Beschluss
3 S 784/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassungsgründe für die Berufung sind nicht dargetan, wenn die Vorprüfung nach § 3a, § 3c UVPG plausibel begründet wurde und das Ergebnis der Behörde gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
• Teilpläne von Hochwasserschutzmaßnahmen sind zulässig, soweit sie nach materiellem Wasserrecht selbständige Vorhaben bilden und die Gesamtprobleme nicht unbewältigt bleiben (§ 69 WHG).
• Das Gebot der Erhaltung von Überschwemmungsgebieten begründet nicht ohne Weiteres einen individuellen Drittschutz, wenn daraus keine für Dritte hinreichend bestimmten Rechte folgen.
• Eine Erhöhung der Wasserspiegel um wenige Zentimeter, die im Rahmen der Rechengenauigkeit liegt, begründet keine unzumutbare Beeinträchtigung und rechtfertigt somit die Zulassung der Maßnahmen nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung gegen Planfeststellungsbeschluss zu örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen • Die Zulassungsgründe für die Berufung sind nicht dargetan, wenn die Vorprüfung nach § 3a, § 3c UVPG plausibel begründet wurde und das Ergebnis der Behörde gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. • Teilpläne von Hochwasserschutzmaßnahmen sind zulässig, soweit sie nach materiellem Wasserrecht selbständige Vorhaben bilden und die Gesamtprobleme nicht unbewältigt bleiben (§ 69 WHG). • Das Gebot der Erhaltung von Überschwemmungsgebieten begründet nicht ohne Weiteres einen individuellen Drittschutz, wenn daraus keine für Dritte hinreichend bestimmten Rechte folgen. • Eine Erhöhung der Wasserspiegel um wenige Zentimeter, die im Rahmen der Rechengenauigkeit liegt, begründet keine unzumutbare Beeinträchtigung und rechtfertigt somit die Zulassung der Maßnahmen nicht zu beanstanden. Der Kläger ist Miteigentümer von Ufergrundstücken an der Murr. Der Wasserverband plante innerörtliche Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler (Ufer-/Mauererhöhungen, Deiche, Wände, Wegerhöhungen, mobile Elemente). Das Landratsamt stellte den Plan fest; der Kläger erhob Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Er rügte insbesondere Fehler bei der UVP-Vorprüfung, unvollständige Berücksichtigung stromabwärts betroffener Sachgüter, fehlerhafte hydraulische Gutachten, unzureichende Abwägung und Unterlassen der vorläufigen Sicherung als Überschwemmungsgebiet. Das Landratsamt ergänzte den Planfeststellungsbeschluss nachträglich um eine Auflage zum Gehölzrückschnitt. Der VGH prüfte nur die Zulassungsgründe für die Berufung und lehnte die Zulassung ab. • Anwendbare Prüfmaßstäbe: Bei Vorprüfungen nach § 3a, § 3c UVPG genügt eine überschlägige, prognostische Prüfung; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Nachvollziehbarkeit und ob Ermittlungsfehler oder fachlich nicht vertretbare Ergebnisse vorliegen. • Vorprüfung und Gutachten: Die vom Planungsbüro und der Universität Stuttgart erstellten Unterlagen haben mögliche betriebsbedingte Wirkungen (Verlagerung von Abflüssen, Verringerung von Retention) beschrieben; ergänzende Modellrechnungen ergeben nur geringfügige Wasserspiegelerhöhungen (ca. 5–7 cm), im Bereich der Rechengenauigkeit. • Keine schwerwiegenden Ermittlungsfehler: Die Einwände des Klägers gegen die Modellierung und behauptete Nichtberücksichtigung stromabwärts Betroffener sind nicht geeignet, die Plausibilität der Vorprüfung oder die Fachlichkeit der Gutachten in Frage zu stellen. • Teilplanung nach § 69 WHG: Die örtlichen Maßnahmen in Oppenweiler sind nach materiellem Wasserrecht als selbständiges Vorhaben anzusehen; § 69 WHG greift nicht ein. Selbst wenn § 69 WHG anwendbar wäre, wurden die Auswirkungen mit ergänzenden Gutachten ausreichend einbezogen. • Abwägung und Drittschutz: Die Abwägung ist nicht zu beanstanden; der Kläger ist nur mittelbar betroffen und kann daher nur eine gerechte Abwägung seiner Belange verlangen. Die wasserrechtlichen Vorschriften begründen keinen hinreichenden individuellen Drittschutz für den geltend gemachten Anspruch. • Verfahrensfragen: Beweisanträge und Rügen zu rechtlichem Gehör und Aufklärung sind unbegründet; es lagen keine so schwerwiegenden Mängel in den vorliegenden Gutachten vor, dass ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre. • Rechtsweg und Bedeutung: Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung auf; Fragen zu ausgelaufenem Landesrecht sind nicht klärungsbedürftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestehen. Die Vorprüfung nach UVPG und die herangezogenen hydraulischen Gutachten sind nach Auffassung des Senats nachvollziehbar und überschreiten nicht die fachlichen Grenzen; die festgestellten Wasserspiegelerhöhungen liegen innerhalb der Rechengenauigkeit und begründen keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücke des Klägers. Auch materielle wasserrechtliche Einwände, insbesondere zur Teilplanung (§ 69 WHG) und zur vorläufigen Sicherung als Überschwemmungsgebiet, führen nicht zur Zulassung, weil die Maßnahmen als selbständiges Vorhaben zu beurteilen sind und weil wasserrechtliche Regeln keinen ausreichenden individuellen Drittschutz ergeben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.