Beschluss
12 K 5237/19
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2). Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines Verbrauchermarktes unter Erweiterung der Verkaufsfläche im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2). 2 Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2), zwei Gemeinden im Neckar-Odenwal-Kreis, bilden mit der Gemeinde Aglasterhausen den Gemeindeverwaltungsverband Kleiner Odenwald. Die Antragstellerin hat ca. 1.850 Einwohner, die Beigeladene zu 2) ca. 2.900 Einwohner und die Gemeinde Aglasterhausen ca. 4.860 Einwohner. 3 An dem im Ortszentrum der Beigeladenen zu 2) gelegenen Vorhabenstandort war ursprünglich im Jahre 1999 ein Lebensmittelmarkt mit ca. 765 qm Verkaufsfläche genehmigt sowie, durch eine Wand getrennt und mit separatem Eingang, ein weiterer Bereich mit einem Drogeriemarkt (Verkaufsfläche ca. 180 qm) und einem Getränkehandel (Verkaufsfläche ca. 300 qm) sowie weiteren Dienstleistungsbereichen (Bank, Bürgerbüro, Friseur). Grundlage für diese Genehmigungen war der Bebauungsplan „...“ der Beigeladenen zu 2), der für diesen Bereich ein Mischgebiet festgesetzt hatte. 4 Das Gemeindegebiet der Antragstellerin liegt nordöstlich der Beigeladenen zu 2). Etwa 3 km von dem Vorhabenstandort entfernt befindet sich seit dem Jahre 2012 der genossenschaftlich organisierte ... der Antragstellerin mit einer Verkaufsfläche von 240 qm. 5 Am 15. Juni 2016 erging ein Vorbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis zur Errichtung eines zweiten Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 800 qm. Dieser zweite Markt sollte unmittelbar an den bestehenden Lebensmittelmarkt angrenzen; die betreffenden Flächen waren zuvor von dem zwischenzeitlich aufgegebenen Drogerie- und Getränkemarkt besetzt. Das Bauvorhaben eines zweiten Lebensmittelmarktes wurde in der Folge allerdings nicht realisiert. 6 Am 19. Juli 2017 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) die Aufstellung des Bebauungsplans „... – ...“ zur Ausweisung eines sonstigen Sondergebiets Nahversorgungszentrum für großflächigen Einzelhandel mit einer Begrenzung der Verkaufsfläche auf 1.200 qm unter Festsetzung eines Mindestmaßes von 20 % der Verkaufsfläche für Drogeriewaren und/oder Nicht-Lebensmittel. Die Aufstellung erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Mit Stellungnahme vom 18. September 2017 vertrat die höhere Raumordnungsbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Auffassung, dass die Planung gegen das Beeinträchtigungsverbot verstoße. Der Bebauungsplan wurde am 29. November 2017 durch den Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) als Satzung beschlossen und am 8. März 2018 im Amtsblatt der Gemeinde Aglasterhausen, der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) öffentlich bekanntgemacht. 7 Am 26. Juli 2018 erließ das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis eine Beanstandungsverfügung, mit welcher unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3) der Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen zu 2) vom 29. November 2017 zu dem Tagesordnungspunkt „Erlass der Bebauungsplanänderung als Satzung“ im Wege der Kommunalaufsicht beanstandet wurde (Ziffer 1). Daneben wurde die Beigeladene zu 2) u. a. zur Aufhebung des Beschlusses verpflichtet (Ziffer 2) und die Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Landratsamt an, dass der Satzungsbeschluss gegen ein Ziel der Raumordnung verstoße. Gegen die Beanstandungsverfügung erhob die Beigeladene zu 2) am 20. August 2018 Widerspruch. Am 4. September 2018 stellte sie beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Januar 2019 stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 12 K 8508/18 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Beanstandungsverfügung vom 26. Juli 2018 hinsichtlich Ziffer 1 und 2 wieder her und ordnete sie hinsichtlich Ziffer 4 an. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2019 hob das Regierungspräsidium Karlsruhe die Beanstandungsverfügung vom 26. Juli 2018 auf. 8 Am 27. Februar 2019 reichte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Normenkontrollantrag im Hinblick auf die Gültigkeit des Bebauungsplans „... – ...“ ein, mit welchem sie insbesondere eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots geltend macht. Über den Normenkontrollantrag - 3 S 559/19 - ist noch nicht entschieden. 9 Mit Bescheid vom 17. Juni 2019 erteilte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Beigeladenen zu 1) die Baugenehmigung für den Umbau eines Verbrauchermarktes und die Erweiterung der Verkaufsfläche auf dem im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) belegenen Grundstück ..., Flst. Nr. .... Laut Antragsunterlagen beträgt die neue Gesamtverkaufsfläche inklusive Backshop 1.199,97 qm. 10 Gegen die erteilte Baugenehmigung erhob die Antragstellerin am 11. Juli 2019 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Ihren am 16. August 2019 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung lehnte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Entscheidung vom 29. August 2019 ab. 11 Bereits am 8. August 2019 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie im Wesentlichen eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots rügt. Der genehmigte großflächige Einzelhandel habe schädliche Auswirkungen auf den ... und damit auf ihre verbrauchernahe Versorgung. 12 Die Antragstellerin beantragt, 13 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen zu 1) durch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis erteilte Baugenehmigung vom 17. Juni 2019 für den Umbau eines Verbrauchermarktes und zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf dem im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) belegenen Baugrundstück ..., Flst. Nr. ..., anzuordnen. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es bestünden keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte für eine wesentliche Beeinträchtigung des ... und damit die Nahversorgung der Bevölkerung der Antragstellerin. 17 Der Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die angegriffene Baugenehmigung sei offensichtlich rechtmäßig. Der ihr zugrundeliegende Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig, insbesondere den Zielen der Raumordnung angepasst. Auch leide er an keinen Abwägungsfehlern. 20 Auch die Beigeladene zu 2) beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen des Beigeladenen zu 1). 23 Die Ausgangsakte des Antragsgegners, die das Bebauungsplanverfahren betreffende Akte der Beigeladenen zu 2) und die Gerichtsakte 12 K 8508/18 sind beigezogen worden und haben dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 24 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 25 1. Der Antrag ist statthaft (§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt der Antragstellerin entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht schon die erforderliche Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Danach muss die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage der Antragsbegründung zumindest möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können. Da die Antragstellerin nicht Adressatin der von ihr angegriffenen Baugenehmigung ist, kommt es insoweit darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die zumindest auch dem Schutz ihrer Interessen dient. Dies ist hier der Fall. Denn die Antragstellerin macht u. a. geltend, die angefochtene Baugenehmigung sei zu ihren Lasten unter Missachtung des in § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierten interkommunalen Abstimmungsgebots erteilt worden. 26 2. Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Beigeladenen zu 1) an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung bereits vor bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, dass von der angegriffenen Baugenehmigung vorerst kein Gebrauch gemacht werden darf, überwiegt. Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Vorliegend lässt sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Baugenehmigung nicht feststellen. Nach Auffassung der Kammer spricht aber jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die angegriffene Baugenehmigung gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die (auch) dem Schutz der benachbarten Gemeinde – hier der Antragstellerin – zu dienen bestimmt sind. Bei dieser Einschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung bzw. Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes für die Beteiligten knüpfen werden, fällt die Abwägung der gegenläufigen Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. 27 a) Das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1) beurteilt sich bauplanungsrechtlich voraussichtlich nach § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorgaben des § 30 Abs. 1 BauGB nicht eingehalten wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 2) „... – ...“ vom 29. November 2017. Danach wird das Vorhabengrundstück als sonstiges Sondergebiet Nahversorgungszentrum (§ 11 BauNVO) ausgewiesen. Das Sondergebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben für die örtliche Nah- und Grundversorgung. Zulässig ist insbesondere ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 qm, wobei der Verkaufsflächenanteil für Drogeriewaren und/oder Nicht-Lebensmittel mindestens 20 % betragen muss. Zulässig ist auch ein selbständiger Backshop mit maximal 40 qm Verkaufsfläche, soweit damit die Gesamtfläche einschließlich Lebensmittelmarkt von 1.200 qm nicht überschritten wird. Diese Vorgaben, insbesondere die Größenbegrenzung der Verkaufsfläche (einschließlich Backshop) auf maximal 1.200 qm sind eingehalten. 28 Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung verletzt die angegriffene Baugenehmigung auch nicht das dem Schutz der Antragstellerin dienende interkommunale Abstimmungsgebot aus § 2 Abs. 2 BauGB. Danach sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB). 29 Die Vorschrift ist eine gesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG) und eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Als solche schließt das Abstimmungsgebot das Recht ein, sich gegen Planungen anderer Stellen zur Wehr zu setzen, welche die eigene Planungshoheit rechtswidrig verletzen. Die von § 2 Abs. 2 BauGB statuierte (materielle) Abstimmungspflicht gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung und ihrer systematischen Stellung zwar unmittelbar nur für Bauleitpläne. In Verfahren, in denen die Nachbargemeinde – wie hier die Antragstellerin – gegen eine Baugenehmigung vorgeht, entfaltet sie Rechtswirkungen aber dann, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung dieser Vorschrift einen Zulassungsanspruch verschafft hat, etwa wenn sie durch die Aufstellung eines (materiell) nichtabgestimmten Bebauungsplans oder im Falle des Fehlens eines Plans in sonstiger Weise unter Missachtung des materiellen Gehalts des Abstimmungsgebots die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, juris Rn. 26 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 29 m.w.N.). 30 Ein solcher Fall liegt hier voraussichtlich nicht vor. Zwar dürfte die Beigeladene zu 2) durch Aufstellung und öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans „... – ...“ in städtebaulich zurechenbarer Weise „die Weichen in Richtung Zulassung“ gestellt haben. Anlass und Planungsziel dieses Bebauungsplans war ausdrücklich die Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel. Jedoch ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Kammer nicht erkennbar, dass durch die Zulassung des streitgegenständlichen Bauvorhabens gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verstoßen worden sein könnte. 31 aa) Die Nachbargemeinde wird in ihren Rechten verletzt, wenn die planende Gemeinde ihre materielle Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB zum Nachteil der Nachbargemeinde durch einen relevanten Verstoß gegen das Abwägungsgebot missachtet hat. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Gebrauch machen. Die Bedeutung des § 2 Abs. 2 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, bei ihrer Planung einem erhöhten Rechtfertigungszwang unterliegt. Die Bestimmung verleiht dem Interesse der Nachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Sie verlangt einen Interessenausgleich zwischen den beteiligten Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Interessen. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen. Umgekehrt lässt sich § 2 Abs. 2 BauGB aber nicht entnehmen, dass eine Planung, die durch Auswirkungen gewichtiger Art gekennzeichnet ist, bereits aus diesem Grund zugleich gegen das Abwägungsgebot verstieße, wenn sie nicht in Koordination mit der benachbarten Gemeinde erfolgt. Auch hier gilt, dass selbst gewichtige Belange im Wege der Abwägung überwunden werden dürfen, wenn noch gewichtigere ihnen im Rang vorgehen. Maßgebend bleibt die Reichweite der Auswirkungen. Rein wettbewerbliche beziehungsweise wirtschaftliche Auswirkungen reichen hierfür nicht aus. Das interkommunale Abstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen Einzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.2010 - 4 B 78.09 -, juris Rn. 41 f.; Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -; juris Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Demnach ist das kommunale Abstimmungsgebot verletzt, wenn städtebauliche Belange der Nachbargemeinde überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt bzw. nicht hinreichend ermittelt, in ihrer Bedeutung verkannt oder in unverhältnismäßiger Weise hinter konkurrierende Belange zurückgestellt wurden (OVG Nieders., Urt. v. 10.07.2014 - 1 KN 121/11 -, juris Rn. 50). 32 Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen – wenn auch nicht den einzigen – Indikator darstellen. Der – gutachterlich prognostizierte – Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der Nachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium "Kaufkraftabfluss" zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts Anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht (OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 37 m.w.N.). 33 Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte – und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare – Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen "logischen" Schluss zu. In der Tendenz kann – faustformelartig – davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden. Bei der Handhabung des 10 %-Kriteriums bleibt somit zu beachten, dass von unmittelbaren städtebaulichen Auswirkungen gewichtiger Art eines Einzelhandelsvorhabens, die zu einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB führen, erst nach einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls dann gesprochen werden kann, wenn in der benachbarten Gemeinde ansässige Einzelhandelsunternehmen infolge der ihnen auf dem Gebiet der Vorhabengemeinde erwachsenen Konkurrenz zur Aufgabe gezwungen wären und darüber entweder die branchenmäßige Versorgung der eigenen Gemeindeangehörigen in Gefahr geriete oder städtebauliche Probleme wie Verödung von (Neben-)Zentren, Entstehung eines trading-down-Effekts oder ähnliches sich abzeichneten. Mit anderen Worten muss es zu einer Funktionsstörung kommen, einem Zustand der Unausgewogenheit, der zur Folge hat, dass ein Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann (OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 39 ff. m.w.N.). 34 Nach diesen Maßstäben verletzt die im Streit befindliche Baugenehmigung unter Würdigung der derzeit vorliegenden Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der in der Planbegründung aufgeführten gewichtigen städtebaulichen Gründe für die Sondergebietsausweisung im Bebauungsplan „... – ...“ das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB voraussichtlich nicht zum Nachteil der Antragstellerin. Das durch die Baugenehmigung vom 17. Juni 2019 zugelassene Bauvorhaben des Umbaus eines Verbrauchermarktes unter Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.199,97 qm lässt keine unmittelbaren und gewichtigen Auswirkungen auf den Einzelhandel auf dem Gebiet der Antragstellerin erwarten, welche dieser bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten wären. Insbesondere bestehen keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der ... durch das zugelassene Einzelhandelsvorhaben zur Aufgabe gezwungen werden wird. Vor diesem Hintergrund ergibt eine wertende Gesamtbetrachtung, dass die vorzunehmende Abwägung zugunsten der Beigeladenen zu 2) ausfällt, zumal diese eigene gewichtige Belange für ihre Planung anführen kann. 35 Ausweislich der Planbegründung vom 22. November 2017 hat die Beigeladene zu 2) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 02.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, juris Rn. 93; VG Würzburg, Urt. v. 19.07.2018 - W 5 K 16.931 -, juris Rn. 61 f.) die Auswirkungen der streitgegenständlichen Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 qm auf den Einzelhandel in den Nachbargemeinden – unter anderem auch auf die Antragstellerin – in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Sie hat in mehreren Informationsgesprächen (u.a. am 5. Februar 2016, am 25. November 2016 und am 2. Juni 2017) interkommunale Gespräche auch mit der Antragstellerin geführt. Zudem haben die Beigeladene zu 2), die Antragstellerin sowie der Gemeindeverwaltungsverband, dem sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene zu 2) angehören, diverse Gutachten, Analysen und Stellungnahmen zu den planbedingten Auswirkungen in Auftrag gegeben. Die eingeholten Wirkungsanalysen enthalten u. a. Prognosen bezüglich der zu erwartenden Umsatzverteilungen insbesondere gegenüber dem im Ortskern der Antragstellerin ansässigen .... 36 Eine Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann unzulässig, wenn es lückenhaft oder in sich widersprüchlich ist oder von falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige nicht hinreichend fachkundig ist, begründete Zweifel an seiner Neutralität bestehen, eine neue Sachlage gegeben ist, neuere Forschungsergebnisse vorliegen, oder wenn das Beweisergebnis durch den substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt wird (OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 65 ff. m.w.N.). 37 Zur Verwertbarkeit der zur Verfügung stehenden Analysen hat die Kammer bereits in ihrem – die kommunalaufsichtliche Beanstandungsverfügung vom 26. Juli 2018 betreffenden – Beschluss vom 23. Januar 2019 - 12 K 8508/18 - ausgeführt: 38 „Die Kammer würdigt hierbei die bei den Akten befindlichen Gutachten, Analysen und Stellungnahmen von insgesamt vier Marktforschungsunternehmen. Von diesen konkretisiert und beziffert lediglich das im Auftrag der Gemeinde Neunkirchen eingeholte Marktverträglichkeitsgutachten der UBH Unternehmensberatung Handel GmbH und BBE Baden-Württemberg GmbH den möglichen Kaufkraftabfluss beim ... infolge des durch den Bebauungsplan ermöglichten Bauvorhabens. Während hier von Kaufkraftumlenkungen in Höhe von jährlich rund 100.000 EUR die Rede ist, die bezogen auf den angenommenen Jahresumsatz des ... von 600.000 EUR einen durchaus kritischen Anteil von 17 % ausmachen, gehen die Auswirkungsanalysen der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH sowie der ecostra GmbH nur von marginalen, aber nicht bezifferbaren Kaufkraftumlenkungen zulasten des ... aus. Angesichts der an den Feststellungen der UBH Unternehmensberatung Handel GmbH und BBE Baden-Württemberg GmbH im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme der ecostra GmbH vom 03.03.2016 sowie einer Stellungnahme des Dr. Acocella vom 28.04.2017 geäußerten fachlichen und methodischen Bedenken, die für die Kammer nicht von der Hand zu weisen sind, können diese nicht maßgeblich herangezogen werden, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Nahversorgung in Neunkirchen festzustellen. So hat auch das Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner raumordnerischen Bewertung vom 18.09.2017 die Verwertbarkeit dieses Gutachtens offengelassen und maßgeblich auf die Analysen der weiteren Marktforschungsunternehmen, insbesondere der ecostra GmbH, abgestellt. In der Gesamtschau teilt die Kammer indes nicht die Auffassung, dass sich aus diesen hinreichend belastbar eine wesentliche Beeinträchtigung des ... und damit der Nahversorgung Neunkirchens ergibt. Zwar weist die ecostra GmbH in ihrer vom Gemeindeverwaltungsverband Kleiner Odenwald in Auftrag gegebenen Auswirkungsanalyse vom 04.11.2015 darauf hin, dass die noch in Neunkirchen vorhandenen Versorgungsangebote des Einzelhandels nur bedingt stabil und insofern besonders gegenüber Wettbewerbseinflüssen empfänglich seien. Zudem zeige sich in Schwarzach ein klarer Handlungsbedarf sowie gegenüber Neunkirchen das Erfordernis einer besonderen Sensibilität, damit das noch vorhandene Grundversorgungsangebot gehalten werden könne (jeweils Seite 11 der Auswirkungsanalyse). Jedoch sind insoweit auch die weiteren Ausführungen in der Auswirkungsanalyse der ecostra GmbH zu würdigen. So wird ausdrücklich ausgeführt, dass zwar bereits geringe Umsatzrückgänge des in Neunkirchen gelegenen ... dessen fragile ökonomische Tragfähigkeit negativ beeinflussen könnten. Allerdings sei davon auszugehen, dass durch die Wirkungen eines modernisierten und erweiterten ... Supermarkts in Schwarzach, der durch den hier in Rede stehenden Bebauungsplan ermöglicht werden soll, die Wirtschaftlichkeit des ... nicht grundsätzliche in Frage gestellt werde (Seite 65). Im Weiteren befürwortet die ecostra GmbH trotz des Erfordernisses der besonderen Rücksicht auf den ... in Neunkirchen ausdrücklich die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Modernisierung und Flächenerweiterung des ... Supermarkts auf dem Gemeindegebiet der Antragstellerin, die städtebaulich und raumordnerisch verträglich durchgeführt werden könne und überdies auch die Nahversorgung Schwarzachs sichere (Seite 68, 71, 72). 39 Dieses Ergebnis erscheint der Kammer insoweit plausibel, als die Versorgungsfunktion des ... ersichtlich auf die Bewohner der Gemeinde Neunkirchen beschränkt ist und der Markt vor allem für die nicht mobile Bevölkerung von Bedeutung ist und ansonsten für sogenannte Ergänzungskäufe genutzt wird (Seite 28 der Auswirkungsanalyse der ecostra GmbH; vgl. hierzu auch bereits das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 13.09.2018 - 12 K 7388/16 -, amtl. Umdruck S. 20). Vor diesem Hintergrund dürften Überschneidungen mit den Versorgungsangeboten in den benachbarten Gemeinden von vorneherein geringfügig sein. Bestätigt wird dies auch durch die Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH vom Februar 2015, die von einer nicht nachweisbaren Umsatzumverteilung auf marginalem Niveau ausgeht und dies damit begründet, dass der genossenschaftlich orientierte ... ein gänzlich anderes Konzept verfolge und von den Entwicklungen in Schwarzach weitgehend abgekoppelt sei (Seite 29 der Analyse). 40 Überdies geht auch Dr. Acocella in seiner Stellungnahme vom 28.04.2017 davon aus, dass der ... in Neunkirchen zwar vor dem Hintergrund des Gesamtangebots im Gemeindeverwaltungsverband ökonomisch unter Druck stehe und immer stehen werde. Jedoch sei er 2012 auch von Anfang an unter diesem Druck gegründet worden und könne nur überleben, wenn es weiterhin gelinge, die Angebotsqualität zu sichern und wenn der Bürgersinn in Neunkirchen diesen Markt weiter trage (Seite 6 der Stellungnahme). Eine raumordnerisch unverträgliche Umverteilung durch das mit dem Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben sei nicht nachweisbar (Seite 7). Dem Vorschlag Dr. Acocellas, der besonderen Situation des ... durch eine Begrenzung der Verkaufsfläche des Vorhabens in Schwarzach auf 1.200 m² sowie durch Festsetzung einer Mindestfläche für Drogeriewaren bzw. andere Nichtlebensmittel Rechnung zu tragen, um das Vorhaben an diejenigen Verhältnisse anzugleichen, unter denen der ... in Betrieb gegangen ist und sich behauptet hat, ist die Antragstellerin mit dem beanstandeten Bebauungsplanbeschluss überdies nachgekommen. 41 Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nahversorgung der Bevölkerung Neunkirchens und damit von einer Verletzung des raumordnerischen Beeinträchtigungsverbots kann nach alledem auf Grundlage des aktuellen Erkenntnisstands nicht ausgegangen werden.“ 42 An dieser Einschätzung hält die Kammer auch unter dem Blickwinkel des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB fest. Durchschlagende Angriffe gegen die Verwertbarkeit insbesondere der Auswirkungsanalysen und Stellungnahmen der ecostra GmbH, der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH sowie des Dr. Acocella trägt die Antragstellerin nicht vor. 43 Soweit sie meint, schon geringe Kaufkraftabflüsse bedrohten die Existenz des ..., wird diese Behauptung durch die eingeholten Analysen und Stellungnahmen nicht belastbar belegt. Wie bereits ausgeführt gelangt einzig die Auswirkungsanalyse der UBH Unternehmensberatung Handel GmbH und BBE Baden-Württemberg GmbH aus Dezember 2015 (S. 23) zu dem Ergebnis, dass der Umsatzabzug beim ... ca. 100.000,- EUR pro Jahr betragen werde, was einer Umlenkungsquote von 17 % entspreche. Nach den Auswirkungsanalysen der ecostra GmbH vom 4. November 2015 (S. 65) und der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GmbH aus Februar 2015 (S. 29) sind die Umsatzverteilungen in Bezug auf die Antragstellerin wegen Geringfügigkeit nicht darstellbar bzw. rechnerisch nicht nachweisbar. Dr. Acocella führt in seiner Stellungnahme vom 28. April 2017 (S. 6) nachvollziehbar aus, dass die Ausweisung eines Umsatzverteilungswertes von 100.000,- EUR sehr unsicher und daher richtigerweise in der Branche unüblich sei. Das Büro des Dr. Acocella weise von jeher Umverteilungswerte unter 150.000,- EUR nicht mehr aus und halte schon diese Größenordnung für am Rande des seriös Prognostizierbaren. Diese Einschätzung deckt sich mit der ergänzenden Stellungnahme der ecostra GmbH vom 3. März 2016 (S. 5 f.), wonach die von UBH & BBE gewählte Methodik als äußerst fragwürdig einzuschätzen sei. Beachtliche methodische Einwendungen gegen den – im Übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannten (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 72) – gutachterlichen Ansatz, Umsatzverteilungen von weniger als 150.000,- EUR als rechnerisch nicht nachweisbar anzusehen, macht die Antragstellerin nicht geltend. Sie rügt im Wesentlichen, dass bei diesem Ansatz kleinere Nachbargemeinden in nicht hinnehmbarer Weise benachteiligt würden. Vor dem Hintergrund des 10 %-Kriteriums könne eine Gemeinde, deren Nahversorgung einen Umsatz von weniger als 1,5 Mio. EUR ausmache, eine Beeinträchtigung durch einen Kaufkraftabfluss in Höhe von 10 % überhaupt nicht nachweisen. Bezogen auf das vorliegende Verfahren bedeute dies, dass die Antragstellerin eine Beeinträchtigung des ... mit einem Jahresumsatz von etwa 600.000,- EUR erst ab einem Umsatzverlust von 25 % nachweisen könne. 44 Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass sich – wie der vorliegende Fall zeigt – das 10 %-Kriterium im Bereich niederschwelliger Umsätze unter Umständen als wenig tauglich erweisen kann, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nahversorgung in der Nachbargemeinde nachzuweisen. Hieraus darf nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Schluss gezogen werden, im Falle der fehlenden Nachweisbarkeit von Umsatzverteilungen sei per se von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen. Ebenso unzulässig wäre freilich der umgekehrte Schluss, im Falle fehlender rechnerischer Nachweisbarkeit von Umsatzverteilungen stehe eine solche Beeinträchtigung schlechterdings nicht zu befürchten. Lässt sich – wie hier beim ... – ein Kaufkraftabfluss nicht verlässlich vorhersagen, ist nach dem Dafürhalten der Kammer vielmehr verstärkt auf andere Faktoren als das 10 %-Kriterium abzustellen, um die Auswirkungen der Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs auf die Nachbargemeinde zu ermitteln. Nach obigen Maßstäben stellt das 10 %-Kriterium insoweit zwar einen wesentlichen, aber nicht den einzigen Indikator dar und ist ohnehin im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen zu werten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Beigeladene zu 2) habe die Unschädlichkeit ihrer Planung nachzuweisen und entsprechende Unklarheiten gingen zu deren Lasten, vermag die Kammer diesem Ansatz nach obigen Maßstäben nicht zu folgen. Aus Sicht des Gerichts kommt es vielmehr auf eine wertende Gesamtbetrachtung an, die hier zulasten der Antragstellerin ausfällt. Im Einzelnen gilt Folgendes: 45 Soweit die Antragstellerin die besondere Schutzwürdigkeit des ... – gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung im ländlichen Raum – betont, wird diese in den zur Verfügung stehenden Analysen und Stellungnahmen nicht in Abrede gestellt und auch von der Kammer als gewichtiger Belang auf Seiten der Antragstellerin durchaus gesehen. Entgegen den Darlegungen der Antragstellerin legt auch zumindest Dr. Acocella seiner Stellungnahme vom 28. April 2017 eine worst-case-Betrachtung zugrunde (S. 4). Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Gutachten steht indes nicht zu befürchten, dass es zu einer existenzbedrohenden Umsatzumverteilung zu Lasten des ... im Gemeindegebiet der Antragstellerin kommen wird. So hält die – von dem Gemeindeverwaltungsverband beauftragte – ecostra GmbH in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2016 (S. 2) fest, dass eine mögliche Verkürzung der Einkaufswege durch das streitgegenständliche Vorhaben auf die nicht-mobile Kaufkraft im Gemeindegebiet der Antragstellerin kaum einen nennenswerten Einfluss haben wird. Dies deckt sich mit den eigenen Angaben der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 8. August 2019 (S. 19), wonach von ihrem Gemeindegebiet aus der Vorhabenstandort mit 6 km Entfernung (Hin- und Rückweg) für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen, betagtere Menschen und solche mit Behinderungen fußläufig nicht erreichbar sei. Auch die GMA mbH weist in ihrer Stellungnahme (S. 29) darauf hin, dass der ... ein gänzlich anderes Konzept verfolge, weswegen die Umsatzverteilungen auf einem marginalen Niveau liegen würden. Die ecostra GmbH hält insoweit fest, dass die Versorgungsfunktion auf die Bewohner der Antragstellerin beschränkt sei, wobei der Markt vor allem für die nicht mobile Bevölkerung von Bedeutung sei und ansonsten für sog. „Ergänzungskäufe“ genutzt werde (Auswirkungsanalyse v. 04.11.2015, S. 28). Dr. Acocella weist schließlich darauf hin, dass das Überleben des von Beginn an ökonomisch unter Druck stehenden ... ganz wesentlich auch davon abhänge, dass der Bürgersinn ihn weiter trage (S. 6). Zusammengefasst lässt sich also festhalten, dass der ... maßgeblich von Faktoren „lebt“, auf welche die Erweiterung des streitgegenständlichen Einzelhandelsmarktes jedenfalls keinen wesentlichen Einfluss nehmen wird. Soweit die Antragstellerin beanstandet, die eingeholten Gutachten hätten bei Ermittlung der Kaufkraftallokation auch die Umsätze der im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) ansässigen Lebensmittelhandwerker berücksichtigen müssen, wird dieser Vortrag nicht weiter substantiiert und ist damit unbeachtlich. 46 Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass auf Seiten der Beigeladenen zu 2) gewichtige Interessen für die streitgegenständliche Erweiterung des Lebensmittelmarktes bestehen, die in die Abwägung einfließen und diese – auch gemessen daran, dass belastbare Anhaltspunkte für eine Existenzvernichtung des ... im Gemeindegebiet der Antragstellerin nicht bestehen – zu ihren Gunsten ausfallen lassen. Den vorliegenden Analysen, Gutachten und Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass auf Seiten der Beigeladenen zu 2) akuter Handlungsbedarf in Bezug auf den Lebensmittelmarkt besteht, der dort das einzige Nahversorgungsangebot darstellt. Danach sind das Gebäude und auch der Supermarkt selbst mit knapp 800 qm Verkaufsfläche bereits erheblich in die Jahre gekommen und zeigen einen dringenden Sanierungs- und Modernisierungsbedarf; der Supermarkt sei unzeitgemäß, unattraktiv und in der aktuellen Form kaum noch zukunftsfähig (Auswirkungsanalyse ecostra v. 04.11.2015, S. 10, 35; vgl. auch Auswirkungsanalyse GMA mbH, S. 4, 14). Weiter entspreche u. a. seine Flächendimensionierung nicht mehr der heute marktüblichen Größe (Auswirkungsanalyse ecostra v. 04.11.2015, S. 15). Dies erscheint der Kammer angesichts der in den diversen Gutachten enthaltenen Angaben zu den durchschnittlichen Verkaufsflächen von Supermärkten (etwa laut Auswirkungsanalyse der GMA mbH, S. 7: 1.450 qm) ohne weiteres nachvollziehbar. In ihrer Auswirkungsanalyse gelangt die GMA mbH zu dem Ergebnis, die Modernisierung bzw. Erweiterung des bereits bestehenden Supermarktes sei unabdingbar und ziele auf die Sicherung des für die Grundversorgung der Beigeladenen zu 2) elementar wichtigen Anbieters ab (S. 32). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin steht dem nicht entgegen, dass sich zwischenzeitlich mit der Supermarktkette „...“ ein neuer Anbieter gefunden hat, der den Supermarkt trotz der Verkaufsfläche von lediglich 800 qm betreibt. Dabei kann offenbleiben, ob „...“ – wie die Beigeladenen vortragen – den Supermarkt in der Erwartung der Erweiterung übernommen hat und über ein Sonderkündigungsrecht verfügt, sollte die Erweiterungsmöglichkeit entfallen. Auf die tatsächliche Entwicklung nach Satzungsbeschluss kommt es nicht an, zumal Streitgegenstand die von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung ist, die allenfalls von einer etwaig fehlerhaften Abwägungsentscheidung der Beigeladenen zu 2) „infiziert“ sein könnte. Entscheidend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Zusammenhang – wie ausgeführt – allein die Abwägungsentscheidung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. 47 Als besonderen Belang auf Seiten der Beigeladenen zu 2) gilt es darüber hinaus die nicht mobile Bevölkerung im dortigen Gemeindegebiet in den Blick zu nehmen und hier ganz besonders die in den Einrichtungen der ... lebenden ca. 650 Menschen mit Behinderung. Diese machen ca. 20 % der gesamten Einwohnerzahl aus (vgl. zu den Zahlen die Auswirkungsanalyse der GMA mbH, S. 8). Die in der Planbegründung (S. 8) gegebene Einschätzung der Beigeladenen zu 2), dass diese Menschen besonders hilfsbedürftig seien und von einem etwaigen Wegfall des Lebensmitteleinzelhandels besonders betroffen wären, ist – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie zumindest teilweise stationär untergebracht sind – rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin, die im Übrigen von 800 Heimbewohnern der ... ausgeht, meint, langfristig sei von einem Verbleib von lediglich 400 Heimbewohnern auszugehen, da zu Inklusionszwecken viele in eigene Wohnungen außerhalb des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 2) ziehen würden, ist diese Annahme schon nicht weiter belegt. Selbst wenn man – unter Berücksichtigung der Ausführungen der höheren Raumordnungsbehörde in deren Stellungnahme vom 18. September 2017 (S. 5) – mittelfristig die Zahl von 400 Einwohnern mit Behinderung zugrunde legt, steht dies der obigen Annahme, dass im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) eine nicht unbeträchtliche Anzahl an schutzbedürftigen Menschen von einem etwaigen Wegfall des einzigen Nahversorgers erheblich betroffen wäre, nicht entgegen. 48 Die weitere Rüge der Antragstellerin, die Beigeladene zu 2) habe bei ihrer Planung die Auswirkungen auf den ... fehlerhaft berücksichtigt und eine zwischen den Nachbargemeinden bestehende Konfliktlage rücksichtslos verschärft, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Beigeladene zu 2) habe den ... pauschal und ohne sachliche Grundlage als nicht überlebensfähig eingestuft, trifft dies so nicht zu. Ihre Einschätzung, der ... sei „für sich selbst nicht lebensfähig“ (S. 5 der Planbegründung), begründet die Beigeladene zu 2) damit, dass er nur aufgrund tatkräftiger Unterstützung durch ehrenamtliches Engagement und Zuschüsse der Antragstellerin zu Ladenmiete und Stromkosten überlebe (S. 7 der Planbegründung). Dass der ... von der Antragstellerin gemeindlich gefördert wird, trägt die Antragstellerin indes selbst vor (S. 8 der Antragsschrift v. 08.08.2019). Dies deckt sich auch mit den Ausführungen der ecostra GmbH, wonach bei dem ... neben dem ehrenamtlichen Engagement nach wie vor finanzielle Zuschüsse der Antragstellerin erforderlich sind (S. 11, 65 der Auswirkungsanalyse v. 04.11.2015). Insgesamt hat die Beigeladene zu 2) die Belange der Antragstellerin durchaus gesehen und in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt, sie letztlich nur nicht in deren Sinne gewichtet. Den Interessen der Antragstellerin ist die Beigeladene zu 2) zumindest insoweit entgegengekommen, als sie auf Empfehlung des Gutachters Dr. Acocella (S. 10) zur Minimierung der zwar nicht nachweisbaren, aber auch nicht auszuschließenden Beeinträchtigung des ... die Verkaufsfläche auf 1.200 qm und die Mindestfläche für Drogeriewaren bzw. andere Nichtlebensmittel auf mindestens 20 % der Verkaufsfläche begrenzt hat. Letzteres soll den ursprünglichen Bestand abbilden sowie den Wegfall des Drogeriemarktes kompensieren (vgl. das Gutachten Dr. Acocella, S. 11). Nach alledem „vertraut“ die Planung darauf – und darf dies auf Grundlage der eingeholten Analysen und Gutachten auch –, dass der ... im Gemeindegebiet der Antragstellerin neben dem streitgegenständlichen Vorhaben wird existieren können. 49 bb) Soweit sich die Gemeinden nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rahmen der gemeindenachbarlichen Abstimmung auch auf die ihnen durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können, führt auch dies vorliegend nicht zu einem Abwehrrecht der Antragstellerin gegen die angegriffene Baugenehmigung. 50 (1) Hinsichtlich der als verletzt gerügten Ziele der Raumordnung bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob sich die Antragstellerin hierauf im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB berufen kann. Danach ist eine Nachbargemeinde berechtigt, die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen anderer, der „planenden Gemeinde“, zu verteidigen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 121 ). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin über einen raumordnerischen Status verfügt, dessen zugewiesene Funktionen durch das streitgegenständliche Vorhaben beeinträchtigt sein könnten. Ausweislich des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 handelt es sich bei der Antragstellerin um eine Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion. Folglich dürfte es bereits an einer zugewiesenen und damit über § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB wehrfähigen Funktion mangeln. 51 Im Übrigen spricht Einiges dafür, dass ein Verstoß gegen die als verletzt gerügten Ziele der Raumordnung (Beeinträchtigungsverbot, Zentralitätsgebot, Kongruenzgebot) nicht vorliegt. Das Beeinträchtigungsverbot als Ziel der Raumordnung ist in Ziff. 1.7.2.4 des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar vom 27. September 2013 verankert. Danach dürfen Einzelhandelsgroßprojekte die städtebauliche Entwicklung, Ordnung und Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde, anderer Zentraler Orte sowie die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich nicht wesentlich beeinträchtigen. Eine entsprechende Regelung findet sich in Satz 2 der Ziff. 3.3.7.1 des Landesentwicklungsplans 2002, wonach die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen. Ausweislich der Begründung des Landesentwicklungsplans 2002 (S. B37) ist die Funktionsfähigkeit benachbarter Orte in der Regel als wesentlich beeinträchtigt anzusehen, wenn dort wegen des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Geschäftsaufgaben drohen. Die Begründung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar vom 27. September 2013 (S. 41) weist darauf hin, dass sich schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auch schon bei Umsatzverlusten unter der „Schwelle“ von zehn Prozent ergeben könnten. All dies zugrunde gelegt, bestehen im vorliegenden Fall keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Geschäftsaufgabe des ... bzw. für schädliche Auswirkungen auf die Nahversorgung der Bevölkerung im Gemeindegebiet der Antragstellerin und damit für eine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots. Wegen der weiteren Begründung wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. 52 Auch eine Verletzung des Zentralitätsgebots ist nicht ersichtlich. Der Landesentwicklungsplan 2002 bestimmt in Ziff. 3.3.7 als weiteres Ziel der Raumordnung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden dürfen. Hiervon abweichend kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion in Betracht, u. a. wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der Grundversorgung geboten ist. Ähnlich bestimmt Ziff. 1.7.2.2 des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar vom 27. September 2013, dass Einzelhandelsgroßprojekte auch an anderen Standortgemeinden in Betracht kommen, wenn dies ausschließlich zur Sicherung der Nahversorgung geboten ist und keine negativen Auswirkungen auf Ziele der Raumordnung zu erwarten sind. Mit Nahversorgung ist die verbrauchernahe Versorgung zur Deckung des kurzfristigen, täglichen Bedarfs (insbesondere mit Lebensmitteln) gemeint, vgl. Ziff. 1.7.1.1 des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar vom 27. September 2013. In der Begründung des Landesentwicklungsplans 2002 (S. B36) heißt es, dass von der getroffenen Regelung über die beiden ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle hinaus nur in atypischen Fällen abgewichen werden dürfe. Hinsichtlich der Ausnahmefälle führt die Begründung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar vom 27. September 2013 (S. 40) aus, dass sie der stetigen Flächenexpansion insbesondere im Lebensmittelbereich Rechnung tragen. Für spezifische Einzelfälle könne es gerechtfertigt sein, von der in der Regel geltenden Bindung an das hierarchische „Zentrale-Orte-System“ abzuweichen und ausnahmsweise auch in Kommunen der unteren Zentralitätsstufe bzw. in Kommunen ohne zentralörtliche Funktion Einzelhandelsgroßprojekte zuzulassen, soweit diese mit der Erforderlichkeit für die verbrauchernahe Grundversorgung begründet sind. 53 Nach diesen Maßstäben dürfte hier von einem Ausnahmefall auszugehen sein. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich bei der Beigeladenen zu 2) um eine Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion handelt. Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel erscheint die Zulassung eines großflächigen Einzelhandels im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) ausnahmsweise zur Sicherung der Grund- bzw. Nahversorgung erforderlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Grundversorgung sei bereits durch den bestehenden Markt, die ansässigen Lebensmittelhandwerker (Bäckerei und Metzgerei) sowie den „...“ in Aglasterhausen gesichert, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Wie oben bereits ausgeführt, ist der bestehende Lebensmittelmarkt in seiner bisherigen Größenordnung und Ausstattung nach Einschätzung der Gutachter nicht überlebensfähig. Die vorhandene Bäckerei und Metzgerei können den Lebensmittelbedarf ersichtlich nicht in seiner Bandbreite abdecken. Zwar lässt sich der Auswirkungsanalyse der ecostra GmbH vom 4. November 2015 (S. 27) entnehmen, dass die Versorgungsfunktion des „...“ in Aglasterhausen durchaus die Gemeinde der Beigeladenen zu 2) noch umfasst. Vorliegend ist jedoch auch die spezifische Versorgungsfunktion des Lebensmitteleinzelhandels am Vorhabenstandort in den Blick zu nehmen. Denn der Lebensmittelmarkt im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) sichert nicht nur die Grundversorgung in der Standortgemeinde, sondern auch die – von „...“ in Aglasterhausen nicht abgedeckte – Nahversorgung der Antragstellerin, des Ortsteils Schwanheim der Gemeinde Schönbrunn sowie des Ortsteils Michelbach der Gemeinde Aglasterhausen (vgl. die Auswirkungsanalyse der ecostra GmbH v. 04.11.2015, S. 28). Dass sich – wie die Antragstellerin meint – die Nahversorgungsfunktion auf das Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) zu beschränken hätte, ist den einschlägigen Regelungen nicht zu entnehmen. Danach kommt es vielmehr darauf an, dass die in den Blick genommenen Gemeinden bzw. Ortsteile dem Bereich der Nahversorgung – im Sinne einer verbrauchernahen Versorgung – zuzurechnen sind. Dies ist nach den gutachterlichen Feststellungen in Bezug auf die Gemeinde der Antragstellerin, den Ortsteil Schwanheim der Gemeinde Schönbrunn und den Ortsteil Michelbach der Gemeinde Aglasterhausen gegeben. Die ecostra GmbH hält in ihrer Auswirkungsanalyse vom 4. November 2015 (S. 40) fest, dass die genannten Gemeinden bzw. Ortsteile aufgrund eines fehlenden eigenen Angebots und der räumlichen Nähe dem Einzugsgebiet des Einzelhandelsmarktes am Vorhabenstandort zuzurechnen seien. Hiervon geht auch das Gutachten der GMA mbH aus Februar 2015 aus (S. 18). Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen der höheren Raumordnungsbehörde in deren Stellungnahme vom 18. September 2017 (S. 6) das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund seines Standorts dazu beitragen könne, Verkehr zu Lebensmittelanbietern an weiter entfernt gelegenen Standorten zu vermeiden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch das Vorhaben Zentrale Orte in ihren raumordnerischen Funktionen beeinträchtigt sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 54 Soweit die Vorgaben des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar vom 27. September 2013 hinsichtlich des Ausnahmetatbestands des Weiteren vorsehen, dass insbesondere auch das Kongruenzgebot eingehalten ist (vgl. die weitere Begründung zu Ziff. 1.7.2.2), ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt (dazu sogleich). 55 Schließlich erscheint auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz nicht verletzt. Es findet seine Verankerung in Satz 1 der Ziff. 3.3.7.1 des Landesentwicklungsplans 2002, wonach die Verkaufsfläche der Einzelhandelsgroßprojekte so bemessen sein soll, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet. Nach Ziff. 1.7.2.3 des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar vom 27. September 2013 sind Verkaufsfläche, Warensortiment und Einzugsbereich von Einzelhandelsgroßprojekten insbesondere auf die Einwohnerzahl der Standortgemeinde und deren Verflechtungsbereich sowie auf die zentralörtliche Funktionsstufe abzustimmen. Dabei darf der zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschritten werden. Nach der Begründung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar vom 27. September 2013 (S. 40) ist eine wesentliche Überschreitung des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde beispielsweise nach dem – inzwischen nicht mehr verbindlichen – „Einzelhandelserlass für Baden-Württemberg“ vom 21. Februar 2001 dann gegeben, wenn mehr als 30 Prozent des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden. 56 Die zur Verfügung stehenden Gutachten sehen vorliegend – mangels zentralörtlicher Funktion – als maßgeblichen Verflechtungsbereich das Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) an. Dies zugrunde gelegt gelangt die Auswirkungsanalyse der GMA mbH aus Februar 2015 (S. 21 ff.) zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Vorhaben mit einer Umsatzherkunft von knapp 70 % aus der Gemeinde der Beigeladenen zu 2) eine überwiegend lokale Versorgungsfunktion haben werde. Der Schwellenwert von 30 % werde knapp eingehalten und dem Ziel des Kongruenzgebotes voll entsprochen. Die von der GMA mbH angesetzte Kaufkraftabschöpfungsquote in der Standortgemeinde sieht die Auswirkungsanalyse der ecostra GmbH vom 4. November 2015 (S. 52 f.) als zu hoch an. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass voraussichtlich ca. 46 % der Umsätze von Kunden außerhalb des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 2) generiert werden. Zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt das Gutachten von UBH/BBE aus Dezember 2015 (S. 21). Auch in Anbetracht dieser vergleichsweise hohen Werte ist – wovon im Übrigen auch die höhere Raumordnungsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2017 und der Verband Region Rhein-Neckar in seiner Stellungnahme vom 25. September 2017 ausgehen – vorliegend eine Verletzung des Kongruenzgebots nicht anzunehmen. Bei der Marge von 30 % handelt es sich nicht um eine starre Grenze. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie beispielsweise siedlungsstrukturelle Besonderheiten, raumordnerische Sonderkonstellationen oder besondere verkehrliche Belange (vgl. die Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde v. 18.09.2017, S. 13 f.). Die spezifischen raumstrukturellen Gegebenheiten im vorliegenden Fall lassen nach Sinn und Zweck des Kongruenzgebots eine Verletzung desselben nicht erkennen. Wie oben aufgezeigt erstreckt sich das Einzugsgebiet des streitgegenständlichen Vorhabens neben dem Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2) im Wesentlichen auf das Gemeindegebiet der Antragstellerin, den Ortsteil Schwanheim der Gemeinde Schönbrunn und den Ortsteil Michelbach der Gemeinde Aglasterhausen. Das Vorhaben dient einer verbrauchernahen Versorgung, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Zentrale Orte in ihren raumordnerischen Funktionen beeinträchtigt sein könnten. 57 (2) Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Die Antragstellerin dürfte schon nicht über einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne dieser Vorschrift verfügen. Hierbei handelt es sich um räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7/07 -, juris Rn. 11). Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, ZfBR 2010, 372 ). Er muss aber einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirken. Dabei sind Struktur und Größe der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 132 ). 58 Nach diesen Maßstäben erscheint erheblich zweifelhaft, ob der als im Gemeindegebiet der Antragstellerin alleiniger Betrieb ansässige ... mit einer Verkaufsfläche von 240 qm einen zentralen Versorgungsbereich darstellt. Es ist nicht erkennbar, dass dem ... – auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Antragstellerin um eine recht kleine Gemeinde handelt – das notwendige städtebauliche Gewicht zukommt. Dies kann letztlich aber auch offenbleiben. Denn nach obigen Ausführungen sind nachteilige Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf den ... voraussichtlich nicht zu erwarten. 59 b) Soweit die Antragstellerin zahlreiche weitere Einwendungen formeller und materieller Art gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „... – ...“ vorbringt, ist dem im Rahmen des vorliegenden, gegen die erteilte Baugenehmigung gerichteten Verfahrens nicht weiter nachzugehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die aufgeworfene Frage, ob der Bebauungsplan – auch mit Blick auf die Mitgliedschaft der Antragstellerin im Gemeindeverwaltungsverband – im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden durfte oder ob dem entgegenstand, dass in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Auch kann offenbleiben, ob die erforderliche Planungsbefugnis (§ 1 Abs. 3 BauGB) vorlag und das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB sowie das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten sind. Denn selbst wenn der Bebauungsplan „... – ...“ wegen eines Verstoßes gegen eine der genannten Vorschriften unwirksam wäre und damit die streitgegenständliche Baugenehmigung einer bauleitplanerischen Grundlage entbehrte, führte dieser Umstand für sich genommen noch nicht zu einem Abwehrrecht der Antragstellerin. In diesem Falle beurteilte sich – wovon übereinstimmend auch die Antragstellerin und die Beigeladenen ausgehen – die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nach § 29 Abs. 1, § 34 BauGB. Bei Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens nach diesen Zulässigkeitsregeln ist eine Verletzung drittschützender Normen nicht erkennbar. Das Gebot der Rücksichtnahme nach dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 betrifft – wie im Übrigen auch das nach § 15 Abs. 1 BauNVO – grundstücksbezogene Abwehrrechte und ist nicht auf die Auswirkungen auf Nachbargemeinden ausgerichtet (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 2 Rn. 103 ). Auch aus § 34 Abs. 3 BauGB vermag die Antragstellerin nichts für sich herzuleiten, nachdem nicht festgestellt werden kann, dass von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin als Nachbargemeinde zu erwarten sind. 60 Zwar kann sich das der Gemeinde durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eingeräumte Planungsermessen ausnahmsweise aus städtebaulichen Gründen zu einer objektiv-rechtlichen Planungspflicht verdichten. Dies ist etwa der Fall, wenn dafür qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf besteht, wenn die Genehmigungspraxis auf der Grundlage der §§ 34, 35 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen in einem Planungsverfahren dringend erfordern. Der qualifizierte städtebauliche Handlungsbedarf kann auch durch das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ausgelöst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, NVwZ 2004, 220 ). Allerdings folgt aus einem Verstoß gegen die objektiv-rechtliche Planungspflicht allein noch keine subjektive Rechtsverletzung. Dafür bedarf es weiterhin der Verletzung einer drittschützenden Norm, die im Falle der Missachtung einer sich aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebenden Planungspflicht zum Nachteil des Anspruchstellers gegeben sein könnte (OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 101 m.w.N.). Davon ausgehend könnte eine Unwirksamkeit der Sondergebietsausweisung des Bebauungsplans „... – ...“ der Antragstellerin allenfalls dann einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung verschaffen, wenn die Baugenehmigung wegen einer objektiv bestehenden Planungspflicht nicht ohne Bebauungsplan erteilt werden dürfte und dieser Umstand die Antragstellerin gleichzeitig in ihren Rechten verletzt. Dies ist aber – wie ausgeführt – nicht der Fall, weil die Baugenehmigung zu keiner Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB führt, das als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots der Antragstellerin vorliegend im Kern allein eine subjektive Rechtsposition zu vermitteln in der Lage ist. 61 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die beiden Beigeladenen haben die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und das Verfahren durch umfassendes schriftsätzliches Vorbringen wesentlich gefördert. Da sie mithin nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen. 62 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 9.7.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. auch VGH Bad-Württ., Beschl. v. 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -, juris Rn. 9). Die Kammer sieht davon ab, den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden vollen Streitwert anzusetzen (vgl. insoweit zu Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Von einer faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend nicht auszugehen. Das streitgegenständliche Vorhaben wird nicht etwa neu errichtet, sondern es wird im Wesentlichen ein bereits vorhandener Baukörper im Innern umgebaut.