Urteil
11 K 992/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 und der Widerspruchsbescheid der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald vom 09.02.2016 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Prüfungsbescheid über die Gesellenprüfung als Straßenbauer. 2 Er absolvierte bei der ... eine Ausbildung zum Straßenbauer und meldete sich im Sommer 2015 bei der Beklagten zur Gesellenprüfung an. Die Prüfung fand am 27. und 28.07.2015 statt. Bei der Beklagten ist nach Ermächtigung durch die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald ein eigener Gesellenprüfungsausschuss für den Ausbildungsberuf Straßenbauer eingerichtet. Nach der von der Beklagten vorgelegten Liste bestand dieser für die Amtszeit von 07.04.2014 bis 07.04.2017 aus den Mitgliedern ... (Arbeitgeber), ... (Arbeitnehmer) und ... (Lehrer), die stellvertretenden Mitglieder waren ... (Arbeitgeber), ... (Arbeitnehmer) und ... (Lehrer). Die Beklagte hat zudem einen ausgefüllten Bewertungsbogen für die streitgegenständliche Prüfung vorgelegt, der von den drei regulären Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. 3 Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald hat eine Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen vom 27.09.2013 (im Folgenden: GPO) erlassen. Für die Gesellenprüfung werden die Prüflinge nach § 12 Abs. 1 auf Antrag durch Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugelassen (§ 13 Abs. 1 GPO). Eine nicht bestandene Prüfung kann nach § 29 GPO zweimal wiederholt werden, wobei eine bestandene selbständige Teilleistung innerhalb von zwei Jahren angerechnet werden kann. Nach § 20 Abs. 1 GPO wird die Prüfung unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Abs. 2 und 3 GPO abgenommen. Für das Verfahren der Prüfungsbewertung lautet § 25 Abs. 1 GPO: „Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Gesellenprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.“ § 26 Abs. 1 GPO (Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen) lautet: „Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Handwerkskammer genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der für die Prüfungsabnahme zuständigen Körperschaft unverzüglich vorzulegen.“ 4 Mit Bescheid vom 03.08.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Er habe in der Kenntnisprüfung die Note 4,2 und in der Fertigkeitsprüfung die Note 4,7 erreicht. Daher müsse er die Fertigkeitsprüfung wiederholen. 5 Mit Schreiben vom 11.08.2015 wandte sich die ... unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers an die Beklagte, erhob Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid und bat um Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Bei dem Termin zur Einsichtnahme am 17.09.2015 rügte der Kläger näher, dass der Bewertungsbogen der Prüfung nur einmal vorliege, obwohl eine Bewertung durch drei Prüfer vorgesehen sei. Zudem sei ein Tabellenbuch nicht als Hilfsmittel zugelassen worden. Die Beklagte legte den Widerspruch mit Schreiben vom 05.11.2015 der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald zur Entscheidung vor und reichte im Dezember 2015 eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses Straßenbau der Beklagten nach. Darin hieß es: „Bei der Prüfung waren sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses dauerhaft anwesend. Jeder Prüfer hat selbständig und eigenverantwortlich geprüft und bewertet. Die im Bewertungsbogen festgehaltenen Bewertungen stellen die gemeinsame Feststellung des Prüfungsergebnisses dar. Grundlage der gemeinsamen Feststellungen waren die Einzelbewertungen eines jeden Prüfers.“ Im Weiteren ging die Stellungnahme näher auf die Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben ein. 6 Mit Bescheid vom 09.02.2016 wies die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald den Widerspruch des Klägers zurück und setzte eine Gebühr von 100,- EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, dass das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß stattgefunden habe. Der Kläger habe das Tabellenbuch zu Recht nicht als Hilfsmittel benutzen dürfen, da es als Hilfsmittel für die betreffende Prüfung nicht zugelassen gewesen sei und in der Ladung zur Prüfung vom 20.07.2015 auch nicht als Hilfsmittel benannt worden sei. Auch dass die Bewertung durch jedes einzelne Mitglied des Prüfungsausschusses nicht dokumentiert sei, stelle keinen formellen Fehler des Prüfungsverfahrens dar. Eine solche Pflicht zur Dokumentation der Einzelbewertungen ergebe sich nicht aus § 25 GPO. § 25 Abs. 1 Satz 1 GPO sehe lediglich die Pflicht zur selbständigen Bewertung der Prüfungsleistung durch jedes Mitglied des Prüfungsausschusses vor. Im Anschluss müssten die Mitglieder des Prüfungsausschusses eine gemeinsame Bewertung des Prüfungsergebnisses ermitteln. Erst dieses sei gemäß § 26 Abs. 1 GPO zu dokumentieren. Inhaltliche Fehler des Prüfungsbescheides seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe bereits keine substantiierten Einwendungen gegen die Bewertung vorgetragen. 7 Nachdem der Kläger auch die Wiederholungsprüfung am 28.01.2016 nicht bestanden hatte, beantragte er bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald für die erneute Wiederholungsprüfung eine Freigabe an die Handwerkskammer Stuttgart, die ihm mit Schreiben vom 25.02.2016 gewährt wurde. 8 Gegen den Prüfungsbescheid und den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 09.03.2016 Klage erhoben. Während des anhängigen Klageverfahrens nahm der Kläger an einer erneuten Wiederholungsprüfung bei der Handwerkskammer Stuttgart teil und bestand die Gesellenprüfung am 22.07.2016. 9 Zur Begründung der Klage lässt der Kläger ausführen, er rüge die nicht ordnungsgemäße Berufung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Die Beklagte werde aufgefordert, Unterlagen zur Bestellung der Prüfer vorzulegen. Die fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses, die sich nach Vorlage der Unterlagen zeigen werde, sei für die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in jedem Fall relevant. Denn durch die Auswahl der Prüfer würden schon die Weichen für das Prüfungsergebnis gestellt. Im Übrigen habe sich die Klage durch das zwischenzeitliche Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erledigt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die nachteilige Rechtswirkung des Nichtbestehens einer ersten Prüfung nicht entfalle, wenn in der Zwischenzeit eine Wiederholungsprüfung bestanden werde. 10 Der Kläger beantragt zuletzt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 und den Widerspruchsbescheid der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald vom 09.02.2016 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie hat das Protokoll der Jahreshauptversammlung der Beklagten am 07.04.2014 vorgelegt. Unter Punkt 4.4 ist hierin die Wahl der Arbeitgeberbeisitzer für den Gesellen- und Zwischenprüfungsausschuss Tiefbau aufgeführt. Weiter lässt sie vortragen: Soweit der Kläger weiterhin fordere, sämtliche Unterlagen und Rechtsgrundlagen zum Vorgang vorzulegen, sei dies für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der gerügten fehlerhaften Besetzung des Prüfungsausschusses fehle es an einem substantiierten Vortrag des Klägers. Weitere Unterlagen zur Besetzung des Prüfungsausschusses lägen der Beklagten nicht vor. Sie habe keine schriftlichen Unterlagen zur Wahl der Arbeitnehmer-Vertreter durch den Gesellenausschuss auffinden können. Sie gehe jedoch davon aus, dass auch die Wahl der Arbeitnehmer-Vertreter, der Herren ... und ..., ordnungsgemäß erfolgt sei. Zur Berufung der Lehrer im Prüfungsausschuss könne die Beklagte schon deshalb keine Unterlagen vorlegen, da diese nicht von ihr, sondern von der Handwerkskammer berufen würden. Im Übrigen habe sich die Klage durch das zwischenzeitliche Bestehen der Gesellenprüfung erledigt. Der angegriffene Bescheid entfalte für den Kläger keine beschwerende Wirkung mehr, und es bestehe auch kein Feststellungsinteresse. 15 Replizierend lässt der Kläger vortragen: Da die Beklagte Unterlagen über die ordnungsgemäße Bestellung der Prüferinnen und Prüfer nicht vorlegen könne, sei davon auszugehen, dass die Besetzung des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Vorliegend ergebe sich ausnahmsweise eine Beweislastumkehr, da die Prüfungsbehörde Umstände, die allein in ihrem Verantwortungsbereich lägen, nicht hinreichend aufklären könne. Dem Kläger sei es schlechterdings unmöglich, Nachweise zur Besetzung des Prüfungsausschusses vorzulegen, und ohne jegliche Unterlagen auch unmöglich, näher zur fehlerhaften Besetzung vorzutragen; dies falle allein in die Verantwortungssphäre der Beklagten. 16 Hierzu lässt die Beklagte vortragen, allein das Fehlen der Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass die Prüfungskommission fehlerhaft besetzt gewesen sei. Auch lägen die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr nicht vor. Der Kläger behaupte „ins Blaue hinein“ eine fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission, ohne dies durch nachvollziehbare Fakten belegen zu können. Selbst wenn – hypothetisch unterstellt – die Prüfungskommission tatsächlich nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in diesem Fall die Prüfung bestanden hätte. Die praktische Prüfungsarbeit des Klägers sei grob fehlerhaft gewesen und daher nur mit der Note 4,7 bewertet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger seine praktische Prüfung angesichts der gezeigten Leistungen auch bei jeder anderen Prüfungskommission nicht bestanden hätte. 17 Das Gericht hat mit Schreiben vom 08.01.2018 die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald um Vorlage der Unterlagen zur Besetzung des Prüfungsausschusses der Beklagten im Zeitpunkt Juli 2015 gebeten. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. 18 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald zum Widerspruchsverfahren vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten und der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig und begründet. I. 20 Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. 21 Wird – wie hier – die Aufhebung der Prüfungsentscheidung wegen Mängeln des Prüfungsverfahrens verlangt, reicht die Anfechtungsklage für das Rechtsschutzziel des Klägers regelmäßig aus (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 825). 22 Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht fort, obwohl er die zweite Wiederholungsprüfung nach Erhebung der Klage bestanden hat. Für Prüfungen, die für das berufliche Fortkommen relevant sind, besteht ein solches Interesse darin, dass der Prüfling von dem „Makel des Durchfallkandidaten“ befreit wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.1991 – 7 C 36.90 – juris, Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.01.2002 – 19 A 2524/01 – juris, Rn. 22). Dies gilt im vorliegenden Fall ungeachtet dessen, dass der Kläger auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, denn es ist nicht auszuschließen, dass der genannte „Makel“ durch das zweimalige Nichtbestehen noch verstärkt wird (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 23.12.2008 – 7 ZB 08.2545 – juris, Rn. 9). II. 23 Die Klage ist auch begründet. 24 Die Bau-Innung Rhein-Neckar ist nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die richtige Beklagte, denn sie hat den angegriffenen Prüfungsbescheid erlassen und ist nach § 53 S. 1 HwO eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. 25 Der Prüfungsbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. 26 Der Prüfungsbescheid beruht auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 GPO und ist formell rechtmäßig. 27 Zuständige Behörde für die Durchführung der Gesellenprüfung war die Beklagte, da sie von der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald hierzu gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 HwO ermächtigt wurde. 2. 28 Jedoch ist der Prüfungsbescheid materiell rechtswidrig, denn das festgestellte Prüfungsergebnis beruht nicht auf einem ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren. a) 29 Es wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Prüfungskommission der Prüfung am 27. und 28.07.2015 ordnungsgemäß besetzt war. aa) 30 Bei der Frage, ob die Prüfungskommission ordnungsgemäß besetzt war, handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit des Prüfungsverfahrens, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens auswirkt. 31 Als Prüfungskommission ist die Mehrzahl der Prüfer zu verstehen, die die Leistung eines Prüflings ermitteln und bewerten. In einem übergeordneten Verhältnis hierzu steht im Normalfall ein Prüfungsausschuss , d. h. ein Gremium, das die prüfungsbezogenen Verwaltungsentscheidungen der Behörde wie Zulassungen, Terminierung, Härtefallentscheidungen usw. trifft und die Prüfer für die einzelnen Prüfungen zuweist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 356). Bei den Gesellenprüfungen der Beklagten fällt – ohne dass dies rechtlich zu beanstanden ist – dieser Zwischenschritt weg, da der Prüfungsausschuss nach § 20 Abs. 1 GPO „automatisch“ die Prüfungskommission für die einzelnen Gesellenprüfungen bildet. 32 In der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die fehlerhafte Besetzung einer Prüfungskommission einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.1990 – 9 S 3071/88 – juris, Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.1998 – 22 A 194/98 – NJW 1999, 305, 307; VG Berlin, Beschl. v. 07.06.2005 – 12 A 1549/04 – juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.2013 – 14 B 1277/13 – juris, Rn. 10 ff.). Dies wurde beispielsweise in dem Fall angenommen, in dem ein einzelner Prüfer nicht wirksam durch den Prüfungsausschuss hierzu bestellt wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.1998 – 22 A 194/98 – NJW 1999, 305, 307). Dahinter steht der zutreffende Gedanke, dass den Prüfern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ein nicht vollständig gerichtlich kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Im Gegenzug dafür, dass der Prüfling in der konkreten Prüfung einer persönlichen Wertungsentscheidung mit nur eingeschränktem Rechtsschutz unterworfen ist, muss der Prüfling kontrollieren können, ob dem jeweiligen Prüfer diese Wertungsentscheidung überhaupt rechtmäßig zusteht. 33 Andererseits ist ebenso anerkannt, dass sich gegen Entscheidungen eines Prüfungsausschusses nicht die fehlerhafte Besetzung des Ausschusses anführen lässt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2013 – 7 K 3335/11 – juris, Rn. 45 ff.). Dies folgt daraus, dass Prüfungsausschüsse im Regelfall Verwaltungsentscheidungen treffen (s. oben), die ohne Beurteilungsspielraum einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Dann besteht kein Grund, von dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz abzugehen, dass die fehlerhafte Ernennung eines Amtsträgers nicht die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidungen berührt (vgl. § 15 Satz 3 BBG, § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG BW). 34 Gegenüber diesen Regelfällen besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Prüfungsausschuss selbst ohne weiteren Ernennungsakt als Prüfungskommission gehandelt hat. Eine Kontrolle der Besetzung der Prüfungskommission führt damit dazu, dass man entgegen des genannten Grundsatzes der Ernennung von Amtsträgern die ursprüngliche Bestellung des Prüfungsausschusses selbst in den Blick nimmt. Dies ist jedoch vorliegend aufgrund der Besonderheiten des Prüfungsrechts angezeigt, denn dort ist – wie oben beschrieben – die Kontrolle der Bestellung der jeweiligen Prüfer im Regelfall möglich. Zwar werden in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts Beurteilungsspielräume zugunsten von Amtsträgern angenommen, ohne dass daraus folgt, dass die Kontrolle dieser Entscheidungen sich auf die ordnungsgemäße Ernennung des jeweiligen Amtsträgers erstrecken müsste (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2013 – 7 K 3335/11 – juris, Rn. 45 ff.). Wegen der hohen Grundrechtsrelevanz berufseröffnender Prüfungen in Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch im Prüfungsrecht ein einheitlicher Standard der Überprüfbarkeit geboten; es kann nicht der jeweiligen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens – wie hier durch Satzung – überlassen bleiben, ob die Prüflinge die Bestellung der Prüfer überprüfen lassen können oder nicht. Diese Überprüfung kann sich daher bei der Gesellenprüfung auch nicht darauf beschränken, ob die Mitglieder des Prüfungsausschusses die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HwO erforderliche Sachkunde aufweisen konnten (so aber VG Regensburg, Urt. v. 24.11.2011 – RN 5 K 11.379 – juris, Rn. 55). Vielmehr muss – wie sonst für Prüfungskommissionen – auf entsprechende Rügen hin kontrolliert werden, ob die Prüfer überhaupt wirksam zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt worden sind. Im Ergebnis führt damit eine fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses der Beklagten immer dann zur Rechtswidrigkeit seiner Entscheidungen, wenn dieser nach § 20 Abs. 1 GPO als Prüfungskommission handelt. 35 Gegen die Relevanz einer fehlerhaften Besetzung der Prüfungskommission kann auch nicht angeführt werden, dass die praktische Prüfungsleistung des Klägers grob fehlerhaft war und auch von jeder anderen Prüfungskommission als nicht ausreichend angesehen worden wäre, wie die Beklagte meint. Es ist gerade Ausdruck des persönlichen Beurteilungsspielraumes, dass manche Prüfer die gleiche Prüfungsleistung etwas strenger bewerten als andere; vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistung des Klägers in der Fertigkeitsprüfung von einer anderen Prüfungskommission nicht noch als knapp ausreichend angesehen worden wäre. bb) 36 Die Frage, ob die Prüfungskommission ordnungsgemäß besetzt war, konnte im gerichtlichen Verfahren nicht vollständig aufgeklärt werden. 37 Maßgeblich für die ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission ist aufgrund der Identität von Prüfungsausschuss und -kommission die Besetzung des Gesellenprüfungsausschusses der Beklagten, die sich nach § 34 Abs. 5 HwO richtet. Demnach sind die Arbeitgebervertreter von der Innungsversammlung zu wählen, die Arbeitnehmervertreter vom Gesellenausschuss der Innung zu wählen und die Lehrervertreter von der Handwerkskammer zu berufen. 38 Für die Wahl der Arbeitgebervertreter hat die Beklagte das Protokoll der Jahreshauptversammlung der Innung vom 07.04.2014 vorgelegt, in dem unter Punkt 4.5 die Wahl für den hier einschlägigen Gesellen- und Zwischenprüfungsausschuss Tiefbau aufgeführt wird. Die ordnungsgemäße Berufung des Mitglieds ... ist damit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. 39 Vergleichbare Dokumente zur Wahl des Arbeitnehmervertreters ... durch den Gesellenausschuss oder zur Berufung des Lehrervertreters ... durch die Handwerkskammer hat die Beklagte nicht vorgelegt. Hierzu findet sich in der Akte lediglich eine Liste der von der Beklagten an die Handwerkskammer gemeldeten Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Angabe der Amtszeit vom 07.04.2014 bis 07.04.2017, jedoch ohne jegliche Angaben zu den Umständen ihrer Ernennung. Die Beklagte hat selbst im gerichtlichen Verfahren angegeben, dass Nachforschungen ohne Erfolg geblieben seien und sie keine weiteren Unterlagen mehr auffinden könne. Auch das Bemühen des Gerichts um weitere Aufklärung durch das Schreiben an die Handwerkskammer blieb erfolglos. cc) 40 Die Nichterweislichkeit der ordnungsgemäßen Besetzung der Prüfungskommission geht zu Lasten der Beklagten. 41 Zwar geht grundsätzlich die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 108 Rn. 13). Dies wäre hier der Kläger, denn er begehrt die Aufhebung des Prüfungsbescheides und beruft sich hierzu darauf, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß ernannt worden seien. Jedoch kehrt sich im vorliegenden Fall die Beweislast zu Lasten der Beklagten um, da es ihr oblag, über die nicht mehr aufklärbaren Vorgänge der Wahl des Arbeitnehmervertreters und der Berufung des Lehrervertreters im Gesellenprüfungsausschuss Unterlagen vorzuhalten. Eine solche Beweislastumkehr ist zulasten von Behörden dann anzunehmen, wenn die Aufklärung von Vorgängen, die bei einer geordneten Verwaltung in der Akte dokumentiert wären, aufgrund unzureichender Aktenführung unmöglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 108 Rn. 17; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.12.2000 – 2 L 38/99 – juris, Rn. 52 ff.). Speziell im Prüfungsrecht ist eine Pflicht der Behörde, die wesentlichen Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens zu dokumentieren, mit der Folge der Beweislastumkehr bei einem Verstoß anerkannt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 869; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.02.2000 – 14 B 1905/99 – juris, Rn. 12; Beschl. v. 04.12.2013 – 14 A 2138/12 – juris, Rn. 28). 42 Diese trifft die Beklagte in jedem Fall bezüglich der Wahl des Arbeitnehmervertreters, denn dieser wird durch den – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 HwO bei der Beklagten angesiedelten – Gesellenausschuss gewählt. Darüber hinaus geht auch das Fehlen der Unterlagen zur Berufung des Lehrervertreters zu Lasten der Beklagten. Denn zwischen der Beklagten und der Handwerkskammer besteht nach dem Leitbild des Gesetzes ein kooperatives Verhältnis bei der Durchführung von Gesellenprüfungen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte in diesem Verhältnis die Möglichkeit hat, von der Handwerkskammer Unterlagen zur Berufung der Lehrervertreter zu erlangen, zumal sie nach § 34 Abs. 5 Satz 2 HwO am Berufungsverfahren beteiligt wird; jedenfalls darf das Versäumnis der Handwerkskammer nicht zu Lasten des – an diesem Verhältnis unbeteiligten – Klägers gehen. 43 Gegen die Beweislastumkehr lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht anführen, dass der Kläger zu dem geltend gemachten Verfahrensfehler selbst unzureichend vorgetragen habe und es sich bei seiner Rüge um eine unzulässige Behauptung „ins Blaue hinein“ handele. Ohne entsprechende Unterlagen ist dem Kläger eine nähere Kenntnis und infolgedessen substantiierter Vortrag zu den Ernennungen der Prüfer, bei denen es sich um interne Vorgänge der Beklagten und der Handwerkskammer handelt, unmöglich. Da es sich aus den oben genannten Gründen um wesentliche Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens handelt, deren Dokumentation der Beklagten oblag, kann dies dem Kläger nicht angelastet werden. b) 44 Auf die Rechtmäßigkeit der vom Kläger gerügten Praxis der Beklagten, dass die drei Prüfer nur ihre gemeinsame Bewertung in einem Bewertungsbogen dokumentieren, kommt es sonach nicht mehr an. Diese dürfte aber in Einklang mit der Prüfungsordnung (§§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 GPO) stehen; zudem käme nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten, nach dem die Prüfer selbständig eine eigene Bewertung vorgenommen haben und erst daraus eine gemeinsame Bewertung erstellt haben, nur noch ein Mangel der Protokollierung in Betracht, der die Rechtmäßigkeit der Prüfung nicht berührt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 466). III. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. IV. 47 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). 48 Beschluss 49 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG – in Anlehnung an Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 – auf 7.500,- EUR festgesetzt. 50 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 19 Die Klage ist zulässig und begründet. I. 20 Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. 21 Wird – wie hier – die Aufhebung der Prüfungsentscheidung wegen Mängeln des Prüfungsverfahrens verlangt, reicht die Anfechtungsklage für das Rechtsschutzziel des Klägers regelmäßig aus (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 825). 22 Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht fort, obwohl er die zweite Wiederholungsprüfung nach Erhebung der Klage bestanden hat. Für Prüfungen, die für das berufliche Fortkommen relevant sind, besteht ein solches Interesse darin, dass der Prüfling von dem „Makel des Durchfallkandidaten“ befreit wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.1991 – 7 C 36.90 – juris, Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.01.2002 – 19 A 2524/01 – juris, Rn. 22). Dies gilt im vorliegenden Fall ungeachtet dessen, dass der Kläger auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, denn es ist nicht auszuschließen, dass der genannte „Makel“ durch das zweimalige Nichtbestehen noch verstärkt wird (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 23.12.2008 – 7 ZB 08.2545 – juris, Rn. 9). II. 23 Die Klage ist auch begründet. 24 Die Bau-Innung Rhein-Neckar ist nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die richtige Beklagte, denn sie hat den angegriffenen Prüfungsbescheid erlassen und ist nach § 53 S. 1 HwO eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. 25 Der Prüfungsbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. 26 Der Prüfungsbescheid beruht auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 GPO und ist formell rechtmäßig. 27 Zuständige Behörde für die Durchführung der Gesellenprüfung war die Beklagte, da sie von der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald hierzu gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 HwO ermächtigt wurde. 2. 28 Jedoch ist der Prüfungsbescheid materiell rechtswidrig, denn das festgestellte Prüfungsergebnis beruht nicht auf einem ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren. a) 29 Es wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Prüfungskommission der Prüfung am 27. und 28.07.2015 ordnungsgemäß besetzt war. aa) 30 Bei der Frage, ob die Prüfungskommission ordnungsgemäß besetzt war, handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit des Prüfungsverfahrens, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens auswirkt. 31 Als Prüfungskommission ist die Mehrzahl der Prüfer zu verstehen, die die Leistung eines Prüflings ermitteln und bewerten. In einem übergeordneten Verhältnis hierzu steht im Normalfall ein Prüfungsausschuss , d. h. ein Gremium, das die prüfungsbezogenen Verwaltungsentscheidungen der Behörde wie Zulassungen, Terminierung, Härtefallentscheidungen usw. trifft und die Prüfer für die einzelnen Prüfungen zuweist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 356). Bei den Gesellenprüfungen der Beklagten fällt – ohne dass dies rechtlich zu beanstanden ist – dieser Zwischenschritt weg, da der Prüfungsausschuss nach § 20 Abs. 1 GPO „automatisch“ die Prüfungskommission für die einzelnen Gesellenprüfungen bildet. 32 In der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die fehlerhafte Besetzung einer Prüfungskommission einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.1990 – 9 S 3071/88 – juris, Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.1998 – 22 A 194/98 – NJW 1999, 305, 307; VG Berlin, Beschl. v. 07.06.2005 – 12 A 1549/04 – juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.2013 – 14 B 1277/13 – juris, Rn. 10 ff.). Dies wurde beispielsweise in dem Fall angenommen, in dem ein einzelner Prüfer nicht wirksam durch den Prüfungsausschuss hierzu bestellt wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.1998 – 22 A 194/98 – NJW 1999, 305, 307). Dahinter steht der zutreffende Gedanke, dass den Prüfern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ein nicht vollständig gerichtlich kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Im Gegenzug dafür, dass der Prüfling in der konkreten Prüfung einer persönlichen Wertungsentscheidung mit nur eingeschränktem Rechtsschutz unterworfen ist, muss der Prüfling kontrollieren können, ob dem jeweiligen Prüfer diese Wertungsentscheidung überhaupt rechtmäßig zusteht. 33 Andererseits ist ebenso anerkannt, dass sich gegen Entscheidungen eines Prüfungsausschusses nicht die fehlerhafte Besetzung des Ausschusses anführen lässt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2013 – 7 K 3335/11 – juris, Rn. 45 ff.). Dies folgt daraus, dass Prüfungsausschüsse im Regelfall Verwaltungsentscheidungen treffen (s. oben), die ohne Beurteilungsspielraum einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Dann besteht kein Grund, von dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz abzugehen, dass die fehlerhafte Ernennung eines Amtsträgers nicht die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidungen berührt (vgl. § 15 Satz 3 BBG, § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG BW). 34 Gegenüber diesen Regelfällen besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Prüfungsausschuss selbst ohne weiteren Ernennungsakt als Prüfungskommission gehandelt hat. Eine Kontrolle der Besetzung der Prüfungskommission führt damit dazu, dass man entgegen des genannten Grundsatzes der Ernennung von Amtsträgern die ursprüngliche Bestellung des Prüfungsausschusses selbst in den Blick nimmt. Dies ist jedoch vorliegend aufgrund der Besonderheiten des Prüfungsrechts angezeigt, denn dort ist – wie oben beschrieben – die Kontrolle der Bestellung der jeweiligen Prüfer im Regelfall möglich. Zwar werden in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts Beurteilungsspielräume zugunsten von Amtsträgern angenommen, ohne dass daraus folgt, dass die Kontrolle dieser Entscheidungen sich auf die ordnungsgemäße Ernennung des jeweiligen Amtsträgers erstrecken müsste (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2013 – 7 K 3335/11 – juris, Rn. 45 ff.). Wegen der hohen Grundrechtsrelevanz berufseröffnender Prüfungen in Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch im Prüfungsrecht ein einheitlicher Standard der Überprüfbarkeit geboten; es kann nicht der jeweiligen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens – wie hier durch Satzung – überlassen bleiben, ob die Prüflinge die Bestellung der Prüfer überprüfen lassen können oder nicht. Diese Überprüfung kann sich daher bei der Gesellenprüfung auch nicht darauf beschränken, ob die Mitglieder des Prüfungsausschusses die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HwO erforderliche Sachkunde aufweisen konnten (so aber VG Regensburg, Urt. v. 24.11.2011 – RN 5 K 11.379 – juris, Rn. 55). Vielmehr muss – wie sonst für Prüfungskommissionen – auf entsprechende Rügen hin kontrolliert werden, ob die Prüfer überhaupt wirksam zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt worden sind. Im Ergebnis führt damit eine fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses der Beklagten immer dann zur Rechtswidrigkeit seiner Entscheidungen, wenn dieser nach § 20 Abs. 1 GPO als Prüfungskommission handelt. 35 Gegen die Relevanz einer fehlerhaften Besetzung der Prüfungskommission kann auch nicht angeführt werden, dass die praktische Prüfungsleistung des Klägers grob fehlerhaft war und auch von jeder anderen Prüfungskommission als nicht ausreichend angesehen worden wäre, wie die Beklagte meint. Es ist gerade Ausdruck des persönlichen Beurteilungsspielraumes, dass manche Prüfer die gleiche Prüfungsleistung etwas strenger bewerten als andere; vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistung des Klägers in der Fertigkeitsprüfung von einer anderen Prüfungskommission nicht noch als knapp ausreichend angesehen worden wäre. bb) 36 Die Frage, ob die Prüfungskommission ordnungsgemäß besetzt war, konnte im gerichtlichen Verfahren nicht vollständig aufgeklärt werden. 37 Maßgeblich für die ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission ist aufgrund der Identität von Prüfungsausschuss und -kommission die Besetzung des Gesellenprüfungsausschusses der Beklagten, die sich nach § 34 Abs. 5 HwO richtet. Demnach sind die Arbeitgebervertreter von der Innungsversammlung zu wählen, die Arbeitnehmervertreter vom Gesellenausschuss der Innung zu wählen und die Lehrervertreter von der Handwerkskammer zu berufen. 38 Für die Wahl der Arbeitgebervertreter hat die Beklagte das Protokoll der Jahreshauptversammlung der Innung vom 07.04.2014 vorgelegt, in dem unter Punkt 4.5 die Wahl für den hier einschlägigen Gesellen- und Zwischenprüfungsausschuss Tiefbau aufgeführt wird. Die ordnungsgemäße Berufung des Mitglieds ... ist damit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. 39 Vergleichbare Dokumente zur Wahl des Arbeitnehmervertreters ... durch den Gesellenausschuss oder zur Berufung des Lehrervertreters ... durch die Handwerkskammer hat die Beklagte nicht vorgelegt. Hierzu findet sich in der Akte lediglich eine Liste der von der Beklagten an die Handwerkskammer gemeldeten Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Angabe der Amtszeit vom 07.04.2014 bis 07.04.2017, jedoch ohne jegliche Angaben zu den Umständen ihrer Ernennung. Die Beklagte hat selbst im gerichtlichen Verfahren angegeben, dass Nachforschungen ohne Erfolg geblieben seien und sie keine weiteren Unterlagen mehr auffinden könne. Auch das Bemühen des Gerichts um weitere Aufklärung durch das Schreiben an die Handwerkskammer blieb erfolglos. cc) 40 Die Nichterweislichkeit der ordnungsgemäßen Besetzung der Prüfungskommission geht zu Lasten der Beklagten. 41 Zwar geht grundsätzlich die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 108 Rn. 13). Dies wäre hier der Kläger, denn er begehrt die Aufhebung des Prüfungsbescheides und beruft sich hierzu darauf, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß ernannt worden seien. Jedoch kehrt sich im vorliegenden Fall die Beweislast zu Lasten der Beklagten um, da es ihr oblag, über die nicht mehr aufklärbaren Vorgänge der Wahl des Arbeitnehmervertreters und der Berufung des Lehrervertreters im Gesellenprüfungsausschuss Unterlagen vorzuhalten. Eine solche Beweislastumkehr ist zulasten von Behörden dann anzunehmen, wenn die Aufklärung von Vorgängen, die bei einer geordneten Verwaltung in der Akte dokumentiert wären, aufgrund unzureichender Aktenführung unmöglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 108 Rn. 17; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.12.2000 – 2 L 38/99 – juris, Rn. 52 ff.). Speziell im Prüfungsrecht ist eine Pflicht der Behörde, die wesentlichen Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens zu dokumentieren, mit der Folge der Beweislastumkehr bei einem Verstoß anerkannt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 869; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.02.2000 – 14 B 1905/99 – juris, Rn. 12; Beschl. v. 04.12.2013 – 14 A 2138/12 – juris, Rn. 28). 42 Diese trifft die Beklagte in jedem Fall bezüglich der Wahl des Arbeitnehmervertreters, denn dieser wird durch den – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 HwO bei der Beklagten angesiedelten – Gesellenausschuss gewählt. Darüber hinaus geht auch das Fehlen der Unterlagen zur Berufung des Lehrervertreters zu Lasten der Beklagten. Denn zwischen der Beklagten und der Handwerkskammer besteht nach dem Leitbild des Gesetzes ein kooperatives Verhältnis bei der Durchführung von Gesellenprüfungen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte in diesem Verhältnis die Möglichkeit hat, von der Handwerkskammer Unterlagen zur Berufung der Lehrervertreter zu erlangen, zumal sie nach § 34 Abs. 5 Satz 2 HwO am Berufungsverfahren beteiligt wird; jedenfalls darf das Versäumnis der Handwerkskammer nicht zu Lasten des – an diesem Verhältnis unbeteiligten – Klägers gehen. 43 Gegen die Beweislastumkehr lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht anführen, dass der Kläger zu dem geltend gemachten Verfahrensfehler selbst unzureichend vorgetragen habe und es sich bei seiner Rüge um eine unzulässige Behauptung „ins Blaue hinein“ handele. Ohne entsprechende Unterlagen ist dem Kläger eine nähere Kenntnis und infolgedessen substantiierter Vortrag zu den Ernennungen der Prüfer, bei denen es sich um interne Vorgänge der Beklagten und der Handwerkskammer handelt, unmöglich. Da es sich aus den oben genannten Gründen um wesentliche Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens handelt, deren Dokumentation der Beklagten oblag, kann dies dem Kläger nicht angelastet werden. b) 44 Auf die Rechtmäßigkeit der vom Kläger gerügten Praxis der Beklagten, dass die drei Prüfer nur ihre gemeinsame Bewertung in einem Bewertungsbogen dokumentieren, kommt es sonach nicht mehr an. Diese dürfte aber in Einklang mit der Prüfungsordnung (§§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 GPO) stehen; zudem käme nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten, nach dem die Prüfer selbständig eine eigene Bewertung vorgenommen haben und erst daraus eine gemeinsame Bewertung erstellt haben, nur noch ein Mangel der Protokollierung in Betracht, der die Rechtmäßigkeit der Prüfung nicht berührt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 466). III. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. IV. 47 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). 48 Beschluss 49 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG – in Anlehnung an Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 – auf 7.500,- EUR festgesetzt. 50 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.