Urteil
4 S 717/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0904.4S717.24.00
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Leitsätze
1. Für die Zahlung von Jahresabschlussleistungen an Beamte, die der Deutschen Bahn AG oder einem ihrer Tochterunternehmen zugewiesen sind, besteht mit § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG jedenfalls eine ausreichende Rechtsgrundlage.(Rn.26)
2. Die aus einer Zielvereinbarung resultierende Zahlung einer solchen Jahresabschlussleistung setzt voraus, dass zwischen dem Beamten und dem Arbeitgeber aus dem allgemeinen Aufgabenbereich des zugewiesenen Beamten so konkrete Ziele herausgegriffen und benannt werden, dass ihre Erreichung sowohl vom Dienstherrn als auch vom Gericht überprüft werden kann.(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2023 - 5 K 5307/20 - geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, von der Anrechnung der Jahresabschlussleistung für das Jahr 2013 abzusehen. Der Bescheid des Beklagten vom 16.02.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.01.2023 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger ¼ und der Beklagte ¾.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Zahlung von Jahresabschlussleistungen an Beamte, die der Deutschen Bahn AG oder einem ihrer Tochterunternehmen zugewiesen sind, besteht mit § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG jedenfalls eine ausreichende Rechtsgrundlage.(Rn.26) 2. Die aus einer Zielvereinbarung resultierende Zahlung einer solchen Jahresabschlussleistung setzt voraus, dass zwischen dem Beamten und dem Arbeitgeber aus dem allgemeinen Aufgabenbereich des zugewiesenen Beamten so konkrete Ziele herausgegriffen und benannt werden, dass ihre Erreichung sowohl vom Dienstherrn als auch vom Gericht überprüft werden kann.(Rn.46) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2023 - 5 K 5307/20 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, von der Anrechnung der Jahresabschlussleistung für das Jahr 2013 abzusehen. Der Bescheid des Beklagten vom 16.02.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.01.2023 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger ¼ und der Beklagte ¾. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers sowie seine zulässige Klage sind im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Absehen von der Anrechnung der Jahresabschlussleistung 2013, nicht aber hinsichtlich der Jahresabschlussleistung 2014, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Die im Berufungsverfahren entsprechend dem Hinweis des Senatsvorsitzenden gestellten Anträge auf Absehen von der Anrechnung der Jahresabschlussleistungen 2013 und 2014, hilfsweise auf Verbescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, sind so sachdienlich (vgl. § 88 Hs. 2 VwGO). Angesichts dessen, dass die Entscheidung über den streitgegenständlichen Antrag im Ermessen der Behörde steht (§ 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG), ist auch der Hilfsantrag zulässig und fehlt dem Kläger insoweit insbesondere nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 33. EL Juni 2017, VwGO § 113 Rn. 196, 210, 218, 220). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, steht der Zulässigkeit der Klage insgesamt auch nicht die vorherige erfolglose Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gem. § 126 Abs. 2 BBG entgegen. Denn der Beklagte hat nicht binnen drei Monaten - gerechnet ab dem „wiederholenden“ Antrag des Klägers vom 10.09.2016 (Verwaltungsakte S. 122) - über diesen Antrag entschieden und es lag kein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 3 VwGO für die Nicht-Verbescheidung des Antrags seitens des Beklagten vor. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass der Beklagte über die Zustimmung zur Auszahlung der JAL 2013 nicht bereits mit Schreiben vom 21.08.2015 (durch rechtsmittelfähigen Bescheid) entschieden hat, weil dem Schreiben keine entsprechende Regelungswirkung i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG zukommt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil kann der Senat verweisen. Auch in dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 12.12.2016 (Verwaltungsakte, S. 142) kann eine rechtsverbindliche Ablehnung des klägerischen Antrags nicht erblickt werden, wiewohl es dort heißt, dass der Bitte des Klägers auf Freigabe der JAL für 2013 und 2014 an die Beigeladene „nicht entsprochen werden“ könne; denn als Begründung hierfür wird lediglich auf die Gründe des Schreibens vom 21.08.2015 verwiesen, in dem die Entscheidung über den klägerischen Antrag gerade zurückgestellt wurde. Davon geht der Beklagte im Übrigen offensichtlich auch selbst aus, wenn er mit Schreiben vom 30.07.2020 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers formuliert: „Inwieweit nun für die Jahre 2013 und 2014 eine regelungskonforme Zahlungsgrundlage besteht, wäre unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen an unsere Hauptverwaltung zu prüfen.“ Erst mit Bescheid vom 16.02.2021 hat der Beklagte rechtsverbindlich über den klägerischen Antrag vom 10.09.2016 (sowie jenen vom 22.12.2020) bezüglich der JAL 2013 und 2014 und damit verspätet i. S. d. § 75 Satz 1, 2 VwGO entschieden. Auf die Frage, ob der Bescheid vom 16.02.2021 im Hinblick auf den „wiederholenden“ Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.12.2020 innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO erlassen wurde, kommt es nicht an, nachdem die Frist bereits zuvor verstrichen war (vgl. Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 75 Rn. 12). Ebenso unerheblich ist, ob die an die Dienststelle Süd des Beklagten gerichteten Schreiben des Klägers vom 24.04.2019, 20.09.2019 sowie 17.07.2020 dieser tatsächlich zugegangen sind (wiewohl sie in der vorgelegten Akte nicht enthalten waren) und dementsprechend weitergehende Bearbeitungspflichten des Beklagten nach sich gezogen haben. Allerdings sind der Bescheid vom 16.02.2021, mit welchem der klägerische Antrag abgelehnt wurde, sowie der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 10.01.2023 aus Klarstellungsgründen und in sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens in den Antrag zu inkorporieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021 - 10 B 4.20 -, NVwZ 2022, 82 Rn. 7 f.; Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 75 Rn. 14, 18; Schoch/Schneider/Porsch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 75 Rn. 25). II. Der Kläger kann vom Beklagten verlangen, dass er von der Anrechnung der JAL 2013 absieht, nicht aber von der Abrechnung der JAL 2014. 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG. Danach kann, wenn ein Beamter aus einer Zuweisung gem. § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG anderweitige Bezüge erhält, die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von der grundsätzlich gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 DBGrG vorzunehmenden Anrechnung (dieser Bezüge) ganz oder teilweise absehen. Da der Kläger die JAL als anderweitige Bezüge nur dann vom Beklagten erhält, wenn diese zuvor von der Beigeladenen gezahlt werden (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 DGBrG), der Beklagte aber die Entscheidung nach § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG zu treffen hat, kommt eine Verpflichtung des Beklagten auf Zahlung der JAL selbst nicht in Betracht, sondern lediglich eine Positiventscheidung über die Anrechnungsfreiheit derselben. Dem Kläger ist auch nicht zuzumuten, die Frage der Anrechnungsfreiheit erst nach der Auszahlung der JAL - nachträglich - zu klären, weil dies ggf. einen Rückforderungsstreit zwischen den Beteiligten auslösen würde (siehe etwa OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2022 - 1 A 2053/20 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 16.07.2020 - 2 C 7.19 -, Juris Rn. 3; s. a. Ziff. 4.1 der Durchführungshinweise zur Anerkennungsrichtlinie). Vielmehr hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Vorabklärung der Frage, ob der Beklagte von der Anrechnung absehen wird, sobald wie hier feststeht, dass die Beigeladene dem Kläger die JAL zahlen möchte. 2. Zur Ausübung des durch § 12 Abs. 7 Satz 2 Hs. 2 DBGrG eröffneten Ermessens (vgl. Senatsbeschluss vom 19.02.2019 - 4 S 2170/17 - BA S. 6) hat der Beklagte die sog. Anrechnungsrichtlinie nebst den „Ergänzenden Durchführungshinweisen zur Anrechnungsrichtlinie“ vom 19.12.2013 erlassen. In § 3 Abs. 1 und 2 AnrRL werden in Abweichung von der in § 2 Abs. 1 AnrRL festgehaltenen, dem § 12 Abs. 7 Satz 1 DBGrG entsprechenden Regelung der grundsätzlichen Anrechnungspflicht diejenigen Fälle abschließend geregelt, in denen anderweitige Bezüge ausnahmsweise nicht auf die Besoldung angerechnet werden (OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2022 - 1 A 2053/20 -, Juris Rn. 14). Nach § 3 Abs. 1 AnrRL werden anderweitige Bezüge bis zur Höhe eines Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe der Empfängerin oder des Empfängers nicht auf die Besoldung angerechnet, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Unternehmens bei Vorliegen derselben Voraussetzungen entsprechende Zahlungen durch oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen gewährt werden. Nach § 3 Abs. 2 AnrRL werden anderweitige Bezüge auf die Besoldung über die in Absatz 1 genannte Höhe hinaus bis zu einer monatlich zulässigen Höchstgrenze von zusätzlich 20 % des Anfangsgrundgehalts der Empfängerin oder des Empfängers nicht angerechnet, wenn die anderweitigen Bezüge a) der Abgeltung eines überobligatorischen Einsatzes oder Bemühens dienen, zu dem die Empfängerin oder der Empfänger nicht verpflichtet war; überobligatorisch ist ein Einsatz oder ein Bemühen, wenn es über den regulären Pflichtenkreis oder die regulären Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes hinausreicht oder b) aus einer Zielvereinbarung resultieren oder c) der Teilhabe am Unternehmenserfolg (Ergebnisbeteiligung) dienen und nicht an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geleistet werden, die erfolgsbezogene Gehaltsbestandteile im Rahmen einer Zielvereinbarung nach Buchstabe b erhalten. Den ergänzenden Durchführungshinweisen ist hierzu (zu § 3 Abs. 1 AnrRL - Grundvoraussetzung „Tarifvertragliche Regelung“) zu entnehmen, dass eine anrechnungsfreie Gewährung anderweitiger Bezüge nur dann möglich ist, wenn die Zahlung auf einer tarifvertraglichen Regelung oder im Einzelfall mit Zustimmung des BEV auf Regelungsabreden zwischen den Spitzenvertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer beruhen. Maßgeblich für den Zahlungsgrund und die Zahlungshöhe ist ausschließlich die tarifvertragliche Regelung oder eine auf deren Basis erfolgende, konkretisierende Gesamtbetriebsvereinbarung. Zu § 3 Abs. 2 AnrRL enthalten die ergänzenden Durchführungshinweise die Festlegung, dass die anderweitigen Bezüge ausschließlich zur Anerkennung tatsächlich erbrachter Leistungen gewährt werden und dass in allen drei genannten Varianten der Abschluss eines vorangegangenen Ereignisses vorausgesetzt ist. Daher werden anderweitige Bezüge, die im Vorfeld, d. h. vor Abschluss des zahlungsbegründenden Ereignisses, von der DB AG an die (ihr) zugewiesenen Beamtinnen und Beamten gezahlt werden, generell auf die Besoldung angerechnet. Sofern anderweitige Bezüge an zugewiesene Beamtinnen und Beamte zur Auszahlung kommen sollen, hat aufgrund der Übertragung des Ausübungsrechts von beamtenrechtlichen Befugnissen der oder die für die Auszahlung verantwortliche Mitarbeiter der DB AG sowohl die ordnungsgemäße Anwendung der tarifvertraglichen Regelung als auch die Bestimmungen der Anrechnungsrichtlinie zu beachten und einzuhalten. Danach kommt ein Absehen von der Anrechnung grundsätzlich in Betracht. Bei den in Streit stehenden JAL 2013 und 2014 handelt es sich um anderweitige Bezüge i. S. d. Anrechnungsrichtlinie sowie des § 12 Abs. 7 DBGrG (VG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2018 - 1 K 2544/16 -, Juris Rn. 59; VG Hannover, Urteil vom 29.04.2008 - 2 A 3265/07 -, Juris Rn. 15; s. a. § 1 Nr. 11 DBAG-ZustV). Der Kläger war in den hier maßgeblichen Jahren 2013 und 2014 der Beigeladenen gem. § 23 Satz 2 i. V. m. Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 DBGrG zugewiesen. Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein nach § 2 Abs. 1 DBGrG ausgegliedertes Tochterunternehmen der DB AG im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 DBGrG, für das die Vorschrift des § 12 DBGrG gemäß § 23 Satz 2 i. V. m. Satz 1 DBGrG entsprechend gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2020 - 2 C 7.19 -, Juris Rn. 10). Der Ausnahme von der Anrechnungspflicht steht auch § 3 Abs. 5 AnrRL nicht entgegen, weil dieser nur den hier nicht relevanten § 2 Abs. 2 AnrRL erfassen kann, da andernfalls ein Zirkelschluss vorläge (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2022 - 1 A 2053/20 -, Juris Rn. 16). Grundlage der dem Kläger in Aussicht gestellten JAL ist (entsprechend der oben wiedergegebenen ergänzenden Durchführungsbestimmungen zur Anrechnungsrichtlinie) die sog. Regelungsabrede zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. und der Tarifgemeinschaft TRANSNET/GDBA vom 08.09.2010. Bei dieser Regelungsabrede handelt es sich um eine (taugliche) „tarifvertragliche“ Regelung i. S. d. § 3 Abs. 1 AnrRL. Dieser Regelungsabrede „Leistungsbezogene Entgeltzulagen“ ist das Folgende zu entnehmen: Nach § 1 gilt die Regelungsabrede (nur) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Unternehmen gemäß Anlage; nach der Protokollnotiz sind die Bestimmungen zur JAL (§ 2) im Rahmen der auf die Unternehmen übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte, die nicht nur vorübergehend auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten in Führungspositionen eingesetzt sind, sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Nach § 2 Abs. 1 bis 3 richtet sich die JAL nach den individuellen Leistungen des Arbeitnehmers in Führungsposition und dem jeweiligen Unternehmensergebnis. Auf der Grundlage von Zielvereinbarungen erfolgt die Beurteilung der individuellen Leistungen des Arbeitnehmers. Die Höhe der JAL beträgt höchstens 20 v. H. des 12-fachen individuellen Monatstabellenentgeltes. Sie wird einmal jährlich nach Vorliegen des Jahresabschlusses des jeweiligen Unternehmens gezahlt. Als Unternehmen, in dem die Regelungsabrede gilt, ist ausweislich der Anlage zur Regelungsabrede auch die Beigeladene genannt. Die Zahlung einer JAL setzt weiter eine wirksame Zielvereinbarung sowie das Erreichen der hierin vereinbarten Ziele voraus. Formale Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die in der Zielvereinbarung genannten Ziele so konkret beschrieben bzw. benannt werden, dass sie (bzw. deren Erreichung) für den Dienstherrn wie auch für das Gericht überprüfbar i. S. v. justiziabel sind. Weiter muss eine Kongruenz zwischen dem festgelegten Ziel und der Feststellung der Zielerreichung bestehen. Nicht erforderlich ist in formaler Hinsicht, dass in der Zielvereinbarung selbst ein Vorbehalt hinsichtlich des Unternehmenserfolgs enthalten ist. Denn gem. § 2 Abs. 2 der Regelungsabrede bezieht sich die Zielvereinbarung lediglich auf die individuelle Leistung des Arbeitnehmers. In materieller Hinsicht nicht erforderlich ist (anders als der Beklagte im Bescheid vom 16.02.2021 meint), dass die in der Zielvereinbarung festgelegten Ziele selbst überobligatorisch sind. Dies schließt der Senat auch aus dem Umstand, dass bei § 3 Abs. 2 lit. a) AnrRL nicht zwingend die Wahrnehmung überobligatorischer Aufgaben erforderlich ist. Vielmehr genügt dort, dass das Bemühen bzw. der Einsatz des Mitarbeiters über die regulären Anforderungen des Arbeitsplatzes in qualitativer Hinsicht hinausgeht. Allerdings kann, worauf der Senat schon im Beschluss vom 19.02.2022 im Zulassungsverfahren 4 S 2170/17 für die JAL 2011 und 2012 hingewiesen hat, es nicht genügen, dass (einzelne) Aufgaben, zu deren Erledigung der Beamte im Rahmen des übertragenen konkret-funktionalen Amtes ohnehin dienstlich verpflichtet ist, lediglich abstrakt als Zielfestschreibung herausgegriffen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass aus dem „weiten“ Aufgabenbereich des zugewiesenen Beamten einzelne Bereiche herausgegriffen und bezüglich dieser konkrete und evaluierbare Ziele benannt werden. Eine Zielvereinbarung, die allein darauf gerichtet wäre, dass der Beschäftigte „Dienst nach Vorschrift“ macht, kann demnach nicht zu einer besonderen finanziellen Gratifikation führen. a) Dem Absehen von der Anrechnung der dem Kläger von der Beigeladenen in Aussicht gestellten JAL steht nicht per se die Vereinbarung vom 02.02.2012 entgegen. Hierin heißt es zwar, dass u. a. der Kläger für die Zeit der Zuweisung zur Beigeladenen ab dem Jahr 2011 bis zum Eintritt in die Ruhephase der Altersteilzeit eine jährliche JAL i. H. v. 7.500 Euro erhalten solle und hierzu eine Zielvereinbarung abgeschlossen werde - ohne dass diese Vereinbarung (im Widerspruch zu Anrechnungsrichtlinie sowie Regelungsabrede) an die individuelle Zielerreichung sowie den erforderlichen Unternehmenserfolg geknüpft wird. Die Auslegung der Vereinbarung ergibt aber im Zusammenhang mit den Erläuterungen der Beigeladenen in deren E-Mail vom 06.05.2014 sowie in deren Schreiben vom 01.08.2014 sowie 18.11.2014, dass die genannten 7.500,00 EUR als Höchstgrenze („Maximalbetrag“) zu begreifen sind und die Zahlung der JAL unter dem Vorbehalt der Erfüllung der Zielvereinbarung sowie des Unternehmensergebnisses steht, wie dies von § 2 der Regelungsabrede vorausgesetzt ist. Denn es ist anzunehmen, dass die Parteien der Vereinbarungen keine solche treffen wollten, zu der sie nicht berechtigt sind bzw. von der sie annehmen mussten, dass die Zahlung nicht dem Kläger zugutekommen würde, weil sie vom Dienstherrn gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 DBGrG angerechnet würde. Die Beigeladene hat die diesbezüglichen Bedenken (Verwaltungsakte S. 5) des Beklagten bzw. der DB AG, wonach die Höhe der JAL im Voraus festgelegt worden sei und nicht von den individuellen Leistungen des Klägers abhänge, entkräftet, indem sie mit Schreiben vom 01.08.2014 erklärt hat, sich „selbstverständlich“ an die Regelungsabrede vom 08.09.2010 zu halten: „Nur wenn beide Kriterien, sowohl die persönliche Leistung der Mitarbeiter als auch die unternehmerischen Ziele erfüllt sind, kann die Auszahlung der in Aussicht gestellten Zielhöhe erfolgen.“ Mit dieser Erläuterung wird hinreichend klar, dass die avisierte Zahlung der pauschal festgelegten JAL unter dem Vorbehalt steht, dass die Voraussetzungen des § 2 der Regelungsabrede erfüllt sind. b) Bezogen auf die Jahresabschlussleistung 2013 ergibt sich, dass die Zielvereinbarung den dargestellten Anforderungen genügt und auch die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Unternehmensergebnisses sowie der Höhe der JAL, erfüllt sind. Zwar wendet der Beklagte berechtigterweise ein, dass es merkwürdig anmutet, dass das Formular „Aufzeichnungsbogen Leistungsbewertung mZV für Mitarbeiter“ für das Jahr 2013 als Gesprächsdatum der Zielvereinbarung den 25.09.2013 nennt. Hieraufhin hat die Beigeladene mit Schreiben vom 16.02.2015 aber im Ergebnis nachvollziehbar erläutert, dass das Zielgespräch 2013 bereits am 30.01.2013 stattgefunden habe und dass lediglich die Niederschreibung der Zielvereinbarung „wegen umfangreicher innerbetrieblicher Reorganisationsmaßnahmen“ erst im September erfolgt sei. Die in dem Aufzeichnungsbogen benannten Aufgaben (Projektleitung (Kooperation mit RNV im LB Heidelberg Ost); Verkehrsplanung Betrieb Heidelberg; Ansprechpartner für Verbund und Aufgabenträger; Organisation SEV-Verkehre im Betrieb Heidelberg; Einarbeitung Nachfolger) sowie die aufgeführten Ziele ( Abschluss Vertragsverhandlungen mit RNV zu Heidelberg Ost, 40 %; Einarbeitung Nachfolger, 30 %; Planung / Durchführung SEV Verkehr, 20 %; Erreichung BE II in der Region RN, 10 %) sind zueinander insoweit kongruent, als sich die Ziele auf zuvor benannte Aufgabenbereiche beziehen. Die genannten Ziele sind auch so konkret formuliert, dass die Zielerreichung evaluiert werden kann. Sie beschränken sich - von der Einarbeitung des Nachfolgers abgesehen - auch nicht in der Wiederholung des entsprechenden Aufgabenbereichs, sondern greifen aus der abstrakten Aufgabe ein konkretes Ziel heraus. Dem Schreiben der Beigeladenen vom 01.08.2014 ist zu entnehmen, dass durch das Engagement und den hohen Einsatz des Klägers der Abschluss des Vertrages mit der RNV habe erreicht werden können und dass der Kläger darüber hinaus auch immer wieder seine Freizeit geopfert habe, um seinen Nachfolger allumfassend mit dem notwendigen Know-How auszustatten, welches er sich durch seine jahrelange Erfahrung erworben habe. Diese Ausführungen decken sich mit den im „Aufzeichnungsbogen Leistungsbewertung mZV 2013“ festgelegten Zielvereinbarungen, wenn es dort heißt, dass die Ziele 1 (40 %) „Abschluss Vertragsverhandlungen mit RNV zu Heidelberg Ost“ und 2 (30 %) „Einarbeitung Nachfolger“ erreicht worden sind. Im Schreiben vom 16.02.2015 hat die Beigeladene allgemein ergänzt, dass es bei den vorgegebenen Themen eines intensiven Arbeitsaufwands von mehreren Monaten bedurft habe, und zum ersten Ziel („Projektleitung RNV“) konkret ausgeführt, dass diese im März (2013) begonnen, der Vertrag mit der RNV aber erst nach langwierigen Verhandlungen im Spätjahr abgeschlossen worden sei. Es sei zu bedenken, dass es sich hier um umfangreiche, langwierige Auftragsverkehre und darüber hinaus um Erlöse im 8-stelligen Bereich handele. Solche Verträge ließen sich selbsterklärend nicht in ein paar Wochen abwickeln. Dem Kläger sei Anfang des Jahres 2013 von der Geschäftsleitung die Projektleitung übertragen worden. Zum weiteren Ziel der Planung und Durchführung der SEV-Verkehre hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2024 erläutert, dass es sich hierbei keineswegs um eine (vom „üblichen Aufgabengebiet“ mit umfasste) „Routineangelegenheit“ gehandelt habe, sondern dass die Prozesse erstmals geregelt und für die Zukunft festgelegt hätten werden müssen. Hierfür habe er die Federführung innegehabt. Heutzutage würden SEV-Verkehre zentral koordiniert, aber seinerzeit sei er dafür verantwortlich gewesen. Seine Aufgabe habe auch in der technischen Umsetzung der Planungen bestanden. Aus diesen Ausführungen sowohl der Beigeladenen als auch des Klägers selbst wird insgesamt deutlich, dass es sich bei den vereinbarten Zielen weit überwiegend um ausreichend konkrete Zielfestlegungen gehandelt hat, deren Erreichung bzw. Nichterreichung für den Dienstherrn wie auch das Gericht überprüfbar war bzw. ist. Insbesondere bezieht sich diese Bewertung auf den (positiven) Abschluss der Vertragsverhandlungen mit dem RNV sowie die „Betreuung“ der SEV-Verkehre. Auch bezüglich der - wenngleich wenig konkret gefassten - Einarbeitung des Nachfolgers des Klägers wird deutlich, dass sich der Kläger auch hierbei mit hohem Engagement eingebracht hat und dass er die in Aussicht gestellte Zusatzgratifikation im Sinne einer Gesamtbetrachtung zweifelsfrei „verdient“. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2024 auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. c) Bezogen auf die Jahresabschlussleistung 2014 kommt der Senat zu einer gegenteiligen Einschätzung. Hier sind im Bereich der Aufgabenbeschreibung dieselben Aspekte genannt wie im Jahr zuvor, wogegen grundsätzlich nichts zu erinnern ist. Allerdings kommt insoweit dem Einwand des Beklagten im Bescheid vom 16.02.2021, wonach es sich bei den Zielvereinbarungen für 2014 um einen Teilausschnitt der schon für 2013 festgelegten Ziele handelte und deshalb zu konstatieren sei, dass diese weitestgehend den wesentlichen Aufgaben im Verantwortungsbereich des Klägers entsprochen hätten, gesteigerte Bedeutung zu. Hieran ist sowohl richtig, dass diese Ziele bereits für das Jahr 2013 identisch festgelegt waren und es daher besonders begründungsbedürftig wäre (ohne dass eine solche Begründung vorliegt), warum sie erneut als Ziele festgeschrieben wurden und darüber hinaus, dass es sich bei den Zielen „Einarbeitung des Nachfolgers und Übergabe der Geschäftsprozesse“ sowie „Abwicklung und Durchführung SEV im Verantwortungsbereich des Betriebes HD“ nicht um so (hinreichend) konkret benannte Ziele handelt, dass deren Erreichung für den Dienstherrn und das Gericht ohne Weiteres evaluiert werden könnte. Diesbezüglich kam auch eine weitergehende Sachverhaltserforschung durch den Senat im Wege der Amtsermittlung nicht (mehr) in Betracht, da es insoweit schon an der erforderlichen formalen Dokumentation fehlt, die nicht mehr nachgeholt werden kann. d) Die zweite in § 2 Abs. 1 der Regelungsabrede genannte Voraussetzung für die Zahlung einer JAL, nämlich das jeweilige Unternehmensergebnis, ist ebenfalls erfüllt. Schon im Schreiben vom 01.08.2014 hat die Beigeladene bezogen auf das Geschäftsjahr 2013 von einem positiven Unternehmensergebnis und der Erreichung der unternehmerischen Ziele gesprochen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beigeladenen ebendies (auch für das Jahr 2014) nochmals bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass ein „positives“ Ergebnis nicht bereits bei einer „schwarzen Null“ vorliegt, sondern erst bei einer Gewinnmarge, die auch die Auszahlung von JAL an die Beschäftigten „verträgt“. e) Der Senat hat im Beschluss vom 19.02.2019 (a. a. O. BA S. 6) bereits geäußert, dass im Rahmen des § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG eine zur Anrechnung führende Ermessensausübung durch das Gesetz mit entsprechenden Folgen für die Begründungspflicht intendiert sei. Hieran ist festzuhalten. Allerdings ist - in umgekehrter Richtung - zu konstatieren, dass sich der Dienstherr durch den Erlass der Anrechnungsrichtlinie in seiner (intendierten) Ermessensbetätigung selbst gebunden (i. S. v. beschränkt) hat. Dies bedeutet, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnrRL sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine Anrechnung „ausnahmsweise“ und zugleich „typischerweise“ unterbleibt. Atypische Umstände, die hier eine Rückausnahme von der Freigabe der JAL rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Dem Beklagten verbleibt im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null bezogen auf die JAL 2013 mithin kein Spielraum, um ein Absehen von der Anrechnung abzulehnen. f) Die Höhe der dem Kläger in Aussicht gestellten JAL 2013 (7.500,00 EUR) erweist sich als unproblematisch, da ausweislich der in der Verwaltungsakte (S. 26) befindlichen tabellarischen Aufstellung die 20 %-Grenze gem. § 2 Abs. 3 der Regelungsabrede schon im Jahr 2013 nicht überschritten wurde und der zulässige Höchstbetrag jährlich ansteigt. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Vorgaben des § 3 Abs. 2 AnrRL der Regelung in § 2 Abs. 3 der Regelungsabrede vorgehen und es mithin nicht auf das (aktuelle) Monatstabellenentgelt, sondern auf das Anfangsgrundgehalt ankommt. 3. Der „Freigabe“ der JAL steht auch nicht der strenge besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt, der in § 2 Abs. 1 BbesG seine einfachgesetzliche Ausprägung hat und verfassungsrechtlich zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 -, Juris Rn. 158), entgegen (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 3.02 -, Juris Rn. 14; wie hier OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2022 - 1 A 2053/20 -, Juris Rn. 14). Dabei kann offen bleiben, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass Jahresabschlussleistungen schon vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 BBesG nicht erfasst sind, weil sie keine „Besoldung“ im engeren Sinne darstellen (in diese Richtung wohl BVerwG, Urteil vom 16.07.2020 - 2 C 7.19 -, Juris Rn. 11, 24, 39 f.; siehe bereits VG Hannover, Urteil vom 29.04.2008 - 2 A 3265/07 -, Juris Rn. 15) oder ob § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG eine verfassungskonforme (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit individueller Vereinbarungen BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 -, BVerfGE 52, 303-357 = Juris Rn. 88 f.; Urteil vom 14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - W-Besoldung -, BVerfGE 130, 263 = Juris Rn. 158) besoldungsrechtliche Regelung darstellt, weil sie voraussetzt, dass die grundsätzlich anzurechnenden „anderweitigen Bezüge“, die man ausnahmsweise auch behalten darf, zulässigerweise bezahlt wurden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 04. September 2024 Der Streitwert wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt der Sache nach die Zustimmung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens (BEV) zur Auszahlung der Jahresabschlussleistungen (JAL) für die Jahre 2013 und 2014 durch die Beigeladene, ein Tochterunternehmen der Deutsche Bahn AG (DB AG). Der 1954 geborene Kläger stand zuletzt als Bundesbahnbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Dienst des Beklagten. Seit dem 01.06.2009 war er auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) der Beigeladenen als Leiter des Nahverkehrsbereichs zugewiesen. Im Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum 31.05.2019 befand sich der Kläger in der Freistellungsphase der ihm mit Bescheid vom 23.04.2009 gewährten Altersteilzeit im Blockmodell. Seit dem 01.06.2019 befindet sich der Kläger im Ruhestand. Der Kläger traf als zugewiesener Beamter mit der Beigeladenen am 02.02.2012 eine Vereinbarung zur Gewährung einer jährlichen JAL i. H. v. 7.500,00 EUR ab dem Jahr 2011 bis zum Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit bei Erfüllung einer separat abzuschließenden Zielvereinbarung, wobei für die Jahre 2011 und 2012 zwischen den Beteiligten Streit darüber entstand, ob die dem Kläger gewährte Zahlung den Bestimmungen der Regelungsabrede zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (Agv MoVe) und der Tarifgemeinschaft TRANSNET/GDBA (TG) vom 08.09.2010 (im Folgenden: Regelungsabrede) entspreche (Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.08.2017 - 2 K 5601/16; Senatsbeschluss vom 19.02.2019 - 4 S 2170/17), weil die Zielvereinbarungen 2011 und 2012 keine Einschränkung dahingehend enthielten, dass es sich um einen von der individuellen Leistung oder vom Unternehmensergebnis abhängigen Höchstbetrag handele und beide Kriterien gem. § 2 Abs. 1 der Regelungsabrede für die Bemessung der JAL maßgebend seien. Mit E-Mail vom 22.04.2014 wandte sich die DB AG an den Beklagten und bat um Zustimmung zur „Einbeziehung“ des Klägers in die Gewährung der JAL 2013 bei der Beigeladenen. In Kenntnis der rechtlichen Bedenken des Beklagten an der Zahlung der JAL 2011 und 2012 schlossen der Kläger und die Beigeladene für die Jahre 2013 sowie 2014 individuelle Zielvereinbarungen, die jeweils in einem „Aufzeichnungsbogen ‚Leistungsbewertung mZV‘ für Mitarbeiter mit Zielvereinbarung“ festgehalten wurden. Beiden Aufzeichnungsbögen ist zu entnehmen, dass der Kläger die einzeln aufgelisteten, vereinbarten Ziele erreicht und damit eine Gesamtleistung entsprechend der Leistungsstufe 4 („entspricht voll und ganz den Erwartungen“, 91 - 110 %) erzielt hat. Mit Schreiben vom 01.08.2014 teilte die Beigeladene der DB AG (Vergütungs- und Sozialpolitik Beamte und BEV (HBB)) mit, dass sich die Beigeladene „selbstverständlich an die Regelungsabrede vom 08.09.2010 [halte] und als Jahresabschlussvergütung höchstens 20 v. H. des zwölffachen Monatstabellenentgeltes zahle… Diese Zahlung erfolgt natürlich auch in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Ergebnis. Unsere Region konnte 2013 ein positives Ergebnis verzeichnen. Insbesondere konnten wir wichtige Ausschreibungen gewinnen. Nur wenn beide Kriterien, sowohl die persönliche Leistung der Mitarbeiter als auch die unternehmerischen Ziele erfüllt sind, kann die Auszahlung der in Aussicht gestellten Zielhöhe erfolgen. Die Jahresabschlussvergütung wird keineswegs als Festbetrag gezahlt, sondern orientiert sich stets daran, inwieweit die Ziele von den betroffenen Mitarbeitern erreicht wurden. Maßgeblich entscheidend über die Höhe der Zahlung ist auch das persönliche Engagement über die notwendige Zielsetzung hinaus… [(wird bezüglich des Klägers ausgeführt)]. Vor diesem Hintergrund bitten wir beim BEV darauf hin zu wirken, die von uns vorgesehene Zahlung an die zugewiesenen Beamten zu ermöglichen.“ Erstmals mit Schreiben vom 12.08.2015 wandte sich der Kläger an den Beklagten (Hauptverwaltung) und bat um „Information/Akteneinsicht“, weshalb die Freigabe der Jahresabschlussvergütung für 2013 und 2014 noch nicht erfolgt sei. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21.08.2015 mit, dass „die Entscheidung über die Gewährung der JAL für die Jahre 2013 und 2014 zurückgestellt [werde], bis der Gesamtkomplex der in den zurückliegenden Jahren bereits gewährten und der unternehmensseitig noch beabsichtigten Zahlungen zweifelsfrei geklärt sei.“ Über die damit gemeinten, an den Kläger ausbezahlten Jahresabschlussleistungen 2011 und 2012 entstand ein Rückzahlungsstreit zwischen den Beteiligten, der mit der Ablehnung der Anträge beider Beteiligten auf Zulassung der Berufung im Senatsbeschluss vom 19.02.2019, a. a. O., gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.08.2017, a. a. O., endete. Hierin hatte das Verwaltungsgericht die Rückzahlungsmodalitäten moniert (Ziff. 2 des dort streitgegenständlichen Bescheids des Beklagten vom 15.12.2015), die Klage im Übrigen - d. h. bezogen auf den Rückforderungstatbestand als solchen - aber abgewiesen. Am 10.09.2016 wandte sich der Kläger abermals mit dem Anliegen der „Freigabe der JAL 2013 und 2014“ an den Beklagten (Hauptverwaltung), auf welches die Dienststelle Süd desselben mit Schreiben vom 12.12.2016 mitteilte, dass der „Bitte … nicht entsprochen werden“ könne. Mit nicht aktenkundigem Schreiben vom 24.04.2019 wandte sich wiederum die Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Dienststelle Süd des Beklagten und bat abermals um Entscheidung über die Freigabe der JAL 2013 und 2014. Mit ebenfalls nicht aktenkundigem Schreiben an die Dienststelle Süd des Beklagten vom 20.09.2019 mahnte sie die Entscheidung über den Antrag vom 24.04.2019 an und erhob mit (aktenkundigem) Schreiben vom 17.07.2020 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter mit der Begründung, dass dieser im Hinblick auf den klägerischen Antrag vom 24.04.2019 untätig geblieben sei. Mit Schreiben vom 30.07.2020 teilte die Dienststelle Süd des Beklagten der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass ein solcher Antrag vom 24.04.2019 nicht vorliege. In der Sache sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.08.2017, a. a. O., nunmehr zu prüfen, ob für die Jahre 2013 und 2014 eine regelungskonforme Zahlungsgrundlage bestehe, wozu um Vorlage der entsprechenden Unterlagen gebeten werde. Unter dem 22.12.2020 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers (der Hauptverwaltung des Beklagten) die geforderten Unterlagen vor und bat um Erstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheids. Mit Bescheid vom 16.02.2021, zugestellt am 19.02.2021, lehnte der Beklagte (Dienststelle Süd) den Antrag vom 22.12.2020 auf Anrechnungsfreistellung (und damit Gewährung) der JAL 2013 und 2014 ab. Hierauf erhob der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 01.03.2021 Widerspruch, welchen der Beklagte (Dienststelle Süd) mit Bescheid vom 10.01.2023 zurückwies. Bereits am 22.12.2020 hatte der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verpflichten, „über den Antrag vom 12.08.2015 zur Freigabe der Jahresabschlussleistung gegenüber der Beigeladenen für das Jahr 2013 (€ 7500,00) und für das Jahr 2014 (€ 2500,00) durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden.“ Der Beklagte trat der erhobenen Untätigkeitsklage entgegen und trug vor, dass er mangels Zugangs des klägerischen Antrags vom 24.04.2019 nicht über diesen habe entscheiden können, weshalb dieser als Anlage 4 zum Schreiben vom 22.12.2020 erst zu diesem Zeitpunkt als neuer Antrag zu werten gewesen sei. Diesbezüglich lägen die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO nicht vor, zumal der Beklagte über den Antrag am 16.02.2021 fristgerecht entschieden habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Urteil vom 25.08.2017 - 2 K 5601/16 - bestehe auch für die Zielvereinbarungen der Jahre 2013 und 2014 kein Anspruch (auf Freigabe/Zahlung der JAL). Hilfsweise beantragte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, „die Zustimmung zur Freigabe der Jahresabschlussleistung für die Jahre 2013 und 2014 zu erteilen“. Mit Urteil vom 25.01.2023 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Hauptantrag unzulässig sei, weil eine auf reine Bescheidung gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft sei. Der Hilfsantrag auf Zustimmung zur Freigabe der Jahresabschlussleistungen 2013 und 2014 sei zulässig, aber unbegründet. Insoweit sei die Klage als Untätigkeitsklage auch ohne einen gem. § 126 Abs. 2 BBG obligatorischen, ablehnenden Widerspruchsbescheid gem. § 75 Satz 2 VwGO zulässig, weil der Beklagte über den am 10.09.2016 gestellten Antrag nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist entschieden habe. Der Kläger sei zudem rechtsschutzbedürftig, weil er einen vorherigen Antrag an den Beklagten gerichtet habe, über den dieser im Schreiben vom 21.08.2015 nicht mittels Verwaltungsakts entschieden habe. Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe der JAL bestehe aber mangels Rechtsgrundlage nicht, weshalb der Hilfsantrag unbegründet sei. Ungeachtet dessen könne der Kläger die Auszahlung der JAL 2013 und 2014 auch nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften beanspruchen, weil es auch insoweit an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle. Mit Beschluss vom 23.04.2024 - 4 S 534/23 - hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil zugelassen und zur Begründung ausgeführt, dass der klägerische Hilfsantrag aller Voraussicht nach als Hauptantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig sei, wohingegen der klägerische Hauptantrag auf die Verpflichtung des Beklagten, über den klägerischen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu entscheiden, gerichtet und so verstanden als Hilfsantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig sei. Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger auf sein Zulassungsvorbringen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2023 - 5 K 5307/23 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16.02.2021 und dessen Widerspruchsbescheids vom 10.01.2023 zu verpflichten, von der Anrechnung der Jahresabschlussleistungen für die Jahre 2013 und 2014 abzusehen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Absehen von der Anrechnung der Jahresabschlussleistung für die Jahre 2013 und 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger sei durch das angegriffene Urteil nicht zu Unrecht beschwert. Dies gelte hinsichtlich des erstinstanzlichen Hauptantrags, auch wenn man diesen als statthaft und damit als zulässig ansähe. Hinsichtlich des Hilfsantrags gelte nichts Anderes, auch wenn man diesbezüglich der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht folge und mit dem Bundesverwaltungsgericht in § 12 Abs. 7 DBGrG i. V. m. § 1 Nr. 11 Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAGZustV) und der Richtlinie vom 28.04.2010 über die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamtinnen und Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind (Anrechnungsrichtlinie, AnrRL) eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung von Jahresabschlussleistungen erblicke, weil der Kläger wegen Fehlens der Voraussetzungen gleichwohl keinen Anspruch auf deren Freigabe hätte. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts (auch des Verfahrens 2 K 5601/16) und die Verfahrensakten des Beklagten vor. Zudem hat der Senat die Gerichtsakten im Zulassungsverfahren 4 S 2170/17 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.