Urteil
1 K 2544/16
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anderweitige Bezüge von zugewiesenen Beamten sind gemäß §§ 12 Abs. 7, 23 DBGrG grundsätzlich auf die Besoldung anzurechnen, soweit die Voraussetzungen der dienst- und tarifrechtlichen Ausnahmen nicht nachprüfbar erfüllt sind.
• Tarifliche Jahresabschlussleistungen sind nur dann anrechnungsfrei, wenn objektiv dokumentiert ist, dass die Leistung sowohl von Zielvereinbarungen als auch gegebenenfalls vom Unternehmensergebnis abhängig war und die zulässigen Höchstgrenzen eingehalten wurden (§ 3 AnrRL, Regelungsabrede JAL).
• Fehlen prüffähige Unterlagen zur Zielerreichung und zum zahlungsauslösenden Grund, führt dies zur Anrechnung und gegebenenfalls zur Rückforderung; der Empfänger haftet verschärft nach § 820 Abs. 1 BGB, weil mit einer rückforderungsfähigen Entscheidung gerechnet werden musste.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Jahresabschlussleistungen bei zugewiesenen Beamten wegen fehlender Nachweisbarkeit der Zielerreichung • Anderweitige Bezüge von zugewiesenen Beamten sind gemäß §§ 12 Abs. 7, 23 DBGrG grundsätzlich auf die Besoldung anzurechnen, soweit die Voraussetzungen der dienst- und tarifrechtlichen Ausnahmen nicht nachprüfbar erfüllt sind. • Tarifliche Jahresabschlussleistungen sind nur dann anrechnungsfrei, wenn objektiv dokumentiert ist, dass die Leistung sowohl von Zielvereinbarungen als auch gegebenenfalls vom Unternehmensergebnis abhängig war und die zulässigen Höchstgrenzen eingehalten wurden (§ 3 AnrRL, Regelungsabrede JAL). • Fehlen prüffähige Unterlagen zur Zielerreichung und zum zahlungsauslösenden Grund, führt dies zur Anrechnung und gegebenenfalls zur Rückforderung; der Empfänger haftet verschärft nach § 820 Abs. 1 BGB, weil mit einer rückforderungsfähigen Entscheidung gerechnet werden musste. Die Klägerin war als Bundesbahnbetriebsinspektorin der XXX GmbH zugewiesen und erhielt für 2011 und 2012 in den Jahren 2012 und 2013 Jahresabschlussleistungen in Höhe von insgesamt 14.037 EUR. Zwischen Klägerin und XXX GmbH bestand eine Vereinbarung über eine jährliche JAL in Höhe von 7.500 EUR, zahlbar unter Bezug auf Zielvereinbarungen. Die Dienstbehörde rechnete die Zahlungen nachträglich auf die Besoldung an und erließ einen Rückforderungsbescheid, weil die Zahlungen nach Auffassung der Behörde nicht den tariflichen und richtlinienkonformen Voraussetzungen für anrechnungsfreie JAL entsprachen. Die Klägerin erklärte, die Ziele seien erreicht und die Zahlungen daher gerechtfertigt; sie focht den Rückforderungsbescheid an. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Zahlungen objektiv als anrechnungsfreie Jahresabschlussleistungen zu qualifizieren sind und ob die Rückforderung rechtmäßig ist. • Rechtsgrundlage der Rückforderung sind § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB; für zugewiesene Beamte gilt § 12 Abs. 7 DBGrG in Verbindung mit der von der Dienstherrin erlassenen Anrechnungsrichtlinie (AnrRL). • Nach § 12 Abs. 7 DBGrG ist die Anrechnung der anderweitigen Bezüge der Regelfall; die AnrRL konkretisiert im Rahmen antizipierter Ermessensausübung die Ausnahmen, u.a. für tariflich gestützte Jahresabschlussleistungen (vgl. Regelungsabrede JAL und § 3 AnrRL). • Ob eine Zahlung als anrechnungsfreie JAL zu behandeln ist, bestimmt sich nach den objektiven, prüffähigen Unterlagen; die bloße Bezeichnung oder der subjektive Wille der Parteien genügt nicht. • Im vorliegenden Fall fehlen prüffähige Nachweise, dass die Zahlungen tatsächlich von individuell dokumentierter Zielerreichung und/oder dem Unternehmensergebnis abhingen: Die vorgelegten Aufzeichnungsbögen sind inhaltlich allgemein, zeitlich nicht plausibel datiert und dokumentieren weder konkrete Zielerreichungen noch eine Verknüpfung mit dem Unternehmensergebnis. • Weil der die Zahlung auslösende Grund nicht feststellbar ist, greifen die Anrechnungsregelungen der AnrRL; die Zahlungen sind daher anzurechnen und können zurückgefordert werden (§§ 12 Abs. 7, 23 DBGrG i.V.m. AnrRL). • Die Klägerin kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie die Entreicherung nicht substantiiert dargelegt hat; zudem besteht verschärfte Haftung nach § 820 Abs. 1 BGB, da mit einer Rückforderung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 7 DBGrG gerechnet werden musste. • Die Billigkeitsentscheidung des Dienstherrn ist durch die Möglichkeit der Ratenzahlung ausreichend berücksichtigt worden; insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Rückforderungsregelung. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die gewährten Jahresabschlussleistungen für 2011 und 2012 nicht als anrechnungsfreie Zahlungen nach der Regelungsabrede JAL und der Anrechnungsrichtlinie anzusehen sind, weil es an prüffähigen Nachweisen für die individuelle Zielerreichung und eine Abhängigkeit vom Unternehmensergebnis fehlt. Daraus folgt die rechtmäßige Anrechnung und Rückforderung der anderweitigen Bezüge nach §§ 12 Abs. 7, 23 DBGrG i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG und den §§ 812 ff. BGB; die Klägerin haftet auch verschärft nach § 820 Abs. 1 BGB. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Berufung ist nicht zuzulassen.