Urteil
10 K 1237/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.02.2016 rechtswidrig waren. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Bauvoranfrage des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Zurückstellungsbescheids der Beklagten sowie die Erteilung eines Bauvorbescheides, hilfsweise die Bescheidung seiner Bauvoranfrage. 2 Am 06.05.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (insgesamt 7 Wohneinheiten) auf dem Grundstück ..., Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung .... Das Grundstück lag zum Zeitpunkt des Eingangs der Bauvoranfrage im unbeplanten Bereich. In östlicher Richtung grenzt es an den ... an. Mit der Bauvoranfrage sollten folgende Punkte geklärt werden: 3 1. Ist grundsätzlich der geplante Baukörper wie im Lageplan dargestellt mit einer Gesamtlänge von 26 m auf der Südseite und 25 m auf der Nordseite sowie einer Breite von ca. 11 m möglich? 2. Ist eine Traufhöhe von 7 m und eine Dachneigung von 45° möglich? 3. Ist eine Firsthöhe von ca. 12,5 m möglich? 4. Sind untergeordnete Bauteile sowie Dachgauben etc. zulässig? 5. Sind die Carports wie dargestellt möglich? 4 Ausweislich des Protokolls einer Dienstbesprechung des Kundebereichs Baurecht am 21.05.2015 ging die Beklagte aus baurechtlicher Sicht unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 34 BauGB sowie angesichts der angegebenen Referenzgebäude davon aus, dass alle Fragen mit „ja“ zu beantworten seien. Die Stellungnahmen der weiteren zu beteiligenden Fachbereiche lagen noch nicht vor (vgl. Protokoll vom 21.05.2018, Behördenakten der Beklagten zur Bauvoranfrage, As. 28). 5 In seiner Sitzung vom 22.06.2015 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplanes „...“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Ortsrand von ... zwischen ... und ... aus Anlass einer Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses näher untersucht worden sei. Dieser Bereich sei im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Rastatt als gemischte Fläche und teilweise als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Die bisherige planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben habe sich nach § 34 BauGB bzw. § 35 BauGB gerichtet, wobei sich in diesem Gebiet bereits einige Fremdkörper befänden. Als Ergebnis der Untersuchung sei festgestellt worden, dass an dieser Stelle ein Planungserfordernis zur Regelung der Tiefe und der Bauvolumen von Gebäuden, zur Gestaltung des Ortsrandes sowie zur Sicherung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entlang des angrenzenden ökologisch wertvollen Gewässers bestehe. Darüber hinaus sollten durch die Aufstellung des Bebauungsplanes die Maßnahmen gesichert werden, die derzeit im Zuge der Erstellung eines Dorfentwicklungskonzeptes für ... erarbeitet würden. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.06.2015 im ... ortsüblich bekannt gemacht. 6 Auf Antrag des Fachbereichs Stadt- und Grünplanung stellte die Baurechtsbehörde der Beklagten mit Bescheid vom 26.06.2015 die Entscheidung über die Genehmigung des Bauvorhabens des Klägers gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 26.06.2016 zurück. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes „...“ im Wesentlichen aus, dass ein Bauvorbescheid zum geplanten Vorhaben zur Verfestigung von Umständen führen würde, die dem zukünftigen Bebauungsplan zuwiderlaufen würden. Dies gelte insbesondere für die Erteilung eines Bauvorbescheides, in dem über eine massive Bebauung unter Hineinragen in den hinteren Grünbereich hätte entschieden werden sollen. 7 Gegen diesen Zurückstellungsbescheid erhob der Kläger am 24.07.2015 Widerspruch, zu dessen Begründung er wie folgt ausführte: Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB lägen nicht vor, da es an den erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre fehle. Eine Veränderungssperre setze eine Mindestkonkretisierung der Planung voraus, welche vorliegend nicht gegeben sei. Der Aufstellungsbeschluss der Beklagten enthalte keinerlei konkrete Vorgaben hinsichtlich etwaiger Bautiefen, Baugrenzen, Grundflächen oder Gebäudehöhen. Es sei nicht ersichtlich, welche konkreten Vorstellungen die Stadt im Hinblick auf die Planung überhaupt habe. Vielmehr handele es sich um eine unzulässige Negativplanung zur Verhinderung des Bauvorhabens. Des Weiteren sei auch die Erforderlichkeit der Sicherung der künftigen Bauleitplanung zu verneinen. Der Aufstellungsbeschluss der Beklagten könne daher die Zurückstellung des Bauvorhabens nicht stützen. Ferner fehle es an der weiteren Voraussetzung, wonach zu befürchten sein müsse, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Maßgeblich sei, ob die konkreten Planungsabsichten der Stadt überhaupt rechtlich oder tatsächlich verwirklichungsfähig seien. Eine konkrete Gefährdung der Durchführung der Planung durch das Bauvorhaben sei aber ausgeschlossen, da eine Planung, die dem Bauvorhaben entgegenstünde, grob abwägungsfehlerhaft wäre und einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Dies folge daraus, dass in der näheren Umgebung des Bauvorhabens bereits mehrere Gebäude vorhanden seien, die die vom Kläger beabsichtigte Bebauungstiefe deutlich überschritten und bei denen es sich nicht um sogenannte Ausreißer handele. Im Hinblick auf die Grundfläche des geplanten Gebäudes, die Firsthöhe und die geplante Geschossanzahl gelte entsprechendes. Die Befürchtung einer konkreten Gefährdung setze auf Seiten der Stadt außerdem voraus, dass die Planung zur Begründung dieser Befürchtung hinreichend konkretisiert sei. Hieran fehle es ebenfalls. 8 Mit Bescheid vom 16.02.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass vorliegend die Planung bereits einen hinreichenden Stand für eine Sicherung erreicht habe und es sich nicht um eine sogenannte Negativplanung handele. Die Gemeinde habe hinreichend klar beschrieben, welche positive Planungskonzeption sie im betroffenen Gebiet vorsehe. Ordnungs- und Entwicklungsziele einer gemeindlichen Planung könnten nicht nur auf Veränderungen, sondern auch auf Bewahrung vorhandener Strukturen gerichtet sein. Das Konzept zur Sicherung und Erhaltung des Gewässerbereiches sei ein legitimes Entwicklungsziel. Weiterhin diene die Aufstellung des Bebauungsplans der Maßnahmensicherung für ein geplantes Dorfentwicklungskonzept für ... Eine Abwägung mit den Belangen der betroffenen Grundstückseigentümer in diesem Stadium des Verfahrens sei nicht erforderlich, da deren Interessen bereits mit den Regelungen in § 14 Abs. 2 und 3 BauGB hinreichend Rechnung getragen werde. Es lägen auch konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vorhaben der Planung widerspreche. Das Vorhaben sei Anlass für die Planungsabsichten der Gemeinde gewesen, die mit der Zulassung eines weiteren großen Gebäudes die Gefahr eines Ausuferns der Bebauung in immer größeren Dimensionen und einer ungeordneten Gestaltung des Ortsrands befürchtet habe. Mit der Zulassung des beantragten Gebäudes würde ein zusätzlicher Zwangspunkt entstehen, der das Planungsziel einer strukturierten und harmonischen Ortsrandgestaltung infrage stellen oder zumindest erschweren könnte. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass nach der massiven Bebauung der Nachbargrundstücke ... und ... das Ziel, den Ortsrand zu gestalten und die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entlang des angrenzenden ökologisch wertvollen Gewässers zu sichern, voraussichtlich nur erreicht werden könne, wenn jeder weitere Berufungsfall verhindert werde. Die Beklagte habe ihr Ermessen durch die Auswahl der beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans in zulässiger Weise ausgeübt. Im Plangebiet befänden sich 30 Wohngebäude. Davon blieben 23 unter einer Bebauungstiefe von ca. 20 m, auf vier Grundstücken werde eine Bebauungstiefe von 40 m erreicht. Hierbei handele es sich jedoch um Einzelfälle, die sogar Anlass für die Planaufstellung der Gemeinde sein könnten. Durch das Überwiegen von zurückgesetzter Bebauung im Plangebiet sei die Festsetzung einer entsprechenden Tiefenregelung im Bebauungsplan zulässig. Es sei zu befürchten, dass das Bauvorhaben mit einer Bebauungstiefe von 30 m diese Festsetzung deutlich übersteige. Entsprechendes gelte für die Festsetzung einer Regelung des Bauvolumens von Gebäuden. Die Grundfläche des Gebäudes in Relation zur übrigen Bebauung des Plangebietes erhöhe das Bauvolumen des Bauvorhabens in erheblichem Umfang. Es würde eine Entwicklung anstoßen, die zu immer größeren Gebäuden in diesem sensiblen Bereich führen würde. Dem wolle die Gemeinde durch die geplante Festsetzung entgegenwirken. Danach bestünden zwischen den Planungszielen und dem Bauvorhaben Widersprüche, welche im Fall der Realisierung des Bauvorhabens das Erreichen der Planungsziele erheblich erschweren oder unmöglich machen würde. 9 Der Kläger hat am 21.03.2016 zunächst Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid und den Widerspruchsbescheid erhoben, welche er nach Ablauf der Geltungsdauer der Zurückstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat. Mit Schriftsatz vom 14.07.2016 hat er des Weiteren begehrt, die Beklagte zur Erteilung des Bauvorbescheids zu verpflichten, hilfsweise seine Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 10 Die Beklagte hatte bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 13.06.2016 eine Veränderungssperre für das Plangebiet beschlossen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe für den Aufstellungsbeschluss verwiesen sowie auf den Umstand, dass die Empfehlungen für das Dorfentwicklungskonzept für ... noch nicht vorlägen. Die Satzung über die Veränderungssperre ist am 18.06.2016 öffentlich bekannt gegeben worden und an diesem Tag in Kraft getreten. Die Geltungsdauer dieser Satzung ist mit am 12.06.2017 in Kraft getretener Satzung im Bereich des klägerischen Grundstücks um ein Jahr verlängert worden. Zur Begründung der Verlängerung lässt sich dem Gemeinderatsprotokoll vom 22.05.2017 entnehmen, dass im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „...“ derzeit ein Bebauungsplanvorentwurf erarbeitet werde. Ein Satzungsbeschluss bzw. die Rechtskraft des Bebauungsplanes könne kurzfristig nicht herbeigeführt werden. Zur Sicherheit der Planungsziele des Bebauungsplanes sei daher eine Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr für das streitgegenständliche Grundstück erforderlich, da die Frist der Veränderungssperre hierfür bereits im Juni 2017 ende. Das Bebauungsplanverfahren solle zeitnah abgeschlossen werden. Anvisiert sei, den Satzungsbeschluss im Frühjahr 2018 herbeizuführen. 11 Der Kläger führt zur Begründung seiner Fortsetzungsfeststellungsklage im Wesentlichen aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung des Baugesuches nicht vorlägen. Da sich der rechtswidrige Zurückstellungsbescheid der Beklagten nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt habe, sei die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Der Kläger habe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückstellungsbescheides, da die Weiterführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gegen die Beklagte diene. Die rechtswidrige Zurückstellung habe dazu geführt, dass der Kläger Bereitstellungszinsen haben zahlen müssen und ihm nachweislich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, der sich ausweite. Zur Rechtswidrigkeit der Zurückstellung wiederholt und ergänzt der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Im Hinblick auf die Ausführungen der Widerspruchsbehörde zur Struktur des vorliegenden Gebiets bringt er vor, dass die Bebauung mit großen und tiefen Gebäuden, welche keine Ausreißer darstellen würden, bereits weit fortgeschritten sei. Dem Bauvorhaben generell entgegenstehende Festsetzungen seien daher nicht verwirklichungsfähig. Des Weiteren sei eine konkrete Gefährdung der Durchführung der Planung auch deshalb nicht gegeben, da die Beklagte ihre Planung zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits nicht hinreichend konkretisiert habe. Auch eine nachträgliche Konkretisierung sei nicht vorgenommen worden. Bezogen auf die zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass eine hinreichend konkretisierte Planung vorliege. Der Umstand, dass die Beklagte das Bebauungsplanverfahren über Jahre hinweg nicht aktiv betrieben habe, belege, dass sie ursprünglich noch keine hinreichend substantiierte Planvorstellungen gehabt habe, welche die Zurückstellung hätte tragen können. Da das Bauvorhaben genehmigungsfähig sei, sei der Bauvorbescheid wie beantragt zu erteilen. 12 Der Kläger beantragt, 13 festzustellen, dass der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.02.2016 rechtswidrig waren, sowie 14 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Bauvorbescheid wie beantragt zu erteilen, 15 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über die Bauvoranfrage des Klägers zu entscheiden. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide, auf die sie verweist. So sei es als genügend anzusehen, wenn sich aus dem Planaufstellungsbeschluss selbst oder aus späteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lasse, was Inhalt des künftigen Planes sein solle. Ein detailliertes Planungskonzept sei nicht erforderlich. Die vorliegende Planung habe bereits einen hinreichenden Stand für eine Sicherung erreicht. 19 Der Gemeinderat der Beklagten hat im Bebauungsplanverfahren Anfang Oktober 2017 die Billigung der Planung beschlossen. Daraufhin ist die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt worden. Im März und April 2018 ist die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt. In seiner Sitzung vom 14.05.2018 hat der Gemeinderat der Beklagten beschlossen, die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB und für das Grundstück des Klägers gemäß § 17 Abs. 2 BauGB um ein (weiteres) Jahr zu verlängern. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt worden, dass auf die Einwendungen des Klägers hin die Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung nochmal überarbeitet werde und eine neue Offenlegung durchzuführen sei, so dass der Bebauungsplan nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre zur Rechtskraft gebracht werden könne. Die Satzung über die (weitere) Verlängerung ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht in Kraft getreten. 20 Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten (Akten zur Bauvoranfrage und zum Bebauungsplan „...“ – Verfahren und Beteiligung –) sowie die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Der Kläger hat mit seinem Fortsetzungsfeststellungsantrag (dazu unter I.) sowie mit seinem hilfsweise gestellten Antrag auf Bescheidung seiner Bauvoranfrage Erfolg (dazu unter II.1. und 2.). Im Übrigen war die Klage abzuweisen (dazu unter II.3.). I. 22 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). 23 1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers, welche darauf gerichtet ist, die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids der Beklagten vom 26.06.2015 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.02.2016 festzustellen, ist zulässig. Insbesondere ist die Klage statthaft (dazu unter a). Auch liegt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vor (dazu unter b). 24 a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist vorliegend gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft, da sich der angefochtene Zurückstellungsbescheid mit Ablauf des 26.06.2016 durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Der Kläger konnte in Reaktion auf die veränderte prozessuale Lage seinen ursprünglich gestellten Anfechtungsantrag zulässigerweise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen. 25 b) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung und nicht nur einen abstrakten Klärungsbedarf. 26 Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich nach der Rechtsprechung insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 27.15 –, juris, Rn. 13). Die – hier alleine in Betracht kommende – Fallgruppe der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadenersatzanspruch beruht auf der Erwägung, dass der Kläger nicht ohne Not nach Erledigung seines ursprünglichen Begehrens um die Früchte des verwaltungsgerichtlichen Prozesses gebracht werden soll. Für die Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist dabei nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung abzustellen, sondern auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 – 4 C 14.96 –, juris). Des Weiteren muss die ernsthafte Absicht des Klägers bestehen, einen entsprechenden Zivilprozess zu betreiben und darf ein solcher Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (vgl. m.w.N. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 113 Rn. 68 f.). Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit darf allerdings unter Anlegung eines strengen Maßstabs nur ausgegangen werden, wenn sich ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung aufdrängt, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 133). 27 Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe liegt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Der Kläger hat insoweit zunächst im Rahmen der Klagebegründung geltend gemacht, dass ihm durch die rechtswidrige Zurückstellung seiner Bauvoranfrage ein Schaden in Form von Bereitstellungszinsen entstanden sei und er beabsichtige, diesen Schaden vor den ordentlichen Gerichten gegenüber der Beklagten einzuklagen. Hierbei handelt es sich um einen Verzögerungsschaden, welcher darauf beruht, dass über die Bauvoranfrage des Klägers während der Dauer der Zurückstellung nicht entschieden wurde, obgleich die vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung hatten (§ 212a Abs. 1 BauGB findet auf die Zurückstellung keine Anwendung) und die Zurückstellung während ihrer gesamten Geltungsdauer – mangels Anordnung des Sofortvollzugs – nicht vollziehbar war. Für einen Verzögerungsschaden, welcher daran anknüpft, dass die Beklagte ihre Amtspflicht zur Fortsetzung der Bearbeitung der Bauvoranfrage nicht erfüllt hat, ist es allerdings unerheblich, ob der Zurückstellungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2006 – 8 A 764/06 –, juris, Ls. 2 und Rn. 49 ff.). Aus diesem Grund dürften die Früchte dieses Prozesses im Rahmen einer zivilrechtlichen Geltendmachung eines Verzögerungsschadens wegen Nichtweiterbearbeitens der Bauvoranfrage mangels Erheblichkeit im Rahmen der Schadenskausalität bereits nicht geeignet sein, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. 28 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat allerdings im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine bereits am 14.07.2016 eingereichte Klagebegründung – angesichts des weiteren Fortgangs des Verfahrens legitimerweise – dahingehend ergänzt, dass der Kläger nunmehr auch beabsichtige, einen Verhinderungsschaden geltend zu machen. Im Rahmen dieses Verhinderungsschadens sei Anknüpfungspunkt für die Verletzung einer Amtspflicht nicht alleine die Nichtbearbeitung der Bauvoranfrage trotz fehlender Vollziehbarkeit der Zurückstellung, sondern bereits die Rechtswidrigkeit der Zurückstellung an sich. Wäre das Baugesuch nicht rechtswidrigerweise zurückgestellt worden, hätte der Bauvorbescheid zum damaligen Zeitpunkt erteilt werden müssen. Ausgehend von diesem Vorbringen ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen. Insbesondere kann hinsichtlich eines solchen Schadenersatzanspruchs – anders als bei dem erörterten Verzögerungsschaden – gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Frage, ob die Zurückstellung rechtswidrig war, keinerlei Erheblichkeit zukommen würde. Auch ist ein solcher Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen, da angesichts der erlassenen, verlängerten Veränderungssperre und des bevorstehenden Inkrafttretens des Bebauungsplans, welcher dem Bauvorhaben in der in der Bauvoranfrage zum Ausdruck kommenden Gestalt jedenfalls teilweise entgegenstünde, eine Realisierung des Bauvorhabens in seiner bisherigen Form voraussichtlich unmöglich wird. 29 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.02.2016 waren rechtswidrig. 30 Rechtsgrundlage für die Zurückstellung eines Baugesuchs – hierunter fallen auch Bauvoranfragen (vgl. Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 15 Rn. 8) – ist § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB. Wird demnach eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 31 Die Voraussetzungen einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB – ortsüblich bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss sowie das Erfordernis der Sicherung der Planung – lagen im Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs nicht vor. Zwar hat der Gemeinderat der Beklagten am 22.06.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans „...“ beschlossen und diesen Beschluss am 24.06.2015 ortsüblich im ... bekannt gemacht. Allerdings fehlt es am Erfordernis der Sicherung der Planung. Dieses setzt voraus, dass die Planung, die die Veränderungssperre – bzw. hier die Zurückstellung – sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Forderung nach einem Mindestmaß an Konkretisierung ergibt sich aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG. Es soll verhindert werden, dass die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum gestoppt wird, ohne dass für den Betroffenen erkennbar ist, was mit der Veränderungssperre erreicht werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1978 – 4 C 48.76 –, ZfBR 1979, 34, 35; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 – 4 CN 13.03 –, juris, Rn. 19). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2013 – 4 BN 18.13 –, juris, Ls.). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 4 C 1.11 –, juris, Rn. 10). Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht zu fordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40.93 –, juris, Ls.). Den Mindestanforderungen ist genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Denn die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 – 4 BN 35.00 –, juris, Rn. 3). Insgesamt muss das zu verlangende Mindestmaß an Vorstellungen geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 – 4 BN 34.09 –, juris, Ls.). 32 Gemessen hieran war der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und der Zurückstellung der Bauvoranfrage des Klägers im Juni 2015 noch völlig offen. Die Planvorstellungen der Gemeinde waren nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich der geplanten Gebietsart (dazu unter a), der geplanten Festsetzungen zu Bebauungstiefe und Bauvolumen (dazu unter b), sowie den sonstigen Belangen, welche bei der Planung berücksichtigt werden sollen (dazu unter c). 33 a) Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bzw. der Zurückstellung des klägerischen Baugesuchs war noch völlig offen und nicht absehbar, welche Festsetzung die Gemeinde hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Plangebiet beabsichtigt. 34 Der Begründung des Aufstellungsbeschlusses im Gemeinderatsprotokoll vom 22.06.2015, der mangels sonstiger Unterlagen einzig verfügbaren Grundlage zur Bestimmung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zum künftigen Planinhalt, können zur geplanten Art der baulichen Nutzung keinerlei Ausführungen entnommen werden. Eine Festlegung auf eine bestimmte Nutzungsart war auch nicht aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Plangebiet entbehrlich. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass in Konstellationen, in denen angesichts eines vorhandenen Bestands an Bebauung für die Planung bereits eine Vielzahl an Vorgaben bestehen und die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde bereits deutlich eingeschränkt sind, sich die Planung zwangsläufig nur im Bereich der „Feinsteuerung“ bewegen kann und daher in solchen Fällen die Anforderungen an das Mindestmaß der Planungskonzeption zu reduzieren sind. Wenn der Satzungsgeber also eine Vielzahl von Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, ist es ihm faktisch unmöglich, bereits im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses über eine Konzeption zu Einzelheiten der planerischen Festsetzungen zu verfügen. Er muss notgedrungen seine Planungsziele offen fassen, um das Abwägungsmaterial erarbeiten und sodann die bauplanungsrechtlichen Instrumentarien sachgerecht einsetzen zu können (vgl. zum Ganzen: VG Sigmaringen, Beschluss vom 23.12.2009 – 4 K 2673/09 –, juris, Rn. 27). 35 Diese zutreffenden Erwägungen lassen sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht mit dem von der Beklagten gezogenen Schluss übertragen, wonach ein Mindestmaß an Konkretisierung angesichts der niedrigen Anforderungen (noch) erfüllt sei. Denn die fehlende hinreichende Konkretisierung ergibt sich gerade nicht daraus, dass – in diesem frühen Verfahrensstadium zwangsläufig noch nicht feststehende – Einzelheiten der planerischen Festsetzungen nicht vorlagen, sondern daraus, dass eine Vorstellungskonkretisierung hinsichtlich der für die Bauleitplanung ganz wesentlichen Festsetzung der Gebietsart nicht gegeben war. Ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses ist der Bereich des Plangebiets im einschlägigen Flächennutzungsplan als gemischte Fläche und teilweise als Wohnbaufläche dargestellt. Die bisherige bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sei nach § 34 BauGB bzw. nach § 35 BauGB – letzteres wohl hinsichtlich des rückwärtigen Bereichs der betroffenen Grundstücke – beurteilt worden. Welche Vorstellungen die Gemeinde zur Art der baulichen Nutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich hatte, war angesichts dieser Ausgangslage und gänzlich fehlender Ausführungen zur geplanten Gebietsart vollkommen unklar. Insbesondere ist die Festsetzung eines bestimmten Baugebietstypus im rückwärtigen Bereich auch nicht durch die Bestandsgebäude im vorderen Grundstücksbereich in einer Weise vordeterminiert, dass eine Darstellung der gemeindlichen Vorstellungen entbehrlich wäre, da ohnehin darauf geschlossen werden könnte, welche Gebietsart (alleine) festgesetzt werden kann. Gleiches gilt für den Bereich der vorhandenen Wohnbebauung im vorderen und mittleren Bereich der betroffenen Grundstücke. Denn auch hier kann unter Zugrundelegung des Bestands nicht zwangsläufig auf die Festsetzung einer bestimmten Gebietsart geschlossen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Bereich der zu beplanenden 30 Grundstücke nach den unbestrittenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht nur Wohnnutzung vorhanden ist, sondern auch gewerbliche Nutzung in Form einer Autoblechnerei, eines Autoreparaturbetriebs sowie einer Flachdachisolierungsfirma. Die Festsetzung eines – jetzt beabsichtigten – allgemeinen Wohngebiets im Bereich der vorhandenen Bestandsgebäude war auch aus diesem Grund keinesfalls zwingend. Dass zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses sowie der Zurückstellung des Baugesuchs die geplante Gebietsart nicht feststand und noch unklar war, ob etwa ein allgemeines oder ein besonderes Wohngebiet festgesetzt werden soll, konnte auch den Angaben des Leiters des Fachbereichs Stadt- und Grünplanung in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. 36 Schließlich geht aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses auch nicht hervor, dass die Gemeinde nur einen einfachen Bebauungsplan anstrebt und gar keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung zu treffen beabsichtigt. In solchen Konstellationen kann es unter Umständen ausreichen, wenn sie zu den sonstigen Festsetzungsmöglichkeiten positive Vorstellungen entwickelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2013 – 4 BN 18.13 –, juris). Hierfür bestehen allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte, da die Begründung des Aufstellungsbeschlusses zur Frage, ob hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine Festsetzung getroffen werden soll, schlichtweg keine Aussage enthält. Insbesondere kann alleine aus dem Umstand, dass ein Planungserfordernis hinsichtlich der Bautiefen und Bauvolumen festgestellt worden sei und dies den konkreten Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans dargestellt habe, nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass die Gemeinde auch nur Festsetzungen hierzu und gerade nicht zur Art der baulichen Nutzung beabsichtigt. Dieser Punkt ist vielmehr völlig offen. Die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre – bzw. einer Zurückstellung – sind in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Verweis auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinnehmbar. 37 b) Auch bezogen auf die geplanten Festsetzungen zu Bebauungstiefe und Bauvolumen fehlt es an einer im Mindestmaß konkretisierten Planungsabsicht, welche geeignet wäre, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. 38 Der Begründung des Aufstellungsbeschlusses lässt sich insoweit alleine entnehmen, dass die Gemeinde überhaupt Festsetzungen zur Bebauungstiefe und zum Bauvolumen plant. Dies ist unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Maßstäbe nicht ausreichend. Zwar kann von der Gemeinde angesichts des frühen Verfahrensstadiums sowie des vorhandenen, im Verfahren zu berücksichtigenden Bestands nicht verlangt werden, dass sie im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bereits bis ins Detail konkretisierte Angaben zu den geplanten Festsetzungen macht. Verlangt werden kann allerdings, dass sie einen groben Rahmen bzw. eine für die Festsetzungen maßgebliche Orientierungsgröße angibt. Auch hieran fehlte es vorliegend, so dass die beabsichtigte Ausgestaltung der geplanten Festsetzungen noch in keiner Weise absehbar war. Werden zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses lediglich einzelne der in § 9 BauGB angeführte Festsetzungsmöglichkeiten genannt, aber fehlen – wie hier – Vorstellungen dazu, wie diese Festsetzungsmöglichkeiten konkretisiert werden könnten, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das geforderte Mindestmaß an einer planerischen Vorstellung nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2013 – 4 BN 18.13 –, juris, Rn. 6). 39 c) Ein Mindestmaß an Konkretisierung lässt sich auch nicht den übrigen in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses genannten Belangen, welche bei der Planung berücksichtigt werden sollen, entnehmen. 40 Ausweislich der genannten Begründung sei festgestellt worden, dass ein Planungsbedürfnis zur Gestaltung des Ortsrandes sowie zur Sicherung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entlang des angrenzenden ökologisch wertvollen Gewässers bestehe. Welche Konsequenzen aus dieser Feststellung für den geplanten Inhalt des Bebauungsplans „...“ folgen sollen, bleibt hingegen völlig unklar. Genau dieser Punkt ist aber für eine hinreichende Konkretisierung der Planvorstellungen relevant. Auch die weiteren Ausführungen, wonach durch die Aufstellung des Bebauungsplans die Maßnahmen gesichert werden sollen, welche „derzeit“ im Zuge der Erstellung eines Dorfentwicklungskonzepts für ... erarbeitet würden, blieben unbestimmt. Insoweit fehlte es nicht nur an einer Konkretisierung dazu, wie die Plangeberin ungefähr beabsichtige, die Maßnahmen im Plangebiet umzusetzen, sondern – bereits auf einer Vorstufe – an einer Konkretisierung der Maßnahmen selbst, da das entsprechende Konzept noch erstellt werden musste und die Ergebnisse erst im Frühjahr 2016 vorliegen sollten (vgl. Behördenakte zum Bebauungsplan „...“ – Verfahren, As. 8). 41 Nach alledem war zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses das erforderliche Mindestmaß einer Konkretisierung der Planvorstellungen nicht erfüllt. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen einer Veränderungssperre konnte folglich auch nicht rechtmäßigerweise gemäß § 15 Abs. 1 BauGB eine Zurückstellung des Baugesuchs erfolgen. Der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2015 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.02.2016 waren daher rechtswidrig. II. 42 Der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte dazu zu verpflichten, über die beantragte Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO), hat Erfolg. Die Klage ist insoweit zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). Ein Ausspruch zur Verpflichtung der Beklagten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, kann hingegen nicht erfolgen, da die Sache nicht gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO spruchreif ist und das Gericht auch nicht verpflichtet war, die Spruchreife herzustellen (dazu unter 3.). 43 1. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid wie beantragt zu erteilen bzw. hilfsweise auf Bescheidung der Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, ist in der Form der Untätigkeitsklage gemäß §§ 75 S. 1, 113 Abs. 5 VwGO zulässig. 44 Die Voraussetzungen von § 75 VwGO liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 75 VwGO Rn. 6 m.w.N.) vor. Die Beklagte hat über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids in angemessener Zeit nicht entschieden. Seit Einreichung der Bauvoranfrage sind über drei Jahre vergangen. Der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2015, gegen den der Kläger fristgerecht Widerspruch und später Anfechtungsklage erhoben hat, war nicht für sofort vollziehbar erklärt worden, so dass die eingelegten Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung hatten und die Entscheidung über die Bauvoranfrage nicht unter Verweis auf die Zurückstellung hätte aufgeschoben werden können. Unabhängig davon ist auch nach Ablauf der Geltungsdauer der Zurückstellung eine Entscheidung über das Baugesuch nicht erfolgt. Hierfür liegt ebenfalls kein zureichender Grund vor. Insbesondere ist die Baugenehmigungsbehörde – anders als im Falle einer vollziehbaren Zurückstellungsentscheidung – bei Inkrafttreten einer dem Bauvorhaben entgegenstehenden Veränderungssperre nicht von einer Fortführung der Bearbeitung des Baugesuchs entbunden. Die Wirkung einer wirksamen Veränderungssperre besteht vielmehr darin, dass die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Vorhaben und Veränderungen unzulässig sind und damit eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid zu versagen sind (vgl. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 14 Rn. 16). Eine solche Ablehnungsentscheidung hat die Beklagte jedoch ohne ersichtlichen Grund auch während der nunmehr nahezu zweijährigen Dauer der (verlängerten) Veränderungssperre nicht getroffen. Die Klage ist damit ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. 45 2. Der Kläger hat mit seinem hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag auch in der Sache Erfolg. Denn der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die verlängerte Veränderungssperre entgegen. 46 Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 LBO kann vor Einreichen eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein Bauvorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens erteilt werden. Trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 S. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, besteht durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen. Dabei ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 – 3 S 439/03 –, juris, Rn. 21). 47 Im hier maßgeblichen Zeitpunkt – dem 07.06.2018 – gilt bezogen auf das klägerische Grundstück die erste Verlängerung der am 18.06.2016 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“. Auf die bereits beschlossene weitere Verlängerung der Veränderungssperre kommt es hingegen nicht an, da die entsprechende Satzung am 07.06.2018 noch nicht in Kraft getreten war und im Übrigen die weitere Verlängerung auch erst Geltung beansprucht, wenn die bisherige Geltungsdauer bis 18.06.2018 ausgelaufen ist. 48 Die demnach maßgebliche Veränderungssperre mit Geltung ab 18.06.2016 sowie ihre für das klägerische Grundstück beschlossene erstmalige Verlängerung um ein Jahr mit Satzung vom 12.06.2017 stehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Erteilung des vom Kläger beantragten Bauvorbescheids nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Die entsprechenden Satzungen sind vielmehr nichtig. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen im Juni 2016 (dazu unter a) ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen für eine Verlängerung dieser Veränderungssperre im Juni 2017 (dazu unter b). 49 a) Die Voraussetzungen einer Veränderungssperre lagen bei ihrem erstmaligen Inkrafttreten im Plangebiet am 18.06.2016 nicht vor. 50 Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB – worunter das Bauvorhaben fällt – nicht durchgeführt werden dürfen. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der Planung ist auch hier zu verneinen, da die zu sichernde Planung nicht ein Mindestmaß dessen erkennen ließ, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein sollte. Dass die an die Konkretisierung der Planvorstellungen zu stellenden Anforderungen im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses der Gemeinde sowie des Ergehens der Zurückstellungsentscheidung nicht erfüllt waren, wurde bereits ausgeführt (vgl. unter I.2.a-c). Eine weitere Konkretisierung der Planvorstellung ist im Laufe des Jahres bis zum Beschluss der Veränderungssperre nicht erfolgt. Die vorgelegten Verfahrensakten zum Bebauungsplan „...“ enthalten zwischen Aufstellungsbeschluss und Beschluss der Veränderungssperre keine weiteren Unterlagen. Zur Begründung der Veränderungssperre wurde in dem Gemeinderatsprotokoll vom 30.05.2016 im Wesentlichen auf den Aufstellungsbeschluss verwiesen. Das Bebauungsplanverfahren habe noch nicht abgeschlossen werden können, weil die Empfehlungen des Dorfentwicklungskonzepts für ... noch nicht vorgelegen hätten. Die Konkretisierung der Planungsabsichten stellte sich damit – mangels eines erkennbaren Fortgangs des Verfahrens – genauso dar, wie im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses. Insoweit kann zur fehlenden Konkretisierung der Planung vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die beschlossene Veränderungssperre war damit bei ihrem Inkrafttreten im Juni 2016 nicht gerechtfertigt. 51 b) Auch die für das Grundstück des Klägers beschlossene (erste) Verlängerung der Veränderungssperre mit Satzung vom 12.06.2017 ist nicht wirksam. 52 Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum individuell anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB um ein Jahr verlängern. Die Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre selbst weiterhin gegeben sind (vgl. Mitschang, a.a.O., § 17 BauGB Rn. 3 m.w.N.). 53 Gemessen hieran lagen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht vor, da auch im Zeitpunkt der Verlängerung eine Veränderungssperre nicht gerechtfertigt war. Ein Fortgang der Konkretisierung der Planung ist auch bis Juni 2017 nicht in einer Weise erfolgt, dass ein Mindestmaß dessen erkennbar gewesen wäre, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans werden soll. So hat die Gemeinde zur Begründung der Verlängerungsentscheidung lediglich ausgeführt, dass „derzeit“ ein Bebauungsplanvorentwurf erarbeitet werde. Wie der geplante Inhalt dieses Vorentwurfs im Zeitpunkt der Verlängerung der Veränderungssperre aussehen sollte, lässt sich weder der Begründung der Verlängerungsentscheidung noch sonstigen Unterlagen entnehmen. Insgesamt lagen im gesamten Zeitraum von Juni 2015 bis Herbst 2017 zur Vorstellung der Gemeinde hinsichtlich der beabsichtigten Planung im Wesentlichen ausschließlich die Ausführungen zur Begründung des Aufstellungsbeschlusses vor. Darüberhinausgehende Ausführungen zur beabsichtigten Planung können erst dem Gemeinderatsprotokoll über die in der Sitzung vom 05.10.2017 gebilligte Planung entnommen werden. Ob die Nennung der dort aufgeführten „mindestens“ geplanten Festsetzungen ein Mindestmaß an Konkretisierung erfüllen, kann dahingestellt bleiben, da auch eine nachträgliche Konkretisierung eine im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nichtige Veränderungssperre nicht zu heilen vermag (vgl. nur Hornmann, a.a.O., § 14 BauGB Rn. 53 m.w.N.). Für eine Satzung über die Verlängerung einer Veränderungssperre gilt entsprechendes. 54 Mangels Wirksamkeit der am 18.06.2016 in Kraft getretenen Veränderungssperre sowie ihrer ersten, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch geltenden Verlängerung für das klägerische Grundstück steht die verlängerte Veränderungssperre dem vom Kläger beantragten Bauvorbescheid nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. 55 3. Gleichwohl kann die Kammer die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht aussprechen, da die Sache im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO spruchreif ist und eine Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, vorliegend ausnahmsweise nicht bestand. 56 Grundsätzlich ist das Gericht in Fällen, in denen es – wie vorliegend – um einen gebundenen Anspruch geht, im Rahmen dessen der Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kein Ermessen zukommt (vgl. § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO: „ist zu erteilen“), verpflichtet, die Spruchreife herzustellen, d.h. im Wege der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO) die notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu treffen, um das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs zu beurteilen (vgl. statt vieler: Riese in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 113 VwGO Rn. 214 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 39 m.w.N.). 57 Ausnahmsweise darf das Tatsachengericht allerdings davon absehen, die Sache spruchreif zu machen, sofern sich dies dadurch rechtfertigt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein „stecken gebliebenes“ Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 – 4 C 52.87 –, juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 25.11.1997 – 4 B 179.97 –, juris, Rn. 3). Die Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens liegt etwa vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes – etwa mangelnder Konformität mit Bauplanungsrecht – ablehnt. In der Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens, welche nicht nur auf hochkomplexe technische Sachverhalte zu verengen ist, entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.02.2011 – 2 A 1416/09 –, juris, Ls. 5 und Rn. 131 f.). 58 Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Vom sich im Rahmen eines Anspruchs auf den beantragten Bauvorbescheid stellenden Prüfprogramm hat die zuständige Behörde der Beklagten bislang nur einen Bruchteil bearbeitet. Im Mai 2015, nach Eingang der Bauvoranfrage, wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit überprüft und sodann, nach Ergehen des vom Amt für Stadt- und Grünplanung angeregten Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans und der (rechtswidrigen) Zurückstellung des Baugesuchs, jegliche weitere Bearbeitung der Bauvoranfrage unterlassen. Ob die Erteilungsvoraussetzungen für einen Bauvorbescheid hinsichtlich der fünf Fragen umfassenden Bauvoranfrage gegeben sind, wurde – abgesehen von einer ersten bauplanungsrechtlichen Stellungnahme – keiner Prüfung zugeführt. Dies gilt insbesondere auch für die wasserrechtlichen Fragestellungen, welche angesichts des im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks verlaufenden ... jedenfalls in Hinblick auf die Zulässigkeit der Carports (Bauvoranfrage Nr. 5) relevant sind. Insgesamt wurden die Stellungnahmen sämtlicher zu beteiligender Fachbehörden – u.a. auch der Naturschutzbehörde – nicht eingeholt (vgl. Behördenakte über die Bauvoranfrage, As. 28). 59 Die Prüfung der sich stellenden Fragen hängt demnach, jedenfalls teilweise, noch von der Einschätzung der über den hierfür erforderlichen sächlichen und personellen Apparat verfügenden Fachbehörden ab, welche bislang noch gar nicht mit der Sache befasst waren. Zudem können diese noch ausstehenden fachbehördlichen Stellungnahmen zur Erteilung des Bauvorbescheids unter Erlass eines Nebenbestimmungsprogramms führen, welches angesichts hierfür relevanter individueller Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen in den Aufgabenbereich der Genehmigungsbehörde fällt (vgl. hierzu auch Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 113 Rn. 199 m.w.N.). In solchen Konstellationen erscheint es nicht sach- und zweckgemäß, vom Gericht die Herstellung der Spruchreife im Wege einer – dem äußerst frühzeitig „strecken gebliebenen“ Verfahren geschuldeten – umfangreichen und aufwändigen Amtsermittlung zu verlangen, so dass nur ein Bescheidungsausspruch erfolgen konnte. III. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO. IV. 61 Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). 62 Beschluss 63 Der Streitwert wird – in Abweichung von der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 22.03.2016, welche sich auf die zunächst erhobene Anfechtungsklage bezog – gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.1, 1.3, 9.1.1.3 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 40.000 Euro (5.000 Euro für den Fortsetzungsfeststellungsantrag und 35.000 Euro für den Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsantrag) festgesetzt. 64 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 21 Der Kläger hat mit seinem Fortsetzungsfeststellungsantrag (dazu unter I.) sowie mit seinem hilfsweise gestellten Antrag auf Bescheidung seiner Bauvoranfrage Erfolg (dazu unter II.1. und 2.). Im Übrigen war die Klage abzuweisen (dazu unter II.3.). I. 22 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). 23 1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers, welche darauf gerichtet ist, die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids der Beklagten vom 26.06.2015 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.02.2016 festzustellen, ist zulässig. Insbesondere ist die Klage statthaft (dazu unter a). Auch liegt ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung vor (dazu unter b). 24 a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist vorliegend gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthaft, da sich der angefochtene Zurückstellungsbescheid mit Ablauf des 26.06.2016 durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Der Kläger konnte in Reaktion auf die veränderte prozessuale Lage seinen ursprünglich gestellten Anfechtungsantrag zulässigerweise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen. 25 b) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung und nicht nur einen abstrakten Klärungsbedarf. 26 Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und ergibt sich nach der Rechtsprechung insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 27.15 –, juris, Rn. 13). Die – hier alleine in Betracht kommende – Fallgruppe der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadenersatzanspruch beruht auf der Erwägung, dass der Kläger nicht ohne Not nach Erledigung seines ursprünglichen Begehrens um die Früchte des verwaltungsgerichtlichen Prozesses gebracht werden soll. Für die Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist dabei nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung abzustellen, sondern auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 – 4 C 14.96 –, juris). Des Weiteren muss die ernsthafte Absicht des Klägers bestehen, einen entsprechenden Zivilprozess zu betreiben und darf ein solcher Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (vgl. m.w.N. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 113 Rn. 68 f.). Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit darf allerdings unter Anlegung eines strengen Maßstabs nur ausgegangen werden, wenn sich ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung aufdrängt, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn. 133). 27 Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe liegt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Der Kläger hat insoweit zunächst im Rahmen der Klagebegründung geltend gemacht, dass ihm durch die rechtswidrige Zurückstellung seiner Bauvoranfrage ein Schaden in Form von Bereitstellungszinsen entstanden sei und er beabsichtige, diesen Schaden vor den ordentlichen Gerichten gegenüber der Beklagten einzuklagen. Hierbei handelt es sich um einen Verzögerungsschaden, welcher darauf beruht, dass über die Bauvoranfrage des Klägers während der Dauer der Zurückstellung nicht entschieden wurde, obgleich die vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung hatten (§ 212a Abs. 1 BauGB findet auf die Zurückstellung keine Anwendung) und die Zurückstellung während ihrer gesamten Geltungsdauer – mangels Anordnung des Sofortvollzugs – nicht vollziehbar war. Für einen Verzögerungsschaden, welcher daran anknüpft, dass die Beklagte ihre Amtspflicht zur Fortsetzung der Bearbeitung der Bauvoranfrage nicht erfüllt hat, ist es allerdings unerheblich, ob der Zurückstellungsbescheid rechtmäßig oder rechtswidrig war (vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2006 – 8 A 764/06 –, juris, Ls. 2 und Rn. 49 ff.). Aus diesem Grund dürften die Früchte dieses Prozesses im Rahmen einer zivilrechtlichen Geltendmachung eines Verzögerungsschadens wegen Nichtweiterbearbeitens der Bauvoranfrage mangels Erheblichkeit im Rahmen der Schadenskausalität bereits nicht geeignet sein, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. 28 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat allerdings im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine bereits am 14.07.2016 eingereichte Klagebegründung – angesichts des weiteren Fortgangs des Verfahrens legitimerweise – dahingehend ergänzt, dass der Kläger nunmehr auch beabsichtige, einen Verhinderungsschaden geltend zu machen. Im Rahmen dieses Verhinderungsschadens sei Anknüpfungspunkt für die Verletzung einer Amtspflicht nicht alleine die Nichtbearbeitung der Bauvoranfrage trotz fehlender Vollziehbarkeit der Zurückstellung, sondern bereits die Rechtswidrigkeit der Zurückstellung an sich. Wäre das Baugesuch nicht rechtswidrigerweise zurückgestellt worden, hätte der Bauvorbescheid zum damaligen Zeitpunkt erteilt werden müssen. Ausgehend von diesem Vorbringen ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen. Insbesondere kann hinsichtlich eines solchen Schadenersatzanspruchs – anders als bei dem erörterten Verzögerungsschaden – gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Frage, ob die Zurückstellung rechtswidrig war, keinerlei Erheblichkeit zukommen würde. Auch ist ein solcher Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen, da angesichts der erlassenen, verlängerten Veränderungssperre und des bevorstehenden Inkrafttretens des Bebauungsplans, welcher dem Bauvorhaben in der in der Bauvoranfrage zum Ausdruck kommenden Gestalt jedenfalls teilweise entgegenstünde, eine Realisierung des Bauvorhabens in seiner bisherigen Form voraussichtlich unmöglich wird. 29 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.02.2016 waren rechtswidrig. 30 Rechtsgrundlage für die Zurückstellung eines Baugesuchs – hierunter fallen auch Bauvoranfragen (vgl. Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 15 Rn. 8) – ist § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB. Wird demnach eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 31 Die Voraussetzungen einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB – ortsüblich bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss sowie das Erfordernis der Sicherung der Planung – lagen im Zeitpunkt der Zurückstellung des Baugesuchs nicht vor. Zwar hat der Gemeinderat der Beklagten am 22.06.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans „...“ beschlossen und diesen Beschluss am 24.06.2015 ortsüblich im ... bekannt gemacht. Allerdings fehlt es am Erfordernis der Sicherung der Planung. Dieses setzt voraus, dass die Planung, die die Veränderungssperre – bzw. hier die Zurückstellung – sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Forderung nach einem Mindestmaß an Konkretisierung ergibt sich aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG. Es soll verhindert werden, dass die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum gestoppt wird, ohne dass für den Betroffenen erkennbar ist, was mit der Veränderungssperre erreicht werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1978 – 4 C 48.76 –, ZfBR 1979, 34, 35; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 – 4 CN 13.03 –, juris, Rn. 19). Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2013 – 4 BN 18.13 –, juris, Ls.). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 4 C 1.11 –, juris, Rn. 10). Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht zu fordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 – 4 NB 40.93 –, juris, Ls.). Den Mindestanforderungen ist genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Denn die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 – 4 BN 35.00 –, juris, Rn. 3). Insgesamt muss das zu verlangende Mindestmaß an Vorstellungen geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 – 4 BN 34.09 –, juris, Ls.). 32 Gemessen hieran war der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und der Zurückstellung der Bauvoranfrage des Klägers im Juni 2015 noch völlig offen. Die Planvorstellungen der Gemeinde waren nicht in einem Mindestmaß konkretisiert und absehbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich der geplanten Gebietsart (dazu unter a), der geplanten Festsetzungen zu Bebauungstiefe und Bauvolumen (dazu unter b), sowie den sonstigen Belangen, welche bei der Planung berücksichtigt werden sollen (dazu unter c). 33 a) Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bzw. der Zurückstellung des klägerischen Baugesuchs war noch völlig offen und nicht absehbar, welche Festsetzung die Gemeinde hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Plangebiet beabsichtigt. 34 Der Begründung des Aufstellungsbeschlusses im Gemeinderatsprotokoll vom 22.06.2015, der mangels sonstiger Unterlagen einzig verfügbaren Grundlage zur Bestimmung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zum künftigen Planinhalt, können zur geplanten Art der baulichen Nutzung keinerlei Ausführungen entnommen werden. Eine Festlegung auf eine bestimmte Nutzungsart war auch nicht aufgrund der konkreten Gegebenheiten im Plangebiet entbehrlich. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass in Konstellationen, in denen angesichts eines vorhandenen Bestands an Bebauung für die Planung bereits eine Vielzahl an Vorgaben bestehen und die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde bereits deutlich eingeschränkt sind, sich die Planung zwangsläufig nur im Bereich der „Feinsteuerung“ bewegen kann und daher in solchen Fällen die Anforderungen an das Mindestmaß der Planungskonzeption zu reduzieren sind. Wenn der Satzungsgeber also eine Vielzahl von Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, ist es ihm faktisch unmöglich, bereits im Zeitpunkt des Planaufstellungsbeschlusses über eine Konzeption zu Einzelheiten der planerischen Festsetzungen zu verfügen. Er muss notgedrungen seine Planungsziele offen fassen, um das Abwägungsmaterial erarbeiten und sodann die bauplanungsrechtlichen Instrumentarien sachgerecht einsetzen zu können (vgl. zum Ganzen: VG Sigmaringen, Beschluss vom 23.12.2009 – 4 K 2673/09 –, juris, Rn. 27). 35 Diese zutreffenden Erwägungen lassen sich jedoch auf den vorliegenden Fall nicht mit dem von der Beklagten gezogenen Schluss übertragen, wonach ein Mindestmaß an Konkretisierung angesichts der niedrigen Anforderungen (noch) erfüllt sei. Denn die fehlende hinreichende Konkretisierung ergibt sich gerade nicht daraus, dass – in diesem frühen Verfahrensstadium zwangsläufig noch nicht feststehende – Einzelheiten der planerischen Festsetzungen nicht vorlagen, sondern daraus, dass eine Vorstellungskonkretisierung hinsichtlich der für die Bauleitplanung ganz wesentlichen Festsetzung der Gebietsart nicht gegeben war. Ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses ist der Bereich des Plangebiets im einschlägigen Flächennutzungsplan als gemischte Fläche und teilweise als Wohnbaufläche dargestellt. Die bisherige bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben sei nach § 34 BauGB bzw. nach § 35 BauGB – letzteres wohl hinsichtlich des rückwärtigen Bereichs der betroffenen Grundstücke – beurteilt worden. Welche Vorstellungen die Gemeinde zur Art der baulichen Nutzung im rückwärtigen Grundstücksbereich hatte, war angesichts dieser Ausgangslage und gänzlich fehlender Ausführungen zur geplanten Gebietsart vollkommen unklar. Insbesondere ist die Festsetzung eines bestimmten Baugebietstypus im rückwärtigen Bereich auch nicht durch die Bestandsgebäude im vorderen Grundstücksbereich in einer Weise vordeterminiert, dass eine Darstellung der gemeindlichen Vorstellungen entbehrlich wäre, da ohnehin darauf geschlossen werden könnte, welche Gebietsart (alleine) festgesetzt werden kann. Gleiches gilt für den Bereich der vorhandenen Wohnbebauung im vorderen und mittleren Bereich der betroffenen Grundstücke. Denn auch hier kann unter Zugrundelegung des Bestands nicht zwangsläufig auf die Festsetzung einer bestimmten Gebietsart geschlossen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Bereich der zu beplanenden 30 Grundstücke nach den unbestrittenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht nur Wohnnutzung vorhanden ist, sondern auch gewerbliche Nutzung in Form einer Autoblechnerei, eines Autoreparaturbetriebs sowie einer Flachdachisolierungsfirma. Die Festsetzung eines – jetzt beabsichtigten – allgemeinen Wohngebiets im Bereich der vorhandenen Bestandsgebäude war auch aus diesem Grund keinesfalls zwingend. Dass zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses sowie der Zurückstellung des Baugesuchs die geplante Gebietsart nicht feststand und noch unklar war, ob etwa ein allgemeines oder ein besonderes Wohngebiet festgesetzt werden soll, konnte auch den Angaben des Leiters des Fachbereichs Stadt- und Grünplanung in der mündlichen Verhandlung entnommen werden. 36 Schließlich geht aus der Begründung des Aufstellungsbeschlusses auch nicht hervor, dass die Gemeinde nur einen einfachen Bebauungsplan anstrebt und gar keine Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung zu treffen beabsichtigt. In solchen Konstellationen kann es unter Umständen ausreichen, wenn sie zu den sonstigen Festsetzungsmöglichkeiten positive Vorstellungen entwickelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2013 – 4 BN 18.13 –, juris). Hierfür bestehen allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte, da die Begründung des Aufstellungsbeschlusses zur Frage, ob hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eine Festsetzung getroffen werden soll, schlichtweg keine Aussage enthält. Insbesondere kann alleine aus dem Umstand, dass ein Planungserfordernis hinsichtlich der Bautiefen und Bauvolumen festgestellt worden sei und dies den konkreten Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans dargestellt habe, nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass die Gemeinde auch nur Festsetzungen hierzu und gerade nicht zur Art der baulichen Nutzung beabsichtigt. Dieser Punkt ist vielmehr völlig offen. Die nachteiligen Wirkungen einer Veränderungssperre – bzw. einer Zurückstellung – sind in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Verweis auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinnehmbar. 37 b) Auch bezogen auf die geplanten Festsetzungen zu Bebauungstiefe und Bauvolumen fehlt es an einer im Mindestmaß konkretisierten Planungsabsicht, welche geeignet wäre, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. 38 Der Begründung des Aufstellungsbeschlusses lässt sich insoweit alleine entnehmen, dass die Gemeinde überhaupt Festsetzungen zur Bebauungstiefe und zum Bauvolumen plant. Dies ist unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Maßstäbe nicht ausreichend. Zwar kann von der Gemeinde angesichts des frühen Verfahrensstadiums sowie des vorhandenen, im Verfahren zu berücksichtigenden Bestands nicht verlangt werden, dass sie im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bereits bis ins Detail konkretisierte Angaben zu den geplanten Festsetzungen macht. Verlangt werden kann allerdings, dass sie einen groben Rahmen bzw. eine für die Festsetzungen maßgebliche Orientierungsgröße angibt. Auch hieran fehlte es vorliegend, so dass die beabsichtigte Ausgestaltung der geplanten Festsetzungen noch in keiner Weise absehbar war. Werden zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses lediglich einzelne der in § 9 BauGB angeführte Festsetzungsmöglichkeiten genannt, aber fehlen – wie hier – Vorstellungen dazu, wie diese Festsetzungsmöglichkeiten konkretisiert werden könnten, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das geforderte Mindestmaß an einer planerischen Vorstellung nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2013 – 4 BN 18.13 –, juris, Rn. 6). 39 c) Ein Mindestmaß an Konkretisierung lässt sich auch nicht den übrigen in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses genannten Belangen, welche bei der Planung berücksichtigt werden sollen, entnehmen. 40 Ausweislich der genannten Begründung sei festgestellt worden, dass ein Planungsbedürfnis zur Gestaltung des Ortsrandes sowie zur Sicherung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entlang des angrenzenden ökologisch wertvollen Gewässers bestehe. Welche Konsequenzen aus dieser Feststellung für den geplanten Inhalt des Bebauungsplans „...“ folgen sollen, bleibt hingegen völlig unklar. Genau dieser Punkt ist aber für eine hinreichende Konkretisierung der Planvorstellungen relevant. Auch die weiteren Ausführungen, wonach durch die Aufstellung des Bebauungsplans die Maßnahmen gesichert werden sollen, welche „derzeit“ im Zuge der Erstellung eines Dorfentwicklungskonzepts für ... erarbeitet würden, blieben unbestimmt. Insoweit fehlte es nicht nur an einer Konkretisierung dazu, wie die Plangeberin ungefähr beabsichtige, die Maßnahmen im Plangebiet umzusetzen, sondern – bereits auf einer Vorstufe – an einer Konkretisierung der Maßnahmen selbst, da das entsprechende Konzept noch erstellt werden musste und die Ergebnisse erst im Frühjahr 2016 vorliegen sollten (vgl. Behördenakte zum Bebauungsplan „...“ – Verfahren, As. 8). 41 Nach alledem war zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses das erforderliche Mindestmaß einer Konkretisierung der Planvorstellungen nicht erfüllt. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen einer Veränderungssperre konnte folglich auch nicht rechtmäßigerweise gemäß § 15 Abs. 1 BauGB eine Zurückstellung des Baugesuchs erfolgen. Der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2015 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.02.2016 waren daher rechtswidrig. II. 42 Der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte dazu zu verpflichten, über die beantragte Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO), hat Erfolg. Die Klage ist insoweit zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). Ein Ausspruch zur Verpflichtung der Beklagten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, kann hingegen nicht erfolgen, da die Sache nicht gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO spruchreif ist und das Gericht auch nicht verpflichtet war, die Spruchreife herzustellen (dazu unter 3.). 43 1. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid wie beantragt zu erteilen bzw. hilfsweise auf Bescheidung der Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, ist in der Form der Untätigkeitsklage gemäß §§ 75 S. 1, 113 Abs. 5 VwGO zulässig. 44 Die Voraussetzungen von § 75 VwGO liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 75 VwGO Rn. 6 m.w.N.) vor. Die Beklagte hat über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids in angemessener Zeit nicht entschieden. Seit Einreichung der Bauvoranfrage sind über drei Jahre vergangen. Der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 26.06.2015, gegen den der Kläger fristgerecht Widerspruch und später Anfechtungsklage erhoben hat, war nicht für sofort vollziehbar erklärt worden, so dass die eingelegten Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung hatten und die Entscheidung über die Bauvoranfrage nicht unter Verweis auf die Zurückstellung hätte aufgeschoben werden können. Unabhängig davon ist auch nach Ablauf der Geltungsdauer der Zurückstellung eine Entscheidung über das Baugesuch nicht erfolgt. Hierfür liegt ebenfalls kein zureichender Grund vor. Insbesondere ist die Baugenehmigungsbehörde – anders als im Falle einer vollziehbaren Zurückstellungsentscheidung – bei Inkrafttreten einer dem Bauvorhaben entgegenstehenden Veränderungssperre nicht von einer Fortführung der Bearbeitung des Baugesuchs entbunden. Die Wirkung einer wirksamen Veränderungssperre besteht vielmehr darin, dass die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Vorhaben und Veränderungen unzulässig sind und damit eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid zu versagen sind (vgl. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 14 Rn. 16). Eine solche Ablehnungsentscheidung hat die Beklagte jedoch ohne ersichtlichen Grund auch während der nunmehr nahezu zweijährigen Dauer der (verlängerten) Veränderungssperre nicht getroffen. Die Klage ist damit ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. 45 2. Der Kläger hat mit seinem hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag auch in der Sache Erfolg. Denn der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die verlängerte Veränderungssperre entgegen. 46 Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 LBO kann vor Einreichen eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein Bauvorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens erteilt werden. Trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 S. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, besteht durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen. Dabei ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2003 – 3 S 439/03 –, juris, Rn. 21). 47 Im hier maßgeblichen Zeitpunkt – dem 07.06.2018 – gilt bezogen auf das klägerische Grundstück die erste Verlängerung der am 18.06.2016 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“. Auf die bereits beschlossene weitere Verlängerung der Veränderungssperre kommt es hingegen nicht an, da die entsprechende Satzung am 07.06.2018 noch nicht in Kraft getreten war und im Übrigen die weitere Verlängerung auch erst Geltung beansprucht, wenn die bisherige Geltungsdauer bis 18.06.2018 ausgelaufen ist. 48 Die demnach maßgebliche Veränderungssperre mit Geltung ab 18.06.2016 sowie ihre für das klägerische Grundstück beschlossene erstmalige Verlängerung um ein Jahr mit Satzung vom 12.06.2017 stehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Erteilung des vom Kläger beantragten Bauvorbescheids nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. Die entsprechenden Satzungen sind vielmehr nichtig. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen im Juni 2016 (dazu unter a) ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen für eine Verlängerung dieser Veränderungssperre im Juni 2017 (dazu unter b). 49 a) Die Voraussetzungen einer Veränderungssperre lagen bei ihrem erstmaligen Inkrafttreten im Plangebiet am 18.06.2016 nicht vor. 50 Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB – worunter das Bauvorhaben fällt – nicht durchgeführt werden dürfen. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der Planung ist auch hier zu verneinen, da die zu sichernde Planung nicht ein Mindestmaß dessen erkennen ließ, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein sollte. Dass die an die Konkretisierung der Planvorstellungen zu stellenden Anforderungen im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses der Gemeinde sowie des Ergehens der Zurückstellungsentscheidung nicht erfüllt waren, wurde bereits ausgeführt (vgl. unter I.2.a-c). Eine weitere Konkretisierung der Planvorstellung ist im Laufe des Jahres bis zum Beschluss der Veränderungssperre nicht erfolgt. Die vorgelegten Verfahrensakten zum Bebauungsplan „...“ enthalten zwischen Aufstellungsbeschluss und Beschluss der Veränderungssperre keine weiteren Unterlagen. Zur Begründung der Veränderungssperre wurde in dem Gemeinderatsprotokoll vom 30.05.2016 im Wesentlichen auf den Aufstellungsbeschluss verwiesen. Das Bebauungsplanverfahren habe noch nicht abgeschlossen werden können, weil die Empfehlungen des Dorfentwicklungskonzepts für ... noch nicht vorgelegen hätten. Die Konkretisierung der Planungsabsichten stellte sich damit – mangels eines erkennbaren Fortgangs des Verfahrens – genauso dar, wie im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses. Insoweit kann zur fehlenden Konkretisierung der Planung vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die beschlossene Veränderungssperre war damit bei ihrem Inkrafttreten im Juni 2016 nicht gerechtfertigt. 51 b) Auch die für das Grundstück des Klägers beschlossene (erste) Verlängerung der Veränderungssperre mit Satzung vom 12.06.2017 ist nicht wirksam. 52 Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum individuell anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB um ein Jahr verlängern. Die Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre selbst weiterhin gegeben sind (vgl. Mitschang, a.a.O., § 17 BauGB Rn. 3 m.w.N.). 53 Gemessen hieran lagen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Veränderungssperre nicht vor, da auch im Zeitpunkt der Verlängerung eine Veränderungssperre nicht gerechtfertigt war. Ein Fortgang der Konkretisierung der Planung ist auch bis Juni 2017 nicht in einer Weise erfolgt, dass ein Mindestmaß dessen erkennbar gewesen wäre, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans werden soll. So hat die Gemeinde zur Begründung der Verlängerungsentscheidung lediglich ausgeführt, dass „derzeit“ ein Bebauungsplanvorentwurf erarbeitet werde. Wie der geplante Inhalt dieses Vorentwurfs im Zeitpunkt der Verlängerung der Veränderungssperre aussehen sollte, lässt sich weder der Begründung der Verlängerungsentscheidung noch sonstigen Unterlagen entnehmen. Insgesamt lagen im gesamten Zeitraum von Juni 2015 bis Herbst 2017 zur Vorstellung der Gemeinde hinsichtlich der beabsichtigten Planung im Wesentlichen ausschließlich die Ausführungen zur Begründung des Aufstellungsbeschlusses vor. Darüberhinausgehende Ausführungen zur beabsichtigten Planung können erst dem Gemeinderatsprotokoll über die in der Sitzung vom 05.10.2017 gebilligte Planung entnommen werden. Ob die Nennung der dort aufgeführten „mindestens“ geplanten Festsetzungen ein Mindestmaß an Konkretisierung erfüllen, kann dahingestellt bleiben, da auch eine nachträgliche Konkretisierung eine im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nichtige Veränderungssperre nicht zu heilen vermag (vgl. nur Hornmann, a.a.O., § 14 BauGB Rn. 53 m.w.N.). Für eine Satzung über die Verlängerung einer Veränderungssperre gilt entsprechendes. 54 Mangels Wirksamkeit der am 18.06.2016 in Kraft getretenen Veränderungssperre sowie ihrer ersten, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch geltenden Verlängerung für das klägerische Grundstück steht die verlängerte Veränderungssperre dem vom Kläger beantragten Bauvorbescheid nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen. 55 3. Gleichwohl kann die Kammer die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht aussprechen, da die Sache im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO spruchreif ist und eine Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, vorliegend ausnahmsweise nicht bestand. 56 Grundsätzlich ist das Gericht in Fällen, in denen es – wie vorliegend – um einen gebundenen Anspruch geht, im Rahmen dessen der Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kein Ermessen zukommt (vgl. § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO: „ist zu erteilen“), verpflichtet, die Spruchreife herzustellen, d.h. im Wege der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO) die notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zu treffen, um das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs zu beurteilen (vgl. statt vieler: Riese in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 113 VwGO Rn. 214 m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 39 m.w.N.). 57 Ausnahmsweise darf das Tatsachengericht allerdings davon absehen, die Sache spruchreif zu machen, sofern sich dies dadurch rechtfertigt, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein „stecken gebliebenes“ Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 – 4 C 52.87 –, juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 25.11.1997 – 4 B 179.97 –, juris, Rn. 3). Die Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens liegt etwa vor, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes – etwa mangelnder Konformität mit Bauplanungsrecht – ablehnt. In der Situation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens, welche nicht nur auf hochkomplexe technische Sachverhalte zu verengen ist, entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.02.2011 – 2 A 1416/09 –, juris, Ls. 5 und Rn. 131 f.). 58 Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Vom sich im Rahmen eines Anspruchs auf den beantragten Bauvorbescheid stellenden Prüfprogramm hat die zuständige Behörde der Beklagten bislang nur einen Bruchteil bearbeitet. Im Mai 2015, nach Eingang der Bauvoranfrage, wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit überprüft und sodann, nach Ergehen des vom Amt für Stadt- und Grünplanung angeregten Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans und der (rechtswidrigen) Zurückstellung des Baugesuchs, jegliche weitere Bearbeitung der Bauvoranfrage unterlassen. Ob die Erteilungsvoraussetzungen für einen Bauvorbescheid hinsichtlich der fünf Fragen umfassenden Bauvoranfrage gegeben sind, wurde – abgesehen von einer ersten bauplanungsrechtlichen Stellungnahme – keiner Prüfung zugeführt. Dies gilt insbesondere auch für die wasserrechtlichen Fragestellungen, welche angesichts des im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks verlaufenden ... jedenfalls in Hinblick auf die Zulässigkeit der Carports (Bauvoranfrage Nr. 5) relevant sind. Insgesamt wurden die Stellungnahmen sämtlicher zu beteiligender Fachbehörden – u.a. auch der Naturschutzbehörde – nicht eingeholt (vgl. Behördenakte über die Bauvoranfrage, As. 28). 59 Die Prüfung der sich stellenden Fragen hängt demnach, jedenfalls teilweise, noch von der Einschätzung der über den hierfür erforderlichen sächlichen und personellen Apparat verfügenden Fachbehörden ab, welche bislang noch gar nicht mit der Sache befasst waren. Zudem können diese noch ausstehenden fachbehördlichen Stellungnahmen zur Erteilung des Bauvorbescheids unter Erlass eines Nebenbestimmungsprogramms führen, welches angesichts hierfür relevanter individueller Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen in den Aufgabenbereich der Genehmigungsbehörde fällt (vgl. hierzu auch Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 113 Rn. 199 m.w.N.). In solchen Konstellationen erscheint es nicht sach- und zweckgemäß, vom Gericht die Herstellung der Spruchreife im Wege einer – dem äußerst frühzeitig „strecken gebliebenen“ Verfahren geschuldeten – umfangreichen und aufwändigen Amtsermittlung zu verlangen, so dass nur ein Bescheidungsausspruch erfolgen konnte. III. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO. IV. 61 Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). 62 Beschluss 63 Der Streitwert wird – in Abweichung von der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 22.03.2016, welche sich auf die zunächst erhobene Anfechtungsklage bezog – gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.1, 1.3, 9.1.1.3 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 40.000 Euro (5.000 Euro für den Fortsetzungsfeststellungsantrag und 35.000 Euro für den Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsantrag) festgesetzt. 64 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.