Beschluss
A 10 K 4749/18
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24.01.2018 - A 10 K 7786/17 - wird dahingehend geändert, dass der Antrag der Antragstellerin vom 09.01.2018 auf Festsetzung von Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt wird. Die Antragstellerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Gründe 1 1. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2018, § 165 Rn. 3), hier also durch den gesetzlichen Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). 2 Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24.01.2018 ist nach § 165 Satz 2, § 151 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 3 a) Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat zulasten der Antragsgegnerin zu Unrecht eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festgesetzt. 4 Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG), wobei sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) bestimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Die nach dem Gegenstandswert berechneten (§ 2 Abs. 1 RVG) Gebühren entgelten, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der “Angelegenheit“ (§ 15 Abs. 1 RVG). In “derselben Angelegenheit“ kann der Rechtsanwalt die Gebühren aber nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Dieser Regelung liegt ein pauschalierender vergütungsrechtlicher Ansatz zugrunde. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in einzelne “Angelegenheiten“ unterteilt, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden. §§ 16 bis 18 RVG bestimmen ergänzend, welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte noch als “dieselbe Angelegenheit“ (§ 16 RVG), “verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 RVG) oder “besondere Angelegenheiten“ (§ 18 RVG) gelten. Danach sind zwar das Verfahren in der Hauptsache auf der einen Seite sowie ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf der anderen Seite “verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 Nr. 4 c) und d) RVG). Das gilt aber nicht für das Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verhältnis zum Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Denn die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG “dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG. Ist der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig. Wirtschaftlicher Hintergrund dieser pauschalierenden Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten, soweit er zuvor auch im Ausgangsverfahren tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt und ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann. Die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit im Abänderungsverfahren wird daher vergütungsrechtlich nicht gesondert honoriert (so ausdrücklich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, Ls. 1 sowie Rn. 16 u. 18, juris; ebenso (exemplarisch): OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.03.2014 - 2 MC 310/13 -, juris Rn. 3; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.01.2012 - 9 C 11.3040 -, juris Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2017 - W 4 M 17.33246 -, juris Rn. 5; VG Minden, Beschluss vom 03.03.2015 - 10 L 926/14.A -, juris Rn. 4; VG München, Beschluss vom 10.09.2014 - M 11 M 14.50469 -, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2014 - 13 L 644/14.A -, juris Rn. 6; VG Münster, Beschluss vom 08.05.2014 - 6 L 776/13.A -, juris Rn. 2; vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 -, juris Rn. 3 (noch zu § 40 BRAGO)). 5 Der abweichenden Auffassung des Einzelrichters der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in seinem Beschluss vom 10.07.2015 - A 1 K 13/15 -, juris, welcher sich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angeschlossen hat, folgt der Einzelrichter der 10. Kammer nicht. Die Einwände der 1. Kammer, § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5 RVG beträfen nur das Innenverhältnis zwischen dem jeweiligen Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten, nicht hingegen das Außenverhältnis, für die Frage der im Außenverhältnis zu erstattenden Kosten sei allein die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend, es sei nicht ersichtlich, dass § 16 Nr. 5 RVG bezwecke, den Antragsgegner entgegen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen, überzeugen nicht. Denn die Kostengrundentscheidung trifft keine Aussage bezüglich der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kosten im jeweiligen Einzelfall erstattungsfähig sind. Diese Frage ist vielmehr im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären. Es stellt einen Zirkelschluss dar, die Kostenerstattungsfähigkeit von der Kostengrundentscheidung und die Auslegung dieser wiederum von der Kostenerstattungsfähigkeit abhängig zu machen. 6 Die Besonderheit des vorliegenden Falles schließlich, dass der Kostenfestsetzungsantrag nicht von der zwischenzeitlich verstorbenen Prozessbevollmächtigten gestellt wurde, die die Antragstellerin im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO vertreten hat, sondern von ihrem Rechtsnachfolger gemäß § 55 BRAO, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar gilt der Grundsatz der Einmalvergütung nach § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5 RVG nicht, wenn in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und in jenem nach § 80 Abs. 7 VwGO verschiedene Rechtsanwälte tätig geworden sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 -, Ls. 2, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 - A 6 K 2182/18 -, Ls., juris). Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte war im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO selbst aber gar nicht tätig. Er wurde erst nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.07.2017, mit dem das Gericht dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stattgegeben hat, zum Abwickler der Kanzlei der am 20.07.2017 verstorbenen früheren Prozessbevollmächtigten bestellt. Ein weiterer Vergütungsanspruch konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entstehen. 7 b) Ist mithin im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die Verfahrensgebühr zu Unrecht festgesetzt worden, gilt dies auch für die erfolgte Festsetzung der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Da diese Auslagenpauschale nach Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, 20 % der Gebühren - höchstens 20,00 EUR - beträgt, kann sie nur dann festgesetzt werden, wenn Gebühren entstanden sind (VG München, Beschluss vom 10.09.2014 - M 11 M 14.50469 -, juris Rn. 21; VG Münster, Beschluss vom 08.05.2014 - 6 L 776/13.A -, juris Rn. 4). Dies ist hier jedoch, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. 8 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).