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Urteil

5 K 4575/18

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen die ersetzenden Baugenehmigungen ist abzuweisen; hinsichtlich der älteren Baugenehmigung fehlt es mangels Rechtsschutzbedürfnisses an der Zulässigkeit. • Eine nachträgliche Baugenehmigung kann ein aliud zum ursprünglich genehmigten Vorhaben darstellen, sodass die erste Genehmigung dadurch auf andere Weise erledigt sein kann. • Für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 54 Abs. 4 LBO ist maßgeblich, ob das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig ist; das Gericht prüft diese Voraussetzungen in der Sache vollumfänglich. • Bei der Prüfungsbemessung nach § 34 BauGB sind als maßgebliche Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaute Grundstücksfläche sowie Rücksichtnahme zu prüfen; Dachform ist kein eigenständiges Maß im Sinne der Baunutzungsverordnung. • Das Rücksichtnahmegebot ist in der Regel nicht verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden.
Entscheidungsgründe
Ersetzung kommunalen Einvernehmens bei § 34-Bauvorhaben rechtmäßig • Die Klage gegen die ersetzenden Baugenehmigungen ist abzuweisen; hinsichtlich der älteren Baugenehmigung fehlt es mangels Rechtsschutzbedürfnisses an der Zulässigkeit. • Eine nachträgliche Baugenehmigung kann ein aliud zum ursprünglich genehmigten Vorhaben darstellen, sodass die erste Genehmigung dadurch auf andere Weise erledigt sein kann. • Für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 54 Abs. 4 LBO ist maßgeblich, ob das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig ist; das Gericht prüft diese Voraussetzungen in der Sache vollumfänglich. • Bei der Prüfungsbemessung nach § 34 BauGB sind als maßgebliche Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaute Grundstücksfläche sowie Rücksichtnahme zu prüfen; Dachform ist kein eigenständiges Maß im Sinne der Baunutzungsverordnung. • Das Rücksichtnahmegebot ist in der Regel nicht verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Die Klägerin (Gemeinde) verweigerte ihr Einvernehmen zu Bauanträgen der Beigeladenen für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage auf einem innerörtlichen Grundstück (§ 34 BauGB). Das Landratsamt ersetzte das Einvernehmen und erteilte zunächst am 17.03.2017 eine Baugenehmigung; die Klägerin widersprach erfolglos. Nach Abweichungen der Ausführung erließ das Landratsamt eine geänderte Baugenehmigung vom 03.01.2019, die ebenfalls das fehlende Einvernehmen ersetzte; auch dagegen blieb der Widerspruch der Klägerin erfolglos. Die Klägerin hielt das Vorhaben für nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügbar (Geschosszahl, Flachdach, überbaute Grundstücksfläche, Bautiefe, Rücksichtnahme) und focht beide Baugenehmigungen an. Das Gericht hielt die spätere Genehmigung für ein aliud zum ursprünglichen Vorhaben und prüfte die Rechtmäßigkeit der Ersetzung des Einvernehmens nach § 34 BauGB; es führte eine Inaugenscheinnahme durch. • Unzulässigkeit hinsichtlich der Baugenehmigung vom 17.03.2017: Es fehlt an allgemeinem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Aufhebung der nachträglichen Baugenehmigung vom 03.01.2019 und des hiergegen ergangenen Widerspruchsbescheids für die Erreichung des Rechtsschutzziels ausreicht; die nachträgliche Genehmigung stellt ein aliud dar (wesentliche Änderungen in Länge, Breite, Bautiefe und Abständen). • Begriff aliud: Liegt vor, wenn die Nachtragsgenehmigung das Vorhaben in baurechtlich relevanten Kriterien so verändert, dass die Genehmigungsfähigkeit insgesamt neu zu prüfen ist; hier sind Änderungen (um bis zu ca. 79–87 cm Länge, 56–59 cm Bautiefe, verringerte Abstände) nicht bloß geringfügig. • Materiell unbegründet hinsichtlich der Baugenehmigung vom 03.01.2019: Die Ersetzung des Einvernehmens nach § 54 Abs.4 LBO war rechtmäßig, weil das Vorhaben nach § 34 Abs.1 BauGB zulässig ist. Das Gericht prüfte Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaute Grundstücksfläche sowie Rücksichtnahme vollumfänglich. • Nähere Umgebung und Einfügung (§ 34 BauGB): Maßgeblich ist das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite; singuläre Fremdkörper sind auszusondern, Wohnhäuser im Umfeld sind jedoch taugliche Referenzobjekte. Höhe, Trauf- und Firsthöhen überschreiten die Umgebung nicht; die Zahl der Geschosse und die Dachform (Flachdach) sind kein eigenständiges Ausschlusskriterium nach § 16 BauNVO. • Überbaute Grundstücksfläche/Bautiefe/Baulinien: Es sind keine einheitlichen faktischen Baulinien oder Baugrenzen zu erkennen; die Vielfalt der Bautiefen in der Umgebung rechtfertigt die genehmigte Bautiefe von ca. 33 m. • Rücksichtnahme: Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Landesrecht werden eingehalten; daher liegt regelmäßig keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Qualifizierte Einsichtnahmen oder eine erdrückende Wirkung wurden nicht festgestellt. • Ortsbild (§ 34 Abs.1 S.2 BauGB): Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht gegeben, weil das geplante Flachdach nur unmittelbare Nachbarwirkung entfaltet und Dachformen im Rahmen des planersetzenden § 34 nicht maßgeblich sind. • Verfahrenskosten: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; Streitwert 30.000 EUR. Die Klage wird abgewiesen. Die Klage gegen die Baugenehmigung vom 17.03.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 21.03.2018 ist bereits unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil die Aufhebung der neueren Genehmigung vom 03.01.2019 ausreichend wäre. Soweit die Klage die Baugenehmigung vom 03.01.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 05.02.2020 betrifft, ist sie unbegründet: Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens war rechtmäßig, weil das Vorhaben die Voraussetzungen des § 34 BauGB (Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaute Grundstücksfläche, Bauweise, Rücksichtnahme) erfüllt. Die Klägerin wird somit in ihren Rechten nicht verletzt; sie trägt die Kosten des Verfahrens, Streitwert 30.000 EUR.