Urteil
A 9 S 991/15
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2015 - A 5 K 2794/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt u.a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Der Kläger, ein im Jahr 1975 geborener togoischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge im Januar 2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er am 05.04.2012 in Düsseldorf aufgegriffen und in der Folge in Abschiebehaft genommen worden war, wurde er mit Bescheid der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 20.04.2012 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Am 31.07.2012 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21.08.2012 gab er an: 3 Nach der Scheidung seiner Eltern sei er im Jahre 1977 zusammen mit seiner Mutter nach Ghana gezogen. Nach dem Tod seiner Mutter sei er 1991 wieder nach Bassar in Togo gezogen. Bereits zwei Jahre später habe er Togo gemeinsam mit seinem Vater wieder verlassen. Fortan hätten sie in Ghana gewohnt. Er sei noch ledig, habe aber drei Kinder, die alle in Baneh in Ghana zur Welt gekommen seien und bei der Mutter wohnten. Im Juni 2011 sei sein Vater verstorben, weshalb er kurzfristig wieder nach Togo zurückgekehrt sei. In Togo habe er in der Stadt Bassar gewohnt. (Auf Frage nach den Umständen der Ausreise:) Er habe Togo im November 2011 verlassen. Er sei mit dem Auto über Ghana nach Nigeria gebracht worden. Ein befreundeter nigerianischer Geschäftsmann habe ihm geholfen. In Nigeria habe er sich zwei Wochen lang aufgehalten und sei dann - in Begleitung eines Schleusers - in der ersten Januarwoche 2012 auf dem Luftweg nach Stuttgart gereist. 4 Er habe sich weder in Togo noch in Ghana politisch betätigt. Sein Vater sei als Heilpraktiker tätig gewesen. Immer wieder seien Leute zu ihm gekommen, damit er sie durch rituelle Waschungen unverwundbar mache. Ein hoher Funktionär der Regierung habe ihm dies Anfang der Neunzigerjahre verübelt. Da sein Vater Probleme gehabt habe, hätten gewisse Militärs Anfang der Neunzigerjahre auch ihm, dem Kläger, Schwierigkeiten bereitet. (Auf Frage nach dem Grund der Ausreise im November 2011:) Nach dem Tode seines Vaters sei er wieder nach Bassar zurückgekehrt. Er habe verschiedene Sachen seines Vaters mitgebracht und natürlich auch eine Gedenkfeier veranstaltet. Hohe Militärs und Regierungsbeamte seien zu ihm gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er das Werk seines Vaters fortsetze. Da er dies abgelehnt habe, seien diese Leute hinter ihm her gewesen. Deshalb sei er nach Ghana ausgewichen. Er habe aber auch dort feststellen müssen, dass diese Leute nach ihm gesucht hätten. Nach Rückübersetzung korrigierte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, dass nicht Militärs, sondern seine togoischen Verwandten von ihm verlangt hätten, den Beruf des verstorbenen Vaters fortzusetzen. 5 Mit Bescheid vom 24.07.2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Togo oder in die Republik Ghana an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29.07.2013 zugestellt. 6 Am 09.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2013 als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in Bezug auf Togo ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 7 Mit Urteil vom 19.02.2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Kläger besitze weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch einen solchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Bundesamt habe in dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass das Vorbringen des Klägers bezüglich seiner nicht nachgewiesenen Einreise mit dem Flugzeug nach Deutschland und auch bezüglich seines Sachvortrags zu dem Geschehen im Heimatland bzw. in Ghana nicht glaubhaft sei. 8 Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 08.05.2015 - A 9 S 782/15 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen eines Verfahrensmangels zugelassen. 9 Der Kläger hat die Berufung unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens rechtzeitig begründet. Ergänzend trägt er vor: Dass er politisch der Opposition nahestehe, zeigten seine exilpolitischen Aktivitäten. Er habe an einer Veranstaltung von „Batir le Togo, Togo aufbauen e.V.“ am 27.10.2012 in Freiburg teilgenommen. Er sei auch im Arbeitskreis Asyl in Stuttgart aktiv. Er habe dort beispielsweise an der Plenumssitzung am 09.10.2014 in der evangelischen Friedenskirche teilgenommen, ebenso an einem Treffen der ANC-Opposition am 15.02. und am 05.04.2014 in Winnenden. 10 Der Kläger beantragt, 11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2015 - A 5 K 2794/13 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.07.2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 12 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren, 13 weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Zur Begründung trägt sie vor: Dem Kläger möge zwar erstinstanzlich zu Unrecht vorgeworfen worden sein, seine Klage nicht begründet zu haben. Das erstinstanzliche Urteil erweise sich gleichwohl im Ergebnis als richtig. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers dahingehend gewürdigt, dass ihm nicht gelungen sei, seine Furcht vor politischer Verfolgung durch einen schlüssigen Vortrag hinreichend glaubhaft zu machen. Im Übrigen führten einfache exilpolitische Aktivitäten nach der Auskunftslage in Togo nicht zu Repressalien. Die vorgelegten Flugblätter seien als Beweismittel nicht geeignet. Die offensichtlich zur Vorlage im Asylverfahren konzipierte „Demonstrationsbescheinigung“ vom 27.10.2012 sei nicht einmal mit Namen und Anschrift des Klägers versehen worden. Auch sei nicht von einer ernsthaften exilpolitischen Tätigkeit auszugehen, wenn einzig auf die Teilnahme an einer bereits drei Jahre zurückliegenden Demonstration verwiesen werden könne. 17 Dem Senat liegen die Akte des Bundesamts sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (I.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (III.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (IV.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (V.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist nicht zu beanstanden (VI.). I. 19 Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBI l S. 1939) geänderte Asylgesetz. II. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. 21 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 22 Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. Senatsurteil vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 24 a.E.; BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55). 23 Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 24 Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.). 25 Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.). 26 Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können. 27 Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. 28 Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.). 29 Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes. 30 Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Togo einer als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG eingestuften Handlung nach § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt war, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 31 Der Kläger war aber auch nicht von einer solchen Verfolgung ernsthaft bedroht. 32 Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des dort von seiner Person gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass sein Vorbringen geeignet ist, für ihn eine Verfolgungsgefahr im oben genannten Sinne zu begründen. Insbesondere hat er es an hinreichend substantiierten und nachvollziehbaren Angaben fehlen lassen, die den Schluss auf eine begründete Verfolgungsfurcht rechtfertigen könnten. 33 Auf die Frage des Senats nach dem konkreten Grund für die Ausreise hat der Kläger angegeben, es sei richtig, dass dies sowohl „mit der Familie als auch mit den Sicherheitsbehörden“ in Zusammenhang gestanden habe. Auf Nachfrage hat er erklärt, erstens vor der Regierung, vor den Behörden Angst gehabt zu haben. Er habe Togo vor der Beerdigung seines Vaters verlassen müssen, weil jemand von Seiten der Regierung zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Beim Bundesamt hat der Kläger insoweit ausgeführt, die Militärs seien hinter ihm her gewesen bzw. hätten ihn verfolgt aufgrund der früheren, hauptsächlich seinen Vater betreffenden Schwierigkeiten. Auch in Ghana habe er festgestellt, dass diese Leute nach ihm gesucht hätten. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, vor seiner Ausreise aus Togo habe er von seiner Familie erfahren, dass in seiner Abwesenheit ein Mann, der sich als sein Freund ausgegeben habe, nach ihm gefragt habe. Er habe den Mann nach der Beschreibung durch die Familie nicht zuordnen können. Ob das diesbezügliche Vorbringen angesichts der gravierenden Unterschiede in der Darstellung bei den verschiedenen Anhörungen bereits als unglaubhaft betrachtet werden muss, kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Angaben des Klägers bei weitem zu unbestimmt, als dass auf ihrer Grundlage die Überzeugung gewonnen werden könnte, er habe vor der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungshandlungen des togoischen Militärs bzw. der togoischen Sicherheitskräfte zu rechnen gehabt. Welchem Zweck die behauptete Nachfrage bei seiner Familie gedient haben soll, ist nach den oberflächlichen Bekundungen des Klägers völlig offen geblieben. Greifbare Anhaltspunkte für ein - auf den Kläger bezogen - konkretes und nachhaltiges Verfolgungsinteresse der togoischen Sicherheitsbehörden sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger die „Probleme“ mit den togoischen Sicherheitsbehörden maßgeblich mit seinen Vater betreffenden Vorgängen aus der Zeit Anfang der 90er Jahre begründet hat, als ein Mitglied der Regierung trotz der durch die Behandlung des Vaters erworbenen „Unverwundbarkeit“ erschossen worden und der Vater in der Folge von den Sicherheitsbehörden gesucht worden und - wohl im Jahre 1993 - nach Ghana ausgereist sei. Mit diesem Vorbringen ist auch bei Berücksichtigung der Angabe, sein Vater habe ihn kurz vor seinem Tod gewarnt, er müsse bei der Rückkehr nach Togo vorsichtig sein, nachdem sie ihn, den Vater nicht gefunden hätten, könnten sie ihm, dem Kläger, Probleme machen, weder schlüssig noch hinreichend substanzhaltig aufgezeigt, dass dem Kläger bei seiner Ausreise nach Ghana im Jahre 2011 Maßnahmen der Sicherheitsbehörden von flüchtlingsrechtlicher Intensität drohten. Daran vermag auch die Angabe, er habe die Tätigkeit des Heilers zusammen mit seinem Vater ausgeübt, nichts Entscheidendes zu ändern, zumal der Kläger bei der 1993 erfolgten Ausreise nach Ghana seinen Angaben zufolge erst ca. 18 oder 19 Jahre alt war. Gegen eine Verfolgungsgefahr spricht dabei auch, dass die angeblichen „Probleme“ des Vaters ersichtlich noch die Regierung des 2005 verstorbenen Präsidenten Eyadema betrafen, nach Übernahme der Macht durch Faure Gnassingbé sich indes die Zusammensetzung der politischen Führung verändert hat und im Übrigen bezogen auf die politische Lage und die Menschenrechtssituation deutliche Verbesserungen eingetreten sind (dazu noch unten). 34 Der Kläger hat seine „Flucht“ auch damit begründet, seine Verwandtschaft in Togo habe gewollt, dass er nach dem Tod des Vaters als erster Sohn dessen Heilertätigkeit übernehme. Da er sich geweigert habe, habe er befürchtet, dass sie ihn in Ghana ausfindig machen und seinen Aufenthaltsort den Behörden melden würden. Es fällt zunächst auf, dass der Kläger den befürchteten „Verrat“ durch seine Verwandtschaft sowohl beim Bundesamt als auch im gesamten erstinstanzlichen Verfahren unerwähnt gelassen hat. Deshalb bestehen bereits durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Dessen ungeachtet fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass ihm insoweit tatsächlich flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten. Auf der Grundlage der unsubstantiierten Angaben des Klägers vermag der Senat bereits nicht nachzuvollziehen, weshalb sich die togoische Verwandtschaft allein wegen des Umstands, dass er die Übernahme der Heilertätigkeit des Vaters abgelehnt hat, und ohne hiervon einen eigenen Vorteil zu haben, zu einem Verrat seines Aufenthaltsorts hätte entschließen sollen. Unabhängig davon würde die geltend gemachte Befürchtung des Klägers ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse und eine Verfolgungsmacht der togoischen Behörden voraussetzen, die sich auch auf das Nachbarland Ghana erstrecken. Hierfür fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt gerade auch mit Blick auf das klägerische Vorbringen, wonach sich sein Vater im Jahr 1993 (zusammen mit ihm) einer entsprechenden Suche der togoischen Behörden durch die Ausreise nach Ghana entziehen konnte und dort - trotz Fortsetzung der Heilertätigkeit - bis zu seinem Tode im Jahr 2011 unbehelligt blieb. Schließlich würden mit Blick auf das insgesamt außerordentlich vage und unbestimmte Vorbringen selbst Nachforschungen der Sicherheitsbehörden und damit einhergehende Befragungen des Klägers noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass dieser auch mit Handlungen zu rechnen gehabt hätte, die die Schwelle flüchtlingsrechtlicher Erheblichkeit überschreiten. 35 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich aber auch nicht aus den Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Togo verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). 36 Der erkennende Senat hat - unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung - zuletzt in seinem Urteil vom 20.04.2004 (A 9 S 848/03, juris) festgestellt, dass die exilpolitische Betätigung togoischer Asylbewerber nach wie vor jedenfalls dann nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren oder unmittelbaren Verfolgung begründet, wenn der Betroffene sich nicht in einer Weise exponiert hat, die bei dem togoischen Regime den Eindruck erweckt, es werde von der konkreten Aktivität bedroht. An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest. 37 Dem Auswärtigen Amt ist nicht bekannt, dass togoische Behörden Zugang zu konkreten Informationen über togoische Asylbewerber in Deutschland haben oder gezielt suchen - soweit die Betreffenden keine konsularischen Dienste der togoischen Botschaft in Berlin in Anspruch nehmen. Ihm liegen keine Informationen vor, ob bzw. inwieweit togoische Behörden politische Aktivitäten von Togoern bzw. togoischer Organisationen in Deutschland beobachten (Auskunft vom 20.01.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). Unabhängig davon ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt, in dem die bloße Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation für einen nach Togo zurückgekehrten Togoer nachteilige Folgen gehabt hätte. Aus Sicht des Auswärtigen Amtes erscheint ausgeschlossen, dass dies ein häufiges oder gar regelmäßiges Phänomen sein könnte. Es gibt in Togo zahlreiche, zum Teil sehr regierungskritische Menschenrechtsorganisationen, die hier unbehelligt tätig werden und die die Regierung, z.B. der für Menschenrechtsfragen zuständige Minister, als Gesprächspartner betrachtet (Auskunft vom 20.01.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 16.08.2011, S. 10). Referenzfälle politischer Verfolgung von nach Togo zurückkehrenden Staatsangehörigen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, benennen auch andere Erkenntnisquellen nicht (vgl. etwa amnesty international, Stellungnahme vom 11.10.2011 an das Verwaltungsgericht Köln, zu Frage 15; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2008 - 4 L 338/05 -, juris). 38 Die auf dieser Grundlage vom Senat vorgenommene Einschätzung des Risikos exilpolitischer Aktivitäten rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund der festzustellenden Verbesserung der Situation politisch Oppositioneller in Togo (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 16.05.2013 - 9 B 12.30382 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2008, a.a.O.; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2005 - A 9 K 1086/05 -, juris). 39 Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.08.2011 begann Präsident Faure Gnassingbé nicht zuletzt aufgrund des politischen Drucks der EU im Frühjahr 2006 den nationalen Dialog mit den Oppositionsparteien. Dieser Dialog baute auf den so genannten „22 Verpflichtungen“ vom November 2004 auf, die Togo gegenüber der EU eingegangen war und die auf die Herstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse abzielten. Sie sind bisher allerdings nur zum Teil umgesetzt worden. Abgesehen von wichtigen Reformen der Verfassung und der staatlichen Institutionen, die nicht vorankamen, können alle Oppositionsparteien weitgehend frei agieren und die Medien alle politischen Fragen offen diskutieren. Dies schließt Kritik an der Politik des Präsidenten mit ein. Übergriffe gegen Oppositionspolitiker und Journalisten hat es seit dem Abschluss des „Accord Politique Global“ am 20.08.2006 bis zur Präsidentenwahl am 04.03.2010 bis auf wenige Einzelfälle nicht mehr gegeben (Lagebericht S. 5). In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.09.2011 heißt es, es seien keine Fälle bekannt, in denen Mitglieder politischer Bewegungen bzw. Exilbewegungen in Togo seit dem Abschluss des „Accord Politique Global“ in Togo Opfer staatlicher Repression geworden seien. Sowohl die Parlamentswahl vom 14.10.2007 als auch die Präsidentenwahl vom 04.03.2010 am Ende der ersten fünfjährigen Amtsperiode von Präsident Faure Gnassingbé verlief friedlich und nach dem übereinstimmenden Urteil der internationalen Beobachter trotz einiger Unregelmäßigkeiten insgesamt zufriedenstellend, auch wenn die Wahl wegen der Bevorzugung des Amtsinhabers gegenüber anderen Kandidaten nicht als „fair“ bezeichnet werden kann (Lagebericht S. 5/6; Bundesamt, Briefing Notes Togo vom 29.07.2013). Die überwiegende Zahl der Togoer, die im Zusammenhang mit den 2005 durchgeführten Präsidentschaftswahlen in die Nachbarstaaten geflohen waren, ist inzwischen nach Togo zurückgekehrt und wird dort nicht behelligt (Lagebericht S. 6 unten). 40 Im Juni 2010 war die UFC als bis dahin wichtigste Oppositionspartei unter Führung ihres Vorsitzenden Olympio zusammen mit der bisher allein regierenden RPT in eine Regierung unter dem Premierminister Houngbo eingetreten, worauf sich im August 2010 der dem Generalsekretär der UFC Jean-Pierre Fabre nahestehende Teil der Partei von der UFC abspaltete und im Oktober 2010 unter dem Namen ANC eine von der Regierung im November 2010 offiziell anerkannte neue Partei gründete. Während es im Zuge von Demonstrationen gegen eine Regierungsbeteiligung der UFC und den Wahlsieg des Präsidenten zu Übergriffen nicht nur gegen Fabre und seine Anhänger, sondern auch gegen Journalisten gekommen war, beruhigte sich seit Anfang 2011 die Lage. Die zuvor gewaltsam unterdrückten Demonstrationen fanden seither regelmäßig samstags statt und wurden von den Behörden nicht behindert (Lagebericht S. 6). Die Oppositionsparteien Togos sind zwar zersplittert, schwach organisiert und demokratisch unerfahren, können sich aber im Wesentlichen frei und ohne Einschränkungen im ganzen Land betätigen (Lagebericht S. 7). 41 Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes waren auch im Jahr 2014 alle regierungskritischen Demonstrationen weitgehend friedlich verlaufen (Auskunft vom 20.01.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). Unangemessene Übergriffe von Sicherheitskräften gegen Demonstranten waren dem Auswärtigen Amt 2014 nicht mehr bekannt geworden. Die Sicherheitskräfte beherzigten die ausdrückliche Aufforderung des zuständigen Ministers, sich von Demonstranten nicht provozieren zu lassen und keine Gewalt anzuwenden. Regierung und Opposition haben mehrfach öffentlich erklärt, im laufenden Wahlkampf auf jede Form von Gewalt verzichten zu wollen (Auskunft vom 20.01.2015). 42 Auch nach der Präsidentschaftswahl 2015, die von nationalen und internationalen Beobachtern - trotz logistischer Unzulänglichkeiten - als grundsätzlich frei, fair, transparent und friedlich eingestuft worden war und zur erneuten Wiederwahl von Präsident Faure Gnassingbé führte, blieben Unruhen aus, die öffentliche Meinung schien sich dem Ergebnis überwiegend zu beugen. Insgesamt überraschten der friedliche Ablauf und die gewaltlosen Reaktionen nach der Wahl (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Togo -, 20.07.2015; vgl. auch US Department of State, Human Rights Report Togo 2016, 03.03.2017, S. 1, 8; Bundesamt, Briefing Notes Togo vom 04.05.2015). 43 Zwar wird die Gefährdungslage der Anhänger der togoischen Opposition von anderen Stellen teilweise weniger positiv beurteilt (Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration BFM, Focus Togo - Präsidentschaftswahlen 2010, Spaltung der UFC und Lage der Anhänger Jean-Pierre Fabres, Bericht vom 22.12.2010, S. 4: „Anhänger der Opposition sind weiterhin einem erhöhten Risiko staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Es bestehen indessen keine Hinweise auf systematische, länger dauernde Inhaftierungen oder gar Verurteilungen“.; vgl. auch amnesty international, Togo: Submission to the UN Universal Periodic Review, October - November 2016, S. 8 ff., mit der Darstellung von Einzelfällen von Maßnahmen und Übergriffen gegen regierungskritische Demonstrationen). Auch diesen Erkenntnisquellen lassen sich jedoch nicht einmal Fälle entnehmen, in denen nach Togo zurückkehrende Asylbewerber, die sich im Ausland in hervorgehobener Stellung exilpolitisch betätigt haben, asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren (vgl. BayVGH, Urteil vom 16.05.2013 - 9 B 12.30382 -, juris). 44 Vor diesem Hintergrund und bei der gebotenen Gesamtschau möglicher Gefährdungsmerkmale geht der Senat im Wege eines „Erst-recht-Schlusses“ davon aus, dass togoische Staatsangehörige im Falle einer Rückkehr nach Togo jedenfalls dann nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen haben, wenn sie sich im Ausland nicht in exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben. 45 An dem dargelegten Maßstab gemessen sind die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers nach Art und Umfang ersichtlich nicht geeignet, die Gefahr politischer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr zu begründen. Die behaupteten Betätigungen gehen über die einfache Teilnahme an einer Demonstration für den Verein „Batir le Togo, Togo aufbauen e.V.“ (27.10.2012) bzw. an Treffen der „ANC-Opposition“ in Winnenden (15.02.2014 und 05.04.2014) sowie an Sitzungen des Arbeitskreises-Asyl in Stuttgart (09.10.2014) nicht hinaus. Unabhängig davon teilt der Senat die Einschätzung des Bundesamts, dass im Falle des Klägers nicht einmal von einer ernsthaften politischen Tätigkeit auszugehen ist. Entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 15.06.2015 sind die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers nicht „aktualisiert“ worden. In der mündlichen Verhandlung war er nicht einmal in der Lage, den Namen der Gruppe zu nennen, an der er mitgearbeitet bzw. für die er demonstriert hat. Die Häufigkeit der Kontakte zu der Gruppe hat er mit „dreimal“ angegeben, in Freiburg, Stuttgart und Winnenden. Auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten hat er eingeräumt, dass sie sich seit langem nicht mehr getroffen hätten, das letzte Mal sei es damals [im Jahre 2014] in Winnenden gewesen. Den lange zurück liegenden, allenfalls losen Kontakten entspricht es, dass sich der Kläger vor seiner Ausreise weder in Togo noch in Ghana politisch betätigt hatte und er den Behörden auch nicht einschlägig aufgefallen war. 46 Auch die Stellung des Asylantrags löst für den Kläger keine Verfolgungsgefahr aus. Bereits in der Vergangenheit hatte der Senat festgestellt, dass die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland begründen (vgl. Senatsurteile vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -, juris, und vom 20.04.2004 - A 9 S 849/03 -, juris). Daran hat der Senat bereits in seinem Senatsurteil vom 18.04.2017 (A 9 S 333/17, juris) auf der Grundlage der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ausdrücklich festgehalten. Danach löst ein Asylantrag allein keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in aller Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder deutschen Behörden noch togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 16.08.2011 sowie Auskunft vom 28.09.2011 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen). Diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte bestätigt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 05.07.2013 - 9 B 12.30352 -, juris, und Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2008, a.a.O.). III. 47 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. IV. 48 Der Kläger hat auch nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht. V. 49 Schließlich hat der Kläger auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. 50 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind für den Senat nicht ersichtlich. 51 2. Ebenso wenig besteht im Fall des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass für den 42 Jahre alten Kläger, der erwerbsfähig ist und vor seiner Ausreise aus Togo bzw. Ghana als Landwirt gearbeitet hat, im Falle seiner Rückkehr nach Togo oder Ghana eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. VI. 52 Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG liegen vor. VIII. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. 54 Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Gründe 18 Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (I.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (III.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (IV.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (V.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist nicht zu beanstanden (VI.). I. 19 Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBI l S. 1939) geänderte Asylgesetz. II. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. 21 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 22 Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. Senatsurteil vom 03.11.2016 - A 9 S 303/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, juris Rn. 24 a.E.; BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55). 23 Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 24 Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.). 25 Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.). 26 Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können. 27 Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. 28 Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014, a.a.O., juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen (Senatsurteil vom 03.11.2016, a.a.O.). 29 Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes. 30 Dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Togo einer als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG eingestuften Handlung nach § 3a Abs. 1 AsylG ausgesetzt war, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 31 Der Kläger war aber auch nicht von einer solchen Verfolgung ernsthaft bedroht. 32 Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des dort von seiner Person gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass sein Vorbringen geeignet ist, für ihn eine Verfolgungsgefahr im oben genannten Sinne zu begründen. Insbesondere hat er es an hinreichend substantiierten und nachvollziehbaren Angaben fehlen lassen, die den Schluss auf eine begründete Verfolgungsfurcht rechtfertigen könnten. 33 Auf die Frage des Senats nach dem konkreten Grund für die Ausreise hat der Kläger angegeben, es sei richtig, dass dies sowohl „mit der Familie als auch mit den Sicherheitsbehörden“ in Zusammenhang gestanden habe. Auf Nachfrage hat er erklärt, erstens vor der Regierung, vor den Behörden Angst gehabt zu haben. Er habe Togo vor der Beerdigung seines Vaters verlassen müssen, weil jemand von Seiten der Regierung zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Beim Bundesamt hat der Kläger insoweit ausgeführt, die Militärs seien hinter ihm her gewesen bzw. hätten ihn verfolgt aufgrund der früheren, hauptsächlich seinen Vater betreffenden Schwierigkeiten. Auch in Ghana habe er festgestellt, dass diese Leute nach ihm gesucht hätten. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, vor seiner Ausreise aus Togo habe er von seiner Familie erfahren, dass in seiner Abwesenheit ein Mann, der sich als sein Freund ausgegeben habe, nach ihm gefragt habe. Er habe den Mann nach der Beschreibung durch die Familie nicht zuordnen können. Ob das diesbezügliche Vorbringen angesichts der gravierenden Unterschiede in der Darstellung bei den verschiedenen Anhörungen bereits als unglaubhaft betrachtet werden muss, kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Angaben des Klägers bei weitem zu unbestimmt, als dass auf ihrer Grundlage die Überzeugung gewonnen werden könnte, er habe vor der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungshandlungen des togoischen Militärs bzw. der togoischen Sicherheitskräfte zu rechnen gehabt. Welchem Zweck die behauptete Nachfrage bei seiner Familie gedient haben soll, ist nach den oberflächlichen Bekundungen des Klägers völlig offen geblieben. Greifbare Anhaltspunkte für ein - auf den Kläger bezogen - konkretes und nachhaltiges Verfolgungsinteresse der togoischen Sicherheitsbehörden sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger die „Probleme“ mit den togoischen Sicherheitsbehörden maßgeblich mit seinen Vater betreffenden Vorgängen aus der Zeit Anfang der 90er Jahre begründet hat, als ein Mitglied der Regierung trotz der durch die Behandlung des Vaters erworbenen „Unverwundbarkeit“ erschossen worden und der Vater in der Folge von den Sicherheitsbehörden gesucht worden und - wohl im Jahre 1993 - nach Ghana ausgereist sei. Mit diesem Vorbringen ist auch bei Berücksichtigung der Angabe, sein Vater habe ihn kurz vor seinem Tod gewarnt, er müsse bei der Rückkehr nach Togo vorsichtig sein, nachdem sie ihn, den Vater nicht gefunden hätten, könnten sie ihm, dem Kläger, Probleme machen, weder schlüssig noch hinreichend substanzhaltig aufgezeigt, dass dem Kläger bei seiner Ausreise nach Ghana im Jahre 2011 Maßnahmen der Sicherheitsbehörden von flüchtlingsrechtlicher Intensität drohten. Daran vermag auch die Angabe, er habe die Tätigkeit des Heilers zusammen mit seinem Vater ausgeübt, nichts Entscheidendes zu ändern, zumal der Kläger bei der 1993 erfolgten Ausreise nach Ghana seinen Angaben zufolge erst ca. 18 oder 19 Jahre alt war. Gegen eine Verfolgungsgefahr spricht dabei auch, dass die angeblichen „Probleme“ des Vaters ersichtlich noch die Regierung des 2005 verstorbenen Präsidenten Eyadema betrafen, nach Übernahme der Macht durch Faure Gnassingbé sich indes die Zusammensetzung der politischen Führung verändert hat und im Übrigen bezogen auf die politische Lage und die Menschenrechtssituation deutliche Verbesserungen eingetreten sind (dazu noch unten). 34 Der Kläger hat seine „Flucht“ auch damit begründet, seine Verwandtschaft in Togo habe gewollt, dass er nach dem Tod des Vaters als erster Sohn dessen Heilertätigkeit übernehme. Da er sich geweigert habe, habe er befürchtet, dass sie ihn in Ghana ausfindig machen und seinen Aufenthaltsort den Behörden melden würden. Es fällt zunächst auf, dass der Kläger den befürchteten „Verrat“ durch seine Verwandtschaft sowohl beim Bundesamt als auch im gesamten erstinstanzlichen Verfahren unerwähnt gelassen hat. Deshalb bestehen bereits durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Dessen ungeachtet fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass ihm insoweit tatsächlich flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten. Auf der Grundlage der unsubstantiierten Angaben des Klägers vermag der Senat bereits nicht nachzuvollziehen, weshalb sich die togoische Verwandtschaft allein wegen des Umstands, dass er die Übernahme der Heilertätigkeit des Vaters abgelehnt hat, und ohne hiervon einen eigenen Vorteil zu haben, zu einem Verrat seines Aufenthaltsorts hätte entschließen sollen. Unabhängig davon würde die geltend gemachte Befürchtung des Klägers ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse und eine Verfolgungsmacht der togoischen Behörden voraussetzen, die sich auch auf das Nachbarland Ghana erstrecken. Hierfür fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dies gilt gerade auch mit Blick auf das klägerische Vorbringen, wonach sich sein Vater im Jahr 1993 (zusammen mit ihm) einer entsprechenden Suche der togoischen Behörden durch die Ausreise nach Ghana entziehen konnte und dort - trotz Fortsetzung der Heilertätigkeit - bis zu seinem Tode im Jahr 2011 unbehelligt blieb. Schließlich würden mit Blick auf das insgesamt außerordentlich vage und unbestimmte Vorbringen selbst Nachforschungen der Sicherheitsbehörden und damit einhergehende Befragungen des Klägers noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass dieser auch mit Handlungen zu rechnen gehabt hätte, die die Schwelle flüchtlingsrechtlicher Erheblichkeit überschreiten. 35 Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich aber auch nicht aus den Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Togo verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). 36 Der erkennende Senat hat - unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung - zuletzt in seinem Urteil vom 20.04.2004 (A 9 S 848/03, juris) festgestellt, dass die exilpolitische Betätigung togoischer Asylbewerber nach wie vor jedenfalls dann nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren oder unmittelbaren Verfolgung begründet, wenn der Betroffene sich nicht in einer Weise exponiert hat, die bei dem togoischen Regime den Eindruck erweckt, es werde von der konkreten Aktivität bedroht. An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest. 37 Dem Auswärtigen Amt ist nicht bekannt, dass togoische Behörden Zugang zu konkreten Informationen über togoische Asylbewerber in Deutschland haben oder gezielt suchen - soweit die Betreffenden keine konsularischen Dienste der togoischen Botschaft in Berlin in Anspruch nehmen. Ihm liegen keine Informationen vor, ob bzw. inwieweit togoische Behörden politische Aktivitäten von Togoern bzw. togoischer Organisationen in Deutschland beobachten (Auskunft vom 20.01.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). Unabhängig davon ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt, in dem die bloße Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation für einen nach Togo zurückgekehrten Togoer nachteilige Folgen gehabt hätte. Aus Sicht des Auswärtigen Amtes erscheint ausgeschlossen, dass dies ein häufiges oder gar regelmäßiges Phänomen sein könnte. Es gibt in Togo zahlreiche, zum Teil sehr regierungskritische Menschenrechtsorganisationen, die hier unbehelligt tätig werden und die die Regierung, z.B. der für Menschenrechtsfragen zuständige Minister, als Gesprächspartner betrachtet (Auskunft vom 20.01.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 16.08.2011, S. 10). Referenzfälle politischer Verfolgung von nach Togo zurückkehrenden Staatsangehörigen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, benennen auch andere Erkenntnisquellen nicht (vgl. etwa amnesty international, Stellungnahme vom 11.10.2011 an das Verwaltungsgericht Köln, zu Frage 15; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2008 - 4 L 338/05 -, juris). 38 Die auf dieser Grundlage vom Senat vorgenommene Einschätzung des Risikos exilpolitischer Aktivitäten rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund der festzustellenden Verbesserung der Situation politisch Oppositioneller in Togo (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 16.05.2013 - 9 B 12.30382 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2008, a.a.O.; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2005 - A 9 K 1086/05 -, juris). 39 Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.08.2011 begann Präsident Faure Gnassingbé nicht zuletzt aufgrund des politischen Drucks der EU im Frühjahr 2006 den nationalen Dialog mit den Oppositionsparteien. Dieser Dialog baute auf den so genannten „22 Verpflichtungen“ vom November 2004 auf, die Togo gegenüber der EU eingegangen war und die auf die Herstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse abzielten. Sie sind bisher allerdings nur zum Teil umgesetzt worden. Abgesehen von wichtigen Reformen der Verfassung und der staatlichen Institutionen, die nicht vorankamen, können alle Oppositionsparteien weitgehend frei agieren und die Medien alle politischen Fragen offen diskutieren. Dies schließt Kritik an der Politik des Präsidenten mit ein. Übergriffe gegen Oppositionspolitiker und Journalisten hat es seit dem Abschluss des „Accord Politique Global“ am 20.08.2006 bis zur Präsidentenwahl am 04.03.2010 bis auf wenige Einzelfälle nicht mehr gegeben (Lagebericht S. 5). In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.09.2011 heißt es, es seien keine Fälle bekannt, in denen Mitglieder politischer Bewegungen bzw. Exilbewegungen in Togo seit dem Abschluss des „Accord Politique Global“ in Togo Opfer staatlicher Repression geworden seien. Sowohl die Parlamentswahl vom 14.10.2007 als auch die Präsidentenwahl vom 04.03.2010 am Ende der ersten fünfjährigen Amtsperiode von Präsident Faure Gnassingbé verlief friedlich und nach dem übereinstimmenden Urteil der internationalen Beobachter trotz einiger Unregelmäßigkeiten insgesamt zufriedenstellend, auch wenn die Wahl wegen der Bevorzugung des Amtsinhabers gegenüber anderen Kandidaten nicht als „fair“ bezeichnet werden kann (Lagebericht S. 5/6; Bundesamt, Briefing Notes Togo vom 29.07.2013). Die überwiegende Zahl der Togoer, die im Zusammenhang mit den 2005 durchgeführten Präsidentschaftswahlen in die Nachbarstaaten geflohen waren, ist inzwischen nach Togo zurückgekehrt und wird dort nicht behelligt (Lagebericht S. 6 unten). 40 Im Juni 2010 war die UFC als bis dahin wichtigste Oppositionspartei unter Führung ihres Vorsitzenden Olympio zusammen mit der bisher allein regierenden RPT in eine Regierung unter dem Premierminister Houngbo eingetreten, worauf sich im August 2010 der dem Generalsekretär der UFC Jean-Pierre Fabre nahestehende Teil der Partei von der UFC abspaltete und im Oktober 2010 unter dem Namen ANC eine von der Regierung im November 2010 offiziell anerkannte neue Partei gründete. Während es im Zuge von Demonstrationen gegen eine Regierungsbeteiligung der UFC und den Wahlsieg des Präsidenten zu Übergriffen nicht nur gegen Fabre und seine Anhänger, sondern auch gegen Journalisten gekommen war, beruhigte sich seit Anfang 2011 die Lage. Die zuvor gewaltsam unterdrückten Demonstrationen fanden seither regelmäßig samstags statt und wurden von den Behörden nicht behindert (Lagebericht S. 6). Die Oppositionsparteien Togos sind zwar zersplittert, schwach organisiert und demokratisch unerfahren, können sich aber im Wesentlichen frei und ohne Einschränkungen im ganzen Land betätigen (Lagebericht S. 7). 41 Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes waren auch im Jahr 2014 alle regierungskritischen Demonstrationen weitgehend friedlich verlaufen (Auskunft vom 20.01.2015 an das Verwaltungsgericht Stuttgart). Unangemessene Übergriffe von Sicherheitskräften gegen Demonstranten waren dem Auswärtigen Amt 2014 nicht mehr bekannt geworden. Die Sicherheitskräfte beherzigten die ausdrückliche Aufforderung des zuständigen Ministers, sich von Demonstranten nicht provozieren zu lassen und keine Gewalt anzuwenden. Regierung und Opposition haben mehrfach öffentlich erklärt, im laufenden Wahlkampf auf jede Form von Gewalt verzichten zu wollen (Auskunft vom 20.01.2015). 42 Auch nach der Präsidentschaftswahl 2015, die von nationalen und internationalen Beobachtern - trotz logistischer Unzulänglichkeiten - als grundsätzlich frei, fair, transparent und friedlich eingestuft worden war und zur erneuten Wiederwahl von Präsident Faure Gnassingbé führte, blieben Unruhen aus, die öffentliche Meinung schien sich dem Ergebnis überwiegend zu beugen. Insgesamt überraschten der friedliche Ablauf und die gewaltlosen Reaktionen nach der Wahl (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Togo -, 20.07.2015; vgl. auch US Department of State, Human Rights Report Togo 2016, 03.03.2017, S. 1, 8; Bundesamt, Briefing Notes Togo vom 04.05.2015). 43 Zwar wird die Gefährdungslage der Anhänger der togoischen Opposition von anderen Stellen teilweise weniger positiv beurteilt (Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Migration BFM, Focus Togo - Präsidentschaftswahlen 2010, Spaltung der UFC und Lage der Anhänger Jean-Pierre Fabres, Bericht vom 22.12.2010, S. 4: „Anhänger der Opposition sind weiterhin einem erhöhten Risiko staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Es bestehen indessen keine Hinweise auf systematische, länger dauernde Inhaftierungen oder gar Verurteilungen“.; vgl. auch amnesty international, Togo: Submission to the UN Universal Periodic Review, October - November 2016, S. 8 ff., mit der Darstellung von Einzelfällen von Maßnahmen und Übergriffen gegen regierungskritische Demonstrationen). Auch diesen Erkenntnisquellen lassen sich jedoch nicht einmal Fälle entnehmen, in denen nach Togo zurückkehrende Asylbewerber, die sich im Ausland in hervorgehobener Stellung exilpolitisch betätigt haben, asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren (vgl. BayVGH, Urteil vom 16.05.2013 - 9 B 12.30382 -, juris). 44 Vor diesem Hintergrund und bei der gebotenen Gesamtschau möglicher Gefährdungsmerkmale geht der Senat im Wege eines „Erst-recht-Schlusses“ davon aus, dass togoische Staatsangehörige im Falle einer Rückkehr nach Togo jedenfalls dann nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen haben, wenn sie sich im Ausland nicht in exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben. 45 An dem dargelegten Maßstab gemessen sind die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers nach Art und Umfang ersichtlich nicht geeignet, die Gefahr politischer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr zu begründen. Die behaupteten Betätigungen gehen über die einfache Teilnahme an einer Demonstration für den Verein „Batir le Togo, Togo aufbauen e.V.“ (27.10.2012) bzw. an Treffen der „ANC-Opposition“ in Winnenden (15.02.2014 und 05.04.2014) sowie an Sitzungen des Arbeitskreises-Asyl in Stuttgart (09.10.2014) nicht hinaus. Unabhängig davon teilt der Senat die Einschätzung des Bundesamts, dass im Falle des Klägers nicht einmal von einer ernsthaften politischen Tätigkeit auszugehen ist. Entgegen der Ankündigung im Schriftsatz vom 15.06.2015 sind die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers nicht „aktualisiert“ worden. In der mündlichen Verhandlung war er nicht einmal in der Lage, den Namen der Gruppe zu nennen, an der er mitgearbeitet bzw. für die er demonstriert hat. Die Häufigkeit der Kontakte zu der Gruppe hat er mit „dreimal“ angegeben, in Freiburg, Stuttgart und Winnenden. Auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten hat er eingeräumt, dass sie sich seit langem nicht mehr getroffen hätten, das letzte Mal sei es damals [im Jahre 2014] in Winnenden gewesen. Den lange zurück liegenden, allenfalls losen Kontakten entspricht es, dass sich der Kläger vor seiner Ausreise weder in Togo noch in Ghana politisch betätigt hatte und er den Behörden auch nicht einschlägig aufgefallen war. 46 Auch die Stellung des Asylantrags löst für den Kläger keine Verfolgungsgefahr aus. Bereits in der Vergangenheit hatte der Senat festgestellt, dass die Stellung eines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland begründen (vgl. Senatsurteile vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -, juris, und vom 20.04.2004 - A 9 S 849/03 -, juris). Daran hat der Senat bereits in seinem Senatsurteil vom 18.04.2017 (A 9 S 333/17, juris) auf der Grundlage der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ausdrücklich festgehalten. Danach löst ein Asylantrag allein keine staatlichen Repressionen aus. Die Behörden sind in aller Regel um korrekte Behandlung der Rückkehrer bemüht, um weder deutschen Behörden noch togoischen Exilorganisationen Anlass zur Kritik zu geben (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Togo“, 20.07.2015; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 16.08.2011 sowie Auskunft vom 28.09.2011 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen). Diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte bestätigt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 05.07.2013 - 9 B 12.30352 -, juris, und Urteil vom 16.05.2013, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.06.2008, a.a.O.). III. 47 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen. IV. 48 Der Kläger hat auch nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in seiner Heimat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht. V. 49 Schließlich hat der Kläger auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. 50 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen sind für den Senat nicht ersichtlich. 51 2. Ebenso wenig besteht im Fall des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass für den 42 Jahre alten Kläger, der erwerbsfähig ist und vor seiner Ausreise aus Togo bzw. Ghana als Landwirt gearbeitet hat, im Falle seiner Rückkehr nach Togo oder Ghana eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. VI. 52 Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG liegen vor. VIII. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. 54 Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.