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Beschluss

10 S 731/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (2. SAG) für das Kernkraftwerk Obrigheim werden abgelehnt; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Bei Eilanträgen können fachliche Gutachten Dritter nur insoweit berücksichtigt werden, als der anwaltliche Prozessbevollmächtigte sie in eigener, erkennbarer Weise geprüft und in die Antragsbegründung übernommen hat (§ 67 VwGO). • Für die Frage der UVP-Pflichtigkeit gilt: Nur die insgesamt geplanten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen sind nach Nr.11.1 Anlage 1 UVPG UVP-pflichtig; spätere Einzelmaßnahmen unterliegen der Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3e UVPG). • Bei summarischer Prüfung rechtfertigt die Behörde die Unterlassung einer erneuten vollständigen UVP durch nachvollziehbare Vorprüfungsergebnisse; eine fakultative Öffentlichkeitsbeteiligung kann ermessensfehlerfrei unterbleiben (§ 19b AtVfV, § 4 UVPG). • Die Genehmigungsbehörde durfte bei summarischer Prüfung annehmen, dass die nach § 7 AtG erforderliche Vorsorge gegen Schäden und gegen Störmaßnahmen Dritter getroffen ist; maßgebliche Maßstäbe sind die Störfallplanungswerte und die einschlägigen Strahlenschutzgrenzwerte.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen 2. SAG des KKW Obrigheim • Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (2. SAG) für das Kernkraftwerk Obrigheim werden abgelehnt; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Bei Eilanträgen können fachliche Gutachten Dritter nur insoweit berücksichtigt werden, als der anwaltliche Prozessbevollmächtigte sie in eigener, erkennbarer Weise geprüft und in die Antragsbegründung übernommen hat (§ 67 VwGO). • Für die Frage der UVP-Pflichtigkeit gilt: Nur die insgesamt geplanten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen sind nach Nr.11.1 Anlage 1 UVPG UVP-pflichtig; spätere Einzelmaßnahmen unterliegen der Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3e UVPG). • Bei summarischer Prüfung rechtfertigt die Behörde die Unterlassung einer erneuten vollständigen UVP durch nachvollziehbare Vorprüfungsergebnisse; eine fakultative Öffentlichkeitsbeteiligung kann ermessensfehlerfrei unterbleiben (§ 19b AtVfV, § 4 UVPG). • Die Genehmigungsbehörde durfte bei summarischer Prüfung annehmen, dass die nach § 7 AtG erforderliche Vorsorge gegen Schäden und gegen Störmaßnahmen Dritter getroffen ist; maßgebliche Maßstäbe sind die Störfallplanungswerte und die einschlägigen Strahlenschutzgrenzwerte. Antragsteller klagten gegen die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (2. SAG) für das Kernkraftwerk Obrigheim, die das Ministerium mit Anordnung der sofortigen Vollziehung erließ. Sie beantragten beim Verwaltungsgerichtshof die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen. Kernstreitpunkte sind die UVP-Pflichtigkeit und Vorprüfung einzelner Abbaumaßnahmen, das Unterbleiben einer (erneuten) Öffentlichkeitsbeteiligung, die Frage der ausreichenden Vorsorge gegen Störfälle und Einwirkungen Dritter sowie die Entsorgungsplanung für bestrahlte Brennelemente. Die Antragsteller verwiesen auf ein externes Gutachten; die Behörde und Beigeladene traten für den Sofortvollzug und die Rechtmäßigkeit der 2. SAG ein. Die Behörde hat die Vorprüfung vorgenommen und die sofortige Vollziehung mit öffentlichem Interesse begründet. Der Senat prüfte im summarischen Eilverfahren und wog Interessen ab. • Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung haben keinen Erfolg: Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung überwiegen das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. • Verweis auf fachliche Gutachten Dritter ist nach § 67 Abs.1 VwGO nur insoweit verwertbar, wie der Prozessbevollmächtigte eigene Prüfung und Auseinandersetzung im Schriftsatz erkennen lässt. • Antragsbefugnis ist bei summarischer Prüfung anwendbar; Antragsteller haben substantiiert dargelegt, dass durch Abbaumaßnahmen Störfälle mit erheblichen Freisetzungen möglich sein könnten, sodass drittschützende Rechte grundsätzlich betroffen sein können. • Formelle Begründung der Sofortvollzugsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs.3 VwGO; Behörde hat besonderes öffentliches Interesse und wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen sowie Abwägung dritter Belange dargelegt. • UVP-Recht: Nur die insgesamt geplanten Stilllegungsmaßnahmen sind nach Nr.11.1 Anlage 1 UVPG UVP-pflichtig; einzelne spätere Maßnahmen gelten als Änderungen und sind vorprüfungspflichtig (§ 3e UVPG). Eine vollständige neue UVP vor Erteilung der 2. SAG war nicht erforderlich. • Vorprüfung des Einzelfalls und deren Nachvollziehbarkeit sind nach § 3a Satz 4 UVPG gerichtlich nur eingeschränkt zu prüfen; bei summarischer Prüfung liegen keine erheblichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vor. • Öffentlichkeitsbeteiligung: Obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung war nicht geboten; die Nichteröffnung einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung fiel in das ermessensgerechte Ermessen der Behörde (§ 19b AtVfV, § 4 AtVfV). • Materiell-rechtlich durfte die Behörde nach dem Stand von Wissenschaft und Technik annehmen, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren und Störmaßnahmen (§ 7 Abs.2 Nr.3 und Nr.5 AtG) sowie die einschlägigen Störfallplanungs- und Strahlenschutzwerte eingehalten sind; gerichtliche Kontrolle ist auf Nachvollziehbarkeit und ausreichende Datengrundlage beschränkt. • Entsorgungsvorsorge und Redundanz der Lagerung: Die 2. SAG ändert das Betriebsreglement, legalisiert aber nicht erstmals die externe Brennelementlagerung; bereits bestandskräftige Genehmigungen und frühere Prüfungen verhindern einen erfolgreichen Einwand im Eilverfahren. • Freie Interessenabwägung: Öffentliches Interesse am zügigen Rückbau (auch zur Risikoreduzierung) und die geringen Vorteile einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen dazu, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter dem Vollzugsinteresse zurücktritt. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die 2. SAG wiederherzustellen, werden abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im summarischen Verfahren festgestellt, dass die Behörde formgerecht die Sofortvollziehung begründet hat und die Vorprüfung nach UVPG sowie die Ausübung des Ermessens zur Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zu beanstanden sind. Materiellrechtlich durfte die Genehmigungsbehörde nach dem Stand von Wissenschaft und Technik annehmen, dass die erforderliche Vorsorge gegen Störfälle, gegen Einwirkungen Dritter und die relevanten Strahlenschutzwerte gewahrt sind; die Antragsteller haben keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung dargetan. Bei der freien Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einem zügigen Rückbau und den damit verbundenen Risiken mindernden Maßnahmen sowie das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen gegenüber dem geringen Suspensivinteresse der Antragsteller. Daher sind die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen und der Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt.