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Urteil

A 19 K 3124/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 und Nr. 3 bis Nr. 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags sowie gegen die gegen sie verfügte Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. 2 Die Klägerin ist eine 1998 geborene afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im Januar 2014 auf dem Luftweg über die Türkei nach Zürich und von dort auf dem Landweg in das Bundesgebiet. Sie stellte am 25.02.2014 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte und teilte schriftlich über einen Verfahrensbevollmächtigten, der von den Eltern der Klägerin beauftragt worden war, zur Begründung mit, dass sie ihm Rahmen eines achtwöchigen Schulaustauschs nach Radolfzell gekommen sei. Der Rückflug sei für den 03.03.2014 vorgesehen gewesen. Am 27.01.2014 sei der Vater auf dem Weg zur Moschee gewesen. Er sei von Unbekannten in eine Ecke gedrängt und misshandelt worden. Dabei habe man ihm gesagt, dass die Tochter die Rückkehr nach Afghanistan nicht überleben werde. Ihm habe man auch vorgeworfen, dass die Klägerin eine Spionin sei und deshalb nach Deutschland gebracht worden sei. Der Mullah sei auf den Überfall aufmerksam geworden, da hätten die Gewalttäter von ihm abgelassen. Sie legte zum Nachweis einen Bericht des Krankenhauses sowie eine Bestätigung der Anzeigeerstattung zu diesem Vorgang in Kopie vor. 3 Die Klägerin wurde am 23.06.2014 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihrem Begehren in Anwesenheit ihres mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 06.03.2014 bestellten Vormundes angehört. Dabei gab sie ergänzend zu den schriftlichen Angaben an, dass man ihren Vater gefragt habe, ob sie Spionin oder Christin geworden sei. Sie habe von den Vorfällen durch ihre Mutter am Telefon erfahren. Sie seien in ihrer Familie insgesamt sieben Schwestern und drei Brüder. Die lebten alle in der Nähe von Kabul. 4 In einer psychologischen Stellungnahme über die Klägerin vom 25.07.2014, die sie über ihren Verfahrensbevollmächtigten vorlegte, heißt es unter anderem, sie klage über häufige und starke Nacken- und Kopfschmerzen. Es gebe dafür keinen organischen Befund. Es sei ein auffälliges Rückzugsverhalten festzustellen. Ihre Familie habe ihr zunächst Schuldvorwürfe gemacht. Ihre Beschwerden seien als eine Anpassungsstörung auf ein belastendes Lebensereignis hin zu charakterisieren. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage legte sie ihre Tazkira vor. 5 Mit Bescheid vom 01.03.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Anerkennung als Asylberechtigte sowie auch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vortrag nicht relevant sei, weil es nicht um eine individuelle Verfolgung der Klägerin gehe. Auch subsidiärer Schutz komme mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht. Mit Blick auf das große familiäre Netzwerk sei auch ihre Existenzsicherung gewährleistet, so dass die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots ebenfalls nicht im Raume stehe. 6 Die Klägerin hat gegen den am 06.03.2017 zugestellten Bescheid am 16.03.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass ihr in Afghanistan Gefahr für Leib und Leben, verursacht durch islamische Fundamentalisten drohe. Die Familie werde zwei bis drei Mal im Monat von Fundamentalisten aufgesucht, die sich nach der Klägerin erkundigten. Dies berichte die Mutter der Klägerin. Gerade in der Region des Wohnorts der Klägerin seien Tötungen oder Verstümmelungen von Personen, die als Christen oder Spione angesehen werden, an der Tagesordnung. Als Angehörige der tadschikischen Minderheit könne sie nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil der Zugang zum öffentlichen Leben vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werde. Schließlich könnten ihre psychischen Leiden nicht behandelt werden. Hierzu legte sie eine Bescheinigung einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vor. Aus dieser ergibt sich, dass sie eine Ausbildung zur Krankenschwester beginnen werde. Sie wirke nun wieder bedrückt. Es drohe eine depressive Entwicklung. 7 Die Klägerin beantragt, 8 Nr. 1 und Nr. 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, ein nationales Abschiebungsverbot bezüglich Afghanistan festzustellen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass keine Fälle bekannt seien, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund des Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten geworden seien. Dass der Auslandsaufenthalt ohne weitere Anhaltspunkte zu der Verdächtigung führen soll, Spion oder Christ zu sein, sei eher fernliegend. Es sei auch für islamische Fundamentalisten zu erkennen, dass die Klägerin, wollte sie zu Lasten Afghanistans spionieren, nicht erst in das Ausland reisen müsse und während ihres Aufenthalts im Ausland allenfalls zu Lasten des Auslands spionieren könne. Der Klägerin drohe in Afghanistan auch keine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Insbesondere verfüge sie in Afghanistan über unterstützungsfähige und -willige Verwandte. Auch könne sie Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. 12 Die in der Erkenntnismittelliste Afghanistan (Stand 11.09.2019) aufgeführten Erkenntnismittel wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wie diejenigen, die im gerichtlichen Schreiben vom 19.09.2019 aufgeführt wurden. 13 Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend informatorisch angehört worden. Hier berief sie sich auch darauf, nicht in ein Land zurückkehren zu wollen, in dem sie ihr Gesicht verhüllen müsse. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. 14 Dem Gericht lagen die Akten der Beklagten vor. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so dass die Ablehnung ihres Begehrens rechtswidrig ist und sie in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.) Die Regelungen in Nr. 3 und Nr. 4 des angegriffenen Bescheids sind aufzuheben, weil sie mit der Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung gegenstandslos werden. Die Regelungen in Nr. 5 und Nr. 6 erweisen sich infolge dieser Verpflichtung als rechtswidrig und sind aufzuheben, weil sie die Klägerin in eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 I. Der Klägerin kommt der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 17 1. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 18 Das bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). 19 Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 Rn. 13, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2017 - A 11 S 1411/16). 20 b) Internationalen Schutz benötigt derjenige nicht, der durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.82 -, BVerwGE 91, 150). Die Frage der Zumutbarkeit eines möglichen Vermeidungsverhaltens ist unter Heranziehung objektiver Gesichtspunkte zu beantworten (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2012 -10 B 27.12 -, juris Rn. 6). Es ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der für und gegen die Zumutbarkeit streitenden objektiven Gesichtspunkte vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 B 8.18 -, juris Rn. 17). Dabei sind wesentliche menschen- und grundrechtliche Wertungen zentral in den Blick zu nehmen. Erweist sich ein Verhalten als menschenrechtlich geschützt und stellte die Anforderung, es zu vermeiden, einen schwerwiegenden Eingriff in das Menschenrecht dar, so lässt sich die Zumutbarkeit der Vermeidung nicht mehr begründen (siehe zur Meinungsfreiheit etwa Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2nd Ed. 2014, S. 408). Denn die Erwartung einer Zurückhaltung oder Vermeidung des Auslebens von Menschenrechten würde im krassen Widerspruch zum menschenrechtlichen Ansatz des Flüchtlingsrechts stehen. Dieser ergibt sich bereits aus der Präambel der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (BGBl. 1953 II, S. 559), aus der sich ergibt, dass die Konvention, mit der die gemeinsame Politik der Europäischen Union nach Art. 78 Abs. 1 Satz 2 AEUV im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz im Einklang stehen muss, unter anderem auf der Erwägung beruht, dass 21 „die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, daß die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen sollen“. 22 Die Menschenwürde, wie sie in Art. 1 GRCh als eigenes Grundrecht (GAin Stix-Hackl, Schlussanträge vom 18.03.2004 - C-36/02 - Omega -, Rn. 89 ff.) und gleichzeitig als objektiv-rechtlicher Verfassungsgrundsatz und also als „Fundament der Grundrechte“ (Augsberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 1 GRCh Rn. 3 m.w.N.) verankert ist, setzt für sich bereits absolute Grenzen dessen, was einem Asylantragsteller an Vermeidungsverhalten zugemutet werden kann. Denn sie ist unantastbar, Art. 1 Satz 1 GRCh und folglich nicht einschränkbar. 23 Die Achtung der Menschenwürde und der menschlichen Freiheit macht darüber hinaus auch den Kern der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus (EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - 2346/02 - Pretty -, NJW 2002, 2851 Rn. 65). Die daraus abzuleitende Autonomie einer Person ist deshalb ein wichtiger Grundsatz, der dem Verständnis der Konvention und insbesondere von Art. 8 EMRK zugrunde liegt (vgl. EGMR Urteil vom 20.03.2007 - 5410/03 - Tysiąc -, NJOZ 2009, 3349 Rn. 107). Weiter ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass Art. 8 EMRK bei Anwendung auf die Lage transsexueller Menschen auch ein Recht zur Selbstbestimmung enthält, von dem das Recht auf Bestimmung seiner sexuellen äußeren Erscheinung eines der wesentlichsten Elemente ist (EGMR, Urteil vom 11.10.2018 - 55216/08 - S.V. / Italien -, NVwZ-RR 2019, 489 Rn. 55). Daraus lässt sich schlussfolgern, dass jedes offene Bekenntnis zu den wesentlichen, die eigene Identität prägenden Umständen von dem Recht auf Selbstbestimmung als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK umfasst ist. 24 Die Auslegung von Art. 8 EMRK und der Einfluss der Menschenwürde auf sie ist wiederum von Bedeutung für die Auslegung von Art. 7 GRCh, denn die dort garantierten Rechte entsprechen denjenigen des Art. 8 EMRK. Soweit aber die Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird, Art. 52 Abs. 3 GRCh. Daher kann auch der Menschenwürdekern, der in Art. 7 GRCh enthalten ist, dem Ansinnen, ein bestimmtes Verhalten im Herkunftsstaat zur Vermeidung von Verfolgungshandlungen zu unterlassen, entgegenstehen. 25 Ferner ist das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979 (BGBl. 1985 II, S. 647), das alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert haben (https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-8&chapter=4&lang=en), maßgeblich in den Blick zu nehmen. Es handelt sich nämlich schon deswegen, weil alle Mitgliedstaaten Vertragspartner sind, um einen einschlägigen – menschenrechtsprägenden – internationalen Vertrag im Sinne von Art. 78 Abs. 1 AEUV. Er ist damit maßstabsbildend für die Auslegung des Sekundärrechts im Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Dessen Artikel 3 bestimmt, dass die Vertragsstaaten auf allen Gebieten insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau treffen, damit gewährleistet wird, dass sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt mit dem Mann ausüben und genießen kann. Kommt in einer gewählten Lebensführung die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung eigener Grundrechte zum Ausdruck, die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte, so ist dann, wenn der Menschenwürdekern des Grundrechts berührt ist, eine Änderung der gewählten Lebensführung unzumutbar (vgl. Österreichischer VwGH, Erkenntnis vom 22.02.2018 - Ra 2017/18/0357 -). Dieser Menschenwürdekern ist insbesondere dann offenkundig berührt, wenn das in Rede stehende Vermeidungsverhalten, das der aufgrund der eigenen Identitätsprägung gewählten Lebensführung zuwiderliefe, mit dem Grundgedanken der Gleichheit von Mann und Frau nicht zu vereinbaren ist. 26 2. Gemessen hieran ist die Klägerin Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Denn für den Fall, dass sie nach Afghanistan zurückkehrte, drohte ihr für den Fall, dass sie sich beim Auftreten in der Öffentlichkeit nicht verschleiern sollte, landesweite Verfolgung aufgrund einer ihr zugeschriebenen religiösen Überzeugung. Da die Klägerin die dauerhafte Verschleierung ihres Gesichts in der Öffentlichkeit aus einer tiefen, inneren Überzeugung ablehnt, weil sie diese nicht mit ihrer persönlichen Identität vereinbaren kann, darf sie ihr auch nicht zur Vermeidung dieser Verfolgungshandlungen angesonnen werden (a)). Auf die rechtliche Bedeutung der weiter vorgetragenen, persönlichen Bedrohung kommt es daher nicht an (b). 27 a) Der Klägerin drohen, wenn sie sich nicht an die sozialen Kleidungs- und Verhaltensnormen für Frauen in Afghanistan hält, im Falle ihrer Rückkehr Verfolgungshandlungen (aa) aufgrund flüchtlingsrechtlich relevanter Gründe (bb), ohne dass ihr ein Verhalten zur Vermeidung der drohenden Verfolgung zumutbar wäre (cc). Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, dass sich die Klägerin auf diese Umstände erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung berufen hat (gg). 28 aa) (1) Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen werden (Lagebericht des AA vom 02.09.2019 S.31). In dem Gutachten von Stahlmann für das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28.03.2018 heißt es in diesem Zusammenhang insbesondere: 29 „Der implizite Verdacht, dem alle Rückkehrer unterliegen, ist, dass sie sich europäischer Kultur und Lebensweisen angepasst haben. Vor dem Hintergrund der auf Hierarchie und Kontrolle basierenden afghanischen Sozialordnung scheint es für alle, die nicht selber im Westen gelebt und sehr engen Kontakt mit Europäern gepflegt haben, schwer bis gar nicht vorstellbar, dass in dem freizügigen europäischen Kontext überhaupt Regeln gelten und sich Migrierte ohne die Kontrolle ihrer Familien und des sozialen Umfelds an Regeln halten. Doch auch die tatsächlichen Regeln, die sozialen Umgang im europäischen Alltag prägen, widersprechen so grundlegend traditionellen afghanischen Normen, dass sie kaum vermittelbar sind. … 30 Häufig beziehen sich diese Annahmen eher auf Zerrbilder europäischen Alltags, wie etwa der Annahme, dass in Europa jeder mit jedem jederzeit und überall sexuelle Beziehungen eingehen würde. Aber auch Bilder, die regulären Alltag in europäischen Ländern dokumentieren, ob das der ungezwungene Umgang zwischen Männern und Frauen ist, oder reguläre Freizeitbeschäftigung im öffentlichen Raum (Extrembeispiel wären Bilder vom sommerlichen Baden), sind aus Sicht vieler Afghanen verstörend und ahndungswürdig. 31 Entscheidend ist hierbei nicht nur, ob Verhalten nach einem rechtlichen Standard verboten wäre, sondern auch, ob das Verhalten der Rückkehrer sich verändert hat, und damit eine kulturelle Herausforderung der familiär und sozial gepflegten Alltagskultur darstellt. Dieses Problem kann sich auch innerhalb Afghanistans stellen. … 32 Verwestlichung kann aufgrund der oft religiös legitimierten Alltagskultur, auch zu einem religiös-rechtlichen Problem werden, womit auch aus dem familiären und erweiterten sozialen Umfeld die Gefahr der Verfolgung droht. So wird in einer Studie zur Situation von Rückkehrenden in Afghanistan ein junger Mann folgendermaßen zitiert: „ They all bother me because I went to the UK. They say I lost my culture, became a kafir . . . all sorts of insults. Another deportee – Habib – returned and was killed in our village last year. I left because I no longer felt safe. […](Najib, 22) “ (Schuster/Majidi 2013, vgl. Naber 2016). 33 Um die Annahme der Apostasie, des Abfalls vom Glauben, zu etablieren reicht nach weithin geteilten gesellschaftlichen Maßstäben somit der Aufenthalt in Europa und die moralischen und religiösen Zweifel, die durch eine erwartete Anpassung in der Alltagskultur geweckt werden. Der Rückkehrer ist somit in der Nachweispflicht religiöse aber auch soziale Riten überzeugt und ohne Abweichung zu erfüllen. Doch selbst, wenn er dazu in der Lage ist, bedeutet das noch nicht, dass er den Verdacht der Verwestlichung ausräumen kann, wenn Gerüchte oder sogar Indizien im Umlauf sind, die den Glaubensabfall oder den Kulturverrat scheinbar bestätigen. Das können Fotos auf Facebook, kolportierte Geschichten Dritter oder schlicht Missverständnisse ob der in Europa geltenden Regeln sein. 34 Doch zu dem erwarteten Fehlverhalten gehören auch außereheliche Beziehungen, Schweinefleisch-, Alkohol- und Drogenkonsum, sowie alle möglichen Varianten von Apostasie – angefangen von der Vernachlässigung religiöser Pflichten wie dem regelmäßigen Gebet, über diverse Formen der Blasphemie, bis hin zu Konversion zum Christentum oder Atheismus. Unter dem Verdacht der Konversion stehen insbesondere Asylbewerber, weil es in Afghanistan das zunehmend verbreitete Gerücht gibt, dass europäische Länder angeblich nur Christen Schutz gewähren. Es mag u. a. daran liegen, dass tatsächliche oder angebliche Konversionen genauso wie Missionierungsversuche aufgrund der immensen kulturellen, religiösen und politischen Provokation, die sie darstellen, überproportional viel Aufmerksamkeit erregen und Gerüchte dazu weithin in sozialen Netzwerken geteilt werden. 35 … Sind Gerüchte im Umlauf, dass ein Geflüchteter schwerwiegende Straftaten begangen hat oder gar konvertiert ist, besteht jedoch zunächst die Erwartung, dass die Herkunftsfamilie die damit verbundene Schande tilgt und die Taten ahndet. … 36 Unterbleibt diese Ahndung, wird wiederum die gesamte Familie dafür zur Rechenschaft gezogen und als Komplize des Aktes der Apostasie gewertet. Wenn nicht aus Überzeugung, dann zumindest aus Selbstschutz wird somit die eigene Familie zur akuten Bedrohung für angebliche oder tatsächliche Apostaten – egal auf welchem Normbruch der Vorwurf beruht. …“ 37 Der UNHCR führt zu „verwestlichten“ Personen aus, dass es Berichte über Bedrohungen, Folterungen und getöteten Rückkehrern aus westlichen Ländern gebe, wobei diese durch regierungsfeindliche Kräfte erfolgt seien, weil angenommen worden sei, dass die Rückkehrer Werte, die mit diesen westlichen Ländern in Verbindung gebracht würden, übernommen hätten, dass sie Ausländer geworden seien oder dass sie Spione oder Unterstützer des jeweiligen westlichen Landes geworden seien (UNHCR, Eligibility Guidelines August 2018, S. 46 f.). 38 Abubakra Siddique, „senior correspondent“ bei RFE/RL erläuterte im August 2017, dass Frauen in Kabul nicht einfach in „verwestlichter” Kleidung auf die Straße gehen könnten; dies werde hingegen in der Wohnung oder bei Hochzeitsfeierlichkeiten in Kabul eher toleriert. 2015 habe eine afghanische Künstlerin als Teil eines Kunstprojekts einen geformten Ganzkörperanzug aus Metall getragen. Binnen 8 Minuten habe eine aufgebrachte Masse sie unter Rufen und Steinwürfen von der Straße vertrieben. In der Folge sei sie mit dem Tode bedroht worden und verstecke sich seitdem. 2017 sei eine bekannte afghanische Sängerin mit Gewalt bedroht und heftig dafür von religiösen Führern, die sie unislamisch nannten kritisiert worden, dass sie bei ihren öffentlichen Auftritten liberale Aussagen treffe und „westliche Kleidung“ trage. Sie bezichtigten sie, gegen die afghanische Kultur zu handeln. Ein Konzert zum Zwecke des Fundraising musste aufgrund der Drohung mit Anschlägen verschoben werden (EASO, Country of Origin – Information Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 34). 39 Dokumentierte Fälle von Afghanen, die wegen einer Verwestlichung nach einem Aufenthalt in Europa gezielt angegriffen werden, gibt es nur wenige. Die Quellen beschreiben „gelegentliche Berichte über behauptete Entführungen und Überfälle, dass nicht jeder bedroht sei, wenngleich es schon zu solchen Übergriffen komme, auch wenn das Ausmaß schwer zu quantifizieren sei oder dass die Überfälle nicht gerade wegen der Reise in westliche Länder aufträten“ (EASO, Country of Origin – Information Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 92). Dies deckt sich mit der jüngsten Aussage des Auswärtigen Amtes, wonach dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt seien, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Lagebericht des AA vom 02.09.2019, S. 31). 40 In einem Interview mit dem EASO äußerte die Expertin Dr. Schuster, dass Kabul eine Ansammlung verschiedener Gemeinschaften sei und dass einige davon sehr konservativ seien. Es gebe keine einheitliche Haltung zur Verwestlichung in der afghanischen Gesellschaft. Sie sei der Auffassung, dass beachtliche Teile der Bevölkerung und der Gesellschaft westlichen Werten ziemlich offen gegenüberstünden oder mit den internationalen Streitkräften, NROs oder sonstigen Organisationen zusammengearbeitet hätten. So gebe es in Kabul eine Reihe von Restaurants und Cafés, in denen afghanische Männer und Frauen zusammenkommen und die von westlichen Ausländern frequentiert würden. Diese Einrichtungen seien allerdings bereits das Ziel von Anschlägen Aufständischer und polizeilicher Razzien. Es gebe aber auch hinreichend viele konservative Kreise in der Gesellschaft und auch innerhalb der Familien, die eine Bedrohung für jemand darstellen könnten, der aus Europa zurückkehrt. Sie sei auch der Auffassung, dass die Entwicklung einer kritischen Einstellung gegenüber dem Islam während des Aufenthalts im Westen der Umstand sei, der Menschen am meisten dem Risiko aussetzte, angegriffen zu werden. Dies gelte vor allem für junge Menschen, die längere Zeit in Europa verbracht hätten. Dies hänge aber auch sehr mit der Fähigkeit des oder der Einzelnen zusammen, sich selbst zurückzunehmen, der jeweiligen Reife, der psychischen Verfassung und der Fähigkeit zu erkennen, was zu sagen oder zu tun in der gesellschaftlichen Umgebung unangemessen sei (EASO, Country of Origin – Information Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 100). 41 (2) Das sich aus den oben benannten, unterschiedlichen Quellen ergebende Lagebild stellt sich somit zur Überzeugung der Kammer insbesondere so dar, dass Rückkehrerinnen aus dem europäischen Ausland von der afghanischen Mehrheitsbevölkerung vollständig misstrauisch betrachtet werden, dass das Risiko, Angriffen wegen einer tatsächlichen oder angenommenen, abweichenden Verhaltensweise ausgesetzt zu sein, von der Fähigkeit der Einzelnen, sich zurückzunehmen und sich in der erwarteten Weise zu verhalten, erheblich abhängt, und dass ein Aufenthalt in Europa bei nicht nur unerheblichen Teilen der afghanischen Gesellschaft moralische und religiöse Zweifel weckt, die durch eine von ihnen gemutmaßte Anpassung an die europäische Alltagskultur genährt werden, so dass die Annahme eines Glaubensabfalls nahe liegt. Dabei ist es für die Kammer bei der Risikobewertung unerheblich, dass nur Einzelfälle von gewalttätigen Übergriffen gegen Rückkehrer bekannt sind. Denn in den Fällen, in denen das Risiko des Übergriffs wegen eines zugeschriebenen Glaubensabfalls durch ein klar nach außen tretendes Merkmal – wie etwa Körperschmuck oder offen getragene Haare – erhöht werden könnte, ist zu berücksichtigten, dass angesichts der möglichen schwerwiegenden Folgen solcher Übergriffe die meisten Rückkehrer es naturgemäß zu vermeiden suchen, solche Merkmale nach außen zu tragen, was flüchtlingsrechtlich aber im Einzelfall für die Gefahrenprognose sowohl beachtlich als auch unbeachtlich sein kann (dazu oben unter I. 1. b) und – für den konkreten Fall – unten unter I. 2. a) cc)). Es ist mit anderen Worten auch der Vorsicht und der Anpassung der zurückkehrenden Personen, die eigentlich ein anderes Auftreten in der Öffentlichkeit bevorzugten, geschuldet, dass die Anzahl der Übergriffe gering bleibt. 42 (3) Gemessen daran befindet sich die Klägerin aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes. Ihr droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr. 43 Die Klägerin ist nach der vollen Überzeugung der Kammer in den Jahren ihres Aufenthalts zutiefst von den freiheitlichen Werten der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland geprägt worden. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung in überzeugender Weise als selbstbewusste, junge Frau präsentiert. Sie verfügt über ein Nasenpiercing und hat ihre Haare offen, ohne Kopftuch, getragen. Ihre freundliche aber direkte Art, sichtbar aber auch mündlich auf Nachfrage für Werte einzutreten, die mit dem afghanischen Gesellschaftssystem und dem rigiden Religionsverständnis dort unvereinbar sind – nämlich das Leben als Frau so führen zu wollen, wie sie es für richtig empfinde und offen gegenüber verschiedenen religiösen Überzeugungen und deren Ausleben zu sein – lässt erwarten, dass bei wertender Betrachtung mehr Gründe dafür als dagegen sprechen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr mit gewalttätigen Übergriffen mit potentiell erheblichen Folgen für Leib und Leben (siehe § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) gegen sie durch konservative, männliche Kreise zu gewärtigen haben wird, dass also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin wesentliche Jahre ihres Reifeprozesses hin von einer Jugendlichen zu einer erwachsenen Frau in Deutschland er- und durchlebt hat und damit die Erwartungen der Mehrheit der afghanischen Gesellschaft an das Verhalten einer jungen Frau in der Öffentlichkeit nicht durch eigene, auf Erlebnissen beruhende Erfahrung erlernen hat können, zumal sie seit Anfang 2014 auch von ihren Eltern getrennt lebt. Diese konnten ihr die erforderlichen Kenntnisse nicht unmittelbar vermitteln. Daher fehlt es ihr an der erforderlichen Kenntnis, in jedem Einzelfall zu erkennen, was zu sagen oder zu tun in der gesellschaftlichen Umgebung unangemessen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der erkennbar hohen Intelligenz der Klägerin, da es hier auch auf eingeübte Verhaltensmuster ankommt, die sich nur einüben lassen. 44 Die Überzeugung davon, dass die Klägerin sich im Termin nicht verfahrenstaktisch verhalten, sondern sich vielmehr authentisch präsentiert hat, hat die Kammer insbesondere daraus gewonnen, dass sie Klägerin auf jede Frage unmittelbar in der ihr eigenen Sprache – durchweg in fließendem Deutsch – geantwortet und erkennbar keine taktischen Überlegungen angestellt hat, welche Einlassung sich gegebenenfalls als rechtlich günstiger erweisen könnte. Hier ist beispielsweise ihre Einlassung zur Bedeutung der Religion für ihre äußere Erscheinung zu nennen. Ebenso hat sie ihre Lage im Falle ihrer Rückkehr nicht in übertriebener Form beschrieben, sondern selbst zugestanden, dass sie sich den Kleidervorschriften fügen würde, um körperlichen Übergriffen zu entgehen. Auch dies hat zu der Überzeugungsbildung der Kammer erheblich beigetragen. 45 bb) Die Verfolgungshandlungen in Form von physischer Gewalt drohen der Klägerin ausgehend von den ausgewerteten Erkenntnismitteln wegen ihr zugeschriebener religiöser Merkmale (§§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AsylG). Denn die konservativ-religiösen Kreise der afghanischen Gesellschaft werden der Klägerin – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unterstellen, vom einzig rechten islamischen Glauben abgefallen zu sein, wenn sie regelmäßig in der Öffentlichkeit mit einem Nasenpiercing und ohne Kopftuch auftreten sollte. Nach den obigen Feststellungen wird nämlich jede erhebliche Form der Verletzung religiöser Verhaltensvorschriften als Apostasie bewertet und weiter jedes deutliche Auftreten in Anpassung an europäische Kulturen als ernster Hinweis auf einen Glaubensabfall angesehen. 46 cc) Der Klägerin ist es aufgrund der Ausprägung ihrer Persönlichkeit nach den obigen Maßstäben nicht zuzumuten, sich durch das Verhüllen ihres Gesichts den Mutmaßungen der Mehrheitsgesellschaft und damit der drohenden Verfolgung in Afghanistan zu entziehen, so dass ihrer Einlassung, sie würde sich den Kleidervorschriften fügen, müsste sie zurückkehren, insoweit keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Denn die erforderliche einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der für und gegen die Zumutbarkeit eines Vermeidungsverhaltens streitenden objektiven Gesichtspunkte ergibt im Fall der Klägerin, dass ihr das erforderliche Vermeidungsverhalten nicht zugemutet werden kann. 47 (1) Der Wunsch der Klägerin, ihr Leben so zu leben wie sie will, beruht zur vollen Überzeugung der Kammer auf einer tiefgreifenden Prägung ihrer Persönlichkeit und nicht auf Überlegungen zur Verfahrenstaktik oder wenig durchdachten, spontanen Äußerungen, die keinen Schluss auf die Prägung der Persönlichkeit zuließen. Diese Überzeugung hat die Kammer aus dem überzeugenden Auftreten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen, die sich in das Gesamtbild ihrer Entwicklung einfügt. Es ist schlüssig, dass das Kennenlernen europäischer Lebensformen bei einer Frau, die als Jugendliche bereits kein großes Interesse am Tragen des Kopftuchs hatte und dieses nach der Ankunft in der Schweiz auch unmittelbar ablegte, zu einer Verfestigung der eigenen Überzeugungen gerade in der Lebensphase des Heranwachsens von einer Jugendlichen zu einer Erwachsenen führt und bei der Klägerin geführt hat. 48 (2) Der Zwang für eine Frau, ihr Gesicht und damit ihre nach außen erkennbare Persönlichkeit in der Öffentlichkeit zu verhüllen, berührt den Kern ihres Rechts auf Wahrung ihrer Autonomie als Person und also ihre Würde als Mensch jedenfalls dann, wenn der Wunsch, sich nicht entsprechend zu kleiden, auf einer eigenen, gefestigten Überzeugung beruht und diese Überzeugung ein wesentlicher Teil der eigenen Identität ist. Damit steht nach den obigen Maßstäben Art. 7 GRCh iVm. Art. 1 GRCh jedem Ansinnen entgegen, in einem solchen Fall zum Zwecke der Vermeidung drohender Verfolgungshandlungen sich entgegen eigener, identitätsprägender Überzeugungen kleiden zu müssen. Der Klägerin ist daher die Vermeidung zukünftiger Verfolgungshandlungen durch Tragen einer Gesichtsverhüllung nicht zumutbar. Das gleiche Ergebnis ergibt sich auch unter Berücksichtigung des insoweit maßstabsbildenden Art. 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Denn es stünde dem Gedanken der Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau diametral entgegen, wenn es einer Frau entgegen ihrer gefestigten, ihre Identität mitprägenden Überzeugung abverlangt würde, ihr Gesicht und ihren Kopf zu verhüllen und somit mit anderen Menschen auf der Straße nur bedingt in Interaktion treten zu können, während diese Möglichkeit Männern offensteht. 49 dd) Unerheblich ist es, dass die konkrete Person des Verfolgers, der ein nichtstaatlicher Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG sein wird, nicht feststeht. Erheblich ist allein, dass – wie hier geschehen – die begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen ist und dass darüber hinaus festzustellen ist, dass irgendjemand aus den fundamentalistisch-religiösen Kreisen der Gesellschaft gegenüber der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gewalttätig werden wird und der Staat oder andere geeignete Akteure nicht in der Lage sind, Schutz zu gewähren, so wie dies hier jeweils der Fall ist. 50 ee) Nach den oben erfolgten Feststellungen zur Lage in Afghanistan drohen der Klägerin im Falle des unverhüllten Auftretens die Verfolgungsgefahren landesweit. 51 ff) Es ist nicht entscheidungserheblich, dass die Identitätsprägung der Klägerin erst nach dem Verlassen ihres Herkunftslands Afghanistan erfolgt ist. Denn die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, § 28 Abs. 1a AsylG. Allein die Berufung auf nach einer Rücknahme oder Ablehnung eines früheren Antrags selbstgeschaffene Umstände führen in der Regel dazu, dass in einem Folgeverfahren die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann, § 28 Abs. 2 AsylG. 52 gg) Ebenso ist es verfahrensrechtlich im Ergebnis nicht relevant, dass sich die Klägerin erst im Termin zur mündlichen Verhandlung auf ihre persönliche Überzeugung von der von ihr bevorzugten Lebensführung berufen hat, ohne dass sie dies zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens oder des gerichtlichen Verfahrens dem Bundesamt oder dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hätte. 53 (1) Im Ausgangspunkt ist allerdings festzustellen, dass aus der Verpflichtung des Gerichts, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; siehe dazu auch Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU), nicht hervorgeht, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, ohne sich einer weiteren Prüfung durch die Asylbehörde auszusetzen, den Grund für ihren Antrag und damit die Konturen des jeweiligen Falles ändern könnte, indem sie im Rechtsbehelfsverfahren einen Grund für internationalen Schutz anführt, der vor der Asylbehörde nicht erwähnt wurde, obwohl er Ereignisse oder Bedrohungen betrifft, die vor Erlass der Entscheidung dieser Behörde oder sogar vor Antragstellung stattgefunden haben sollen (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 94). Es ist außerdem zu beachten, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesamt, als mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattete Verwaltungsbehörde, eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32/EU eingeführten gemeinsamen Verfahren ist und dass das dem Antragsteller durch Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU dieser Richtlinie zuerkannte Recht auf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vor einem Gericht nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es zu einer Lockerung der Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit mit der Asylbehörde führt (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 96). Bezieht sich der Kläger nun erstmals vor Gericht auf einen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes, obwohl dieser Grund schon während des Behördenverfahrens bestanden hat, so ist dieser Grund als „weitere Angabe“ im Sinne von Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU einzustufen. Wie aus dieser Vorschrift hervorgeht, führt eine solche Einstufung dazu, dass das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht diesen Grund im Rahmen der Prüfung der Entscheidung, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüfen muss, jedoch unter der Voraussetzung, dass alle „zuständigen Behörden“, zu denen nicht nur dieses Gericht, sondern auch die Asylbehörde gehört, die Möglichkeit haben, die weitere Angabe in diesem Rahmen zu prüfen. Um zu klären, ob das Gericht die weitere Angabe im Rahmen des Rechtsbehelfs prüfen kann, obliegt es ihm, nach den Verfahrensvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Asylgesetzes zu prüfen, ob der erstmals vor ihm vorgetragene Grund für internationalen Schutz in einer nicht zu späten Phase des Rechtsbehelfsverfahrens und hinreichend konkret vorgetragen worden ist, um ordnungsgemäß geprüft werden zu können. (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 98 f.). Sofern diese Prüfung ergibt, dass das Gericht die Möglichkeit hat, diesen Grund in seine Beurteilung des Rechtsbehelfs einzubeziehen, hat es die Asylbehörde innerhalb einer Frist, die dem mit der Richtlinie 2013/32/EU verfolgten Ziel der Beschleunigung genügt (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 25.07 2018 - C-585/16 - Alheto -, juris Rn. 109), um eine Prüfung dieses Grundes zu ersuchen, deren Ergebnis und Begründung dem Antragsteller und dem Gericht mitzuteilen sind, bevor das Gericht den Antragsteller anhört und den Fall würdigt (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 100). Eine solche Fristsetzung ist indes dann entbehrlich, wenn die „weiteren Angaben“ im Sinne des Art. 40 RL 2013/32/EU erst im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgen, dem Bundesamt dort Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem neuen Vorbringen gegeben worden ist und es keine Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Anderes würde dem im 18. Erwägungsgrund RL 2013/32/EU verankerten Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen. 54 (2) Selbst wenn die Identitätsprägung der Klägerin noch vor Zustellung des ablehnenden Bescheids am 06.03.2017 abgeschlossen gewesen sein sollte und sie daher gehalten gewesen wäre, diese im Verwaltungsverfahren als Verfolgungsgrund geltend zu machen, konnte und musste die Kammer nach diesen Maßstäben das neue Vorbringen berücksichtigen, nachdem das Bundesamt die Umstände in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis nehmen konnte. Dies gilt überdies deswegen, weil die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erläuterte, dass ein Einstellungswandel sowie eine so genannte „Verwestlichung“ rechtlich für Fragen des internationalen Schutzes nicht relevant seien und somit eine weitergehende Prüfung durch das Bundesamt zu keinem abweichenden Ergebnis hätte führen können. 55 b) Nach den Ausführungen unter a) bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob der Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Übergriffen auf ihren Vater für ihren Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant ist. 56 II. Der Regelungen in Nr. 3 und Nr. 4 des angegriffenen Bescheids sind aufzuheben, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die dort getroffene Regelung gegenstandslos werden lässt. Die Regelungen in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids sind aufzuheben, weil mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung noch für die eines behördlichen Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung (BGBl I. S. 1294) vorliegen. Über die gestellten Hilfsanträge war nicht mehr zu entscheiden, da die Klage bereits im Hauptantrag Erfolg hatte. 57 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Gründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so dass die Ablehnung ihres Begehrens rechtswidrig ist und sie in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.) Die Regelungen in Nr. 3 und Nr. 4 des angegriffenen Bescheids sind aufzuheben, weil sie mit der Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung gegenstandslos werden. Die Regelungen in Nr. 5 und Nr. 6 erweisen sich infolge dieser Verpflichtung als rechtswidrig und sind aufzuheben, weil sie die Klägerin in eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 I. Der Klägerin kommt der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 17 1. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 18 Das bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22 Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 Rn. 32). 19 Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237 Rn. 13, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2017 - A 11 S 1411/16). 20 b) Internationalen Schutz benötigt derjenige nicht, der durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990: BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.82 -, BVerwGE 91, 150). Die Frage der Zumutbarkeit eines möglichen Vermeidungsverhaltens ist unter Heranziehung objektiver Gesichtspunkte zu beantworten (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2012 -10 B 27.12 -, juris Rn. 6). Es ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der für und gegen die Zumutbarkeit streitenden objektiven Gesichtspunkte vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 B 8.18 -, juris Rn. 17). Dabei sind wesentliche menschen- und grundrechtliche Wertungen zentral in den Blick zu nehmen. Erweist sich ein Verhalten als menschenrechtlich geschützt und stellte die Anforderung, es zu vermeiden, einen schwerwiegenden Eingriff in das Menschenrecht dar, so lässt sich die Zumutbarkeit der Vermeidung nicht mehr begründen (siehe zur Meinungsfreiheit etwa Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2nd Ed. 2014, S. 408). Denn die Erwartung einer Zurückhaltung oder Vermeidung des Auslebens von Menschenrechten würde im krassen Widerspruch zum menschenrechtlichen Ansatz des Flüchtlingsrechts stehen. Dieser ergibt sich bereits aus der Präambel der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (BGBl. 1953 II, S. 559), aus der sich ergibt, dass die Konvention, mit der die gemeinsame Politik der Europäischen Union nach Art. 78 Abs. 1 Satz 2 AEUV im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz im Einklang stehen muss, unter anderem auf der Erwägung beruht, dass 21 „die am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben, daß die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen sollen“. 22 Die Menschenwürde, wie sie in Art. 1 GRCh als eigenes Grundrecht (GAin Stix-Hackl, Schlussanträge vom 18.03.2004 - C-36/02 - Omega -, Rn. 89 ff.) und gleichzeitig als objektiv-rechtlicher Verfassungsgrundsatz und also als „Fundament der Grundrechte“ (Augsberg, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 1 GRCh Rn. 3 m.w.N.) verankert ist, setzt für sich bereits absolute Grenzen dessen, was einem Asylantragsteller an Vermeidungsverhalten zugemutet werden kann. Denn sie ist unantastbar, Art. 1 Satz 1 GRCh und folglich nicht einschränkbar. 23 Die Achtung der Menschenwürde und der menschlichen Freiheit macht darüber hinaus auch den Kern der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus (EGMR, Urteil vom 29.04.2002 - 2346/02 - Pretty -, NJW 2002, 2851 Rn. 65). Die daraus abzuleitende Autonomie einer Person ist deshalb ein wichtiger Grundsatz, der dem Verständnis der Konvention und insbesondere von Art. 8 EMRK zugrunde liegt (vgl. EGMR Urteil vom 20.03.2007 - 5410/03 - Tysiąc -, NJOZ 2009, 3349 Rn. 107). Weiter ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass Art. 8 EMRK bei Anwendung auf die Lage transsexueller Menschen auch ein Recht zur Selbstbestimmung enthält, von dem das Recht auf Bestimmung seiner sexuellen äußeren Erscheinung eines der wesentlichsten Elemente ist (EGMR, Urteil vom 11.10.2018 - 55216/08 - S.V. / Italien -, NVwZ-RR 2019, 489 Rn. 55). Daraus lässt sich schlussfolgern, dass jedes offene Bekenntnis zu den wesentlichen, die eigene Identität prägenden Umständen von dem Recht auf Selbstbestimmung als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK umfasst ist. 24 Die Auslegung von Art. 8 EMRK und der Einfluss der Menschenwürde auf sie ist wiederum von Bedeutung für die Auslegung von Art. 7 GRCh, denn die dort garantierten Rechte entsprechen denjenigen des Art. 8 EMRK. Soweit aber die Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird, Art. 52 Abs. 3 GRCh. Daher kann auch der Menschenwürdekern, der in Art. 7 GRCh enthalten ist, dem Ansinnen, ein bestimmtes Verhalten im Herkunftsstaat zur Vermeidung von Verfolgungshandlungen zu unterlassen, entgegenstehen. 25 Ferner ist das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979 (BGBl. 1985 II, S. 647), das alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert haben (https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-8&chapter=4&lang=en), maßgeblich in den Blick zu nehmen. Es handelt sich nämlich schon deswegen, weil alle Mitgliedstaaten Vertragspartner sind, um einen einschlägigen – menschenrechtsprägenden – internationalen Vertrag im Sinne von Art. 78 Abs. 1 AEUV. Er ist damit maßstabsbildend für die Auslegung des Sekundärrechts im Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Dessen Artikel 3 bestimmt, dass die Vertragsstaaten auf allen Gebieten insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau treffen, damit gewährleistet wird, dass sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt mit dem Mann ausüben und genießen kann. Kommt in einer gewählten Lebensführung die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung eigener Grundrechte zum Ausdruck, die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte, so ist dann, wenn der Menschenwürdekern des Grundrechts berührt ist, eine Änderung der gewählten Lebensführung unzumutbar (vgl. Österreichischer VwGH, Erkenntnis vom 22.02.2018 - Ra 2017/18/0357 -). Dieser Menschenwürdekern ist insbesondere dann offenkundig berührt, wenn das in Rede stehende Vermeidungsverhalten, das der aufgrund der eigenen Identitätsprägung gewählten Lebensführung zuwiderliefe, mit dem Grundgedanken der Gleichheit von Mann und Frau nicht zu vereinbaren ist. 26 2. Gemessen hieran ist die Klägerin Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Denn für den Fall, dass sie nach Afghanistan zurückkehrte, drohte ihr für den Fall, dass sie sich beim Auftreten in der Öffentlichkeit nicht verschleiern sollte, landesweite Verfolgung aufgrund einer ihr zugeschriebenen religiösen Überzeugung. Da die Klägerin die dauerhafte Verschleierung ihres Gesichts in der Öffentlichkeit aus einer tiefen, inneren Überzeugung ablehnt, weil sie diese nicht mit ihrer persönlichen Identität vereinbaren kann, darf sie ihr auch nicht zur Vermeidung dieser Verfolgungshandlungen angesonnen werden (a)). Auf die rechtliche Bedeutung der weiter vorgetragenen, persönlichen Bedrohung kommt es daher nicht an (b). 27 a) Der Klägerin drohen, wenn sie sich nicht an die sozialen Kleidungs- und Verhaltensnormen für Frauen in Afghanistan hält, im Falle ihrer Rückkehr Verfolgungshandlungen (aa) aufgrund flüchtlingsrechtlich relevanter Gründe (bb), ohne dass ihr ein Verhalten zur Vermeidung der drohenden Verfolgung zumutbar wäre (cc). Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, dass sich die Klägerin auf diese Umstände erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung berufen hat (gg). 28 aa) (1) Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen werden (Lagebericht des AA vom 02.09.2019 S.31). In dem Gutachten von Stahlmann für das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 28.03.2018 heißt es in diesem Zusammenhang insbesondere: 29 „Der implizite Verdacht, dem alle Rückkehrer unterliegen, ist, dass sie sich europäischer Kultur und Lebensweisen angepasst haben. Vor dem Hintergrund der auf Hierarchie und Kontrolle basierenden afghanischen Sozialordnung scheint es für alle, die nicht selber im Westen gelebt und sehr engen Kontakt mit Europäern gepflegt haben, schwer bis gar nicht vorstellbar, dass in dem freizügigen europäischen Kontext überhaupt Regeln gelten und sich Migrierte ohne die Kontrolle ihrer Familien und des sozialen Umfelds an Regeln halten. Doch auch die tatsächlichen Regeln, die sozialen Umgang im europäischen Alltag prägen, widersprechen so grundlegend traditionellen afghanischen Normen, dass sie kaum vermittelbar sind. … 30 Häufig beziehen sich diese Annahmen eher auf Zerrbilder europäischen Alltags, wie etwa der Annahme, dass in Europa jeder mit jedem jederzeit und überall sexuelle Beziehungen eingehen würde. Aber auch Bilder, die regulären Alltag in europäischen Ländern dokumentieren, ob das der ungezwungene Umgang zwischen Männern und Frauen ist, oder reguläre Freizeitbeschäftigung im öffentlichen Raum (Extrembeispiel wären Bilder vom sommerlichen Baden), sind aus Sicht vieler Afghanen verstörend und ahndungswürdig. 31 Entscheidend ist hierbei nicht nur, ob Verhalten nach einem rechtlichen Standard verboten wäre, sondern auch, ob das Verhalten der Rückkehrer sich verändert hat, und damit eine kulturelle Herausforderung der familiär und sozial gepflegten Alltagskultur darstellt. Dieses Problem kann sich auch innerhalb Afghanistans stellen. … 32 Verwestlichung kann aufgrund der oft religiös legitimierten Alltagskultur, auch zu einem religiös-rechtlichen Problem werden, womit auch aus dem familiären und erweiterten sozialen Umfeld die Gefahr der Verfolgung droht. So wird in einer Studie zur Situation von Rückkehrenden in Afghanistan ein junger Mann folgendermaßen zitiert: „ They all bother me because I went to the UK. They say I lost my culture, became a kafir . . . all sorts of insults. Another deportee – Habib – returned and was killed in our village last year. I left because I no longer felt safe. […](Najib, 22) “ (Schuster/Majidi 2013, vgl. Naber 2016). 33 Um die Annahme der Apostasie, des Abfalls vom Glauben, zu etablieren reicht nach weithin geteilten gesellschaftlichen Maßstäben somit der Aufenthalt in Europa und die moralischen und religiösen Zweifel, die durch eine erwartete Anpassung in der Alltagskultur geweckt werden. Der Rückkehrer ist somit in der Nachweispflicht religiöse aber auch soziale Riten überzeugt und ohne Abweichung zu erfüllen. Doch selbst, wenn er dazu in der Lage ist, bedeutet das noch nicht, dass er den Verdacht der Verwestlichung ausräumen kann, wenn Gerüchte oder sogar Indizien im Umlauf sind, die den Glaubensabfall oder den Kulturverrat scheinbar bestätigen. Das können Fotos auf Facebook, kolportierte Geschichten Dritter oder schlicht Missverständnisse ob der in Europa geltenden Regeln sein. 34 Doch zu dem erwarteten Fehlverhalten gehören auch außereheliche Beziehungen, Schweinefleisch-, Alkohol- und Drogenkonsum, sowie alle möglichen Varianten von Apostasie – angefangen von der Vernachlässigung religiöser Pflichten wie dem regelmäßigen Gebet, über diverse Formen der Blasphemie, bis hin zu Konversion zum Christentum oder Atheismus. Unter dem Verdacht der Konversion stehen insbesondere Asylbewerber, weil es in Afghanistan das zunehmend verbreitete Gerücht gibt, dass europäische Länder angeblich nur Christen Schutz gewähren. Es mag u. a. daran liegen, dass tatsächliche oder angebliche Konversionen genauso wie Missionierungsversuche aufgrund der immensen kulturellen, religiösen und politischen Provokation, die sie darstellen, überproportional viel Aufmerksamkeit erregen und Gerüchte dazu weithin in sozialen Netzwerken geteilt werden. 35 … Sind Gerüchte im Umlauf, dass ein Geflüchteter schwerwiegende Straftaten begangen hat oder gar konvertiert ist, besteht jedoch zunächst die Erwartung, dass die Herkunftsfamilie die damit verbundene Schande tilgt und die Taten ahndet. … 36 Unterbleibt diese Ahndung, wird wiederum die gesamte Familie dafür zur Rechenschaft gezogen und als Komplize des Aktes der Apostasie gewertet. Wenn nicht aus Überzeugung, dann zumindest aus Selbstschutz wird somit die eigene Familie zur akuten Bedrohung für angebliche oder tatsächliche Apostaten – egal auf welchem Normbruch der Vorwurf beruht. …“ 37 Der UNHCR führt zu „verwestlichten“ Personen aus, dass es Berichte über Bedrohungen, Folterungen und getöteten Rückkehrern aus westlichen Ländern gebe, wobei diese durch regierungsfeindliche Kräfte erfolgt seien, weil angenommen worden sei, dass die Rückkehrer Werte, die mit diesen westlichen Ländern in Verbindung gebracht würden, übernommen hätten, dass sie Ausländer geworden seien oder dass sie Spione oder Unterstützer des jeweiligen westlichen Landes geworden seien (UNHCR, Eligibility Guidelines August 2018, S. 46 f.). 38 Abubakra Siddique, „senior correspondent“ bei RFE/RL erläuterte im August 2017, dass Frauen in Kabul nicht einfach in „verwestlichter” Kleidung auf die Straße gehen könnten; dies werde hingegen in der Wohnung oder bei Hochzeitsfeierlichkeiten in Kabul eher toleriert. 2015 habe eine afghanische Künstlerin als Teil eines Kunstprojekts einen geformten Ganzkörperanzug aus Metall getragen. Binnen 8 Minuten habe eine aufgebrachte Masse sie unter Rufen und Steinwürfen von der Straße vertrieben. In der Folge sei sie mit dem Tode bedroht worden und verstecke sich seitdem. 2017 sei eine bekannte afghanische Sängerin mit Gewalt bedroht und heftig dafür von religiösen Führern, die sie unislamisch nannten kritisiert worden, dass sie bei ihren öffentlichen Auftritten liberale Aussagen treffe und „westliche Kleidung“ trage. Sie bezichtigten sie, gegen die afghanische Kultur zu handeln. Ein Konzert zum Zwecke des Fundraising musste aufgrund der Drohung mit Anschlägen verschoben werden (EASO, Country of Origin – Information Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 34). 39 Dokumentierte Fälle von Afghanen, die wegen einer Verwestlichung nach einem Aufenthalt in Europa gezielt angegriffen werden, gibt es nur wenige. Die Quellen beschreiben „gelegentliche Berichte über behauptete Entführungen und Überfälle, dass nicht jeder bedroht sei, wenngleich es schon zu solchen Übergriffen komme, auch wenn das Ausmaß schwer zu quantifizieren sei oder dass die Überfälle nicht gerade wegen der Reise in westliche Länder aufträten“ (EASO, Country of Origin – Information Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 92). Dies deckt sich mit der jüngsten Aussage des Auswärtigen Amtes, wonach dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt seien, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Lagebericht des AA vom 02.09.2019, S. 31). 40 In einem Interview mit dem EASO äußerte die Expertin Dr. Schuster, dass Kabul eine Ansammlung verschiedener Gemeinschaften sei und dass einige davon sehr konservativ seien. Es gebe keine einheitliche Haltung zur Verwestlichung in der afghanischen Gesellschaft. Sie sei der Auffassung, dass beachtliche Teile der Bevölkerung und der Gesellschaft westlichen Werten ziemlich offen gegenüberstünden oder mit den internationalen Streitkräften, NROs oder sonstigen Organisationen zusammengearbeitet hätten. So gebe es in Kabul eine Reihe von Restaurants und Cafés, in denen afghanische Männer und Frauen zusammenkommen und die von westlichen Ausländern frequentiert würden. Diese Einrichtungen seien allerdings bereits das Ziel von Anschlägen Aufständischer und polizeilicher Razzien. Es gebe aber auch hinreichend viele konservative Kreise in der Gesellschaft und auch innerhalb der Familien, die eine Bedrohung für jemand darstellen könnten, der aus Europa zurückkehrt. Sie sei auch der Auffassung, dass die Entwicklung einer kritischen Einstellung gegenüber dem Islam während des Aufenthalts im Westen der Umstand sei, der Menschen am meisten dem Risiko aussetzte, angegriffen zu werden. Dies gelte vor allem für junge Menschen, die längere Zeit in Europa verbracht hätten. Dies hänge aber auch sehr mit der Fähigkeit des oder der Einzelnen zusammen, sich selbst zurückzunehmen, der jeweiligen Reife, der psychischen Verfassung und der Fähigkeit zu erkennen, was zu sagen oder zu tun in der gesellschaftlichen Umgebung unangemessen sei (EASO, Country of Origin – Information Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 100). 41 (2) Das sich aus den oben benannten, unterschiedlichen Quellen ergebende Lagebild stellt sich somit zur Überzeugung der Kammer insbesondere so dar, dass Rückkehrerinnen aus dem europäischen Ausland von der afghanischen Mehrheitsbevölkerung vollständig misstrauisch betrachtet werden, dass das Risiko, Angriffen wegen einer tatsächlichen oder angenommenen, abweichenden Verhaltensweise ausgesetzt zu sein, von der Fähigkeit der Einzelnen, sich zurückzunehmen und sich in der erwarteten Weise zu verhalten, erheblich abhängt, und dass ein Aufenthalt in Europa bei nicht nur unerheblichen Teilen der afghanischen Gesellschaft moralische und religiöse Zweifel weckt, die durch eine von ihnen gemutmaßte Anpassung an die europäische Alltagskultur genährt werden, so dass die Annahme eines Glaubensabfalls nahe liegt. Dabei ist es für die Kammer bei der Risikobewertung unerheblich, dass nur Einzelfälle von gewalttätigen Übergriffen gegen Rückkehrer bekannt sind. Denn in den Fällen, in denen das Risiko des Übergriffs wegen eines zugeschriebenen Glaubensabfalls durch ein klar nach außen tretendes Merkmal – wie etwa Körperschmuck oder offen getragene Haare – erhöht werden könnte, ist zu berücksichtigten, dass angesichts der möglichen schwerwiegenden Folgen solcher Übergriffe die meisten Rückkehrer es naturgemäß zu vermeiden suchen, solche Merkmale nach außen zu tragen, was flüchtlingsrechtlich aber im Einzelfall für die Gefahrenprognose sowohl beachtlich als auch unbeachtlich sein kann (dazu oben unter I. 1. b) und – für den konkreten Fall – unten unter I. 2. a) cc)). Es ist mit anderen Worten auch der Vorsicht und der Anpassung der zurückkehrenden Personen, die eigentlich ein anderes Auftreten in der Öffentlichkeit bevorzugten, geschuldet, dass die Anzahl der Übergriffe gering bleibt. 42 (3) Gemessen daran befindet sich die Klägerin aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes. Ihr droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr. 43 Die Klägerin ist nach der vollen Überzeugung der Kammer in den Jahren ihres Aufenthalts zutiefst von den freiheitlichen Werten der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland geprägt worden. Sie hat sich in der mündlichen Verhandlung in überzeugender Weise als selbstbewusste, junge Frau präsentiert. Sie verfügt über ein Nasenpiercing und hat ihre Haare offen, ohne Kopftuch, getragen. Ihre freundliche aber direkte Art, sichtbar aber auch mündlich auf Nachfrage für Werte einzutreten, die mit dem afghanischen Gesellschaftssystem und dem rigiden Religionsverständnis dort unvereinbar sind – nämlich das Leben als Frau so führen zu wollen, wie sie es für richtig empfinde und offen gegenüber verschiedenen religiösen Überzeugungen und deren Ausleben zu sein – lässt erwarten, dass bei wertender Betrachtung mehr Gründe dafür als dagegen sprechen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr mit gewalttätigen Übergriffen mit potentiell erheblichen Folgen für Leib und Leben (siehe § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) gegen sie durch konservative, männliche Kreise zu gewärtigen haben wird, dass also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Klägerin wesentliche Jahre ihres Reifeprozesses hin von einer Jugendlichen zu einer erwachsenen Frau in Deutschland er- und durchlebt hat und damit die Erwartungen der Mehrheit der afghanischen Gesellschaft an das Verhalten einer jungen Frau in der Öffentlichkeit nicht durch eigene, auf Erlebnissen beruhende Erfahrung erlernen hat können, zumal sie seit Anfang 2014 auch von ihren Eltern getrennt lebt. Diese konnten ihr die erforderlichen Kenntnisse nicht unmittelbar vermitteln. Daher fehlt es ihr an der erforderlichen Kenntnis, in jedem Einzelfall zu erkennen, was zu sagen oder zu tun in der gesellschaftlichen Umgebung unangemessen ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der erkennbar hohen Intelligenz der Klägerin, da es hier auch auf eingeübte Verhaltensmuster ankommt, die sich nur einüben lassen. 44 Die Überzeugung davon, dass die Klägerin sich im Termin nicht verfahrenstaktisch verhalten, sondern sich vielmehr authentisch präsentiert hat, hat die Kammer insbesondere daraus gewonnen, dass sie Klägerin auf jede Frage unmittelbar in der ihr eigenen Sprache – durchweg in fließendem Deutsch – geantwortet und erkennbar keine taktischen Überlegungen angestellt hat, welche Einlassung sich gegebenenfalls als rechtlich günstiger erweisen könnte. Hier ist beispielsweise ihre Einlassung zur Bedeutung der Religion für ihre äußere Erscheinung zu nennen. Ebenso hat sie ihre Lage im Falle ihrer Rückkehr nicht in übertriebener Form beschrieben, sondern selbst zugestanden, dass sie sich den Kleidervorschriften fügen würde, um körperlichen Übergriffen zu entgehen. Auch dies hat zu der Überzeugungsbildung der Kammer erheblich beigetragen. 45 bb) Die Verfolgungshandlungen in Form von physischer Gewalt drohen der Klägerin ausgehend von den ausgewerteten Erkenntnismitteln wegen ihr zugeschriebener religiöser Merkmale (§§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AsylG). Denn die konservativ-religiösen Kreise der afghanischen Gesellschaft werden der Klägerin – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unterstellen, vom einzig rechten islamischen Glauben abgefallen zu sein, wenn sie regelmäßig in der Öffentlichkeit mit einem Nasenpiercing und ohne Kopftuch auftreten sollte. Nach den obigen Feststellungen wird nämlich jede erhebliche Form der Verletzung religiöser Verhaltensvorschriften als Apostasie bewertet und weiter jedes deutliche Auftreten in Anpassung an europäische Kulturen als ernster Hinweis auf einen Glaubensabfall angesehen. 46 cc) Der Klägerin ist es aufgrund der Ausprägung ihrer Persönlichkeit nach den obigen Maßstäben nicht zuzumuten, sich durch das Verhüllen ihres Gesichts den Mutmaßungen der Mehrheitsgesellschaft und damit der drohenden Verfolgung in Afghanistan zu entziehen, so dass ihrer Einlassung, sie würde sich den Kleidervorschriften fügen, müsste sie zurückkehren, insoweit keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Denn die erforderliche einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der für und gegen die Zumutbarkeit eines Vermeidungsverhaltens streitenden objektiven Gesichtspunkte ergibt im Fall der Klägerin, dass ihr das erforderliche Vermeidungsverhalten nicht zugemutet werden kann. 47 (1) Der Wunsch der Klägerin, ihr Leben so zu leben wie sie will, beruht zur vollen Überzeugung der Kammer auf einer tiefgreifenden Prägung ihrer Persönlichkeit und nicht auf Überlegungen zur Verfahrenstaktik oder wenig durchdachten, spontanen Äußerungen, die keinen Schluss auf die Prägung der Persönlichkeit zuließen. Diese Überzeugung hat die Kammer aus dem überzeugenden Auftreten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen, die sich in das Gesamtbild ihrer Entwicklung einfügt. Es ist schlüssig, dass das Kennenlernen europäischer Lebensformen bei einer Frau, die als Jugendliche bereits kein großes Interesse am Tragen des Kopftuchs hatte und dieses nach der Ankunft in der Schweiz auch unmittelbar ablegte, zu einer Verfestigung der eigenen Überzeugungen gerade in der Lebensphase des Heranwachsens von einer Jugendlichen zu einer Erwachsenen führt und bei der Klägerin geführt hat. 48 (2) Der Zwang für eine Frau, ihr Gesicht und damit ihre nach außen erkennbare Persönlichkeit in der Öffentlichkeit zu verhüllen, berührt den Kern ihres Rechts auf Wahrung ihrer Autonomie als Person und also ihre Würde als Mensch jedenfalls dann, wenn der Wunsch, sich nicht entsprechend zu kleiden, auf einer eigenen, gefestigten Überzeugung beruht und diese Überzeugung ein wesentlicher Teil der eigenen Identität ist. Damit steht nach den obigen Maßstäben Art. 7 GRCh iVm. Art. 1 GRCh jedem Ansinnen entgegen, in einem solchen Fall zum Zwecke der Vermeidung drohender Verfolgungshandlungen sich entgegen eigener, identitätsprägender Überzeugungen kleiden zu müssen. Der Klägerin ist daher die Vermeidung zukünftiger Verfolgungshandlungen durch Tragen einer Gesichtsverhüllung nicht zumutbar. Das gleiche Ergebnis ergibt sich auch unter Berücksichtigung des insoweit maßstabsbildenden Art. 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Denn es stünde dem Gedanken der Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau diametral entgegen, wenn es einer Frau entgegen ihrer gefestigten, ihre Identität mitprägenden Überzeugung abverlangt würde, ihr Gesicht und ihren Kopf zu verhüllen und somit mit anderen Menschen auf der Straße nur bedingt in Interaktion treten zu können, während diese Möglichkeit Männern offensteht. 49 dd) Unerheblich ist es, dass die konkrete Person des Verfolgers, der ein nichtstaatlicher Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG sein wird, nicht feststeht. Erheblich ist allein, dass – wie hier geschehen – die begründete Furcht vor Verfolgung festzustellen ist und dass darüber hinaus festzustellen ist, dass irgendjemand aus den fundamentalistisch-religiösen Kreisen der Gesellschaft gegenüber der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gewalttätig werden wird und der Staat oder andere geeignete Akteure nicht in der Lage sind, Schutz zu gewähren, so wie dies hier jeweils der Fall ist. 50 ee) Nach den oben erfolgten Feststellungen zur Lage in Afghanistan drohen der Klägerin im Falle des unverhüllten Auftretens die Verfolgungsgefahren landesweit. 51 ff) Es ist nicht entscheidungserheblich, dass die Identitätsprägung der Klägerin erst nach dem Verlassen ihres Herkunftslands Afghanistan erfolgt ist. Denn die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, § 28 Abs. 1a AsylG. Allein die Berufung auf nach einer Rücknahme oder Ablehnung eines früheren Antrags selbstgeschaffene Umstände führen in der Regel dazu, dass in einem Folgeverfahren die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann, § 28 Abs. 2 AsylG. 52 gg) Ebenso ist es verfahrensrechtlich im Ergebnis nicht relevant, dass sich die Klägerin erst im Termin zur mündlichen Verhandlung auf ihre persönliche Überzeugung von der von ihr bevorzugten Lebensführung berufen hat, ohne dass sie dies zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verwaltungsverfahrens oder des gerichtlichen Verfahrens dem Bundesamt oder dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hätte. 53 (1) Im Ausgangspunkt ist allerdings festzustellen, dass aus der Verpflichtung des Gerichts, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; siehe dazu auch Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU), nicht hervorgeht, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, ohne sich einer weiteren Prüfung durch die Asylbehörde auszusetzen, den Grund für ihren Antrag und damit die Konturen des jeweiligen Falles ändern könnte, indem sie im Rechtsbehelfsverfahren einen Grund für internationalen Schutz anführt, der vor der Asylbehörde nicht erwähnt wurde, obwohl er Ereignisse oder Bedrohungen betrifft, die vor Erlass der Entscheidung dieser Behörde oder sogar vor Antragstellung stattgefunden haben sollen (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 94). Es ist außerdem zu beachten, dass die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesamt, als mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestattete Verwaltungsbehörde, eine wesentliche Phase der mit der Richtlinie 2013/32/EU eingeführten gemeinsamen Verfahren ist und dass das dem Antragsteller durch Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU dieser Richtlinie zuerkannte Recht auf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vor einem Gericht nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es zu einer Lockerung der Pflicht des Antragstellers zur Zusammenarbeit mit der Asylbehörde führt (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 96). Bezieht sich der Kläger nun erstmals vor Gericht auf einen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes, obwohl dieser Grund schon während des Behördenverfahrens bestanden hat, so ist dieser Grund als „weitere Angabe“ im Sinne von Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU einzustufen. Wie aus dieser Vorschrift hervorgeht, führt eine solche Einstufung dazu, dass das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht diesen Grund im Rahmen der Prüfung der Entscheidung, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüfen muss, jedoch unter der Voraussetzung, dass alle „zuständigen Behörden“, zu denen nicht nur dieses Gericht, sondern auch die Asylbehörde gehört, die Möglichkeit haben, die weitere Angabe in diesem Rahmen zu prüfen. Um zu klären, ob das Gericht die weitere Angabe im Rahmen des Rechtsbehelfs prüfen kann, obliegt es ihm, nach den Verfahrensvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Asylgesetzes zu prüfen, ob der erstmals vor ihm vorgetragene Grund für internationalen Schutz in einer nicht zu späten Phase des Rechtsbehelfsverfahrens und hinreichend konkret vorgetragen worden ist, um ordnungsgemäß geprüft werden zu können. (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 98 f.). Sofern diese Prüfung ergibt, dass das Gericht die Möglichkeit hat, diesen Grund in seine Beurteilung des Rechtsbehelfs einzubeziehen, hat es die Asylbehörde innerhalb einer Frist, die dem mit der Richtlinie 2013/32/EU verfolgten Ziel der Beschleunigung genügt (vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 25.07 2018 - C-585/16 - Alheto -, juris Rn. 109), um eine Prüfung dieses Grundes zu ersuchen, deren Ergebnis und Begründung dem Antragsteller und dem Gericht mitzuteilen sind, bevor das Gericht den Antragsteller anhört und den Fall würdigt (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-652/16 - Ahmedbekova -, NVwZ 2019, 541 Rn. 100). Eine solche Fristsetzung ist indes dann entbehrlich, wenn die „weiteren Angaben“ im Sinne des Art. 40 RL 2013/32/EU erst im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgen, dem Bundesamt dort Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem neuen Vorbringen gegeben worden ist und es keine Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Anderes würde dem im 18. Erwägungsgrund RL 2013/32/EU verankerten Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen. 54 (2) Selbst wenn die Identitätsprägung der Klägerin noch vor Zustellung des ablehnenden Bescheids am 06.03.2017 abgeschlossen gewesen sein sollte und sie daher gehalten gewesen wäre, diese im Verwaltungsverfahren als Verfolgungsgrund geltend zu machen, konnte und musste die Kammer nach diesen Maßstäben das neue Vorbringen berücksichtigen, nachdem das Bundesamt die Umstände in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis nehmen konnte. Dies gilt überdies deswegen, weil die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erläuterte, dass ein Einstellungswandel sowie eine so genannte „Verwestlichung“ rechtlich für Fragen des internationalen Schutzes nicht relevant seien und somit eine weitergehende Prüfung durch das Bundesamt zu keinem abweichenden Ergebnis hätte führen können. 55 b) Nach den Ausführungen unter a) bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob der Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Übergriffen auf ihren Vater für ihren Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant ist. 56 II. Der Regelungen in Nr. 3 und Nr. 4 des angegriffenen Bescheids sind aufzuheben, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die dort getroffene Regelung gegenstandslos werden lässt. Die Regelungen in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids sind aufzuheben, weil mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung noch für die eines behördlichen Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung (BGBl I. S. 1294) vorliegen. Über die gestellten Hilfsanträge war nicht mehr zu entscheiden, da die Klage bereits im Hauptantrag Erfolg hatte. 57 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.