Beschluss
13 A 673/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Ergebnisses bestehen; solche Zweifel müssen durch schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen dargelegt werden (§ 124 VwGO).
• Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsgänge ist objektiv auf den Ausbildungsstand unmittelbar nach Abschluss abzustellen; berufliche Praxis danach ist für die Gleichwertigkeitsfeststellung unbeachtlich.
• Eine ärztliche Ausbildung ist in Ausbildungsinhalt und -ziel nicht mit einer Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin gleichwertig; Unterschiede in Dauer, Vermittlungsart und Leistungskontrolle sind entscheidend.
• Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, wenn keine verallgemeinerungsfähige Frage über den Einzelfall hinaus aufgezeigt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Fehlende Gleichwertigkeit ärztlicher Ausbildung mit Krankenpflegeausbildung • Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Ergebnisses bestehen; solche Zweifel müssen durch schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen dargelegt werden (§ 124 VwGO). • Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsgänge ist objektiv auf den Ausbildungsstand unmittelbar nach Abschluss abzustellen; berufliche Praxis danach ist für die Gleichwertigkeitsfeststellung unbeachtlich. • Eine ärztliche Ausbildung ist in Ausbildungsinhalt und -ziel nicht mit einer Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin gleichwertig; Unterschiede in Dauer, Vermittlungsart und Leistungskontrolle sind entscheidend. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, wenn keine verallgemeinerungsfähige Frage über den Einzelfall hinaus aufgezeigt wird. Die Klägerin, ausgebildete Ärztin in der früheren Sowjetunion, beantragte die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenschwester/Gesundheits- und Krankenpflegerin. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil die ausländische Ausbildung nicht als gleichwertig zur deutschen Krankenpflegeausbildung beurteilt wurde. Die Klägerin beantragte beim OVG Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung. Sie machte u. a. geltend, frühere obergerichtliche Entscheidungen sprächen für ihr Vorbringen und verwies auf beruflich erworbene pflegerische Kenntnisse. Das OVG prüfte, ob Zulassungsgründe nach § 124 VwGO vorlägen, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Sache. • Zulassungsmaßstab: Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel erfordert, dass schlüssige Gegenargumente ein tragendes Rechtsurteil oder wesentliche Tatsachenfeststellungen in Frage stellen; maßgeblich ist das Ergebnis der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO). • Keine ernstlichen Zweifel: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin die für die Erlaubnis erforderliche Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nachweist. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit bestand bereits in früheren Fassungen des KrPflG und bleibt auch in der aktuellen Fassung maßgeblich. • Vergleichsmaßstab: Objektiv ist der Ausbildungsstand unmittelbar nach Abschluss der ausländischen Ausbildung mit dem deutschen Ausbildungsstand zu vergleichen; relevante Kriterien sind Dauer, Vermittlungsart und Leistungskontrolle. Subjektiv erworbene berufliche Praxis nach dem Abschluss bleibt bei der Gleichwertigkeitsprüfung außer Betracht. • Inhaltlicher Unterschied: Eine ärztliche Ausbildung ist in Zielsetzung und Inhalten auf diagnostisch-therapeutische Kompetenzen ausgerichtet und damit nicht adäquat zur praxis- und pflegeorientierten Ausbildung nach dem KrPflG und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Krankenpflege. • Kein Anspruch aus Überqualifizierung: Eine vermeintliche Überqualifizierung rechtfertigt nicht die Erteilung der Erlaubnis; mögliche Anrechnung nach § 6 KrPflG bleibt hiervon unberührt. • Grundsätzliche Bedeutung: Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO) ist nicht erfüllt, weil keine verallgemeinerungsfähige Frage aufgezeigt wurde. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde für beide Instanzen auf je 10.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, da die Klägerin die erforderliche Gleichwertigkeit ihrer ausländischen ärztlichen Ausbildung mit der deutschen Krankenpflegeausbildung nicht nachgewiesen hat. Beruflich später erworbene pflegerische Kenntnisse können die fehlende Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht ersetzen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache wurde nicht dargetan. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.