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Beschluss

12 K 5/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.11.2017 wird hinsichtlich Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffern 4 und 5 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller ist ein Staatsangehöriger des Kosovo, der am … 994 im Bundesgebiet geboren wurde. Er erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG, die zuletzt am 08.08.2016 bis zum 27.07.2018 auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG verlängert wurde. 2 Der Antragsteller ist in den Jahren 2010 bis 2017 vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem wurde er rechtskräftig am 07.08.2013 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Raub zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung sowie mit Urteil vom 14.02.2017 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt. Mit Anklageschrift vom 21.08.2017 wurde gegen ihn Anklage wegen unerlaubtem Besitz und Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben. 3 Mit Schreiben vom 26.10.2017 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu beabsichtigten nachträglichen Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis an; eine Äußerung erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 30.11.2017 verkürzte die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung (Ziffer 1 der Verfügung) und ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 an (Ziffer 2). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziffer 3). Der Antragsteller wurde zur freiwilligen Ausreise binnen eines Monats aufgefordert (Ziffer 4); andernfalls wurde ihm die Abschiebung in den Kosovo oder in einen anderen aufnahmebereiten oder - willigen Staat angedroht (Ziffer 5). Das mit der Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf zwei Jahre befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, aufgrund der neuerlichen Verurteilung des Antragsstellers bestehe ein Ausweisungsinteresse; es sei daher eine Erteilungsvoraussetzung entfallen. 4 Der Antragsteller legte am 28.12.2017 Widerspruch ein. Am 29.12.2017 stellte er beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Er beantragt bei sachdienlicher Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), 5 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.11.2017 hinsichtlich Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffern 4 und 5 anzuordnen. 6 Die Antragsgegnerin beantragt, 7 den Antrag abzulehnen. 8 Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden einschlägigen Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 9 1. Der sachdienlich ausgelegte Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. 10 a) Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verkürzung der Geltungsdauer der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.11.2017 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin insoweit auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. 11 b) Im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffern 4 und 5 der Verfügung) ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG entfällt. 12 c) Bei sachdienlicher Auslegung bezieht sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hingegen nicht auf Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Es ist nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht ersichtlich, dass er für den Fall, dass die nachträgliche Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis Bestand hat, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs wegen eines ihm aus seiner Sicht zustehenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften begehrt. 13 Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wäre insoweit auch nicht statthaft. Die Antragsgegnerin hat zwar in Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis förmlich versagt. Dies ist insoweit zutreffend, als es der Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht, dass ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck besteht, die Prüfung dieses Anspruchs daher nicht Gegenstand des Verkürzungsverfahrens ist und derartige von dem ursprünglichen Aufenthaltstitel unabhängige Aufenthaltsgründe von den Ausländerbehörden zugleich mit der Verkürzungsverfügung nach den hierfür einschlägigen Regeln zu bescheiden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11/08 - juris). Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruch des Antragstellers kommt gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu. Allerdings ist es für die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich, dass ein Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch während der Gültigkeit der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde und dieser Antrag deshalb die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.11.2007 – 11 S 2364/07 – juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus anderen Rechtsgründen der Sache nach in der im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Verkürzung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis abgegebenen Stellungnahme zu sehen (BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 a.a.O.). Unabhängig von der Frage, ob ein stillschweigender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach aktueller Rechtslage noch möglich ist, hat sich der Antragsteller aber im vorliegenden Fall im Rahmen der Anhörung nicht geäußert. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Rechtsgründen stellen wollte; insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren. Dies hat zur Folge, dass keine gesetzliche Fiktionswirkung eingetreten ist, die durch die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin beendet werden könnte. 14 Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass im Hinblick auf Ziffer 3 der Verfügung ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht. Wird dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz in Bezug auf die Befristungsentscheidung und die Abschiebungsandrohung gewährt, gehen auch von Ziffer 3 vorläufig keine belastenden Wirkungen aus. Daher ist es auch nicht geboten, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung des Aufenthalts auszulegen. 15 d) Bei sachdienlicher Auslegung ist davon auszugehen, dass auch Ziffer 6 der Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Der Antragsteller hat keine Einwendungen gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG erhoben. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wäre insoweit auch nicht sachdienlich. Zum einen wirkt sich die Befristung des kraft Gesetzes bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu Gunsten des Antragstellers aus. Zum anderen besteht für die Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache kein Anlass, weil das hiervon betroffene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG nur im Fall der Abschiebung des Antragstellers eingreift. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers wird also durch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung Genüge getan. 16 2. Der so ausgelegte Antrag ist auch begründet. 17 a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochenen Verkürzung der Geltungsdauer der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis genügt schon nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. 18 Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis bezweckt, dass sich die Behörde selbst des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst wird und die dafür und dagegen sprechenden Gründe sorgfältig prüft. Der Betroffene wird durch die schriftliche Begründung über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet. Dies ermöglicht es ihm, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags abzuschätzen. Ebenso ermöglicht die Kenntnis der behördlichen Erwägungen eine ordnungsgemäße verwaltungsgerichtliche Kontrolle (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 S 2554/11 -, VBlBW 2012, 151). Dementsprechend muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 10 S 644/05 -, juris). Pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002, 441). Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es indes nicht an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005, a.a.O.). 19 Nach diesen Maßstäben genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Begründungsanforderungen hier nicht. Die Antragsgegnerin ist sich zwar des Erfordernisses eines besonderen öffentlichen Interesses bewusst gewesen, hat zur Begründung der Anordnung aber wörtlich aus einer völlig anders gelagerten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zitiert. Die in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (Beschluss vom 15.01.2014 – B 4 K 13.934 – juris), wonach mit Beendigung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft die aus Art. 6 GG resultierende Schutzpflicht des Staates entfallen ist, zu deren Erfüllung dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, betrifft die nachträgliche Befristung einer zum Zwecke des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis. Das verwendete Zitat steht daher in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall; denn der Antragsteller ist im Besitz eines - vom familiären Aufenthaltszweck unabhängigen - eigenständigen Aufenthaltstitels nach § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG. Dies lässt den Schluss zu, dass die Behörde einen Baustein ohne Bezug zum individuellen Fall verwendet hat. 20 Die Begründung ist daher zur Darlegung des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses nicht tragfähig. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die Frage, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2004 - 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279). Da die Begründung vorliegend jedoch einen auf den konkreten Einzelfall betreffenden Bezug vermissen lässt, geht sie ins Leere. Eine fehlende oder unzureichende Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann grundsätzlich auch nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2011, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 17.07.1990 - 10 S 1121/90 -, juris). 21 b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung keinen Bestand haben. 22 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann in Fällen der sofortigen Vollziehbarkeit das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das Gericht nimmt in diesem Rahmen eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, DVBl 2012, 1506). Für das Interesse des Antragstellers, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. In den Fällen, in denen abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet wurde, gilt dies gleichwohl nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, ESVGH 47, 177). 23 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis setzt daher voraus, dass ein über das Interesse an der Fristverkürzung hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des betreffenden Ausländers vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung besteht (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.04.2013 – 11 S 581/13 -, vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -, und vom 29.11.2007 - 11 S 1702/07 -, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.01.2017 – 7 B 10722/16 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.03.2014 - 8 ME 24/17 - juris m.w.N.). Ein solches besonderes öffentliches Interesse ergibt sich nicht aus dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften. Die Fristverkürzung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gehört nicht zu den in § 84 AufenthG genannten Entscheidungen, bei denen Widerspruch und Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 84 Abs. 1 AufenthG zu erkennen gegeben, dass er im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Regelfall keinen unverzüglichen Handlungsbedarf sieht, sondern dass es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO bleiben soll. Die infolgedessen bestehende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage gegen einen auf § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützten Bescheid und die hieran anknüpfende Möglichkeit, während des Rechtsmittelverfahrens im Bundesgebiet zu bleiben, ist Folge des gesetzlichen, durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutzsystems. Auch wenn dies systembedingt zur Folge haben kann, dass sich das Ziel einer früheren Aufenthaltsbeendigung des Betroffenen faktisch nicht mehr verwirklichen lässt, ist die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung daher nicht indiziert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.01.2017 a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.03.2014 a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.5.2009, - 18 B 421/09 – juris). Allein der Umstand, dass eine Regelerteilungsvoraussetzung entfallen ist, begründet daher kein besonderes Vollzugsinteresse. Auch das Entfallen des Aufenthaltszwecks begründet zunächst nur das Interesse an der nachträglichen Fristverkürzung als solcher und kein über das Interesse am Erlass dieses Verwaltungsakts hinausgehendes besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. 24 Nach diesem Maßstab überwiegt das Interesse des Antragstellers, dass es beim gesetzlich vorgesehenen Regelfall der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs verbleibt. Allerdings könnte sich ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Beendigung seines Aufenthalts aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2013 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 18.01.2017 – 7 B 10722/16 – juris). Denn der Antragsteller ist seit dem Jahr 2010 kontinuierlich - auch während noch offener Bewährungsfristen - straffällig geworden und deswegen zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden, wobei sich die Delikte des mittlerweile 24jährigen Antragstellers nicht mehr der Jugend- oder Kleinkriminalität zuordnen lassen. Die Prognose, ob aufgrund dieser Verurteilungen - trotz der Strafaussetzung zur Bewährung - die konkrete Gefahr erneuter strafrechtlicher Verfehlungen des Antragstellers gerade in dem Zeitraum bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung vom 30.11.2017 besteht (zu diesem Maßstab: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.03.2014 a.a.O.), kann aber offenbleiben. Denn bei summarischer Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die Befristungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig ist; die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Klage gegen die Fristverkürzung sind offen. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Ausreisepflicht verschont zu bleiben gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2013 a.a.O.). 25 Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Frist für die Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Verlängerung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die Antragsgegnerin hat die Fristverkürzung damit begründet, dass aufgrund der neuerlichen strafrechtlichen Verurteilung am 14.02.2017 und der Anklage wegen Betäubungsmitteldelikten eine Erteilungsvoraussetzung entfallen sei. Vorliegend ist aber fraglich, ob hierdurch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nachträglich entfallen ist und ob sie für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wesentlich war. Denn es lagen bereits im Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 08.08.2016 erhebliche Straftaten - insbesondere die Verurteilung wegen Raubes - vor; es fehlte mithin von Anfang an an der Regelerteilungsvoraussetzung, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Hiervon hat die Antragsgegnerin allerdings ausnahmsweise abgesehen; für die Behörde war das Bestehen eines Ausweisungsinteresses mithin im Zeitpunkt der Erteilung nicht entscheidungserheblich. Im Hauptsacheverfahren ist daher zu klären, ob lediglich eine Neubewertung des Ausweisungsinteresses aufgrund weiterer Straftaten vorliegt - wofür die Einbeziehung der bereits bekannten Straftaten spricht - oder ob durch die weitere Verurteilung nachträglich ein Ausweisungsinteresse eingetreten ist, das zur Fristverkürzung berechtigt. Zu erwägen ist auch, ob die Verkürzungsentscheidung ggf. in eine Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisverlängerung umgedeutet werden kann, weil die neuerlichen Straftaten zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits begangen, der Behörde aber noch nicht bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1995 – 1 C 3/94 – juris) oder die Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen von Anfang an nicht hätte erteilt werden dürfen. 26 Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses genügt - wie die Antragsgegnerin annimmt - oder ob es erforderlich ist, dass eine Ausweisung tatsächlich verfügt werden kann. Die letztgenannte Auffassung wird in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten, weil die wesentlichen Auswirkungen einer nachträglichen Fristverkürzung und einer Ausweisung dieselben seien und die besonderen Voraussetzungen der Ausweisung nicht durch eine nachträgliche Fristverkürzung unterlaufen werden dürften (OVG Bremen, Urteil vom 15.01.2013 – 1 A 202/06 – juris Rn. 49; Discher in: GK-AufenthG, Stand August 2013, § 7 Rn. 474; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 7 AufenthG Rn. 53). Folgt man dieser Ansicht, wäre auch bei der Fristverkürzung zu berücksichtigen, dass zugunsten des Antragstellers ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse besteht, weil er im Bundesgebiet geboren ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Ob die Ermessenausübung der Ausländerbehörde diesen Anforderungen genügt, ist offen. Die Antragsgegnerin hat die Geburt des Antragstellers im Bundesgebiet zwar in ihre Ermessenserwägungen eingestellt; es ist aber zu klären, ob sie diesen Umstand zutreffend gewichtet hat. 27 Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, wobei auch in den Blick zu nehmen ist, dass diese nur noch wenige Monate gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2013 a.a.O. Rn. 16). 28 3. Hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Erfolg, so ist auch im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffern 4 und 5 der Verfügung) die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Denn die Abschiebungsandrohung ist mit der Entscheidung der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 1 verknüpft. Erweist sich letztere im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, ist auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Klage des Antragstellers sind daher auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung als offen anzusehen. 29 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Hauptsacheverfahren wäre der Streitwert bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,- Euro anzusetzen. Da im Falle einer sofortigen Abschiebung in Bezug auf die Befristungsentscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde, ist eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2013, a.a.O.).