Beschluss
3 K 12552/17
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gerichtliche Bestätigung einer behördlich bereits wegen Gefahr im Verzug angeordneten Beschlagnahme nach § 4 Abs. 5 VereinsG ersetzt die nichtrichterliche Anordnung und ist eine eigene Beschlagnahmeanordnung des Gerichts.
• Die Beschlagnahme von auf einem Mail-Provider gespeicherten E-Mails kann entsprechend § 99 StPO angeordnet werden, wenn die E-Mails als Beweismittel für ein Verbotsverfahren von Bedeutung sein können.
• Die Durchsicht sichergestellter E-Mails kann einem Beamten des höheren Dienstes zur Prüfung übertragen werden, wenn eine unmittelbare gerichtliche Durchsicht den Untersuchungserfolg gefährden oder unvertretbar verzögern würde.
• Die Maßnahmen sind verhältnismäßig, wenn nicht relevante Nachrichten unverzüglich herausgegeben werden und nur beweiserhebliche Nachrichten endgültig beschlagnahmt werden.
• Eine vorherige Anhörung der betroffenen Providerin kann entbehrlich sein, wenn durch Verzögerung das öffentliche Interesse gefährdet wäre und das Gehör nachträglich in einem Rechtsbehelf gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Bestätigung der Beschlagnahme von E-Mails bei Vereinsverbot; Anwendung § 99 StPO • Die gerichtliche Bestätigung einer behördlich bereits wegen Gefahr im Verzug angeordneten Beschlagnahme nach § 4 Abs. 5 VereinsG ersetzt die nichtrichterliche Anordnung und ist eine eigene Beschlagnahmeanordnung des Gerichts. • Die Beschlagnahme von auf einem Mail-Provider gespeicherten E-Mails kann entsprechend § 99 StPO angeordnet werden, wenn die E-Mails als Beweismittel für ein Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. • Die Durchsicht sichergestellter E-Mails kann einem Beamten des höheren Dienstes zur Prüfung übertragen werden, wenn eine unmittelbare gerichtliche Durchsicht den Untersuchungserfolg gefährden oder unvertretbar verzögern würde. • Die Maßnahmen sind verhältnismäßig, wenn nicht relevante Nachrichten unverzüglich herausgegeben werden und nur beweiserhebliche Nachrichten endgültig beschlagnahmt werden. • Eine vorherige Anhörung der betroffenen Providerin kann entbehrlich sein, wenn durch Verzögerung das öffentliche Interesse gefährdet wäre und das Gehör nachträglich in einem Rechtsbehelf gewährt wird. Das Bundesministerium des Innern verbot und löste einen Verein auf. Bei einer Wohnungsdurchsuchung eines Vereinsmitglieds entdeckte das Landeskriminalamt eine Liste mit einer bislang unbekannten persönlichen E-Mail-Adresse des Beschuldigten M.L. Das BMI ordnete wegen Gefahr im Verzug die sofortige Beschlagnahme dieses E-Mail-Accounts an. Das Regierungspräsidium Freiburg beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme. Die Providerin wurde zur Herausgabe der elektronischen Post in lesbarer Form verpflichtet. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme und der Übertragung der Durchsichtbefugnis. • Zuständigkeit: Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist örtlich zuständig nach §§ 4 Abs.2 VereinsG, das Regierungspräsidium Freiburg ist für den Vollzug und damit antragsbefugt. • Prüfumfang: Die Verbotsverfügung des BMI wird nur summarisch auf Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft; die Verfügung enthält hinreichende Anhaltspunkte für Verbotsgründe gemäß § 3 Abs.1 VereinsG. • Rechtsgrundlage der Beschlagnahme: § 4 Abs.2, Abs.4 Satz1 VereinsG in Verbindung mit §§ 99, 100 Abs.3 Satz2 StPO; E-Mails bei Mail-Providern sind nach § 99 StPO mit Postsendungen vergleichbar und somit beschlagnahmefähig. • Verfahrensrechtliches zum Richtervorbehalt: Die gerichtliche Bestätigung nach § 4 Abs.5 VereinsG ist eine eigenständige richterliche Anordnung und ersetzt die nichtrichterliche Maßnahme, ohne dass vorliegend die Frage nach der Rechtmäßigkeit der behördlichen Gefahr-im-Verzug-Anordnung entschieden werden muss. • Erforderlichkeit und Zweckbindung: Aus den Ermittlungsakten ergibt sich, dass M.L. ein führendes Vereinsmitglied und Betreiber des Internetportals war, weshalb E-Mails in seinem Account Beweismittel über Struktur, Tätigkeit und Finanzierung des Vereins enthalten können. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich; die Beschlagnahme dient zunächst der Durchsicht, nicht der endgültigen Sicherstellung, und nicht relevante Nachrichten sind herauszugeben. • Übertragung der Durchsichtbefugnis: Entsprechend § 100 Abs.3 S.2 StPO i.V.m. § 4 Abs.4 Satz1 VereinsG kann die Durchsicht einem Beamten des höheren Dienstes beim LKA übertragen werden, weil gerichtliche Durchsicht oder Übermittlung an das Gericht sonst den Untersuchungserfolg gefährden würde. • Herausgabepflicht der Providerin: Die Verpflichtung zur Übermittlung lesbarer Kopien stützt sich auf § 95 StPO als sachliche Entsprechung zur Herausgabe von Postsendungen. • Anhörung: Eine vorherige Anhörung der Providerin war entbehrlich wegen des gebotenen schnellen Handelns im öffentlichen Interesse; das Gehör kann nachträglich in Rechtsbehelfen gewährt werden. Das Verwaltungsgericht bestätigte die beschlagnahmende Anordnung für das genannte E-Mail-Konto für sechs Wochen und übertrug die Durchsichtsbefugnis auf einen Beamten des höheren Dienstes beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg. Die Beschlagnahme beruht auf der Anwendung von §§ 4 Abs.2, 4 Abs.4 VereinsG in Verbindung mit §§ 99, 100 Abs.3 StPO und ist mit Blick auf die Bedeutung der E-Mails als mögliche Beweismittel für das Verbotsverfahren erforderlich und verhältnismäßig. Die Providerin wurde verpflichtet, lesbare Kopien der betreffenden Post zu übermitteln; nicht mit dem Vereinsverbot zusammenhängende Nachrichten sind herauszugeben. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.