Beschluss
10 S 2102/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2021:0302.10S2102.20.00
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Leitsätze
Mit § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG (juris: InfFrG BW) ist es nicht zu vereinbaren, für eine informationsfreiheitsrechtliche Leistung auf Grundlage von § 4 Abs. 4 LGebG (juris: GebG BW) von einem Gebührenrahmen bis 10.000 Euro auszugehen und eine Gebühr von 1.500 Euro festzusetzen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2020 - 6 K 2060/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG (juris: InfFrG BW) ist es nicht zu vereinbaren, für eine informationsfreiheitsrechtliche Leistung auf Grundlage von § 4 Abs. 4 LGebG (juris: GebG BW) von einem Gebührenrahmen bis 10.000 Euro auszugehen und eine Gebühr von 1.500 Euro festzusetzen.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2020 - 6 K 2060/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen einen Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 14.12.2018 angeordnet, soweit darin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.500,00 Euro für eine informationsfreiheitsrechtliche Leistung erhoben worden war. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. Die Gebührenerhebung dürfte sich, wie das Verwaltungsgericht seinen im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO maßgeblich herangezogenen ernstlichen Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit selbstständig tragend zu Grunde gelegt hat, jedenfalls deshalb als rechtswidrig erweisen, weil die Bemessung der Gebühr in Höhe von 1.500,00 Euro mit den Vorgaben des § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG - dem sog. Verbot prohibitiv wirkender Gebührenfestsetzung - unvereinbar ist. Es kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung dieses Verbotes, wonach die festzusetzende Gebühr bei objektiver Betrachtung weder abstrakt noch individuell-konkret geeignet sein dürfe, potentielle Informationsberechtigte von der Stellung eines Informationsantrages abzuhalten, in jeder Hinsicht zu folgen ist. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde das Verbot abweichend dahingehend verstanden wissen will, dass eine nach der genannten Bestimmung verbotene abschreckende Wirkung nicht vorliege, solange die antragstellende Person durch die Gebühr weder „in unzumutbarer Weise belastet“ werde noch die Gebühr in einem „groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehe“ (kritisch hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2015 - 12 B 26.14 - juris Rn. 34). Denn jedenfalls im Ergebnis geht auch der Senat nach der im Eilverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung davon aus, dass die hier festgesetzte Gebühr mit § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG, der ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich der Regelung in § 10 Abs. 2 IFG nachgebildet ist (LT-Drs. 15/7720, S. 19) und dieser im Wesentlichen auch entspricht, nicht in Einklang zu bringen ist. Nach der zu § 10 Abs. 2 IFG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.10.2020 - 10 C 23-19 - juris Rn. 15 f.; Urteil vom 20.10.2016 - 7 C 6.15 - juris Rn. 18) ist dieser Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels, dass jeder gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes einen Anspruch auf Informationszugang haben soll, ohne hiervon durch erhebliche finanzielle Hürden abgeschreckt zu werden. Gebühren und Auslagen sollen deswegen orientiert am Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwendig kostendeckend bemessen werden. Die Bemessung der Gebühren nach § 10 Abs. 2 IFG hat den Verwaltungsaufwand - nur - zu berücksichtigen, die wirksame Inanspruchnahme des Informationszugangs aber in vollem Umfang zu gewährleisten. Die Gebühren dürfen also nicht abschreckend wirken (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 6 und 16). Für die Frage einer - nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden - abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung ist entscheidend, ob die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv geeignet ist, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl., § 10 Rn. 73 bis 78). Dabei weist das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf § 10 Abs. 2 IFG darauf hin, dass der Gesetzgeber die objektiv zu bestimmende Obergrenze für die Gebührenhöhe zwar nicht selbst festgelegt habe, wiewohl sich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Informationsfreiheitsgesetz entnehmen lasse, dass eine Obergrenze von 500,00 € für angemessen gehalten wurde (BT-Drs. 15/4493 S. 16; kritisch zu dem Begriff der Obergrenze Schoch, IFG, 2. Aufl., § 10 Rn. 80). Ausgehend hiervon bestehen vorliegend ernstliche Zweifel daran, dass von einer mit der Zielvorgabe (Schoch, IFG, 2. Aufl., § 10 Rn. 80; Sicko in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 10 IFG Rn. 40) des § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG zu vereinbarenden - ermessensgerechten (§ 114 Satz 1 VwGO) - Gebührenerhebung ausgegangen werden kann. Es dürfte mit der genannten Bestimmung bereits unvereinbar sein, bei der Ermittlung der konkreten Gebühr auf Grundlage von § 4 Abs. 4 LGebG, wie es der Antragsgegner unter ursprünglicher Ankündigung der Erhebung von Gebühren in Höhe von bis zu 8.000,00 Euro offensichtlich getan hat, von der Eröffnung eines Gebührenrahmens von bis zu 10.000,00 Euro auszugehen. Denn damit wird der normativen Rahmen der Gebühr in einer Weise gezogen, der ganz offensichtlich ganz erheblich abschreckendes Potential zukommt. Insoweit hat er sich selbst und auch dem Kläger damit - zu Unrecht - suggeriert, die gebührenrechtlichen Möglichkeiten bei Weitem nicht auszuschöpfen. Hierin liegt unabhängig davon ein Defizit, ob § 4 Abs. 4 LGebG überhaupt als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für informationsfreiheitsrechtliche Leistungen herangezogen werden kann. Denn selbst wenn dies - was das Verwaltungsgericht zusätzlich verneint hat - der Fall gewesen sein sollte, dann wäre bei Anwendung der Bestimmung jedenfalls auch die Grenze des § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG zu wahren gewesen, die einem solch weiten Gebührenrahmen offensichtlich entgegensteht. Es ist ferner zweifelhaft, ob dem Bedürfnis nach einer Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei gleichzeitiger vollumfänglicher Gewährleistung der wirksamen Inanspruchnahme des Informationszugangs insoweit hinreichend Rechnung getragen worden ist, als der Bemessung der Gebühren ausweislich der Beschwerdebegründung „zunächst“ der Verwaltungsaufwand zu Grunde gelegt worden ist. Denn in dieser Formulierung kann zum Ausdruck kommen, dass der Verwaltungsaufwand entgegen der normativen Vorgabe nicht bloß berücksichtigt, sondern zur maßgeblichen Größe der Gebührenermittlung gemacht worden ist. Schließlich erweist sich die Gebühr auch in ihrer konkreten Höhe als mit dem Verbot der prohibitiven Wirkung der Gebührenerhebung unvereinbar, weil sie objektiv geeignet ist, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten. Dies gilt selbst dann, wenn man in den in der Begründung des Informationsfreiheitsgesetzes genannten, aber im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen 500,00 Euro - wofür viel spricht - keine starre Obergrenze sehen wollte. Denn auch wenn man von einer Orientierungsgröße von 500,00 Euro ausginge, die auch sonst in das durch teilweise Gebührenfreiheit (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG „in einfachen Fällen“) sowie eine Informationspflicht bei voraussichtlichem Übersteigen der Gebühren von 200,00 Euro (§ 10 Abs. 2 Satz 1 LIFG) und damit durch augenscheinliche gebührenrechtliche Niederschwelligkeit geprägte Gefüge des Landesinformationsfreiheitsgesetzes passen würde, wäre diese Größe vorliegend deutlich und ohne nachvollziehbar dargelegten Grund eklatant und damit auf eine Weise überschritten, die ersichtlich der Verwirklichung eines wirksamen Zugangs zu Informationen entgegensteht. Es kann dementsprechend offenbleiben, ob dem Antragsgegner für die Gebührenerhebung tatsächlich, wie das Verwaltungsgericht meint, keine Rechtsgrundlage zur Seite stand. Es kann gleichfalls offenbleiben, ob der Antragsgegner, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls meint, den in die Gebührenbemessung eingestellten Verwaltungsaufwand unzutreffend bemessen hat. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich bereits - wie ausgeführt - aus anderen Gründen als tragfähig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.