Urteil
1 S 1471/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Behörde kann nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung veranlassen und Kostenersatz per Bescheid verlangen.
• Sind mehrere gleichrangig Bestattungspflichtige vorhanden, kann die Behörde einen einzelnen Pflichtigen als Gesamtschuldner auswählen und auf Ausgleichsansprüche verweisen.
• Kosten für Feierhallenbenutzung und Orgelspiel gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 31 Abs. 2 BestattG.
Entscheidungsgründe
Heranziehung eines einzelnen Gesamtschuldners zu Bestattungskosten; Nichterstattungsfähigkeit bestimmter Feierkosten • Behörde kann nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung veranlassen und Kostenersatz per Bescheid verlangen. • Sind mehrere gleichrangig Bestattungspflichtige vorhanden, kann die Behörde einen einzelnen Pflichtigen als Gesamtschuldner auswählen und auf Ausgleichsansprüche verweisen. • Kosten für Feierhallenbenutzung und Orgelspiel gehören nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 31 Abs. 2 BestattG. Der Vater des Klägers verstarb und war nicht rechtzeitig bestattet; die Gemeinde veranlasste daraufhin eine anonyme Feuerbestattung und Beisetzung und verauslagte Kosten von 3.794 DM. Zunächst konnten die Adressen der vier Kinder nicht ermittelt werden; später wurden der Kläger und drei Schwestern als bestattungspflichtige Angehörige festgestellt. Die Beklagte forderte den Kläger gesamtschuldnerisch zum Kostenersatz in voller Höhe; der Kläger wandte ein, dass bei den weiteren Kindern wegen mangelnder Bindung und Bedürftigkeit eine Heranziehung unzumutbar sei und beantragte Sozialhilfe. Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht hielten die Heranziehung des Klägers für rechtmäßig; der Kläger erhob Berufung. Der Kläger rügte insbesondere Ermessenfehler und verlangte, ihn nur anteilig oder höchstens bis zur gewährten Sozialhilfe (ein Viertel) zu belasten. • Rechtsgrundlage für den Kostenersatz ist § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG; die Behörde durfte analog auf § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG die Ermächtigung zur Veranlassung und zur Durchsetzung per Verwaltungsakt herleiten. • Tatbestandliche Voraussetzungen für unmittelbare Ausführung lagen vor; die Behörde durfte kurzfristig tätig werden, nachdem keine kurzfristig erfolgversprechenden Ermittlungen zu den Wohnorten möglich waren. • Die Behörde durfte im Ermessen einen einzelnen der gleichrangigen Bestattungspflichtigen als Zahlungspflichtigen auswählen und zugleich auf etwaige Ausgleichsansprüche gegen die übrigen Pflichtigen verweisen; eine solche Auswahl ist zulässig, weil bei gesamtschuldnerischer Haftung der Gläubiger den zu fordernden Schuldner nach fiskalischen und Erreichbarkeitskriterien bestimmen kann. • Die Annahme eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 426 BGB) ist in der Rechtsprechung umstritten, jedoch ist im vorliegenden Fall die Annahme gesamtschuldnerischer Haftung der Pflichtigen vertretbar; jedenfalls besteht ein Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz nach den Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB). • Eine Vorabberücksichtigung sozialhilferechtlicher Zumutbarkeitsgründe bei der behördlichen Ermessensentscheidung ist nicht geboten; Fragen der endgültigen Belastung sind von der Sozialhilfe zu regeln. • Kostenbestandteile für Feierhallenbenutzung und Orgelspiel sind nicht durch § 31 Abs. 2 BestattG gedeckt, weil das Bestattungsgesetz auf die Beseitigung polizeiwidriger Zustände und die Durchführung der Bestattung selbst zielt; Trauerfeierlichkeiten liegen außerhalb des Regelungsbereichs und sind daher nicht erstattungsfähig. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich: der Kostenbescheid und der Widerspruchsbescheid werden insoweit aufgehoben, als mehr als 1.717,94 EUR verlangt wurden, weil Aufwendungen für Feierhallenbenutzung und Orgelspiel (221,90 EUR) nicht erstattungsfähig sind. Im Übrigen bleibt die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung bestehen, da die Behörde berechtigt war, ihn als einzelnen Gesamtschuldner auszuwählen und auf Ausgleichs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche gegen die übrigen gleichrangig Bestattungspflichtigen zu verweisen. Der Kläger trägt den größeren Teil der Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.