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Beschluss

10 B 27/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. • Eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einem von den in der Norm genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatz widerspricht. • Verfahrensrügen gegen Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nur ausnahmsweise revisionsrechtlich als Verfahrensmängel zu behandeln, etwa bei willkürlicher Würdigung oder Verstoß gegen Denkgesetze.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Darlegung und keine Divergenz • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. • Eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einem von den in der Norm genannten Gerichten aufgestellten Rechtssatz widerspricht. • Verfahrensrügen gegen Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nur ausnahmsweise revisionsrechtlich als Verfahrensmängel zu behandeln, etwa bei willkürlicher Würdigung oder Verstoß gegen Denkgesetze. Die Beklagte rügt in einer Beschwerde gegen ein Berufungsurteil Mängel und beantragt Zulassung der Revision. Streitgegenstand ist die Frage, ob dem Kläger wegen der Aussicht auf Einberufung in den russischen Militärdienst Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG zusteht. Das Berufungsgericht hielt die Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für zumutbar und lehnte Schutz ab. Die Beschwerde behauptet Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler, insbesondere fehlerhafte Überzeugungsbildung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob aus der Beschwerde ein abweichender abstrakter Rechtssatz, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage oder prozessualer Verfahrensfehler ersichtlich sind. • Zulässigkeit: Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deshalb unzulässig. • Divergenz: Eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert, dass das Berufungsgericht einen vom Senat oder anderem genannten Gericht abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat; bloße Fehler in der Anwendung auf den Einzelfall genügen nicht. • Prüfung des vorgebrachten Rechtssatzes: Die Beschwerde benennt keinen vom Berufungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der dem vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Rechtssatz (Zumutbarkeit, Abwendung durch eigenes Verhalten) widerspricht; das Berufungsgericht hat gerade auf die Zumutbarkeit einer Antragstellung zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgestellt. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Beschwerde legt nicht dar, dass die aufgeworfene Frage für die Rechtspflege von grundsätzlicher Bedeutung ist, weil nicht nachgewiesen wird, dass das Berufungsgericht subjektive statt objektiver Kriterien angewandt hat. • Verfahrensmängel: Angesprochene Fehler der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) betreffen im Wesentlichen Sachverhalts- und Beweiswürdug; solche Rügen sind revisionsrechtlich nur ausnahmsweise relevant, etwa bei objektiver Willkür, was die Beschwerde nicht darlegt. • Gefahrenprognose und Tatsachenwürdigung: Das Berufungsgericht hat die Einberufungsgefahr als "sehr wahrscheinlich" angenommen und damit den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfüllt; fehlende ausdrückliche Feststellungen zur Wehrdiensttauglichkeit führen nicht zu Spekulation oder willkürlicher Würdigung. • Ergebnis der Prüfung: Aus den vorgetragenen Rügen ergibt sich weder eine Divergenz noch grundsätzliche Bedeutung noch ein Verfahrensverstoß; damit ist die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Es liegt keine darlegbare Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor, da das Berufungsgericht keinen vom Senat abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Ebenso ist die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht dargelegt, weil nicht ersichtlich ist, dass das Berufungsgericht subjektive statt objektiver Zumutbarkeitsmaßstäbe angewandt hätte. Verfahrensrügen gegen die Überzeugungsbildung und das rechtliche Gehör sind nicht substantiiert und betreffen überwiegend die Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die nicht ohne weiteres als Verfahrensfehler zu qualifizieren ist. Damit führt keine der gerügten Beanstandungen zur Zulassung der Revision oder zu einem Revisionsgrund.