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Urteil

12 K 7332/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, dass sie einen von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG, § 20a Abs. 1 und 2 KrPflAPrV, der sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht, absolviert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Juli 2018 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ im Wege der Anerkennung ihrer in Ungarn absolvierten Ausbildung. 2 Die Klägerin absolvierte von Juni 1978 bis Juni 1982 an der Bildungseinrichtung „Dienes László“ in Debrecen (Ungarn) das Fachgymnasium für Gesundheitswesen, das eine Ausbildung zur „általános ápoló és általános asszisztens“ („allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin“) mit umfasste. Von August 1983 bis Juni 1984 absolvierte sie an derselben Bildungseinrichtung eine zehnmonatige Ausbildung zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene („felnőtt szakápoló“). Hieran schloss sich ab September 1985 eine Fachausbildung zweiten Grades zur Fachassistentin für Intensivtherapie („intenziv terápiás szakasszisztens“) an, die die Klägerin im Juni 1986 abschloss. Im September 1993 begann die Klägerin ein Fernstudium an der zur Medizinischen Universität Debrecen gehörenden Hochschule für Gesundheitswesen Nyíregyháza, Fakultät für Diplom-Krankenpfleger. Dieses brach sie im Mai 1994 ab. 3 Vom 1. September 1982 bis zum 30. Oktober 1994 war die Klägerin auf der Intensivstation der Klinik der Medizinischen Universität Debrecen als Fachassistentin für Intensivtherapie tätig. Seit dem 1. Juli 2018 arbeitet sie als Pflegehelferin für das Seniorenzentrum Sch.. 4 Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 (bei der auf dem Antrag angegebenen Jahreszahl 2014 dürfte es sich ausweislich des Eingangsstempels um ein Versehen handeln) beantragte die Klägerin erstmals beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Anerkennung ihrer Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland. Eine abschließende Entscheidung der Behörde erging nicht. 5 Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 beantragte die Klägerin bei dem Regierungspräsidium Stuttgart erneut die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin aufgrund einer im Ausland erworbenen abgeschlossenen Ausbildung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 forderte das Regierungspräsidium Stuttgart eine EU-Konformitätsbescheinigung nach Richtlinie 2005/36/EG von der hierfür im Ausbildungsland zuständigen Behörde über die Gleichwertigkeit des Diploms an. Diese brachte die Klägerin nicht bei. 6 Mit Bescheid vom 9. Juli 2018 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe ihre praktische Ausbildung zwar in den für die Krankenpflege einschlägigen Fachbereichen absolviert, diese habe aber insgesamt weder die Gesamtheit der nach Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vorgesehenen Fachbereiche noch den Umfang von 2.500 Stunden umfasst. Die Klägerin weise zwar einige einschlägige Fächer nach, aber angesichts der Kürze der nachgewiesenen Ausbildung sei es ausgeschlossen, dass die in der deutschen Qualifikation erforderlichen Fachinhalte in ihrer Breite und Tiefe hätten gelehrt werden können. Die Ausbildung der Klägerin entspreche weder qualitativ noch quantitativ einer regulären deutschen Krankenpflegeausbildung. Daher komme die Gesundheits- und Krankenpflege als Referenzberuf nicht in Betracht. Es könne nur eine Vergleichbarkeit mit der deutschen Qualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin angenommen werden. 7 Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 wies die Klägerin darauf hin, dass sich bei Berücksichtigung des Fachgymnasiums, der Ausbildung zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene und der Ausbildung zweiten Grades zur Fachassistentin für Intensivtherapie eine Stundenzahl von 5.435 theoretischen und fachpraktischen Stunden ergebe. Dies sei wesentlich mehr als die von dem Beklagten angenommene Zahl von weniger als 2.500 Stunden. Mit E-Mail vom 17. Juli 2018 erwiderte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin, dass die einzige relevante abgeschlossene Ausbildung die 1983 abgeschlossene zur „allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin“ sei. Alle weiteren Bildungsabschlüsse könnten nicht anerkannt werden. Es erfolge auch keine Anrechnung der Stunden auf die absolvierte Ausbildung. Die abgeschlossene Ausbildung entspreche lediglich dem Krankenpflegehelfer. 8 Die Klägerin hat am 23. Juli 2018 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung verweist sie erneut auf die in Ungarn absolvierten Ausbildungen, deren Unterricht sich auf insgesamt 5.435 Stunden in Theorie und Fachpraxis summiere. Dies ergebe sich aus den beim Regierungspräsidium Stuttgart eingereichten Unterlagen. Die darin angegebenen Zahlen in den Rubriken über die geleisteten Unterrichtsstunden bezögen sich in den meisten Fällen auf Ausbildungstage, nicht auf Ausbildungsstunden. Auch bestätige ihr Arbeitszeugnis der Universitätsklinik Debrecen, dass sie auf der herzchirurgischen Intensivstation anspruchsvolle und kompetente Arbeit geleistet habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der ungarische Staat sie in das staatliche Register als Krankenpflegerin aufgenommen habe. Ihre Ausbildung sei entgegen der Ansicht des Regierungspräsidiums durchaus zusammenhängend und die einzelnen Abschnitte bauten aufeinander auf. Nach der Ansicht des Regierungspräsidiums wäre ihre Ausbildung nur anerkennungsfähig, wenn sie ein vierjähriges Hochschulstudium mit Diplom zu Ende geführt hätte. Diese Argumentation sei angesichts des Umstands, dass man in Deutschland mit Hauptschulabschluss eine Ausbildung zum Krankenpfleger machen könne, nicht nachvollziehbar. In § 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG sei zudem die Möglichkeit vorgesehen, Unterschiede der Ausbildung durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung auszugleichen. Die fehlende Anerkennung ihrer in Ungarn erworbenen Ausbildung als gleichwertig durch das Regierungspräsidium Stuttgart sei diskriminierend und stehe in krassem Gegensatz zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Juli 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu erteilen, 11 hilfsweise ihr diese Erlaubnis unter der Bedingung zu erteilen, dass sie einen von dem Beklagten nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG, § 20a Abs. 1 und 2 KrPflAPrV, der sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht, absolviert. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er verweist auf den angefochtenen Bescheid. Die Ausbildung der Klägerin sei nicht im Anhang zum Krankenpflegegesetz aufgeführt und sei auch nicht nach dem dort genannten Stichtag (1. Mai 2004) abgeschlossen worden. Eine Konformitätsbescheinigung habe nicht vorgelegt werden können. Auch keiner der sonst vorgelegten Abschlüsse entspreche dem Kriterium einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung zur Krankenpflegerin (Referenzberuf) gemäß dem Krankenpflegegesetz. Der Bildungsabschluss als „allgemeine Pflegerin und allgemeine Assistentin“ („általános ápoló és általános asszisztens“) entspreche auch nach Auskunft aus der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ANABIN) nicht dem deutschen Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers, sondern demjenigen des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers. Die Anerkennung einer im Ausland durchlaufenen Ausbildung setze aber voraus, dass eine – wenn auch ggf. nicht gleichwertige – Referenzqualifikation gegeben sei. Eine fehlende Referenzqualifikation als Gesundheits- und Krankenpfleger könne nicht durch eine Zusammenschau mit den anderen Ausbildungen erreicht werden, die ihrerseits keine Referenzqualifikationen darstellten. Auch die Weiterbildungen und das Fernstudium seien auf Grund der geringen Studienumfänge in den geforderten medizinischen Fachbereichen nicht mit der deutschen Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger gleichwertig. Da keine der Gesundheits- und Krankenpflege entsprechende Referenzqualifikation belegt sei, komme auch kein Ausgleich von Defiziten in der Ausbildung durch Berufserfahrung oder durch Anpassungsmaßnahmen in Betracht. Zwar sei das Erfordernis eines „Referenzberufes“ im Krankenpflegegesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Allerdings legten die in § 2 Abs. 3 bis 5b KrPflG verwendeten Formulierungen es nahe, dass der Gesetzgeber implizit von dieser Voraussetzung ausgegangen sei. Dasselbe ergebe sich im Umkehrschluss aus § 6 KrPflG. Zudem stelle § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrPflG bei der Beurteilung, ob wesentliche Unterschiede vorlägen, nur auf den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers (und nicht auf den Ausbildungsberuf des Antragstellers) ab. In systematischer Hinsicht folge aus § 17 BQFG, der nach § 2 Abs. 7 KrPflG Anwendung finde, dass auch bei Entscheidungen im Rahmen von § 2 Abs. 3 KrPflG die Merkmale „deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung“ zu ermitteln seien. Die Zuordnung zu einem Referenzberuf sei ein wesentliches Grundprinzip der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, was sich insbesondere aus der Begründung zum Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ergebe. In § 40 des neuen Pflegeberufegesetzes sei die schon in § 2 Nr. 3 KrPflG festgestellte uneinheitliche Bezeichnung der Ausbildungen explizit beibehalten worden. Daraus lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber mit der bisherigen Verwaltungspraxis, wonach eine Anerkennung nur bei Vorliegen einer der deutschen Referenzausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger entsprechenden Qualifikation möglich sei, einverstanden sei. Dies gelte erst recht, weil dem Gesetzgeber bekannt sei, dass die von der Kultusministerkonferenz geschaffene „Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe“ (GfG) seit Jahren in ihren Gutachten auch im Bereich der Krankenpflege die deutsche Referenzqualifikation zu den jeweiligen Ausbildungen der Antragsteller feststelle. Würde man auf das Erfordernis eines „Referenzberufes“ verzichten, könnte im Extremfall sogar eine fachfremde Ausbildung genügen. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sei, ergebe sich bereits aus der Existenz des § 6 KrPflG. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Anpassungslehrgang mit einem einfachen „Abschlussgespräch“ abschließe, während am Ende der regulären Krankenpflegeausbildung eine umfangreiche staatliche Prüfung abzulegen sei. Schließlich wichen die Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger und diejenige zum Krankenpflegehelfer offensichtlich voneinander ab. Die Ausbildung der Klägerin gehe auch nicht „deutlich“ über die Ausbildung zu einer Gesundheits- und Krankenpflegehelferin hinaus. Zwar sei erstere stundenmäßig etwas umfangreicher, allerdings folge daraus nicht, dass sie inhaltlich „wesentlich“ über letztere hinausgehe. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin ihre Ausbildung in den 1980er Jahren absolviert habe und die vermittelten Erkenntnisse im medizinischen und technischen Bereich inzwischen überholt seien. Auf den Umstand, dass es in Ungarn möglicherweise eine noch „geringwertigere“ einjährige Ausbildung gegeben habe, nämlich jene zur „Segédápoló“ (Krankenpflegehelferin), komme es nicht an. Denn die vergleichbaren ungarischen Ausbildungen zur deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin seien „Ápoló bizonyítvány“, „Diplomás ápoló oklevél“ oder „Egyetemi okleveles ápoló oklevél“. Zu beachten sei schließlich die Übergangsvorschrift des § 66a PflBG. Die Anerkennungsbehörde im Regierungspräsidium Stuttgart werde aufgrund einer Vorgabe des Sozialministeriums auf alle bis zum 31. Dezember 2024 eingehenden Anträge auf Anerkennung das Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 gültigen Fassung anwenden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 PflBG seien erfüllt. Durch diese Handhabung ergebe sich aufgrund von § 64 Satz 2 PflBG keine Benachteiligung der Antragstellerinnen und Antragsteller. Die weiteren Ausbildungen der Klägerin könnten nicht berücksichtigt werden. Die Ausbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“ gebe es in Baden-Württemberg nicht. Die einjährige Ausbildung zur „Fachassistentin in der Intensivpflege“ sei vom Inhalt und vom Umfang her nicht ausreichend, weil die baden-württembergische Weiterbildung in der Intensivpflege und Anästhesie drei Jahre dauere. Das (Fern-)Studium an der Universität Debrecen könne grundsätzlich berücksichtigt werden. Allerdings lägen insoweit überhaupt keine Unterlagen vor, aus denen sich ergebe, was die Klägerin dabei konkret und in welchem Umfang gelernt habe. Zu beachten sei, dass diese „Weiterbildungen“ auch nicht einfach zusammengezählt werden könnten, um dann in ihrer Gesamtheit den Referenzberuf auszugleichen. 15 Dem Gericht liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) und des Regierungspräsidiums Stuttgart (1 Bund, Quadrangel 1 – 30) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese sowie auf die gewechselten Schrift-sätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage hat nur mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. I. 17 Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Juli 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu erteilen. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“. Ein solcher Anspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 i.V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG noch aus den §§ 4 ff. oder §§ 9 ff. BQFG. Da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 217; a.A. (Zeitpunkt der Antragstellung): Jaburek, NZS 2019, 697, 698 f. (zu anderen Fallgruppen); offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2008 – 13 A 2132/03 –, juris Rn. 26). § 66a PflBG bestimmt aber, dass für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung noch bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entschieden werden kann, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 PflBG erfüllt sind. Die von der Klägerin beigebrachten Nachweise genügen nicht den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 PflBG, weil sie vor dem für Ungarn maßgeblichen Stichtag (dem 1. Mai 2004, vgl. die Anlage zu § 41 Abs. 1 Satz 1 PflBG) erworben worden sind. Von der durch § 66a PflBG eröffneten „Möglichkeit“ (vgl. BT-Drs. 19/15160, S. 91 f.) hat der Beklagte Gebrauch gemacht, indem er mitgeteilt hat, dass er in ständiger Verwaltungspraxis weiterhin auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Rechtslage entscheide. 19 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ aus § 2 Abs. 1 i.V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG. 20 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG bedarf der Erlaubnis, wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ führen will. § 2 Abs. 1 KrPflG bestimmt, dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen ist, wenn der Antragsteller die darin genannten Voraussetzungen erfüllt. 21 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrPflG liegen indes nicht vor, da weder § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG noch einer der Ausnahmetatbestände zu der Vorschrift erfüllt ist. 22 a) Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG ist nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht die einschlägige Prüfung des (deutschen) Staates abgelegt hat. 23 b) Es greift auch nicht die Fiktion des § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG. Danach gilt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG als erfüllt, wenn die antragstellende Person in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines in der Anlage zum Krankenpflegegesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweist. 24 Für Ausbildungen in Ungarn (Magyarország) sind in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG die Nachweise „Ápoló bizonyítvány“, „Diplomás ápoló oklevél“ und „Egyetemi okleveles ápoló oklevél“ aufgeführt. Die Klägerin hat keinen Ausbildungsnachweis, der eine dieser Bezeichnungen trägt, vorgelegt. Im Übrigen hat sie sämtliche Bildungsabschlüsse vor dem maßgeblichen Stichtag des 1. Mai 2004 erworben. 25 c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis aus § 25 KrPflG. Maßgeblich ist § 25 Abs. 5 KrPflG, weil Ungarn in § 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 KrPflG nicht aufgeführt ist. Danach ist Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KrPflG erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 4 KrPflG i.V.m. der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. 26 Das von der Klägerin vorgelegte Fachabiturzeugnis vom 10. Juni 1982, das sie zu einer Tätigkeit als „általános ápoló és általános asszistens“ berechtigt, entspricht den an den Ausbildungsnachweis zu stellenden Anforderungen. Zwar weicht die von der Klägerin absolvierte Ausbildung von den Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinie u.a. insoweit ab, als ihr klinisch-praktischer Teil nicht die in Anhang V Anlage 5.2.1. zur RL 2005/36/EG vorgesehene Krankenpflege auf den Gebieten der Geisteskrankenpflege und Psychiatrie sowie der Hauskrankenpflege umfasste. Jedoch sind die Inhalte ansonsten hinreichend vergleichbar. So umfasste der theoretische Unterricht in der Ausbildung der Klägerin etwa die – den Vorgaben des Anhangs V Anlage 5.2.1. zur RL 2005/36/EG entsprechenden – Fächer Krankenpflege und Krankenbetreuung, Anatomie und Physiologie, Allgemeine Epidemiologie und Gesundheitskunde, Psychologie der Krankenpflege, Pharmakologie, Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde sowie Entbindung und Gynäkologie (vgl. Verfahrensakte, Q 15). Die klinisch-praktische Ausbildung der Klägerin entsprach mit den Inhalten (Allgemeine) Krankenpflege, Kleinkinder- und Kinderkrankenpflege, Innere Medizin, Chirurgie, Fachklinikum (Haut, Augen, HNO-Kunde), Entbindung und Gynäkologie sowie Kinderheilkunde (vgl. Verfahrensakte, Q 15) ebenfalls im Wesentlichen den Vorgaben des Anhangs V Anlage 5.2.1. zur RL 2005/36/EG. Zu dieser Einschätzung kommt auch die Fachdatenbank ANABIN, nach der Antragsteller mit dem Beruf des „általános ápoló és általános asszistens“ eine Bescheinigung des (ungarischen) Gesundheitsministeriums über einschlägige dreijährige Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung benötigen (vgl. die Zeile „Kommentar“ auf AS 83 der Gerichtsakte). Denn hieraus lässt sich schließen, dass diese Antragsteller im Hinblick auf ihren Ausbildungsstand die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 KrPflG erfüllen. 27 Selbst wenn man darüber hinaus – der Ansicht des Beklagten folgend – eine Referenzqualifikation verlangen würde, hätte die Klägerin eine solche erworben. Als einschlägige Referenzqualifikation kommt nur diejenige der Krankenschwester, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, in Betracht. Denn Art. 23 Abs. 1 RL 2005/36/EG, den § 25 Abs. 5 KrPflG in deutsches Recht umsetzt, verlangt einen Ausbildungsnachweis, der die Aufnahme des Berufes der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ein entsprechender Ausbildungsstand nicht nur durch die in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG aufgeführten Ausbildungsnachweise belegt werden. Denn in diesem Falle wäre es unmöglich, vor dem maßgeblichen Stichtag erworbene Ausbildungsnachweise, die zur Aufnahme des Referenzberufs befähigen, aber – etwa bedingt durch Reformen im Bereich der Krankenpflegeausbildung – eine andere Bezeichnung tragen, zu berücksichtigen. Dies widerspräche dem durch die Richtlinie vorgegebenen Sinn und Zweck der Vorschrift, namentlich des Erhalts des einmal erworbenen Rechts zur Aufnahme des Berufs der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind. Vor diesem Hintergrund kann auch das Argument des Beklagten, die Inhalte der von der Klägerin absolvierten Ausbildung seien aus heutiger Sicht veraltet, keine Berücksichtigung finden. 28 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr Ausbildungsweg, der inzwischen abgeschafft worden sei (vgl. hierzu auch die dies bestätigende Auskunft der ANABIN, AS 83 der Gerichtsakte), zu einer höheren Qualifikation als dem damaligen Äquivalent des „Ápoló bizonyítvány“ geführt habe. Denn ihr Ausbildungsweg habe ein (Fach-)Abitur umfasst, während sich bei jenem die Krankenpflegeschule direkt an die achtjährige Grundschule angeschlossen habe. Nach ihrer Weiterbildung zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene sei sie eine „richtige“ Fachkraft gewesen. Sie habe im Rahmen ihrer anschließenden Berufstätigkeit Medikamente verabreicht, Spritzen gegeben und Blut abgenommen. Für eine Qualifizierung der Klägerin als Krankenschwester, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, spricht auch, dass zu ihren beruflichen Aufgaben nach der vorgelegten „Fachliche[n] Beurteilung (Arbeitszeugnis)“ neben der Patientenversorgung auf der herzchirurgischen Intensivstation auch das Einarbeiten und die Betreuung der noch in Ausbildung befindlichen Krankenschwestern gehört haben. Schließlich hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung auch heute noch in Ungarn rechtmäßig als Krankenschwester, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, arbeiten könnte. 29 Ein Anspruch der Klägerin aus § 25 Abs. 5 KrPflG scheitert jedoch daran, dass sie keine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in dem Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung vorgelegt hat. 30 d) Die Ausbildung der Klägerin erfüllt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG auch nicht nach Maßgabe von § 25 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 KrPflG. 31 aa) § 2 Abs. 3a KrPflG findet im Falle der Klägerin über § 25 Abs. 6 KrPflG Anwendung. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird bei Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 5 des § 25 KrPflG gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, das Anerkennungsverfahren nach § 2 Abs. 3a KrPflG durchgeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei § 25 Abs. 6 KrPflG um einen Auffangtatbestand, der die Regelungen des allgemeinen Anerkennungssystems für anwendbar erklärt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erworbenen Rechte nicht vorliegen (vgl. BT-Drs. 16/5385, S. 108). Dies trifft auf die Klägerin, die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht als Krankenpflegerin in Ungarn gearbeitet hat, zu. 32 bb) § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrPflG bestimmt, dass eine abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KrPflG als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) geregelten Ausbildung aufweist. 33 § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KrPflG bestimmt, in welchen Fällen wesentliche Unterschiede im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 KrPflG vorliegen. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind (Nr. 1). Zum anderen ist dies der Fall, wenn der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Krankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind, und die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpfleger in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (Nr. 2). 34 Gemäß § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 KrPflG unterscheiden sich Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers in Deutschland sind. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (vgl. den entsprechend anwendbaren letzten Teilsatz von § 2 Abs. 3 Satz 3). 35 Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bemisst sich nach objektiven Umständen. Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 3 B 134.00 –, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 35). Es ist ein Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Bewerbers ergibt, vorzunehmen. Dessen konkreter Ausbildungsgang ist nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu den deutschen Ausbildungsanforderungen zu setzen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind (OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2007 – 13 A 673/07 –, juris Rn. 7). 36 cc) Die erforderliche Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit demjenigen nach Abschluss der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ist nicht gegeben. Denn zwischen den Inhalten der von der Klägerin absolvierten Ausbildung und denjenigen der nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland vorgesehenen bestehen signifikante Unterschiede. 37 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KrPflG dauert die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Vollzeitform drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflG). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1 KrPflG zu regeln. § 8 Abs. 1 Satz 3 KrPflG bestimmt, dass dabei eine Mindeststundenzahl von 4.600 Stunden vorzusehen ist, von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen. Von der Verordnungsermächtigung ist durch Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege Gebrauch gemacht worden. 38 Nach § 1 Abs. 1 KrPflAPrV umfasst die Ausbildung mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden (1.) und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden (2.). Sie beinhaltet eine 1.200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt. 39 In der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV werden unter A. zwölf Themenbereiche für den theoretischen und praktischen Unterricht festgelegt. Innerhalb dieser Themenbereiche sind nach der Anlage jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln, die bei der Planung des Unterrichts den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen sind. Die Wissensgrundlagen umfassen im Einzelnen mit der ihnen zugeordneten Stundenzahl: 40 Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften 950 Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin 500 Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften 300 Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft 150 [Zur Verteilung] 200 Gesamtsumme 2.100 41 Unter B. wird in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV die praktische Ausbildung näher festgelegt. Die vorgesehene Stundenzahl gliedert sich für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin folgendermaßen auf: 42 I. Allgemeiner Bereich 1. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Wochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten 800 2. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten 500 II. Differenzierungsbereich Gesundheits- und Krankenpflege: Stationäre Pflege in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie 700 [III. Zur Verteilung auf die Bereiche I. und II.] 500 Gesamtsumme 2.500 43 Die von der Klägerin im Rahmen ihrer ungarischen Ausbildung belegten Stunden weichen von diesen Vorgaben – was den Inhalt angeht – im Bereich des Unterrichts und der praktischen Ausbildung wesentlich ab. 44 Berücksichtigungsfähig ist neben der Grundausbildung zur „allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin“ die Weiterbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“, nicht jedoch diejenige zur „Fachassistentin für Intensivtherapie“ und das Fernstudium an der Fakultät für Diplom-Krankenpfleger der Universität Debrecen. Der Vorschrift des § 2 Abs. 5a Nr. 1 KrPflG lässt sich die grundsätzliche Wertung entnehmen, dass auch mehrere Ausbildungen in ihrer Zusammenschau berücksichtigt werden können, weil sie auch eine „Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen“ gelten lässt. Der Bezeichnung der ersten von der Klägerin absolvierten Weiterbildung als „ Fach krankenpflegerin für Erwachsene“ lässt sich entnehmen, dass sie auf die Grundausbildung aufgebaut hat. Dass ihre Inhalte im Wesentlichen denen der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin entsprochen haben, ergibt sich aus der Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass diese Weiterbildung die allgemeine Krankenpflege zum Gegenstand gehabt habe. Die Weiterbildungen seien – analog zum alten deutschen Ausbildungssystem – in die Bereiche Kinderkrankenpflege, Erwachsenenpflege und Altenpflege aufgeteilt gewesen. Wie bei der deutschen Ausbildung zur „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ wurde auch aufbauend auf die erste Weiterbildung der Klägerin eine Weiterbildung zur Fachkrankenpflegerin für Intensivpflege angeboten (dazu sogleich). Für die Berücksichtigungsfähigkeit spricht schließlich, dass die ANABIN ausweislich des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Gutachtens vom 12. Februar 2014 eine Anrechnung ihrer Inhalte auf die deutsche Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin für möglich hält. Die zweite Weiterbildung zur „Fachassistentin für Intensivtherapie“ kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Denn sie geht nach Überzeugung der Kammer in inhaltlicher Hinsicht über die deutsche Grundausbildung hinaus, die nach den Vorgaben der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV keine Intensivpflege umfasst. Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass es auch in Deutschland eine (auf die Grundausbildung aufbauende) Weiterbildung zur Fachpflegekraft für Intensivpflege und Anästhesie gibt. Schließlich muss auch das Fernstudium an der Universität Debrecen außer Betracht bleiben, weil die Klägerin dieses nach eigenen Angaben nicht abgeschlossen hat. 45 (1) Die Ausbildung der Klägerin umfasste 1.926 anrechenbare Unterrichtsstunden und damit 174 Stunden weniger als die deutsche Ausbildung. 46 In ihrer Grundausbildung hatte die Klägerin theoretischen Unterricht im Umfang von insgesamt 3.498 Stunden. Davon sind die Stunden, die die Klägerin in den Fächern Ungarische Sprache und Literatur, Russische Sprache, Geschichte, Einführung in die Philosophie, Sport und Klassenlehrerstunde absolviert hat, nicht anzurechnen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 19). In Ermangelung einer näheren Aufschlüsselung der Fachinhalte können von den insgesamt 957 Stunden in den Fächern Mathematik, Physik, Biologie und Chemie nur 700 Stunden angerechnet werden. Denn für den Kompetenzbereich „Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“ sind 500 Stunden vorgesehen; darüber hinaus erscheint eine Anrechnung auf die 200 zur Verteilung vorgesehenen Stunden als möglich (a.A. wohl VG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 46, das nur 500 Stunden für anrechenbar hält). Dass auch das Fach „Einführung in die Philosophie“ pflegerelevante Inhalte aufgewiesen hätte, ist nicht ersichtlich. 47 Von den insgesamt 3.498 Stunden der theoretischen Ausbildung der Klägerin sind danach im Ergebnis 1.723 Stunden anrechenbar: 48 Mathematik, Physik, Biologie, Chemie (anrechenbarer Teil) 700 Medizinische Lateinkenntnisse 33 IT-Grundkenntnisse 33 Krankenpflege – Krankenbetreuung 264 Anatomie – Physiologie 132 Pathologie 66 Allgemeine Epidemiologie und Gesundheitskunde 66 Die Entwicklung der Neugeborenen und Kinder 66 Psychologie der Krankenpflege 99 Pharmakologie 33 Innere Medizin 132 Chirurgie 66 Kinderheilkunde 66 Entbindung und Gynäkologie 66 1.723 49 Die erste Weiterbildung der Klägerin zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“ umfasste 203 Stunden theoretischen Unterrichts. Diese sind allesamt anrechenbar. 50 Inhaltliche Defizite gegenüber der deutschen Ausbildung verbleiben vor allem in dem Themenbereich „Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften“, in dem die Klägerin von den vorgesehenen 300 Unterrichtsstunden nur 99 Stunden „Psychologie der Krankenpflege“ vorweisen kann, sowie in dem Bereich „Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft“ (vgl. dazu auch die tabellarische Aufstellung des Beklagten, AS 131 ff. der Gerichtsakte). 51 (2) Die praktische Ausbildung der Klägerin bleibt mit einem Gesamtumfang von 2.261 Stunden quantitativ um 239 Stunden hinter der deutschen Ausbildung zurück. Nach der vorgelegten Übersicht hat die Klägerin im Rahmen ihrer Grundausbildung Praktika im Umfang von 1.135 Stunden (875 Stunden an Fachpraktika sind ausdrücklich ausgewiesen, hinzu kommen insgesamt 8 Wochen Sommerpraktikum, d.h. 8 (Wochen) * 5 (Tage) * 6 (Stunden) = 260 Stunden) absolviert. 52 Dazu kommen die praktischen Teile der Weiterbildung zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene, die sich wie folgt zusammensetzen: 53 Inhalt Zeitraum Dauer (in Tagen, inkl. Sonn- und Feiertage) Chirurgische Klinik Nr. II. 29.08. – 20.09.1983 23 Internistische Klinik Nr. III. 20.09.1983 – 15.01.1984 118 Neurologische Klinik 16.01. – 29.01.1984 14 Augenklinik 30.01. – 12.02.1984 14 HNO-Klinik 13.02. – 26.02.1984 14 Chirurgische Klinik Nr. II. Intensivstation 27.02.1984 – 11.03.1984 14 Gesamtsumme 197 54 Eine näherungsweise Umrechnung führt auf 1.126 Stunden (197 Tage * (5/7) (näherungsweiser Abzug der Wochenenden) * 8 (Stunden)). 55 Auch im praktischen Bereich weist die Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen in einzelnen Bereichen Defizite auf. Diese betreffen insbesondere die Ambulante Versorgung und die Psychiatrie (vgl. dazu auch die tabellarische Aufstellung des Beklagten, AS 135 der Gerichtsakte). 56 (3) Obwohl die quantitativen Unterschiede zwischen der von der Klägerin absolvierten Ausbildung und der deutschen Ausbildung im Bereich des Unterrichts und der Praxis nur etwa ein Zehntel betrugen, kann nicht von einer Gleichwertigkeit der Ausbildungen i.S.d. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 bis 4 KrPflG ausgegangen werden. Denn die Ausbildung der Klägerin enthielt wie gezeigt einzelne Fächer und Bereiche der praktischen Ausbildung, die nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgesehen sind, nicht. 57 Ein Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KrPflG durch lebenslanges Lernen kommt schon mangels formeller Anerkennung durch eine zuständige Stelle nicht in Betracht. Auch ein Ausgleich durch die Berufspraxis der Klägerin ist nicht möglich. Zwar hat die Klägerin eine zwölfjährige Berufspraxis als Fachassistentin für Intensivtherapie in Ungarn nachgewiesen. Diese endete jedoch vor über 25 Jahren und umfasste überdies nicht diejenigen Fächer und Bereiche, in denen die Ausbildung der Klägerin hinter der deutschen zurückblieb. Vielmehr war die Klägerin ausweislich des vorgelegten Arbeitszeugnisses vom 3. Juli 2013 ausschließlich auf der herzchirurgischen Intensivstation tätig. Soweit die Klägerin in Deutschland seit Juli 2018 als Pflegehelferin beschäftigt wurde, scheidet ein Ausgleich aus, weil die Tätigkeit als Krankenpflegehelferin mit der einer Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht gleichwertig ist (vgl. auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 17.08.2016 – 8 LA 52/16 –, juris Rn. 23). Dies hindert es allerdings nicht, in diesem Rahmen erworbene Kenntnisse oder Fertigkeiten im Rahmen der Ausgestaltung eines Anpassungslehrgangs zu berücksichtigen (s. unten). 58 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 4 ff. oder §§ 9 ff. BQFG. 59 Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BQFG für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nicht etwas anderes bestimmen. Sie gelten für reglementierte Berufe wie den der Gesundheits- und Krankenpflegerin subsidiär nur dann, wenn die Fachgesetze keine Regelungen zu Gleichwertigkeitsprüfverfahren enthalten. Da die §§ 1 f. KrPflG Regelungen zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise mit dem deutschen Beruf der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ enthalten, gelangen die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes daneben nicht zur Anwendung. Im Übrigen erklärt § 2 Abs. 7 KrPflG das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme von dessen § 17 ausdrücklich für nicht anwendbar. II. 60 Die Klage ist jedoch begründet, soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, einen von ihm nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang, der sich auf die im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht, zu absolvieren. Soweit der Antrag der Klägerin ohne die Bedingung einer Nachqualifizierung in Form eines Anpassungslehrgangs abgelehnt wurde, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 61 Der Beklagte hätte den Antrag der Klägerin nicht vollumfänglich ablehnen dürfen, sondern ihm unter der Bedingung einer Nachqualifizierung in Form eines Anpassungslehrgangs entsprechen müssen. Diese Möglichkeit ist in § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG ausdrücklich vorgesehen. 62 Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen haben und nicht unter § 2 Abs. 4 oder § 25 KrPflG fallen, haben nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben nach § 2 Abs. 3a Satz 3 KrPflG das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Ihr Wahlrecht hat die Klägerin mit einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag zugunsten des Anpassungslehrgangs ausgeübt. 63 Für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs ist ein vorhergehender, der Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorgeschalteter Antrag nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG und § 20a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KrPflAPrV, die davon ausgehen, dass die wesentlichen Unterschiede von der Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind. Dies ist erst mit Bescheidung des hierauf gerichteten Antrags der Fall. Ein gesondertes Verfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungen ist für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin im Krankenpflegegesetz nicht vorgesehen. 64 Bei fehlender Gleichwertigkeit ist die Erlaubnis unter der Bedingung der Ableistung eines näher bestimmten Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu erteilen. Die Vorschriften der §§ 20 bis 20c KrPflAPrV sehen konkrete Vorgaben für den Inhalt eines Bescheides vor, der nach Abschluss der Prüfung der Dokumente über die ausländische Ausbildung erstellt wird. Ein Bescheid kann entweder die volle Gleichwertigkeit bestätigen oder die „Auflage“ zur Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme enthalten (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bericht zum Anerkennungsgesetz 2019, https://www.bmbf.de/files/BzA19_Vorabfassung%20final_Akteursgrafik.pdf [Vorabfassung; Abrufdatum: 10.02.2020], S. 7, 35; vgl. auch Baden-Württemberg – Statistisches Landesamt, Pressemitteilung 215/2019, https://www.statistik-bw.de/Presse/Pressemitteilungen/2019215 [Abrufdatum: 10.02.2020]). Da die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung von dem Eintritt der Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme abhängen soll, handelt es sich rechtlich nicht um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, sondern um eine Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 59). Der Bescheid darf hier gemäß § 36 Abs. 1, 2. Alt. LVwVfG mit einer Bedingung als Nebenbestimmung versehen werden, da auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ein Anspruch besteht (s. oben) und die Bedingung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts – hinsichtlich der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG) – erfüllt werden. 65 Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG ist wie dargelegt über § 25 Abs. 6 KrPflG eröffnet. Dafür, dass die Klägerin durch einen Anpassungslehrgang wird nachweisen können, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenpflegerin, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, spricht auch ihre jahrelange einschlägige Berufserfahrung. Vom 1. September 1982 bis zum 30. Oktober 1994 war die Klägerin auf der Intensivstation der Klinik der Medizinischen Universität Debrecen als Fachassistentin für Intensivtherapie tätig. Seit dem 1. Juli 2018 arbeitet sie als Pflegehelferin für das Seniorenzentrum Sch.. Nach Einschätzung ihres derzeitigen Arbeitgebers besitzt die Klägerin das Fachwissen einer Fachkraft und könnte dieses auch in die Praxis umsetzen. Die Überzeugung davon, dass die Klägerin die noch fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Anpassungslehrgangs wird erwerben können, wird durch den Eindruck verstärkt, den die Kammer von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erlangt hat. Insbesondere hat sie anschaulich ihre beruflichen Erfahrungen geschildert. Die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs hat nach § 20a Abs. 2 KrPflAPrV der Beklagte festzulegen. Das Gericht geht davon aus, dass dessen Dauer im Falle der Klägerin 12 Monate nicht überschreiten wird. Denn der Beklagte hat eine tabellarische Aufstellung der Defizite der Klägerin im praktischen Bereich vorgelegt, aus der sich ergibt, dass diese in einem neunmonatigen Anpassungslehrgang behoben werden könnten (AS 135 der Gerichtsakte). Dabei berücksichtigt diese Aufstellung noch nicht die – berücksichtigungsfähige (vgl. oben) – Weiterbildung der Klägerin zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“. Dazu kommen Defizite der Klägerin im Bereich des Unterrichts, die sich auf mindestens 350 Stunden belaufen (in den Fächern Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften sowie Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft, vgl. AS 131 ff. der Gerichtsakte), und in höchstens drei Monaten zu beheben sein dürften. Diese Schätzung beruht auf der – auch der tabellarischen Darstellung des Beklagten (AS 135 der Gerichtsakte) zugrunde liegenden – Annahme, dass im Rahmen eines Anpassungslehrgangs pro Monat ein Defizit von etwa 160 Ausbildungsstunden ausgeglichen werden kann. 66 Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrPflG sind gegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin eines Verhaltens schuldig gemacht hätte, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG), oder dass sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet wäre (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG). Auch ist davon auszugehen, dass die Klägerin über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KrPflG). Das Vorhandensein der nötigen Sprachkenntnisse wurde zudem in der mündlichen Verhandlung bestätigt. III. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 68 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des §§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt. 69 B E S C H L U S S 70 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 69). Dieser Betrag ist angelehnt an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für eine den Berufszugang eröffnende abschließende Staatsprüfung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,- EUR, zugrunde gelegt wird. Die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ hat wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie das Bestehen der entsprechenden Staatsprüfung, da anschließend in diesem Beruf gearbeitet werden kann. 71 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 16 Die zulässige Klage hat nur mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. I. 17 Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Juli 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ zu erteilen. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“. Ein solcher Anspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 i.V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG noch aus den §§ 4 ff. oder §§ 9 ff. BQFG. Da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 217; a.A. (Zeitpunkt der Antragstellung): Jaburek, NZS 2019, 697, 698 f. (zu anderen Fallgruppen); offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2008 – 13 A 2132/03 –, juris Rn. 26). § 66a PflBG bestimmt aber, dass für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung noch bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entschieden werden kann, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 PflBG erfüllt sind. Die von der Klägerin beigebrachten Nachweise genügen nicht den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 PflBG, weil sie vor dem für Ungarn maßgeblichen Stichtag (dem 1. Mai 2004, vgl. die Anlage zu § 41 Abs. 1 Satz 1 PflBG) erworben worden sind. Von der durch § 66a PflBG eröffneten „Möglichkeit“ (vgl. BT-Drs. 19/15160, S. 91 f.) hat der Beklagte Gebrauch gemacht, indem er mitgeteilt hat, dass er in ständiger Verwaltungspraxis weiterhin auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Rechtslage entscheide. 19 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ aus § 2 Abs. 1 i.V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG. 20 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG bedarf der Erlaubnis, wer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ führen will. § 2 Abs. 1 KrPflG bestimmt, dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen ist, wenn der Antragsteller die darin genannten Voraussetzungen erfüllt. 21 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrPflG liegen indes nicht vor, da weder § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG noch einer der Ausnahmetatbestände zu der Vorschrift erfüllt ist. 22 a) Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG ist nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht die einschlägige Prüfung des (deutschen) Staates abgelegt hat. 23 b) Es greift auch nicht die Fiktion des § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG. Danach gilt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG als erfüllt, wenn die antragstellende Person in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines in der Anlage zum Krankenpflegegesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweist. 24 Für Ausbildungen in Ungarn (Magyarország) sind in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG die Nachweise „Ápoló bizonyítvány“, „Diplomás ápoló oklevél“ und „Egyetemi okleveles ápoló oklevél“ aufgeführt. Die Klägerin hat keinen Ausbildungsnachweis, der eine dieser Bezeichnungen trägt, vorgelegt. Im Übrigen hat sie sämtliche Bildungsabschlüsse vor dem maßgeblichen Stichtag des 1. Mai 2004 erworben. 25 c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis aus § 25 KrPflG. Maßgeblich ist § 25 Abs. 5 KrPflG, weil Ungarn in § 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 KrPflG nicht aufgeführt ist. Danach ist Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KrPflG erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 4 KrPflG i.V.m. der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. 26 Das von der Klägerin vorgelegte Fachabiturzeugnis vom 10. Juni 1982, das sie zu einer Tätigkeit als „általános ápoló és általános asszistens“ berechtigt, entspricht den an den Ausbildungsnachweis zu stellenden Anforderungen. Zwar weicht die von der Klägerin absolvierte Ausbildung von den Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinie u.a. insoweit ab, als ihr klinisch-praktischer Teil nicht die in Anhang V Anlage 5.2.1. zur RL 2005/36/EG vorgesehene Krankenpflege auf den Gebieten der Geisteskrankenpflege und Psychiatrie sowie der Hauskrankenpflege umfasste. Jedoch sind die Inhalte ansonsten hinreichend vergleichbar. So umfasste der theoretische Unterricht in der Ausbildung der Klägerin etwa die – den Vorgaben des Anhangs V Anlage 5.2.1. zur RL 2005/36/EG entsprechenden – Fächer Krankenpflege und Krankenbetreuung, Anatomie und Physiologie, Allgemeine Epidemiologie und Gesundheitskunde, Psychologie der Krankenpflege, Pharmakologie, Innere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde sowie Entbindung und Gynäkologie (vgl. Verfahrensakte, Q 15). Die klinisch-praktische Ausbildung der Klägerin entsprach mit den Inhalten (Allgemeine) Krankenpflege, Kleinkinder- und Kinderkrankenpflege, Innere Medizin, Chirurgie, Fachklinikum (Haut, Augen, HNO-Kunde), Entbindung und Gynäkologie sowie Kinderheilkunde (vgl. Verfahrensakte, Q 15) ebenfalls im Wesentlichen den Vorgaben des Anhangs V Anlage 5.2.1. zur RL 2005/36/EG. Zu dieser Einschätzung kommt auch die Fachdatenbank ANABIN, nach der Antragsteller mit dem Beruf des „általános ápoló és általános asszistens“ eine Bescheinigung des (ungarischen) Gesundheitsministeriums über einschlägige dreijährige Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung benötigen (vgl. die Zeile „Kommentar“ auf AS 83 der Gerichtsakte). Denn hieraus lässt sich schließen, dass diese Antragsteller im Hinblick auf ihren Ausbildungsstand die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 KrPflG erfüllen. 27 Selbst wenn man darüber hinaus – der Ansicht des Beklagten folgend – eine Referenzqualifikation verlangen würde, hätte die Klägerin eine solche erworben. Als einschlägige Referenzqualifikation kommt nur diejenige der Krankenschwester, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, in Betracht. Denn Art. 23 Abs. 1 RL 2005/36/EG, den § 25 Abs. 5 KrPflG in deutsches Recht umsetzt, verlangt einen Ausbildungsnachweis, der die Aufnahme des Berufes der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann ein entsprechender Ausbildungsstand nicht nur durch die in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 KrPflG aufgeführten Ausbildungsnachweise belegt werden. Denn in diesem Falle wäre es unmöglich, vor dem maßgeblichen Stichtag erworbene Ausbildungsnachweise, die zur Aufnahme des Referenzberufs befähigen, aber – etwa bedingt durch Reformen im Bereich der Krankenpflegeausbildung – eine andere Bezeichnung tragen, zu berücksichtigen. Dies widerspräche dem durch die Richtlinie vorgegebenen Sinn und Zweck der Vorschrift, namentlich des Erhalts des einmal erworbenen Rechts zur Aufnahme des Berufs der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind. Vor diesem Hintergrund kann auch das Argument des Beklagten, die Inhalte der von der Klägerin absolvierten Ausbildung seien aus heutiger Sicht veraltet, keine Berücksichtigung finden. 28 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr Ausbildungsweg, der inzwischen abgeschafft worden sei (vgl. hierzu auch die dies bestätigende Auskunft der ANABIN, AS 83 der Gerichtsakte), zu einer höheren Qualifikation als dem damaligen Äquivalent des „Ápoló bizonyítvány“ geführt habe. Denn ihr Ausbildungsweg habe ein (Fach-)Abitur umfasst, während sich bei jenem die Krankenpflegeschule direkt an die achtjährige Grundschule angeschlossen habe. Nach ihrer Weiterbildung zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene sei sie eine „richtige“ Fachkraft gewesen. Sie habe im Rahmen ihrer anschließenden Berufstätigkeit Medikamente verabreicht, Spritzen gegeben und Blut abgenommen. Für eine Qualifizierung der Klägerin als Krankenschwester, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, spricht auch, dass zu ihren beruflichen Aufgaben nach der vorgelegten „Fachliche[n] Beurteilung (Arbeitszeugnis)“ neben der Patientenversorgung auf der herzchirurgischen Intensivstation auch das Einarbeiten und die Betreuung der noch in Ausbildung befindlichen Krankenschwestern gehört haben. Schließlich hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung auch heute noch in Ungarn rechtmäßig als Krankenschwester, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, arbeiten könnte. 29 Ein Anspruch der Klägerin aus § 25 Abs. 5 KrPflG scheitert jedoch daran, dass sie keine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in dem Fünf-Jahres-Zeitraum vor der Antragstellung vorgelegt hat. 30 d) Die Ausbildung der Klägerin erfüllt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG auch nicht nach Maßgabe von § 25 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 KrPflG. 31 aa) § 2 Abs. 3a KrPflG findet im Falle der Klägerin über § 25 Abs. 6 KrPflG Anwendung. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird bei Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 5 des § 25 KrPflG gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, das Anerkennungsverfahren nach § 2 Abs. 3a KrPflG durchgeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich bei § 25 Abs. 6 KrPflG um einen Auffangtatbestand, der die Regelungen des allgemeinen Anerkennungssystems für anwendbar erklärt, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erworbenen Rechte nicht vorliegen (vgl. BT-Drs. 16/5385, S. 108). Dies trifft auf die Klägerin, die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht als Krankenpflegerin in Ungarn gearbeitet hat, zu. 32 bb) § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KrPflG bestimmt, dass eine abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KrPflG als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) geregelten Ausbildung aufweist. 33 § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KrPflG bestimmt, in welchen Fällen wesentliche Unterschiede im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 KrPflG vorliegen. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind (Nr. 1). Zum anderen ist dies der Fall, wenn der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Gesundheits- und Krankenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind, und die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesundheits- und Krankenpfleger in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (Nr. 2). 34 Gemäß § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 KrPflG unterscheiden sich Themenbereiche oder Bereiche der praktischen Ausbildung wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers in Deutschland sind. Dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind (vgl. den entsprechend anwendbaren letzten Teilsatz von § 2 Abs. 3 Satz 3). 35 Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bemisst sich nach objektiven Umständen. Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 – 3 B 134.00 –, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 35). Es ist ein Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Bewerbers ergibt, vorzunehmen. Dessen konkreter Ausbildungsgang ist nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu den deutschen Ausbildungsanforderungen zu setzen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind (OVG NRW, Beschluss vom 03.08.2007 – 13 A 673/07 –, juris Rn. 7). 36 cc) Die erforderliche Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin mit demjenigen nach Abschluss der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ist nicht gegeben. Denn zwischen den Inhalten der von der Klägerin absolvierten Ausbildung und denjenigen der nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland vorgesehenen bestehen signifikante Unterschiede. 37 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KrPflG dauert die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Vollzeitform drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KrPflG). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1 KrPflG zu regeln. § 8 Abs. 1 Satz 3 KrPflG bestimmt, dass dabei eine Mindeststundenzahl von 4.600 Stunden vorzusehen ist, von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen. Von der Verordnungsermächtigung ist durch Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege Gebrauch gemacht worden. 38 Nach § 1 Abs. 1 KrPflAPrV umfasst die Ausbildung mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden (1.) und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2.500 Stunden (2.). Sie beinhaltet eine 1.200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt. 39 In der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV werden unter A. zwölf Themenbereiche für den theoretischen und praktischen Unterricht festgelegt. Innerhalb dieser Themenbereiche sind nach der Anlage jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln, die bei der Planung des Unterrichts den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen sind. Die Wissensgrundlagen umfassen im Einzelnen mit der ihnen zugeordneten Stundenzahl: 40 Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften 950 Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin 500 Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften 300 Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft 150 [Zur Verteilung] 200 Gesamtsumme 2.100 41 Unter B. wird in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV die praktische Ausbildung näher festgelegt. Die vorgesehene Stundenzahl gliedert sich für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin folgendermaßen auf: 42 I. Allgemeiner Bereich 1. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Wochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten 800 2. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten 500 II. Differenzierungsbereich Gesundheits- und Krankenpflege: Stationäre Pflege in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie 700 [III. Zur Verteilung auf die Bereiche I. und II.] 500 Gesamtsumme 2.500 43 Die von der Klägerin im Rahmen ihrer ungarischen Ausbildung belegten Stunden weichen von diesen Vorgaben – was den Inhalt angeht – im Bereich des Unterrichts und der praktischen Ausbildung wesentlich ab. 44 Berücksichtigungsfähig ist neben der Grundausbildung zur „allgemeinen Pflegerin und allgemeinen Assistentin“ die Weiterbildung zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“, nicht jedoch diejenige zur „Fachassistentin für Intensivtherapie“ und das Fernstudium an der Fakultät für Diplom-Krankenpfleger der Universität Debrecen. Der Vorschrift des § 2 Abs. 5a Nr. 1 KrPflG lässt sich die grundsätzliche Wertung entnehmen, dass auch mehrere Ausbildungen in ihrer Zusammenschau berücksichtigt werden können, weil sie auch eine „Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen“ gelten lässt. Der Bezeichnung der ersten von der Klägerin absolvierten Weiterbildung als „ Fach krankenpflegerin für Erwachsene“ lässt sich entnehmen, dass sie auf die Grundausbildung aufgebaut hat. Dass ihre Inhalte im Wesentlichen denen der deutschen Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin entsprochen haben, ergibt sich aus der Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass diese Weiterbildung die allgemeine Krankenpflege zum Gegenstand gehabt habe. Die Weiterbildungen seien – analog zum alten deutschen Ausbildungssystem – in die Bereiche Kinderkrankenpflege, Erwachsenenpflege und Altenpflege aufgeteilt gewesen. Wie bei der deutschen Ausbildung zur „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ wurde auch aufbauend auf die erste Weiterbildung der Klägerin eine Weiterbildung zur Fachkrankenpflegerin für Intensivpflege angeboten (dazu sogleich). Für die Berücksichtigungsfähigkeit spricht schließlich, dass die ANABIN ausweislich des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Gutachtens vom 12. Februar 2014 eine Anrechnung ihrer Inhalte auf die deutsche Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin für möglich hält. Die zweite Weiterbildung zur „Fachassistentin für Intensivtherapie“ kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Denn sie geht nach Überzeugung der Kammer in inhaltlicher Hinsicht über die deutsche Grundausbildung hinaus, die nach den Vorgaben der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV keine Intensivpflege umfasst. Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass es auch in Deutschland eine (auf die Grundausbildung aufbauende) Weiterbildung zur Fachpflegekraft für Intensivpflege und Anästhesie gibt. Schließlich muss auch das Fernstudium an der Universität Debrecen außer Betracht bleiben, weil die Klägerin dieses nach eigenen Angaben nicht abgeschlossen hat. 45 (1) Die Ausbildung der Klägerin umfasste 1.926 anrechenbare Unterrichtsstunden und damit 174 Stunden weniger als die deutsche Ausbildung. 46 In ihrer Grundausbildung hatte die Klägerin theoretischen Unterricht im Umfang von insgesamt 3.498 Stunden. Davon sind die Stunden, die die Klägerin in den Fächern Ungarische Sprache und Literatur, Russische Sprache, Geschichte, Einführung in die Philosophie, Sport und Klassenlehrerstunde absolviert hat, nicht anzurechnen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 19). In Ermangelung einer näheren Aufschlüsselung der Fachinhalte können von den insgesamt 957 Stunden in den Fächern Mathematik, Physik, Biologie und Chemie nur 700 Stunden angerechnet werden. Denn für den Kompetenzbereich „Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin“ sind 500 Stunden vorgesehen; darüber hinaus erscheint eine Anrechnung auf die 200 zur Verteilung vorgesehenen Stunden als möglich (a.A. wohl VG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 46, das nur 500 Stunden für anrechenbar hält). Dass auch das Fach „Einführung in die Philosophie“ pflegerelevante Inhalte aufgewiesen hätte, ist nicht ersichtlich. 47 Von den insgesamt 3.498 Stunden der theoretischen Ausbildung der Klägerin sind danach im Ergebnis 1.723 Stunden anrechenbar: 48 Mathematik, Physik, Biologie, Chemie (anrechenbarer Teil) 700 Medizinische Lateinkenntnisse 33 IT-Grundkenntnisse 33 Krankenpflege – Krankenbetreuung 264 Anatomie – Physiologie 132 Pathologie 66 Allgemeine Epidemiologie und Gesundheitskunde 66 Die Entwicklung der Neugeborenen und Kinder 66 Psychologie der Krankenpflege 99 Pharmakologie 33 Innere Medizin 132 Chirurgie 66 Kinderheilkunde 66 Entbindung und Gynäkologie 66 1.723 49 Die erste Weiterbildung der Klägerin zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“ umfasste 203 Stunden theoretischen Unterrichts. Diese sind allesamt anrechenbar. 50 Inhaltliche Defizite gegenüber der deutschen Ausbildung verbleiben vor allem in dem Themenbereich „Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften“, in dem die Klägerin von den vorgesehenen 300 Unterrichtsstunden nur 99 Stunden „Psychologie der Krankenpflege“ vorweisen kann, sowie in dem Bereich „Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft“ (vgl. dazu auch die tabellarische Aufstellung des Beklagten, AS 131 ff. der Gerichtsakte). 51 (2) Die praktische Ausbildung der Klägerin bleibt mit einem Gesamtumfang von 2.261 Stunden quantitativ um 239 Stunden hinter der deutschen Ausbildung zurück. Nach der vorgelegten Übersicht hat die Klägerin im Rahmen ihrer Grundausbildung Praktika im Umfang von 1.135 Stunden (875 Stunden an Fachpraktika sind ausdrücklich ausgewiesen, hinzu kommen insgesamt 8 Wochen Sommerpraktikum, d.h. 8 (Wochen) * 5 (Tage) * 6 (Stunden) = 260 Stunden) absolviert. 52 Dazu kommen die praktischen Teile der Weiterbildung zur Fachkrankenpflegerin für Erwachsene, die sich wie folgt zusammensetzen: 53 Inhalt Zeitraum Dauer (in Tagen, inkl. Sonn- und Feiertage) Chirurgische Klinik Nr. II. 29.08. – 20.09.1983 23 Internistische Klinik Nr. III. 20.09.1983 – 15.01.1984 118 Neurologische Klinik 16.01. – 29.01.1984 14 Augenklinik 30.01. – 12.02.1984 14 HNO-Klinik 13.02. – 26.02.1984 14 Chirurgische Klinik Nr. II. Intensivstation 27.02.1984 – 11.03.1984 14 Gesamtsumme 197 54 Eine näherungsweise Umrechnung führt auf 1.126 Stunden (197 Tage * (5/7) (näherungsweiser Abzug der Wochenenden) * 8 (Stunden)). 55 Auch im praktischen Bereich weist die Ausbildung der Klägerin gegenüber der deutschen in einzelnen Bereichen Defizite auf. Diese betreffen insbesondere die Ambulante Versorgung und die Psychiatrie (vgl. dazu auch die tabellarische Aufstellung des Beklagten, AS 135 der Gerichtsakte). 56 (3) Obwohl die quantitativen Unterschiede zwischen der von der Klägerin absolvierten Ausbildung und der deutschen Ausbildung im Bereich des Unterrichts und der Praxis nur etwa ein Zehntel betrugen, kann nicht von einer Gleichwertigkeit der Ausbildungen i.S.d. § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 bis 4 KrPflG ausgegangen werden. Denn die Ausbildung der Klägerin enthielt wie gezeigt einzelne Fächer und Bereiche der praktischen Ausbildung, die nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgesehen sind, nicht. 57 Ein Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Abs. 3a Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 KrPflG durch lebenslanges Lernen kommt schon mangels formeller Anerkennung durch eine zuständige Stelle nicht in Betracht. Auch ein Ausgleich durch die Berufspraxis der Klägerin ist nicht möglich. Zwar hat die Klägerin eine zwölfjährige Berufspraxis als Fachassistentin für Intensivtherapie in Ungarn nachgewiesen. Diese endete jedoch vor über 25 Jahren und umfasste überdies nicht diejenigen Fächer und Bereiche, in denen die Ausbildung der Klägerin hinter der deutschen zurückblieb. Vielmehr war die Klägerin ausweislich des vorgelegten Arbeitszeugnisses vom 3. Juli 2013 ausschließlich auf der herzchirurgischen Intensivstation tätig. Soweit die Klägerin in Deutschland seit Juli 2018 als Pflegehelferin beschäftigt wurde, scheidet ein Ausgleich aus, weil die Tätigkeit als Krankenpflegehelferin mit der einer Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht gleichwertig ist (vgl. auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 17.08.2016 – 8 LA 52/16 –, juris Rn. 23). Dies hindert es allerdings nicht, in diesem Rahmen erworbene Kenntnisse oder Fertigkeiten im Rahmen der Ausgestaltung eines Anpassungslehrgangs zu berücksichtigen (s. unten). 58 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 4 ff. oder §§ 9 ff. BQFG. 59 Die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BQFG für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nicht etwas anderes bestimmen. Sie gelten für reglementierte Berufe wie den der Gesundheits- und Krankenpflegerin subsidiär nur dann, wenn die Fachgesetze keine Regelungen zu Gleichwertigkeitsprüfverfahren enthalten. Da die §§ 1 f. KrPflG Regelungen zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsnachweise mit dem deutschen Beruf der „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ enthalten, gelangen die Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes daneben nicht zur Anwendung. Im Übrigen erklärt § 2 Abs. 7 KrPflG das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme von dessen § 17 ausdrücklich für nicht anwendbar. II. 60 Die Klage ist jedoch begründet, soweit die Klägerin hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ unter der Bedingung zu erteilen, einen von ihm nach Dauer und Inhalt festgelegten Anpassungslehrgang, der sich auf die im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht, zu absolvieren. Soweit der Antrag der Klägerin ohne die Bedingung einer Nachqualifizierung in Form eines Anpassungslehrgangs abgelehnt wurde, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 61 Der Beklagte hätte den Antrag der Klägerin nicht vollumfänglich ablehnen dürfen, sondern ihm unter der Bedingung einer Nachqualifizierung in Form eines Anpassungslehrgangs entsprechen müssen. Diese Möglichkeit ist in § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG ausdrücklich vorgesehen. 62 Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen haben und nicht unter § 2 Abs. 4 oder § 25 KrPflG fallen, haben nach § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben nach § 2 Abs. 3a Satz 3 KrPflG das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Ihr Wahlrecht hat die Klägerin mit einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag zugunsten des Anpassungslehrgangs ausgeübt. 63 Für die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs ist ein vorhergehender, der Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorgeschalteter Antrag nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG und § 20a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KrPflAPrV, die davon ausgehen, dass die wesentlichen Unterschiede von der Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind. Dies ist erst mit Bescheidung des hierauf gerichteten Antrags der Fall. Ein gesondertes Verfahren auf Feststellung der Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungen ist für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin im Krankenpflegegesetz nicht vorgesehen. 64 Bei fehlender Gleichwertigkeit ist die Erlaubnis unter der Bedingung der Ableistung eines näher bestimmten Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu erteilen. Die Vorschriften der §§ 20 bis 20c KrPflAPrV sehen konkrete Vorgaben für den Inhalt eines Bescheides vor, der nach Abschluss der Prüfung der Dokumente über die ausländische Ausbildung erstellt wird. Ein Bescheid kann entweder die volle Gleichwertigkeit bestätigen oder die „Auflage“ zur Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme enthalten (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bericht zum Anerkennungsgesetz 2019, https://www.bmbf.de/files/BzA19_Vorabfassung%20final_Akteursgrafik.pdf [Vorabfassung; Abrufdatum: 10.02.2020], S. 7, 35; vgl. auch Baden-Württemberg – Statistisches Landesamt, Pressemitteilung 215/2019, https://www.statistik-bw.de/Presse/Pressemitteilungen/2019215 [Abrufdatum: 10.02.2020]). Da die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung von dem Eintritt der Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme abhängen soll, handelt es sich rechtlich nicht um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, sondern um eine Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 59). Der Bescheid darf hier gemäß § 36 Abs. 1, 2. Alt. LVwVfG mit einer Bedingung als Nebenbestimmung versehen werden, da auf die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ein Anspruch besteht (s. oben) und die Bedingung sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts – hinsichtlich der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG) – erfüllt werden. 65 Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3a Satz 2 KrPflG ist wie dargelegt über § 25 Abs. 6 KrPflG eröffnet. Dafür, dass die Klägerin durch einen Anpassungslehrgang wird nachweisen können, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenpflegerin, die für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, spricht auch ihre jahrelange einschlägige Berufserfahrung. Vom 1. September 1982 bis zum 30. Oktober 1994 war die Klägerin auf der Intensivstation der Klinik der Medizinischen Universität Debrecen als Fachassistentin für Intensivtherapie tätig. Seit dem 1. Juli 2018 arbeitet sie als Pflegehelferin für das Seniorenzentrum Sch.. Nach Einschätzung ihres derzeitigen Arbeitgebers besitzt die Klägerin das Fachwissen einer Fachkraft und könnte dieses auch in die Praxis umsetzen. Die Überzeugung davon, dass die Klägerin die noch fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen eines Anpassungslehrgangs wird erwerben können, wird durch den Eindruck verstärkt, den die Kammer von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erlangt hat. Insbesondere hat sie anschaulich ihre beruflichen Erfahrungen geschildert. Die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs hat nach § 20a Abs. 2 KrPflAPrV der Beklagte festzulegen. Das Gericht geht davon aus, dass dessen Dauer im Falle der Klägerin 12 Monate nicht überschreiten wird. Denn der Beklagte hat eine tabellarische Aufstellung der Defizite der Klägerin im praktischen Bereich vorgelegt, aus der sich ergibt, dass diese in einem neunmonatigen Anpassungslehrgang behoben werden könnten (AS 135 der Gerichtsakte). Dabei berücksichtigt diese Aufstellung noch nicht die – berücksichtigungsfähige (vgl. oben) – Weiterbildung der Klägerin zur „Fachkrankenpflegerin für Erwachsene“. Dazu kommen Defizite der Klägerin im Bereich des Unterrichts, die sich auf mindestens 350 Stunden belaufen (in den Fächern Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften sowie Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft, vgl. AS 131 ff. der Gerichtsakte), und in höchstens drei Monaten zu beheben sein dürften. Diese Schätzung beruht auf der – auch der tabellarischen Darstellung des Beklagten (AS 135 der Gerichtsakte) zugrunde liegenden – Annahme, dass im Rahmen eines Anpassungslehrgangs pro Monat ein Defizit von etwa 160 Ausbildungsstunden ausgeglichen werden kann. 66 Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrPflG sind gegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin eines Verhaltens schuldig gemacht hätte, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG), oder dass sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet wäre (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 KrPflG). Auch ist davon auszugehen, dass die Klägerin über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KrPflG). Das Vorhandensein der nötigen Sprachkenntnisse wurde zudem in der mündlichen Verhandlung bestätigt. III. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 68 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des §§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt. 69 B E S C H L U S S 70 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 – 1 K 4390/17 –, juris Rn. 69). Dieser Betrag ist angelehnt an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach für eine den Berufszugang eröffnende abschließende Staatsprüfung der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,- EUR, zugrunde gelegt wird. Die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ hat wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie das Bestehen der entsprechenden Staatsprüfung, da anschließend in diesem Beruf gearbeitet werden kann. 71 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.