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Urteil

12 K 2714/16

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Überführungspflicht Verstorbener in öffentliche Leichenhallen. 2 Die Klägerin betreibt im Raum ... ein Bestattungsunternehmen mit mehreren Niederlassungen. Eine der Niederlassungen befindet sich auf dem Grundstück ... ... in ... in einem Industriegebiet. Für das Anwesen besteht eine Genehmigung für ein Bestattungsunternehmen mit Beratungsgesprächen, Präsentation, Aufbereitung und Verkauf von Särgen sowie die Aufbewahrung von Leichen in einer geeigneten Kühlbox. 3 Mit Verfügung vom 21.01.2016 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, Verstorbene, die von der Klägerin im Gewerbeanwesen ... ... in ... versorgt und auf einem Friedhof in ... erdbestattet werden, binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Totenbescheinigung, in die öffentliche Leichenhalle der Beklagten zur Aufbahrung zu überführen, sofern die Hinterbliebenen innerhalb dieser Frist die Aufbahrung nicht in einer anderen, genehmigten Leichenhalle/Leichenraum wünschen (Ziff.1). Zudem wies die Beklagte die Klägerin auf die Verpflichtung hin, Hinterbliebene, die die Klägerin vertraglich mit der Versorgung von Verstorbenen beauftragt haben, ggf. auf die in Ziff.1 genannte Regelung des Bestattungsgesetzes hinzuweisen und auf deren Einhaltung hinzuwirken, sofern von den Hinterbliebenen abweichende Wünsche von den gesetzlichen Vorgaben verlangt werden (Ziff.2). 4 Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 27 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestattG), wonach Verstorbene binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung in vorhandene Leichenhallen zu überführen seien, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt würden. Die Klägerin überführe aber seit dem Frühjahr 2013 die von ihr versorgten Verstorbenen überwiegend erst nach Ablauf der Frist von 36 Stunden, obwohl andere genehmigte Leichenhallen bzw. -räume im Stadtgebiet nicht vorhanden seien. Die Klägerin sei schon mehrfach gebeten worden, die genannte Frist einzuhalten. Zudem sei es auch nachweislich zu Aufbahrungen gekommen. Im Bestattungsunternehmen der Klägerin sei aber lediglich eine Versorgung (z.B. Einkleidung, Einsargung) zulässig. Der Begriff der Aufbahrung meine die Ausstellung des Verstorbenen, welche dem Abschiednehmen und häufig auch dem Begreifen des Todesfalles diene. Eine über die Frist von 36 Stunden hinausgehende Aufbewahrung von Leichen in den Gewerberäumen der Klägerin sei nicht zulässig und bedürfe für Ausnahmefälle im Einzelfall der Bewilligung der Beklagten gem. § 27 Abs. 2 BestattG. Die Verpflichtung richte sich zwar gem. § 27 Abs. 3 BestattG primär an die Bestattungspflichtigen, dennoch habe ein beauftragtes Bestattungsunternehmen die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und ggf. Bestattungspflichtige hierauf hinzuweisen. 5 Die Klägerin legte am 02.02.2016 Widerspruch gegen die Verfügung ein. Zur Begründung führte sie an, dass ihr Betrieb durch die Verfügung derart eingeschränkt werde, dass ein wirtschaftlich sinnvoller und auch in der Praxis durchführbarer Betriebsablauf nicht mehr gewährleistet sei. Die Verfügung stelle eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeit dar und bedeute eine unbillige Härte. Der Wortlaut des Gesetzestextes des § 27 Abs. 1 BestattG sei irreführend und möglicherweise unrichtig. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass nicht eine Aufbahrung im Sinne einer Verabschiedungsfeierlichkeit gemeint sei, sondern eine einfache Aufbewahrung in einer ordnungsgemäßen Kühlzelle. Denn auch in Leichenhallen oder Leichenräumen werde eine Leiche nicht aufgebahrt, sondern lediglich aufbewahrt. In ihren Geschäftsräumen befänden sich ordnungsgemäße und baulich zulässige Kühlräume zur Aufbewahrung von Verstorbenen. Der Begriff der Aufbahrung meine eigentlich, dass ein Leichnam in einem geschlossenen oder geöffneten Sarg, in einem entsprechenden Raum für die Verabschiedung der Angehörigen feierlich aufgebahrt werde. Verstehe man die Vorschrift im Sinne einer solchen Aufbahrung, so sei sie in der Praxis nicht umsetzbar, denn dies bedeute, dass alle Verstorbenen innerhalb von 36 Stunden in eine öffentliche Leichenhalle überführt werden müssten, wenn das Bestattungsunternehmen keinen feierlichen Verabschiedungsraum habe oder wenn die Angehörigen eine Aufbahrung des Verstorbenen überhaupt nicht wünschten. Eine Fürsorge durch den Bestatter sei im Falle einer Überführung der Leiche in vielen Fällen nicht mehr möglich. Eine Bestattung innerhalb von 36 Stunden sei unmöglich. In der Regel vergingen zwischen Sterbefall und der Bestattung mindestens 3 Tage. Außerdem gehe sie davon aus, dass die Beklagte mit ihren Leichenhallen nicht genügend Kapazitäten vorhalten könne, wenn sämtliche Verstorbenen tatsächlich innerhalb der Frist in die Leichenhallen überführt würden. Die auferlegte Verpflichtung stehe zudem im Widerspruch zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28.02.2005 – 1 S 1312/04 –, juris), wonach § 27 Abs. 1 BestattG keinen Benutzungszwang für gemeindliche Leichenhallen normiere. 6 Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2016, der Klägerin zugestellt am 13.05.2016, als unbegründet zurück. Die Beachtung des § 27 Abs. 1 BestattG treffe alle Bestattungsunternehmen in Baden-Württemberg gleichermaßen und stelle daher für die Klägerin keine besondere Härte dar. Das Vorhandensein von Kühlmöglichkeiten sei für die Einhaltung der 36-Stundenfrist ohne Belang. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff der Aufbahrung bewusst gewählt habe, denn er finde auch in der Bestattungsverordnung explizit Verwendung im Zusammenhang mit Aufbahrung von Verstorbenen. Zudem statuiere die Verfügung auch keinen Benutzungszwang, sondern orientiere sich an geltendem Recht. Die Beklagte habe in ihrem Stadtgebiet auch genügend öffentliche Leichenhallen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Es sei nicht relevant, ob eine Bestattung innerhalb von 36 Stunden durchgeführt werden könne, da Bestattungen im zeitlichen Rahmen des Bestattungsgesetzes durchzuführen seien. 7 Mit Schriftsatz vom 14.06.2016, eingegangen am 15.06.2016, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.Am 08.07.2016 hat die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.Zur versäumten Klagefrist trägt sie vor, die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten habe die Klagefrist versehentlich falsch notiert. Die Büroangestellte sei erfahren, langjährig tätig und gelte ansonsten als absolut zuverlässig und verantwortungsbewusst. Zu dem Versehen sei es gekommen, weil sie am Tag der Zustellung kurzfristig und überraschend krank gewesen sei, so dass die eingehende Post an diesem Tag von ihr nicht bearbeitet worden sei. Bei der Bearbeitung der Post am darauffolgenden Werktag habe sie versehentlich den Eingangsstempel des Bearbeitungstags statt des tatsächlichen Eingangs auf dem Schreiben angebracht. Dieser Fehler habe sich dann bei der Fristeneintragung im Kalender fortgesetzt. Die Büroangestellte werde regelmäßig über die Regelung für die Fristenkontrolle und deren Bedeutung belehrt. Zur Glaubhaftmachung legt die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten und eine Kopie des Deckblatts der Akte und des Fristenkalenders des Prozessbevollmächtigten vor. Zudem versichert der Prozessbevollmächtigte die Angaben zur Fristversäumnis anwaltlich. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage greift die Klägerin im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren auf.Die mangelnde Praktikabilität ergebe sich unter anderem auch daraus, dass sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestattung binnen 36 Stunden getroffen werden müssten. Die unbillige Härte folge daraus, dass keinem anderen Bestattungsunternehmen im Raum ... eine entsprechende Verfügung auferlegt worden sei.Dass der Begriff der Aufbahrung irreführend sei, ergebe sich auch aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in dem der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Aufbewahrung statt Aufbahrung verwende (Beschluss vom 21.01.2014 – 3 S 2186/13 –, welcher ebenfalls die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens betraf). 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Klagefrist abgelaufen sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Trotz der fehlerhaften Terminvormerkung habe der Klägerin dennoch vier Wochen für die Einreichung der Klage zur Verfügung gestanden. Die versäumte Klagefrist sei darauf zurückzuführen, dass die Klageschrift erst kurz vor dem Ablauf der vermeintlichen Klagefrist erstellt worden sei. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Ein Benutzungszwang werde nicht statuiert, da Verstorbene nur dann in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen seien, wenn die Hinterbliebenen nicht innerhalb der Frist von 36 Stunden die Aufbahrung in einer anderen Leichenhalle wünschten. Mit Ausnahme der Klägerin hielten sich alle im Bereich der Stadt ... tätigen Bestatter an die vorgesehene Frist. 13 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (2 Hefte), die Widerspruchsakten des Neckar-Odenwald-Kreise (3 Hefte) sowie die Akte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 9 K 1687/13 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 15 1. Die Klage ist insbesondere nicht bereits aufgrund verspäteter Klageerhebung unzulässig. Die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 VwGO ist zwar bereits am 13.06.2016 abgelaufen, weshalb die erst am 15.06.2016 erhobene Klage grundsätzlich als verspätet anzusehen ist. Der Klägerin war aber auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 294 ZPO). Die erfahrene und langjährige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat an Eides statt versichert, in dem Verfahren versehentlich einen falschen Posteingangsstempel auf dem Widerspruchsbescheid angebracht und daraufhin die falsche Klagefrist notiert zu haben. Dieses Verschulden der sonst zuverlässigen, mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählten, angeleiteten und überwachten Hilfsperson des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin nicht zuzurechnen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 21 m.w.N.). Dass der Prozessbevollmächtigte die Klage erst kurz vor Ablauf der vermeintlichen Klagefrist erstellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein Rechtsmittelführer darf die vom Gesetz eingeräumte prozessuale Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs voll ausnutzen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.05.1991 – 2 BvR 215/90 –, juris). Eine Zurechnung der Fristversäumung aufgrund erhöhter Sorgfaltspflicht wird dabei lediglich dann angenommen, wenn die Frist in erster Linie deswegen versäumt wird, weil kurz vor Ablauf der Frist eine unsichere Zustellungsart gewählt und sich nicht über den rechtzeitigen Zugang versichert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 17 m.w.N.). Eine mit dieser Fallgruppe vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Der Prozessvertreter durfte vielmehr davon ausgehen, dass die, aus seiner Sicht rechtzeitig, auf den Weg gesandte Klage auch innerhalb der Klagefrist zugeht. 16 2. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Gemäß §§ 1, 3 PolG hat die zuständige Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen u.a. die in der objektiven Rechtsordnung begründeten gesetzlichen Verhaltenspflichten. Dazu gehören auch die Pflichten, die sich aus den Regelungen des Bestattungsgesetzes ergeben. Die Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde (§ 36 Abs. 3 Bestattungsverordnung (BestattVO) i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG), hat die streitgegenständliche Verfügung auf einen regelmäßigen Verstoß der Klägerin gegen die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende Verhaltenspflicht gestützt. Die erlassene Verfügung soll künftigen Verstößen gegen die Vorschrift entgegenwirken. Nach dieser Vorschrift müssen Verstorbene binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in vorhandene öffentliche Leichenhallen überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich allerdings keine Verpflichtung für die Klägerin, Verstorbene, die von ihr versorgt werden und auf einem Friedhof erdbestattet werden, binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die öffentliche Leichenhalle der Beklagten zur Aufbahrung zu überführen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Vorschrift lediglich eine gesundheitlich unbedenkliche Aufbewahrung von Verstorbenen nach spätestens 36 Stunden fordert (a.). Die von der Klägerin gewählte Form der Aufbewahrung von Verstorbenen ist daher ausreichend und mit der in einer öffentlichen Leichenhalle gleichzusetzen (b.). Zudem ist die Klägerin nicht Adressatin der genannten Vorschrift (c.). 18 a.) Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung von Verstorbenen – ob nun in einer öffentlichen oder privaten Leichenhalle – statuiere, teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass der Begriff der Aufbahrung im Sinne einer ordnungsgemäßen, gesundheitlich unbedenklichen Aufbewahrung des Verstorbenen in einer dafür vorgesehenen Kühlvorrichtung zu verstehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 19 Das Bestattungsgesetz und auch die Bestattungsverordnung definieren nicht, was unter einer Aufbahrung im Sinne des Bestattungsrechts zu verstehen ist. Es ist daher für die Begriffsbestimmung auf den allgemeinen Sprachgebrauch, den Regelungszusammenhang und den Schutzzweck der Bestattungsregelungen abzustellen. 20 Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer Aufbahrung das offene Ausstellen eines Verstorbenen auf einer Bahre, einer Liege oder in einem Sarg in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zum Zweck des Abschiednehmens vom Verstorbenen (im Folgenden „klassische Aufbahrung“). Die Kommentarliteratur verwendet die Begriffe der Aufbahrung und der Aufbewahrung im Zusammenhang mit dem Bestattungsrecht allerdings teilweise synonym (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht, 1. Auflage, § 16; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 257; Dietz/Arnold, Bestattungsgesetz, 2. Auflage, § 27 Rn.1, 5, § 7 BestattVO bei § 16). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in dem von der Klägerin zitierten Beschluss nicht zwischen den Begrifflichkeiten unterschieden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). Der allgemeine Sprachgebrauch hilft daher für die Begriffsbestimmung der Aufbahrung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG nicht weiter. 21 Im Rahmen der systematischen Auslegung der Norm anhand des Regelungszusammenhangs ist zu beachten, dass sich § 27 BestattG im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Bestattungsgesetzes befindet, der sich gem. § 25 BestattG im Wesentlichen mit dem würdigen und gesundheitlich unbedenklichen Umgang mit Verstorbenen befasst. Diese Vorschrift stellt für den Umgang mit Verstorbenen allgemeine, von jedermann zu beachtende Grundsätze auf, die durch die nachfolgenden Vorschriften konkretisiert werden. Die beiden Schutzzwecke des Gesundheitsschutzes und des würdigen Umgangs mit Verstorbenen sind folglich auch bei der Definition des Begriffs der Aufbahrung in § 27 BestattG mit in den Blick zu nehmen. In § 27 Abs. 2 BestattG wird der Zweck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit noch einmal hervorgehoben. Danach kann die zuständige Behörde von § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist. 22 Die Kammer verkennt nicht, dass es je nach religiösem Vorstellungsbild der Allgemeinheit, der Angehörigen oder auch der Verstorbenen selbst zum würdigen Umgang mit einem Verstorbenen im Sinne des § 25 BestattG gehören kann, diesen vor der Beerdigung aufzubahren. Dass der Gesetzgeber eine klassische Aufbahrung aber nicht verpflichtend vorschreiben wollte, ergibt sich aus dem vorrangigen Schutzzweck der Vorschrift bzw. des Bestattungsgesetzes im Allgemeinen. 23 Denn die Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck führt dazu, dass der hy-gienische Aspekt im Vordergrund steht.Das Bestattungsgesetz verfolgt gesundheitspolizeiliche Ziele, nämlich den Risiken vorzubeugen, die von Verstorbenen ausgehen (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, S. 7; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 9). Durch die Vorschriften des Bestattungsgesetzes sollen polizeirechtswidrige Zustände vermieden und die zuständige Behörde zur Beseitigung solcher Zustände ermächtigt werden. Das Bestattungsgesetz als solches verfolgt nicht das Ziel, eine der Würde des Verstorbenen entsprechende Bestattung mit feierlicher Aufbahrung sicherzustellen. Die Pflichten, die sich aus dem Bestattungsgesetz ergeben, dienen dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Verstorbenen und die Durchführung der anschließenden Bestattung zu gewährleisten. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung und die Bestattung sollen zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht ordnungsgemäß aufbewahrter bzw. nicht bestatteter Verstorbener drohen. Trauerfeierlichkeiten und damit auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne, liegen außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes. Dem würdigen Umgang mit Verstorbenen wird dadurch genüge getan, dass mit dem Verstorbenen pietätvoll im Rahmen der Vorbereitung der Bestattung umgegangen wird (vgl. zu Trauerfeierlichkeiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2007 – 1 S 1471/07 –, juris). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zu einem würdigen Umgang zwangsläufig auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne gehört, zumal eine solche eventuell durch die Hinterbliebenen oder durch den Verstorbenen selbst aus unterschiedlichen Gründen gar nicht gewünscht wird. Die Vielfalt der Kulturen und Religionen sowie die damit verbundenen unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Traditionen und Rituale sind auch im Bereich des Bestattungsrechts zu berücksichtigen (vgl. LT-Drucks 15/4847 S. 36, LT-Drucks 15/4543 S.12). Der Staat greift nur dann ein, wenn die mangelnde Behandlung eines Leichnams die sittlichen Gefühle der Bevölkerung verletzt und die öffentliche Gesundheit oder Ordnung oder die Pietät gefährdet werden (Gaedke, Handbuch des Friedhos- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 175). Es soll sichergestellt werden, dass Verstorbene aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes innerhalb von 36 Stunden aus dem Privatbereich in eine geeignete Leichenhalle überführt werden (so auch: Faiß/Ruf, Bestattungsrecht, 1. Auflage, § 16 BestattG; vgl. zu § 7 BestattVO a.F.: Seeger, Bestattungsrecht, 2. Auflage, § 7 BestattVO). Der Verstorbene soll also lediglich von dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, in eine öffentliche Leichenhalle oder Leichenraum überführt werden, wenn er nicht innerhalb der genannten Frist in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum verbracht wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). 24 Dass der Gesetzgeber eine Aufbahrung im klassischen Sinne nicht gemeint haben kann, ergibt sich auch daraus, dass die starre Frist von 36 Stunden in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergibt. Es gibt keinen Anlass dafür, für eine Aufbahrung im klassischen Sinne eine so knappe Frist festzulegen. Wäre es dem Gesetzgeber darum gegangen, eine Aufbahrung im klassischen Sinne sicherzustellen, so hätte er ganz allgemein, ohne Benennung einer konkreten Frist, regeln können, dass vor der Bestattung eines Verstorbenen eine Aufbahrung stattzufinden hat. Die knappe Frist spricht also ebenfalls dafür, dass nur den schon beschriebenen gesundheitlichen Gefahren, die von einem verwesenden Verstorbenen ausgehen, entgegengewirkt werden soll. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, dass Verstorbene innerhalb einer knapp bemessenen Frist aus dem privaten Bereich hinausgelangen und hygienisch einwandfrei, d.h. insbesondere kühl, aufbewahrt werden. 25 Bei der Wahl des Begriffs der „Aufbahrung“ statt der „Aufbewahrung“ ist die Bemühung hinsichtlich einer möglichst pietätvollen Wortwahl erkennbar. So hat der Gesetzgeber beispielsweise auch das ursprünglich im Bestattungsgesetz verwendete Wort „Leiche“ durch das Wort „Verstorbene“ oder „Verstorbener“ ersetzt. Diese Änderung sollte eine bessere Basis für den im gesellschaftlichen Konsens geforderten würdigen Umgang mit Toten darstellen (LT-Drucks 15/4543 S.12). 26 b.) Die von der Klägerin gewählte Form der Aufbewahrung von Verstorbenen ohne Aufbahrung ist daher ausreichend und mit der in einer öffentlichen Leichenhalle gleichzusetzen. Unter dem Begriff der anderen Leichenhalle oder Leichenraum im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG sind solche von Krankenhäusern, Feuerbestattungsanlagen, Bestattungsunternehmen usw. zu verstehen (LT-Drucks V/2085, S. 24). Diese privaten Aufbewahrungsräume sind öffentlichen Leichenhallen gleichgestellt (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 257). Ein privat betriebener „Leichenraum“ mit geeigneten Kühlzellen, der den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BestattVO genügt, ist eine zulässige Alternative zur Unterbringung in öffentlichen Leichenhallen (vgl. zu § 7 BestattVO a.F.: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). Gemäß § 6 Abs. 1 BestattVO müssen Leichenhallen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Zudem dürfen die Räume keinen anderen Zwecken dienen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BestattVO). Diese Anforderungen sind bei der Klägerin erfüllt. Dass die Aufbewahrung von Verstorbenen durch die Klägerin auch aus Pietätsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, ergibt sich daraus, dass zwischen der Aufbewahrung, wie sie bei der Klägerin erfolgt, und der unstreitig zulässigen Aufbewahrung, wie sie in Krankhäusern praktiziert wird, kein Unterschied bestehen dürfte. Die Aufbewahrung von Verstorbenen in geeigneten Kühlzellen ist schließlich auch von der ihr erteilten Baugenehmigung gedeckt. 27 c.) Die Klägerin ist zudem nicht die richtige Adressatin der Verfügung. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung im klassischen Sinne statuiere, so richtet sich die Überführungspflicht gem. §§ 27 Abs. 3, 31 BestattG an die bestattungspflichtigen Angehörigen. Diese sind dafür verantwortlich, den Verstorbenen aus dem privaten Bereich in eine öffentliche oder private Leichenhalle zu überführen. Die privatrechtliche Übertragung dieser Verpflichtung im Innenverhältnis auf die Klägerin ändert nichts daran, dass im öffentlich-rechtlichen Außenverhältnis die Angehörigen die Verpflichteten sind. Die §§ 6, 7, 9 PolG sind nicht anwendbar, wenn speziellere Gesetze, ausdrücklich oder dem Zusammenhang nach, eigene Adressatenregelungen enthalten (Beez/Mussmann/Kahlert/Sander, PolG § 6 Rn.2). § 27 Abs. 3 BestattG enthält eine solche eigene Adressatenregelung, weshalb ein Rückgriff auf die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften ausscheidet. 28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 30 Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der – soweit ersichtlich nicht (abschließend) in der Rechtsprechung geklärten – Frage, ob sich aus § 27 Abs. 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung von Verstorbenen innerhalb von 36 Stunden ergibt oder ob die Vorschrift vielmehr lediglich eine gesundheitlich unbedenkliche Aufbewahrung fordert, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. 31 Beschluss 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 15.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 15.000 festgesetzt. 33 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 15 1. Die Klage ist insbesondere nicht bereits aufgrund verspäteter Klageerhebung unzulässig. Die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 VwGO ist zwar bereits am 13.06.2016 abgelaufen, weshalb die erst am 15.06.2016 erhobene Klage grundsätzlich als verspätet anzusehen ist. Der Klägerin war aber auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 294 ZPO). Die erfahrene und langjährige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat an Eides statt versichert, in dem Verfahren versehentlich einen falschen Posteingangsstempel auf dem Widerspruchsbescheid angebracht und daraufhin die falsche Klagefrist notiert zu haben. Dieses Verschulden der sonst zuverlässigen, mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählten, angeleiteten und überwachten Hilfsperson des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin nicht zuzurechnen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 21 m.w.N.). Dass der Prozessbevollmächtigte die Klage erst kurz vor Ablauf der vermeintlichen Klagefrist erstellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein Rechtsmittelführer darf die vom Gesetz eingeräumte prozessuale Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs voll ausnutzen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.05.1991 – 2 BvR 215/90 –, juris). Eine Zurechnung der Fristversäumung aufgrund erhöhter Sorgfaltspflicht wird dabei lediglich dann angenommen, wenn die Frist in erster Linie deswegen versäumt wird, weil kurz vor Ablauf der Frist eine unsichere Zustellungsart gewählt und sich nicht über den rechtzeitigen Zugang versichert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 17 m.w.N.). Eine mit dieser Fallgruppe vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Der Prozessvertreter durfte vielmehr davon ausgehen, dass die, aus seiner Sicht rechtzeitig, auf den Weg gesandte Klage auch innerhalb der Klagefrist zugeht. 16 2. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Gemäß §§ 1, 3 PolG hat die zuständige Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen u.a. die in der objektiven Rechtsordnung begründeten gesetzlichen Verhaltenspflichten. Dazu gehören auch die Pflichten, die sich aus den Regelungen des Bestattungsgesetzes ergeben. Die Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde (§ 36 Abs. 3 Bestattungsverordnung (BestattVO) i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG), hat die streitgegenständliche Verfügung auf einen regelmäßigen Verstoß der Klägerin gegen die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende Verhaltenspflicht gestützt. Die erlassene Verfügung soll künftigen Verstößen gegen die Vorschrift entgegenwirken. Nach dieser Vorschrift müssen Verstorbene binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in vorhandene öffentliche Leichenhallen überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich allerdings keine Verpflichtung für die Klägerin, Verstorbene, die von ihr versorgt werden und auf einem Friedhof erdbestattet werden, binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die öffentliche Leichenhalle der Beklagten zur Aufbahrung zu überführen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Vorschrift lediglich eine gesundheitlich unbedenkliche Aufbewahrung von Verstorbenen nach spätestens 36 Stunden fordert (a.). Die von der Klägerin gewählte Form der Aufbewahrung von Verstorbenen ist daher ausreichend und mit der in einer öffentlichen Leichenhalle gleichzusetzen (b.). Zudem ist die Klägerin nicht Adressatin der genannten Vorschrift (c.). 18 a.) Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung von Verstorbenen – ob nun in einer öffentlichen oder privaten Leichenhalle – statuiere, teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass der Begriff der Aufbahrung im Sinne einer ordnungsgemäßen, gesundheitlich unbedenklichen Aufbewahrung des Verstorbenen in einer dafür vorgesehenen Kühlvorrichtung zu verstehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 19 Das Bestattungsgesetz und auch die Bestattungsverordnung definieren nicht, was unter einer Aufbahrung im Sinne des Bestattungsrechts zu verstehen ist. Es ist daher für die Begriffsbestimmung auf den allgemeinen Sprachgebrauch, den Regelungszusammenhang und den Schutzzweck der Bestattungsregelungen abzustellen. 20 Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer Aufbahrung das offene Ausstellen eines Verstorbenen auf einer Bahre, einer Liege oder in einem Sarg in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zum Zweck des Abschiednehmens vom Verstorbenen (im Folgenden „klassische Aufbahrung“). Die Kommentarliteratur verwendet die Begriffe der Aufbahrung und der Aufbewahrung im Zusammenhang mit dem Bestattungsrecht allerdings teilweise synonym (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht, 1. Auflage, § 16; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 257; Dietz/Arnold, Bestattungsgesetz, 2. Auflage, § 27 Rn.1, 5, § 7 BestattVO bei § 16). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in dem von der Klägerin zitierten Beschluss nicht zwischen den Begrifflichkeiten unterschieden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). Der allgemeine Sprachgebrauch hilft daher für die Begriffsbestimmung der Aufbahrung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG nicht weiter. 21 Im Rahmen der systematischen Auslegung der Norm anhand des Regelungszusammenhangs ist zu beachten, dass sich § 27 BestattG im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Bestattungsgesetzes befindet, der sich gem. § 25 BestattG im Wesentlichen mit dem würdigen und gesundheitlich unbedenklichen Umgang mit Verstorbenen befasst. Diese Vorschrift stellt für den Umgang mit Verstorbenen allgemeine, von jedermann zu beachtende Grundsätze auf, die durch die nachfolgenden Vorschriften konkretisiert werden. Die beiden Schutzzwecke des Gesundheitsschutzes und des würdigen Umgangs mit Verstorbenen sind folglich auch bei der Definition des Begriffs der Aufbahrung in § 27 BestattG mit in den Blick zu nehmen. In § 27 Abs. 2 BestattG wird der Zweck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit noch einmal hervorgehoben. Danach kann die zuständige Behörde von § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist. 22 Die Kammer verkennt nicht, dass es je nach religiösem Vorstellungsbild der Allgemeinheit, der Angehörigen oder auch der Verstorbenen selbst zum würdigen Umgang mit einem Verstorbenen im Sinne des § 25 BestattG gehören kann, diesen vor der Beerdigung aufzubahren. Dass der Gesetzgeber eine klassische Aufbahrung aber nicht verpflichtend vorschreiben wollte, ergibt sich aus dem vorrangigen Schutzzweck der Vorschrift bzw. des Bestattungsgesetzes im Allgemeinen. 23 Denn die Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck führt dazu, dass der hy-gienische Aspekt im Vordergrund steht.Das Bestattungsgesetz verfolgt gesundheitspolizeiliche Ziele, nämlich den Risiken vorzubeugen, die von Verstorbenen ausgehen (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, S. 7; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 9). Durch die Vorschriften des Bestattungsgesetzes sollen polizeirechtswidrige Zustände vermieden und die zuständige Behörde zur Beseitigung solcher Zustände ermächtigt werden. Das Bestattungsgesetz als solches verfolgt nicht das Ziel, eine der Würde des Verstorbenen entsprechende Bestattung mit feierlicher Aufbahrung sicherzustellen. Die Pflichten, die sich aus dem Bestattungsgesetz ergeben, dienen dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Verstorbenen und die Durchführung der anschließenden Bestattung zu gewährleisten. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung und die Bestattung sollen zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht ordnungsgemäß aufbewahrter bzw. nicht bestatteter Verstorbener drohen. Trauerfeierlichkeiten und damit auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne, liegen außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes. Dem würdigen Umgang mit Verstorbenen wird dadurch genüge getan, dass mit dem Verstorbenen pietätvoll im Rahmen der Vorbereitung der Bestattung umgegangen wird (vgl. zu Trauerfeierlichkeiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2007 – 1 S 1471/07 –, juris). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zu einem würdigen Umgang zwangsläufig auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne gehört, zumal eine solche eventuell durch die Hinterbliebenen oder durch den Verstorbenen selbst aus unterschiedlichen Gründen gar nicht gewünscht wird. Die Vielfalt der Kulturen und Religionen sowie die damit verbundenen unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Traditionen und Rituale sind auch im Bereich des Bestattungsrechts zu berücksichtigen (vgl. LT-Drucks 15/4847 S. 36, LT-Drucks 15/4543 S.12). Der Staat greift nur dann ein, wenn die mangelnde Behandlung eines Leichnams die sittlichen Gefühle der Bevölkerung verletzt und die öffentliche Gesundheit oder Ordnung oder die Pietät gefährdet werden (Gaedke, Handbuch des Friedhos- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 175). Es soll sichergestellt werden, dass Verstorbene aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes innerhalb von 36 Stunden aus dem Privatbereich in eine geeignete Leichenhalle überführt werden (so auch: Faiß/Ruf, Bestattungsrecht, 1. Auflage, § 16 BestattG; vgl. zu § 7 BestattVO a.F.: Seeger, Bestattungsrecht, 2. Auflage, § 7 BestattVO). Der Verstorbene soll also lediglich von dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, in eine öffentliche Leichenhalle oder Leichenraum überführt werden, wenn er nicht innerhalb der genannten Frist in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum verbracht wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). 24 Dass der Gesetzgeber eine Aufbahrung im klassischen Sinne nicht gemeint haben kann, ergibt sich auch daraus, dass die starre Frist von 36 Stunden in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergibt. Es gibt keinen Anlass dafür, für eine Aufbahrung im klassischen Sinne eine so knappe Frist festzulegen. Wäre es dem Gesetzgeber darum gegangen, eine Aufbahrung im klassischen Sinne sicherzustellen, so hätte er ganz allgemein, ohne Benennung einer konkreten Frist, regeln können, dass vor der Bestattung eines Verstorbenen eine Aufbahrung stattzufinden hat. Die knappe Frist spricht also ebenfalls dafür, dass nur den schon beschriebenen gesundheitlichen Gefahren, die von einem verwesenden Verstorbenen ausgehen, entgegengewirkt werden soll. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, dass Verstorbene innerhalb einer knapp bemessenen Frist aus dem privaten Bereich hinausgelangen und hygienisch einwandfrei, d.h. insbesondere kühl, aufbewahrt werden. 25 Bei der Wahl des Begriffs der „Aufbahrung“ statt der „Aufbewahrung“ ist die Bemühung hinsichtlich einer möglichst pietätvollen Wortwahl erkennbar. So hat der Gesetzgeber beispielsweise auch das ursprünglich im Bestattungsgesetz verwendete Wort „Leiche“ durch das Wort „Verstorbene“ oder „Verstorbener“ ersetzt. Diese Änderung sollte eine bessere Basis für den im gesellschaftlichen Konsens geforderten würdigen Umgang mit Toten darstellen (LT-Drucks 15/4543 S.12). 26 b.) Die von der Klägerin gewählte Form der Aufbewahrung von Verstorbenen ohne Aufbahrung ist daher ausreichend und mit der in einer öffentlichen Leichenhalle gleichzusetzen. Unter dem Begriff der anderen Leichenhalle oder Leichenraum im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG sind solche von Krankenhäusern, Feuerbestattungsanlagen, Bestattungsunternehmen usw. zu verstehen (LT-Drucks V/2085, S. 24). Diese privaten Aufbewahrungsräume sind öffentlichen Leichenhallen gleichgestellt (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 257). Ein privat betriebener „Leichenraum“ mit geeigneten Kühlzellen, der den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BestattVO genügt, ist eine zulässige Alternative zur Unterbringung in öffentlichen Leichenhallen (vgl. zu § 7 BestattVO a.F.: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). Gemäß § 6 Abs. 1 BestattVO müssen Leichenhallen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Zudem dürfen die Räume keinen anderen Zwecken dienen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BestattVO). Diese Anforderungen sind bei der Klägerin erfüllt. Dass die Aufbewahrung von Verstorbenen durch die Klägerin auch aus Pietätsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, ergibt sich daraus, dass zwischen der Aufbewahrung, wie sie bei der Klägerin erfolgt, und der unstreitig zulässigen Aufbewahrung, wie sie in Krankhäusern praktiziert wird, kein Unterschied bestehen dürfte. Die Aufbewahrung von Verstorbenen in geeigneten Kühlzellen ist schließlich auch von der ihr erteilten Baugenehmigung gedeckt. 27 c.) Die Klägerin ist zudem nicht die richtige Adressatin der Verfügung. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung im klassischen Sinne statuiere, so richtet sich die Überführungspflicht gem. §§ 27 Abs. 3, 31 BestattG an die bestattungspflichtigen Angehörigen. Diese sind dafür verantwortlich, den Verstorbenen aus dem privaten Bereich in eine öffentliche oder private Leichenhalle zu überführen. Die privatrechtliche Übertragung dieser Verpflichtung im Innenverhältnis auf die Klägerin ändert nichts daran, dass im öffentlich-rechtlichen Außenverhältnis die Angehörigen die Verpflichteten sind. Die §§ 6, 7, 9 PolG sind nicht anwendbar, wenn speziellere Gesetze, ausdrücklich oder dem Zusammenhang nach, eigene Adressatenregelungen enthalten (Beez/Mussmann/Kahlert/Sander, PolG § 6 Rn.2). § 27 Abs. 3 BestattG enthält eine solche eigene Adressatenregelung, weshalb ein Rückgriff auf die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften ausscheidet. 28 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 30 Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der – soweit ersichtlich nicht (abschließend) in der Rechtsprechung geklärten – Frage, ob sich aus § 27 Abs. 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung von Verstorbenen innerhalb von 36 Stunden ergibt oder ob die Vorschrift vielmehr lediglich eine gesundheitlich unbedenkliche Aufbewahrung fordert, kommt grundsätzliche Bedeutung zu. 31 Beschluss 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 15.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 15.000 festgesetzt. 33 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.