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Urteil

A 10 K 1508/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand 1 Die am … 1958 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 09.02.2016 aus dem Irak aus und am 27.02.2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Am 28.04.2016 stellte sie einen Asylantrag. 2 In ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.06.2016 gab die Klägerin an, aus Khanke zu kommen. Sie habe dort mit zwei Söhnen und einer Tochter gewohnt. Ihr Mann sei vor sieben Jahren verstorben. Ihre wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Sie sei nicht zur Schule gegangen. Sie habe den Irak verlassen, da der Islamische Staat (IS) Yeziden verfolgt, verschleppt, und geschlachtet habe. Alle ihre Kinder lebten in Deutschland. Ihr einer Sohn sei vor ihr nach Deutschland gekommen, der andere Sohn und die Tochter seien mit ihr ausgereist. Angehörige ihrer Großfamilie lebten hingegen noch im Irak. Die Ausreise nach Deutschland hätten sie finanziert, indem sie ein Grundstück verkauft hätten. Ihr Sohn habe zudem etwas Geld gespart. Sie beschränke ihren Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 3 Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 24.01.2017 ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe seiner Entscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung in den Irak an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von religiösen Minderheiten in der Region Kurdistan vor. 4 Am 13.02.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei in ihrer Heimat politisch verfolgt worden. Der IS habe sie mit Gewalt dazu bringen wollen, ihre yezidische Glaubenszugehörigkeit aufzugeben und zum Islam überzutreten. Sie habe es abgelehnt, der Forderung nachzukommen. Eine Fluchtalternative habe für sie im Irak nicht bestanden. 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 6 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 7 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, 8 weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. 12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 13 Dem Gericht liegt die Akte des Bundesamtes vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 14 Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 u. 3, § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung. II. 15 Soweit die Klägerin die Anerkennung als Asylberechtigte begehrt, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Die Klägerin hat ihren Antrag gegenüber dem Bundesamt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig - betreffend die Klagefrist wird auf die Hinweisverfügung des Einzelrichters vom 06.06.2017 verwiesen -, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (2.) beziehungsweise einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (3.). Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung des Bundesamtes sind nicht zu beanstanden (4.). 16 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 17 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention-, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 18 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). 19 Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Diesbezüglich ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v.H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 30 ff). Hat der Antragsteller Vorverfolgung erlitten oder war er unmittelbar von solcher bedroht, ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU). 20 Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. HS VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, juris Rn. 9; Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5). 21 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 22 a) Die Klägerin hat im Irak keine individuelle Verfolgung erlitten und auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt klargestellt, dass ihr persönlich vor der Ausreise kein Leid zugefügt wurde. 23 b) Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine an ihre yezidische Religionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13 ff.) setzt die Feststellung einer Gruppenverfolgung Folgendes voraus: 24 „Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <204>) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. <204 f.>). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. 25 Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 21 f.). 26 Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 24). 27 Gemessen an diesen Grundsätzen sieht sich die Klägerin keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. 28 aa) Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser Minderheiten durch staatliche Behörden findet in der gesamten Autonomen Region Kurdistan nicht statt (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2017 - 20 K 3549/17.A -, juris Rn. 32; VG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2017 - A 3 K 1912/17 -, S. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16.A -, juris Rn. 19). Die irakische Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände. Die Autonome Region Kurdistan gilt traditionell als „sicherer Hafen“ für religiöse Minderheiten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017, S. 12; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, 12.08.2016, S. 7 ff., 28 ff.). Dementsprechend sind in den vergangenen Jahren tausende Yesiden in die Autonome Region Kurdistan geflohen, was für sich genommen bereits dafür spricht, dass nicht von einer Verfolgungsgefahr allein aufgrund der Gruppenzugehörigkeit ausgegangen werden kann (VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 36). 29 bb) Der Klägerin droht als Yesidin aus der Autonomen Region Kurdistan auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich durch die Terrormiliz IS. Dies gilt auch mit Blick auf ihre (vermeintliche) Herkunft aus Khanke, mithin aus der südlichen Grenzregion der Provinz Dahuk. Zwar spricht manches dafür, von einer Vorverfolgung der Klägerin im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie auszugehen, da der IS zum Zeitpunkt der Flucht der Klägerin bis zur Südseite des Staudamms von Mossul vorgerückt war und Yeziden in den eingenommen Dörfern hinrichtete, versklavte, misshandelte und entführte (Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Siedlungsgebiete der JesidInnen, 02.02.2017, S. 2). Angesichts der Gräueltaten des IS konnte es der Klägerin, so sie denn tatsächlich aus Khanke stammt, wohl nicht zugemutet werden, abzuwarten, ob der IS auch die Ortschaften nördlich des Stausees einnehmen werde (in der Sache ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2017 - 15a K 9307/16.A -, juris Rn. 55 ff.; a.A. wohl VG Köln, Urteil vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16.A -, juris Rn. 21). Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie, dass die Furcht der Klägerin vor zukünftiger Verfolgung angesichts der Verfolgung in der Vergangenheit begründet ist, ist im vorliegenden Fall aber wiederlegt, da stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Khanke erneut von einer Gruppenverfolgung bedroht sein wird. Denn der IS wurde zwischenzeitlich deutlich nach Süden bzw. Südwesten zurückgedrängt. Er hat einen Großteil des eroberten Territoriums und damit einhergehend wichtige Einnahmequellen aus Ölverkäufen wieder verloren (Focus Online, Wir erleben das Ende des falschen Staats von Daesch, 29.06.2017; Institute for the study of war, Iraq Control of Terrain Map, 09.03.2017; http://isis.liveuamap.com/). Die Städte Sindschar und Ramadi wurden bereits Ende 2015 zurückerobert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017, S. 12), Mossul im Juli 2017 (ZEIT Online, Ministerpräsident erklärt Mossul für befreit, 10.07.2017). Dass der IS wieder gen Norden ziehen wird, erscheint angesichts der zwischenzeitlichen Erfolge der Allianz nahezu ausgeschlossen (im Ergebnis ebenso bereits: VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 37; VG Augsburg, Urteil vom 03.04.2017 - Au 5 K 17.30512 -, juris Rn. 22; a.A. (noch) VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2017 - 15a K 9307/16.A -, juris Rn. 92 ff.). 30 cc) Das durch Spannungen geprägte Verhältnis von Yeziden zu Muslimen begründet ebenfalls nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung. Zwar wird immer wieder von Belästigungen durch strenggläubige Muslime, die nicht mit Yeziden zusammen leben wollen und diese als Ungläubige schmähen, berichtet. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel belegen darüber hinaus Benachteiligungen am Arbeitsmarkt und andere Diskriminierungen (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, August 2016, S. 19 f., 24 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 20.05.2016 zum Irak: Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden, S. 3). Hieraus ergibt sich aber nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität bzw. die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (VG Augsburg, Urteil vom 03.04.2017 - Au 5 K 17.30512 -, juris Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16.A -, juris Rn. 21; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2017 - A 3 K 5924/16, 6; VG München, Urteil vom 13.01.2017 - M 4 K 16.32298 -, juris Rn. 18). Denn als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die nach Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Daraus folgt, dass die Verfolgungshandlungen ein gewisses Maß an Schwere aufweisen müssen, um unter § 3a AsylG zu fallen. Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG müssen die begrifflichen Kriterien einer Foltermaßnahme oder einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung erfüllen. Weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen werden nicht erfasst (VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 22 m.w.N.). 31 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Vorrausetzungen liegen nicht vor. In der Autonomen Region Kurdistan besteht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (ausführlich hierzu VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 45 ff.). 32 3. Das Bundesamt hat im angegriffenen Bescheid auch zutreffend ausgeführt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Dass die verwitwete Klägerin im Falle ihrer Abschiebung gezwungen sein könnte, ohne ihre (erwachsenen) Kinder in den Irak zurückzukehren - einem ihrer Söhne wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, die beiden anderen Kinder haben gegen die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes bei den Verwaltungsgerichten Stuttgart und Karlsruhe Klage erhoben -, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar sind alleinstehende Frauen in der patriarchalischen irakischen Gesellschaft besonders verletzlich. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln sind sie auf dem Arbeitsmarkt und im gesellschaftlichen Leben erheblich benachteiligt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017, S. 14; UNHCR, Position on Returns to Iraq, 14. November 2016, S. 21 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq, June 2015, S. 7; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 15.01.2015 zu Irak: Zwangsheirat, S. 2; so auch VG Aachen, Urteil vom 10.07.2017 - 4 K 113/16.A -, juris Rn. 37 ff.; VG Dresden, Urteil vom 27.10.2016 - 2 K 1820/16.A -, juris; VG Bremen, Urteil vom 18.04.2013 - 5 K 1615/10.A -, juris Rn. 37 u. 41). Auch sind die Flüchtlingslager in der Autonomen Region Kurdistan am Rande ihrer Aufnahmekapazität angelangt und von Unterversorgung bedroht, weshalb es jedenfalls unverheirateten jungen Frauen ohne familiäres Netzwerk nicht zugemutet werden können soll, in diesen Zuflucht zu suchen (VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 53; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2017 - A 3 K 1511/17 -, S. 9; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017, S. 19; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 61; VG Köln, Urteil vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16.A -, juris Rn. 26). Die Klägerin wäre im Falle ihrer Abschiebung aber nicht auf sich allein gestellt. Denn ausweislich ihrer Angaben gegenüber dem Bundesamt leben weitere Familienangehörige im Irak. Nachdem die Klägerin trotz ihrer entsprechenden Obliegenheit gemäß § 25 Abs. 2 AsylG insoweit nicht näher vorgetragen und insbesondere keine Angaben zu den Wohn- und Vermögensverhältnissen dieser Verwandten gemacht hat (vgl. UNHCR, Position on Returns to Iraq, 14. November 2016, S. 23), ist davon auszugehen, dass sie bei diesen Zuflucht suchen könnte, um sich so zumindest ihr Existenzminimum zu sichern. Erkrankungen stehen dem nicht entgegen. Die Klägerin ist gesund. 33 5. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist ebenfalls rechtmäßig. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 AsylG zu erlassen, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt wurde, ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde, der subsidiäre Schutz nicht gewährt wurde, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und die Klägerin keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Dauer der Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. 34 Die Dauer des gemäß § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 AufenthG festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Bundesamtes lässt keine Ermessensfehler erkennen. Die Befristung auf 30 Monate erscheint trotz der Tatsache, dass einem Sohn der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und die Asylverfahren der weiteren Kinder noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sind (noch) unverhältnismäßig, da die Klägerin die lange Sperrfrist vermeiden kann, indem sie freiwillig ausreist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet, wie aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG und im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG folgt, keine Sperrwirkung, wenn ein Ausländer, dem die Abschiebung angedroht wurde, freiwillig ausreist (VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2017 - A 10 K 5999/16 -, juris Rn. 30; vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 7; Maor, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.11.2016, § 11 AufenthG Rn. 39). III. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Gründe I. 14 Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 u. 3, § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung. II. 15 Soweit die Klägerin die Anerkennung als Asylberechtigte begehrt, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Die Klägerin hat ihren Antrag gegenüber dem Bundesamt auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig - betreffend die Klagefrist wird auf die Hinweisverfügung des Einzelrichters vom 06.06.2017 verwiesen -, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) noch einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (2.) beziehungsweise einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten (3.). Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung des Bundesamtes sind nicht zu beanstanden (4.). 16 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 17 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention-, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 18 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). 19 Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Diesbezüglich ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v.H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 25 ff.; Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 30 ff). Hat der Antragsteller Vorverfolgung erlitten oder war er unmittelbar von solcher bedroht, ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU). 20 Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. HS VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5; Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, juris Rn. 9; Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5). 21 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 22 a) Die Klägerin hat im Irak keine individuelle Verfolgung erlitten und auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt klargestellt, dass ihr persönlich vor der Ausreise kein Leid zugefügt wurde. 23 b) Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine an ihre yezidische Religionszugehörigkeit anknüpfende Gruppenverfolgung berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13 ff.) setzt die Feststellung einer Gruppenverfolgung Folgendes voraus: 24 „Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <204>) - ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 20). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. <204 f.>). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. 25 Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 21 f.). 26 Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 24). 27 Gemessen an diesen Grundsätzen sieht sich die Klägerin keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. 28 aa) Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser Minderheiten durch staatliche Behörden findet in der gesamten Autonomen Region Kurdistan nicht statt (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2017 - 20 K 3549/17.A -, juris Rn. 32; VG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2017 - A 3 K 1912/17 -, S. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16.A -, juris Rn. 19). Die irakische Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände. Die Autonome Region Kurdistan gilt traditionell als „sicherer Hafen“ für religiöse Minderheiten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017, S. 12; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, 12.08.2016, S. 7 ff., 28 ff.). Dementsprechend sind in den vergangenen Jahren tausende Yesiden in die Autonome Region Kurdistan geflohen, was für sich genommen bereits dafür spricht, dass nicht von einer Verfolgungsgefahr allein aufgrund der Gruppenzugehörigkeit ausgegangen werden kann (VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 36). 29 bb) Der Klägerin droht als Yesidin aus der Autonomen Region Kurdistan auch keine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure, namentlich durch die Terrormiliz IS. Dies gilt auch mit Blick auf ihre (vermeintliche) Herkunft aus Khanke, mithin aus der südlichen Grenzregion der Provinz Dahuk. Zwar spricht manches dafür, von einer Vorverfolgung der Klägerin im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie auszugehen, da der IS zum Zeitpunkt der Flucht der Klägerin bis zur Südseite des Staudamms von Mossul vorgerückt war und Yeziden in den eingenommen Dörfern hinrichtete, versklavte, misshandelte und entführte (Accord, Anfragebeantwortung zum Irak: Siedlungsgebiete der JesidInnen, 02.02.2017, S. 2). Angesichts der Gräueltaten des IS konnte es der Klägerin, so sie denn tatsächlich aus Khanke stammt, wohl nicht zugemutet werden, abzuwarten, ob der IS auch die Ortschaften nördlich des Stausees einnehmen werde (in der Sache ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2017 - 15a K 9307/16.A -, juris Rn. 55 ff.; a.A. wohl VG Köln, Urteil vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16.A -, juris Rn. 21). Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie, dass die Furcht der Klägerin vor zukünftiger Verfolgung angesichts der Verfolgung in der Vergangenheit begründet ist, ist im vorliegenden Fall aber wiederlegt, da stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Khanke erneut von einer Gruppenverfolgung bedroht sein wird. Denn der IS wurde zwischenzeitlich deutlich nach Süden bzw. Südwesten zurückgedrängt. Er hat einen Großteil des eroberten Territoriums und damit einhergehend wichtige Einnahmequellen aus Ölverkäufen wieder verloren (Focus Online, Wir erleben das Ende des falschen Staats von Daesch, 29.06.2017; Institute for the study of war, Iraq Control of Terrain Map, 09.03.2017; http://isis.liveuamap.com/). Die Städte Sindschar und Ramadi wurden bereits Ende 2015 zurückerobert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017, S. 12), Mossul im Juli 2017 (ZEIT Online, Ministerpräsident erklärt Mossul für befreit, 10.07.2017). Dass der IS wieder gen Norden ziehen wird, erscheint angesichts der zwischenzeitlichen Erfolge der Allianz nahezu ausgeschlossen (im Ergebnis ebenso bereits: VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 37; VG Augsburg, Urteil vom 03.04.2017 - Au 5 K 17.30512 -, juris Rn. 22; a.A. (noch) VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.03.2017 - 15a K 9307/16.A -, juris Rn. 92 ff.). 30 cc) Das durch Spannungen geprägte Verhältnis von Yeziden zu Muslimen begründet ebenfalls nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung. Zwar wird immer wieder von Belästigungen durch strenggläubige Muslime, die nicht mit Yeziden zusammen leben wollen und diese als Ungläubige schmähen, berichtet. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel belegen darüber hinaus Benachteiligungen am Arbeitsmarkt und andere Diskriminierungen (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious minorities, August 2016, S. 19 f., 24 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 20.05.2016 zum Irak: Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden, S. 3). Hieraus ergibt sich aber nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität bzw. die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (VG Augsburg, Urteil vom 03.04.2017 - Au 5 K 17.30512 -, juris Rn. 22; VG Köln, Urteil vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16.A -, juris Rn. 21; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2017 - A 3 K 5924/16, 6; VG München, Urteil vom 13.01.2017 - M 4 K 16.32298 -, juris Rn. 18). Denn als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die nach Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Daraus folgt, dass die Verfolgungshandlungen ein gewisses Maß an Schwere aufweisen müssen, um unter § 3a AsylG zu fallen. Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG müssen die begrifflichen Kriterien einer Foltermaßnahme oder einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung erfüllen. Weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen werden nicht erfasst (VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 22 m.w.N.). 31 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Vorrausetzungen liegen nicht vor. In der Autonomen Region Kurdistan besteht kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (ausführlich hierzu VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 45 ff.). 32 3. Das Bundesamt hat im angegriffenen Bescheid auch zutreffend ausgeführt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Dass die verwitwete Klägerin im Falle ihrer Abschiebung gezwungen sein könnte, ohne ihre (erwachsenen) Kinder in den Irak zurückzukehren - einem ihrer Söhne wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, die beiden anderen Kinder haben gegen die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes bei den Verwaltungsgerichten Stuttgart und Karlsruhe Klage erhoben -, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar sind alleinstehende Frauen in der patriarchalischen irakischen Gesellschaft besonders verletzlich. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln sind sie auf dem Arbeitsmarkt und im gesellschaftlichen Leben erheblich benachteiligt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017, S. 14; UNHCR, Position on Returns to Iraq, 14. November 2016, S. 21 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: humanitarian situation in Baghdad, the south (including Babil) and the Kurdistan Region of Iraq, June 2015, S. 7; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 15.01.2015 zu Irak: Zwangsheirat, S. 2; so auch VG Aachen, Urteil vom 10.07.2017 - 4 K 113/16.A -, juris Rn. 37 ff.; VG Dresden, Urteil vom 27.10.2016 - 2 K 1820/16.A -, juris; VG Bremen, Urteil vom 18.04.2013 - 5 K 1615/10.A -, juris Rn. 37 u. 41). Auch sind die Flüchtlingslager in der Autonomen Region Kurdistan am Rande ihrer Aufnahmekapazität angelangt und von Unterversorgung bedroht, weshalb es jedenfalls unverheirateten jungen Frauen ohne familiäres Netzwerk nicht zugemutet werden können soll, in diesen Zuflucht zu suchen (VG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2017 - 3 A 3731/16 -, juris Rn. 53; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.05.2017 - A 3 K 1511/17 -, S. 9; vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 07.02.2017, S. 19; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq, April 2016, S. 61; VG Köln, Urteil vom 17.02.2017 - 18 K 9773/16.A -, juris Rn. 26). Die Klägerin wäre im Falle ihrer Abschiebung aber nicht auf sich allein gestellt. Denn ausweislich ihrer Angaben gegenüber dem Bundesamt leben weitere Familienangehörige im Irak. Nachdem die Klägerin trotz ihrer entsprechenden Obliegenheit gemäß § 25 Abs. 2 AsylG insoweit nicht näher vorgetragen und insbesondere keine Angaben zu den Wohn- und Vermögensverhältnissen dieser Verwandten gemacht hat (vgl. UNHCR, Position on Returns to Iraq, 14. November 2016, S. 23), ist davon auszugehen, dass sie bei diesen Zuflucht suchen könnte, um sich so zumindest ihr Existenzminimum zu sichern. Erkrankungen stehen dem nicht entgegen. Die Klägerin ist gesund. 33 5. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist ebenfalls rechtmäßig. Sie war gemäß § 34 Abs. 1 AsylG zu erlassen, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt wurde, ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde, der subsidiäre Schutz nicht gewährt wurde, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und die Klägerin keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Dauer der Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. 34 Die Dauer des gemäß § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 AufenthG festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Bundesamtes lässt keine Ermessensfehler erkennen. Die Befristung auf 30 Monate erscheint trotz der Tatsache, dass einem Sohn der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und die Asylverfahren der weiteren Kinder noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sind (noch) unverhältnismäßig, da die Klägerin die lange Sperrfrist vermeiden kann, indem sie freiwillig ausreist. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot entfaltet, wie aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AufenthG und im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG folgt, keine Sperrwirkung, wenn ein Ausländer, dem die Abschiebung angedroht wurde, freiwillig ausreist (VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2017 - A 10 K 5999/16 -, juris Rn. 30; vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 7; Maor, in: BeckOK AuslR, Stand: 01.11.2016, § 11 AufenthG Rn. 39). III. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.