Urteil
4 K 4738/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Ausnahme vom Ladenöffnungsgesetz für den Verkauf landwirtschaftlicher Lebensmittel aus eigener Produktion an Sonn- und Feiertagen. 2 Am Sonntag, den 15.10.2015, fand im Bereich der Rheinfähre E.-L. bzw. der M.er Fähre eine Überprüfung durch die Wasserschutzpolizei statt, bei der mehrere Standbetreiber, darunter der Kläger, beim Verkauf von Waren (Reiseproviant, Süßwaren und Ähnliches, Honig aus eigener Imkerei, Urpodukte und Speiseeis) angetroffen wurden. 3 Am 31.03.2016 beantragte der Kläger mündlich bei der Beklagten eine Ausnahme vom Verbot an Sonn- und Feiertagen landwirtschaftliche Produkte aus eigener Produktion am Rheinufer auf einem Grundstück in Höhe der M.er Fähre zu verkaufen. Das Grundstück steht im Eigentum der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. 4 Mit Bescheid vom 20.05.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 31.03.2016 ab (1.). Zugleich forderte sie den Kläger auf, die allgemeinen Ladenöffnungszeiten zu beachten (2.). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 3 Abs. 2 LadÖG seien Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen zu halten. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LadÖG sei lediglich für Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen einschlägig, in seinem Fall nicht. Die von ihm feilgehaltenen Waren würden nicht in die besonderen Warengruppen nach § 9 Abs. 1 LadÖG fallen. Deshalb sei eine Genehmigung nach § 9 Abs. 4 LadÖG geprüft worden. Danach habe die zuständige Behörde Ausnahmen vom sonn- und feiertäglichen Öffnungsverbot zuzulassen, wenn leicht verderbliche Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch feilgehalten würden und dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig sei. Die von ihm angebotenen Waren, Obst und Gemüse aus eigener Produktion, seien augenscheinlich nicht als leicht verderbliche Waren einzuordnen, sie würden auch nicht zum sofortigen Verzehr angeboten. Diese Warengruppen seien nicht typischerweise als Waren zur Verwertung vor Ort, sondern vielmehr zum späteren Verbrauch bzw. zur zwischenzeitlichen Lagerung anzusehen. 5 Dagegen legte der Kläger am 02.06.2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte: Er biete saisonabhängig Äpfel, Birnen, Himbeeren, Johannisbeeren sowie Erdbeeren an, außerdem Apfelsaft aus eigener Herstellung. Bis auf den Apfelsaft handele es sich um leicht verderbliche Waren. Das Obst und der Apfelsaft würden in so kleinen Verpackungseinheiten angeboten, dass sie zum sofortigen Verzehr geeignet seien. Mit dem Angebot dieses Obstes würden örtlich auftretende Bedürfnisse befriedigt. Mit stillschweigender Billigung der Verwaltung der Beklagten habe er seinen Verkaufsstand in der Vergangenheit am Rheinufer in Höhe der M.er Fähre aufgestellt gehabt. Dort würden sich vor allem am Wochenende sehr viele Erholungssuchende aufhalten, die dankbar das angebotene Obst kaufen und sofort verzehren würden. 6 Mit Schreiben vom 03.06.2016 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf § 12 der Verordnung über Anforderungen an Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (LMHV) mit, seinem Widerspruch könne nicht abgeholfen werden. 7 Das Landratsamt Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2016 als unbegründet zurück. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LMHV liege eine leichtverderbliche Ware vor, wenn es sich um ein Lebensmittel handele, das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich sei und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstigen Bedingungen erhalten werden könne. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Obst innerhalb eines Tages in derartiger Weise verderbe, sodass es für den Verzehr unbrauchbar sei, sei sehr unwahrscheinlich, könne jedoch im Sommer der Fall sein. Obst gehöre grundsätzlich nicht zu den Waren, die zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch gedacht seien. Entscheidend sei hierbei, dass die Verwertung an Ort und Stelle und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb für diese Waren typisch und die Regel sein müsse. Dies sei zum Beispiel bei Speiseeis der Fall. Beim Verkauf von Obst sei es nicht typisch, dass das Obst direkt vor Ort verzehrt werde. Der Hinweis, dass das Obst in derart kleinen Verpackungsgrößen angeboten werde, dass es sich zum sofortigen Verzehr eigne, habe bei der Auslegung dieser Norm lediglich eine nachrangige Bedeutung. Im Vordergrund stehe die Typisierung der Ware. Entscheidend sei letztlich auch, dass die Waren zur Befriedigung von örtlich auftretenden Bedürfnissen notwendig sein müssten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Regelung in § 9 Abs. 4 LadÖG diene zur Beseitigung von Versorgungslücken. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu § 20 Abs. 2 a des Gesetzes über den Ladenschluss - LadSchlG - müsse es sich um ein spezielles örtliches Bedürfnis handeln, das durch ein lokales Ereignis hervortrete und nach seinem Ende nicht mehr bestehe. Es sei durchaus vorstellbar, dass das Obst örtlich auftretende Bedürfnisse erfüllen könne. Es fehle jedoch an einem lokalen Ereignis, das die Notwendigkeit des Obstverkaufs begründe. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG lägen demnach nicht vor. Da im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nicht gegeben seien, sei das nach § 9 Abs. 4 LadÖG eingeräumte Ermessen nicht eröffnet. Deshalb könne keine Ausnahme für den Verkauf an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden, der Antrag sei abzulehnen. Der Formfehler der fehlenden Anhörung sei bereits durch eine nachträgliche Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG mit Schreiben vom 03.06.2016 geheilt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.09.2016 zugestellt. 8 Am 22.09.2016 hat der Kläger Klage erhoben; er beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2016 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtsamtes Karlsruhe vom 30.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 4 LadÖG zum Verkauf leicht verderblicher Waren an Sonn- und Feiertagen am Badischen Rheinufer im Bereich der Anlegestelle der M.er Fähre zu erteilen. 10 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er sei Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in ... bei ..., dessen Schwerpunkt im Obstanbau liege. Schon seit Jahren verkaufe er seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse an einem Verkaufsstand, den er vor allem am Wochenende am Rheinufer im Bereich der Anlegestelle der Rheinfähre innerhalb der Gemarkung der Beklagten aufstelle. Neben seinem Verkaufsstand seien im dortigen Bereich noch mehrere andere Stände aufgebaut gewesen, die überwiegend an Samstagen und Sonn- und Feiertagen betrieben worden seien. Die Beklagte sei hiergegen jahrelang nicht eingeschritten, sondern habe dies stillschweigend geduldet. Nach Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen ihn habe er die Erteilung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 4 LadÖG beantragt. An seinem Verkaufsstand biete er ausschließlich eigene Obsterzeugnisse an, und zwar saisonabhängig Äpfel, Birnen, Himbeeren, Johannisbeeren sowie Erdbeeren. Außerdem verkaufe er Apfelsaft aus eigener Herstellung. Bei den von ihm angebotenen Obstsorten, insbesondere bei Himbeeren, Johannisbeeren und Erdbeeren, handele es sich um leicht verderbliche Waren, die unmittelbar nach der Ernte in den Verkauf gebracht werden müsse. Himbeeren, Johannisbeeren und Erdbeeren dienten nicht zur Vorratshaltung, sondern würden regelmäßig in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit deren Kauf verzehrt. Der Verkauf des Obstes diene auch der Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse. Allein aus der Tatsache, dass an den Wochenenden hunderte von Menschen im Bereich der Rheinfähre an den Rhein kämen, um sich dort mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, zeige, dass ein örtlich auftretendes Bedürfnis vorhanden sei, das durch den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte befriedigt werde. Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 9 Abs. 4 LadÖG gegen eine Ausnahmegenehmigung sprächen, lägen nicht vor. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 4 LadÖG. Die Anforderungen des § 9 Abs. 1 LadÖG lägen nicht vor, weil der Kläger seine vor allem selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkte nicht „in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen“ oder in einem Hofladen anbieten wolle. § 9 Abs. 4 LadÖG enthalte Ausnahmeregelungen zum Verkauf bestimmter Warengruppen, die zur Befriedigung an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen sollen. Dabei handele es sich um Waren des sofortigen Geh- und Verbrauchs, die üblicherweise nur in kleinen Mengen abgegeben würden. Sie dienten nicht zur Vorratshaltung. Deshalb sehe die Bestimmung des § 9 Abs. 4 letzter Halbsatz LadÖG vor, dass der Verkauf von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch nur dann zulässig sei, soweit dies - aufgrund eines besonderen örtlichen Bedürfnisses - zur Befriedigung der Verbraucherwünsche notwendig sei. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung zu § 20 Abs. 2 a LadSchlG werde ein spezifisch örtliches Bedürfnis verlangt, das durch ein lokales Ereignis hervortrete und nach seinem Ende nicht mehr bestehe. Hierunter sei jedes Ereignis zu verstehen, das ein vorübergehendes Bedürfnis nach bestimmten Waren voraussetze (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157/79 - BVerwGE 65, 167 ff.). Allein der Umstand, dass im Bereich des Rheinufers die M.er Fähre verkehre, stelle kein vorübergehendes Ereignis im Sinne des § 9 Abs. 4 LadÖG dar, weil der Fährbetrieb über viele Monate hinweg im Jahr aufrechterhalten werde. Fehle es demzufolge an dem Erfordernis zur Beseitigung eines örtlich auftretenden - vorübergehend in Erscheinung tretenden - Umstands zur Beseitigung einer Versorgungslücke, liege kein Ausnahmegrund vor. Darüber hinaus handele es sich bei den hier relevanten Obstwaren, wie der Verkauf dieser Warengruppen auf Marktständen, im Hofladen, im Supermarkt oder andernorts zeige, gerade nicht um Waren, die leicht verderblich seien. Derartige Produkte ließen sich, insbesondere Äpfel und Birnen, problemlos lagern. Entsprechendes gelte für Johannisbeeren, Erdbeeren und Himbeeren. Auch solcherlei Waren seien zumindest einige Tage haltbar und demzufolge nicht leicht verderblich. Bei diesen Warengruppen handele es sich gerade nicht um Waren zum sofortigen Verzehr im Sinne des § 9 Abs. 4 LadÖG. Ausweislich der Gesetzesbegründung (Drucksache 14/674, S. 21) verstehe der Gesetzgeber unter derartigen, zum sofortigen Verzehr vorgesehenen Waren beispielsweise Speiseeis, also eine Ware, die typischerweise zur Verwertung an Ort und Stelle und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb erfolge. Dies sei bei Obst nicht der Fall und gelte insbesondere auch unter dem Blickwinkel, dass Obst in kleinen Verpackungsgrößen dargereicht werde. Denn derartige Transportbehältnisse bzw. Verpackungsgrößen veränderten die Haltbarkeit der Ware nicht. Nach den Regelungen des Gesetzes komme es gerade auf den Warentyp, nicht auf die Verpackungseinheit an. Das LadÖG habe in erster Linie eine arbeitsschutzrechtliche Zielsetzung. Es soll die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen durch eine kontrollfähige Regelung sicherstellen und die zulässigen Arbeitszeiten auf die Arbeitszeiten der Werktage verteilen. Lediglich um die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen Verkaufsstellen mit Angestellten und Verkaufsstellen ohne Angestellte zu erhalten, würden letztere ebenfalls der Ladenöffnungszeitregelung unterworfen. Diese Regelung sei Ausdruck des Abwägungsprozesses zwischen den Regelungen an sozialem Arbeitsschutz für alle Beschäftigten in Verkaufsstellen und diene dem Ziel der Wahrung der Sonntagsruhe, wie sie unter verfassungsrechtlichen Schutz des Grundgesetzes gestellt sei (Art. 140 GG i.V.m. Artikeln 139 der Weimarer Verfassung). Der Landesgesetzgeber habe sich in Kenntnis der geänderten wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen bei Erlass des LadÖG für eine solche ausgewogene Entscheidung entschieden. 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 15 Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtsamtes Karlsruhe vom 30.08.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14.02.2007 - LadÖG - zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), auch kein Anspruch darauf, seinen Antrag vom 31.03.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 18 Der schriftsätzliche Antrag des Klägers war dahingehend auszulegen, dass er eine Ausnahme vom Ladenöffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen für landwirtschaftliche Produkte aus eigener Herstellung begehrt, in erster Linie saisonbedingt für Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Apfel sowie Birnen sowie Apfelsaft, und zwar aus einem Verkaufsstand an dem in Baden-Württemberg gelegenen Rheinufer an der M.er Fähre. 19 Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 4 LadÖG scheitert nicht an straßenrechtlichen Kriterien (§ 46 Abs. 1 StVO, § 16 StrG BW), weil der Verkaufsstand des Klägers auf einem Grundstück der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes stehen soll und deshalb keiner Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG BW bedarf. Nach Aktenlage liegt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine (bis 31.10.2017 befristete) Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO) des Landratsamtes Karlsruhe vor. 20 Die unterbliebene Anhörung ist durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden (§§ 28 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 LVwVfG). 21 Nach § 9 Abs. 4 LadÖG kann die zuständige Behörde über Absatz 1 hinaus abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Das in dieser Bestimmung normierte grundsätzliche Öffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen ist mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 – 1 BvR 636/02 – Rn. 120, juris). Es erfährt in § 9 Abs. 1 LadÖG bereichsspezifisch und vor allem nach Warengruppen und Anbietern sowie nach besonderen Orten differenzierte, zeitlich beschränkte Ausnahmen. Auf die für selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in Frage kommende Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 LadÖG kann sich der Kläger nicht berufen, weil er seine landwirtschaftlichen Produkte nicht in einem Hofladen oder einer Verkaufsstelle, sondern außerhalb davon anbieten will. Ein Obstverkaufsstand ist eine "Verkaufsstelle", die gemäß § 3 LadÖG den allgemeinen Ladenschlusszeiten unterliegt (s. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.1959 – 7 K 1071/59 – juris). 22 Die eng auszulegenden tatbestandlichen Anforderungen (1.) an die gemäß § 9 Abs. 4 LadÖG im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer Ausnahme sind nicht erfüllt. Unabhängig davon, ob einzelne Obstsorten wie Erdbeeren und Himbeeren zu den leicht verderblichen Waren (2.) rechnen, fehlt es an dem Erfordernis örtlich auftretender Bedürfnisse und daran, dass die Ausnahme zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist (3.). Eine jahrelange Duldung des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen durch die Beklagte führt zu keinem anderen Ergebnis (4.). Das Ermessen des § 9 Abs. 4 LadÖG ist nicht eröffnet (5.). 1. 23 Zur Auslegung des § 9 Abs. 4 LadÖG ist die nahezu gleichlautende bundesrechtliche Regelung in § 20 Abs. 2a LadSchlG (in den Fassungen vom 31.10.2006 und 02.06.2003) heranziehbar, wonach die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch und Verbrauch zulassen kann, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind. Im Unterschied zu § 20 Abs. 2a LadSchlG nennt § 9 Abs. 4 LadÖG lediglich den Arbeitnehmerschutz nicht ausdrücklich. 24 Die Ausnahme nach § 20 Abs. 2a LadSchlG setzt als Dispens (Befreiung) von dem allgemeinen, unbedingten Verbot, während der allgemeinen Ladenschlusszeiten gewerbliche Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen feilzubieten (§§ 20 Abs. 1 Satz 1, 3 LadSchlG), durch Verwaltungsakt dieses allgemeine und unbedingte gesetzliche Verbot aufgrund einer diesbezüglichen besonderen gesetzlichen Ermächtigung im Einzelfall außer Kraft. Hierzu bedarf sie der besonderen sachlichen Rechtfertigung (s. BVerwG, Urteil vom 18.03.1980 - 1 C 51.79 - Rn. 32 ff., juris zu § 20 Abs. 2a LadSchlG). Dementsprechend ist die Ermächtigung des Gesetzes an die Verwaltung zur Zulassung von Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten in Einzelfällen eng begrenzt. Der Gesetzgeber hat eine solche Abweichung nicht nur durch die Worte „Ausnahme“ und „kann“ gekennzeichnet, sondern auch den Ausnahmetatbestand genauer gefasst (BVerwG, Urteil vom 18.03.1980 - 1 C 51.79 - aaO, Rn. 33). Dass das Regel-Ausnahme-System im Ladenschlussgesetz strengen Anforderungen unterliegt, zeigt sich auch an anderen Vorschriften des Ladenschlussgesetzes, unter anderem an der Regelung des § 14 LadSchlG zu weiteren Verkaufssonntagen (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - Rn. 23 ff., juris; OVG NW, Beschl. v. 05.05.2017 - 4 B 520/17 - und - 4 B 537/17 - Rn. 10, jeweils in juris). 25 Die Anforderungen an die Rechtfertigung von Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind grundsätzlich größer als bei der abendlichen Ladenschlusszeit, da der Gesetzgeber dem Auftrag des Artikel 139 WRV Rechnung zu tragen hat. Er darf aber auch die erheblichen Änderungen im Freizeitverhalten der Bevölkerung berücksichtigen. Die Befriedigung der Freizeitbedürfnisse an diesen Tagen ist in gestiegenem Maße auf die Bereitstellung von entgeltlichen Leistungen als Arbeit für den Sonn- und Feiertag angewiesen. So verursachen insbesondere die gewachsene Mobilität der Bevölkerung, die Nutzung von vielfältigen Angeboten der sogenannten Freizeitindustrie und der Ausbau von Urlaubs- und Erholungsgebieten einen vermehrten Bedarf an Einkaufsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 09.06.2004, aaO, Rn. 186 zu § 3 LadSchlG i. d. F. v. 07.07.2005). 26 Gemessen daran sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 LadÖG wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen und es ist Aufgabe des Gesetzgebers, Ausnahmetatbestände zu schaffen. 2. 27 Leicht verderbliche Waren im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die mangels längerer Lagerfähigkeit alsbald verzehrt, gebraucht oder verbraucht werden müssen. Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch sind solche, die unabhängig von ihrer Lagerfähigkeit bestimmungsgemäß alsbald verzehrt, gebraucht oder verbraucht werden sollen. Ausnahmen für das Feilhalten dieser Waren während der allgemeine Ladenschlusszeiten außerhalb von Verkaufsstellen dienen hiernach der Befriedigung eines kurzfristig - noch innerhalb der jeweiligen Ladenschlusszeit - zur Deckung anstehenden Bedürfnisses (BVerwG, Urteil vom 18.03.1980 - 1 C 51.79 - aaO, Rn. 34). Dabei ist die Verpackungsgröße, wie die Beklagte zu Recht ausführt, kein entscheidungserhebliches Kriterium für diese Begriffsbestimmung. 28 Zu den leicht verderblichen Waren und solchen zum sofortigen Verzehr rechnen u.a. frisches und zum sofortigen Verzehr bearbeitetes Fleisch, Käse, Speiseeis und Blumen (s. BVerwG, Urteil vom 22.11.1988 - 1 C 43.86 - juris Rn. 14 zu Speiseeis). 29 Die vom Kläger angebotenen landwirtschaftlichen Produkte erfüllen die Kriterien leicht verderblicher Waren nicht. Erdbeeren und Himbeeren lassen sich zwar nicht lange, aber jedenfalls ein bis zwei Tage lagern, so dass die im Laufe des Samstags und Sonntags geernteten Erdbeeren und Himbeeren am Montag innerhalb der Ladenöffnungszeiten käuflich sind, sofern sie nicht in Hofläden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LadÖG verkauft werden. Nicht leicht verderblich sind ferner Äpfel und Birnen. 30 Bei diesen Obstsorten handelt es sich auch nicht um Waren, die unabhängig von ihrer Lagerfähigkeit bestimmungsgemäß alsbald verzehrt, gebraucht oder verbraucht werden sollen. Beispielsweise werden Erdbeeren, Johannisbeeren und Himbeeren im Laden gekauft, fachgerecht kühl gelagert und erst an den folgenden Tagen verzehrt oder verarbeitet. 31 Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob für die Auslegung der Begriffe einer leicht verderblichen Ware und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch und Verbrauch die Begriffsbestimmungen der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln - Lebensmittelhygiene-Verordnung - vom 21.06.2016 i. d. F. vom 21.06.2016 heranziehbar sind. Die unterschiedlichen Ziele des Ladenöffnungsgesetzes (s. §§ 1 ff.) einerseits und der Lebensmittelhygiene-Verordnung (s. § 1) andererseits sprechen dagegen. Denn die Lebensmittelhygiene-Verordnung dient gemäß § 1 der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene. Demgegenüber hat das Ladenöffnungsgesetz den Schutz des Arbeitnehmers (§ 12) sowie die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 3) zum Ziel. 3. 32 Unabhängig von der Qualifizierung als leicht verderbliche Ware oder Waren zum sofortigen Verzehr fehlt es jedenfalls an einem örtlich auftretenden Bedürfnis für den Verkauf der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Produkte am Rheinufer an der M.er Fähre. Das kurzfristig zur Deckung anstehende Bedürfnis muss ein „örtlich“ auftretendes Bedürfnis für das Feilhalten dieser Waren während der allgemeinen Ladenschlusszeiten sein. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Bedarf an leicht verderblichen Waren oder an Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch überhaupt oder jedenfalls während der Ladenschlusszeiten nicht hinreichend gedeckt werden kann; das Gesetz verlangt vielmehr positiv, dass infolge örtlicher Besonderheiten gerade während der Ladenschlusszeiten ein anderen Ortes so nicht bestehender Bedarf nach den genannten Waren „auftritt“ (BVerwG, Urteil vom 18.03.1980 - 1 C 51.79 - aaO, Rn. 35). Mit anderen Worten, „örtlich“ meint deshalb eine Nachfrage, die anderen Ortes so nicht vorhanden ist und „auftretend“ ein ortsgebundenes Ereignis, das die Nachfrage hervorruft und mit dessen Ende sie wieder erlischt. Dazu gehören z. B. Sportveranstaltungen und Sportfeste, politische Kundgebungen unter freiem Himmel, örtliche Erholungsgebiete der Bevölkerung wie Vogelparks, zoologische Gärten und Badeseen mit beschränkter Öffnungs- oder Besuchszeit, Zirkusveranstaltungen, Volksmärsche, Volksgruppentreffen, Festivals und Volksfeste, die nicht den Vorschriften des III. Titels der Gewerbeordnung unterliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.1979 - VI 3957/78 - Rn. 24, juris zu § 20 Abs. 2a LadSchlG unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.02.1976 - 1 C 35.74 - GewArch. 1976, 171 ff.; nachgehend: BVerwG, Urteil vom 18.03.1980 - 1 C 51.79 - aaO, Rn. 31, 35). 33 Mit solchen örtlich begrenzten Veranstaltungen ist der Bereich der M.er Fähre am badischen Rheinufer nicht vergleichbar. Allein der Umstand, dass an der M.er Fähre und am dortigen Rheinufer an Sonn- und Feiertagen viele Besucher eintreffen, um dort ihre Freizeit zu verbringen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass deshalb ein örtliches Bedürfnis nach Erdbeeren, Johannisbeeren und Himbeeren sowie Äpfeln, Birnen sowie selbst gemachtem Apfelsaft aus eigener Produktion des Anbieters besteht. Das starke Besucheraufkommen an Sonn- und Feiertagen an einem Ort der Freizeitgestaltung verschafft dem Ort noch kein „ortsgebundenes Ereignis“, das die Nachfrage für solche Waren aus eigener Produktion auslöst. Denn nicht allein die Interessen und Wünsche der Kunden an einem Ort bestimmen, ob an diesem Ort außerhalb der Ladenschlusszeiten ein Bedürfnis beispielsweise nach frischem Obst und Früchten auftritt, der an einem anderen Ort so nicht auftritt. Hinzu kommen müssen örtliche Besonderheiten, aufgrund derer ein Bedürfnis nach Waren der genannten Art „auftritt“. An einem solchen ortsgebunden Ereignis fehlt es an dem streitgegenständlichen Verkaufsort. 34 Hinzu kommt Folgendes: Selbst wenn es zuträfe, dass die Besucher an der M.er Fähre an Sonn- und Feiertagen gerne Obst und Früchte erwerben und essen würden, wären die Anforderungen an eine Ausnahme nach § 9 Abs. 4 LadÖG nicht gegeben, weil die Erfüllung eines solchen Bedürfnisses nicht notwendig wäre. Es sind keine örtlichen Besonderheiten ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, etwaige Wünsche des Publikums nach Obst und Früchten am Rheinufer an der M.er Fähre an Sonn- und Feiertagen derart hoch zu gewichten, dass es notwendig erscheinen würde, sie als „Bedürfnisse“ zu werten und ihnen unter Zurückstellung des grundsätzlichen Öffnungsverbots an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG) durch Zulassung einer Ausnahme nachzukommen. 35 Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, es bestehe an der M.er Fähre eine starke Nachfrage nach Obst, Früchten und Apfelsaft aus eigener Herstellung ist anzumerken, dass es Sache des Gesetzgebers ist, in den Grenzen des Ladenschlussgesetzes Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen zu schaffen, um den gegebenenfalls auch gewandelten Wünschen der Bevölkerung, an Ausflugszielen frische Produkte wie Obst zu essen, Rechnung zu tragen (siehe BVerwG, Urteil vom 22.11.1988 - 1 C 43.86 - aaO, Rn. 15 zu § 10 LadSchlG und zu Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr). Davon hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg z. B. mit der Regelung in § 7 Abs. 1 und 2 LadÖG für Kur-. Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte Gebrauch gemacht, darüber hinaus nicht. Des Weiteren ist der Bundesgesetzgeber nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 LadSchlG ermächtigt, weitere Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen für Bäcker- und Konditorwaren, frische Früchte, Blumen und Zeitungen zu schaffen. Eine darauf gestützte Regelung, wonach das Begehren des Klägers erfolgreich wäre, existiert nicht. 4. 36 Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe den Verkauf der bezeichneten Waren an Sonn- und Feiertagen jahrelang geduldet, erwächst ihm daraus kein Recht auf Erteilung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 4 LadÖG. Der Grundsatz von Treu und Glauben ersetzt, auch wenn seine Anforderungen im Einzelfall erfüllt wären, entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm. Abgesehen davon kann sich der Kläger hier nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Für einen Vertrauensschutz sind eine Vertrauensgrundlage und ein Vertrauenstatbestand erforderlich, wobei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind. Der bloße Zeitablauf genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1974 - III C 115.71 - BVerwGE 44, 339 ff, 343; vgl. zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., 2014, § 53 Rn. 23 ff. m.w.N.; Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl., § 37 Rn. 17 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11.02.1997, NJW 1998, 329 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz 144 m.w.N.). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt, weil es bereits an einem vertrauensbegründenden Verhalten der Beklagten fehlt. 5. 37 Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 LadÖG nicht erfüllt sind, besteht kein Raum für eine Ermessensentscheidung. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Beschluss 40 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.-- EUR festgesetzt. 41 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 16 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtsamtes Karlsruhe vom 30.08.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14.02.2007 - LadÖG - zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), auch kein Anspruch darauf, seinen Antrag vom 31.03.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 18 Der schriftsätzliche Antrag des Klägers war dahingehend auszulegen, dass er eine Ausnahme vom Ladenöffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen für landwirtschaftliche Produkte aus eigener Herstellung begehrt, in erster Linie saisonbedingt für Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Apfel sowie Birnen sowie Apfelsaft, und zwar aus einem Verkaufsstand an dem in Baden-Württemberg gelegenen Rheinufer an der M.er Fähre. 19 Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 4 LadÖG scheitert nicht an straßenrechtlichen Kriterien (§ 46 Abs. 1 StVO, § 16 StrG BW), weil der Verkaufsstand des Klägers auf einem Grundstück der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes stehen soll und deshalb keiner Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG BW bedarf. Nach Aktenlage liegt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine (bis 31.10.2017 befristete) Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO) des Landratsamtes Karlsruhe vor. 20 Die unterbliebene Anhörung ist durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden (§§ 28 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 LVwVfG). 21 Nach § 9 Abs. 4 LadÖG kann die zuständige Behörde über Absatz 1 hinaus abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Das in dieser Bestimmung normierte grundsätzliche Öffnungsverbot an Sonn- und Feiertagen ist mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 – 1 BvR 636/02 – Rn. 120, juris). Es erfährt in § 9 Abs. 1 LadÖG bereichsspezifisch und vor allem nach Warengruppen und Anbietern sowie nach besonderen Orten differenzierte, zeitlich beschränkte Ausnahmen. Auf die für selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in Frage kommende Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 LadÖG kann sich der Kläger nicht berufen, weil er seine landwirtschaftlichen Produkte nicht in einem Hofladen oder einer Verkaufsstelle, sondern außerhalb davon anbieten will. Ein Obstverkaufsstand ist eine "Verkaufsstelle", die gemäß § 3 LadÖG den allgemeinen Ladenschlusszeiten unterliegt (s. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.1959 – 7 K 1071/59 – juris). 22 Die eng auszulegenden tatbestandlichen Anforderungen (1.) an die gemäß § 9 Abs. 4 LadÖG im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer Ausnahme sind nicht erfüllt. Unabhängig davon, ob einzelne Obstsorten wie Erdbeeren und Himbeeren zu den leicht verderblichen Waren (2.) rechnen, fehlt es an dem Erfordernis örtlich auftretender Bedürfnisse und daran, dass die Ausnahme zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist (3.). Eine jahrelange Duldung des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen durch die Beklagte führt zu keinem anderen Ergebnis (4.). Das Ermessen des § 9 Abs. 4 LadÖG ist nicht eröffnet (5.). 1. 23 Zur Auslegung des § 9 Abs. 4 LadÖG ist die nahezu gleichlautende bundesrechtliche Regelung in § 20 Abs. 2a LadSchlG (in den Fassungen vom 31.10.2006 und 02.06.2003) heranziehbar, wonach die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch und Verbrauch zulassen kann, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind. Im Unterschied zu § 20 Abs. 2a LadSchlG nennt § 9 Abs. 4 LadÖG lediglich den Arbeitnehmerschutz nicht ausdrücklich. 24 Die Ausnahme nach § 20 Abs. 2a LadSchlG setzt als Dispens (Befreiung) von dem allgemeinen, unbedingten Verbot, während der allgemeinen Ladenschlusszeiten gewerbliche Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen feilzubieten (§§ 20 Abs. 1 Satz 1, 3 LadSchlG), durch Verwaltungsakt dieses allgemeine und unbedingte gesetzliche Verbot aufgrund einer diesbezüglichen besonderen gesetzlichen Ermächtigung im Einzelfall außer Kraft. Hierzu bedarf sie der besonderen sachlichen Rechtfertigung (s. BVerwG, Urteil vom 18.03.1980 - 1 C 51.79 - Rn. 32 ff., juris zu § 20 Abs. 2a LadSchlG). Dementsprechend ist die Ermächtigung des Gesetzes an die Verwaltung zur Zulassung von Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten in Einzelfällen eng begrenzt. Der Gesetzgeber hat eine solche Abweichung nicht nur durch die Worte „Ausnahme“ und „kann“ gekennzeichnet, sondern auch den Ausnahmetatbestand genauer gefasst (BVerwG, Urteil vom 18.03.1980 - 1 C 51.79 - aaO, Rn. 33). Dass das Regel-Ausnahme-System im Ladenschlussgesetz strengen Anforderungen unterliegt, zeigt sich auch an anderen Vorschriften des Ladenschlussgesetzes, unter anderem an der Regelung des § 14 LadSchlG zu weiteren Verkaufssonntagen (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - Rn. 23 ff., juris; OVG NW, Beschl. v. 05.05.2017 - 4 B 520/17 - und - 4 B 537/17 - Rn. 10, jeweils in juris). 25 Die Anforderungen an die Rechtfertigung von Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind grundsätzlich größer als bei der abendlichen Ladenschlusszeit, da der Gesetzgeber dem Auftrag des Artikel 139 WRV Rechnung zu tragen hat. Er darf aber auch die erheblichen Änderungen im Freizeitverhalten der Bevölkerung berücksichtigen. Die Befriedigung der Freizeitbedürfnisse an diesen Tagen ist in gestiegenem Maße auf die Bereitstellung von entgeltlichen Leistungen als Arbeit für den Sonn- und Feiertag angewiesen. So verursachen insbesondere die gewachsene Mobilität der Bevölkerung, die Nutzung von vielfältigen Angeboten der sogenannten Freizeitindustrie und der Ausbau von Urlaubs- und Erholungsgebieten einen vermehrten Bedarf an Einkaufsmöglichkeiten (BVerfG, Urteil vom 09.06.2004, aaO, Rn. 186 zu § 3 LadSchlG i. d. F. v. 07.07.2005). 26 Gemessen daran sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 LadÖG wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen und es ist Aufgabe des Gesetzgebers, Ausnahmetatbestände zu schaffen. 2. 27 Leicht verderbliche Waren im Sinne dieser Vorschrift sind solche, die mangels längerer Lagerfähigkeit alsbald verzehrt, gebraucht oder verbraucht werden müssen. Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch sind solche, die unabhängig von ihrer Lagerfähigkeit bestimmungsgemäß alsbald verzehrt, gebraucht oder verbraucht werden sollen. Ausnahmen für das Feilhalten dieser Waren während der allgemeine Ladenschlusszeiten außerhalb von Verkaufsstellen dienen hiernach der Befriedigung eines kurzfristig - noch innerhalb der jeweiligen Ladenschlusszeit - zur Deckung anstehenden Bedürfnisses (BVerwG, Urteil vom 18.03.1980 - 1 C 51.79 - aaO, Rn. 34). Dabei ist die Verpackungsgröße, wie die Beklagte zu Recht ausführt, kein entscheidungserhebliches Kriterium für diese Begriffsbestimmung. 28 Zu den leicht verderblichen Waren und solchen zum sofortigen Verzehr rechnen u.a. frisches und zum sofortigen Verzehr bearbeitetes Fleisch, Käse, Speiseeis und Blumen (s. BVerwG, Urteil vom 22.11.1988 - 1 C 43.86 - juris Rn. 14 zu Speiseeis). 29 Die vom Kläger angebotenen landwirtschaftlichen Produkte erfüllen die Kriterien leicht verderblicher Waren nicht. Erdbeeren und Himbeeren lassen sich zwar nicht lange, aber jedenfalls ein bis zwei Tage lagern, so dass die im Laufe des Samstags und Sonntags geernteten Erdbeeren und Himbeeren am Montag innerhalb der Ladenöffnungszeiten käuflich sind, sofern sie nicht in Hofläden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LadÖG verkauft werden. Nicht leicht verderblich sind ferner Äpfel und Birnen. 30 Bei diesen Obstsorten handelt es sich auch nicht um Waren, die unabhängig von ihrer Lagerfähigkeit bestimmungsgemäß alsbald verzehrt, gebraucht oder verbraucht werden sollen. Beispielsweise werden Erdbeeren, Johannisbeeren und Himbeeren im Laden gekauft, fachgerecht kühl gelagert und erst an den folgenden Tagen verzehrt oder verarbeitet. 31 Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob für die Auslegung der Begriffe einer leicht verderblichen Ware und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch und Verbrauch die Begriffsbestimmungen der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln - Lebensmittelhygiene-Verordnung - vom 21.06.2016 i. d. F. vom 21.06.2016 heranziehbar sind. Die unterschiedlichen Ziele des Ladenöffnungsgesetzes (s. §§ 1 ff.) einerseits und der Lebensmittelhygiene-Verordnung (s. § 1) andererseits sprechen dagegen. Denn die Lebensmittelhygiene-Verordnung dient gemäß § 1 der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene. Demgegenüber hat das Ladenöffnungsgesetz den Schutz des Arbeitnehmers (§ 12) sowie die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 3) zum Ziel. 3. 32 Unabhängig von der Qualifizierung als leicht verderbliche Ware oder Waren zum sofortigen Verzehr fehlt es jedenfalls an einem örtlich auftretenden Bedürfnis für den Verkauf der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Produkte am Rheinufer an der M.er Fähre. Das kurzfristig zur Deckung anstehende Bedürfnis muss ein „örtlich“ auftretendes Bedürfnis für das Feilhalten dieser Waren während der allgemeinen Ladenschlusszeiten sein. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Bedarf an leicht verderblichen Waren oder an Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch überhaupt oder jedenfalls während der Ladenschlusszeiten nicht hinreichend gedeckt werden kann; das Gesetz verlangt vielmehr positiv, dass infolge örtlicher Besonderheiten gerade während der Ladenschlusszeiten ein anderen Ortes so nicht bestehender Bedarf nach den genannten Waren „auftritt“ (BVerwG, Urteil vom 18.03.1980 - 1 C 51.79 - aaO, Rn. 35). Mit anderen Worten, „örtlich“ meint deshalb eine Nachfrage, die anderen Ortes so nicht vorhanden ist und „auftretend“ ein ortsgebundenes Ereignis, das die Nachfrage hervorruft und mit dessen Ende sie wieder erlischt. Dazu gehören z. B. Sportveranstaltungen und Sportfeste, politische Kundgebungen unter freiem Himmel, örtliche Erholungsgebiete der Bevölkerung wie Vogelparks, zoologische Gärten und Badeseen mit beschränkter Öffnungs- oder Besuchszeit, Zirkusveranstaltungen, Volksmärsche, Volksgruppentreffen, Festivals und Volksfeste, die nicht den Vorschriften des III. Titels der Gewerbeordnung unterliegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.02.1979 - VI 3957/78 - Rn. 24, juris zu § 20 Abs. 2a LadSchlG unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24.02.1976 - 1 C 35.74 - GewArch. 1976, 171 ff.; nachgehend: BVerwG, Urteil vom 18.03.1980 - 1 C 51.79 - aaO, Rn. 31, 35). 33 Mit solchen örtlich begrenzten Veranstaltungen ist der Bereich der M.er Fähre am badischen Rheinufer nicht vergleichbar. Allein der Umstand, dass an der M.er Fähre und am dortigen Rheinufer an Sonn- und Feiertagen viele Besucher eintreffen, um dort ihre Freizeit zu verbringen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass deshalb ein örtliches Bedürfnis nach Erdbeeren, Johannisbeeren und Himbeeren sowie Äpfeln, Birnen sowie selbst gemachtem Apfelsaft aus eigener Produktion des Anbieters besteht. Das starke Besucheraufkommen an Sonn- und Feiertagen an einem Ort der Freizeitgestaltung verschafft dem Ort noch kein „ortsgebundenes Ereignis“, das die Nachfrage für solche Waren aus eigener Produktion auslöst. Denn nicht allein die Interessen und Wünsche der Kunden an einem Ort bestimmen, ob an diesem Ort außerhalb der Ladenschlusszeiten ein Bedürfnis beispielsweise nach frischem Obst und Früchten auftritt, der an einem anderen Ort so nicht auftritt. Hinzu kommen müssen örtliche Besonderheiten, aufgrund derer ein Bedürfnis nach Waren der genannten Art „auftritt“. An einem solchen ortsgebunden Ereignis fehlt es an dem streitgegenständlichen Verkaufsort. 34 Hinzu kommt Folgendes: Selbst wenn es zuträfe, dass die Besucher an der M.er Fähre an Sonn- und Feiertagen gerne Obst und Früchte erwerben und essen würden, wären die Anforderungen an eine Ausnahme nach § 9 Abs. 4 LadÖG nicht gegeben, weil die Erfüllung eines solchen Bedürfnisses nicht notwendig wäre. Es sind keine örtlichen Besonderheiten ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, etwaige Wünsche des Publikums nach Obst und Früchten am Rheinufer an der M.er Fähre an Sonn- und Feiertagen derart hoch zu gewichten, dass es notwendig erscheinen würde, sie als „Bedürfnisse“ zu werten und ihnen unter Zurückstellung des grundsätzlichen Öffnungsverbots an Sonn- und Feiertagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG) durch Zulassung einer Ausnahme nachzukommen. 35 Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, es bestehe an der M.er Fähre eine starke Nachfrage nach Obst, Früchten und Apfelsaft aus eigener Herstellung ist anzumerken, dass es Sache des Gesetzgebers ist, in den Grenzen des Ladenschlussgesetzes Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen zu schaffen, um den gegebenenfalls auch gewandelten Wünschen der Bevölkerung, an Ausflugszielen frische Produkte wie Obst zu essen, Rechnung zu tragen (siehe BVerwG, Urteil vom 22.11.1988 - 1 C 43.86 - aaO, Rn. 15 zu § 10 LadSchlG und zu Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr). Davon hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg z. B. mit der Regelung in § 7 Abs. 1 und 2 LadÖG für Kur-. Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte Gebrauch gemacht, darüber hinaus nicht. Des Weiteren ist der Bundesgesetzgeber nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und 2 LadSchlG ermächtigt, weitere Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen für Bäcker- und Konditorwaren, frische Früchte, Blumen und Zeitungen zu schaffen. Eine darauf gestützte Regelung, wonach das Begehren des Klägers erfolgreich wäre, existiert nicht. 4. 36 Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe den Verkauf der bezeichneten Waren an Sonn- und Feiertagen jahrelang geduldet, erwächst ihm daraus kein Recht auf Erteilung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 4 LadÖG. Der Grundsatz von Treu und Glauben ersetzt, auch wenn seine Anforderungen im Einzelfall erfüllt wären, entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm. Abgesehen davon kann sich der Kläger hier nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Für einen Vertrauensschutz sind eine Vertrauensgrundlage und ein Vertrauenstatbestand erforderlich, wobei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind. Der bloße Zeitablauf genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1974 - III C 115.71 - BVerwGE 44, 339 ff, 343; vgl. zum Ganzen: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., 2014, § 53 Rn. 23 ff. m.w.N.; Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl., § 37 Rn. 17 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11.02.1997, NJW 1998, 329 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz 144 m.w.N.). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt, weil es bereits an einem vertrauensbegründenden Verhalten der Beklagten fehlt. 5. 37 Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 LadÖG nicht erfüllt sind, besteht kein Raum für eine Ermessensentscheidung. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Beschluss 40 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000.-- EUR festgesetzt. 41 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.