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Beschluss

10 K 266/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf ihrem bisher unbebauten Nachbargrundstück. 2 Das Bauvorhaben der Beigeladenen auf Flst.-Nrn. XXX und XXX der Gemarkung XXX umfasst ein Mehrfamilienwohnhaus mit elf Wohneinheiten. Von den elf notwendigen Kfz-Stellplätzen sollen drei oberirdisch und acht in einer im Kellergeschoss befindlichen Tiefgarage liegen. Das Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. XXX), welches südöstlich an das Baugrundstück grenzt, ist mit einem Reihenendhaus sowie einer Garage bebaut. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich sowie im Überschwemmungsgebiet XXX. 3 Am 26.01.2017 erteilte die Baurechtsbehörde der Antragsgegnerin den Beigeladenen für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung nach § 58 LBO sowie – im gleichen, mit „Baugenehmigung“ überschriebenen Bescheid – eine „wasserrechtliche Ausnahme zum Bauen in Überschwemmungsgebieten nach § 78 (3) WHG“. Bestandteil dieser Genehmigung sind u.a. wasserrechtliche Nebenbestimmungen zum hochwasserangepassten Bauen. In den ursprünglich eingereichten Plänen vorgesehene Öffnungen in der Tiefgaragenwand, welche an der Grenze zum südwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. XXX belegen waren, wurden durch Grüneintrag geschlossen. Die gegen das Bauvorhaben vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller wurden zurückgewiesen. 4 Den fristgerecht erhobenen Widerspruch der Antragsteller gegen die Genehmigung wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 06.12.2017 zurück. Bezogen auf die von den Antragstellern u.a. gerügte Verletzung der hochwasserrechtlichen Vorschriften führte die Widerspruchsbehörde aus, dass diesen keine drittschützende Funktion zukomme. 5 In Hinblick auf die durch Grüneintrag geschlossenen Öffnungen in der Tiefgaragenwand und die insoweit aufgekommene Problematik, ob bei Schließen dieser Öffnungen die hochwasserrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens weiterhin vorliegen, erfolgte eine Anpassung der Pläne durch die Bauherren. Insbesondere wurde der Wanddurchlass vom südlichen Eck des Kellergeschosses um ca. 2 m verschoben. Einer Stellungnahme des Fachbereichs Bauen und Verkehr, Kundenbereich Tiefbau der Antragsgegnerin vom 03.05.2018 zufolge habe die Planänderung bei Aufnahme einer ergänzenden Nebenbestimmung, wonach im zu erstellenden Alarmplan (vgl. wasserrechtliche Nebenbestimmungen zur erteilten Genehmigung, Punkt 1) unbedingt sicherzustellen sei, dass die Tiefgarageneinfahrt im Hochwasserfall offen und vollständig durchströmbar sein müsse, keinen signifikanten Einfluss auf eine Verschlechterung der gesamten Hochwassersituation. 6 Am 11.06.2018 erließ die Antragsgegnerin „in Abänderung bzw. Ergänzung der erteilten Baugenehmigung vom 26.01.2017“ eine „1. Nachtragsbaugenehmigung“, mit der folgende Änderungen erfolgten: Die Höhe der Tiefgarage an der Grundstücksgrenze wurde auf max. 1 m verringert, der Müllraum an der Grenze geschlossen und die Öffnungen in der Tiefgarage in einen Bereich verlegt, in dem zur Grundstücksgrenze 2,5 m Abstand besteht. Die vom Fachbereich für erforderlich gehaltene – ergänzende – Nebenbestimmung zum Hochwasserschutz wurde aufgenommen und des Weiteren ausgeführt, dass die Ergänzungsbaugenehmigung einen Bestandteil der ursprünglichen Baugenehmigung bilde, deren Auflagen für die veränderte Ausführung maßgeblich seien, soweit sie nicht durch die Nachtragsbaugenehmigung aufgehoben würden. 7 Die Antragsteller haben am 06.01.2018 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der sie zunächst beantragt haben, die Baugenehmigung vom 26.01.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2017 sowie die Kostenentscheidung der Widerspruchsbehörde aufzuheben. Gleichzeitig haben sie einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Nach Ergehen der Nachtragsbaugenehmigung am 11.06.2018 haben sie ihre Klage und ihren Eilantrag auf diese Entscheidung erweitert (vgl. Schriftsatz vom 04.07.2018). 8 Dem Gericht liegen die Akten der Antragsgegnerin (2 Bände) sowie die Akten der Widerspruchsbehörde (1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 9 Die Antragsteller begehren mit ihrem – nicht präzisierten – Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei sachdienlicher Auslegung ihres Vorbringens (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), 10 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, soweit sich diese gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26.01.2017 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 11.06.2018 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.12.2017 richtet. 11 Davon, dass der Eilantrag auch die mit der Klage angefochtene Gebührenentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe umfassen soll, ist unter Zugrundelegung der Begründung des Eilantrags (vgl. Schriftsatz vom 06.01.2018) nicht auszugehen. 12 Der so verstandene Antrag ist bezogen auf die baurechtliche Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen statthaft und auch im Übrigen zulässig (dazu unter 1.1.), jedoch nicht begründet (dazu unter 1.2.). Bezogen auf die Erteilung der wasserrechtlichen Ausnahme zum Bauen im Überschwemmungsgebiet ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage möglicherweise bereits nicht zulässig (dazu unter 2.1.), jedenfalls aber wäre er vorliegend nicht begründet (dazu unter 2.2.). 13 1.1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit diese gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26.01.2017 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 11.06.2018 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.12.2017 gerichtet ist, ist nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB und § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.07.2018 ihre am 06.01.2018 erhobene Anfechtungsklage, welche sich zunächst nur gegen die Genehmigung vom 26.01.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2017 richtete, sowie ihren auf diese Klage bezogenen Eilantrag zulässigerweise auf die Nachtragsbaugenehmigung der Antragsgegnerin vom 11.06.2018 erweitert. Soweit diese Einbeziehung unter Berücksichtigung des § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO als Klageänderung anzusehen ist, ist sie angesichts des Umstands, dass sich hierdurch der Streitstoff nicht wesentlich ändert, im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und damit zulässig. Die Durchführung eines (erneuten) Vorverfahrens ist aus Gründen der Prozessökonomie in solchen Konstellationen entbehrlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2001 – 3 S 597/00 –, juris, Rn. 25 m.w.N.; Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 68 Rn. 34a). 14 1.2. Der bezogen auf die baurechtliche Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen demnach zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist jedoch nicht begründet. 15 Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Abwägung der beiderseitigen gegenläufigen Interessen ist dem Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes vollziehbaren Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) Gebrauch machen zu können, ohne den Ausgang des Klageverfahrens abwarten zu müssen, Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller einzuräumen, vor der Bestandskraft der Baugenehmigung von deren Vollzug verschont zu bleiben. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, weil die angegriffene Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung voraussichtlich nicht gegen von der Baurechtsbehörde gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu prüfende, auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienende, öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. 16 Grundsätzlich ist die Klage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung nur dann erfolgreich, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet in einem gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Vielmehr beschränkt sich die Prüfung darauf, ob durch die angefochtene Maßnahme drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 – 4 C 14.87 –, juris, Rn. 9). 17 Eine Verletzung von gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO im Baugenehmigungsverfahren durch die Baurechtsbehörde zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften – hier des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts – liegt bei summarischer Prüfung nicht vor. Dies gilt in Hinblick auf das von den Antragstellern beanstandete Maß der auf ihrem Nachbargrundstück geplanten baulichen Nutzung (dazu unter 1.2.1.), die Belange Belichtung und Besonnung (dazu unter 1.2.2.), die erhöhten Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück (dazu unter 1.2.3.) sowie die aus ihrer Sicht nicht hinnehmbare Lärmbelästigung durch die An- und Abfahrt zu den genehmigten Kfz-Stellplätzen (dazu unter 1.2.4.). Darüberhinausgehende Gesichtspunkte, aus denen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts folgen würde, haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. 18 1.2.1. Das Bauvorhaben verletzt in Hinblick auf das genehmigte Maß der Bebauung die Antragsteller nicht in eigenen Rechten. 19 Das Bauvorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Aus dem Begriff des „Einfügens“ wird das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme abgeleitet (vgl. nur Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., Vorb. zu den §§ 29 bis 38, Rn. 69 m.w.N.), dessen Verletzung ein betroffener Nachbar dem Bauvorhaben entgegenhalten kann. 20 Vorliegend wirkt sich das Bauvorhaben in Hinblick auf das genehmigte Maß jedoch nicht rücksichtslos zulasten des Grundstücks der Antragsteller aus. Vielmehr fügt es sich insoweit nach Aktenlage in die tatsächlich vorhandene Umgebungsbebauung ein. Zwar überragt es das Reihenhaus der Antragsteller in der Firsthöhe um knapp sechs Meter. Allerdings wird der Bezugsrahmen auch durch die weiteren in der näheren Umgebung des Bauvorhabens befindlichen Gebäude geprägt (vgl. hierzu allgemein: Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 22 m.w.N.). So weist das Gebäude auf Flst.-Nr. XXX, welches wie das Baugrundstück an der Kreuzung XXX Straße/XXX liegt, ebenfalls eine dem Bauvorhaben vergleichbare Höhe auf (vgl. Lageplan, Behördenakte zum „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses“, S. 5). Auch das Gebäude auf Flst.-Nr. XXX, welches südwestlich an das Baugrundstück angrenzt, bleibt in der Firsthöhe nur geringfügig hinter dem Bauvorhaben zurück. In die auch durch diese beiden Gebäude geprägte Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das Bauvorhaben ohne Weiteres ein. 21 Eine vom Maß und Bauvolumen des geplanten Vorhabens ausgehende subjektiv rücksichtslose Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller lässt sich nicht feststellen. Insbesondere eine sogenannte erdrückende oder einmauernde Wirkung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen, etwa wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte" Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins hervorruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 – 4 C 1.78 –, juris, Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 29.08.2005 – 10 A 3138/02 –, juris, Rn. 50). Von derart extremen Verhältnissen ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar verfügt das Bauvorhaben über drei Geschosse und eine um knapp sechs Meter höhere Firsthöhe als das zweigeschossige, im Maß an den anderen Reihenhäusern orientierte Wohnhaus der Antragsteller. Setzt man die Höhenunterschiede zueinander ins Verhältnis, ist – auch unter Berücksichtigung der Wirkung durch die beträchtliche Kubatur des Bauvorhabens – gleichwohl nicht davon auszugehen, dass es sich um derart massive Höhenunterschiede handelt, welche für die Annahme einer erschlagenden Wirkung nach der Rechtsprechung vorausgesetzt werden. Gegen eine erschlagende, abriegelnde Wirkung spricht zudem die konkrete Lage des Bauvorhabens nördlich des Grundstücks der Antragsteller sowie der Umstand, dass das Bauvorhaben in seiner Tiefe mit der Tiefe des Wohnhauses der Antragsteller vergleichbar ist und insbesondere nicht weiter als dieses in den rückwärtigen Bereich hineinragt. 22 1.2.2. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Belange Belichtung und Besonnung ist auch zu verneinen. 23 Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wird im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn ein Vorhaben die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1999 – 3 S 1932/99 –, juris, Ls. 1). Dies ist auch vorliegend anzunehmen. Das Bauvorhaben hält die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller ein. Die durch Grüneintrag bzw. der Nachtragsbaugenehmigung zugrundeliegende Planänderung geschlossenen Öffnungen in der Tiefgarage an der Grenzwand zu Flst.-Nr. XXX betreffen nicht die gegenüber den Antragstellern einzuhaltenden Abstandsvorschriften. Da das Bauvorhaben ihnen gegenüber die erforderlichen Abstandsflächen wahrt, ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Besonnung, Belichtung und Belüftung nicht indiziert. Besonderheiten, aufgrund derer eine trotz Einhaltung der Abstandsvorschriften gegebene, ausnahmsweise rücksichtlose Beeinträchtigung der genannten Belange im vorliegenden Einzelfall anzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr spricht insbesondere die konkrete Lage des Baugrundstücks nördlich vom Grundstück der Antragsteller gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange Belichtung und Besonnung. 24 1.2.3. Schließlich lässt sich auch in Hinblick auf die durch den Neubau geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller keine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens ihnen gegenüber begründen. 25 Hier gelten im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Maßstäbe wie im Bereich der Belange Belichtung und Besonnung. Über die Indizwirkung der Einhaltung der Abstandsflächen hinaus kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Stellung des Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2010 – OVG 10 S 21.10 –, juris, Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.08.2015 – 1 CS 15.1411 –, juris, Rn. 4). Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden sind, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb. Beides ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens nicht anzunehmen. Dass der Gartenbereich der Antragsteller künftig vom Wohnhaus der Beigeladenen aus – wie auch bereits jetzt von anderen umliegenden Wohnhäusern aus – einsehbar sein wird, ist von diesen grundsätzlich hinzunehmen. Bezogen auf die an ihrem Wohnhaus in nördlicher Richtung gelegenen Räume – eine besondere Schutzwürdigkeit dieser Räumlichkeiten wurde seitens der Antragsteller nicht vorgetragen – ist ihnen ohne Weiteres zumutbar, sich durch Sichtschutzvorrichtungen an den Fenstern unerwünschten Einblicken vom benachbarten Wohnhaus aus zu entziehen. Ein Anspruch darauf, dass ein benachbartes Grundstück unbebaut bleibt und keine mit einer Wohnbebauung naturgemäß stets einhergehenden Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden, besteht im öffentlichen Baurecht nicht. Auch ein hiermit begründeter Wertverlust ihres Grundstücks kann dem Begehren der Antragsteller – wie die Widerspruchsbehörde bereits zutreffend ausgeführt hat – nicht zum Erfolg verhelfen. 26 1.2.4. Ferner dringen die Antragsteller auch nicht mit ihrem weiteren Einwand durch, wonach die Nutzung der genehmigten Kfz-Stellplätze für sie mit unzumutbaren Beeinträchtigungen verbunden wäre. 27 Grundsätzlich vermittelt § 37 Abs. 8 S. 2 Hs. 2 LBO den Nachbarn Schutz vor unzumutbaren Störungen der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche im Zusammenhang mit der Nutzung von Kfz-Stellplätzen und Garagen. Bei der Bestimmung des Maßes dessen, was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als notwendige oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen. Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 – 4 B 59.02 –, juris, Rn. 7 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2013 – 3 S 1964/13 –, juris, Rn. 12 ff.). Hiervon ist auch vorliegend auszugehen. Zu der genehmigten – zulässigen – Wohnbebauung wurden elf bedarfsnotwendige Stellplätze genehmigt, von denen drei oberirdisch und acht in einer Tiefgarage belegen sind. Die durch die An- und Abfahrt bedingten Lärmbeeinträchtigungen sind durch die Lage der überwiegenden Anzahl von acht Stellplätze in einer Tiefgarage bereits gegenüber einer oberirdischen Lage aller elf Stellplätze deutlich verringert. Der Umstand, dass die Tiefgarage über Lüftungsöffnungen verfügt (vgl. zu dieser Vorgabe: § 11 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und Stellplätze vom 07.07.1997), sowie, dass die Tiefgarageneinfahrt im Hochwasserfall – mithin nicht dauerhaft – offen zu halten ist, ändern an dieser Einschätzung nichts. Denn die genannten Faktoren haben allenfalls geringfügige Auswirkungen auf die Lärmbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller. Hinzu kommt, dass alle Stellplätze direkt anfahrbar sind und ihre Nutzung nicht mit zusätzlichen Rangiergeräuschen verbunden sein wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung durch die Nutzung der Tiefgaragenstellplätze folgt auch nicht daraus, dass die Einfahrt zur Tiefgarage an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller belegen ist. Zum einen ist angesichts der Zugehörigkeit der Stellplätze zu einer privaten Wohnnutzung nicht davon auszugehen, dass die Anzahl der An- und Abfahrten zu den Stellplätzen durch die künftigen Bewohner der Wohneinheiten oder etwaige Besucher ein hinnehmbares Maß übersteigt. Zum anderen befindet sich im Bereich der Tiefgarageneinfahrt auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls eine Garage. Der schützenswerte, der Erholung dienende Gartenbereich hingegen befindet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragsteller, welcher nicht unmittelbar an die Tiefgarageneinfahrt angrenzt. Situationsbezogene Besonderheiten, welche dafürsprächen, in Abweichung vom Regelfall vorliegend eine von der Nutzung der notwendigen Stellplätze ausgehende unzumutbare, nicht mehr billigerweise hinnehmbare Lärmbeeinträchtigung der Antragsteller anzunehmen, liegen bei einer Gesamtwürdigung der konkreten Gegebenheiten nicht vor. 28 Nach alledem wird die Klage der Antragsteller gegen die baurechtliche Zulassung des Vorhabens voraussichtlich keinen Erfolg haben, so dass die im Antragsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt. 29 2.1. Soweit sich die Antragsteller mit ihrer Klage auch gegen die wasserrechtliche Zulassung des Bauvorhabens der Beigeladenen wenden, dürfte ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO insoweit bereits nicht zulässig sein. 30 Ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist nur dann statthaft, wenn die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung einer Klage gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO ausnahmsweise entfällt oder die Behörde die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung angeordnet hat. Letzteres ist vorliegend nicht gegeben. Auch dürfte bezogen auf die wasserrechtliche Zulassung des Bauvorhabens kein gesetzlich angeordnetes Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO gegeben sein. Die Vorschrift des § 212a Abs. 1 BauGB, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten keine aufschiebende Wirkung haben, gilt ausweislich des klaren Wortlauts der Vorschrift nur für die „bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens“. § 212a Abs. 1 BauGB würde demnach für die wasserrechtliche Zulassung eines Vorhabens nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nur dann auch Geltung beanspruchen, wenn diese landesrechtlich als Teil einer erforderlichen Baugenehmigung ausgestaltet wäre (vgl. Schmitt in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand: 01.04.2018, § 78 WHG Rn. 100). Unter Zugrundelegung der im hier einschlägigen Landesrecht maßgeblichen Vorschrift – § 84 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) – dürfte nicht anzunehmen sein, dass § 78 WHG zu den nach § 58 Abs. 1 S. 1 LBO von der Baurechtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört und damit vom Regelungsgegenstand einer erteilten Baugenehmigung umfasst ist. Zwar bestimmt § 84 Abs. 2 WG, dass für ein Vorhaben, das neben einer wasserrechtlichen Entscheidung auch einer baurechtlichen Entscheidung der Baurechtsbehörde bedarf, die zuständige Baurechtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde auch über die wasserrechtliche Genehmigung entscheidet, bzw. dass im Falle einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 3 S. 1 WHG (nunmehr: § 78 Abs. 5 S. 1 WHG n.F.) anstelle der Wasserbehörde das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist. § 84 Abs. 2 WG dürfte allerdings lediglich eine Zuständigkeitskonzentration auf die Baurechtsbehörde zu entnehmen sein, jedoch keine formelle oder materielle Konzentrationswirkung, so dass baurechtliche und wasserrechtliche Entscheidung in Konstellationen wie der vorliegenden zwei eigenständige Entscheidungen darstellen und selbstständig nebeneinanderstehen (vgl. hierzu ausführlich: VG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2015 – 5 K 1871/13 –, juris, Rn. 43 f.; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 84 Rn. 16). Ist also für ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 S. 1 LBO und eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 WHG erforderlich, kann die nach § 84 Abs. 2 WG für beide Entscheidungen zuständige Baurechtsbehörde entweder beide Entscheidungen separat erlassen oder – wie vorliegend – im Rahmen eines einheitlichen Bescheids sowohl über die baurechtliche als auch über die wasserrechtliche Genehmigung entscheiden. Ob im Rahmen einer einheitlichen Entscheidung über beide Genehmigungen entschieden wurde, ist durch Auslegung des Bescheids zu ermitteln (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2015 – 5 K 1871/13 –, juris, Rn. 38.; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 84 WG Rn. 16). Bei Ergehen eines beide Entscheidungen umfassenden Bescheides spricht bereits aus prozessökonomischen Gründen vieles dafür, dass ein Nachbar, der sich sowohl gegen die baurechtliche als auch gegen die wasserrechtliche Zulassung eines Vorhabens wendet, dies im Rahmen einer gegen die Entscheidung als Ganzes gerichteten Anfechtungsklage geltend machen kann und nicht zwei separate Anfechtungsklagen gegen denselben Bescheid erheben muss. In einer solchen Konstellation hat die Anfechtungsklage, soweit sie gegen die baurechtliche Zulassung des Vorhabens gerichtet ist, gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Soweit sie gegen die wasserrechtliche Zulassung des Vorhabens nach § 78 WHG gerichtet ist, kommt ihr hingegen – sofern die Behörde nicht den Sofortvollzug angeordnet hat – aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO zu (vgl. wie hier: VG Augsburg, Beschluss vom 27.05.2010 – Au 5 E 10.747 –, BeckRS 2010, 35159). Ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die wasserrechtliche Zulassung eines Vorhabens gerichteten Klage ist bei Zugrundelegung dieser Erwägungen nicht statthaft. In Betracht käme allenfalls ein Antrag analog § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Feststellung, dass die gegen die wasserrechtliche Zulassung erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat. Dies würde eine – ggf. irrtümliche – Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde voraussetzen (vgl. zu dieser Konstellation allgemein: Gersdorf in BeckOK VwGO, Posser/ Wolff, Stand: 01.07.2016, § 80 Rn. 158 m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür bestehen jedoch vorliegend nicht. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben hierzu auch keine Ausführungen gemacht. 31 Zu einem anderen Ergebnis bezüglich der Statthaftigkeit eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der wasserrechtlichen Zulassung des Vorhabens käme man allenfalls dann, wenn man davon ausginge, dass in Konstellationen wie der vorliegenden in analoger Anwendung des § 84 Abs. 3 WG einer Zulassungsentscheidung – hier der erteilten Baugenehmigung – Konzentrationswirkung bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen von § 78 WHG zukäme (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 84 WG Rn. 21) und damit die Entscheidung als Ganzes § 212a Abs. 1 BauGB unterfallen würde. Ob diese Auffassung letztlich zu überzeugen vermag, kann hier dahingestellt bleiben, weil ein entsprechender Eilantrag jedenfalls unbegründet wäre (dazu sogleich). 32 2.2. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der mit der Klage bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) auch angegriffenen wasserrechtlichen Zulassung des Vorhabens wäre – bei unterstellter Zulässigkeit des Antrags – unbegründet, weil auch insoweit die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragsteller ausfällt. Denn ihre Klage hat auch bezogen auf die Anfechtung der wasserrechtlichen Genehmigung bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg. Zwar vermittelt die zur hochwasserrechtlichen Zulassung des Vorhabens herangezogene Rechtsgrundlage aus § 78 WHG jedenfalls in ihrer im Zeitpunkt des Ergehens der Nachtragsbaugenehmigung geltenden Fassung drittschützende Wirkung (dazu unter 2.2.1.). Allerdings können sich Nachbarn insoweit nur auf die Verletzung eines hochwasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme berufen (dazu unter 2.2.2.). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs liegt eine Verletzung der Antragsteller hinsichtlich auch ihrem Schutz dienender hochwasserrechtlicher Vorschriften aller Voraussicht nach nicht vor (dazu unter 2.2.3.). 33 2.2.1. Die für die hochwasserrechtliche Zulassung maßgebliche Rechtsgrundlage aus dem Wasserhaushaltsgesetz entfaltet nachbarschützende Wirkung. 34 Nach § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz in der von 01.03.2010 bis 04.01.2018 geltenden Fassung (WHG a.F.) ist die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Das vorliegende Bauvorhaben liegt im Überschwemmungsgebiet der XXX und gilt gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 WG als festgesetztes Überschwemmungsgebiet im Sinne von § 78 WHG. Abweichend von § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG a.F. konnte die zuständige Behörde nach § 78 Abs. 3 S. 1 WHG a.F. die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall die unter Nrn. 1 - 4 aufgeführten Voraussetzungen vorlagen oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden konnten. Diese Rechtsgrundlage hat die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung vom 26.01.2017 zugrunde gelegt. Ob § 78 Abs. 3 WHG a.F. drittschützende Wirkung zukommt, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Überblick: VG Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2015 – 5 K 1871/13 –, juris, Rn. 42 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Frage bislang offengelassen, allerdings jedenfalls in Hinblick auf § 78 Abs. 3 S. 1 Nrn. 2 und 3 WHG a.F. ausgeführt, dass eine drittschützende Wirkung dieser Vorschrift in Betracht kommen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2013 – 5 S 2037/13 –, juris, Rn. 6). Mit dem sogenannten Hochwasserschutzgesetz II wurde die Regelung des § 78 WHG neu gefasst. Die geänderte Fassung (§ 78 WHG n.F.) findet seit 05.01.2018 Anwendung. Das bislang in § 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG a.F. normierte Bauverbot in festgesetzten Überschwemmungsgebieten findet sich nunmehr – ohne inhaltliche Änderung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes – Hochwasserschutzgesetz II –, BT-Drs. 18/10879, S. 28) – in § 78 Abs. 4 S. 1 WHG n.F. Die Rechtsgrundlage für die ausnahmsweise Zulassung eines Bauvorhabens ist nunmehr in § 78 Abs. 5 S. 1 WHG n.F. normiert. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung eines im Überschwemmungsgebiet liegenden Vorhabens, welche weiterhin im Ermessen der zuständigen Behörde steht („kann“), sind überwiegend gleich geblieben. Lediglich bezogen auf verlorengehenden Rückhalteraum ist die bisherige Maßgabe, dass dieser zeitgleich ausgeglichen werden muss (§ 78 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 WHG a.F.), nunmehr so gefasst, dass dieser „umfang-, funktions- und zeitgleich“ ausgeglichen werden muss (§ 78 Abs. 5 S. 1 Nr. 1a WHG n.F.). Dass insoweit nicht nur eine sprachliche Präzisierung, sondern eine inhaltliche Änderung der genannten Tatbestandsvoraussetzung vom Gesetzgeber beabsichtigt war, ist nicht anzunehmen. Die Begründung zum Gesetzesentwurf enthält insoweit lediglich die Aussage, dass die bisherige Ausnahmeregelung in § 78 Abs. 3 WHG a.F. nunmehr in § 78 Abs. 5 WHG n.F. enthalten sei (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 28). Nicht in der bisherigen Fassung der Vorschrift enthalten ist allerdings die somit neue Regelung in § 78 Abs. 5 S. 2 WHG n.F., wonach bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 S. 1 WHG n.F. auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Hierdurch wird nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die nachbarschützende Wirkung „festgeschrieben“ (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 28). Im Rahmen der Begründung zum Gesetzesentwurf wird insoweit auf die Ausführungen zur Neuregelung des § 78 Abs. 2 S. 2 WHG n.F. verwiesen, wo nunmehr – anders als in der vorherigen Fassung – auch ausdrücklich normiert ist, dass bei ausnahmsweiser Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Nach der Begründung des Gesetzgebers wird hierdurch verdeutlicht, dass dem Planungsverbot drittschützende Wirkung zukommt. Die Schutzlücke, welche dadurch entstanden sei, dass ein Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit mangels ausdrücklichen Hinweises im Wortlaut und in der Begründung der bisherigen Vorschrift eine drittschützende Wirkung verneint habe, solle nun geschlossen werden. Hierfür sprächen – so die Gesetzesentwurfsbegründung weiter – zwingende Gründe, da jedenfalls die Gewährleistung eines schadlosen Wasserabflusses als Teilelement des Hochwasserschutzes auch dem Schutz der Individualinteressen, nämlich dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der von dem jeweiligen Bauleitplan betroffenen Menschen dienten. Als Nachbarschaft seien dabei nicht nur die unmittelbaren Grundstücksnachbarn, sondern alle diejenigen anzusehen, deren verfassungsrechtliche Rechtsgüter durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mehr als nur geringfügig beeinträchtigt sein könnten (vgl. zum Ganzen: BT-Drs. 18/10879, S. 27). Vor dem Hintergrund des Wortlauts der Neuregelung in § 78 Abs. 5 S. 2 WHG n.F. sowie unter Berücksichtigung des in der Begründung zum Gesetzesentwurf eindeutig zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens ist demnach jedenfalls im Geltungsbereich der neuen Fassung der Vorschrift geklärt, dass dem hochwasserrechtlichen Bauverbot sowie den Ausnahmegenehmigungsvoraussetzungen eine drittschützende Wirkung zukommt (vgl. hierzu auch Schmitt in BeckOK Umweltrecht, a.a.O., § 78 WHG Rn. 95). § 78 WHG n.F. beansprucht im vorliegenden Fall auch in zeitlicher Hinsicht Gültigkeit, da die Neuregelung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier dem Erlass der Nachtragsbaugenehmigung am 11.06.2018 – bereits in Kraft war. 35 2.2.2. Gleichwohl können sich die Antragsteller als Nachbarn nicht auf jede objektive Verletzung der hochwasserrechtlichen Vorschriften berufen. Vielmehr können sie sich nur bei einer Verletzung des hochwasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots, welches nunmehr eindeutig in § 78 Abs. 5 S. 2 WHG n.F. zum Ausdruck kommt, mit Erfolg gegen die wasserrechtliche Zulassung eines Vorhabens wehren. 36 Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Belange der Nachbarschaft bezogen auf die bisher umstrittene Frage, ob die hochwasserrechtlichen Regelungen drittschützend sind, verdeutlicht werden, dass diese Frage – jedenfalls unter Geltung der Neuregelung – zu bejahen ist. Dafür, dass insoweit der auch unter Geltung der früheren Fassung bei Annahme einer drittschützenden Wirkung herangezogene Maßstab – Prüfung des hochwasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2014 – 3 S 784/14 –, juris, Rn. 42 m.w.N.) – durch die Neufassung der Vorschrift verändert werden sollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine generell drittschützende Wirkung der einschlägigen hochwasserrechtlichen Vorschriften ist demnach nicht anzunehmen. Vielmehr kommt es bei einer Drittanfechtungssituation darauf an, ob das hochwasserrechtliche Rücksichtnahmegebot durch die wasserrechtliche Zulassung eines Bauvorhabens verletzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von dem betroffenen Dritten nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.09.2014 – 3 S 784/14 –, juris, Rn. 42). Dem Betroffenen muss durch den Verstoß gegen die hochwasserrechtlichen Vorschriften ein nicht nur unerheblicher Nachteil drohen bzw. es müsste hierdurch zu einer unzumutbaren Verschärfung der Hochwassergefahren kommen (vgl. Zloch in Berendes/Frenz/Müggenborg, Wasserhaushaltsgesetz, 2. Aufl., § 78 Rn. 50). 37 2.2.3. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben können die Antragsteller sich nicht mit Erfolg unter Berufung auf die Verletzung hochwasserrechtlicher Vorschriften gegen die wasserrechtliche Zulassung des Bauvorhabens wenden. Denn bei summarischer Prüfung ist vorliegend bereits in objektiver Hinsicht kein Verstoß gegen die hochwasserrechtlichen Vorschriften feststellbar, jedenfalls fehlt es aber an einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung der Antragsteller, so dass ein Verstoß gegen das hochwasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aller Voraussicht nach zu verneinen sein wird. 38 Ausweislich der Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs der Antragsgegnerin liegen die Voraussetzungen von § 78 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 - 4 WHG a.F. – nunmehr § 78 Abs. 5 S. 1 WHG n.F. – bezogen auf das Bauvorhaben vor. Die zugrunde gelegte Hochwassersituation (Auftretenswahrscheinlichkeit T = 100 Jahre) lässt sich der Genehmigung vom 26.01.2017 entnehmen. Auch die für die Zulassung des Vorhabens aus Sicht des Fachbereichs erforderlichen wasserrechtlichen Nebenbestimmungen wurden zum Bestandteil der erlassenen Genehmigung gemacht. Soweit sich in Hinblick auf die durch Grüneintrag geschlossenen Lüftungsöffnungen in der Tiefgarage sowie die daraufhin erfolgte Umplanung durch die Beigeladenen unter Versetzung des Wanddurchlasses eine Änderung der hochwasserrechtlichen Einschätzung des Bauvorhabens ergab, hat der Fachbereich der Antragsgegnerin hierzu ausgeführt (vgl. Behördenakte zur Nachtragsbaugenehmigung, S. 2), dass bei Aufnahme einer weiteren wasserrechtlichen Nebenbestimmung ein signifikanter Einfluss hinsichtlich der Verschlechterung der Hochwassersituation nicht bestehen sollte. Zwar werde sich die Fließgeschwindigkeit im Gebäude durch die Änderungen in der Tiefgaragenwand verringern und sich der Wasserspiegel im Gebäude geringfügig erhöhen (Zentimeterbereich). Die Fließgeschwindigkeit beim versetzten Wanddurchlass nehme zu, was zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation auf dem Nachbargrundstück XXX (Flst.-Nr. XXX) führen könne. Es sei daher über den zu erstellenden Alarmplan für das Gebäude sicherzustellen, dass die im Südwesten liegende Tiefgarageneinfahrt im Hochwasserfall offen und vollständig durchströmbar sein müsse. Diese Nebenbestimmung wurde in die Nachtragsbaugenehmigung vom 11.06.2018 aufgenommen. Dass gleichwohl die Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 S. 1 WHG n.F. für die Zulassung – auch das geänderten – Vorhabens nicht vorliegen, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Der Behauptung der Antragsteller, der Hochwasserschutz sei nicht gewährleistet, vermag die Kammer mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine solche Annahme nicht zu folgen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin auch nicht offengelassen, welche Hochwassersituation sie ihrer Einschätzung zugrunde gelegt hat. Dies ergibt sich aus der Genehmigung vom 26.01.2017 (vgl. S. 6, Mitte), welche ausweislich der Nachtragsbaugenehmigung fortgilt, soweit – wie zu diesem Punkt – in der Nachtragsbaugenehmigung keine Ergänzung oder Änderung enthalten ist. Im Übrigen haben die Antragsteller die Einschätzung des Fachbereichs, wonach jedenfalls kein signifikanter Einfluss der Änderungen auf die gesamte Hochwassersituation gegeben ist, nicht in Frage gestellt. Dass das Bauvorhaben in Gestalt der genehmigten Änderungen eine für das Grundstück der Antragsteller spürbare Beeinträchtigung in den durch die hochwasserrechtlichen Vorschriften geschützten Belangen nach sich zöge, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Bei dem in der fachlichen Stellungnahme genannten Nachbargrundstück, auf dem die Änderung hinsichtlich des versetzten Wanddurchlasses zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation führen könne, handelt es sich nicht um das Grundstück der Antragsteller, so dass sie sich hierauf auch nicht berufen können. Gleiches gilt für eine änderungsbedingte, etwaige Verschlechterung der Hochwassersituation im Neubau selbst, soweit sich diese – wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen – nicht auch ungünstig auf die Hochwassersituation auf dem benachbarten Grundstück der Antragsteller auswirkt. Eine Verletzung des die Antragsteller schützenden hochwasserrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch die Zulassung des Vorhabens ist demnach bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht anzunehmen. 39 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 S. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO so vermieden haben, erscheint es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behalten. 40 4. Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 Euro festgesetzt (in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Baunachbar nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern – wie hier – auch gegen die Auswirkungen zur Wehr setzt, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2018 – 5 S 2130/17 –, juris, Rn. 45 m.w.N.). Die Kammer hält – auch unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Zulassung des Vorhabens – vorliegend einen Streitwert von 10.000 Euro für angemessen.