Beschluss
6 K 2060/20
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 6 K 192/19 gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 2 des Bescheides des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 14.12.2018 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 375 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage zum Az. 6 K 192/19 gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 2 des Bescheides des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 14.12.2018 anzuordnen, 3 ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. 4 Die nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, zu denen auch die in Rede stehenden Gebühren zählen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen, dass hinsichtlich der Sachentscheidung zum Az. 6 K 192/19 eine Verpflichtungsklage erhoben wurde. Wäre hinsichtlich der zugrundeliegenden Sachentscheidung eine Anfechtungsklage zu erheben, käme es auf die Frage an, ob die dieser grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO zukommende aufschiebende Wirkung sich auf die mit der Sachentscheidung verbundene und zugleich angefochtene Festsetzung von Verwaltungsgebühren dergestalt erstreckt, dass § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht anwendbar, sondern auch hinsichtlich der Gebührenfestsetzung der Klage von vornherein aufschiebende Wirkung zukommt. Ist hingegen wie vorliegend gegen die Sachentscheidung zutreffend eine Verpflichtungsklage erhoben worden, der keine aufschiebende Wirkung zukommen kann, erübrigt sich diese Frage, nicht aber die Möglichkeit des Betroffenen, gegen die mit der Klage zugleich - und vorliegend explizit - angefochtene Gebührenentscheidung einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu begehren (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 -, m.w.N., Juris). 5 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zuvor erfolglos bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragt. 6 Der Antrag ist auch begründet. 7 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Kostenfestsetzung und dem Interesse des Antragstellers, hiervon bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit einstweilen verschont zu bleiben, hat sich unter Heranziehung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO daran zu orientieren, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids im Sinne dieser Norm sind erst dann gegeben, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Ein noch offener Verfahrensausgang reicht hingegen im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nicht aus (st. Rspr. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.01.1990 - 2 S 3193/89 -, m.w.N., Juris). 8 Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 6 K 192/19 gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (im Folgenden: Kultusministerium) vom 14.12.2018 anzuordnen, denn an deren Rechtmäßigkeit bestehen ernstliche Zweifel. 9 Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen nach dem für die informationspflichtige Stelle jeweils maßgebenden Gebührenrecht erhoben werden. Informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG dürfen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG für den Informationszugang in einfachen Fällen keine Gebühren und Auslagen erheben. Sie haben die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Abs. 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, Satz 2. Im Übrigen haben die jeweiligen Festlegungen der Gebührentatbestände und Gebührensätze auch Höchstsätze zu enthalten, Satz 3. 10 1. Die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 14.12.2018 erweist sich aller Voraussicht nach schon deshalb als rechtswidrig, weil das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 3 LGebG, s.a. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 6.15 -, zu § 11 Abs. 1 VwKostG , Juris) geltende Gebührenrecht keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung des Kultusministeriums für Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bot. 11 Der Antragsgegner stützt die Gebührenfestsetzung auf § 10 Abs. 1 LIFG i.V.m. dem Landesgebührengesetz (LGebG), der Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Gebührenverordnung Kultusministerium - GebVO KM), dem Gebührenverzeichnis Kultusministerium (GebVerz KM) und der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV- Kostenfestlegung). Die aufgrund von § 4 Abs. 2 LGebG erlassene Gebührenverordnung Kultusministerium verweist in ihrem § 1 für die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden im Geschäftsbereich des Kultusministeriums erbringen, ausgenommen die Landratsämter, auf die Festsetzungen in dem der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. In der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung enthielt das Gebührenverzeichnis keinerlei Regelungen zu Gebühren nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG. Erst mit der am 06.12.2018 und damit eine Woche vor dem streitgegenständlichen Bescheid gefassten und mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Änderung sind unter Ziff. 19 nunmehr insgesamt neun Gebührenbemessungstatbestände differenziert und - soweit eine Gebührenerhebung vorgesehen ist - entsprechende Gebührenrahmen zwischen 15 EUR und 500 EUR festgelegt. 12 Auf den hingegen bereits in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung enthaltenen Auffangtatbestand unter Ziff. 1 GebVerz KM konnte die Gebührenfestsetzung nicht gestützt werden. Nach dieser Regelung für allgemeine Verwaltungsgebühren kann für öffentliche Leistungen, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 5 bis 10.000 EUR erhoben werden. Diese lediglich deklaratorische Wiedergabe von § 4 Abs. 4 LGebG genügt nicht den Anforderungen von § 10 LIFG. Haben nach § 10 Abs. 3 Satz 3 LIFG die jeweiligen Festlegungen der Gebührentatbestände und Gebührensätze auch Höchstsätze zu enthalten, setzt eine Gebührenerhebung zum einen entsprechend differenzierte Gebührentatbestände voraus, zum anderen differenzierte Höchstsätze. Ein Rückgriff auf § 4 Abs. 4 LGebG ist damit ausgeschlossen. Dieser Auffangtatbestand enthält keine Gebührentatbestände, sondern setzt deren Fehlen gerade voraus. Auch die mit § 4 Abs. 4 LGebG allgemein postulierte Gebührenobergrenze von 10.000 EUR stellt keinen Höchstsatz im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 LIFG dar, der ausdrücklich Höchstsätze im Zusammenhang mit den jeweiligen Festlegungen der Gebührentatbestände und damit spezifische, auf die öffentlichen Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bezogene Gebührenhöchstsätze fordert, wie sie für den Bereich des Kultusministeriums erst mit Aufnahme von Ziff. 19 in das Gebührenverzeichnis Kultusministerium zum 01.01.2019 geschaffen wurden. Dass nur spezifische Gebührentatbestände und differenzierte Gebührenhöchstsätze eine Gebührenbemessung wie von § 10 Abs. 3 LIFG vorgesehen ermöglichen, zeigt sich im Übrigen schon darin, dass deren Fehlen den Informationsberechtigten einem nicht kalkulierbaren Kostenrisiko aussetzt, was ihn entgegen der Intention von § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG davon abhalten könnte, Informationsanträge zu stellen. Dass die Hinweispflicht in § 10 Abs. 2 LIFG allein ungeeignet ist, diesen Mangel auszugleichen, wird durch den Verlauf des streitgegenständlichen Verfahrens eindrucksvoll belegt. Überdies ermöglichen spezifische Gebührentatbestände mit differenzierten Gebührenhöchstsätzen erst eine auch am Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit orientierte Gebührenbemessung, insbesondere bei Informationsbegehren, die wie hier einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Denn erst mit einem so gesetzten Rahmen können Kriterien zur Anwendung kommen, die eine Gebührenbemessung nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit innerhalb der jeweiligen Fallgruppe ermöglichen, gerade wenn der Verwaltungsaufwand derart hoch ist, dass eine Kostendeckung von vornherein ausscheidet (s.a. OVG Bln-Brbg., Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 -; VG Berlin, Urt. v. 21.07.2016 - 2 K 582.15 -; Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. Juris). 13 2. Abgesehen davon, dass für die Gebührenfestsetzung in Ziffer 2 des Bescheides vom 14.12.2018 keine rechtliche Grundlage bestand, dürfte auch die Bemessung der Gebühren in Höhe von 1.500 EUR unvereinbar mit den Vorgaben des § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG sein, wonach informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG - und damit auch das Kultusministerium - Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen haben, dass der Informationszugang nach § 1 Abs. 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. 14 a) Die Regelung steht prohibitiv wirkenden Gebührenfestsetzungen entgegen (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 79; s.a. BT-Drs. 15/4493, S. 16, zum wortgleichen § 10 Abs. 2 IFG, sowie BT-Drs. 15/3406, S. 22, zum ebenfalls wortgleichen § 12 Abs. 2 UIG), d.h. die festzusetzende Gebühr darf bei objektiver Betrachtung weder abstrakt noch individuell-konkret geeignet sein, potentielle Informationsberechtigte von der Stellung eines Informationsantrages abzuhalten. Die Vorschrift ist Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, dass niemand von der Geltendmachung seines Anspruchs auf Informationszugang durch erhebliche finanzielle Hürden abgeschreckt werden soll (BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 - 7 C 6.15 -; OVG Bln-Brbg., Beschl. v. 26.05.2014 - OVG 12 B 22.12. -; Urt. v. 19.03.2015 - OVG 12 B 26.14 -; Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 -; VG Berlin, Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. Juris). 15 Der Festsetzung von Gebühren in Höhe von 1.500 EUR für die - hier erheblich eingeschränkte - Gewährung eines Informationszugangs nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kommt sowohl abstrakt (dazu aa) als auch individuell-konkret (dazu bb) abschreckende Wirkung zu. 16 aa) Schon nach den Gesetzesmaterialien zum insoweit wortgleichen § 10 Abs. 2 IFG sollen Gebühren nur bis zu einem Höchstsatz von 500 EUR erhoben werden können (BT-Drs. 15/4493, S. 169). Dementsprechend sieht das Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) für bestimmte Leistungen, die mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand verbunden sind, sowie für die Einsichtnahme bei der Behörde Gebühren in Höhe von bis zu 500 EUR vor. Auch die Anlage 5 zu § 33 Abs. 4 bis 6 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), das ebenfalls eine Gebührenmessung unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands dergestalt vorsieht, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann (§ 33 Abs. 4 Satz 1 UVwG), sieht für Informationsbegehren mit außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) eine Gebühr von bis zu 500 EUR vor. Gleiches gilt für die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV), die bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen Gebühren von bis zu 500 EUR vorsieht. Vor allem aber bestimmt die am 06.12.2018 und damit eine Woche vor dem streitgegenständlichen Bescheid gefasste und mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft getretene Änderung zum Gebührenverzeichnis Kultusministerium (GebVerz KM) - wie schon zuvor die Gebührenverordnung des Umweltministeriums - unter Ziff. 19 bei einem deutlich erhöhten Verwaltungsaufwand Gebühren für Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz von bis zu 500 EUR. 17 Es kann dahingestellt bleiben, ob diese für geltend gemachte Informationsansprüche einheitlichen Höchstsätze von 500 EUR zwingend identisch sind mit der für den jeweiligen Regelungsbereich zu bestimmenden absoluten Grenze, jenseits der der Gebührenerhebung eine gesetzlich untersagte prohibitive Wirkung zukommt. Mit den für die verschiedenen Gebührentatbestände festzulegenden Höchstsätzen wird jedenfalls auch dem Gebot einer prohibitiv wirkenden Gebührenbemessung Rechnung getragen (s.a. BT-Drs. 17/13467, S. 13). 18 Die Kammer hat angesichts dieser vergleichenden Befunde keine Zweifel, dass der streitgegenständlichen Gebührenfestsetzung über 1.500 EUR schon abstrakt abschreckende Wirkung zukommt. Die zuständige Stelle im Kultusministerium, der nach Aktenlage schon frühzeitig die dargelegte Änderung des Gebührenverzeichnisses zum Jahreswechsel 2018/19 angekündigt war und die intern aufgefordert wurde, sich an diese Grenze zu halten, und die vom Antragsteller-Vertreter ausdrücklich auf die eine Höchstgebühr von 500 EUR für Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bestimmende Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM) hingewiesen wurde, ist sowohl im Bescheid als auch in den gerichtlichen Verfahren eine Erläuterung schuldig geblieben, warum der Gebühr von 1.500 EUR gleichwohl keine prohibitive Wirkung zukommen soll. 19 bb) Auch individuell-konkret wird mit der festgesetzten Gebühr unter Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG eine abschreckende Wirkung erzielt. Der Antragsteller begehrt Zugang zu näher bezeichneten amtlichen Informationen des Kultusministeriums über ihn oder sein Verhalten im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen ihn als ehemaligen Vorsitzenden des Vorstands der ... ... .... Der geltend gemachte Informationsanspruch steht unzweifelhaft im Zusammenhang mit seinem Aufklärungsinteresse in Bezug auf die Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses und die gegen ihn geführten und zwischenzeitlich eingestellten Strafverfahren und möglicherweise auch - wovon nach Aktenlage das Kultusministerium ausgeht - im Zusammenhang mit der Prüfung von etwaigen Amtshaftungsansprüchen gegen das Land Baden-Württemberg. Hieraus ergibt sich gerade nicht eine individuell höher anzusetzende Grenze, jenseits der die Gebührenerhebung für den Antragsteller prohibitiv wirkt. Im Gegenteil, steht die mit dem Informationsanspruch flankierte Kontrolle der Verwaltung im konkreten Einzelfall derart im Zentrum des Begehrens des Antragstellers, dass die Behörde wie hier den Inhalt der begehrten Informationen bei Bekanntwerden als potentielle Grundlage für weitere rechtliche Auseinandersetzungen, für ein mediales Interesse an der Angelegenheit und für die Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs des Antragstellers gegen das Land ansieht, hat die Behörde in besonderem Maße peinlich genau alles zu vermeiden, was den Eindruck hervorrufen könnte, der Anspruchsteller solle von seinem Begehren durch finanziellen Druck abgebracht werden. Wenn vor diesem Hintergrund dem Antragsteller zunächst Gebühren in Höhe von bis zu 8.000 EUR angekündigt werden, deren voraussichtliche Höhe auf seine hiergegen vorgetragenen Einwände sodann mit 2.500 EUR beziffert wird, was diesen schließlich veranlasst, seinen Antrag zurückzunehmen, konterkariert dieses Vorgehen eklatant die gesetzgeberische Intention, mit einem umfassenden Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen Transparenz als Voraussetzung für eine demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Aber auch die auf den erneuten Antrag des Antragstellers in Aussicht gestellten Gebühren in Höhe von 2.000 EUR, die den Antragsteller nicht zur erneuten Rücknahme seines Antrags bewogen haben, belegen nicht, dass die darunter festgesetzten Gebühren in Höhe von 1.500 EUR nicht abschreckend wären. Der Antragsteller hat vielmehr weiterhin vehement vorsorglich und im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes insbesondere eine Gebührenerhebung über 500 EUR als unverhältnismäßig gerügt. 20 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners nimmt nicht bereits das Verhältnis der festgesetzten Gebühr zum tatsächlichen Verwaltungsaufwand der Gebühr ihre abschreckende Wirkung. Ob sich ein Antragsberechtigter typischerweise von der Höhe der Gebühren von der Geltendmachung seines Informationsanspruchs abhalten lässt, steht nicht im Zusammenhang mit der Relation der von ihm zu tragenden Kosten zu den tatsächlich entstandenen, sondern vielmehr z.B. mit seiner Leistungsfähigkeit und seiner etwaigen Absicht, mit dem Anspruch eigene ökonomische Interessen zu verfolgen. Dies gilt insbesondere bei Informationsansprüchen, die einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, der den üblichen Höchstsatz von 500 EUR schon bei nur sieben Arbeitsstunden eines Mitarbeiters des höheren Dienstes (vgl. 2.1 VwV- Kostenfestlegung) und damit regelmäßig überschreitet. 21 b) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung ergeben sich auch im Hinblick auf den in die Gebührenbemessung vom Kultusministerium eingestellten Verwaltungsaufwand. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung ist nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO begrenzt. Danach ist die Ermessenausübung nur dahingehend zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Ermessensfehler in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Entscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht oder die Behörde von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. 22 aa) Grundlage der behördlichen Ermessenserwägungen ist ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 21.686 EUR, der sich im Wesentlichen zusammensetzt aus 272 Arbeitsstunden, davon 260 Arbeitsstunden eines Mitarbeiters des höheren Dienstes und 12 Arbeitsstunden eines Mitarbeiters des mittleren Dienstes. Zwar war vorliegend zweifellos ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu tätigen, da Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen waren und in erheblichem Umfang Informationen in den Akten unkenntlich gemacht wurden. Weiter geht die Kammer davon aus, dass eine exakte, minutengenaue Abrechnung der tatsächlichen Arbeitsleistung schon deshalb entbehrlich ist, weil laut § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG die Gebührenbemessung lediglich auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zu bemessen sind (s.a. Debus, Gebühren für Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, DVBl 2013, 9 ). Ein Verwaltungsaufwand von 260 Arbeitsstunden im höheren Dienst, davon 190 Stunden - mithin 15 Minuten pro Seite - für die Unkenntlichmachung nicht offenzulegender Informationen, und 12 Arbeitsstunden im mittleren Dienst sind angesichts der mit 782 Seiten auf etwa anderthalb Leitzordner beschränkten Datenmenge und der Beteiligung von nur zwei Körperschaften auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen des Antragsgegners nicht plausibel. Dieser machte hierzu geltend, die 782 Aktenseiten enthielten eine Vielzahl unterschiedlicher Dokumente aus unterschiedlichen Zusammenhängen von unterschiedlichen Autoren, woraus sich die Komplexität der Bearbeitung ergeben habe, da mit Blick auf den unterschiedlichen Charakter und die unterschiedliche Autorenschaft das Bestehen schutzwürdiger Belange nach § 4 LIFG sowie das Vorliegen von Belangen nach § 6 Satz 2 LIFG jeweils gesondert habe beurteilt werden müssen. Die Unkenntlichmachung der Vielzahl personenbezogener Daten habe aufgrund der hohen in § 5 LIFG zum Ausdruck kommenden Schutzwürdigkeit eine besondere Sorgfalt und zum Teil Erörterungen mit weiteren Beamten erfordert. Die Vielzahl unterschiedlicher Dokumente aus unterschiedlichen Zusammenhängen von unterschiedlichen Autoren ist wohl als aktentypisch zu bezeichnen. Die Beteiligung Dritter erfolgte durch ein Anhörungsschreiben vom 13.04.2018 an die ... ... ... unter Nennung von 24 näher bezeichneten Dokumenten, sowie ein Anhörungsschreiben vom gleichen Tag an die ... ... ... betreffend 16 dieser Dokumente und drei weitere näher bezeichnete Dokumente, woraufhin beide Körperschaften im gemeinsamen Schreiben vom 16.05.2018 dahingehend Stellung nahmen, dass aus generell geltenden Erwägungen keines der Dokumente zugänglich gemacht werden dürfe. Auch die Drittbeteiligung lässt somit einen derart hohen Verwaltungsaufwand nicht nachvollziehbar erscheinen. Schließlich wird die Plausibilität des eingestellten Verwaltungsaufwands von 272 Arbeitsstunden auch dadurch in Frage gestellt, dass laut Schreiben des Kultusministeriums vom 15.03.2018 an den Antragsteller 30 Arbeitsstunden des höheren Dienstes schon für eine erste Sichtung und rechtliche Einordnung angefallen sind und im Schreiben an den Antragsteller vom 20.04.2018 bereits 60 angefallene Arbeitsstunden bescheinigt werden, womit 30 Arbeitsstunden im Wesentlichen auf die beiden Anhörungsschreiben vom 13.04.2020 entfallen müssten. 23 bb) Auch soweit der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand Kosten in Höhe von 782 EUR für die Herstellung von einem Satz Fotokopien von 782 Seiten betrifft, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung. Die vom Antragsgegner herangezogene Ziff. 6.2 des GebVerz KM bestimmt eine Gebühr nach festen Sätzen (§ 12 Abs. 1 Var. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LGebG), welche die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten deckt; mithin - was den erheblichen Betrag von 1 EUR pro Seite begründet - nicht nur die Kosten für den Vorhalt und Verbrauch des Materials, sondern auch für die der Gewähr der Akteneinsicht zugrundeliegende Entscheidung und deren Durchführung (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2011 - 6 K 1262/11 -, Juris). Schon dies verdeutlicht, dass bei einer Gebührenmessung auf Grundlage des zeitlichen Arbeitsaufwandes der Behörde für die Bearbeitung des Informationsbegehrens nicht zusätzlich die insoweit unselbständige Herstellung von Fotokopien nach Ziff. 6.2 GebVerz KM als weitere Gebührenposition für die Gebührenbestimmung heranzuziehen ist. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertbeschluss beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013 (1/4 von 1.500 EUR).