Beschluss
A 1 K 13/15
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gebührenrechtliche Zusammenfassung von Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO nach § 16 Nr. 5 RVG verhindert nicht die Erstattbarkeit von in dem späteren Abänderungsverfahren entstandenen Anwaltsgebühren gegenüber dem unterliegenden Beteiligten.
• Für das Erstattungsverhältnis zwischen den Parteien ist auf die jeweilige gerichtliche Kostengrundentscheidung abzustellen; Prozessrechtliche Gebührenzusammenfassung wirkt nur zivilrechtlich zwischen Anwalt und Mandanten.
• Verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungen richten sich nach der gerichtlich getroffenen Kostenentscheidung und dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren in Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO • Die gebührenrechtliche Zusammenfassung von Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO nach § 16 Nr. 5 RVG verhindert nicht die Erstattbarkeit von in dem späteren Abänderungsverfahren entstandenen Anwaltsgebühren gegenüber dem unterliegenden Beteiligten. • Für das Erstattungsverhältnis zwischen den Parteien ist auf die jeweilige gerichtliche Kostengrundentscheidung abzustellen; Prozessrechtliche Gebührenzusammenfassung wirkt nur zivilrechtlich zwischen Anwalt und Mandanten. • Verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungen richten sich nach der gerichtlich getroffenen Kostenentscheidung und dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO. Die Antragsteller hatten in einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen. Später stellten sie einen Antrag auf Abänderung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO; auch hierfür war derselbe Prozessbevollmächtigte tätig. Die Urkundsbeamtin setzte Kosten fest und berücksichtigte dabei die gebührenrechtliche Regelung des § 16 Nr. 5 RVG, wonach die Verfahren als eine Angelegenheit gelten. Die Antragsteller rügten dies und begehrten im Erinnerungsverfahren die Festsetzung weiterer Erstattungsbeträge für ihre Anwaltsgebühren und Auslagen im Abänderungsverfahren. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die zivilrechtliche Begrenzung der Gebührenforderung des Anwalts gegenüber dem Mandanten die Erstattungsfähigkeit gegenüber der Gegenseite beeinflusst. • Unterscheidung Innen- und Außenverhältnis: Die Regelung des § 16 Nr. 5 RVG und § 15 Abs. 2 RVG betreffen das zivilrechtliche Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und beschränken dort die einmalige Geltendmachung von Gebühren. • Für die Frage der Kostenerstattung zwischen den Prozessparteien (Außenverhältnis) ist maßgeblich die gerichtliche Kostengrundentscheidung; das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ergänzt diese Entscheidung nur zahlenmäßig. • Die Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80 Abs. 7 VwGO sind prozessual eigenständige Verfahren mit unterschiedlichen Gegenständen; deshalb können in jedem Verfahren neue Anwaltsgebühren entstehen, die erstattungsfähig sind. • Die gebührenrechtliche Zusammenfassung als eine Angelegenheit nach § 16 Nr. 5 RVG zielt auf die Bemessung des Arbeitsaufwandes und auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant, aber nicht darauf, den Antragsgegner von Kostenerstattungsansprüchen zu befreien. • Das Gericht folgt der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur, wonach ein siegreicher Beteiligter die für ihn entstandenen Anwaltsgebühren in jedem der beiden Verfahren festsetzen lassen kann, ungeachtet der inneranwaltlichen Beschränkung. Der Erinnerung wurde stattgegeben und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin geändert: Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Kosten in Höhe von 413,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 26.08.2014 zu erstatten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Entscheidungsgrundlage ist § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit der bereits ergangenen Kostengrundentscheidung; die gebührenrechtliche Regelung des RVG begründet keine Freistellung des Antragsgegners von Erstattungsverpflichtungen.