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Beschluss

A 1 K 10625/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2017 anzuordnen, 3 ist zulässig, jedoch nicht begründet. 4 Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch im vorliegenden Rechtsstreit von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 S. 1 AsylG. In diesem Fall kann jedoch das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Gericht keine Veranlassung, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, da bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sein Rechtsmittel erfolglos bleiben wird. 5 Ziffer 1 des angegriffen Bescheids ist rechtmäßig. Denn der Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG unzulässig, da Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 für die Behandlung der Asylanträge zuständig ist. Weder Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht gebieten es, von einer Überstellung des Antragstellers nach Rumänien abzusehen. Das erkennende Gericht ist bereits in seinem Beschluss vom 10.02.2014 (– A 1 K 3800/13 –, Rn. 10, juris) zu der Einschätzung gekommen, dass das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Mängel aufweist und hat hierzu folgendes ausgeführt: 6 Im Zuge des Beitrittsprozesses zur EU wurde im Bereich der Asylpolitik 1996 das Flüchtlingsgesetz geändert. Dabei wurden einige neue Rechtskonzepte eingeführt, wie etwa die Begriffe „offensichtlich unbegründeter Antrag", „sichere Drittländer", „Herkunftsland" und „beschleunigtes Verfahren". Personen, die in Rumänien den Flüchtlingsstatus innehaben, erhalten neun Monate lang eine finanzielle Unterstützung. Bestimmte Personengruppen, vor allem Minderjährige ohne Familienanhang und allein stehende Frauen mit Kindern, erhalten zusätzliche Unterstützung. In aller Regel haben Flüchtlinge die gleichen Rechte wie rumänische Staatsbürger. Dies gilt auch für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Seit Februar 2003 sind anerkannte Flüchtlinge aufgrund des neuen Arbeitsrechts nicht mehr verpflichtet, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, wenn sie einer geregelten Arbeit nachgehen möchten. Im November 2001 erließ die Regierung eine Verfügung über die Integration von Flüchtlingen. In einem Gesetz vom März 2002 wurden die Verfahren zur Familienzusammenführung von Flüchtlingen geregelt. Ziel dieses Gesetzes war es, grundlegende Lücken in der bisherigen Gesetzgebung zur Familienzusammenführung zu schließen. In dem Bericht der Kommission vom Oktober 2005 [KOM(2005) 534 endg. - SEK (2005) 1354] wird darauf hingewiesen, dass es einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, die Dublin-II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedarf. In der Bewertung wird zur Durchführung Folgendes festgehalten: Im August 2003 wurde eine Datenbank mit Informationen über das Herkunftsland der Flüchtlinge eingerichtet, die bei dem Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft herangezogen wird. Im April 2004 traten Rechtsvorschriften in Kraft, um die Flüchtlingsregelung besser mit der Genfer Konvention von 1951 in Einklang zu bringen. Zusätzliche Änderungen über die soziale Eingliederung von Flüchtlingen wurden ab Mai 2004 angewandt. Darüber hinaus wurde das Personal des nationalen Flüchtlingsamts aufgestockt und die Kapazität des rumänischen Asylsystems beträchtlich erweitert. 2005 verabschiedete Rumänien offiziell einen Plan zur Einführung des Systems Eurodac im Juli 2005. Dennoch bedürfe es weiterer Anstrengungen. Die in der nationalen Flüchtlingsbehörde und im Institut für Kriminologie für das automatische Fingerabdruck-Erkennungssystem (AFIS) eingesetzten Geräte sollten modernisiert werden. Im diesem Bericht äußert sich die Kommission positiv dazu, dass Rumänien den aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen nachgekommen ist. Nach ihrer Einschätzung dürfte Rumänien in der Lage sein, ab dem Beitritt – 01.01.2007 - den Besitzstand in den Bereichen Einwanderung, Asyl, Terrorismusbekämpfung, Zusammenarbeit im Zollwesen und Menschenrechtsinstrumente anzuwenden (vgl.: http://europa.eu/legislation_summaries/enlargement/2004_and_2007_enlargement/romania/e22108_de.htm). Zu einer Revidierung dieser Einschätzung sah sich die Kommission bis heute nicht veranlasst. Dass das Asylverfahren in Rumänien – trotz mancher Mängel, die in jedem EU-Land vorkommen können – nicht an systemischen Mängel leidet, wird auch durch die insgesamt positive Beurteilung des rumänischen Asylsystems im Menschenbericht für 2012 des U.S. Departement of State, wo zudem von positiven Veränderungen durch Rechtsänderungen im Jahr 2011 die Rede ist, belegt. Auch die Beschreibung der Aktivitäten des UNHCR in Rumänien auf dessen Internet-Auftritt (http://www.unhcr-centraleurope.org/en/where-we-work/operations-in-central-europe/romania.html) enthält nichts, was auf systemische Mängel hindeuten könnte. Anhaltspunkte für systemische Mängel ergeben sich auch nicht aus der Veröffentlichung „Protection Interrupt, National report: Romania“ des Jesuit Refugee Service Europe vom Juni 2013. Darin sind subjektive und angesichts der geringen Zahl von Interviewten nicht repräsentative Eindrücke von Asylsuchenden wiedergegeben; dass und in welcher Hinsicht Rumänien Gemeinschaftsrecht nicht umgesetzt hat, lässt sich dieser Veröffentlichung, die mehr rechtspolitisch argumentiert, nicht entnehmen. Soweit von Pro Asyl, Flüchtlinge im Labyrinth, insbesondere dort Seiten 22 und 23, Missstände oder Mängel behauptet werden, wird auf „Berichte des UNHCR und anderer Organisationen“ Bezug genommen, ohne dass diese konkret benannt werden. Systemische Mängel werden nur gemutmaßt, aber nicht begründet, wie schon aus der Formulierung, „all dies deutet daraufhin, dass ein faires, den EU-Richtlinien entsprechendes Asylverfahren in Rumänien nicht existiert“, deutlich wird. Legt man die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgeführten Gründe für die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-VO und den sich daraus ergebenden strengen Maßstab an die Qualifizierung als systemische Mängel an, lassen die vorliegenden Informationen nicht den Schluss zu, dass in Rumänien systematisch gegen die Vorschriften der Richtlinie 2003/9/EG (Aufnahmerichtlinie) verstoßen werden würde oder menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen vorherrschten. 7 An dieser Einschätzung, die nicht nur von einer Vielzahl deutscher Verwaltungsgerichten (vgl. etwa: VG Magdeburg, B. v. 18.02.2015 – 9 B 89/15, juris; VG Aachen, B. v. 17.08.2015 – 8 L 607/15.A, juris; VG Ansbach, Urt. v. 12.04.2016 – AN 3 K 16.50013, juris; VG Bayreuth, B. v. 18.04.2016 – B 3 S 16.50026, juris; VG Düsseldorf, B. v. 12.08.2016 – 12 L 2625/16.A, juris;) sondern in ständiger Rechtsprechung auch von den Bundesverwaltungsgerichten in Österreich (vgl. zuletzt: BVwG, Erkenntnis vom 02.08.2017 - W233 2163023-1) und der Schweiz (BVGer, Urteil vom 01.06.2015 - E-3354/2015 m.w.N.) geteilt wird, hält es fest. Denn es sind keine Veränderung im rumänischen Asylverfahren feststellbar, die eine andere Beurteilung gebieten. Im Gegenteil haben sich die materiellen Bedingungen für Asylbewerber, die in der Vergangenheit im Focus der Kritik standen, verbessert. So ist Mitte Januar 2016 die staatliche Finanzhilfe für Asylbewerber deutlich angehoben worden, die aktuellen Bezüge liegen über denen der Sozialhilfeempfänger (vgl: Silviu Mihai, Rumänien: Flüchtlinge im Land der Auswanderer?, Februar 2016; United States / Department of State, Romania 2016 human rights report, 03.03.2017).Wenn ihr Niveau zwar weiterhin prekär sein mag, so entspricht es doch dem ebenfalls niedrigem Niveau der Löhne, Gehälter und Sozialleistungen, die rumänische Staatsbürger beziehen (vgl. Silviu Mihai, a.a.O.). Auch soweit Schutzsuchende inhaftiert werden, sind die internationalen und gemeinschaftsrechtlichen Standards eingehalten. Jedenfalls kam die Leiterin der rumänischen UNHCR-Vertretung nach Kontrolle der Zustände in einem Internierungslager durch ein Team aus UNHCR, der Immigrationsbehörde und ausgewählten NGOs zu dem Ergebnis, dass nichts zu kritisieren sei (vgl: Nico Schmolke, Flüchtlinge in Rumänien, www.sagwas.net/2015/fluechtlinge-in-rumänien/). Ferner gibt es weiterhin keine Empfehlung des UNHCR, in der von einer Überstellung nach Rumänien abgeraten wird. 8 Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 02.02.2017 (5 V 131/17, juris) verweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn zum einen wird dort maßgeblich auf einen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2012 abgestellt, ohne dass die zwischenzeitliche Entwicklung in den Blick genommen wird. Zum anderen wird verkannt, dass Mitte Januar 2016 die Leistungen für Asylsuchende vervierfacht (vgl: United States / Department of State, a.a.O.) und nicht nur leicht angehoben wurden. Die weitere Aussage im Zusammenhang mit dem Niveau der Sozialleistungen 9 „Das rumänische Prekariat greife insoweit auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurück. Eine solche Möglichkeit bestehe für Flüchtlinge in Rumänien nicht.“ 10 dem zitierten Bericht von Silviu Mihai (a.a.O.) nicht gerecht. Dort heißt es nämlich: 11 „Zwar liegen die aktuellen Bezüge der Flüchtlinge damit über denen der Sozialhilfeempfänger_innen, doch auch unter den neuen Regeln bleiben Asylsuchende in der Praxis auf die Zivilgesellschaft angewiesen – ebenso wie das rumänische Prekariat eher die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises in Anspruch nimmt, als sich für ein Pfund Brot mit der Bürokratie auseinanderzusetzen.“ 12 Auch Abschiebungshindernisse stehen einer Überstellung des Antragstellers nach Rumänien nicht entgegen. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).