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A 9 K 3651/18

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Rücküberstellung nach Italien, welche ihm gegenüber mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13.03.2018 angeordnet wurde. 2 Der Kläger, eigenen Angaben zufolge Staatsbürger des Senegal, dem Volke der Djola zugehörig sowie islamischen Glaubens, reiste am 04.12.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.01.2018 einen förmlichen Asylantrag. Für den Kläger ist folgender EURODAC-Treffer vermerkt: Eurodacnummer: IT..., Fingerabdrucknahmedatum: 29.05.2017, Antragsort: NAPOLI, Antragsdatum: 28.05.2017, Geschlecht: männlich. 3 Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zu Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 08.01.2018 gab der Kläger an, sich ca. 6 Monate in Italien aufgehalten zu haben und sodann über die Schweiz nach Deutschland eingereist zu sein. Nach Italien sei er Ende Mai 2017 eingereist. In Italien habe er keinen internationalen Schutz beantragt, ihm seien dort aber Fingerabdrücke bei der Einreise abgenommen worden. Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger ein Attest des Orthopaedicum Mannheim vom 22.12.2017 vor, welches ihm ein Weichteiltrauma nach Unterschenkelfraktur rechts (Z. n.) attestiert: Im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie Unterschenkels bestehe ein leichter Schaden mit zwischenzeitlich stabil ausgeheilten, wahrscheinlich multiplen Frakturen im Bereich der Tibia mit entsprechenden knöchernen Veränderungen. Das Bein sei voll belastbar. Die aktuellen Schmerzen seien Folge des Weichteilschadens. Operative Maßnahmen seien nicht indiziert. Verordnet werde eine bedarfsweise Schmerzmedikation mit Ibuprofen 600 mg. 4 Das Bundesamt ersuchte am 11.01.2018 Italien um Wiederaufnahme des Klägers. Auf das Wiederaufnahmegesuch reagierten die italienischen Behörden nicht. 5 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.03.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tage der Abschiebung. Zur Begründung führte es aus, dass Italien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Bearbeitung des klägerischen Asylantrags zuständig sei, da der Kläger gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO illegal nach Italien eingereist sei. Die derzeitige humanitäre Lage in Italien führe weder zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG noch stelle dieselbe einen systemischen Mangel dar, der die Ausübung des Selbsteintrittsrechts verlange. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. 6 Der Bescheid wurde dem Kläger am 27.03.2018 zugestellt. 7 Der Kläger hat am 29.03.2018 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt (A 9 K 3761/18). Zur Begründung macht er geltend, dass die allgemeine Situation in Italien im Hinblick auf das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen seiner Rücküberstellung dorthin entgegenstünden. Hinzu komme seine gesundheitliche Problematik: Im Arztbrief der chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums Heidelberg vom 20.02.2018 werde über eine offene Wunde prätibial rechts bei Zustand nach Mehrfachfraktur rechts Unterschenkel 2006 berichtet. Der Kläger habe vorgetragen, so viel Ibuprofen zur Schmerzlinderung zu nehmen, dass er bereits Magenprobleme davon bekommen habe. Nachdem die Haut zwischenzeitlich verheilt gewesen sei, habe sich nun seit einem halben Jahr regelmäßig Eiter aus der prätibialen Hautwunde entleert. Ausweislich einer Röntgenuntersuchung beim Orthopäden in Mannheim im Dezember 2017 sei festgestellt worden, dass die Beschwerden auf den ausgedehnten Weichteilschaden zurückzuführen seien und dass konservativ mit Ibuprofen therapiert werden solle. Die Wunde sei gereinigt und mit einem Lavanidgelverband steril versorgt worden. Aktuell bestehe bei blandem Labor keine chirurgische Therapieindikation. Die Durchführung einer MRT-Untersuchung werde angeregt. Im Arztbrief des Zentrums für Orthopädie, Unfallchirurgie und Paraplegiologie der Universitätsklinik Heidelberg vom 26.03.2018 werde berichtet, dass der Kläger im Jahr 2006 eine Mehrfachfraktur des rechten Unterschenkels erlitten habe und zudem HPV-DNA positiv sei, diesbezüglich bis dato aber keine Therapie vorgenommen worden sei. Der Kläger erfahre eine Dauermedikation mit Ibuprofen 600 einmal täglich nachts wegen der Beinschmerzen. Seit der vor 12 Jahren aufgetretenen Mehrfachfraktur am rechten Unterschenkel habe der Kläger andauernde Beschwerden am rechten Bein. Seit der Vorstellung im Februar seien keine wesentlichen Veränderungen zu verzeichnen. Als Procedere werde die Einnahme von Pantozol zur Ulcusprophylaxe angeraten. Angeregt werde eine Wiedervorstellung mit MRT des rechten Unterschenkels, wenn die Kostenzusage erfolgt sei, oder sofort bei Auftreten von lokalen oder systemischen Infektzeichen. 8 Einem Arztbrief des Universitätsklinikums Heidelberg, Zentrum für Infektiologie vom 25.05.2018 ist zu entnehmen, dass sich der Kläger in Abklärung bezüglich einer Osteomyelitis der rechten Schulter und des rechten Unterschenkels (Verdacht auf ICD-10 M 86.16 und Verdacht auf ICD-10 M 86.12) in der Ambulanz befinde. Die Untersuchungen zur weiteren Abklärung seien bereits in die Wege geleitet worden (MRT-Untersuchungen für den 20.06.2018 und 28.06.2018 geplant). Im Falle einer Osteomyelitis bestehe die Indikation zur antibiotischen Langzeitbehandlung und gegebenenfalls zur operativen Versorgung. Im Falle einer unbehandelten Osteomyelitis könne es zur lebensbedrohlichen Streuung von Erregern sowie zur malignen Entartung im Bereich der chronischen Entzündung kommen. Eine Abschiebung werde die durch das Universitätsklinikum in die Wege geleiteten Untersuchungen unterbrechen und eine Therapie verzögern, was zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers führen könne. 9 Am 28.06.2018 wurde der Kläger einer MRT-Untersuchung unterzogen. Diese stellte als Befund dar: Nachweis von mindestens 2 umschriebenen, ausgedehnten T1w nativ hypointensiven, T2w hyperintensiven und kontrastmittelaffinen Läsionen des Markraums der rechtsseitigen Tibia, epimetaphysär sowie diaphysär; teilweise ausgeprägte Überwucherung des umgebenden Corticalis; am ventralen Tibia eventuell mit einer Fistelung zum Hautniveau; in der projektionsradiographischen Voruntersuchung bereits abgrenzbare ausgedehnte Sklerosesäume in gleicher Morphologie jedoch ohne flüssige Anteile am Condylus lateralis des linken Femurs mit maximalem Querdurchmesser von ca. 1,9 x 2,2 cm; unauffälliger rechts axillärer Lymphknotenstatus. Es wurde folgende Beurteilung vorgenommen: Zeichen der chronischen Osteomyelitis mit ausgedehntem Befall des proximalen und mittleren Unterschenkels rechts mit Verdacht auf Fistelbildung zum Hautniveau; weitere, lediglich umschriebene entzündlich verdächtige Läsion am Condylus lateralis des linken Femurs. 10 Mit weiterem Arztbrief des Universitätsklinikums Heidelberg, Zentrum für Infektiologie, vom 24.07.2018 wird ausgeführt, dass die Untersuchung in der orthopädischen Klinik den Verdacht auf disseminierte Osteomyelitis bestätigt habe. Es bestehe die Indikation zur antibiotischen Langzeitbehandlung; ob eine Knochenbiopsie vor Beginn der Therapie erforderlich ist, sei aktuell noch nicht abschließend geklärt. 11 Im Arztbrief des Universitätsklinikums Heidelberg, Zentrum für Orthopädie, Unfallchirurgie und Paraplegiologie vom 16.07.2018 wurden die gestellten Diagnosen um einen Verdacht auf Tuberkulose ergänzt, nachdem anamnestisch nach Vorstellung in der Tropenmedizin im Vollblut Tuberkulose-Antikörper nachgewiesen worden seien. 12 Im Ambulanzbrief der Universitätsmedizin Mannheim, orthopädischen- unfallchirurgisches vom 10.08.2018 werden folgende Diagnosen gestellt: Chronische Osteomyelitis mit Fistelbildung proximale Tibia rechts, chronische Osteomyelitis Humeruskopf/Skapula rechts mit intermittierender Fistelbildung, anamnestisch chronische Osteomyelitis Ellenbogen links mit intermittierender Fistelbildung, anamnestisch chronische Osteomyelitis Femur links, Hepatitis B HPV-DNA 911 U/ml (05/2018), positiver Quantiferon-Test (Verdacht auf TBC), HPV positive Gastritis. Empfohlen werde operativ die Fistel-exzision im Bereich des proximalen Unterschenkels rechtsseitig mit Knochenaufbohrung und mikrobiologischer Untersuchung sowie histologischer Aufbereitung. Diese müsse unter besonderen Auflagen bei nicht ausgeschlossener offener Tuberkulose durchgeführt werden. Diese Auflagen seien eine Unterbringung in einer speziellen Isolationsstation sowie die Operation am Ende des OP-Programms mit Schließung der übrigen OP-Säle zur Einhaltung der Isolationsvorschriften. Die stationäre Therapie werde voraussichtlich mindestens 10 Tage andauern. Im Anschluss sei je nach Genese der Osteomyelitis eine langwierige antibiotische Therapie notwendig. 13 Mit vorläufigem Ambulanzbrief vom 06.12.2018 berichtete die Universitätsmedizin Mannheim, orthopädisch- unfallchirurgisches Zentrum, über eine Implantation eines Zement Spacers im Tibiaschaft rechts am 21.09.2018 bei chronischer Osteomyelitis mit Fistelbildung proximale Tibia rechts, Instabilität der rechten Schulter bei chronischer Osteomyelitis Humeruskopf/Scapula rechts, Sehnensansatztendinosen Knie links. Geplant sei die operative Entfernung des eingebrachten Knochenzements, die Operation sei für den 07.12.2018 terminiert. 14 Mit Entlassbrief vom 08.03.2019 teilte die Universitätsmedizin Mannheim, orthopädisch- unfallchirurgisches Zentrum, noch mit, dass im Anschluss an die am 05.03.2019 erfolgte Entfernung des Zementspacers der Tibia rechts regelmäßige Wundkontrollen und der Fadenzug zum 14. postoperativen Tag empfohlen würden. Die Mobilisation könne unter schmerzadaptierter Vollbelastung erfolgen. Die Analgetika könnten im Verlauf bedarfsgerecht reduziert werden. Bis zum Erreichen eines flüssigen Gangbildes unter Vollbelastung sei die Fortführung der Thromboseprophylaxe mit einem niedermolekularen Heparin erforderlich. Es werde um Wiedervorstellung am 20.03.2019 gebeten. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2018 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung. 20 Auf die Anfragen des Gerichts, ob im Hinblick auf die vorgelegten ärztlichen Unterlagen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte in Betracht komme, äußerte diese mit Schreiben vom 30.11.2018, dass im Attest vom 16.07.2018 des Universitätsklinikums Heidelberg darauf hingewiesen werde, dass aktuell kein lebensgefährlicher Zustand herrsche. Im Falle einer Überstellung nach Italien sei folglich hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung das Drohen einer individuell-konkreten erheblichen Gefahr nicht ersichtlich. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei damit nicht hinreichend dargetan. Im Zielstaat Italien bestünden zudem hinreichende Behandlungsmöglichkeiten, die der Kläger beanspruchen könne. Nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesamts würden Asylsuchende sowie abgelehnte Asylbewerber für die Dauer bis zu ihrer Abschiebung adäquat versorgt. Diesbezüglich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass dem Bundesamt keine Erkrankungen bekannt seien, welche in Italien nicht behandelt oder weiterbehandelt werden könnten. Es sei auch grundsätzlich nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass das Gesundheitssystem in Italien grundsätzlich dem deutschen Gesundheitssystem vergleichbar sei und in der Regel alles behandelt werden könne, was in der klassischen Medizin üblich ist. Anzumerken sei darüber hinaus, dass der Zielstaat im Vorfeld der Überstellung über bestehende Erkrankungen und notwendige Behandlungen bzw. Medikation informiert werde. Diesbezüglich sei auf Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30.01.2014 zu verweisen. Ferner werde das Liaisonpersonal in Italien über die bevorstehende Überstellung informiert. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sei folglich nicht geboten. 21 Mit Beschluss vom 11.05.2018 hat der seinerzeit zur Entscheidung berufene Einzelrichter den Eilantrag im Verfahren A 9 K 3761/18 abgelehnt. 22 Der Kläger hat am 12.07.2018 einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses im Eilverfahren A 9 K 3761/18 vom 11.05.2018 gestellt (A 9 K 7072/18). 23 Mit Beschluss vom 27.07.2018 hat der seinerzeit zur Entscheidung berufene Einzelrichter im Verfahren A 9 K 7072/18 den Beschluss vom 11.05.2018 (A 9 K 3761/18) geändert und die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die nunmehr vorgelegten ärztlichen Atteste, insbesondere jenes vom 24.07.2018 die Annahme eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1, 2 AufenthG wahrscheinlich machten. 24 Mit Schriftsatz vom 04.04.2019 hat sich der Kläger mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. 25 Mit Beschluss vom 10.03.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. 26 Dem Gericht haben die Behördenakten der Beklagten vorgelegen. Auf diese sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze (auch in den Verfahren A 9 K 3671/18 und A 9 K 7072/18) wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Über die Klage entscheidet der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) und durch Gerichtsbescheid, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben und die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO. 28 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2018 ist zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 Sowohl die die Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 (dazu 1.) als auch in der Folge die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids (dazu 2.) begegnen durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken. 1. 30 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt -, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind formal erfüllt, da Italien nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) 604/2013 - Dublin III-VO - zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet ist, nachdem der Kläger dorthin im Sinne des Art. 13 Dublin III-VO illegal eingereist ist. Auf das gem. Art. 23 Abs. 1, 2 Dublin III-VO rechtzeitig gestellte (und auf einen EURODAC-Treffer gestützte) Übernahmeersuchen des Bundesamts hat Italien zwar nicht gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO reagiert, dessen Übernahmebereitschaft wird aber gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO fingiert. 31 Allerdings steht der Erlass einer Abschiebungsanordnung unter dem Vorbehalt ihrer auch rechtlichen Zulässigkeit. Diese ist nicht gegeben, wenn die drohende Abschiebung eine Verletzung des Asylsuchenden in seinem Recht aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - juris Rn. 78, 84 ff., jeweils m. w. N. zur st. Rspr. hierzu). Wie der Europäische Gerichtshof insoweit entschieden hat (a. a. O. juris Rn. 87), kommt eine Verletzung von Art. 4 GRCh nicht nur dann in Betracht, wenn das Asylsystem oder die Aufnahmebedingungen des zuständigen Mitgliedstaats systemische Mängel aufweisen (hierzu Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO), sondern auch in jedem (Einzel-)Fall einer individuellen Verletzung hierin. Ausweislich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (a. a. O. juris Rn. 88) ist dabei nicht nur der Zeitraum nach der unmittelbaren Rücküberstellung in den Blick zu nehmen; vielmehr ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. 32 Die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRCh ist nur in engen Grenzen bzw. unter hohen Voraussetzungen möglich: Nach der Diktion des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - Rn. 87 f.; C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) darf das nationale Gericht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nur dann annehmen, wenn es auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage feststellt, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist dagegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Die Feststellung des Fehlens von Formen familiärer Solidarität oder von Mängeln bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten vermögen keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass im Fall der Überstellung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta bestünde (dies rezipierend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 40; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 - juris Rn. 20 ff.). 33 Ausgehend hiervon ist im Fall des Klägers beachtlich wahrscheinlich, dass diesem im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien eine unter Art. 4 GRCh fallende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Denn der Kläger ist ausweislich der in den gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste als vulnerable Person im Sinne der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzusehen (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12, Tarakhel - NVwZ 2015, 127): Wie von mehreren Fachärzten unabhängig voneinander und über einen signifikanten Zeitraum hin diagnostiziert, leidet der Kläger unter anderem an einer chronischen Osteomyelitis insbesondere (aber nicht nur) des rechten Unterschenkels, die schließlich im Dezember 2018 eine Zementierung des Tibiaschaftes des rechten Unterschenkels erforderlich machte. Zugleich leidet der Kläger unter Hepatitis B und besteht der Verdacht auf TBC, welcher die durchgeführte Operation (insbesondere im Hinblick auf die Hygieneanforderungen) nachhaltig erschwerte. Noch im März 2019 wurden dem Kläger postoperativ regelmäßige Wundkontrollen sowie eine Verlaufskontrolle der Mobilisation fachärztlich angeraten. Wenngleich seitdem keine neuen Arztberichte vorgelegt wurden, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger austherapiert ist. Denn bei den attestierten Erkrankungen handelt es sich um zum Teil chronische Erkrankungen, die eine regelmäßige ärztliche Kontrolle erforderlich machen. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ist zudem abzuleiten, dass auch nach erfolgter operativer Versorgung des rechten Unterschenkels die analgetische und antibiotische Medikation über einen längeren Zeitraum fortgesetzt werden müsse. Dass zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt wohl keine akute Gesundheitsproblematik mehr vorliegt, ändert an der grundsätzlichen Vulnerabilität des Klägers nichts. Hinzu kommt nämlich insoweit, dass der Kläger an verschiedenen, zum Teil miteinander nicht im Zusammenhang stehenden Erkrankungen leidet und insoweit ein komplexes Krankheitsbild aufweist. Dies hat es schon in der Vergangenheit schwierig gemacht, den einzelnen Krankheiten adäquat zu begegnen. Daher kann darauf geschlossen werden, dass ebendies auch in Zukunft der Fall sein wird. Nicht zuletzt der Arztbrief vom 24.07.2018 spricht für eine solche Sichtweise. In diesem führten die den Kläger behandelnden Ärzte aus, dass es im Falle der unbehandelten Osteomyelitis zu einer lebensbedrohlichen Streuung von Erregern mit Sepsis sowie zur malignen Entartung im Bereich der chronischen Entzündung kommen und zudem bei lokaler Befundverschlechterung eine Amputation erforderlich sein könne. Zwar mag derzeit keine akute Behandlungsbedürftigkeit des Klägers vorliegen. Aus den dargestellten ärztlichen Einschätzungen folgt aus Sicht des erkennenden Einzelrichters aber, dass aufgrund der chronifizierten Grunderkrankung eine akute Behandlungsbedürftigkeit jederzeit auftreten kann. Steht eine solche im Raum, ist aufgrund der ärztlichen Einschätzung beachtlich wahrscheinlich, dass sie zu einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung führen kann, der nur mittels einer effektiven, nachhaltigen medizinischen Versorgung begegnet werden kann. Andernfalls drohte in jedem Falle einer Verletzung in Art. 4 GRCh. Angesichts des Umstands, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je gravierender die etwaigen Folgen hieraus sind, erscheint es erforderlich, dass sichergestellt ist, dass im Falle des Auftretens einer akuten Behandlungsbedürftigkeit in jedem Fall die Behandelbarkeit sichergestellt ist, weshalb der Kläger als vulnerabel anzusehen ist. Denn der Kläger ist insbesondere auf eine sofortige adäquate Unterbringung angewiesen, damit die bei ihm im Raume stehende TBC-Erkrankung nicht ausbricht, was andernfalls – bei unterbleibender medizinischer Intervention – für den Kläger akut lebensbedrohliche Auswirkungen hätte. 34 Hieraus folgt, dass eine Rücküberstellung des Klägers nur im Falle einer individuellen Zusicherung Italiens, dass im Rahmen seiner Rücküberstellung Vorkehrungen zu dessen Schutz (in Gestalt einer gesicherten medizinischen Anschlussversorgung einschließlich regelmäßiger Kontrollen im Erforderlichkeitsfalle sowie einer unverzüglichen, adäquaten Unterbringung) getroffen werden, möglich ist (vgl. insoweit bezüglich Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern in Italien BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 14; ferner jüngst Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16; hierzu zuletzt VG Freiburg, Urteil vom 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 - juris Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 - juris Rn. 21). Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 41) von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ibrahim (Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) sind als vulnerable Personen nicht nur Familien mit Kleinstkindern, sondern auch minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar gefährdete Personen anzusehen (bzgl. der Fallgruppe der Minderjährigen sowie Kranken ebenfalls BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 18 f.). Unter die Fallgruppe der erheblichen Kranken fällt ersichtlich auch der Kläger. Seine Rücküberstellung nach Italien ist daher von einer hinreichend belastbaren Versorgungszusicherung des Zielstaates abhängig. Eine solche individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden hat die Beklagten vorliegend nicht vorgelegt. Damit steht derzeit nicht i. S. d. § 34a Abs. Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien durchgeführt werden kann, weil ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen. 2. 35 Hieraus folgt zugleich, dass auch die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben ist. Dies ergibt sich daraus, dass aufgrund der angenommenen drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im Falle der Rücküberstellung nach Italien die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO auf die Beklagte (mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung) übergegangen ist. Denn in der Rechtssache Jawo hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - juris Rn. 87) erkannt, dass eine Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nur im Falle des Bestehens systemischer Mängel (die stereotyp auf den Antragsteller „durchschlagen“) unzulässig ist, sondern auch, dass dies in jedem Einzelfall bei einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh zu gelten hat. Mit anderen Worten kommt es für die Unzulässigkeit der Rücküberstellung nicht (mehr) darauf an, ob im an sich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel vorliegen oder ob dem Asylsuchenden dort (nur) im Einzelfall eine Verletzung von Art. 4 GRCh droht. Hieraus kann nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nur folgen, dass sodann auch die sich hieran anknüpfende Rechtsfolge, nämlich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO, identisch sein muss. Hierfür spricht rechtsdogmatisch auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23.01.2019 (Rechtssache C-661/17 - juris Rn. 78), aus dem sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters ergibt, dass die Frage der Zuständigkeit (und damit der Unzulässigkeit des Asylantrags) untrennbar mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Rückführung (hier in Gestalt der Abschiebungsanordnung) verknüpft ist. 36 Auch der Umstand, dass argumentiert werden kann, dass im Falle von vulnerablen Personen in Italien (abstrakt gesehen) systemische Schwachstellen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 und 3 Dublin III-VO bestehen, spricht dafür, im Falle einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im Einzelfall neben der Abschiebungsanordnung zugleich die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben. 37 Aus denselben rechtlichen Erwägungen heraus wäre die Beklagte insoweit jedenfalls zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, weil der Kläger andernfalls zum sog. „refugee in Orbit“ würde (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 16.11.2017 - A 7 K 2246/17 - juris Rn. 29 f.): Nach Italien, wo er sein Asylverfahren andernfalls zu betreiben hätte, muss er nicht zurückkehren, weil ihm diese Rückkehr (rechtlich wie tatsächlich) nicht zugemutet werden kann; in Deutschland könnte er ohne Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung aber kein Asylverfahren durchführen, weil Italien für dessen Bearbeitung zuständig wäre (und bliebe, da das Bundesamt wegen Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO stets neue ablehnende Dublin-Bescheid ohne materielle Prüfung des Asylbegehrens erlassen könnte). Ohne Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wäre der Kläger daher in dem Dilemma gefangen, entweder freiwillig nach Italien zurückzukehren oder hier ohne materielle Asylrechtsprüfung – ggf. allein auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (wobei zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG, das mit der vorliegenden Annahme einer Verletzung in Art. 4 GRCh zugleich verbunden wäre, mangels Rechtsschutzbedürfnis vorliegend nicht festgestellt werden kann, vgl. VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14.02.2020 - A 9 K 5285/18 - juris, und ohnehin aus der Feststellung eines solchen nicht zwingend ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG folgt, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2020 - A 4 S 611/20 - juris) – zu leben. Ein solcher Rechtszustand erscheint für den Kläger nicht zumutbar, zumal angesichts seiner dauerhaften Erkrankungen nicht absehbar ist, ob und wenn ja wann er frühestens nach Italien wieder rücküberstellt werden kann. Angesichts des Umstands, dass Italien derzeit ohnehin Dublin-Rückkehrer wie den Kläger angesichts der Corona-Krise nicht wieder aufnehmen würde, kommt auch eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden bzgl. der adäquaten Unterbringung und medizinischen Versorgung des Klägers auf absehbare Zeit nicht in Betracht. Nach alledem gebietet mithin auch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung. 3. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Gründe 27 Über die Klage entscheidet der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) und durch Gerichtsbescheid, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben und die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO. 28 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.03.2018 ist zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 29 Sowohl die die Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 (dazu 1.) als auch in der Folge die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids (dazu 2.) begegnen durchgreifenden Rechtmäßigkeitsbedenken. 1. 30 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Folgenden: Bundesamt -, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind formal erfüllt, da Italien nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) 604/2013 - Dublin III-VO - zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet ist, nachdem der Kläger dorthin im Sinne des Art. 13 Dublin III-VO illegal eingereist ist. Auf das gem. Art. 23 Abs. 1, 2 Dublin III-VO rechtzeitig gestellte (und auf einen EURODAC-Treffer gestützte) Übernahmeersuchen des Bundesamts hat Italien zwar nicht gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO reagiert, dessen Übernahmebereitschaft wird aber gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO fingiert. 31 Allerdings steht der Erlass einer Abschiebungsanordnung unter dem Vorbehalt ihrer auch rechtlichen Zulässigkeit. Diese ist nicht gegeben, wenn die drohende Abschiebung eine Verletzung des Asylsuchenden in seinem Recht aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - juris Rn. 78, 84 ff., jeweils m. w. N. zur st. Rspr. hierzu). Wie der Europäische Gerichtshof insoweit entschieden hat (a. a. O. juris Rn. 87), kommt eine Verletzung von Art. 4 GRCh nicht nur dann in Betracht, wenn das Asylsystem oder die Aufnahmebedingungen des zuständigen Mitgliedstaats systemische Mängel aufweisen (hierzu Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO), sondern auch in jedem (Einzel-)Fall einer individuellen Verletzung hierin. Ausweislich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (a. a. O. juris Rn. 88) ist dabei nicht nur der Zeitraum nach der unmittelbaren Rücküberstellung in den Blick zu nehmen; vielmehr ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. 32 Die Annahme einer Verletzung von Art. 4 GRCh ist nur in engen Grenzen bzw. unter hohen Voraussetzungen möglich: Nach der Diktion des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 19.03.2019 - C-163/17 - Jawo - Rn. 87 f.; C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) darf das nationale Gericht die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nur dann annehmen, wenn es auf einer entsprechenden Tatsachengrundlage feststellt, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist dagegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Die Feststellung des Fehlens von Formen familiärer Solidarität oder von Mängeln bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten vermögen keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass im Fall der Überstellung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta bestünde (dies rezipierend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 40; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 - juris Rn. 20 ff.). 33 Ausgehend hiervon ist im Fall des Klägers beachtlich wahrscheinlich, dass diesem im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien eine unter Art. 4 GRCh fallende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Denn der Kläger ist ausweislich der in den gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste als vulnerable Person im Sinne der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anzusehen (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12, Tarakhel - NVwZ 2015, 127): Wie von mehreren Fachärzten unabhängig voneinander und über einen signifikanten Zeitraum hin diagnostiziert, leidet der Kläger unter anderem an einer chronischen Osteomyelitis insbesondere (aber nicht nur) des rechten Unterschenkels, die schließlich im Dezember 2018 eine Zementierung des Tibiaschaftes des rechten Unterschenkels erforderlich machte. Zugleich leidet der Kläger unter Hepatitis B und besteht der Verdacht auf TBC, welcher die durchgeführte Operation (insbesondere im Hinblick auf die Hygieneanforderungen) nachhaltig erschwerte. Noch im März 2019 wurden dem Kläger postoperativ regelmäßige Wundkontrollen sowie eine Verlaufskontrolle der Mobilisation fachärztlich angeraten. Wenngleich seitdem keine neuen Arztberichte vorgelegt wurden, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger austherapiert ist. Denn bei den attestierten Erkrankungen handelt es sich um zum Teil chronische Erkrankungen, die eine regelmäßige ärztliche Kontrolle erforderlich machen. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ist zudem abzuleiten, dass auch nach erfolgter operativer Versorgung des rechten Unterschenkels die analgetische und antibiotische Medikation über einen längeren Zeitraum fortgesetzt werden müsse. Dass zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt wohl keine akute Gesundheitsproblematik mehr vorliegt, ändert an der grundsätzlichen Vulnerabilität des Klägers nichts. Hinzu kommt nämlich insoweit, dass der Kläger an verschiedenen, zum Teil miteinander nicht im Zusammenhang stehenden Erkrankungen leidet und insoweit ein komplexes Krankheitsbild aufweist. Dies hat es schon in der Vergangenheit schwierig gemacht, den einzelnen Krankheiten adäquat zu begegnen. Daher kann darauf geschlossen werden, dass ebendies auch in Zukunft der Fall sein wird. Nicht zuletzt der Arztbrief vom 24.07.2018 spricht für eine solche Sichtweise. In diesem führten die den Kläger behandelnden Ärzte aus, dass es im Falle der unbehandelten Osteomyelitis zu einer lebensbedrohlichen Streuung von Erregern mit Sepsis sowie zur malignen Entartung im Bereich der chronischen Entzündung kommen und zudem bei lokaler Befundverschlechterung eine Amputation erforderlich sein könne. Zwar mag derzeit keine akute Behandlungsbedürftigkeit des Klägers vorliegen. Aus den dargestellten ärztlichen Einschätzungen folgt aus Sicht des erkennenden Einzelrichters aber, dass aufgrund der chronifizierten Grunderkrankung eine akute Behandlungsbedürftigkeit jederzeit auftreten kann. Steht eine solche im Raum, ist aufgrund der ärztlichen Einschätzung beachtlich wahrscheinlich, dass sie zu einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung führen kann, der nur mittels einer effektiven, nachhaltigen medizinischen Versorgung begegnet werden kann. Andernfalls drohte in jedem Falle einer Verletzung in Art. 4 GRCh. Angesichts des Umstands, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je gravierender die etwaigen Folgen hieraus sind, erscheint es erforderlich, dass sichergestellt ist, dass im Falle des Auftretens einer akuten Behandlungsbedürftigkeit in jedem Fall die Behandelbarkeit sichergestellt ist, weshalb der Kläger als vulnerabel anzusehen ist. Denn der Kläger ist insbesondere auf eine sofortige adäquate Unterbringung angewiesen, damit die bei ihm im Raume stehende TBC-Erkrankung nicht ausbricht, was andernfalls – bei unterbleibender medizinischer Intervention – für den Kläger akut lebensbedrohliche Auswirkungen hätte. 34 Hieraus folgt, dass eine Rücküberstellung des Klägers nur im Falle einer individuellen Zusicherung Italiens, dass im Rahmen seiner Rücküberstellung Vorkehrungen zu dessen Schutz (in Gestalt einer gesicherten medizinischen Anschlussversorgung einschließlich regelmäßiger Kontrollen im Erforderlichkeitsfalle sowie einer unverzüglichen, adäquaten Unterbringung) getroffen werden, möglich ist (vgl. insoweit bezüglich Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern in Italien BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 14; ferner jüngst Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16; hierzu zuletzt VG Freiburg, Urteil vom 31.01.2020 - A 1 K 2755/19 - juris Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 20.12.2019 - 10 LA 192/19 - juris Rn. 21). Nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 41) von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ibrahim (Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. - Ibrahim - Rn. 86 f.) sind als vulnerable Personen nicht nur Familien mit Kleinstkindern, sondern auch minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar gefährdete Personen anzusehen (bzgl. der Fallgruppe der Minderjährigen sowie Kranken ebenfalls BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 18 f.). Unter die Fallgruppe der erheblichen Kranken fällt ersichtlich auch der Kläger. Seine Rücküberstellung nach Italien ist daher von einer hinreichend belastbaren Versorgungszusicherung des Zielstaates abhängig. Eine solche individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden hat die Beklagten vorliegend nicht vorgelegt. Damit steht derzeit nicht i. S. d. § 34a Abs. Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Italien durchgeführt werden kann, weil ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen. 2. 35 Hieraus folgt zugleich, dass auch die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben ist. Dies ergibt sich daraus, dass aufgrund der angenommenen drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im Falle der Rücküberstellung nach Italien die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO auf die Beklagte (mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung) übergegangen ist. Denn in der Rechtssache Jawo hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - juris Rn. 87) erkannt, dass eine Rücküberstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nur im Falle des Bestehens systemischer Mängel (die stereotyp auf den Antragsteller „durchschlagen“) unzulässig ist, sondern auch, dass dies in jedem Einzelfall bei einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRCh zu gelten hat. Mit anderen Worten kommt es für die Unzulässigkeit der Rücküberstellung nicht (mehr) darauf an, ob im an sich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel vorliegen oder ob dem Asylsuchenden dort (nur) im Einzelfall eine Verletzung von Art. 4 GRCh droht. Hieraus kann nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nur folgen, dass sodann auch die sich hieran anknüpfende Rechtsfolge, nämlich Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO, identisch sein muss. Hierfür spricht rechtsdogmatisch auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23.01.2019 (Rechtssache C-661/17 - juris Rn. 78), aus dem sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters ergibt, dass die Frage der Zuständigkeit (und damit der Unzulässigkeit des Asylantrags) untrennbar mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Rückführung (hier in Gestalt der Abschiebungsanordnung) verknüpft ist. 36 Auch der Umstand, dass argumentiert werden kann, dass im Falle von vulnerablen Personen in Italien (abstrakt gesehen) systemische Schwachstellen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 und 3 Dublin III-VO bestehen, spricht dafür, im Falle einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im Einzelfall neben der Abschiebungsanordnung zugleich die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben. 37 Aus denselben rechtlichen Erwägungen heraus wäre die Beklagte insoweit jedenfalls zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, weil der Kläger andernfalls zum sog. „refugee in Orbit“ würde (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 16.11.2017 - A 7 K 2246/17 - juris Rn. 29 f.): Nach Italien, wo er sein Asylverfahren andernfalls zu betreiben hätte, muss er nicht zurückkehren, weil ihm diese Rückkehr (rechtlich wie tatsächlich) nicht zugemutet werden kann; in Deutschland könnte er ohne Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung aber kein Asylverfahren durchführen, weil Italien für dessen Bearbeitung zuständig wäre (und bliebe, da das Bundesamt wegen Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO stets neue ablehnende Dublin-Bescheid ohne materielle Prüfung des Asylbegehrens erlassen könnte). Ohne Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wäre der Kläger daher in dem Dilemma gefangen, entweder freiwillig nach Italien zurückzukehren oder hier ohne materielle Asylrechtsprüfung – ggf. allein auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (wobei zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG, das mit der vorliegenden Annahme einer Verletzung in Art. 4 GRCh zugleich verbunden wäre, mangels Rechtsschutzbedürfnis vorliegend nicht festgestellt werden kann, vgl. VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 14.02.2020 - A 9 K 5285/18 - juris, und ohnehin aus der Feststellung eines solchen nicht zwingend ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG folgt, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2020 - A 4 S 611/20 - juris) – zu leben. Ein solcher Rechtszustand erscheint für den Kläger nicht zumutbar, zumal angesichts seiner dauerhaften Erkrankungen nicht absehbar ist, ob und wenn ja wann er frühestens nach Italien wieder rücküberstellt werden kann. Angesichts des Umstands, dass Italien derzeit ohnehin Dublin-Rückkehrer wie den Kläger angesichts der Corona-Krise nicht wieder aufnehmen würde, kommt auch eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden bzgl. der adäquaten Unterbringung und medizinischen Versorgung des Klägers auf absehbare Zeit nicht in Betracht. Nach alledem gebietet mithin auch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung. 3. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).