Beschluss
4 L 865/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0727.4L865.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 141,08 Euro festgesetzt. 1 Der sinngemäße Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 3597/12 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners (Rechnungsnummer 0000000000000) vom 4. April 2012 anzuordnen, 3 ist unbegründet. 4 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO. Beide Gesichtspunkte führen im vorliegenden Fall nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung. 5 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids bestehen, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung nur, wenn sie sich als offensichtlich aufdrängen. Dabei können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 6 In Anwendung dieser Grundsätze lassen sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheids nicht bejahen. 7 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist § 2 Abs. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 Nr. 1 VermWertGebO NRW. Danach erhebt der Antragsgegner als Katasterbehörde für seine Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen). 8 Der Antragsgegner ist nach § 12 GebG NRW Kostengläubiger, da er eine kostenpflichtige Amtshandlung, nämlich das Bereitstellen der angeforderten Daten zum Download vorgenommen hat. 9 Der Antragsteller ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW als Kostenschuldner auch grundsätzlich zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, da er diese Amtshandlung zurechenbar verursacht hat. Auch wenn er den Bestellvorgang im Selbstentnahmeverfahren nicht persönlich ausgelöst hat, so muss er sich doch das Abrufverhalten seines Angestellten zurechnen lassen, da dieser den Bestellvorgang unter Nutzung der dem Antragsteller als registriertem Teilnehmer des Selbstentnahmeverfahrens zugeteilten Zugangskennziffer und dessen Passwort durchgeführt hat. Ein Abhandenkommen oder eine unerlaubte Benutzung dieser Zugangsdaten ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden. 10 Des Weiteren ändert auch der Umstand, dass der Mitarbeiter des Antragstellers versehentlich keine Auswahl über den Umfang der Datenentnahme gewählt hat und damit eine viel zu umfangreiche NAS-Datei entstanden ist, nichts an der Kostenschuld des Antragstellers. Denn dieser Umstand liegt allein in seiner Sphäre. Es war alleine Aufgabe des Antragstellers, seine mit der selbständigen Datenentnahme beauftragten Mitarbeiter in der richtigen Bedienung des Selbstentnahmeverfahrens zu schulen. 11 Die Höhe der erhobenen Gebühr beruht auf Ziffer 2.1.2 a) bis c) VermWertGebT. Bei der Bereitstellung von 127 Datensätzen zu Flurstücken (1,80 Euro je Datensatz = 228,60 Euro) und Eigentümern (0,90 Euro je Datensatz = 114,30 Euro) sowie 123 Datensätzen zu Gebäuden (1,80 Euro je Datensatz = 221,40 Euro) ist die Gebühr mit insgesamt 564,30 Euro rechnerisch richtig ermittelt. Hiergegen hat der Antragsteller im Übrigen keine Einwendungen erhoben. 12 Der Einwand des Antragstellers, die Kostenhöhe werde an keiner Stelle vorab bekanntgegeben, so dass der Anwender keine Möglichkeit habe, die getroffene Fachauswahl anhand der sich ergebenden Kosten zu hinterfragen und so die Auswahl gegebenenfalls zu ändern oder zu stornieren, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids. 13 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Einen besonderen vorherigen Hinweis auf die Höhe der angefallenen Gebühren sieht das Gebührengesetz nicht vor. Dies ist auch nicht erforderlich, da sich die Höhe der Gebühren, die der Gebührengläubiger fordern kann, bereits aus dem objektiven Recht ergibt. Nach § 2 GebG NRW dürfen Verwaltungsgebühren nur auf Grund von durch die Landesregierung oder von dem zuständigen Ministerium erlassenen Gebührenordnungen erhoben werden. Diese Gebührenordnungen müssen die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW bestimmen. Für das amtliche Vermessungswesen besteht für jeden Nutzer die Möglichkeit, durch Einsichtnahme in die VermWertGebO NRW und den VermWertGebT die Gebühren für eine gebührenpflichtige Amtshandlung selbst zu berechnen. Insoweit ist hier besonders zu berücksichtigen, dass der Kreis der Benutzer des Web-Portals des Antragsgegners sich ausschließlich aus Bediensteten von Gemeinden oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zusammensetzt. Diese müssen selbst die VermWertGebO NRW und den VermWertGebT für die Erhebung der ihnen zufließenden Gebühren für die amtliche Vermessungstätigkeit anwenden, so dass sie damit besonders vertraut sind. 14 Da sich die Höhe der öffentlich-rechtlichen Gebühren mithin aus dem objektiven Recht ergibt und für jedermann bereits vorher erkennbar feststeht, besteht insoweit auch ein Unterschied zum privatrechtlichen Internetgeschäft, bei dem der Zahlungsanspruch auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht und in das Verhandlungsgeschick der Vertragsschließenden gestellt ist. Schon aus diesem Grund gehört es anders als bei einer öffentlich-rechtlichen Gebühr bei einem privatrechtlichen Internetgeschäft zur notwendigen Geschäftsgrundlage, dass der endgültige Zahlungsanspruch vor Vertragsschluss nicht offen bleiben darf, sondern dem Zahlungspflichtigen angezeigt sein muss. 15 Die Vollziehung des streitgegenständlichen Gebührenbescheids hat schließlich keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht beziehungsweise kaum wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. 16 Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Entrichtung der Gebühr für den Antragsteller derartig einschneidende Folgen haben könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Der Streitwert richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird zur Bemessung des Interesses an der Abwehr einer vorläufigen Vollstreckung ein Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages angesetzt.