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Beschluss

2 PA 108/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt nach rechtskräftigem negativen Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolglos. • E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 38 Abs.1 VwVfG. • Formulierung ‚voraussichtlich‘ in einer behördlichen E-Mail stellt nur eine Aussicht, nicht aber eine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Bewilligung von PKH; E‑Mail ohne Signatur keine verbindliche Zusicherung • Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt nach rechtskräftigem negativen Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolglos. • E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 38 Abs.1 VwVfG. • Formulierung ‚voraussichtlich‘ in einer behördlichen E-Mail stellt nur eine Aussicht, nicht aber eine verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar. Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur (vorläufigen) Zulassung zum Studium der Anglistik und Iranistik. Das Verwaltungsgericht lehnte sowohl den Erlass der beabsichtigten einstweiligen Anordnung als auch die Bewilligung von PKH ab; gegen die Entscheidung über die Hauptsache wurde kein Rechtsmittel eingelegt, nur gegen die PKH‑Versagung. Die Antragstellerin berief sich zudem auf eine E‑Mail des Internationalen Büros der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2004, in der ihr eine Zulassung „voraussichtlich“ in Aussicht gestellt worden sei. Das Beschwerdegericht prüft, ob nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss der Hauptsache eine rückwirkende PKH‑Bewilligung in Betracht kommt und ob die E‑Mail eine zusichernde Wirkung entfaltet. Entscheidungsrelevante Tatsachen sind die Fristversäumnisse der Antragstellerin, der Inhalt und die Form der E‑Mail sowie der rechtskräftige Beschluss in der Hauptsache. • Die Beschwerde ist mangels Erfolgsaussichten i.S. von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erfolglos, weil das Hauptsacheverfahren rechtskräftig negativ entschieden ist und daher hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung fehlen. • Eine rückwirkende Bewilligung von PKH nach Abschluss der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise in Betracht, z.B. bei pflichtwidriger Verzögerung des Gerichts; hiervon kann nicht ausgegangen werden, weil die komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen eine frühere Entscheidung nicht geboten haben. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, eine der in § 18 Abs.4 Satz1 NHG genannte gleichwertige ausländische Hochschulzugangsberechtigung zu besitzen; auf die Erwägungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts kann gemäß § 122 Abs.2 Satz3 VwGO verwiesen werden. • Die E‑Mail vom 6. Dezember 2004 erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 38 Abs.1 VwVfG, weil sie keine elektronische Signatur aufweist; ohne digitale Signatur fehlt die erforderliche Sicherheit hinsichtlich Urheberschaft und Unversehrtheit. • Selbst bei Zugrundelegung der Schriftform fehlt es an dem für eine Zusicherung nach § 38 VwVfG notwendigen Bindungswillen, weil die Formulierung ‚voraussichtlich‘ deutlich macht, dass lediglich eine Aussicht und keine verbindliche Zusage gegeben wurde. Die Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos. Eine rückwirkende Bewilligung kommt nicht in Betracht, insbesondere weil das Hauptsacheverfahren rechtskräftig negativ entschieden ist und keine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung vorliegt. Die von der Antragstellerin vorgelegte E‑Mail erfüllt nicht die Schriftform des § 38 Abs.1 VwVfG und begründet mangels Bindungswillen keine Anspruchsgrundlage für eine Zulassung zum Studium. Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.