägen verschiedene Verfahrensmängel vor. So sei bei den Bekanntmachungen im Anhörungsverfahren nicht ausreichend auf die ausgelegten Unterlagen hingewiesen worden und es hätten auch nicht sämtliche erforderliche Unterlagen tatsächlich ausgelegen. Außerdem sei nicht ausreichend, dass die Auslegung nur in den Städten Uetersen und Tornesch erfolgt sei, was sich auf die Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit ausgewirkt habe, da die erforderliche Anstoßwirkung fehle. Im Übrigen fehle an einer hinreichenden Planrechtfertigung. Insbesondere sei die geplante Vorhabenvariante nicht geeignet, das vordringliche Planungsziel einer Entlastung der Innenstädte zu erreichen. Die sich aus den Verkehrsuntersuchungen ergebende Entlastung sei hierfür zu gering. Weiter liege der Planung eine unzureichende und in sich unschlüssige Verkehrsuntersuchung zugrunde. Wegen der Mängel verweisen die Kläger auf die Ausarbeitung einer modifizierten Südumgehung von Esingen im Planfeststellungsverfahren zur K 22 Ortsumgehung Tornesch der RegioConsult – Verkehrs- und Umweltmanagement – aus dem Juli 2014 (Anl. K4), welche sich mit der Verkehrsuntersuchung 2006 auseinandersetzt, und auf die Analyse und Bewertung der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung zur Planung der Kreisstraße K 22 im Kreis Pinneberg vom 22.05.2015 der RegioConsult aus dem Februar 2016 (Anl. K5), welche sich mit der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung 2015 befasst. Die dort dargestellten Mängel der Planung seien derart gravierend, dass eine nachträgliche Behebung durch Einholung einer erneuten Verkehrsuntersuchung nicht in Frage komme. Ein ergänzendes Verfahren, insbesondere nach § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG, sei nicht möglich, da dort nur die Planergänzung geregelt sei. Durch die fehlende Leistungsfähigkeit des Knotens 1 (Kreisverkehrsplatz K 22 / L 110, Anl. K7 RegioConsult aus dem Dezember 2018) sei die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet. Weiter seien wesentliche Planungsalternativen, insbesondere die von der Interessengemeinschaft Südtangente Tornesch-Esingen ausgearbeitete sog. Südtangente (Anl. K4) nicht geprüft und bei der Planung hinreichend berücksichtigt worden. Die Südtangente sei der Plantrasse sowohl im Hinblick auf die Entlastungswirkung als auch auf die Umweltauswirkungen vorzuziehen (Anl. K8). Die Planung werde außerdem, insbesondere hinsichtlich der Alternativen- und Variantenprüfung, den Anforderungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes nicht gerecht. Zudem sei die Planung der Grundwasserentnahme unzureichend. Im Planfeststellungsbeschluss sei über wesentliche Fragen nicht abschließend entschieden worden, sondern die Grundwasserentnahme nach einer bloßen Vorabschätzung dem Ermessen im Rahmen der Ausführungsplanung vorbehalten worden. Im Übrigen lägen Fehler der kleinräumigen Planung im Bereich der ehemaligen Papierschlammdeponie am Ohrtbrookgraben vor. Die Gefahr einer Verschlechterung des Grundwassers und der Oberflächengewässer durch die geplanten Maßnahmen sei im Hinblick auf die dort abgelagerten Altlasten unzureichend untersucht worden. Die Planung verstoße zudem auch deshalb gegen das Verschlechterungsverbot für Oberflächengewässer, weil durch den Ausbau der Straße die Gefahr eines zunehmenden Eintrages von Tausalzen in den Ohrtbrookgraben bestehe. Dies sei nur unzureichend untersucht worden. Eine erforderliche Tausalzberechnung liege nicht vor. Der Tausalzeintrag sei auch bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht hinreichend beachtet worden. Es bestehe eine Gefahr für die – sehr wahrscheinlich – im Ohrtbrookgraben vorkommende geschützte Fischart Rapfen. Außerdem fehlten erforderliche Genehmigungen und Befreiungen nach den Naturschutzgesetzen des Bundes und des Landes. Insofern sei dem Schutz des Landschaftsschutzgebietes „Mittlere Pinnau“ nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Planung stelle schließlich eine übermäßige Inanspruchnahme der Flächen des Klägers zu 2) dar. Es sei die Enteignung von Flächen geplant, welche nicht für die Umsetzung des eigentlichen Vorhabens benötigt würden. Die Kläger haben beantragt, den Planfeststellungsbeschluss zum Neu- und Ausbau der Kreisstraße 22 vom Bau-km 0-020,0 bis Bau-km 4+172,803 auf dem Gebiet der Städte Uetersen und Tornesch im Kreis Pinneberg vom 19.09.2018 aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss zum Neu- und Ausbau der Kreisstraße 22 vom Bau-km 0-020,0 bis Bau-km 4+172,803 auf dem Gebiet der Städte Uetersen und Tornesch im Kreis Pinneberg vom 19.09.2018 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich seine Zuständigkeit aus dem Gesetz ergebe. Nach § 52 Abs. 2 StrWG in der Fassung vom 25.11.2003 sowie nach der später erfolgten Regelung in § 1 Nr. 2 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr (StrVZuVO) sei das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus – Amt für Planfeststellung Verkehr – zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für öffentliche Straßen im Sinne des § 3 StrWG nach den §§ 40 ff. StrWG. Eine gesonderte Begründung im Planfeststellungsbeschluss sei nicht erforderlich gewesen. Auch sei der beigeladene Kreis zuständiger Vorhabenträger, da es sich bei dem Vorhaben nach seiner Verkehrsbedeutung um eine Kreisstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des StrWG handle. Ebenso sei die Zuständigkeit für die weiteren Maßnahmen gegeben. Der Bau eines kombinierten Rad- und Gehweges sei Teil des geplanten Straßenbauvorhabens und falle daher ebenfalls in die Zuständigkeit des beigeladenen Kreises. Die Rüge hinsichtlich einer Schließung der bisherigen Bahnübergänge bleibe unsubstantiiert. Zwar seien einzelne Mängel des Anhörungsverfahrens, insbesondere bei der Bekanntmachung und Auslegung der Planunterlagen, nicht gänzlich auszuschließen. Soweit solche aber vorlägen, seien sie unbeachtlich oder könnten durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden. Eine hinreichende Planrechtfertigung ergäbe sich daraus, dass das geplante Straßenbauvorhaben die Planungsziele des Vorhabenträgers zumindest teilweise erreichen könne. Neben der – wenn auch eingeschränkten – Entlastungswirkung für die Innenstädte würden die weiteren Planungsziele realisiert. Zur Rüge der Verkehrsuntersuchungen hat der Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme zum Verkehrsgutachten der Sachverständigen M… und S… vom 24.05.2019 (Anl. B5) vorgelegt und ausgeführt, dass diese eine Reihe methodischer Fehler der Verkehrsuntersuchungen feststelle, die Gutachter aber ausführten, dass diese sich im Ergebnis nicht ausgewirkt hätten. Die Untersuchungen böten eine belastbare Grundlage für die Planfeststellung. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass eine methodisch fehlerfreie Verkehrsuntersuchung das planfestgestellte Vorhaben in derselben Weise bestätigt hätte, wie es Ergebnis der bisherigen Verkehrsuntersuchungen gewesen sei. Insofern hätten sich die Fehler nicht auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt und seien damit unbeachtlich. Jedenfalls könnten die Fehler absehbar durch ein methodisch fehlerfreies Verkehrsgutachten in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden. Dabei sei ein ergänzendes Verfahren zur Behebung der Mängel nach § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG möglich, auch wenn der Wortlaut nur von der Möglichkeit einer Planergänzung spreche. Den Gesetzesmaterialien lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber auch das ergänzende Verfahren vorsehen wollte, um die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zu vermeiden. Die Ausführungen machten deutlich, dass von der Möglichkeit einer „Planergänzung“ auch das „ergänzende Verfahren“ mitumfasst sei, denn auch dieses führe im Ergebnis zu einer Planergänzung, in diesem Fall nur nicht aufgrund eines Verpflichtungsurteils, sondern durch einen Planergänzungsbeschluss der Behörde. Weiter sie die Leistungsfähigkeit des Knotens 1 (Kreisel K 22 / L 110) gegeben. Hinsichtlich der in den Blick zu nehmenden Planungsalternativen sei es ausreichend gewesen, dass der Planfeststellungsbeschluss sich näher mit der gewählten Vorzugstrasse und mit der Nullvariante sowie mit der großräumigen Ausbauvariante der Ortsumgehung Esingen auseinandergesetzt habe. Auch zu der Südtangente der Interessengemeinschaft Tornesch-Esingen werde in dem Planfeststellungsbeschluss ausgeführt. Die Südtangente habe nicht weiter untersucht werden müssen, da diese nicht den Planungszielen des Vorhabenträgers entspreche und als aliud oder Konzeptalternative habe verworfen werden können. Die Alternativen- und Variantenprüfung werde den Anforderungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes gerecht. Auch die Planung der Grundwasserentnahme sei ausreichend, da den in der Ausführungsplanung vorbehaltenen Punkten erst dort begegnet werden könnte. Im Übrigen seien die Kläger nicht rügeberechtigt, da es ihnen an einer unmittelbaren Betroffenheit fehle. Dem Konfliktbereich der ehemaligen Papierschlammdeponie am Ohrtbrookgraben sei durch die Verschwenkung der Trasse nach Süden und die angestellten Probebohrungen und Untersuchungen hinreichend begegnet worden. Aufgrund dessen sei nicht davon auszugehen, dass es zu einem Austrag der Papierschlämme kommen werde, mit etwaigen Konflikten könne im Rahmen der Ausführung angemessen umgegangen werden. Im Hinblick auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot fehle es an einer unmittelbaren Betroffenheit. Weiter verstoße die Planung im Hinblick auf den Eintrag von Tausalzen in den Ohrtbrookgraben auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot für Oberflächengewässer. Eine Gefahr bestehe nach den vorgelegten Planunterlagen nicht. Die in den Planunterlagen dargelegten Erwägungen würden durch einen ergänzenden Fachbeitrag zur Ermittlung des zusätzlichen verkehrsbedingten Salzeintrages in die Gewässer und das Grundwasser der E&N Wasser und Plan GmbH vom 16.07.2018 (Anl. B3) bestätigt. Demnach sei der Tausalzeintrag in sämtliche Oberflächengewässer unerheblich. Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Schutzgebietes „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ im Bereich der Pinnau durch einen Tausalzeintrag in dieses Gewässer sei nicht zu besorgen, da keine direkten Wirkungen aufgrund der Entfernung (100 m von der Grenze des Schutzgebietes) bestünden. Indirekte Einwirkungen seien entweder nicht vorhanden oder aber so gering, dass keine relevante Wirkungsschwelle überschritten werde. Die Planunterlagen trügen dem Schutz der Erhaltungsziele hinreichend Rechnung. Im Übrigen seien die Kläger nicht rügeberechtigt, da es ihnen an einer unmittelbaren Betroffenheit fehle. Die erforderlichen Genehmigungen und Befreiungen nach den Naturschutzgesetzen des Bundes und des Landes seien ordnungsgemäß erteilt worden. Schließlich habe keine übermäßige Inanspruchnahme der Flächen des Klägers zu 2) vorgelegen, da die verbleibenden Flächen nach einer übrigen Enteignung nutzlos seien. Daher sei entsprechend dem Rechtsgedanken, auch für solche Flächen einen Ersatz vorzubereiten, verfahren worden. Soweit der Kläger zu 2) dies wünsche, könne durch eine Protokollerklärung klargestellt werden, dass diese Flächen nicht in Anspruch genommen werden würden. Der mit Beschluss vom 21.11.2018 beigeladene Kreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vollumfänglich auf den Vortrag des Beklagten verwiesen, welchen er sich zu eigen mache. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Planfeststellungsbeschluss vom 19.09.2018 mit Urteil vom 15.06.2021 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und die Kläger in ihren Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es liege ein rechtlicher Mangel vor, der auch nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne. Dabei sei der beigeladene Kreis zuständiger Träger des Vorhabens, da er Träger der Straßenbaulast nach § 11 Abs. 1 lit. b) StrWG sei und als solcher zuständiger Träger des Vorhabens für den geplanten Aus- und Neubau der Kreisstraße K 22, denn das geplante Vorhaben sei als Kreisstraße einzuordnen. Nach § 3 StrWG würden die öffentlichen Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung eingeteilt. Gegenüber Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrWG ergebe sich die Verkehrsbedeutung bei Landes- und Kreisstraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrWG aus einer den Straßen zugedachten Verkehrsfunktion („zu dienen bestimmt“) und nicht durch das tatsächliche oder voraussichtliche Verkehrsaufkommen („dienen“). Die Verkehrsbedeutung als Merkmal für die Zugehörigkeit der öffentlichen Straße ergebe sich damit maßgeblich aus der von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehung und bemesse sich nicht nach ihrer Verkehrsdichte, also nicht nach dem (voraussichtlichen) Umfang des Verkehrsaufkommens auf der Straße (ausdrücklich LT-Drs. 4/466 S. 40). Bei der geplanten K 22 handele es sich deshalb nach ihrer planerischen Gestaltung und der ihr dabei zugedachten Funktion im Netz der Straßen verschiedener Ordnung um eine Kreisstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StrWG, die nach ihrer Planung dazu bestimmt sei, überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Kreises Pinneberg zu dienen. Der Planfeststellungsbeschluss genüge auch dem Erfordernis der Planrechtfertigung. Die streitgegenständliche Planung der K 22 sei auf die Verwirklichung der öffentlichen Belange des Straßen- und Wegegesetzes (§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 2 StrWG - Anforderungen der Sicherheit genügen, dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand) ausgerichtet. Wesentliche Ziele der Planung seien die Entlastung der Innenstadtbereiche von Uetersen und Tornesch von den durchlaufenden Verkehren, der Anschluss der südlichen Teile dieser Städte einschließlich der dortigen Gewerbegebiete, die Anbindung der umgebenden Gemeinden sowie die Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der K 22. Die Verwirklichung dieser Ziele der Planung erweise sich angesichts der sich verändernden Verkehrsbedürfnisse in dem Planungsgebiet als vernünftigerweise geboten. Selbst bei vollständiger gerichtlicher Kontrolle der Planung sei aber nicht festzustellen, dass sich das von dem Träger des Vorhabens gewählte „Wie“ als grober und einigermaßen offensichtlicher Missgriff darstelle, indem er die Planung der Interessengemeinschaft Südtangente Tornesch-Esingen nicht verfolge. Weiter sei eine von den Klägern behauptete, aber nicht weiter substantiierte fehlende Realisierbarkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Kläger sei eine fehlende Planrechtfertigung nicht bereits deshalb festzustellen, weil die durch die Planung der K 22 zu realisierende Entlastungswirkung für den Verkehr unter den Beteiligten strittig sei und möglicherweise geringer ausfallen werde, als zunächst prognostiziert. Die Beurteilung, welche Bedeutung einer bestimmten Entlastungswirkung im Einzelfall zukomme, obliege dem Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde, welche dessen Planung abwägend nachvollziehe. Die Frage, bei welcher Entlastung eine Planung gerechtfertigt sei, sei nur im Rahmen der Abwägung nach einer Gesamtschau aller mit der Planung verfolgten Ziele und der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu beantworten. Davon losgelöste Aussagen der Art, dass mit dem Unterschreiten einer bestimmten Schwelle der zu erreichenden Entlastung bereits die Planrechtfertigung scheitern müsse, sei nicht möglich. Die Verkehrsuntersuchungen aus dem Jahr 2006 und die Aktualisierung aus dem Jahr 2015 gingen von einer Entlastungswirkung aus, so dass trotz der Mängel dieser Untersuchung die Planung den Anforderungen einer Planrechtfertigung gerecht werde, da davon auszugehen sei, dass eine Entlastungswirkung durch eine teilweise Verlagerung des Verkehrs eintreten werde und diese bei der weiteren Abwägung berücksichtigt werden könne, zumal die weiteren Ziele der Planung erreicht würden. Durch den planfestgestellten Aus- und teilweisen Neubau der K 22 würden die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der öffentlichen Straße insgesamt verbessert (Streckenführung, Geh- Radweg, Schwerlastverkehr aus Gewerbegebieten, Ersatz zweier höhengleicher Bahnübergänge durch Unterführungsbauwerk, Anbindung südlicher Stadtteile verbessert). Die Entscheidung sei nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die von den Klägern bevorzugte Planung der sog. Südtangente der Interessengemeinschaft Tornesch-Esingen nicht der planfestgestellten Trasse vorgezogen worden sei. Dem Vorhabenträger komme ein Planungsermessen i.S. einer planerischen Gestaltungsfreiheit zu. Maßstab der Überprüfung sei, ob die Behörde die in ständiger Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten habe, wobei auch nicht entscheidend sei, welche der in Betracht kommenden Trassen nach Ansicht der Kläger oder des Gerichts die beste Trasse sei. In Anwendung dieser Grundsätze sei nicht zu beanstanden, wie der Beklagte (PFB S. 102 f.) die von der Interessengemeinschaft Südtangente Tornesch-Esingen ausgearbeitete und 2014 in das Verfahren eingebrachte sog. Südtangente geprüft, bei der Abwägung berücksichtigt und schließlich abgelehnt habe, da sie wesentliche Planungsziele nicht erreiche. Der Planfeststellungsbeschluss sei indes rechtswidrig, soweit er die Enteignung von Flächen vorsehe, die im Eigentum des Klägers zu 2) stünden, diese für die Zwecke des geplanten Vorhabens aber nicht notwendig seien. Der Planfeststellungsbeschluss habe eine enteignungsrechtliche Vorwirkung in Bezug auf die Inanspruchnahme notwendiger Flächen, wovon die Frage zu unterscheiden sei, ob der Enteignungsbetroffene einen Anspruch auf Übernahme gegen Entschädigung auch für solche Flächen geltend machen könne (nach § 9 EnteigG). Über die Entschädigung von Folgewirkungen auf das Restgrundstück sei nicht im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden, sondern im Enteignungsverfahren. § 44 StrWG biete vor diesem Hintergrund keine rechtliche Grundlage für eine Enteignung für das Bauvorhaben nicht notwendiger Flächen aufgrund einer nach § 40 StrWG festgestellten Planung. Außerdem erweise sich die Abwägung der privaten Interessen der Kläger mit den öffentlichen Belangen als fehlerhaft, soweit sie sich auf die Verkehrsuntersuchungen 2006 und die Aktualisierung aus dem Jahre 2015 stütze (Anl. 20). Die Verkehrsuntersuchungen und die in ihnen vorgenommenen Verkehrsprognosen unterlägen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie seien lediglich daraufhin zu überprüfen, ob für sie eine geeignete fachspezifische Methode gewählt worden, sie nicht auf unrealistischen Annahmen beruhten und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden sei. Dabei bestehe keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden Verkehrsuntersuchungen und -prognosen zu erstellen seien. Sie seien mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, das heißt methodisch fachgerecht zu erstellen. Das Verwaltungsgericht hat insofern insbesondere auf das Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen sowie die Richtlinien für die integrative Netzgestaltung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Kommission Bemessung von Straßenanlagen verwiesen. Daran gemessen würden die Verkehrsuntersuchung zur Planung eines Ausbaus und teilweisen Neubaus der Kreisstraße K 22 im Kreis Pinneberg vom 07.12.2006 sowie die Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung vom 22.05.2015 (Anl. 20) den Anforderungen an eine methodisch einwandfreie Ausarbeitung, eine entsprechende Ermittlung der Verkehrsdaten als Prognosebasis und eine einleuchtende – zumindest aber für das Gericht nachvollziehbare – Begründung nicht gerecht. Die Kläger hätten im Einzelnen methodische Mängel der Verkehrsuntersuchung und nicht lediglich das Prognoseergebnis gerügt, während das von der Beklagten vorgelegte Sachverständigengutachten Mehling/Stölting (Anl. B2) wesentliche Kritikpunkte der Kläger bestätigt habe, ohne genauer auszuführen, warum diese im Ergebnis nicht relevant sein sollten. Letzteres hätten die Gutachter – unter Verwendung erheblicher sprachlicher Relativierungen – lediglich festgestellt, ohne dies aber schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. So werde insbesondere bestätigt, dass der Untersuchungsraum zu klein gewählt worden sei, da aus Sicht der Gutachter das vollständige Straßennetz mit allen geplanten Maßnahmen zwischen Pinneberg und Elmshorn hätte umfasst sein müssen. Dem hat sich das Gericht angeschlossen. Dieser methodische Mangel verstärke sich durch weitere Mängel, welche die Kläger zu Recht gerügt hätten. Denn die Verkehrsuntersuchung leide gerade auch an Mängeln, welche eine Einordnung und Prognose der Verkehre über den Untersuchungsraum hinaus erlauben würden. Ein auch laut dem neuen Gutachten des Beklagten „berechtigter Kritikpunkt“ sei, dass in den Ergebnissen der Kennzeichenerfassung nicht ausreichend auf die Quell- und Zielverkehre und den Durchgangsverkehr eingegangen werde. Es werde nicht erkennbar, wie diese Ergebnisse in die Erstellung des Modells eingeflossen seien, ohne dies weiter zu erläutern. Es sei insofern auch nicht nachvollziehbar, dass dem Gutachter eine Matrix der Verkehrsbeziehungen nicht vorgelegen habe und er ausführe, dass er deshalb zu dem Modell keine weiteren Aussagen treffen könne. Das Fehlen einer solchen Matrix wie auch einer Darstellung der zugrundeliegenden Daten der Erhebung hätten die Kläger mehrfach gerügt. Bei der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung 2015 sei zwar erkannt worden, dass sich wesentliche Annahmen, welche der Prognose der Verkehrsuntersuchung 2006 zugrunde gelegen hätten, nicht mehr als tragfähig erwiesen. Statt einer vollständig neuen Untersuchung sei jedoch nur eine Aktualisierung vorgenommen worden, welche ausdrücklich nur eine „Abschätzung der verkehrlichen Wirkung (Planfall 2030)“ (Anl. 20, S. 8) enthalten habe. Vor diesem Hintergrund, wie auch den weiteren in den Gutachten angesprochenen Kritikpunkten, könne das Gericht die Einschätzung des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss (S. 110) nicht teilen, wonach das Verkehrsgutachten und seine Aktualisierung alle relevanten Daten zusammenfasse und die vorhandenen wie die zu erwarten Verkehrsbelastungen in den einzelnen Planfällen ausweise. Diese Mängel der Abwägung seien für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht unerheblich im Sinne des § 142 Abs. 1a Satz 1 LVwG. Zur Überzeugung des Gerichts stehe nicht offensichtlich fest, dass die Mängel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätten. Die Verkehrsuntersuchung für ein straßenbauliches Vorhaben sei eine wesentliche Grundlage der gesamten Abwägung, da ihre Ermittlungen und Prognosen vielfältige Bedeutung für die gesamte Planung hätten. Sie sei maßgeblicher Teil der Begründung des öffentlichen Interesses an dem Straßenbauvorhaben, welches den privaten Belangen gegenüberzustellen sei. Für das Gericht stehe nicht fest, dass der Beklagte auch nach einer Abwägung auf Grundlage einer fehlerfreien Begutachtung die gleiche Entscheidung getroffen hätte, wie sie der Planfeststellungsbeschluss festgestellt habe. Denn aus einer solchen Untersuchung könnten sich ohne die methodischen Mängel weitere Veränderungen der prognostizierten Entlastungswirkung ergeben, welche in die Abwägung einzustellen wären und etwa bei der Auswahl der Planvarianten Berücksichtigung finden müssten. Dieser nicht unerhebliche Abwägungsmangel führe zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da er bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht geheilt worden sei und nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könne. Eine Behebung des Mangels durch Planergänzung sei hier nicht möglich, weil diese zunächst die Vornahme einer Verkehrsuntersuchung sowie eine ergebnisoffene Würdigung und sich anschließende erneute Sachentscheidung des Beklagten erfordere. Diese sei nur im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens zu treffen; die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens sei vorliegend aber weder nach § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG noch nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG möglich. Die frühere Vorschrift des Fachrechts, § 41 Abs. 6 Satz 2 StrWG a.F., welche sowohl die Möglichkeit einer Planergänzung als auch der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens vorgesehen habe, sei mit Wirkung vom 25.09.2015 außer Kraft getreten. Die Regelung des § 40d StrWG, welche die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens regele, aber auf ein ergänzendes Verfahren nach § 142 Abs. 1a LVwG verweise, laufe leer, da diese Vorschrift ein ergänzendes Verfahren nicht vorsehe. Nach § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG führten erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung behoben werden könnten. Die Möglichkeit zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht vorgesehen, ein ergänzendes Verfahren nach § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG sei damit nicht möglich. Auch ergebe sich nicht aus § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG eine rechtliche Grundlage für die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, da die Ausnahme des § 7 Abs. 5 Satz 2 UmwRG nach ihrem Wortlaut nicht greife. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) habe. Gegen das am 07.07.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.07.2021 und der Beigeladene am 03.08.2021 Berufung eingelegt. Innerhalb der bis zum 21.10.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet der Beklagte die Berufung mit Schriftsatz vom 19.10.2021. Das Verwaltungsgericht habe positiv festgestellt, dass der Beigeladene als Träger der Straßenbaulast zuständig für das Vorhaben sei, dass das Vorhaben von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen werde und dass für das Vorhaben eine hinreichende Alternativenprüfung durchgeführt worden sei, in deren Rahmen die von den Klägern bevorzugte Südtangente in rechtmäßiger Weise betrachtet, dann aber frühzeitig ausgeschieden worden sei. Der Beklagte halte die Rüge zur übermäßigen Flächeninanspruchnahme des Klägers zu 2) für berechtigt und sei zu einer klarstellenden Protokollerklärung bereit. Allerdings trage der Ansatz des Verwaltungsgerichts zur enteignenden Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in Abgrenzung zum Enteignungsverfahren und im Hinblick auf Probleme der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Umfang der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses ausgegangen. Dieser ergebe sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 StrWG, wonach die Enteignung zulässig sei, soweit sie zur Ausführung eines nach § 40 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sei. Der Umfang der enteignungsrechtlichen Vorwirkung beschränke sich mithin auf diejenigen Flächen, auf denen die Errichtung des Bauvorhabens durch Planfeststellung zugelassen sei. Eine Ermächtigung, auch weitere Flächen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung zu unterwerfen, enthalte das Straßen- und Wegegesetz nicht. Auch aus dem Planfeststellungbeschluss, mit der Zusage, auf Wunsch des Einwenders von einer grunderwerblichen Inanspruchnahme dieser Fläche abzusehen und mit der Aussage, dass der Erwerb der Fläche als Entgegenkommen an den Einwender betrachtet werde (PFB S. 166), ergebe sich nichts Anderes. Darin liege keine Regelung einer enteignenden Vorwirkung. Nach den Grundsätzen zur Auslegung von Verwaltungsakten sei die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend, weil sich der Umfang der enteignungsrechtlichen Vorwirkung rechtlich auf diejenigen Flächen, die für die Realisierung des planfeststellten Bauvorhabens notwendig seien, beschränke, weil der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss im verfügenden Teil gar keine Regelung über einen weitergehenden Umfang der enteignungsrechtlichen Vorwirkung enthalte, weil die Planfeststellungsbehörde mangels der hierfür erforderlichen Ermächtigung auch gar nicht befugt gewesen wäre, eine derartige Regelung zu treffen und weil angesichts der Begründung deutlich werde, dass die Planfeststellungsbehörde auch gar nicht den Willen gehabt habe, eine derartige Regelung zu treffen. Ein solcher Fehler sei aber auch durch eine Planergänzung, die in § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG unbestritten vorgesehen sei, heilbar und führe nicht zur gänzlichen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Inzwischen sei die am 15.04.2022 in Kraft getretene Neufassung des § 142 Abs. 1a Satz 2 LVwG durch Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizgesetzes und anderer Gesetze vom 17.03.2022 (GVOBl. S. 301) erfolgt. Mangels einer anderslautenden Bestimmung zum Übergangsrecht sei diese Neufassung mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar anwendbar in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren (s. auch Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 19/3340, S. 37), also auch in diesem Verfahren, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Gesetzesänderung nur deklaratorisch oder konstitutiv gewesen sei. Zwar seien die methodischen Mängel der Verkehrsuntersuchung als solche nicht zu bestreiten, es bestünden aber aus Sicht des Beklagten maßgebliche und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich diese methodischen Mängel nicht auf die entscheidenden Prognoseergebnisse und damit auch nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätten. Im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens könne das vom Beigeladenen in Auftrag gegebene neue Verkehrsgutachten belegen, dass für das streitgegenständliche Vorhaben ein verkehrlicher Bedarf bestehe, dass das Vorhaben die beabsichtigten Entlastungswirkungen in den Innenstädten von Uetersen und Tornesch in einem die Abwägung tragenden Ausmaß erbringen könne und dass das Vorhaben für die zu erwartenden Verkehrsmengen hinreichend ausgelegt und damit verkehrssicher sei. Damit könnten die vom Verwaltungsgericht angenommenen Fehler im ursprünglichen Verkehrsgutachten behoben und das Vorhaben zumindest weitgehend, ggf. sogar vollständig unverändert, abwägungsfehlerfrei durch Planergänzungsbeschluss zugelassen werden. Das im Vorabzug vorliegende neue Verkehrsgutachten greife die Anforderungen des Verwaltungsgerichts zum Untersuchungsumfang auf und unterscheide zwischen dem Planungsraum, der in etwa dem Untersuchungsraum des alten Verkehrsgutachtens entspreche, und dem Untersuchungsraum, der die Kreise Pinneberg und Steinburg sowie Teile der Kreise Dithmarschen, Rendsburg-Eckernförde, Segeberg und der kreisfreien Stadt Neumünster sowie den westlichen Teil der Hansestadt Hamburg umfasse. Das dem im Entwurf befindlichen neuen Verkehrsgutachten zugrunde gelegte Modell unterscheide ausdrücklich zwischen dem Binnenverkehr im Planungsraum, dem Quellverkehr aus dem Planungsraum heraus, dem Zielverkehr in den Planungsraum hinein und dem Durchgangsverkehr durch den Planungsraum hindurch. Es enthalte eine detaillierte Auswertung der Quell-, Ziel- und Durchgangsverkehrsbeziehungen, getrennt nach Pkw- und Lkw-Fahrten, sowie eine Auswertung der Routenbeziehungen im Durchgangsverkehr sowie im Quell- und Zielverkehr der Städte Tornesch und Uetersen anhand der beiden Erfassungsquerschnitte der K 20 und K 22 sowie eine Aufbereitung der ein- und ausstrahlenden Verkehre an den Erhebungsstellen. Es beruhe auf vollständig neuen Verkehrszählungen, aktuellen Verkehrsmodellen und einer Korrektur der Zählungsergebnisse um die Effekte der Coronapandemie, so dass damit eine Aktualisierung der früheren Erhebungen entbehrlich sei. Auch die weiteren von den Klägern in ihrer Anlage K 5 gerügten methodischen Mängel würden – unabhängig von ihrer Begründetheit zum alten Verkehrsgutachten – im neuen Verkehrsgutachten nach seiner Fertigstellung ersichtlich nicht mehr enthalten sein. So werde in Anhang A zum neuen Verkehrsgutachten eine Dokumentation der durchgeführten Verkehrszählungen enthalten sein, zudem werde das neue Verkehrsgutachten Angaben zur Verkehrsbelastung im Analysefall 2021 mit einem Korrekturfaktor wegen der Coronapandemie, im Planungsnullfall 2035 und im Planungsfall 2035 enthalten. Weiter basiere das neue Verkehrsgutachten auf einem neuen Verkehrsmodell mit aktuellen Verkehrserhebungen und umfasse die Westumfahrung Pinneberg, die seit 2019 in Betrieb sei und daher unmittelbar in den neuen Analysefall 2021 eingegangen sei, ohne gesondert berücksichtigt werden zu müssen. Dem neuen Gutachten werde sich voraussichtlich die zu erreichende Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrten der K 20 durch Uetersen und Tornesch entnehmen lassen, die eine erneute Überprüfung des Bedarfs für das Vorhaben im ergänzenden Verfahren rechtfertige. Allerdings habe auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts der für eine Planrechtfertigung erforderliche Bedarf von vornherein nicht im Zweifel gestanden. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15.06.2021 – 3 A 642/18 – die Klage abzuweisen. Innerhalb der bis zum 28.10.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet der Beigeladene die Berufung mit Schriftsatz vom 25.10.2021. Der Beigeladene schließt sich zur Begründung seiner Berufung vollinhaltlich dem Vortrag des Berufungsklägers und Beklagten an und macht sich dessen Begründung vollständig zu eigen. Ergänzend verweist der Beigeladene darauf, dass er durch das verwaltungsgerichtliche Urteil beschwert sei, da er an seiner gesetzlichen Aufgabe als Träger der Straßenbaulast nach § 10 StrWG gehindert werde, seine Kreisstraße (K 22) in den Ortslagen Tornesch und Uetersen (2. und 3. Bauabschnitt) dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügendem Zustand entsprechend zu erweitern, teilweise neu anzulegen und zu verbessern. Die K 22 in ihrem bisherigen Verlauf und Unterhaltungszustand entspreche nicht mehr den Anforderungen an den Ausbauzustand an eine moderne Kreisstraße. Auch eine einer Kreisstraße angemessene verkehrsentlastende Funktion in der Region könne sie nicht mehr erfüllen. Er habe keine Bedenken an der Ergebnisrichtigkeit der Verkehrsuntersuchungen 2006/2015. Nachdem im Zuge der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung Zweifel an der methodischen Richtigkeit der Verkehrsuntersuchungen aufgetaucht seien, habe der Beigeladene diese nochmals sachverständig überprüfen lassen (Stellungnahme Dipl.-Ing. R. Mehling/ Prof. Dr.-Ing. V. Stölting vom 24.05.2019, Anl. B 2). In der Folge habe der Beigeladene sich entschieden, eine komplett neue Verkehrsuntersuchung auszuschreiben. Inzwischen liege der von ihm als Vorhabenträger in Auftrag gegebene Entwurf eines neuen Verkehrsgutachtens (Anl. Bgl. 1: „WVI - 2. VORABZUG -“ mit Stand vom 16.12.2022) für den Aus- und Neubau der K 22 gemäß dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vor. Der methodisch einwandfreie, ausführliche Gutachtenentwurf spreche für sich. Es handele sich um eine völlig neue Untersuchung, der eine umfangreiche Verkehrszählung vorangegangen sei (vgl. im Entwurf unter „3 Verkehrserhebungen“; S. 8 ff.). Der Beigeladene sei auch nach den Ergebnissen des Gutachtenentwurfs Träger der Straßenbaulast nach § 11 Abs. 1 lit. b) StrWG. Auch wenn mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen sei, dass sich die Klassifizierung als Kreisstraße nicht nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen bemesse, so belege der Gutachtenentwurf, welche spezifische Verkehrsfunktion die geplante Straße haben werde und auch, welches voraussichtliche Verkehrsaufkommen zu erwarten sei. Letzteres jedenfalls stelle auch wenigstens ein Indiz für eine Kreisstraßenklassifizierung dar. Gleiches ergebe sich aus dem Gutachtenentwurf für die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Planrechtfertigung (vgl. im Entwurf unter „6 Prognose-Planfälle 2035“; S. 45 ff.). Aus der Zusammenfassung im maßgeblichen Kapitels 6.3 des Gutachtenentwurfs (S. 50) werde eine Entlastungswirkung prognostiziert und eine Erreichung der wichtigsten Zielsetzung der Maßnahme angenommen. Vor allem auch im Hinblick auf die verkehrsentlastende Wirkung der planfestgestellten Variante werde voraussichtlich die Ergebnisrichtigkeit bestätigt, sodass die behaupteten Mängel der bisherigen Verkehrsuntersuchung jedenfalls danach als geheilt angesehen werden könnten. In Bezug auf die Grundstücksinanspruchnahme des Klägers zu 2) sei der Beigeladene bereit, eine entsprechende Protokollerklärung zugunsten des Klägers zu 2) abzugeben, mit der, und sei es auch nur vorsorglich oder deklaratorisch, eine Beschränkung der Enteignung auf für das Vorhaben notwendige Flächen erklärt werde. Allerdings dürfte eine solche Erklärung nicht notwendig sein, da das Grundstück insoweit keiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung unterfalle. Allerdings könne ein solcher Fehler im Wege der Planergänzung nach § 142 Abs. 1a Satz 2 StrWG geheilt werden, denn schon nach den Planunterlagen selbst (Grunderwerbsverzeichnis, Planunterlagen 14.2, Blatt 18 [19. Seite des PDF-Dokuments], laufende Nummer 20.1, mit Grunderwerbsplan, Planunterlagen 14.1, Blatt 6) sei zwanglos zu entnehmen, welche Teilflächen des Grundstückes des Klägers zu 2) benötigt würden. Der Beigeladene und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15.06.2021 – 3 A 642/18 – die Klage abzuweisen. Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung vom 20.07.2021 zurückzuweisen. Sie meinen, dass die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen sei, da der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei, die Kläger in ihren Rechten verletze und die zugrundeliegenden Fehler nicht durch Planergänzung oder auch in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten. Eine Planergänzung gem. § 142 Abs. 1a S. 2 LVwG zur Heilung etwa der Mängel der Verkehrsuntersuchung komme nicht in Betracht, da diese Mängel das Gesamtgefüge der Abwägung erschütterten. Die der Entscheidung zu Grunde liegende Verkehrsuntersuchung habe die planrechtfertigenden Punkte, wie unter anderem die Entlastung des Ortskernes von Tornesch von Verkehren auf der K 20, L 110 und L 107 oder die Entlastung von Gemeinde- und Durchgangstraßen in Uetersen, nicht tragen können. Dies sei bereits im Rahmen der Planrechtfertigung zu berücksichtigen, da andere Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen könnten, das streitgegenständliche Vorhaben sei in Bezug auf diese Punkte vernünftigerweise geboten, nicht vorhanden seien. Dabei werde nicht verkannt, dass die Ebene der Rechtfertigung nicht der Ort sei, über die „bessere“ Verkehrsprognose oder Variante zu streiten oder um bereits einen Teil der Abwägung vorwegzunehmen. Nichtdestotrotz sei jedoch auch für Planrechtfertigung die Ermittlung einer Tatsachengrundlage erforderlich, um spürbare Auswirkungen eines geplanten Vorhabens überhaupt begründen zu können. Unter Berücksichtigung der methodischen Mängel verblieben damit zur Planrechtfertigung (s. Bl. 7 d. Erläuterungsberichts, Anl. 1 zum PFB) lediglich die Realisierung und Bereitstellung einer leistungs- und zukunftsfähigen Straßeninfrastruktur über das Jahr 2020 hinaus, die Beseitigung von zwei höhengleichen Bahnübergängen sowie der Ausbau des getrennten bzw. kombinierten Geh- und Radweges. Für diese Ziele sei ein Planfeststellungsverfahren wie das vorliegende weder zweckmäßig noch wäre es zulässig, so dass für diese willkürliche Planung die Planrechtfertigung fehle. Für die entscheidende Frage, ob das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss zu Recht aufgehoben habe, sei die vom Beklagten im Entwurf vorgelegte neuerliche Verkehrsuntersuchung prozessual unerheblich, da es für die gerichtliche Entscheidung auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der behördlichen Entscheidung ankomme. Die Mängel der Verkehrsuntersuchung seien so gravierend und offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens von einer Fehlerhaftigkeit habe ausgehen können. Da es in Schleswig-Holstein kein ergänzendes Verfahren gegeben habe, habe sich das Verwaltungsgericht auch nicht festlegen müssen, ob die Mängel darüber hinaus so schwerwiegend seien, dass sie das Abwägungsgefüge vollkommen verwerfen und der Planfeststellungsbeschluss auch unter der Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens aufzuheben gewesen wäre. Bislang habe ein ergänzendes Verfahren nicht stattgefunden. Der vom Verwaltungsgericht gerügte Abwägungsmangel liege weiterhin vor. Eine Planrechtfertigung sei nicht gegeben, da es kein Verkehrsbedürfnis im Hinblick auf die Entlastungswirkung gebe, so dass ein ergänzendes Verfahren ausscheide, da die Planung als Ganzes in Frage gestellt sei. Die neue Verkehrsuntersuchung leide unter einer Reihe von methodischen Mängeln und sei daher nicht verwertbar. Die schweren abwägungsrelevanten Fehler bedingten jedenfalls die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die abwägungsrelevanten Mängel seien allenfalls nur in einem ergänzenden Verfahren behebbar. Die Kläger seien durch die Veränderungssperre gem. § 42 Abs. 1 StrWG schon seit 2008 in ihrem Eigentum beeinträchtigt. Belastend wirke sich auch die weitere massive Planungsunsicherheit aus, die das Leben der Kläger schon seit mehreren Jahrzehnten und sich verdichtend seit Beginn der konkreten Planungen in den 1990er Jahren beeinflusse. Die weitere Erduldung der Veränderungssperre, die seit rund 15 Jahren bestehe, sei den Klägern unzumutbar. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung ihres Eigentums habe den schon entschädigungspflichtigen Bereich überschritten, insbesondere auch, weil die lange Verfahrensdauer auf mehrfach gravierendem Verschulden des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde beruhe. Sie sei aber auch definitiv nicht weiter zu rechtfertigen, da das Interesse am Bau der Straße schon wegen des Zeitablaufes in einem unangemessenen Verhältnis zur Beeinträchtigung der Kläger stehe. Im Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme des Klägers zu 2) könnten die Ausführungen zur gesetzlichen Grundlage der Enteignung des Beklagten inhaltlich nicht nachvollzogen werden. Der rechtsgestaltende Teil des Planfeststellungsbeschlusses bestimme den Umfang der zur Enteignung vorgesehenen Flächen gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 StrWG. An diesen Umfang knüpfe die enteignungsrechtliche Vorwirkung gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 StrWG an. Wenn nun eine Flächeninanspruchnahme über die Rechtsgrundlage hinausschieße, werde der Planfeststellungsbeschluss nicht von Gesetzes wegen rechtmäßigkeitserhaltend reduziert, sondern sei rechtswidrig, da die Befugnis zur Inanspruchnahme des Grundstückes aus § 44 Abs. 1 Satz 2 StrWG überschritten werde. Im Übrigen sei eine entsprechende Protokollerklärung nicht ausreichend. Aus einer solchen Erklärung lasse sich die räumlich eindeutig umgrenzte Ausdehnung der zu enteignenden Flächen nicht entnehmen. Auch könnten die weiteren Planungserfordernisse, die in der Folge notwendig würden, nicht erfüllt werden, insbesondere, wie das betroffene Grundstück weiter erschlossen werde und wie auch künftig gegebenenfalls notwendige Straßenüberwege ausgestaltet würden. Wollten Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde dies verbieten, so müsste diese zusätzliche Eigentumsbelastung abgewogen werden. Die vollumfängliche Bezugnahme des Beigeladenen auf den Schriftsatz des Beklagten sei prozessual unzulässig. Nach dem herrschenden Grundsatz der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien umfangreiche Bezugnahmen unzulässig. Dies gelte auch für Behörden, insbesondere, wenn nicht erkennbar sei, dass die Ausführungen auf einer eigenständigen Prüfung, Sichtung, rechtlichen Durchdringung und Würdigung des postulationsfähigen Prozessvertreters beruhten. Der Beigeladene irre auch, wenn er den vom Verwaltungsgericht angeblich „zurückgewiesenen“ weiteren Angriffspunkte keine weitere Bedeutung beimesse. Aktuell seien für das Berufungsverfahren als weitere Tatsacheninstanz potenziell alle bislang vorgebrachten Angriffspunkte zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.