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Urteil

8 S 1820/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet, wenn die angegriffene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht in drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts eingreift. • Ein Bebauungsplan gilt als wirksam, wenn Rügefristen nach § 215 BauGB a.F. verstrichen sind und keine schwerwiegenden Abwägungsmängel vorliegen. • Nicht-großflächiger Einzelhandel in einem Gewerbegebiet ist bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig und die Verkaufsflächen mehrerer baulich/funktional selbständiger Betriebe sind nicht zusammenzurechnen; § 11 Abs. 3 BauNVO greift daher nicht ohne Weiteres. • Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) kann nach Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht mehr über das Einzelvorhaben geltend gemacht werden; § 2 Abs. 2 BauGB ist keine eigenständige Zulassungsschranke gegenüber den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen eine plankonforme Baugenehmigung bei verstrichener Rügefrist • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet, wenn die angegriffene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht in drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts eingreift. • Ein Bebauungsplan gilt als wirksam, wenn Rügefristen nach § 215 BauGB a.F. verstrichen sind und keine schwerwiegenden Abwägungsmängel vorliegen. • Nicht-großflächiger Einzelhandel in einem Gewerbegebiet ist bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig und die Verkaufsflächen mehrerer baulich/funktional selbständiger Betriebe sind nicht zusammenzurechnen; § 11 Abs. 3 BauNVO greift daher nicht ohne Weiteres. • Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) kann nach Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht mehr über das Einzelvorhaben geltend gemacht werden; § 2 Abs. 2 BauGB ist keine eigenständige Zulassungsschranke gegenüber den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB. Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die am 8.6.2006 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Werbeanlagen der Beigeladenen zu 1. Die Baugenehmigung stützte sich auf den Bebauungsplan "Großer Acker I" der Beigeladenen zu 2 (Bekanntmachung 30.7.1998). Die Antragstellerin rügte insbesondere Verletzungen der gemeindlichen Planungshoheit durch unterlassene interkommunale Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) und negative Auswirkungen auf die Versorgung vor Ort durch Entzug von Kaufkraft. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde, welche der Senat zurückwies. Relevante Tatsachen sind die Annahme, dass die Verkaufsfläche 800 m² nicht überschreitet, die Verstrichene Rügefrist des § 215 BauGB a.F. und das Fehlen eines besonders schweren Abwägungsmangels. • Summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ergab keine Aussicht auf Erfolg der Klage, weil die Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt (§§ 29 ff. BauGB; BauNVO). • Das Vorhaben entspricht der Festsetzung als Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO; Verkaufsflächen selbständiger Betriebe sind nicht zusammenzurechnen, sodass § 11 Abs. 3 BauNVO nicht einschlägig ist. • Rügefristen nach § 215 BauGB a.F. sind maßgeblich; etwaige Abwägungsmängel wegen unterlassener interkommunaler Abstimmung sind unbeachtlich, weil die siebenjährige Rügefrist seit Bekanntmachung abgelaufen ist und kein besonders schwerer Abwägungsmangel vorliegt. • Ein Verweis auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO hilft der Antragstellerin nicht, weil die behaupteten Auswirkungen (Entzug von Kaufkraft, Beeinträchtigung kommunaler Planungshoheit) keine im bauordnungsrechtlichen Sinn relevanten Belästigungen oder Störungen anderer Grundstücksnutzungen darstellen. • § 2 Abs. 2 BauGB begründet keine eigenständige Zulassungsschranke gegen planmäßige Vorhaben; bei Wirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Prüfung der Erteilungsbedingungen der Baugenehmigung nach § 30 Abs. 1 BauGB, und die unterbliebene Abstimmung ist durch § 215 BauGB a.F. ausgeschlossen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung ist nicht gerechtfertigt, weil die Baugenehmigung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist. Der Bebauungsplan "Großer Acker I" ist wegen Ablauf der Rügefrist des § 215 BauGB a.F. als wirksam anzusehen, und es sind keine schwerwiegenden Abwägungsfehler feststellbar. Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans als Gewerbegebiet und nicht-großflächiger Einzelhandel fällt nicht unter § 11 Abs. 3 BauNVO; auch § 15 BauNVO greift nicht. Die Antragstellerin wird daher in ihren Rechten voraussichtlich nicht verletzt; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung entsprechen dem gerichtlichen Beschluss.