OffeneUrteileSuche
Beschluss

A 7 K 15812/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.10.2017 wiederherzustellen und gegen Ziffern 3 und 4 anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der Antrag ist, soweit er gegen die in Ziffer 2 der Verfügung vom 30.10.2017 für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung, sich bei der Antragsgegnerin anzumelden (Ziffer 1) gerichtet ist, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung eines Zwangsgelds in Ziffer 3 und der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Ziffer 4 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 Satz 1 LVwVG und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. 5 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 07.11.2017. Zwar nennt die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift ausdrücklich auch diesen Bescheid. Dieser enthält allerdings über die bereits in Ziffer 4 der Verfügung vom 30.10.2017 festgesetzte Verwaltungsgebühr hinaus keine weitere Regelung, sondern stellt lediglich eine Zahlungsaufforderung dar. Hiergegen richten sich die Einwände der Antragstellerin nicht. Denn sie macht lediglich geltend, dass die zugrundeliegende Meldepflicht rechtswidrig sei. Ihr Begehren ist daher gemäß §§ 122, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie sich nur gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Ziffer 4 der Verfügung vom 30.10.2017 wendet. 6 Der so ausgelegte Antrag ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 30.10.2017, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Verfügung sich bei der Antragsgegnerin anzumelden, genügt mit dem Hinweis, dass andernfalls der gesetzliche Auftrag zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zumindest für längere Zeit nicht erfüllt werden könne, was vor dem Hintergrund, dass nach § 17 BMG der Einzug in eine Wohnung innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden müsse, nicht hinnehmbar sei, den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob und inwieweit die dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris). 8 Bei der von der Kammer zu treffenden Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen der Antragstellerin an der Verschonung vom sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach als erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Denn an der sofortigen Durchsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als höchstwahrscheinlich erfolglos, so kommt regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zu. 9 Der erhobene Widerspruch wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. 10 Die Meldeverpflichtung in Ziffer 1 dürfte sich nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. 11 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anmeldeverfügung bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt der Umstand, dass die Antragsgegnerin vor Erlass des Bescheides einer entsprechenden Bitte, ihre Rechtsauffassung mit einem rechtsverbindlichen Nachweis zu belegen, nicht nachgekommen ist, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs da. Die Behörde hat sich, wie die Korrespondenz vor Erlass der Verfügung zeigt, mit der abweichenden Rechtsauffassung der Antragstellerin auseinander gesetzt. Dies ist ausreichend (vgl. Kallerhoff/ Mayen in Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 28 VwVfG RnNr. 38). 12 Nach § 17 Abs. 1 BMG hat sich derjenige, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Antragstellerin hat am 01.04.2017 ein Zimmer in einer möblierten Drei-Zimmer-WG im Studentenwohnheim Haus ..., E... Straße ..., ... bezogen und unterliegt damit der Anmeldepflicht. 13 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dürfte die Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG vorliegend nicht greifen. Die Vorschrift befreit Personen, die im Inland nach § 17 oder § 28 BMG gemeldet sind, von der Anmeldepflicht, wenn für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezogen wird. Die Antragstellerin hat zwar einen gemeldeten Wohnsitz in der L... in ... und ist folglich im Inland gemeldet, sie dürfte vorliegend aber für einen mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalt das Zimmer in der Heidelberger Wohnung bezogen haben. 14 Die Antragstellerin hat, als Studentin eines dualen Studiengangs, bei welchem sich stets abwechselnd dreimonatige Studienphasen an der dualen Hochschule ... an die circa dreimonatigen Praxisphasen im Unternehmen in ... anschließen, die Wohnung in Heidelberg während ihrer jeweiligen Praxisphasen und damit jeweils vor Ablauf von sechs Monaten untervermietet und will dies auch zukünftig tun. Dem Untervermieter stand und steht während des Untervermietungszeitraums das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Zimmer zu und die Antragstellerin verlässt für diese Zeit die Wohnung unter Mitnahme sämtlicher persönlichen Gegenstände und Herausgabe der Schlüssel. Dieses stetige Abwechseln von etwa dreimonatiger tatsächlicher Eigennutzung und etwa dreimonatiger Untervermietung bei einem Mietvertrag für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2020 dürfte nicht unter § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG fallen. § 27 BMG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (Belz, Bundesmeldegesetz, 1. Auflage 2016, RnNr. 102). Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass das Beziehen der Wohnung sowie das Wohnen selbst ein rein tatsächlicher Vorgang ist (Koller in Gombert/ Koller/ Sincock/ Spörl, Melde-, Pass- und Ausweisrecht, 73. Lieferung November 2017, § 17 BMG S. 2 und 4; für das Wohnen bezogen auf das MeldeG BY: VG München, Beschluss vom 30.07.2008 – M 22 E 08.3571 –, juris). Nach Ziff. 17.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) ist das Beziehen die tatsächliche Benutzung einer Wohnung mit der Absicht, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Beziehen der Wohnung muss mit dem ernsthaften Willen verbunden sein, diese wenigstens gelegentlich auch zu nutzen (Koller, a. a. O., § 17 BMG S. 3). Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu werten. Mietet jemand lediglich eine Wohnung, ohne sie zu benutzen, liegt kein Beziehen vor (Koller, a. a. O., § 17 BMG S 2 und 4; vgl. bezogen auf das MeldeG HE: Hessischer VGH, Urteil vom 30.10.1990 - 11 UE 3005/89 -, juris). Vorliegend hat die Antragstellerin am 01.04.2017 begonnen, das Zimmer in der ... Wohnung zu benutzen mit der Absicht, dies für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu tun. Fraglich ist lediglich, ob der Aufenthalt in dem bezogenen Zimmer in der ... Wohnung durch die jeweiligen Untervermietungen desselben beendet wurde und deshalb die Sechsmonatsfrist erneut zu laufen beginnt. 15 Der Aufenthalt in der bezogenen Wohnung wird durch Auszug beendet. Nach Ziff. 17.2.2 BMGVwV bedeutet Auszug das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung der Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgegenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist (Ziff. 17.2.2 BMGVwV; Bahl, LKV 2015, 241, 244; bezogen auf Letzteres auch Koller, a. a. O., S. 3). 16 Vorliegend dürfte das Verlassen des möbliert gemieteten Zimmers unter Mitnahme der persönlichen Gegenstände während einer auf etwa drei Monate begrenzten Untervermietung angesichts der festen Absicht, das für mehrere Jahre gemietete Zimmer danach wieder zu benutzen, lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung der Wohnung und kein Auszug sein. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin in den Zeiten der Untervermietung ihre sämtlichen persönlichen Gegenstände für einen Zeitraum von etwa drei Monaten aus der Wohnung entfernt, führt nicht dazu, dass ein Auszug anzunehmen ist. Zwar hat sie damit, soweit es ihr möglich ist, alle zur Benutzung erforderlichen Einrichtungsgegenstände im Sinne von Ziff. 17.2.2. BMGVwV aus dem Zimmer entfernt. Denn die weiteren Einrichtungsgegenstände in dem möbliert vermieteten Zimmer stehen nicht in ihrem Eigentum und können folglich von ihr auch nicht zulässigerweise entfernt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass bei ihr der ernsthafte Wille besteht, das Zimmer gelegentlich zu nutzen. Denn ein solcher Wille dürfte auch bestehen, wenn beabsichtigt ist, die Nutzung nach einer auf drei Monate begrenzten Untervermietung wiederaufzunehmen. Ein entsprechender Wille wird auch bei Ferienwohnungen und Wochenendhäusern angenommen, wobei die Meldepflicht auch dort schon mit der erstmaligen tatsächlichen Nutzung eintritt (Koller, a. a. O., § 17 BMG S. 3). Die Absicht zur Rückkehr in das Zimmer in der ... Wohnung für einige Monate nach dem Ende der jeweils auf drei Monate befristeten Untervermietung hat die Antragstellerin mehrfach geäußert. Die angestrebte Fortsetzung der Benutzung der Wohnung ist aufgrund der Befristung der Untervermietung und des langjährigen Mietvertrages auch tatsächlich möglich. Unter Beachtung der Regelvermutung von Ziff. 17.2.2. BMGVwV dürfte eine wiederholte und lediglich vorübergehende Abwesenheit von jeweils etwa drei Monaten - und damit lediglich ¼ der Regelvermutungszeitdauer für einen Auszug - nicht als Beendigung des Aufenthalts in der benutzen Wohnung durch Auszug anzusehen sein. Anders ausgedrückt, fehlt bei einem im Zeitpunkt des „Auszugs“ beabsichtigten und tatsächlich möglichen Wiedereinzug nach drei Monaten, das für das Ausziehen charakteristische endgültige Verlassen der Wohnung. 17 Das gefundene Ergebnis entspricht auch dem Charakter des sog. „Besucherprivilegs“ (Koller, a. a. O., § 27 BMG S. 4) als eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Ausweislich des gesetzgeberischen Willens, sollen Ausnahmen von der Meldepflicht nur zugelassen werden, wenn der Gesetzeszweck, die Feststellung der Identität und der Nachweis der Wohnung der in Betracht kommenden Einwohner, dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ein solche Beeinträchtigung soll nicht vorliegen, wenn der Einwohner bereits gemeldet ist und nur für vorübergehende Zeit in eine fremde Wohnung aufgenommen wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 8/3825 S. 21 zur Vorgängerregelung des § 27 Abs. 2 BMG). Nach dem Willen der Antragstellerin, wird sie sich vorliegend aber über Jahre fast die Hälfte des Jahres in dem gemieteten Zimmer in der ... Wohnung aufhalten. Es fehlt also an der vorübergehenden Zeit des Aufenthalts, welche die Ausnahme rechtfertigen könnte. 18 Die Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung begegnet nach den §§ 1, 2, 4, 18, 19, 20 und 23 LVwVG keinen rechtlichen Bedenken. 19 Auch bezüglich der festgesetzten Verwaltungsgebühr bestehen keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und die Vollziehung der Verwaltungsgebühr stellt auch keine unbillige Härte da. Nach § 80 Absatz 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes - hier an Ziffer 4 der Verfügung vom 30.10.2017 - bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 20 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Verwaltungsgebühr bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen (vgl. für einen Gebührenbescheid VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2015 – 11 L 1419/15 – m. w. N., VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2012 – 4 L 865/12 –, jeweils juris). 21 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Rechtsgrundlage für die Verwaltungsgebühr in Ziffer 4 ist §§ 2, 8 KAG 1964 (heute: §§ 2, 11 KAG) i.V.m. §§ 1, 4 der Satzung über die Verwaltungsgebühren der Stadt Heidelberg i.V.m. Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung. Dass in der Verfügung vom 30.10.2017 mit § 8 KAG in der derzeit geltenden Fassung eine unzutreffende Norm bei der Ermächtigungsgrundlage genannt wurde, ist unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.1994 - 5 S 2637/93 - NVwZ 1995, 397, 397). Entgegen dem Einwand der Antragstellerin ist die zugrundeliegende Meldepflicht rechtmäßig. Zwar fehlt die Begründung, warum bei einer Rahmengebühr zwischen 2,50 Euro und 10.000,00 Euro (vgl. Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses) eine Verwaltungsgebühr von 50,00 Euro festgesetzt wurde. Aufgrund der konkret festgesetzten Summe ist allerdings davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausgeübt hat und lediglich die Begründung für die konkret festgesetzte Verwaltungsgebühr fehlt. Dass die Verwaltungsgebühr von 50,00 Euro der Höhe nach fehlerhaft ist, drängt sich nach Ansicht des Gerichts nicht auf. Auch die Antragstellerin macht dies nicht geltend. Im Hinblick darauf, dass der formelle Fehler der fehlenden Begründung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG geheilt werden kann, ist nach summarischer Prüfung weder ein Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlich noch würde die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge haben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Entrichtung der Gebühr für die Antragstellerin derartig einschneidende Folgen haben könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 22 Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht folgt hinsichtlich des Streitwertes der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5).