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Urteil

12 K 5996/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes bei dem Beklagten. 2 Der am XXX geborene Kläger wurde nach Abschluss der Realschule und der Einjährigen Höheren Handelsschule (Berufsfachschule) zum 1. August 1976 als Verwaltungslehrling (Angestelltenlehrling) bei dem Beklagten eingestellt. Nach Bestehen der Abschlussprüfung am 7. Februar 1979 wurde der Kläger ab dem 8. Februar 1979 von dem Beklagten als Verwaltungsangestellter weiterbeschäftigt. Am 14. Februar 1987 schloss der Kläger ein Abendstudium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rhein-Neckar mit einem sog. „Verwaltungs-Akademie-Diplom“ ab. Ab dem 1. August 1992 leitete er die Außenstelle des Sozialamts des Beklagten in Wiesloch. Seit dem 1. Januar 2012 fungiert er als Leiter des Bereichs Leistung („Bereich I“) und stellvertretender Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Neckar-Kreis. 3 In einer E-Mail vom 2. März 2011 an den Referatsleiter Personalverwaltung des Beklagten XXX legte der Kläger dar, dass die bisherige Altersgrenze für die Übernahme ins Beamtenverhältnis als anderer Bewerber im Zuge der Dienstrechtsreform zum Beamtenrecht in Baden-Württemberg weggefallen sei. Er bat deshalb um Prüfung, ob eine Übernahme seiner Person in ein Beamtenverhältnis als anderer Bewerber in der gehobenen und/oder höheren Laufbahn möglich sei. Vorsorglich stellte er einen Antrag auf Übernahme ins Beamtenverhältnis als anderer Bewerber. 4 Mit E-Mail vom 17. Mai 2011 wurde der Kläger von Herrn XXX gebeten, spätestens bis zum 20. Mai 2011 schriftlich zu erklären, ob er mit einer Zuweisung als stellvertretender Geschäftsführer zur gemeinsamen Einrichtung zum 1. Januar 2012 einverstanden sei. Dabei wurde ihm unter dem Vorbehalt seiner schriftlichen Zustimmung, aller beamtenrechtlichen Voraussetzungen und der Zustimmung des Personalrats zugesagt, ihn als anderen Bewerber nach § 16 Abs. 3 LBG in ein Beamtenverhältnis in der Laufbahn des gehobenen Dienstes im ersten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 10) der Laufbahn einzustellen. Mit E-Mail vom 18. Mai 2011 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit einer Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung als stellvertretender Geschäftsführer. 5 Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 beantragte der Kläger die Übernahme in ein Beamtenverhältnis als anderer Bewerber nach § 16 Abs. 3 LBG zum 1. Dezember 2011. Mit E-Mail vom 8. November 2011 bat er darum, seinen Antrag auf Verbeamtung zunächst ruhen zu lassen, um die Neubewertung seines Aufgabenbereiches abzuwarten. 6 Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 beantragte der Kläger die Übernahme in ein Beamtenverhältnis zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Besoldungsgruppe A 13, hilfsweise im zweiten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes (Besoldungsgruppe A 11), sowie die Verkürzung der Probezeit auf die Mindestprobezeit von sechs Monaten. Zur Begründung verwies er auf sein mit einem Diplom abgeschlossenes Studium der Verwaltungswissenschaften an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rhein-Neckar sowie auf einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach die in diesem Studium vermittelten Kenntnisse mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbar seien. Die Einstellung im Eingangsamt bzw. im ersten Beförderungsamt würde aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung eine unzumutbare Härte bedeuten. 7 Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er nach wie vor bereit sei, ihn im ersten Beförderungsamt des gehobenen Dienstes (A 10) mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr einzustellen. Er bat bis zum 28. Februar 2013 um Mitteilung darüber, ob der Kläger unter diesen Umständen die Berufung in ein Beamtenverhältnis wünsche. Mit E-Mail vom 27. Februar 2013 verwies der Kläger auf ein Personalgespräch, das er am Tag zuvor mit Herrn XXX geführt habe, und bat darum, seinen Antrag bis zu dem angekündigten Erlass der internen „Anwendungsrichtlinien“ zur Umsetzung des Dienstrechtsreformgesetzes ruhen zu lassen. Mit Schreiben vom 27. März 2013 bewertete die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg die von dem Kläger bekleidete Stelle Bereichsleiter I und stellvertretender Geschäftsführer Jobcenter mit Besoldungsgruppe A 14 bzw. Entgeltgruppe 12. 8 Mit unbeantwortet gebliebenem Schreiben vom 17. Mai 2013 forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, schriftlich mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Berufung in das Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes erfolgen solle. Gegen den „Bescheid“ vom 7. Februar 2013 legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 „Widerspruch“ ein. Zudem bat er um Zusendung der Anwendungskriterien für einen Laufbahnwechsel nach dem neuen Landesbeamtengesetz. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 legte der Beklagte auf den „Widerspruch“ des Klägers hin nochmals ausführlich die Gründe für den Inhalt des Schreibens vom 7. Februar 2013 dar. So sei im Falle des Klägers die Bedingung der „besonderen“ dienstlichen Gründe nicht erfüllt, weil auf dem Arbeitsmarkt für die Besetzung der Stelle derzeit ausreichend qualifizierte Laufbahnbewerber zur Verfügung stünden. Zudem sei nicht eindeutig nachgewiesen, ob der Kläger durch seine ausschließlich innerhalb des Sozialamts wahrgenommenen Aufgaben die in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung erforderlichen Kenntnisse in Breite und Tiefe habe erwerben können. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 stellte der Kläger seinen hiervon abweichenden Standpunkt dar. Er verstehe das Schreiben des Beklagten vom 7. Februar 2013 als Verwaltungsakt, mit dem sein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bewilligt, für diejenige des höheren Dienstes dagegen abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 übersandte der Beklagte dem Kläger den Beschluss des Verwaltungs- und Finanzausschusses über die Kriterien für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn. 9 Mit E-Mail vom 30. März 2017 bat der Kläger den Beklagten darum, noch über seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Einstellung nach § 18 Abs. 2 LBG in das zweite Beförderungsamt zu entscheiden. Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2017 – unter Bezugnahme auf ein persönliches Gespräch – mit, dass aufgrund des Fehlens der erforderlichen besonderen dienstlichen Gründe keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis als anderer Bewerber nach § 16 Abs. 3 LBG erfolgen könne. 10 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017, eingegangen am 27. Oktober 2017, erhob der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben des Beklagten vom 24. Juli 2017. Er wies darauf hin, dass das angegriffene Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Zur Begründung trug er vor, dass es zwar im Ermessen des Dienstherrn stehe, ob er einen Bewerber in das Beamtenverhältnis berufe. Stelle jedoch wie hier eine Person einen Antrag auf Umwandlung des Angestelltenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis und das auch noch gewissermaßen auf Anraten seines Arbeitgebers/Dienstherrn, ergebe sich daraus die Pflicht des Dienstherrn, über diesen Antrag in rechtmäßiger und ermessensfehlerfreier Weise zu entscheiden. In seinem Falle hätte es deshalb nahegelegen, ihn als anderen Bewerber im Sinne des § 16 Abs. 3 LBG zu verbeamten. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen (Bildungsvoraussetzungen nach § 15 LBG, vier Jahre erfolgreiche Tätigkeit, besondere Fortbildungsbereitschaft und eine eventuelle Härte beim zusätzlichen Erwerb) lägen unstreitig vor. Warum dies vom Haupt- und Personalamt negiert würde, sei nicht nachvollziehbar. Des Weiteren sei der Bescheid rechtsfehlerhaft, weil er einer zuvor gegebenen Zusicherung widerspräche und damit gegen § 38 LVwVfG verstoße. In der E-Mail vom 17. Mai 2011 heiße es ausdrücklich, dass der Beklagte dem Kläger zusage, ihn als anderen Bewerber nach § 16 Abs. 3 LBG in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes einzustellen. Dabei sei seinerzeit schon klar gewesen, dass der Kläger mit der Zuweisung zu der gemeinsamen Einrichtung einverstanden sei, die beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorlägen und der Personalrat zustimmen würde. Der Bescheid vom 24. Juli 2017 lasse nicht erkennen, dass er sich mit den genannten Voraussetzungen und der früheren Zusicherung auseinandergesetzt habe. Er sei daher rechtsfehlerhaft. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2018, zugestellt am 24. Mai 2018, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Sofern das Fehlen einer Begründung im Ausgangsbescheid einen formellen Mangel darstelle, werde dieser jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid geheilt. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 LBG, weil bei ihm keine besonderen dienstlichen Gründe gegeben seien, um gerade ihn als anderen Bewerber in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Der Kläger nehme als stellvertretender Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Neckar-Kreis zwar hoheitliche Aufgaben wahr, sodass dienstliche Gründe für eine Verbeamtung gegeben seien. Diese seien aber keine „besonderen“. Die Tätigkeit des Klägers als Leiter des Bereichs I Leistung und Vertreter des Geschäftsführers des Jobcenters umfasse neben der Dienst- und Fachaufsicht – mit den damit auch erforderlichen rechtlichen Kenntnissen – insbesondere Führungs- und Steuerungsaufgaben. Zur Ausübung dieser Aufgaben sei eine Beamtenstellung nicht zwingend erforderlich. Sowohl beim Erlass der Verfügung als auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids stünden ausreichend qualifizierte Laufbahnbewerber zur Verfügung. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 LBG nicht vorlägen, komme es auf eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht mehr an. Auch ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis als anderer Bewerber aufgrund einer Zusicherung bestehe nicht. Der E-Mail des Herrn XXX vom 17. Mai 2011 lasse sich kein Rechtsbindungswille entnehmen. Denn die Zusage sei nur vorbehaltlich des Vorliegens aller gesetzlichen Voraussetzungen gegeben worden. 12 Am 6. Juni 2018 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, in rechtmäßiger Weise entschieden werde. Die Voraussetzungen für eine Übernahme nach § 16 Abs. 3 LBG lägen in seinem Falle vor. Für seine Verbeamtung spreche insbesondere, dass er seit Anfang 2012 die Tätigkeit des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters Rhein-Neckar-Kreis und damit hoheitliche Aufgaben wahrnehme. Warum insoweit das besondere dienstliche Interesse für die Übernahme als Beamter fehlen solle, sei unerfindlich und erscheine vorgeschoben. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass sein bisheriger Dienstvorgesetzter, Herr XXX, ihm mehrfach nahegelegt habe, sich auf die Position des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters zu bewerben. Dadurch sei das besondere dienstliche Interesse an seiner Verbeamtung hinreichend dokumentiert worden. Im Übrigen liege es auf der Hand, dass ein interner Bewerber, der mit den Aufgaben und Strukturen im maßgeblichen Verwaltungsbereich vertraut sei, sich viel schneller und effektiver in die Aufgaben einarbeiten könne als ein Neuling und auch schon über die notwendigen Kontakte zu den mitbeteiligten Stellen verfüge. Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt 2011/2012 hätten keine externen Bewerber zur Verfügung gestanden. Es werde auch bestritten, dass es zum jetzigen Zeitpunkt besser qualifizierte Bewerber gebe als ihn. Die angegriffenen Bescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil sie im Widerspruch zu einer zuvor gegebenen Zusicherung nach § 38 LVwVfG stünden. Eine solche liege in Form der E-Mail des Herrn XXX vom 17. Mai 2011 vor. Dass die für die Verbeamtung erforderlichen Tatbestandsmerkmale gegeben gewesen seien, sei seinerzeit für ihn und auch seinen Vorgesetzten völlig klar gewesen. Aus seiner Sicht und bei verständiger Würdigung der fraglichen E-Mail habe er sie nur als definitive Zusage auffassen können, ihn mit der fraglichen Funktion des Stellvertreters des Geschäftsführers des Jobcenters zu betrauen. Somit bestehe ein direkter Anspruch auf die Verbeamtung in der erwähnten Funktion. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 2. März 2011, soweit er auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 11 gerichtet ist, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich erneut zu bescheiden. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 LBG lägen nicht vor. Selbst wenn man das Vorliegen von dienstlichen Gründen noch bejahen könne, weil der Kläger die Position des stellvertretenden Geschäftsführers und somit hoheitliche Aufgaben wahrnehme, mangele es in jedem Fall an der „Besonderheit“ der Gründe. Besondere dienstliche Gründe erforderten ein gesteigertes Interesse der Körperschaft, gerade die spezielle Befähigung des anderen Bewerbers zu erschließen. Dieses fehle im Falle des Klägers, weil auf dem Arbeitsmarkt für die Besetzung der Stelle derzeit und auch damals ausreichend qualifizierte Laufbahnbewerber zur Verfügung stünden. Auch aus der E-Mail des Herrn XXX vom 17. Mai 2011 ergebe sich kein direkter Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis als anderer Bewerber i.S.v. § 16 Abs. 3 LBG. Insbesondere beinhalte diese E-Mail gerade keine Zusicherung i.S.v. § 38 LVwVfG. Ausweislich des Wortlauts „vorbehaltlich“ gelange gerade keine Bindungswirkung der Erklärung für den Rhein-Neckar-Kreis zum Ausdruck. Ergänzend verweist der Beklagte auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. 18 Dem Gericht liegt die von dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis geführte Personalakte des Klägers (3 Bände) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 I. Die Klage ist als Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zulässig. 21 II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2018 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über seine Übernahme in das Beamtenverhältnis entscheidet. 22 1. Als Rechtsgrundlage für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis kommt zunächst § 7 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 16 Abs. 3 LBG in Betracht. 23 Ob ein Ablehnungsbescheid mit der Rechtslage im Einklang steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis und bei entsprechenden Bescheidungsklagen nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in der Tatsacheninstanz geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit es sich um die Frage handelt, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 2019 – 4 S 1716/18 –, juris Rn. 31). 24 a) Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sind formell rechtmäßig, insbesondere hat die zuständige Behörde gehandelt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 LBG trifft die Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis die oberste Dienstbehörde. Dies ist für die Bediensteten des Landkreises der Landrat, § 42 Abs. 4 LKrO. Da es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit des Landkreises handelte, ist der Landrat nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO auch für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig. Handelnde Behörde ist nach dem verwendeten Briefkopf des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids zwar das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises. Jedoch hat die Entscheidung über die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis bei dem Beklagten mit Beschluss vom 2. Mai 2017 der Landrat in Person getroffen. Zudem trägt der Widerspruchsbescheid die Unterschrift des Landrats. 25 b) Auch in materieller Hinsicht ist der ablehnende Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. 26 Gemäß § 7 Abs. 1 BeamtStG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer (1.) Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, (2.) die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und (3.) die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und an seiner Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, bestehen keine Zweifel. Da er jedoch kein Laufbahnbewerber i.S.v. § 16 Abs. 1 LBG ist, kommt nur eine Verbeamtung als anderer Bewerber nach § 16 Abs. 3 LBG in Betracht. Nach dessen Satz 1 können andere Bewerberinnen und Bewerber bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Beamtenverhältnis die Befähigung für eine Laufbahn in Einzelfällen abweichend von den Vorschriften der entsprechenden Laufbahnverordnung erwerben, wenn (1.) sie nach Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen nach § 15 LBG mindestens vier Jahre überdurchschnittlich erfolgreich dieser Laufbahn entsprechende Tätigkeiten wahrgenommen haben; liegen nur die Bildungsvoraussetzungen der nächstniederen Laufbahngruppe vor, sind mindestens acht Jahre erforderlich, (2.) sie eine besondere Fortbildungsbereitschaft nachweisen können und (3.) es für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Befähigung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber zu erwerben. Vor- und Ausbildungen sowie bisherige berufliche Tätigkeiten müssen hinsichtlich der Fachrichtung sowie der Breite und Wertigkeit dazu geeignet sein, den Bewerberinnen und Bewerbern die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie dazu befähigen, alle Aufgaben der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, zu erfüllen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LBG). 27 Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 3 LBG für eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes bei dem Beklagten liegen nicht vor. Denn es fehlt an besonderen dienstlichen Gründen hierfür. 28 aa) Zwar sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LBG im Falle des Klägers erfüllt. 29 Der Kläger hat einen Realschulabschluss und erfüllt damit jedenfalls die Bildungsvoraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBG als der nächstniederen Laufbahngruppe. Der Kläger nimmt auch seit mehr als acht Jahren überdurchschnittlich erfolgreich der Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechende Tätigkeiten wahr. Er leitete über 19 Jahre lang die Außenstelle des Sozialamts des Beklagten in Wiesloch und fungiert seit sieben Jahren als stellvertretender Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Neckar-Kreis. In den Jahren 2007 bis 2011, 2013 und 2015 erhielt der Kläger jeweils eine Leistungsprämie. Seine dienstlichen Beurteilungen lagen jedenfalls acht Jahre lang über dem Durchschnitt. Zwar liegen sie seit der Beurteilung zum Stichtag 30.09.2011 bei unter 4,0 und damit nur im Bereich „den Anforderungen entsprechend“. Dies wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass die Stelle des Bereichsleiters I und stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters, die der Kläger seit dem 1. Januar 2012 bekleidet, in ihren Anforderungen denen des höheren Dienstes entspricht. Eine besondere Fortbildungsbereitschaft hat der Kläger etwa durch das Ablegen der Angestelltenprüfung II am 9. Februar 1983, ein berufsbegleitendes Studium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rhein-Neckar, das er am 14. Februar 1987 mit dem Erwerb eines Verwaltungs-Akademie-Diploms abgeschlossen hat, sowie durch die Teilnahme an dem Seminar „In Führung gehen für Bereichsleiter“ der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2014 bis 2016nachgewiesen. Für den Kläger würde es angesichts seines fortgeschrittenen Lebensalters von 60 Jahren und seiner langjährigen Berufserfahrung in leitender Position auch eine unzumutbare Härte bedeuten, die Befähigung als Laufbahnbewerber zu erwerben. 30 Die Breite und Wertigkeit der Vor- und Ausbildungen sowie der bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Klägers sind auch dazu geeignet, ihm die Kenntnisse zu vermitteln, die ihn dazu befähigen, alle Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu erfüllen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 LBG). Dagegen spricht zwar, dass der Kläger bislang nur Aufgaben im Bereich des Sozialrechts wahrgenommen hat. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass er sowohl mit der Anwendung des SGB XII als auch mit derjenigen des – davon durchaus verschiedenen – SGB II befasst war. Überdies steht er bereits seit August 1976 im Dienst des Beklagten und wird seit Januar 2012 auf einem nach A 14 bzw. EG 12 bewerteten Dienstposten eingesetzt. 31 bb) Im Falle des Klägers fehlt es jedoch an besonderen dienstlichen Gründen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. 32 Der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ und „dienstlicher Grund“ ergibt sich aus Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 – 2 C 23.05 –, juris Rn. 16). Die „besonderen dienstlichen Gründe“ sind vorliegend in den Zusammenhang der vom Gesetzgeber bewusst als Ausnahme ausgestalteten Übernahme sog. anderer Bewerber in ein Beamtenverhältnis (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 400 f.) gestellt. Dementsprechend sind hohe Anforderungen an die durch die Verbeamtung zu erwartenden Vorteile für den Dienstbetrieb zu stellen. Diese liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es – wie hier – im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung voraussichtlich genügend ausreichend qualifizierte Laufbahnbewerber für die zu besetzende Stelle gibt. Die Vertreterinnen des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Stelle des Klägers im Falle einer Neubesetzung trotz A 14-Bewertung für den gehobenen Dienst ausgeschrieben würde. Allein im Sozialamt des Beklagten gebe es vier bis fünf Personen, die schon in A 10/A 11 tätig seien und sicher bereit wären, das mit Führungsaufgaben verbundene Amt des Klägers zu übernehmen. Von den 460 Beamten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis sei ein Großteil mit A 10/A 11 besoldet und käme deshalb grundsätzlich für die Position des Klägers in Frage. Hinzu kämen gegebenenfalls noch Bewerber von anderen Kommunen. Aufgrund dieser Darlegungen hat das Gericht keine Zweifel daran, dass sich die Stelle des Klägers mit einem Laufbahnbewerber, zu denen nach § 16 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 LBG auch bereits verbeamtete Bewerber zählen, besetzen ließe. Besondere dienstliche Gründe für eine Verbeamtung gerade des Klägers ergeben sich auch nicht daraus, dass sich ein Laufbahnbewerber anders als der Kläger erst in die Aufgabenbereiche und Strukturen im maßgeblichen Bereich einarbeiten müsste. Denn dieses Erfordernis nimmt der Gesetzgeber mit der Anordnung eines grundsätzlichen Vorrangs von Laufbahnbewerbern bewusst in Kauf. 33 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes aus einer Zusicherung i.S.v. § 38 LVwVfG. 34 a) Der als Zusicherung in Betracht kommenden E-Mail des Herrn XXX vom 17. Mai 2011 fehlt es bereits an der vorgeschriebenen Form. Nach § 38 Abs. 1 LVwVfG bedarf eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, § 3a Abs. 2 Satz 1 LVwVfG. Dieser genügt gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Hieraus ergibt sich, dass eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform nicht ersetzen kann, eine solche „Zusicherung“ also unwirksam ist (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 17.01.2005 – 2 PA 108/05 –, juris Rn. 5; VG München, Urteil vom 15.11.2013 – M 21 K 12.1372 –, juris Rn. 20; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 60). § 44 Abs. 1 Satz 1 LKrO stellt für Verpflichtungserklärungen des Landkreises sogar höhere Formerfordernisse auf, indem er für die elektronische Form eine dauerhaft überprüfbare elektronische Signatur verlangt. Die hier vorliegende E-Mail des Herrn XXX weist keine qualifizierte elektronische Signatur auf. 35 Selbst wenn man aber die Schriftform durch die fragliche E-Mail als gewahrt ansehen wollte, könnte der Kläger aus derselben keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes herleiten. Denn Verpflichtungserklärungen des Landkreises sind vom Landrat oder – im Vertretungsfalle – von dessen ständigem allgemeinem Stellvertreter oder zwei vertretungsberechtigten Bediensteten zu unterzeichnen (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LKrO). Als Verpflichtungserklärung ist jede Erklärung anzusehen, die eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung des Landkreises bewirkt (Faiß, in: Ade/Pautsch/Faiß/Stähle/Waibel, Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Stand: März 2019, § 44 LKrO Rn. 1); dazu gehört auch die Zusicherung (zur Parallelvorschrift des § 54 GemO: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.1990 – 2 S 1852/89 –, juris Rn. 27). Die Verletzung der Formvorschriften des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 LKrO führt bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 125 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung (zur Parallelvorschrift des § 54 GemO: Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, Stand: Dezember 2018, § 54 Rn. 13; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO/GemHVO BW, 1. Aufl. 2013, § 54 GemO Rn. 4). Die fragliche E-Mail wurde weder von dem Landrat noch von dem Ersten Landesbeamten oder zwei vertretungsberechtigten Bediensteten als Vertreter unterzeichnet. Die Berufung auf den Formmangel der Verpflichtungserklärung ist dem Beklagten auch nicht deshalb verwehrt, weil das materielle Einverständnis des zuständigen Gremiums schon vor Abgabe der formfehlerhaften Erklärung vorlag oder das zuständige Gremium die Verpflichtungserklärung nachträglich gebilligt hat (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Parallelvorschrift des § 54 GemO: Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO/GemHVO BW, 1. Aufl. 2013, § 54 GemO Rn. 8). Denn eine positive Entscheidung des Landrats über die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes bei dem Beklagten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere findet sich eine solche nicht in der beigezogenen Personalakte des Klägers. 36 Im Übrigen fehlt der Erklärung auch der für eine Zusicherung erforderliche Bindungswille (vgl. dazu Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 21 ff.). Wie nämlich die in der E-Mail verwendete Formulierung „vorbehaltlich des Vorliegens Ihres schriftlichen Zuweisungsantrags, aller beamtenrechtlichen Voraussetzungen und der Zustimmung des Personalrates“ auch für Außenstehende hinreichend deutlich macht, sollte dem Kläger die erstrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht garantiert und zu seinen Gunsten durch die E-Mail ein entsprechender Anspruch auf Verbeamtung noch nicht begründet werden. Vielmehr wurde dem Kläger die Verbeamtung nur in Aussicht gestellt. Dies reicht aber für die Annahme einer Zusicherung nach § 38 LVwVfG nicht aus. 37 b) Auch aus dem ebenfalls als Zusicherung in Betracht kommenden Schreiben des Beklagten vom 7. Februar 2013 kann der Kläger keinen Anspruch herleiten. Dieses genügt zwar der schriftlichen Form i.S.v. § 38 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 44 Abs. 1 LKrO. Es ist jedoch nicht von dem Landrat oder einer i.S.v. § 44 Abs. 2 LKrO vertretungsberechtigten Person unterzeichnet, was die Nichtigkeit einer möglicherweise darin liegenden Zusicherung zur Folge hat (s.o.). Auch dieser Erklärung fehlt darüber hinaus der erforderliche Bindungswille. In dem Schreiben wird zwar ausgeführt, dass der Beklagte nach wie vor bereit sei, den Kläger im ersten Beförderungsamt A 10 einzustellen. Gleichzeitig enthält es aber den Hinweis, dass sich an den Voraussetzungen der Verbeamtung seit der Nachricht vom 17. Mai 2011 nichts geändert habe. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass an dem in der E-Mail des Herrn XXX vom 17. Mai 2011 enthaltenen Vorbehalt festgehalten werden sollte. 38 c) Schließlich kann der Kläger auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 2013 keinen Anspruch herleiten. Auch dieses Schreiben hält zwar die nach § 38 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 44 Abs. 1 LKrO erforderliche Schriftform ein. Es ist jedoch ebenfalls nicht von dem Landrat oder einer i.S.v. § 44 Abs. 2 LKrO vertretungsberechtigten Person unterzeichnet, was die Nichtigkeit einer darin möglicherweise liegenden Zusicherung zur Folge hat (s.o.). Im Übrigen enthält dieses Schreiben bereits seinem Wortlaut nach keine Zusage einer Verbeamtung. Vielmehr wird lediglich mitgeteilt, dass der Beklagte die Voraussetzungen für eine Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes geprüft habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig ein für den Kläger positiver Ausgang dieser Prüfung. 39 d) Entgegen der Ansicht des Klägers verbleibt bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für Zusicherungen bzw. Verpflichtungserklärungen kein Raum für entsprechend wirkende Vertrauenstatbestände. Denn die hohen Form- und Vertretungserfordernisse dienen gerade dem Schutz der Behörde (statt aller: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 54). 40 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 42 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt. 43 BESCHLUSS Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 16. Juli 2018 gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätze 2, 3 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 23.600,- EUR festgesetzt. Da Gegenstand des Verfahrens die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist, war der vorläufige Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG zu halbieren (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl. 2019, § 52 Rn. 12; Hofmann-Hoeppel/Luber/Schäfer, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 52 Rn. 49). 44 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 20 I. Die Klage ist als Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zulässig. 21 II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juli 2017 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2018 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über seine Übernahme in das Beamtenverhältnis entscheidet. 22 1. Als Rechtsgrundlage für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis kommt zunächst § 7 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 16 Abs. 3 LBG in Betracht. 23 Ob ein Ablehnungsbescheid mit der Rechtslage im Einklang steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis und bei entsprechenden Bescheidungsklagen nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in der Tatsacheninstanz geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, soweit es sich um die Frage handelt, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. Juni 2019 – 4 S 1716/18 –, juris Rn. 31). 24 a) Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sind formell rechtmäßig, insbesondere hat die zuständige Behörde gehandelt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 LBG trifft die Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis die oberste Dienstbehörde. Dies ist für die Bediensteten des Landkreises der Landrat, § 42 Abs. 4 LKrO. Da es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit des Landkreises handelte, ist der Landrat nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO auch für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig. Handelnde Behörde ist nach dem verwendeten Briefkopf des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids zwar das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises. Jedoch hat die Entscheidung über die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis bei dem Beklagten mit Beschluss vom 2. Mai 2017 der Landrat in Person getroffen. Zudem trägt der Widerspruchsbescheid die Unterschrift des Landrats. 25 b) Auch in materieller Hinsicht ist der ablehnende Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. 26 Gemäß § 7 Abs. 1 BeamtStG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer (1.) Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, (2.) die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten und (3.) die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und an seiner Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, bestehen keine Zweifel. Da er jedoch kein Laufbahnbewerber i.S.v. § 16 Abs. 1 LBG ist, kommt nur eine Verbeamtung als anderer Bewerber nach § 16 Abs. 3 LBG in Betracht. Nach dessen Satz 1 können andere Bewerberinnen und Bewerber bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe für die Übernahme in das Beamtenverhältnis die Befähigung für eine Laufbahn in Einzelfällen abweichend von den Vorschriften der entsprechenden Laufbahnverordnung erwerben, wenn (1.) sie nach Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen nach § 15 LBG mindestens vier Jahre überdurchschnittlich erfolgreich dieser Laufbahn entsprechende Tätigkeiten wahrgenommen haben; liegen nur die Bildungsvoraussetzungen der nächstniederen Laufbahngruppe vor, sind mindestens acht Jahre erforderlich, (2.) sie eine besondere Fortbildungsbereitschaft nachweisen können und (3.) es für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die Befähigung als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber zu erwerben. Vor- und Ausbildungen sowie bisherige berufliche Tätigkeiten müssen hinsichtlich der Fachrichtung sowie der Breite und Wertigkeit dazu geeignet sein, den Bewerberinnen und Bewerbern die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die sie dazu befähigen, alle Aufgaben der Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, zu erfüllen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LBG). 27 Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 3 LBG für eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes bei dem Beklagten liegen nicht vor. Denn es fehlt an besonderen dienstlichen Gründen hierfür. 28 aa) Zwar sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LBG im Falle des Klägers erfüllt. 29 Der Kläger hat einen Realschulabschluss und erfüllt damit jedenfalls die Bildungsvoraussetzung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LBG als der nächstniederen Laufbahngruppe. Der Kläger nimmt auch seit mehr als acht Jahren überdurchschnittlich erfolgreich der Laufbahn des gehobenen Dienstes entsprechende Tätigkeiten wahr. Er leitete über 19 Jahre lang die Außenstelle des Sozialamts des Beklagten in Wiesloch und fungiert seit sieben Jahren als stellvertretender Geschäftsführer des Jobcenters Rhein-Neckar-Kreis. In den Jahren 2007 bis 2011, 2013 und 2015 erhielt der Kläger jeweils eine Leistungsprämie. Seine dienstlichen Beurteilungen lagen jedenfalls acht Jahre lang über dem Durchschnitt. Zwar liegen sie seit der Beurteilung zum Stichtag 30.09.2011 bei unter 4,0 und damit nur im Bereich „den Anforderungen entsprechend“. Dies wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass die Stelle des Bereichsleiters I und stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters, die der Kläger seit dem 1. Januar 2012 bekleidet, in ihren Anforderungen denen des höheren Dienstes entspricht. Eine besondere Fortbildungsbereitschaft hat der Kläger etwa durch das Ablegen der Angestelltenprüfung II am 9. Februar 1983, ein berufsbegleitendes Studium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Rhein-Neckar, das er am 14. Februar 1987 mit dem Erwerb eines Verwaltungs-Akademie-Diploms abgeschlossen hat, sowie durch die Teilnahme an dem Seminar „In Führung gehen für Bereichsleiter“ der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2014 bis 2016nachgewiesen. Für den Kläger würde es angesichts seines fortgeschrittenen Lebensalters von 60 Jahren und seiner langjährigen Berufserfahrung in leitender Position auch eine unzumutbare Härte bedeuten, die Befähigung als Laufbahnbewerber zu erwerben. 30 Die Breite und Wertigkeit der Vor- und Ausbildungen sowie der bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Klägers sind auch dazu geeignet, ihm die Kenntnisse zu vermitteln, die ihn dazu befähigen, alle Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes zu erfüllen (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 LBG). Dagegen spricht zwar, dass der Kläger bislang nur Aufgaben im Bereich des Sozialrechts wahrgenommen hat. Ihm ist jedoch zugute zu halten, dass er sowohl mit der Anwendung des SGB XII als auch mit derjenigen des – davon durchaus verschiedenen – SGB II befasst war. Überdies steht er bereits seit August 1976 im Dienst des Beklagten und wird seit Januar 2012 auf einem nach A 14 bzw. EG 12 bewerteten Dienstposten eingesetzt. 31 bb) Im Falle des Klägers fehlt es jedoch an besonderen dienstlichen Gründen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. 32 Der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ und „dienstlicher Grund“ ergibt sich aus Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 – 2 C 23.05 –, juris Rn. 16). Die „besonderen dienstlichen Gründe“ sind vorliegend in den Zusammenhang der vom Gesetzgeber bewusst als Ausnahme ausgestalteten Übernahme sog. anderer Bewerber in ein Beamtenverhältnis (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 400 f.) gestellt. Dementsprechend sind hohe Anforderungen an die durch die Verbeamtung zu erwartenden Vorteile für den Dienstbetrieb zu stellen. Diese liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es – wie hier – im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung voraussichtlich genügend ausreichend qualifizierte Laufbahnbewerber für die zu besetzende Stelle gibt. Die Vertreterinnen des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Stelle des Klägers im Falle einer Neubesetzung trotz A 14-Bewertung für den gehobenen Dienst ausgeschrieben würde. Allein im Sozialamt des Beklagten gebe es vier bis fünf Personen, die schon in A 10/A 11 tätig seien und sicher bereit wären, das mit Führungsaufgaben verbundene Amt des Klägers zu übernehmen. Von den 460 Beamten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis sei ein Großteil mit A 10/A 11 besoldet und käme deshalb grundsätzlich für die Position des Klägers in Frage. Hinzu kämen gegebenenfalls noch Bewerber von anderen Kommunen. Aufgrund dieser Darlegungen hat das Gericht keine Zweifel daran, dass sich die Stelle des Klägers mit einem Laufbahnbewerber, zu denen nach § 16 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 LBG auch bereits verbeamtete Bewerber zählen, besetzen ließe. Besondere dienstliche Gründe für eine Verbeamtung gerade des Klägers ergeben sich auch nicht daraus, dass sich ein Laufbahnbewerber anders als der Kläger erst in die Aufgabenbereiche und Strukturen im maßgeblichen Bereich einarbeiten müsste. Denn dieses Erfordernis nimmt der Gesetzgeber mit der Anordnung eines grundsätzlichen Vorrangs von Laufbahnbewerbern bewusst in Kauf. 33 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes aus einer Zusicherung i.S.v. § 38 LVwVfG. 34 a) Der als Zusicherung in Betracht kommenden E-Mail des Herrn XXX vom 17. Mai 2011 fehlt es bereits an der vorgeschriebenen Form. Nach § 38 Abs. 1 LVwVfG bedarf eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, § 3a Abs. 2 Satz 1 LVwVfG. Dieser genügt gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Hieraus ergibt sich, dass eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform nicht ersetzen kann, eine solche „Zusicherung“ also unwirksam ist (Niedersächs. OVG, Beschluss vom 17.01.2005 – 2 PA 108/05 –, juris Rn. 5; VG München, Urteil vom 15.11.2013 – M 21 K 12.1372 –, juris Rn. 20; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 60). § 44 Abs. 1 Satz 1 LKrO stellt für Verpflichtungserklärungen des Landkreises sogar höhere Formerfordernisse auf, indem er für die elektronische Form eine dauerhaft überprüfbare elektronische Signatur verlangt. Die hier vorliegende E-Mail des Herrn XXX weist keine qualifizierte elektronische Signatur auf. 35 Selbst wenn man aber die Schriftform durch die fragliche E-Mail als gewahrt ansehen wollte, könnte der Kläger aus derselben keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes herleiten. Denn Verpflichtungserklärungen des Landkreises sind vom Landrat oder – im Vertretungsfalle – von dessen ständigem allgemeinem Stellvertreter oder zwei vertretungsberechtigten Bediensteten zu unterzeichnen (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LKrO). Als Verpflichtungserklärung ist jede Erklärung anzusehen, die eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung des Landkreises bewirkt (Faiß, in: Ade/Pautsch/Faiß/Stähle/Waibel, Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Stand: März 2019, § 44 LKrO Rn. 1); dazu gehört auch die Zusicherung (zur Parallelvorschrift des § 54 GemO: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.06.1990 – 2 S 1852/89 –, juris Rn. 27). Die Verletzung der Formvorschriften des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 LKrO führt bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 125 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung (zur Parallelvorschrift des § 54 GemO: Kunze/Bronner/Katz, GemO BW, Stand: Dezember 2018, § 54 Rn. 13; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO/GemHVO BW, 1. Aufl. 2013, § 54 GemO Rn. 4). Die fragliche E-Mail wurde weder von dem Landrat noch von dem Ersten Landesbeamten oder zwei vertretungsberechtigten Bediensteten als Vertreter unterzeichnet. Die Berufung auf den Formmangel der Verpflichtungserklärung ist dem Beklagten auch nicht deshalb verwehrt, weil das materielle Einverständnis des zuständigen Gremiums schon vor Abgabe der formfehlerhaften Erklärung vorlag oder das zuständige Gremium die Verpflichtungserklärung nachträglich gebilligt hat (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Parallelvorschrift des § 54 GemO: Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO/GemHVO BW, 1. Aufl. 2013, § 54 GemO Rn. 8). Denn eine positive Entscheidung des Landrats über die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes bei dem Beklagten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere findet sich eine solche nicht in der beigezogenen Personalakte des Klägers. 36 Im Übrigen fehlt der Erklärung auch der für eine Zusicherung erforderliche Bindungswille (vgl. dazu Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 21 ff.). Wie nämlich die in der E-Mail verwendete Formulierung „vorbehaltlich des Vorliegens Ihres schriftlichen Zuweisungsantrags, aller beamtenrechtlichen Voraussetzungen und der Zustimmung des Personalrates“ auch für Außenstehende hinreichend deutlich macht, sollte dem Kläger die erstrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht garantiert und zu seinen Gunsten durch die E-Mail ein entsprechender Anspruch auf Verbeamtung noch nicht begründet werden. Vielmehr wurde dem Kläger die Verbeamtung nur in Aussicht gestellt. Dies reicht aber für die Annahme einer Zusicherung nach § 38 LVwVfG nicht aus. 37 b) Auch aus dem ebenfalls als Zusicherung in Betracht kommenden Schreiben des Beklagten vom 7. Februar 2013 kann der Kläger keinen Anspruch herleiten. Dieses genügt zwar der schriftlichen Form i.S.v. § 38 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 44 Abs. 1 LKrO. Es ist jedoch nicht von dem Landrat oder einer i.S.v. § 44 Abs. 2 LKrO vertretungsberechtigten Person unterzeichnet, was die Nichtigkeit einer möglicherweise darin liegenden Zusicherung zur Folge hat (s.o.). Auch dieser Erklärung fehlt darüber hinaus der erforderliche Bindungswille. In dem Schreiben wird zwar ausgeführt, dass der Beklagte nach wie vor bereit sei, den Kläger im ersten Beförderungsamt A 10 einzustellen. Gleichzeitig enthält es aber den Hinweis, dass sich an den Voraussetzungen der Verbeamtung seit der Nachricht vom 17. Mai 2011 nichts geändert habe. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass an dem in der E-Mail des Herrn XXX vom 17. Mai 2011 enthaltenen Vorbehalt festgehalten werden sollte. 38 c) Schließlich kann der Kläger auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 2013 keinen Anspruch herleiten. Auch dieses Schreiben hält zwar die nach § 38 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 44 Abs. 1 LKrO erforderliche Schriftform ein. Es ist jedoch ebenfalls nicht von dem Landrat oder einer i.S.v. § 44 Abs. 2 LKrO vertretungsberechtigten Person unterzeichnet, was die Nichtigkeit einer darin möglicherweise liegenden Zusicherung zur Folge hat (s.o.). Im Übrigen enthält dieses Schreiben bereits seinem Wortlaut nach keine Zusage einer Verbeamtung. Vielmehr wird lediglich mitgeteilt, dass der Beklagte die Voraussetzungen für eine Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes geprüft habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig ein für den Kläger positiver Ausgang dieser Prüfung. 39 d) Entgegen der Ansicht des Klägers verbleibt bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für Zusicherungen bzw. Verpflichtungserklärungen kein Raum für entsprechend wirkende Vertrauenstatbestände. Denn die hohen Form- und Vertretungserfordernisse dienen gerade dem Schutz der Behörde (statt aller: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 54). 40 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 42 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt. 43 BESCHLUSS Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 16. Juli 2018 gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Sätze 2, 3 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs 2013 auf 23.600,- EUR festgesetzt. Da Gegenstand des Verfahrens die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist, war der vorläufige Streitwert nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG zu halbieren (vgl. Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 4. Aufl. 2019, § 52 Rn. 12; Hofmann-Hoeppel/Luber/Schäfer, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 52 Rn. 49). 44 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.