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Beschluss

A 9 K 7335/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.04.2018 - A 9 K 546/18 - wird dahingehend geändert, dass der Antrag der Antragsteller vom 07.03.2018 auf Festsetzung von Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO abgelehnt wird. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17.04.2018 gerichtete Erinnerung der Antragsgegnerin, über die die Kammer in der Besetzung der der Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 - NVwZ 2005, 466), ist zulässig und begründet; den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nach Ansicht des Gerichts nicht zu. I. 2 Mit Beschluss vom 16.10.2017 - A 9 K 5924/17 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (A 9 K 5923/17) gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien im sog. Dublin-Verfahren mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt - vom 19.04.2017 ab und legte den Antragstellern die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auf. 3 Am 08.01.2018 beantragten die Antragsteller sodann gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die Änderung des Beschlusses vom 16.10.2017 - A 9 K 5924/17 -. Mit Schriftsatz vom 22.01.2018 hob daraufhin das Bundesamt seinen Bescheid vom 19.04.2017 auf und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nachdem auch die Antragsteller den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 21.02.2018 - A 9 K 546/18 - ein und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. 4 Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 07.03.2018 haben die Antragsteller im Verfahren A 9 K 546/18 beantragt, die Kosten gegen die Antragsgegnerin in Gestalt von 1,3 Verfahrensgebühren sowie einer Pauschale für Post und Telekommunikation und der Umsatzsteuer festzusetzen. Dem hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit dem hier angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.04.2018 entsprochen. II. 5 Die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.04.2018 bejahte Frage, ob der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO obsiegende Beteiligte gegenüber dem (zuvor im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obsiegenden) anderen Beteiligten einen Anspruch auf Erstattung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - im Folgenden: VV RVG -) sowie einer Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG (zzgl. Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) für das Abänderungsverfahren hat, wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. hierzu aus der obergerichtlichen Rspr. ausführlich m. w. N. jüngst: bejahend OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2018 - 11 B 1482/15.A - juris sowie verneinend OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2018 - 13 B 275/18.A - juris; aus der Rechtsprechung des VG Karlsruhe: bejahend Beschluss vom 10.10.2015 - A 1 K 13/15 - InfAuslR 2015, 412 sowie verneinend Beschluss vom 01.10.2018 - A 10 K 4749/18 - juris). 6 Einigkeit besteht dabei im Ausgangspunkt insoweit, als ein Rechtsanwalt gemäß § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann und nach § 16 Nr. 5 RVG ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie ein sich anschließendes Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dieselbe Angelegenheit in diesem Sinne darstellen. Ebenfalls unstreitig ist, dass sowohl für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gesonderte, voneinander unabhängige Kostengrundentscheidungen ergehen, also insbesondere die gerichtliche Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht die Kostenentscheidung im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ersetzt; weil beide Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen prozessual selbstständig sind (Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft, nicht aber die Überprüfung der auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung), bleibt im Abänderungsverfahren die Kostenentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehen und wird nicht etwa – wie im Rechtsmittelzug – durch eine neue einheitliche Kostenentscheidung ersetzt. 7 Umstritten ist jedoch, welche Kosten der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erfolgreiche Beteiligte auf Grundlage der (die Kosten des Abänderungsverfahrens der anderen Seite auferlegenden) Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens erstattet verlangen kann. 8 Nach Ansicht des einen Erstattungsanspruch bejahenden Teils der Rechtsprechung folgt aus der Selbstständigkeit des Ausgangsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO und des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO sowie der Selbstständigkeit der Kostengrundentscheidungen, dass in beiden Verfahren für das Tätigwerden des Rechtsanwalts jeweils die Gebührentatbestände der Nr. 3100 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG sowie Nr. 7008 VV RVG verwirklicht werden. Dass der Rechtsanwalt diese Gebühren im Ergebnis gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern könne, betreffe allein das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2015 a. a. O.) bzw. sei jedenfalls nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens (so OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2018 a. a. O. Rn. 23). 9 Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Zwar spricht der Wortlaut von § 15 Abs. 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit „nur einmal fordern“ kann, auf den ersten Blick dafür, dass die Gebühren für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zunächst (gesondert) anfallen und der Rechtsanwalt bei divergierenden Kostenentscheidungen die Wahl hat, von welchem der Beteiligten er die Gebühren ersetzt verlangt, also entweder (ggf. im Wege des Festsetzungsverfahrens nach § 11 RVG) von seinem im Ausgangsverfahren unterlegenen Mandanten oder (stellvertretend für seinen Mandanten) im Wege des Festsetzungsverfahrens nach § 103 ff. ZPO von der im Abänderungsverfahren unterlegenen anderen Seite. 10 Hierbei würde allerdings der Sinn und Zweck der Regelung des § 15 Abs. 2 RVG i. V. m. § 16 Nr. 5 RVG übersehen. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine pauschalierende Regelung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass der Rechtsanwalt in Abänderungsangelegenheiten, jedenfalls soweit er zuvor auch im Ausgangsverfahren tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt und ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann; aus diesem Grund soll die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit im Abänderungsverfahren vergütungsrechtlich nicht gesondert honoriert werden. Dementsprechend entstehen Gebühren des Rechtsanwalts, die bereits im Ausgangsverfahren angefallen sind, richtigerweise nicht nochmals im Abänderungsverfahren; auf Grundlage der Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens können vielmehr nur solche Kosten erstattet verlangt werden, die erstmals im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind, wie etwa die Kosten einer Beweisaufnahme, Fahrtkosten anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder mündlichen Erörterung oder eine eventuell angefallene Terminsgebühr (vgl. aus der obergerichtlichen Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2018 a. a. O., LS 3 sowie juris Rn. 7 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 12.02.2018 - 5 B 19/17.A - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 26.01.2012 - 9 C 11.3040 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - juris Rn. 16 ff.; so auch Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl. 2018, § 16 Rn. 27, 28a m. w. N.; a. A. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl. 2017, § 15 Rn. 28). Nur eine solche Auslegung der Vorschrift trägt zudem nach Überzeugung des Gerichts in systematischer Hinsicht dem Umstand Rechnung, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Verhältnis zum Ausgangsverfahren kein Rechtsbehelfsverfahren ist; dies würde verwischt, wollte man dem im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO obsiegenden Teil die Möglichkeit eröffnen, auch seine im (verlorenen) Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallenen Kosten der anderen Seite aufzubürden. III. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).