Urteil
A 10 K 10406/17
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung von subsidiärem Schutz, weiter hilfsweise Abschiebungsschutz. 2 Der im Jahr 1987 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 14.11.2016 auf dem Landweg in Deutschland ein und stellte am 13.12.2016 einen Asylantrag. 3 In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29.03.2017 gab der Kläger an, er komme aus der Kleinstadt Araban in der Provinz Gaziantep und habe dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Er habe türkische Literatur- und Sprachwissenschaften in Eskişehir studiert. Während seiner Studienzeit habe er in einem privaten Studentenwohnheim namens „Güven Yurdu“ gelebt, das von der Gülen-Bewegung unterhalten worden sei. Er sei aber kein Gülen-Mitglied gewesen, sondern hätte sich lediglich entschieden, in dem Wohnheim zu leben, weil er eine Unterkunft gesucht habe. Nach Abschluss des Studiums habe er als Lehrer an der S. E.-Schule in G. gearbeitet. Er habe ein gutes Einkommen gehabt. Der Kläger bezeichnete sich selbst als HDP-Sympathisanten. Er sei nach der türkischen Parlamentswahl am 07.06.2015 aktiv geworden und habe die Partei unterstützt, um sicherzustellen, dass sie bei der vorgezogenen weiteren Parlamentswahl im November 2015 die Zehn-Prozent-Hürde überschreiten und erneut ins Parlament einziehen werde. Auch später sei er oft in Parteibüros der HDP gegangen, er habe dort gesungen und Gitarre gespielt. 4 Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, er habe als Sympathisant der Halkların Demokratik Partisi (HDP) und wegen einer unterstellten Nähe zur Gülen-Bewegung Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt und deswegen auch seinen Job verloren. Am 21.07.2016, wenige Tage nach dem der Gülen-Bewegung zugerechneten erfolglosen Putschversuch, seien Polizisten in ziviler Bekleidung in seinen Unterrichtsraum in der S. E.-Schule in G. gekommen, hätten ihn gefesselt und auf die Polizeistation verbracht. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe für die HDP illegale Propaganda verbreitet. Zugleich sei ihm vorgeworfen worden, dass er Gülenist sei. Er sei vom 21. bis 25.07.2016 in Untersuchungshaft festgehalten worden. Als er einen Tag nach seiner Freilassung an die S. E.-Schule zurückkehren wollte, habe man ihm mitgeteilt, er sei entlassen worden. Später habe er auch eine schriftliche Kündigung per Post erhalten. Er habe in der Folgezeit versucht, Arbeitslosengeld zu beziehen, doch sein Antrag sei abgelehnt worden. Einem Freund und Kollegen, C. Y., sei ebenfalls gekündigt worden. Der Kläger trug weiter vor, dass er als Kurde und HDP-Anhänger ganz besonders stark in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten sei. Er sei auch vor dem Putschversuch innerhalb des Lehrerkollegiums bereits abgestempelt gewesen, weil er im Aufenthaltsraum der Lehrer seine Meinung zur kurdischen Frage geäußert habe. Auch habe die türkische Regierung sein Facebook-Profil schließen lassen. Einige Zeit nach seiner Entlassung habe der Kläger erfahren, dass die Polizei wieder eine Vielzahl von Menschen in Untersuchungshaft nehme. Er habe Angst vor einer Verhaftung gehabt und habe daher den Entschluss gefasst, zu fliehen. Er habe sein Auto verkauft und den Erlös sowie sein Erspartes darauf verwendet, einen Schlepper zu bezahlen. Am 09.11.2016 habe er die Türkei verlassen. 5 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18.07.2017 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz ab. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht gegeben seien. Es forderte den Kläger auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bescheids bzw. nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die fünf Tage dauernde Inhaftierung des Klägers stellte keine Verfolgungshandlung dar, da diese ersichtlich lediglich einer Flucht- oder Verdunklungsgefahr habe entgegenwirken sollen. Auch lägen zwischen der Verhaftung des Klägers und seiner Ausreise aus der Türkei viereinhalb Monate, sodass die Ausreise jedenfalls nicht unter dem Eindruck einer eingetretenen bzw. unmittelbar drohenden Verfolgung stattgefunden habe. Die Ausführungen des Klägers seien insgesamt vage und nicht substantiiert, sodass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei erneut festgenommen werden würde. Zudem stünden dem Kläger jedenfalls interne Schutzmöglichkeiten zu Verfügung. 6 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 01.08.2017 Klage erhoben. Ihm drohe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei seine Festnahme durch die türkischen Sicherheitskräfte. Am 15.03.2018 hätten Soldaten seine Familie in Araban aufgesucht und einen seiner Brüder für mehrere Stunden festgenommen. Sie hätten den Bruder über den Kläger befragt und hätten wissen wollen, ob der Kläger zu der PKK in die Berge gegangen sei. Die Soldaten hätten weiter angekündigt, die Familie „im Auge zu behalten“. 7 Zudem hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren ein Schreiben eines Rechtsanwalts aus Gaziantep, Halil Ibrahim Karademir, vorgelegt. In dessen Anhang habe der Anwalt dem Kläger verschiedene Unterlagen türkischer Strafermittlungsbehörden, auf welche der Anwalt aus dem UYAP-System (Ulusal Yargı Ağı Bilişim Sistemi) zugegriffen habe. Darunter befindet sich ein an das Friedensstrafgericht von Araban gerichteter Antrag der Generalstaatsanwaltschaft von Araban vom 29.03.2018, gegen den nicht auffindbaren Kläger einen Haftbefehl zu erlassen. Zudem findet sich unter den Dokumenten ein Beschluss des Friedensstrafgerichts von Araban vom 30.03.2018, den beantragten Haftbefehl gegen den Kläger zu erlassen. Weiter wurde ein polizeilicher Ermittlungsbericht der Polizeidirektion G. eingereicht. Aus diesem geht hervor, dass die Polizei gegen den Kläger ermittelte wegen eines von diesem mithilfe seines Facebook-Profils im Dezember 2016 geteilten Posts, in welchem er den türkischen Staat als „faschistisch“ bezeichnet hatte. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 10 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, 11 weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid vom 18.07.2017. 15 Das Gericht hat die Behördenakte des Klägers beigezogen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Behördenakten, die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Kläger mitgeteilten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen. Entscheidungsgründe I. 16 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 17 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention-, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 18 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legalen diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 19 Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Diesbezüglich ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der – auch deutlich – unter 50 v. H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 – juris, Rn. 13; Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15 – juris, Rn. 25 ff.; Urt. v. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 30 ff.). 20 Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland verfolgt, greift ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 – juris, Rn. 14). 21 Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001 – 1 B 24.01 – juris, Rn. 5; Urt. v. 24.03.1987 – 9 C 321.85 – juris, Rn. 9; Urt. v. 22.03.1983 – 9 C 68.81 – juris, Rn. 5). 22 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 23 1. Der Kläger hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht davon zu überzeugen vermocht, dass er in der Türkei im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorverfolgt wurde. Die Schilderungen des Klägers hinsichtlich seiner Inhaftierung im Juli 2016 und seiner anschließenden Entlassung aus dem Schuldienst bewertet das Gericht als nicht glaubhaft. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger weder aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten Nähe zur Gülen-Bewegung verfolgt wurde (dazu unter a.), noch aufgrund seiner Sympathie für die pro-kurdische Partei HDP (dazu unter b.). Selbst bei unterstellter Richtigkeit der klägerischen Angaben erreichen die von ihm geschilderten staatlichen Maßnahmen nicht die Eingriffsintensität, um sie als Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren (dazu unter c.). 24 a. Das Gericht ist zunächst nicht davon überzeugt, dass die Ausführungen des Klägers zu einer ihm von Seiten des türkischen Staates unterstellten Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung der Wahrheit entsprechen. 25 (i.) Ausweislich der der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel stellt sich die Lage in der Türkei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) wie folgt dar: Bereits spätestens seit Sommer 2015 richtet Staatspräsident Erdoğan seine Politik immer stärker nationalistisch aus, wobei das bedingungslose Vorgehen gegen die Gülen-Bewegung und die PKK ein Kernelement dieser Politik darstellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5). Nach dem der Gülen-Bewegung zugeschriebenen Putschversuch vom 15./16.07.2016, bei dem 282 Menschen ums Leben kamen und mehr als 2000 verletzt wurden, hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei erheblich verschlechtert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5; BFA, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation Türkei, 29.11.2019, S. 41). Die Regierung verhängte am 20.07.2016 zunächst für drei Monate den Notstand. In der Folgezeit wurde der Ausnahmezustand immer wieder verlängert und trat erst zum 19.07.2018 außer Kraft. Im Rahmen dieses Ausnahmezustands führte die Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen durch, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. 26 So wurden zwischen Sommer 2016 und Mai 2019 mehr als 150.000 Staatsdiener entlassen oder suspendiert. Begründet wurden die Entlassungen meist mit angeblichen Verbindungen zu einer terroristischen Organisation – vor allem zur Gülen-Bewegung – oder mit einer vermeintlichen Bedrohung der nationalen Sicherheit (US Department of State, Turkey 2019 Human Rights Report, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5). Nach Angaben des türkischen Justizministeriums wurden zwischen Juli 2016 und März 2019 Ermittlungsverfahren gegen 511.646 Personen wegen mutmaßlicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung eingeleitet (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 12; vgl. auch die als regierungsnah eingeschätzte türkische Tageszeitung Daily Sabah, More than 30,000 arrested for FETÖ links since the coup bid, 05.03.2019). Im März 2019 saßen nach Angaben des türkischen Innenministeriums 30.709 Personen wegen Verdachts der Unterstützung der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft (Daily Sabah, More than 30,000 arrested for FETÖ links since the coup bid, 05.03.2019). Weitere 19.329 Personen seien bereits wegen Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu Haftstrafen verurteilt worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5). Mittlerweile wurde so eine „fast alles beherrschende nationalistische Atmosphäre geschaffen, die gleichermaßen auf Furcht, Euphorie, Propaganda und nationale Einheit setzt“ (Amnesty International, Turkey: Deepening Backslide in Human Rights, August 2019, S. 4; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5). 27 Auch Oppositionspolitiker sind massivem Druck ausgesetzt. Am 08.06.2016 wurde 138 Abgeordneten des Parlaments die Immunität entzogen, wovon 57 der 59 Abgeordneten der oppositionellen, pro-kurdischen HDP betroffen waren. Im März 2019 saßen zehn ehemalige HDP-Abgeordnete und ein ehemaliger Abgeordneter der oppositionellen CHP in Haft (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 6). Nach Einschätzung der HDP befanden sich zu diesem Zeitpunkt insgesamt ca. 6.000 ihrer Parteimitglieder in Haft, darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 10). 28 Auch die Meinungs- und Pressefreiheit sind akut bedroht. Im März 2019 saßen mehr als 100 Journalisten in der Türkei in Haft (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 6). Per Notstandsdekret wurden nach dem Putschversuch im Sommer 2016 rund 170 überwiegend Gülen-nahe und kurdische Print- und Bildmedien geschlossen; ca. 3.000 Journalisten haben durch Schließungen ihre Anstellung verloren und haben – gebrandmarkt als Gülenisten oder PKK-Sympathisanten – keine Aussicht darauf, eine neue zu finden. Als Grundlage für das strafrechtliche Vorgehen gegen diese Personen wurde häufig der Terrorismustatbestand beziehungsweise der Vorwurf der Propaganda für terroristische Organisationen angeführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 15; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 6). Seit dem Verkauf der Doğan-Mediengruppe an die regierungsnahe Demirören-Holding im Jahr 2018 sind ca. 90 Prozent der Medien dem regierungsnahen Spektrum mit finanziellen und personellen Verbindungen zur AKP zuzurechnen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 6). 29 Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand und die in dieser Zeit getroffenen Maßnahmen zu einer tiefgreifenden Erosion der Rechtsstaatlichkeit geführt haben. Circa ein Drittel der Richter und Staatsanwälte wurden entlassen und durch neues Personal ersetzt. Richter und Richterinnen haben zudem mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen, wenn sie Urteile fällen, welche den Interessen der Regierung zuwiderlaufen. Es besteht daher die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter der Richterschaft (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 21). 30 (ii.) Personen, die der Gülen-Bewegung nahestehen, oder denen eine Nähe zu dieser Bewegung unterstellt wird, drohen in der Türkei in vielen Fällen schwerwiegende Verletzungen ihrer Menschenrechte. Aufgrund der umfassenden, in der Mehrheitsbevölkerung wie in den staatlichen Institutionen verbreiteten Stigmatisierung der Anhänger der Gülen-Bewegung können dieser nahestehende oder zugerechnete Individuen diskriminierenden gesetzlichen, administrativen und justiziellen Maßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt sein (dazu unter aa.). Zudem droht ihnen unter Umständen eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG (dazu unter bb.). Schließlich können sie wegen einer Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung ausgesetzt sein (dazu unter cc.). 31 aa. Tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung sindin der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diskriminierenden gesetzlichen, administrativen und justiziellen Maßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt. 32 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, sind besonders seit dem gescheiterten Putschversuch der Nacht vom 15. auf den 16.07.2016 intensiven staatlichen Eingriffen in ihre Rechte, sowie einer umfassenden Stigmatisierung durch die breite Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. In der Folge des Putschversuchs wurden durch die Notstandsdekrete Nr. 667-694 und weitere staatliche Maßnahmen bis zum März 2019 ca. 154.842 Staatsbedienstete aus Militär, Polizei, Gendarmerie, Justiz und dem Bildungswesen entlassen. (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5; IRB, Turkey: The Hizmet movement, also known as the Gülen movement, 6.1.2020). Von diesen wurden ca. 130.000 Betroffene unmittelbar aufgrund der Notstandsdekrete entlassen (Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 4), die übrigen Personen durch nachgeschaltete Entscheidungen der Verwaltung. Zudem wurden zwischen 16.07.2016 und 19.08.2016 mindestens 4.262 Gülen-nahe Unternehmen, Universitäten, Privatschulen und andere Einrichtungen geschlossen (EASO, Turkey Country Focus, November 2016, S. 101). Die dort Angestellten verloren gleichfalls ihre Arbeit. Neben Entlassungen sind mutmaßlich oder tatsächlich der Gülen-Bewegung nahestehende Personen mit weiteren administrativen Maßnahmen konfrontiert. So berichten verschiedene Quellen, dass Betroffene als Terrorverdächtige Ansprüche auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Altersvorsorge verlören (OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 16). Als Gülen-Anhänger beschuldigten Personen wurden Mietverträge mit sofortiger Wirkung gekündigt, wenn sich die Wohnungen in öffentlicher Hand befanden (Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey, 07.10.2016, Rn. 33). Auch sei das Vermögen einzelner angeschuldigter Individuen eingefroren worden (SFH, Türkei, Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 9). Reisepässe wurden beschlagnahmt oder für ungültig erklärt, um die Ausreise der Inhaber zu verhindern (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 19; SFH, Türkei, Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 9). 33 Das im Zuge dieser Maßnahmen angewandte Verfahren entbehrt in weiten Teilen rechtstaatlichen Grundsätzen. So wurden in den Fällen der aus dem Staatsdienst entlassenen Personen keine individualisierten, mit Gründen versehenen Entscheidungen getroffen. Vielmehr erstellte die türkische Regierung unmittelbar nach dem Putschversuch Listen mit den Namen von mutmaßlichen Angehörigen der Gülen-Bewegung. Die Dienstherren der Betroffenen wurden durch Dekrete der türkischen Regierung angewiesen, die auf den Listen aufgeführten Personen zu entlassen. Der Menschenrechtskommissar der Vereinten Nationen bemängelte in einem Bericht, dass den Betroffenen nicht mitgeteilt wurde, ausgehend von welcher Tatsachenbasis und aufgrund welcher Annahmen sie entlassen wurden (OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 12; Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey, 07.10.2016, Rn. 24). Zudem wurden die bei diesen Maßnahmen angewandten Kriterien, die ausreichen, um eine Person der Gülen-Anhängerschaft zu überführen und beispielsweise ihre Entlassung zu bedingen, extrem weit gefasst. Hinreichend ist es bereits, dass eine Person in einem der Gülen-Bewegung zugerechneten Unternehmen beschäftigt war, Veranstaltungen oder Seminare der Bewegung besucht oder seine Kinder an einer von der Gülen-Bewegung unterhaltenen Schule beschulen lassen hat (Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 9). Dass das den Maßnahmen zugrundeliegende Verwaltungsverfahren nicht an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichtet ist, zeigt sich auch an dem Umstand, dass auch Angehörige von Verdächtigen, die selbst über keine eigene Verbindung zur Gülen-Bewegung verfügen, Ziel staatlicher Maßnahmen wurden (Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey, 07.10.2016, Rn. 8). So wurden in vielen Fällen auch Angehörige vermeintlicher Gülen-Anhänger aus dem Staatsdienst entlassen, ihre Pässe wurden beschlagnahmt oder für ungültig erklärt (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 19). Die Annahme liegt nahe, dass durch Entlassungen und andere gegenüber den Angehörigen getroffene Maßnahmen Druck auf gesuchte Personen aufgebaut werden soll (SFH, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 6). Auch die Europäische Kommission äußerte sich im November 2016 besorgt angesichts des „kollektiven Charakters“ und der Dimensionen der getroffenen Maßnahmen (EASO, Turkey Country Focus, November 2016, S. 101). 34 Als unverhältnismäßig stellen sich die staatlichen, so bezeichneten „Säuberungsmaßnahmen“ weiter vor dem Hintergrund dar, dass den Betroffenen kein effektiver Rechtsschutz zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit gewährt wird. Personen, die unmittelbar aufgrund der Notstandsdekrete aus dem Staatsdienst entlassen wurden, steht der Verwaltungsrechtsweg nicht offen, da die Verwaltungsgerichte die Entlassungen nicht als administrative, sondern vielmehr legislative Entscheidung ansehen (Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 9; OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 14). Auf nationalen wie internationalen Druck hin wurde im Januar 2017 eine Kommission zur Überprüfung der Notstandsmaßnahmen (im Folgenden: Kommission) gegründet, bei welcher die Betroffenen Widerspruch gegen die per Dekret getroffenen Maßnahmen erheben können (Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 14). Doch erscheint fraglich, ob der Widerspruch zur Beschwerdekommission einen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen darstellt. Der Kommission fehlt es an einer genuinen, institutionellen Unabhängigkeit. Fünf der sieben Kommissionsmitglieder werden von der Regierung eingesetzt und können von dieser auch jederzeit abgesetzt werden (Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 13). Weiter ist es den Betroffenen nur begrenzt möglich, sich zu verteidigen, da sie weder Akteneinsicht erlangen, noch mündlich aussagen oder Zeugen benennen können (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 25). Bis Oktober 2018 hatte die Kommission über 36.000 der 125.000 insgesamt erhobenen Widersprüche entschieden. Von diesen Entscheidungen stellten ausweislich der Nachforschungen von Amnesty International 93,24 Prozent Zurückweisungen des Widerspruchs dar (Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 14; IRB, Turkey: The Hizmet movement, also known as the Gülen movement, 6.1.2020). 35 Schließlich haben die unterschiedlichen und eingriffsintensiven administrativen Maßnahmen, welcher sich Gülen-Anhänger vor allem nach dem Putschversuch ausgesetzt sehen, auch weitreichende Implikationen für das Sozialleben und die verbleibenden beruflichen Optionen der Verdächtigten. Denn viele der betroffenen Personen sind nicht nur für ihr unmittelbares soziales Umfeld als mutmaßlich der Gülen-Bewegung angehörig identifizierbar. Vielmehr können sie quasi durch jedermann der Bewegung zugeordnet werden: Zum einen sind die Notstandsverordnungen, in deren Anhang sich die Listen mit den Namen von 107.944 zu entlassenden bzw. zu suspendierenden Personen befinden, über die Website der türkischen Regierung abrufbar, sodass die breite Öffentlichkeit in diese ohne weiteres Einblick nehmen kann (OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 14, 16, 17). Zum anderen, und dies betrifft auch diejenigen, deren Namen nicht in den Listen aufgeführt sind, ergeben sich die vormaligen Arbeitgeber der Entlassenen aus ihren Sozialversicherungsausweisen, die im Falle der Aufnahme einer neuen Arbeit beim neuen Arbeitgeber vorzulegen sind (vgl. OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 14). Da die Namen vieler Institutionen, Unternehmen und Einrichtungen, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, allgemein bekannt oder nach dem Putschversuch veröffentlicht worden sind, sind viele Personen auch anhand ihrer Sozialversicherungsausweise eindeutig als Gülen-nah identifizierbar. Amnesty International und der UN-Menschenrechtskommissar berichten, dass Personen, die im Zuge der Säuberungsaktionen ihre Anstellung verloren haben, aufgrund der weitreichenden Stigmatisierung und ihrer relativ einfachen Erkennbarkeit große Schwierigkeiten haben, Zugang zu Mietswohnungen, Gesundheitsversorgung oder einem neuen Job zu finden (OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 14; Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 9; IRB, Turkey: The Hizmet movement, also known as the Gülen movement, 6.1.2020, para. 6.3). Die Schwierigkeit, Arbeit zu finden, beschränkt sich dadurch nicht auf den öffentlichen Dienst. Vielmehr besteht sie auch im privatwirtschaftlichen Sektor. Denn viele potentielle Arbeitgeber befürchten, durch das Einstellen von als Gülen-Anhängern bekannten Personen selbst in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten, und schrecken davor zurück (Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey, 07.10.2016, Rn. 33; SFH, Türkei, Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 8; IRB, Turkey: The Hizmet movement, also known as the Gülen movement, 6.1.2020; Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 9; OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 17). Der UN-Menschenrechtskommissar mahnte in diesem Zusammenhang, es könne durch die weitreichende Stigmatisierung der tatsächlichen oder vermeintlichen Gülen-Anhänger zu einem „sozialen Tod“ („civilian death“) der betroffenen Personen in Form von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Isolation kommen. Diese Stigmatisierung betrifft darüber hinaus nicht nur die Personen, die selbst aufgrund der oben genannten Kriterien mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht wurden, sondern auch deren Familienangehörige. Der Menschenrechtskommissar der Vereinten Nationen drückte in diesem Zusammenhang seine Sorge aus, dass der türkische Staat eine Form von „kollektiver Bestrafungen“ anwende, die gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verstoße (OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 14, 16, 17). Der Menschenrechtskommissar des Europarats stellte fest, dass die sehr weitreichenden administrativen Maßnahmen für die Betroffenen einen strafenden Charakter annehmen könnten und es dabei zu einer Umgehung der durch das Strafrecht garantierten Rechte der Beschuldigten käme (Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey, 07.10.2016, Rn. 34). 36 Nach alledem ist davon auszugehen, dass die weitreichende, von Seiten der Mehrheitsbevölkerung wie Vertretern oder Bediensteten des türkischen Staates betriebene Stigmatisierung der Gülen-Anhänger, welche durch die Aufrufe der Regierung zur Denunziation von Gülen-Anhängern angeregt und verstärkt wird, in Extremfällen zu einer vollkommenen sozialen Ausgrenzung und Isolation der Betroffenen führt. Tritt eine solche Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen ein, und verfügt die betroffene Person nicht über ein sie unterstützendes soziales Netzwerk, so droht ihr, nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können und kein wirtschaftliches Auskommen mehr zu finden („civilian death“), sodass die gegen sie gerichteten Maßnahmen eine Intensität erreichen können, die als Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzusehen ist. 37 bb. Menschen, die tatsächlich oder vermeintlich der Gülen-Bewegung angehören, laufen zudem Gefahr, diskriminierender oder unverhältnismäßiger Strafverfolgung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 38 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG liegt vor bei strafrechtlicher Verfolgung Unschuldiger aus asylerheblichen Gründen sowie bei überharter strafrechtlicher Verfolgung von Straftätern aus asylerheblichen Gründen (BVerfG, Beschl. v. 12.02. 2008 - 2 BvR 2141/06 - NVwZ-RR 2008, 643). Um festzustellen, ob „Unschuldige“ verfolgt oder Straftäter „überhart“ bestraft werden, ist zum einen zu untersuchen, ob die zur Anwendung kommenden nationalen Strafgesetze gegen die internationalen Menschenrechte verstoßen. Maßgeblich ist insbesondere, ob im Rahmen der Strafverfolgung im Herkunftsland Art. 7 Abs. 1 EMRK gewahrt wird, wonach niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Art. 7 Abs. 1 EMRK verbietet die rückwirkende Anwendung von strafbegründenden oder -schärfenden Rechtsnormen zu Ungunsten des Angeklagten (Rückwirkungsverbot). Um diesem Gebot genügen zu können, müssen Straftatbestände inhaltlich eindeutig bestimmt sein (Bestimmtheitsgebot). Nur ein hinreichend klar und bestimmt formuliertes Gesetz darf einen Straftatbestand bilden und eine Strafe androhen. Der Einzelne muss dem Wortlaut der jeweiligen Strafvorschrift – gegebenenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte – entnehmen können, für welche Handlungen und Unterlassungen er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. EGMR, Urt. v. 22.03.2001, „Streletz, Kessler und Krenz/Deutschland“ - 34044/96 – NJW 2001, 3035; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 8. Aufl. 2019, MRK Art. 7 Rn. 1). 39 Bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Strafe ist zu untersuchen, ob die im Herkunftsland verhängte oder drohende Strafe nicht in eklatantem Missverhältnis zur individuellen Schuld des Betroffenen steht. Das Schuldprinzip, das auch in Art. 49 Abs. 3 EU-Grundrechte-Charta verankert ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Strafrechts und menschenrechtlich verankert (Sieber/Satzger/von Heintschel-Heinegg, Europäisches Strafrecht, 2. Auflage 2014, § 55, Rn. 62, 63). Es folgt aus der Achtung der Menschenwürde einerseits und dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit andererseits, dass eine Person unter der Voraussetzung bestraft wird, dass sie eine bestimmte Handlung getätigt hat, obwohl sie erkannt hat oder erkennen konnte, dass diese unrecht ist (BGH, Beschl. v. 18.03.1952 – GSSt. 2/51 – NJW 1952, 593). 40 In tatsächlicher Hinsicht stellt sich für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Anhänger der Gülen-Bewegung sind, die in der Türkei praktizierte Strafverfolgung wie folgt dar: Bereits seit dem Zerwürfnis von Staatspräsident Erdogan und Fettulah Gülen im Jahr 2013 sahen sich Anhänger der Gülen-Bewegung staatlichem Druck auch in Form strafrechtlicher Repressionen ausgesetzt. Dies hat sich nach dem gescheiterten Putschversuch noch stark intensiviert. So wurde im Zeitraum zwischen 15.07.2016 und März 2019 nach Angaben des türkischen Justizministeriums Ermittlungsverfahren gegen 511.646 Personen wegen mutmaßlicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung eingeleitet (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5; BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 12; Daily Sabah, More than 30,000 arrested for FETÖ links since the coup bid, 05.03.2019). Im März 2019 saßen nach Angaben des türkischen Innenministeriums 30.709 Personen wegen Verdachts der Unterstützung in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft (Daily Sabah, More than 30,000 arrested for FETÖ links since the coup bid, 05.03.2019). Weitere 19.329 Personen seien bereits wegen Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu Haftstrafen verurteilt worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5). Um der Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung überführt zu werden, ist nach Rechtsprechung der türkischen Strafgerichte nicht erforderlich, dass den Beschuldigten eine Mitwirkung an dem Putschversuch vom 15./16.07.2016 oder sonst eine strafbare Handlung nachgewiesen wird. Auch ist keine Feststellung nötig, dass die beschuldigte Person Kenntnis hatte von dem Vorhaben, die Regierung zu stürzen, oder davon, dass Teile der Gülen-Bewegung zur Anwendung von Gewalt bereit waren. Vielmehr wird bei der strafrechtlichen Verfolgung nicht unterschieden zwischen Personen, denen lediglich eine nicht näher definierte Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird, und jenen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5). Um als Gülen-Unterstützer identifiziert zu werden, genügt es nach Einschätzung unterschiedlichster Stellen sowie nach Angaben von Medien, die der türkischen Regierung nahestehen, dass die betreffende Person wenigstens zwei der folgenden Kriterien erfüllt: Geldeinlagen bei der Gülen-nahen Bank Asya; Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zugerechneten Gewerkschaften; Download und/oder Nutzung der verschlüsselten Chat-Applikation „ByLock“; Abonnements der Gülen-nahen Zeitung „Zaman“ oder der Publikationen der Nachrichtenagentur „Cihan“; Spenden an „Kimse Yok Mu“, eine der Gülen-Bewegung angehörende Hilfsorganisation, oder an andere Vereinigungen, die der Bewegung zugerechnet werden; Veröffentlichen von positiven Beiträgen über die Gülen-Bewegung in sozialen Netzwerken; Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren oder Treffen, die von der Gülen-Bewegung oder ihr angehörenden Institutionen organisiert wurden; Beschulung von Kindern an Schulen der Gülen-Bewegung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 13; IRB, Turkey: The Hizmet movement, also known as the Gülen movement, 6.1.2020; Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 9; OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 15). So wurden beispielsweise zwischen Juli 2016 und November 2019 gegen 79.337 Personen strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, weil sie sich die ByLock-Applikation heruntergeladen hatten (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 14; Daily Sabah, More than 30,000 arrested for FETÖ links since the coup bid, 05.03.2019). 41 Personen, die anhand der oben genannten Kriterien mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, werden in der Türkei wegen Terrorverdachts inhaftiert und angeklagt. Der türkische Staat stuft die Gülen-Bewegung seit Mai 2016 unter der Bezeichnung „Fethullahistische Terrororganisation“ (Fethullahçı Terör Örgütü, kurz „FETÖ“) als terroristische Vereinigung ein. Die bei der Strafverfolgung von Anhängern der Bewegung angewandten Straftatbestände der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder der finanziellen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung sind mit langen Haftstrafen bewehrt, als Höchststrafe kann lebenslange Haft verhängt werden (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 19). Bis November 2019 sind nach Angaben türkischer Medien mehr als 2.300 Personen wegen Mitgliedschaft in der „FETÖ“ zu lebenslanger Haft verurteilt worden, unter ihnen vor allem ehemalige Angehörige von Militär und Polizei (Anadolu Agency, Turkey: Over 2,300 life terms handed in 270 FETO cases, 11.11.2019). 42 Die Strafverfolgung von Gülen-nahen Personen dauert auch heute, über dreieinhalb Jahre nach dem Putschversuch, an (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 13; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 9). Laut Äußerung von Staatspräsident Erdogan im April 2019 seien die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von den Mitgliedern der „FETÖ“ befreit (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 13). So meldete die der türkischen Regierung nahestehende Daily Sabah im September 2019, dass mehr als 40 ehemalige ByLock-Nutzer verhaftet worden seien. Wenige Tage später wurden erneut 35 Personen verhaftet, denen vorgeworfen wird, ByLock benutzt und Geld auf Konten der Bank Asya deponiert zu haben. Im November 2019 wurden weitere 106 Anhänger der Gülen-Bewegung verhaftet (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 13, 14). 43 Vor diesem Hintergrund sind Personen, die tatsächliche oder mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung sind, in der Türkei einer systematischen Verfolgung in Form einer ausufernden Strafverfolgung ausgeliefert (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 16.07.2019 – Au 6 K 17.34133 – juris, Rn. 37; VG Aachen, Urt. v. 05.03.2018 – 6 K 3554/17.A – juris, Rn. 36; VG Berlin, Urt. v. 10.07.2019 – 37 K 180.18 A – juris). 44 Zum einen werden der Nähe zur Gülen-Bewegung beschuldigte Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK strafrechtlich verfolgt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 10.07.2019 – 37 K 180.18 A – juris, Rn. 41, 42). 45 Ein Verstoß gegen den in Art. 7 Abs. 1 EMRK verankerten Grundsatz von „ nulla poena sine lege certa “ ist insoweit gegeben, als es den bei der Strafverfolgung von Gülen-Anhängern zur Anwendung gebrachten Straftatbeständen an der notwendigen Bestimmtheit mangelt. Die bestehenden Straftatbestände zur Ahndung terroristischen Unrechts werden unter unverhältnismäßiger, willkürlicher Ausdehnung des Wortlauts angewandt auf Handlungen, welche weit im Vorfeld der Förderung terroristischer Machenschaften oder der Schädigung von Rechtsgütern Dritter oder der Allgemeinheit liegen. Verurteilungen erfolgen etwa aufgrund von Handlungen wie bspw. dem bloßen Download einer Chat-Applikation, dem Abonnement einer Zeitung oder der Teilnahme an Veranstaltungen. Dass dieses Verhalten strafbar sein könnte, ist ausgehend vom Wortlaut der Straftatbestände weder erkennbar noch vorhersehbar. 46 Weiter werden Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Missachtung des Schuldprinzips verurteilt. Denn bei der Strafverfolgung von mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehenden Personen unterscheidet der türkische Staat nicht ausreichend zwischen Personen, die in illegale Handlungen verwickelt gewesen sind, von diesen gewusst oder sie unterstützt haben, und denjenigen, die bloße Sympathisanten oder Unterstützer gewesen sind, ohne jedoch von der geplanten Gewaltanwendung zu wissen. Personen werden als Gülen-Anhänger strafrechtlich verurteilt, ohne dass ihnen Mithilfe bei oder Kenntnis von der Planung terroristischer Machenschaften, oder strafbarem Verhalten anderer Anhänger der Gülen-Bewegung nachgewiesen worden sein muss. Gerade die Kenntnis der Gewaltbereitschaft von Teilen der Gülen-Bewegung kann den Betroffenen aber nicht ohne weiteres unterstellt werden. Die Gülen-Bewegung war viele Jahrzehnte lang in den unterschiedlichsten Bereichen der türkischen Gesellschaft sehr präsent und die Mitgliedschaft in der Bewegung war bis Mai 2016 nicht kriminalisiert. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass Menschen, die mit der Bewegung in Verbindung standen, Kenntnis von etwaigen terroristischen Machenschaften hatten (so auch Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey, 07.10.2016, Rn. 20, 21; BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 18). Indem die türkischen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte auf die Feststellung des subjektiven Tatbestands der Straftatbestände gänzlich verzichten, wird ein Grundsatz des Strafrechts, das in Art. 49 Abs. 3 EU-Grundrechte-Charta festgeschriebene Schuldprinzip, missachtet. 47 In Zusammenschau mit dem Umstand, dass für derart in das Vorfeld der Ausführung oder Unterstützung einer terroristischen Handlung gelagertes Verhalten Haftstrafen von mehreren Jahren verhängt werden, stellt sich die Strafverfolgung, der (mutmaßliche) Anhänger der Gülen-Bewegung seitens des türkischen Staates mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind, als unverhältnismäßig dar. 48 cc. Zudem können der Gülen-Bewegung tatsächlich oder vermeintlich nahestehende Personen, die der Mitgliedschaft in oder der finanziellen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung beschuldigt werden, nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren rechnen, sodass sie auch aufgrund der Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung ausgesetzt sind. 49 Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK garantiert jeder Person das Recht, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Danach ist die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber dem Staat erforderlich. Hierzu müssen die Richter einen strukturellen Schutz gegen sachwidrige äußere Einflussnahmen insbesondere des Staates genießen (MüKoStPO/Gaede, 1. Aufl. 2018, EMRK Art. 6 Rn. 107). Nach Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK steht jeder angeklagten Person zudem das Recht zu, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Zudem muss ihr nach Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung gewährt werden. Gem. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK hat jeder Angeklagte zudem das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen. Dabei umfasst Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK Recht nicht nur das Recht, einen Strafverteidiger zu beauftragen, sondern setzt auch voraus, dass eine vertrauliche, geheime Kommunikation mit demselben gewährleistet wird (MüKoStPO/Gaede, 1. Aufl. 2018, EMRK Art. 6 Rn. 197). 50 Ausgehend von den verfügbaren Erkenntnismitteln stellt sich das Strafverfahren für Personen, die als Gülen-Anhänger gelten, in der Türkei wie folgt dar: Die türkische Justiz ist von den Entlassungswellen nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 stark betroffen. Bis Mai 2019 wurden 4.166 Richter und Staatsanwälte entlassen, dies stellt nahezu ein Drittel des Gesamtpersonals der Justiz (14.993) dar (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 21). Durch den Mangel an Personal und insbesondere erfahrenen Juristen ist die türkische Justiz in ihrer Funktionsfähigkeit stark eingeschränkt. Es wurde auf unterschiedliche Weise auf die personelle Zusammensetzung der Gerichte Einfluss genommen: Viele der frei gewordenen Stellen wurden durch der Regierung nahestehende Juristen neu besetzt. Auch hat sich der auf die Rechtsprechung ausgeübte politische Druck deutlich verstärkt. So wurden einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder versetzt (Amnesty International, Turkey: Deepening Backslide in Human Rights, August 2019, S. 6; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 9, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 21). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes kann insbesondere in Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK oder der Gülen-Bewegung „nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden“ (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 14). 51 Weiter wurden die Rechte der Personen, die der Begehung terroristischer Straftaten beschuldigt sind, im Strafverfahren stark beschnitten: Fälle mit Bezug zur Gülen-Bewegung werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Strafverteidiger bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Welcher Sachverhalt den Angeklagten vorgeworfen wird, bleibt oft unklar (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 23). Zwar wurde in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten durch das Notstandsdekret vom 32.1.2017 wieder das Recht eingeräumt, spätestens nach 24 Stunden Kontakt zu einem Verteidiger aufzunehmen, nachdem dieses Recht unmittelbar nach dem Putschversuch für bis zu fünf Tag verwehrt werden konnte. Allerdings kann die Kommunikation zwischen Beschuldigtem und Verteidiger weiterhin audio-visuell überwacht werden, was nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes beim Vorwurf der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung regelmäßig der Fall sein dürfte (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 15). Auch finden Personen, die wegen Unterstützung der Gülen-Bewegung angeklagt sind, nur sehr schwer einen Strafverteidiger. Viele Anwälte haben Angst, durch die Verteidigung von vermeintlichen oder tatsächlichen Anhängern der Bewegung selbst mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, sie unterstützten die Bewegung. Es wurden zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Anwälte, nachdem sie ein derartiges Mandat angenommen hatten, selbst als Unterstützer der Gülen-Bewegung angeklagt wurden (OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt Türkei, Stand 21.8.2019, S. 24). Im Zeitraum zwischen dem Putschversuch und September 2019 wurden 1.500 türkische Anwälte und Anwältinnen strafrechtlich verfolgt, 599 Angehörige des Berufsstandes wurden inhaftiert (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 24). 52 Nach alledem ist davon auszugehen, dass tatsächlich oder vermeintlich der Gülen-Bewegung nahestehenden Personen in der Türkei die Verletzung der genannten, grundlegenden Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 3 EMRK und die Unterwerfung unter ein den rechtstaatlichen Grundsätzen nicht genügendes Strafverfahren droht (VG Freiburg, Urt. v. 12.12.2017 – A 6 K 5424/17 – juris, Rn. 22; VG Augsburg, Urt. v. 16.07.2019 – Au 6 K 17.34133 – juris, Rn. 39). Zunächst haben Gülen-nahe Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einem unparteiischen Gericht, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. Denn dass die türkischen Strafgerichte ohne Einflussnahme des türkischen Staates auf den Ausgang der Strafverfahren, gerade in Verfahren in Staatsschutzverfahren, Recht sprechen und vor politischer Einflussnahme ausreichend geschützt wären, ist nicht anzunehmen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Berichte über Strafversetzungen und die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist davon auszugehen, dass die Justizangehörigen unter großem Druck von Seiten der türkischen Regierung stehen. Daher bestehen solche umfassenden Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz, dass der Anhängerschaft in der Gülen-Bewegung beschuldigte Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor einem parteiischen Gericht angeklagt werden dürften. 53 Zudem ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Gülen-Bewegung nahestehenden Personen eine ausreichende Möglichkeit der Verteidigung verwehrt wird, sodass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. a, b und c EMRK gegeben ist. Zunächst liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. a und b EMRK vor, denn es fehlt den Angeschuldigten, indem sie über den Inhalt der Anklage oft im Dunkeln gelassen werden, die Möglichkeit, ihre Verteidigung wirksam vorzubereiten. Denn eine effektive Strafverteidigung setzt voraus, dass die beschuldigte Person erfährt, welche tatsächlichen Umstände ihr vorgeworfen werden und hinsichtlich welcher Straftatbestände sie angeklagt wird. Nur dann können der Angeklagte und sein Verteidiger die Vorwürfe entkräften, indem sie zu dem von der Anklage dargestellten Sachverhalt Stellung nehmen und gegebenenfalls Entlastungsbeweise anbieten. Indem die der Gülen-Anhängerschaft beschuldigten Personen keine Kenntnis der strafrechtlichen Vorwürfe erhalten, wird ihnen dadurch die Verteidigung massiv erschwert. 54 Schließlich wird den der Gülen-Anhängerschaft verdächtigten Personen das von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK stipulierte Recht auf Verteidigung durch einen Strafverteidiger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verweigert. Zum einen wird das Recht dadurch beschränkt, dass es vielen der Gülen-Anhängerschaft angeklagten Personen bereits am Zugang zu einem Strafverteidiger fehlt. Durch die Stigmatisierung der Gülen-Bewegung in der Gesellschaft und die strafrechtliche Verfolgung von Rechtsanwälten, die (mutmaßliche) Gülen-Anhänger verteidigen, wird auf die Strafverteidiger von staatlicher Seite ein enormer Druck aufgebaut. Weil es den Beschuldigten ausweislich unterschiedlicher Erkenntnisquellen schwerfällt, einen Rechtsanwalt für ihre Verteidigung zu finden, wird ihnen das von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantierte Recht verwehrt. Zum anderen liegt eine systematische Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK insofern vor, als den Angeklagten die Möglichkeit zur Interaktion mit ihren Verteidigern weitgehend verwehrt wird. Indem für der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagte Personen die Möglichkeit besteht, dass die Kommunikation von Angeklagtem und Verteidiger abgehört und erfasst wird, ist es dem Angeklagten unmöglich, seinem Verteidiger gegebenenfalls auch ihn belastende oder aus sonstigem Grund vertrauliche Informationen mitzuteilen. Dadurch wird die Möglichkeit des Angeklagten, sich zu verteidigen, extrem eingeschränkt. Ohne die geschützte Kommunikation mit dem Verteidiger kann das Verteidigungsvorbringen nicht umfassend vorbereitet werden. 55 (iii.) Mutmaßliche oder tatsächliche Anhänger der Gülen-Bewegung werden aufgrund ihrer tatsächlichen oder ihnen durch den türkischen Staat zugeschriebenen politischen Überzeugung verfolgt, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG. Politisch ist eine Überzeugung dann, wenn sie einen öffentlichen Bezug hat, wenn sie sich also mit der Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens beschäftigt (BeckOK AuslR/Kluth, 24. Ed. 1.11.2019, AsylG § 3b Rn. 6). Dahinstehen kann, ob und wenn ja, in welcher Form Anhänger der Gülen-Bewegung auf die Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens Einfluss nehmen wollen. Der türkische Staat unterstellt der Bewegung jedenfalls, einer gemeinsamen politischen Überzeugung anzuhängen und diese durchsetzen zu wollen. Aufgrund dieser Einschätzung geht der türkische Staat durch die oben dargestellten Säuberungsmaßnahmen und das strafrechtliche Vorgehen gegen Personen, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, vor. 56 (iv.) Die vermeintlichen oder tatsächlichen Anhängern der Gülen-Bewegung drohenden Verfolgungshandlungen sind auch einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG zuzurechnen. Soweit sie psychischer oder physischer Gewalt von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte, oder einem rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügenden Strafverfahren unterworfen werden, ist der türkische Staat Verfolgungsakteur i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG. Soweit mutmaßliche oder tatsächliche Gülen-Anhänger auch von Seiten der Zivilgesellschaft stigmatisiert und diskriminiert werden, sind auch diese Privatpersonen taugliche Verfolgungsakteure i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG. Danach sind auch Maßnahmen, die einer gravierenden Verletzung der Menschenrechte gleichstehen und die von Privatpersonen, also nichtstaatlichen Akteuren, vorgenommen werden, flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage ist, der bedrohten Person gem. § 3d AsylG Schutz zu gewähren. Dies ist vorliegend der Fall. Der türkische Staat gewährt Personen, die als Gülen-Anhänger ausgegrenzt werden, keinen Schutz, sondern fördert und befürwortet ausweislich der verfügbaren Kenntnismitteln die systematische Ausgrenzung von Anhängern der Gülen-Bewegung. 57 (v.) Die Schilderungen des Klägers in Bezug auf den Umstand, dass ihm von staatlicher Seite eine Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung unterstellt werde, sind aber nicht glaubhaft. Der Kläger hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht zu überzeugen vermocht, dass seine Angaben, wonach er wegen einer ihm von Seiten des türkischen Staates unterstellten Angehörigkeit zur Gülen-Bewegung wenige Tage nach dem Putschversuch am 15.07.2016 für fünf Tage in Untersuchungshaft genommen und anschließend aus dem Schuldienst entlassen worden ist, der Wahrheit entsprechen. 58 Zweifel hegt das Gericht an dem Vortrag des Klägers bereits in Hinblick auf die Frage, ob der Kläger tatsächlich – wie von ihm angegeben – als Lehrer an einer staatlichen Schule gelehrt hat. Dies scheint insoweit unklar, als das von dem Kläger vorgelegte Kündigungsschreiben, datierend vom 29.07.2016, eine Firma namens „Yeşil Adamlar Atık Yönetimi ve Taşımacılık“, ein Abfallsammlungs- und Entsorgungsunternehmen, als seine ehemalige Arbeitgeberin ausweist. Die von dem Kläger sowohl im behördlichen wie auch im gerichtlichen Verfahren als seine Dienststelle bezeichnete „S.-Eyüp-Schule“ findet in dem Kündigungsschreiben keine Erwähnung. Weiter hat der Kläger im Klageverfahren angegeben, er habe an einer staatlichen, von der „Belediye“ (Kommune) betriebenen Schule unterrichtet. Dies lässt sich mit dem vorgelegten Kündigungsschreiben, in welchem eine privatrechtlich organisierte A. Ş. (Anonim Şirket, entspricht etwa der Form einer deutschen Aktiengesellschaft) als Arbeitgeberin bezeichnet wird, nicht ohne weitere Erklärungen in Einklang bringen. Auch wenn die Tätigkeit des Klägers ausweislich des Kündigungsschreibens die eines Nachhilfelehrers gewesen sein mag, bestehen doch erhebliche Zweifel hinsichtlich der genauen Beschäftigungsform, der Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit und vor diesem Hintergrund auch in Bezug auf die Umstände und Gründe seiner Kündigung. 59 Erhebliche Zweifel hegt das Gericht weiter hinsichtlich der Frage, ob der türkische Staat dem Kläger tatsächlich eine Nähe zur Gülen-Bewegung unterstellt hat. Der Kläger hat selbst angegeben, der Gülen-Bewegung weder anzugehören, noch ihr ideologisch nahezustehen. Glaubhaft erscheint, dass der Kläger während seiner Studienzeit zwei Jahre lang, etwa aus Gründen der Kostenersparnis und Praktikabilität, in einem Gülen-Wohnheim gelebt hat. Zwar geht das Gericht auf Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass der türkische Staat Individuen bereits aufgrund von sehr weit gefassten, vagen Kriterien, die nicht mit etwaigen illegalen Aktivitäten der Gülen-Bewegung zusammenzuhängen haben, eine Mitgliedschaft in der als terroristisch eingestuften Gülen-Bewegung vorwirft. Allerdings ist ausweislich der unterschiedlichen Erkenntnismittel doch in der Regel vorausgesetzt, dass die betreffende Person wenigstens zwei der üblicherweise als Identifikationsmerkmale angesehenen Kriterien erfüllt, um zum Ziel staatlicher Maßnahmen, wie einer Entlassung oder strafrechtlicher Ermittlungen, zu werden. Der Kläger weist allerdings keines der von den türkischen Behörden gewöhnlich zur Überführung der Gülen-Mitgliedschaft genutzten Merkmale auf. Weder hatte er sich die Chat-Applikation ByLock heruntergeladen, noch besaß er ein Konto bei der Bank Asya, noch hatte er eine Gülen-nahe Zeitung abonniert. Auch war er nicht bei einem der Gülen-Bewegung zuzurechnenden Unternehmen angestellt. Die einzige Beziehung, die der Kläger nach seinen eigenen Angaben zur Gülen-Bewegung gehabt haben will, war die auf zwei Jahre beschränkte Nutzung eines der Gülen-Bewegung zugehörigen Wohnheims. Derartige Wohnheime waren in der gesamten Türkei sehr verbreitet und besonders von Schülern und Studenten mit finanziell schwächerem Hintergrund als kostengünstige Unterkünfte stark frequentiert. Es ist in Anbetracht der großen Zahl von Gülen-nahen Wohnheimen davon auszugehen, dass in den letzten Jahrzehnten viele Hunderttausend türkische Studierende diese Unterkünfte genutzt haben. Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf die Aussagen der Erkenntnismittel erscheint es höchst fraglich, ob der bloße Umstand, dass der Kläger während seines Studiums für einen relativ kurzen Zeitraum in einer derartigen Unterkunft untergekommen war, die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitsbehörden auf den Kläger gelenkt haben könnte. Dies gilt umso mehr aufgrund des Umstandes, dass der Kläger selbst angegeben hat, er habe für den Einzug in das Wohnheim weder einen förmlichen Antrag gestellt, noch verfüge er über einen Mietvertrag oder andere Unterlagen aus der betreffenden Zeit. Die Beziehung des Klägers zu der Gülen-Bewegung dürfte also nicht formalisiert gewesen sein und es erscheint insofern wenig wahrscheinlich, dass der türkische Staat den Namen des Klägers überhaupt mit der Gülen-Bewegung in Verbindung bringen kann. Gegen die Annahme, der Kläger sei als Gülen-Anhänger in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten, spricht auch, dass der Kläger, nachdem er über seinen türkischen Anwalt Zugriff auf das UYAP-System nehmen konnte, lediglich Auskunft über ein gegen ihn wegen eines regierungskritischen Facebook-Posts eingeleitetes Ermittlungsverfahren erhalten hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermittlungsverfahren, das am 30.03.2018 zum Erlass eines Haftbefehls führte, in Zusammenhang mit einer vermeintlichen Gülen-Anhängerschaft des Klägers oder seiner Unterbringung in einem Gülen-Wohnheim in den Jahren 2010-2012 steht. Sollte der Kläger im Sommer 2016 in Untersuchungshaft genommen und aus dem Schuldienst entlassen worden sein, so wäre aber damit zu rechnen, dass offizielle Ermittlungen gegen ihn geführt werden. Schließlich hat der Kläger selbst im gerichtlichen Verfahren angegeben, er habe sich entschlossen, die Türkei zu verlassen, als „der Druck auf die HDP-Mitglieder wieder zugenommen“ habe. Dies lässt darauf schließen, dass er die Türkei jedenfalls nicht aufgrund einer unterstellten Nähe zur Gülen-Bewegung verlassen hat. 60 Als nicht glaubhaft bewertet das Gericht schließlich auch die Schilderungen des Klägers hinsichtlich seiner vermeintlichen Inhaftierung vom 21. bis 25.07.2016. Die Darstellungen des Klägers dazu waren wenig detailliert und erschöpften sich in phrasenhaften Beschreibungen. Der Kläger hat weder die genauen Umstände seiner Haft, noch die Inhalte der sich angeblich über fünf Tage erstreckenden Befragungen lebensnah dargestellt. Es fehlt dem Vortrag insoweit an Realkennzeichen wie etwa der Erwähnung nebensächlicherer Details oder einer emotionalen Berührtheit. Auch zu den Gründen seiner Entlassung und wie diese genau abgelaufen sei hat sich der Kläger nicht geäußert. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger zu den Umständen seiner Freilassung, und zu der Frage, ob die Polizisten ihm dabei weitere Ermittlungen in Aussicht stellten, äußern würde, da diese Aspekte für ihn von größter Bedeutung gewesen sein dürften. 61 b. Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei auch nicht aufgrund seiner behaupteten Sympathie für die türkische Oppositionspartei HDP (Halkların Demokratik Partisi) vorverfolgt. 62 Zwar ist das Gericht überzeugt, dass die Angaben des Klägers zu seiner Sympathie für die HDP der Wahrheit entsprechen. Die Behauptung des Klägers, ihm sei von der Polizei nach seiner Verhaftung am 21.07.2016 das Verbreiten illegaler HDP-Propaganda beziehungsweise gar eine Nähe zur verbotenen PKK vorgeworfen worden, ist hingegen nicht glaubhaft. Denn ausgehend von dem politischen Profil, das der Kläger seinen eigenen Angaben nach gehabt haben will, erscheint es vor dem Hintergrund der verfügbaren Erkenntnismittel nicht plausibel, dass der türkische Staat den Kläger wegen seiner Nähe zur HDP verfolgt haben könnte. 63 Der Kläger ist kein offizielles Mitglied der HDP gewesen. Nach seinen eigenen Schilderungen hat er bei der Unterstützung dieser Partei keine herausstechende oder auffällige Rolle eingenommen. So hat der Kläger zwar behauptet, er habe die HDP im Jahr 2015 im Wahlkampf unterstützt. Auf Nachfrage hat er aber lediglich die Angabe gemacht, er habe versucht, seine Eltern und später auch andere Mitbürger aufzuklären. Dass er durch eine derart niedrigschwellige Betätigung die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben könnte, ist schwer vorstellbar. Auch spätere parteipolitische Aktivitäten erschöpfen sich nach den Schilderungen des Klägers darin, dass er immer wieder Parteibüros aufgesucht und dort Gitarre gespielt und gesungen habe. Die bloße Mitgliedschaft in der HDP oder die Unterstützung dieser Partei führen für sich alleine jedoch ausweislich der verfügbaren Erkenntnismittel in der Regel nicht zu einer Verfolgung durch den türkischen Staat. Zwar werden Personen, die den Parteien HDP oder DBP nahestehen, in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln als besonders gefährdete Gruppe aufgeführt, wenn die Zahl der Verhaftungen auch unterschiedlich hoch angegeben wird. So schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe, seit dem Putschversuch vom Juli 2016 habe die Intensität der Repressionen und die Zahl der Verhaftungen gegen diese Personengruppe zugenommen. Betroffen sein könnten neben Abgeordneten, Funktionären und höheren Parteivertretern (BFA, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation Türkei, 29.11.2019, S. 48; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 10) unter anderem auch Personen, die eine einfache Mitgliedschaft in der Partei hätten oder lediglich in unterstützender Weise tätig seien. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die HDP in der Türkei mittlerweile mehrere Millionen Wähler und Unterstützer aufweist, lassen diese Quellen jedoch nicht die (weitgehende) Schlussfolgerung zu, dass selbst Personen, welche sich nicht in exponierter, überörtlich bekannt gewordener Weise für die HDP oder die DBP engagiert haben, mit Verfolgung oder gar mit einer Verhaftung zu rechnen haben. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung durch den türkischen Staat ist jedenfalls, dass dem Staat parteipolitische Aktivitäten von ernstzunehmendem Umfang zu Kenntnis gelangt sind. Davon kann in Bezug auf den Kläger aber nicht ausgegangen werden. Denn das von ihm selbst beschriebene politische Profil des Klägers stellt sich als wenig ausgeprägt dar. Dass der Kläger mit seiner Betätigung dem Staat zur Kenntnis gekommen sein könnte, ist nicht vorstellbar. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel, dass der türkische Staat den Kläger wegen seiner Sympathie zur HDP inhaftiert und ihn ernsthaft beschuldigt haben könnte, die PKK zu unterstützen. 64 c. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger im Juli 2016 für fünf Tage in Untersuchungshaft genommen wurde und das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund einer ihm unterstellten Nähe zur Gülen-Bewegung und seiner Sympathie für die HDP gekündigt worden ist, so fehlt es diesen Maßnahmen doch an der Intensität, als dass eine Verfolgungshandlung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie i.V.m. § 3a AsylG gegeben wäre. Zwar könnte die Inhaftierung eine diskriminierende polizeiliche Maßnahme i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG darstellen. Die Entlassung aus dem Schuldienst könnte einer diskriminierenden administrativen Maßnahme i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 2 gleichkommen. Weder eine einmalige Inhaftierung von wenigen Tagen, noch die Entlassung aus dem Schuldienst wären aber als so gravierend anzusehen, dass sie als eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen wären. Für eine Kumulierung der beiden Maßnahmen gilt nichts Anderes. 65 2. Dem demnach nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereisten Kläger droht im Falle seiner Rückkehr jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Ausweislich den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich die erforderliche Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auf die Tatsache stützen, dass der Kläger einen regierungskritischen Beitrag auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht hat und deswegen gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. 66 Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass die Türkei seit dem Putschversuch von Sommer 2016 verschärft gegen tatsächliche und vermeintliche Gegner der Regierung vorgeht (s.o. unter I. 2. a. (i.)). Menschen, die sich öffentlich gegen die Regierung positionieren, sind in der Türkei überdurchschnittlich gefährdet. Die Erkenntnismittel belegen weiter, dass die sozialen Netzwerke im Internet von den türkischen Sicherheitsbehörden überwacht werden (Amnesty International, Türkei 2019, 16.04.2020, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 11; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 5). Beiträge in sozialen Medien wie Twitter oder Facebook führen danach immer häufiger zu Verhaftung, Strafverfolgung oder Entlassung aus dem öffentlichen Sektor. Zwischen Juli und Dezember 2016, mithin unmittelbar nach dem Putschversuch, sollen mehr als 1.600 Personen wegen Beiträgen in sozialen Medien verhaftet worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 17). Nach Angaben von Human Rights Watch, die sich unter anderem auf die offiziellen Statistiken des türkischen Innenministeriums stützen, wurden zwischen Januar und Februar 2018 alleine 684 Personen verhaftet, weil sie sich in den sozialen Netzwerken kritisch gegen die türkische Militäroperation im syrischen Distrikt Afrin geäußert haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 05.12.2018, S. 5). Hierbei wählen die Strafverfolgungsbehörden scheinbar willkürlich aus, gegen welche der in den sozialen Netzwerken aktiven Personen vorgegangen wird (EASO, COI Query, Treatment by the Turkish Authorities of People Expressing Dissent or Criticism via Social Media (2018-2019), 26.08.2019, S. 4). Insbesondere Kritik an den militärischen Einsätzen der türkischen Regierung in Syrien, das Bekräftigen der kurdischen Identität, aber auch bereits jede – gewaltfreie – Kritik an der türkischen Regierung genügen hierbei, um zu strafrechtlichen Konsequenzen zu führen (EASO, COI Query, Treatment by the Turkish Authorities of People Expressing Dissent or Criticism via Social Media (2018-2019), 26.08.2019, S. 4). Weiter reicht bereits das bloße Teilen eines nicht selbst verfassten Beitrags aus, um in das Visier der Strafverfolgung zu geraten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken, 05.12.2018, S. 11). 67 Personen, die derartige Beiträge veröffentlichen, werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (BFA, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation Türkei, 28.01.2019, S. 50 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken, 05.12.2018, S. 5 f.). Auf die Straftat des Verbreitens von Propaganda steht dabei eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken, 05.12.2018, S. 9). Nach alledem droht Urhebern von regierungskritischen Beiträgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Inhalte den türkischen Sicherheitskräften bereits zur Kenntnis gelangt sind oder dass bereits ein Strafverfolgungsverfahren gegen den Urheber der Meinungsäußerungen eingeleitet wurde, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung in Form von unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 10.01.2020 – A 10 K 10409/17 – nicht veröffentlicht; vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 – Au 6 K 17.33876 – BeckRS 2019, 9826, Rn. 60). 68 Gemessen hieran droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylG. Zunächst ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den fraglichen Beitrag auf seinem nach ihm benannten Facebook-Profil geteilt hat. Zum einen ließ sich der Sachverhalt teilweise durch eine Recherche der relevanten Facebook-Seiten verifizieren. Auch sind die Angaben des Klägers dazu, ob und in welchem Umfang er sein Facebook-Profil für politische Meinungsäußerungen genutzt habe, glaubhaft, weil er ohne Ausschmückung oder Übertreibung bekundet hat, er habe nur sehr selten politische Inhalte veröffentlicht. Er habe lediglich einmal ein Bild geteilt, welches Öcalan und Erdoğan zusammen zeige. Indem sich der Kläger den Inhalt des Beitrags, in welchem der türkische Staat als faschistisch bezeichnet wurde, durch Teilen und eine Veröffentlichung auf seinem eigenen Facebook-Profil zu eigen gemacht hat, hat er seiner ablehnenden Haltung gegenüber der türkischen Regierung und der türkischen Politik Ausdruck verliehen. Als in den sozialen Medien aktiver Regimekritiker – und mag er seine Meinung bislang auch nur durch einen einzigen, den staatlichen Stellen bekanntgewordenen Post kundgetan haben – gehört er zu einer Gruppe besonders gefährdeter Personen. 69 Das Gericht ist weiter überzeugt, dass der von dem Kläger am 11.12.2016 veröffentlichte Beitrag bereits zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gekommen ist. Zunächst waren die Angaben des Klägers zu den zweimaligen Verhaftungen seines Bruders glaubhaft. Der Kläger hat in der zu erwartenden Detaildichte und unter Erwähnung von nebensächlichen Informationen geschildert, wann und wie sein Bruder im Juni 2018 und im November 2019 von den türkischen Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen wurde. Dabei hat er erwähnt, dass er am Vorabend der zweiten Inhaftierung mit seinem Bruder per Videotelefonie Kontakt gehabt habe und daher vermute, das Telefonat könnte abgehört worden sein. Auch hat er beschrieben, dass die Polizisten den Bruder des Klägers bei einem Verhör mit dem Vornamen des Klägers angesprochen und ihn über den Verbleib des Klägers befragt hätten. Der Kläger hat überzeugend geschildert, wie er aufgrund der ersten Verhaftung und Befragung seines Bruders den Verdacht gehabt habe, dass gegen ihn ein offizielles Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Er hat nachvollziehbar dargetan, wie er sich dazu entschieden hat, unter Einschaltung eines deutschen Notars über einen türkischen Rechtsanwalt Einblick in das UYAP-System zu nehmen und wie er auf diesem Wege an die Ausdrucke eines polizeilichen Ermittlungsberichts, sowie eines gegen ihn ausgestellten Haftbefehls gelangte. Auch daran, dass diese Ausdrucke tatsächliche Vorgänge belegen, hat das Gericht keinen Zweifel. 70 Weiter steht es im Einklang mit den verfügbaren Erkenntnismitteln, dass der Kläger wegen des bloßen Teilens eines regierungskritischen Beitrags verfolgt wird, ohne dass er eine eigene, ergänzende Meinungsäußerung hinzugefügt oder selbst Kritik verfasst hätte. Der Glaubhaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass der gegenüber dem Kläger ergangene Haftbefehl aus dem März 2018 datiert, während der zu der Strafverfolgung führende Post aus dem Dezember 2016 stammt. Nach den verfügbaren Erkenntnisquellen gehen die Strafverfolgungsbehörden bei der Ahndung von sogenannter Internetkriminalität willkürlich vor. Missliebige Beiträge können mitunter auch Jahre nach ihrer Veröffentlichung zur Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen führen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von ‚kritischen‘ Informationen in sozialen Netzwerken, 05.12.2018, S. 11). 71 Schließlich ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht nach § 28 Abs. 1, Abs. 1a AsylG ausgeschlossen. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 AsylG wird zwar ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Jedoch gilt diese Vorschrift lediglich für die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann demgegenüber die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Nach dieser Vorschrift sind also auch von dem Schutzsuchenden nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland selbst geschaffene Umstände (sog. subjektive Nachfluchttatbestände), die bis zum bestandskräftigen Abschluss des Erstverfahrens eingetreten sind, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylG ausgesetzt sein wird, zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 24.09. 2009 – 10 C 25/08 – juris, Rn. 20). Etwas Anderes gilt gem. § 28 Abs. 2 AsylG lediglich für subjektive Nachfluchttatbestände, die nach bestandskräftigem negativem Abschluss des Erstantrags geschaffen werden und im Rahmen eines Folgeantrags geltend gemacht werden. Diese führen in der Regel nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger befindet sich im Erstverfahren. Der Umstand, dass er sich bei der Veröffentlichung des fraglichen Posts auf seiner Facebook-Seite am 11.12.2016 bereits seit knapp vier Wochen in Deutschland befand, führt mithin nicht dazu, dass eine Berücksichtigung dieser Handlung ausgeschlossen wäre. II. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Gründe I. 16 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 17 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention-, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 18 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legalen diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 19 Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Diesbezüglich ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der – auch deutlich – unter 50 v. H. liegt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch würde sie außer Betracht lassen. Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden kann, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 – juris, Rn. 13; Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 30.05.2017 – A 9 S 991/15 – juris, Rn. 25 ff.; Urt. v. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 30 ff.). 20 Wurde der Ausländer bereits im Herkunftsland verfolgt, greift ergänzend zu seinen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) ein. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 – juris, Rn. 14). 21 Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001 – 1 B 24.01 – juris, Rn. 5; Urt. v. 24.03.1987 – 9 C 321.85 – juris, Rn. 9; Urt. v. 22.03.1983 – 9 C 68.81 – juris, Rn. 5). 22 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 23 1. Der Kläger hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht davon zu überzeugen vermocht, dass er in der Türkei im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorverfolgt wurde. Die Schilderungen des Klägers hinsichtlich seiner Inhaftierung im Juli 2016 und seiner anschließenden Entlassung aus dem Schuldienst bewertet das Gericht als nicht glaubhaft. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger weder aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten Nähe zur Gülen-Bewegung verfolgt wurde (dazu unter a.), noch aufgrund seiner Sympathie für die pro-kurdische Partei HDP (dazu unter b.). Selbst bei unterstellter Richtigkeit der klägerischen Angaben erreichen die von ihm geschilderten staatlichen Maßnahmen nicht die Eingriffsintensität, um sie als Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren (dazu unter c.). 24 a. Das Gericht ist zunächst nicht davon überzeugt, dass die Ausführungen des Klägers zu einer ihm von Seiten des türkischen Staates unterstellten Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung der Wahrheit entsprechen. 25 (i.) Ausweislich der der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel stellt sich die Lage in der Türkei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) wie folgt dar: Bereits spätestens seit Sommer 2015 richtet Staatspräsident Erdoğan seine Politik immer stärker nationalistisch aus, wobei das bedingungslose Vorgehen gegen die Gülen-Bewegung und die PKK ein Kernelement dieser Politik darstellt (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5). Nach dem der Gülen-Bewegung zugeschriebenen Putschversuch vom 15./16.07.2016, bei dem 282 Menschen ums Leben kamen und mehr als 2000 verletzt wurden, hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei erheblich verschlechtert (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5; BFA, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation Türkei, 29.11.2019, S. 41). Die Regierung verhängte am 20.07.2016 zunächst für drei Monate den Notstand. In der Folgezeit wurde der Ausnahmezustand immer wieder verlängert und trat erst zum 19.07.2018 außer Kraft. Im Rahmen dieses Ausnahmezustands führte die Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen durch, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. 26 So wurden zwischen Sommer 2016 und Mai 2019 mehr als 150.000 Staatsdiener entlassen oder suspendiert. Begründet wurden die Entlassungen meist mit angeblichen Verbindungen zu einer terroristischen Organisation – vor allem zur Gülen-Bewegung – oder mit einer vermeintlichen Bedrohung der nationalen Sicherheit (US Department of State, Turkey 2019 Human Rights Report, S. 1; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5). Nach Angaben des türkischen Justizministeriums wurden zwischen Juli 2016 und März 2019 Ermittlungsverfahren gegen 511.646 Personen wegen mutmaßlicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung eingeleitet (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 12; vgl. auch die als regierungsnah eingeschätzte türkische Tageszeitung Daily Sabah, More than 30,000 arrested for FETÖ links since the coup bid, 05.03.2019). Im März 2019 saßen nach Angaben des türkischen Innenministeriums 30.709 Personen wegen Verdachts der Unterstützung der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft (Daily Sabah, More than 30,000 arrested for FETÖ links since the coup bid, 05.03.2019). Weitere 19.329 Personen seien bereits wegen Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu Haftstrafen verurteilt worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5). Mittlerweile wurde so eine „fast alles beherrschende nationalistische Atmosphäre geschaffen, die gleichermaßen auf Furcht, Euphorie, Propaganda und nationale Einheit setzt“ (Amnesty International, Turkey: Deepening Backslide in Human Rights, August 2019, S. 4; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5). 27 Auch Oppositionspolitiker sind massivem Druck ausgesetzt. Am 08.06.2016 wurde 138 Abgeordneten des Parlaments die Immunität entzogen, wovon 57 der 59 Abgeordneten der oppositionellen, pro-kurdischen HDP betroffen waren. Im März 2019 saßen zehn ehemalige HDP-Abgeordnete und ein ehemaliger Abgeordneter der oppositionellen CHP in Haft (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 6). Nach Einschätzung der HDP befanden sich zu diesem Zeitpunkt insgesamt ca. 6.000 ihrer Parteimitglieder in Haft, darunter die ehemaligen Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 10). 28 Auch die Meinungs- und Pressefreiheit sind akut bedroht. Im März 2019 saßen mehr als 100 Journalisten in der Türkei in Haft (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 6). Per Notstandsdekret wurden nach dem Putschversuch im Sommer 2016 rund 170 überwiegend Gülen-nahe und kurdische Print- und Bildmedien geschlossen; ca. 3.000 Journalisten haben durch Schließungen ihre Anstellung verloren und haben – gebrandmarkt als Gülenisten oder PKK-Sympathisanten – keine Aussicht darauf, eine neue zu finden. Als Grundlage für das strafrechtliche Vorgehen gegen diese Personen wurde häufig der Terrorismustatbestand beziehungsweise der Vorwurf der Propaganda für terroristische Organisationen angeführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 15; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 6). Seit dem Verkauf der Doğan-Mediengruppe an die regierungsnahe Demirören-Holding im Jahr 2018 sind ca. 90 Prozent der Medien dem regierungsnahen Spektrum mit finanziellen und personellen Verbindungen zur AKP zuzurechnen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 6). 29 Schließlich ist auch davon auszugehen, dass der zwei Jahre andauernde Ausnahmezustand und die in dieser Zeit getroffenen Maßnahmen zu einer tiefgreifenden Erosion der Rechtsstaatlichkeit geführt haben. Circa ein Drittel der Richter und Staatsanwälte wurden entlassen und durch neues Personal ersetzt. Richter und Richterinnen haben zudem mit beruflichen Konsequenzen zu rechnen, wenn sie Urteile fällen, welche den Interessen der Regierung zuwiderlaufen. Es besteht daher die Gefahr einer weit verbreiteten Selbstzensur unter der Richterschaft (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 21). 30 (ii.) Personen, die der Gülen-Bewegung nahestehen, oder denen eine Nähe zu dieser Bewegung unterstellt wird, drohen in der Türkei in vielen Fällen schwerwiegende Verletzungen ihrer Menschenrechte. Aufgrund der umfassenden, in der Mehrheitsbevölkerung wie in den staatlichen Institutionen verbreiteten Stigmatisierung der Anhänger der Gülen-Bewegung können dieser nahestehende oder zugerechnete Individuen diskriminierenden gesetzlichen, administrativen und justiziellen Maßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt sein (dazu unter aa.). Zudem droht ihnen unter Umständen eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG (dazu unter bb.). Schließlich können sie wegen einer Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung ausgesetzt sein (dazu unter cc.). 31 aa. Tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung sindin der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit diskriminierenden gesetzlichen, administrativen und justiziellen Maßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt. 32 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, sind besonders seit dem gescheiterten Putschversuch der Nacht vom 15. auf den 16.07.2016 intensiven staatlichen Eingriffen in ihre Rechte, sowie einer umfassenden Stigmatisierung durch die breite Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. In der Folge des Putschversuchs wurden durch die Notstandsdekrete Nr. 667-694 und weitere staatliche Maßnahmen bis zum März 2019 ca. 154.842 Staatsbedienstete aus Militär, Polizei, Gendarmerie, Justiz und dem Bildungswesen entlassen. (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5; IRB, Turkey: The Hizmet movement, also known as the Gülen movement, 6.1.2020). Von diesen wurden ca. 130.000 Betroffene unmittelbar aufgrund der Notstandsdekrete entlassen (Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 4), die übrigen Personen durch nachgeschaltete Entscheidungen der Verwaltung. Zudem wurden zwischen 16.07.2016 und 19.08.2016 mindestens 4.262 Gülen-nahe Unternehmen, Universitäten, Privatschulen und andere Einrichtungen geschlossen (EASO, Turkey Country Focus, November 2016, S. 101). Die dort Angestellten verloren gleichfalls ihre Arbeit. Neben Entlassungen sind mutmaßlich oder tatsächlich der Gülen-Bewegung nahestehende Personen mit weiteren administrativen Maßnahmen konfrontiert. So berichten verschiedene Quellen, dass Betroffene als Terrorverdächtige Ansprüche auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Altersvorsorge verlören (OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 16). Als Gülen-Anhänger beschuldigten Personen wurden Mietverträge mit sofortiger Wirkung gekündigt, wenn sich die Wohnungen in öffentlicher Hand befanden (Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey, 07.10.2016, Rn. 33). Auch sei das Vermögen einzelner angeschuldigter Individuen eingefroren worden (SFH, Türkei, Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 9). Reisepässe wurden beschlagnahmt oder für ungültig erklärt, um die Ausreise der Inhaber zu verhindern (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 19; SFH, Türkei, Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 9). 33 Das im Zuge dieser Maßnahmen angewandte Verfahren entbehrt in weiten Teilen rechtstaatlichen Grundsätzen. So wurden in den Fällen der aus dem Staatsdienst entlassenen Personen keine individualisierten, mit Gründen versehenen Entscheidungen getroffen. Vielmehr erstellte die türkische Regierung unmittelbar nach dem Putschversuch Listen mit den Namen von mutmaßlichen Angehörigen der Gülen-Bewegung. Die Dienstherren der Betroffenen wurden durch Dekrete der türkischen Regierung angewiesen, die auf den Listen aufgeführten Personen zu entlassen. Der Menschenrechtskommissar der Vereinten Nationen bemängelte in einem Bericht, dass den Betroffenen nicht mitgeteilt wurde, ausgehend von welcher Tatsachenbasis und aufgrund welcher Annahmen sie entlassen wurden (OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 12; Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey, 07.10.2016, Rn. 24). Zudem wurden die bei diesen Maßnahmen angewandten Kriterien, die ausreichen, um eine Person der Gülen-Anhängerschaft zu überführen und beispielsweise ihre Entlassung zu bedingen, extrem weit gefasst. Hinreichend ist es bereits, dass eine Person in einem der Gülen-Bewegung zugerechneten Unternehmen beschäftigt war, Veranstaltungen oder Seminare der Bewegung besucht oder seine Kinder an einer von der Gülen-Bewegung unterhaltenen Schule beschulen lassen hat (Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 9). Dass das den Maßnahmen zugrundeliegende Verwaltungsverfahren nicht an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichtet ist, zeigt sich auch an dem Umstand, dass auch Angehörige von Verdächtigen, die selbst über keine eigene Verbindung zur Gülen-Bewegung verfügen, Ziel staatlicher Maßnahmen wurden (Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey, 07.10.2016, Rn. 8). So wurden in vielen Fällen auch Angehörige vermeintlicher Gülen-Anhänger aus dem Staatsdienst entlassen, ihre Pässe wurden beschlagnahmt oder für ungültig erklärt (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 19). Die Annahme liegt nahe, dass durch Entlassungen und andere gegenüber den Angehörigen getroffene Maßnahmen Druck auf gesuchte Personen aufgebaut werden soll (SFH, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 6). Auch die Europäische Kommission äußerte sich im November 2016 besorgt angesichts des „kollektiven Charakters“ und der Dimensionen der getroffenen Maßnahmen (EASO, Turkey Country Focus, November 2016, S. 101). 34 Als unverhältnismäßig stellen sich die staatlichen, so bezeichneten „Säuberungsmaßnahmen“ weiter vor dem Hintergrund dar, dass den Betroffenen kein effektiver Rechtsschutz zur Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit gewährt wird. Personen, die unmittelbar aufgrund der Notstandsdekrete aus dem Staatsdienst entlassen wurden, steht der Verwaltungsrechtsweg nicht offen, da die Verwaltungsgerichte die Entlassungen nicht als administrative, sondern vielmehr legislative Entscheidung ansehen (Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 9; OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 14). Auf nationalen wie internationalen Druck hin wurde im Januar 2017 eine Kommission zur Überprüfung der Notstandsmaßnahmen (im Folgenden: Kommission) gegründet, bei welcher die Betroffenen Widerspruch gegen die per Dekret getroffenen Maßnahmen erheben können (Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 14). Doch erscheint fraglich, ob der Widerspruch zur Beschwerdekommission einen wirksamen Rechtsbehelf für die Betroffenen darstellt. Der Kommission fehlt es an einer genuinen, institutionellen Unabhängigkeit. Fünf der sieben Kommissionsmitglieder werden von der Regierung eingesetzt und können von dieser auch jederzeit abgesetzt werden (Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 13). Weiter ist es den Betroffenen nur begrenzt möglich, sich zu verteidigen, da sie weder Akteneinsicht erlangen, noch mündlich aussagen oder Zeugen benennen können (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 25). Bis Oktober 2018 hatte die Kommission über 36.000 der 125.000 insgesamt erhobenen Widersprüche entschieden. Von diesen Entscheidungen stellten ausweislich der Nachforschungen von Amnesty International 93,24 Prozent Zurückweisungen des Widerspruchs dar (Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 14; IRB, Turkey: The Hizmet movement, also known as the Gülen movement, 6.1.2020). 35 Schließlich haben die unterschiedlichen und eingriffsintensiven administrativen Maßnahmen, welcher sich Gülen-Anhänger vor allem nach dem Putschversuch ausgesetzt sehen, auch weitreichende Implikationen für das Sozialleben und die verbleibenden beruflichen Optionen der Verdächtigten. Denn viele der betroffenen Personen sind nicht nur für ihr unmittelbares soziales Umfeld als mutmaßlich der Gülen-Bewegung angehörig identifizierbar. Vielmehr können sie quasi durch jedermann der Bewegung zugeordnet werden: Zum einen sind die Notstandsverordnungen, in deren Anhang sich die Listen mit den Namen von 107.944 zu entlassenden bzw. zu suspendierenden Personen befinden, über die Website der türkischen Regierung abrufbar, sodass die breite Öffentlichkeit in diese ohne weiteres Einblick nehmen kann (OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 14, 16, 17). Zum anderen, und dies betrifft auch diejenigen, deren Namen nicht in den Listen aufgeführt sind, ergeben sich die vormaligen Arbeitgeber der Entlassenen aus ihren Sozialversicherungsausweisen, die im Falle der Aufnahme einer neuen Arbeit beim neuen Arbeitgeber vorzulegen sind (vgl. OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 14). Da die Namen vieler Institutionen, Unternehmen und Einrichtungen, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, allgemein bekannt oder nach dem Putschversuch veröffentlicht worden sind, sind viele Personen auch anhand ihrer Sozialversicherungsausweise eindeutig als Gülen-nah identifizierbar. Amnesty International und der UN-Menschenrechtskommissar berichten, dass Personen, die im Zuge der Säuberungsaktionen ihre Anstellung verloren haben, aufgrund der weitreichenden Stigmatisierung und ihrer relativ einfachen Erkennbarkeit große Schwierigkeiten haben, Zugang zu Mietswohnungen, Gesundheitsversorgung oder einem neuen Job zu finden (OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 14; Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 9; IRB, Turkey: The Hizmet movement, also known as the Gülen movement, 6.1.2020, para. 6.3). Die Schwierigkeit, Arbeit zu finden, beschränkt sich dadurch nicht auf den öffentlichen Dienst. Vielmehr besteht sie auch im privatwirtschaftlichen Sektor. Denn viele potentielle Arbeitgeber befürchten, durch das Einstellen von als Gülen-Anhängern bekannten Personen selbst in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten, und schrecken davor zurück (Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey, 07.10.2016, Rn. 33; SFH, Türkei, Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 8; IRB, Turkey: The Hizmet movement, also known as the Gülen movement, 6.1.2020; Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 9; OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 17). Der UN-Menschenrechtskommissar mahnte in diesem Zusammenhang, es könne durch die weitreichende Stigmatisierung der tatsächlichen oder vermeintlichen Gülen-Anhänger zu einem „sozialen Tod“ („civilian death“) der betroffenen Personen in Form von gesellschaftlicher Ausgrenzung und Isolation kommen. Diese Stigmatisierung betrifft darüber hinaus nicht nur die Personen, die selbst aufgrund der oben genannten Kriterien mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht wurden, sondern auch deren Familienangehörige. Der Menschenrechtskommissar der Vereinten Nationen drückte in diesem Zusammenhang seine Sorge aus, dass der türkische Staat eine Form von „kollektiver Bestrafungen“ anwende, die gegen grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verstoße (OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 14, 16, 17). Der Menschenrechtskommissar des Europarats stellte fest, dass die sehr weitreichenden administrativen Maßnahmen für die Betroffenen einen strafenden Charakter annehmen könnten und es dabei zu einer Umgehung der durch das Strafrecht garantierten Rechte der Beschuldigten käme (Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey, 07.10.2016, Rn. 34). 36 Nach alledem ist davon auszugehen, dass die weitreichende, von Seiten der Mehrheitsbevölkerung wie Vertretern oder Bediensteten des türkischen Staates betriebene Stigmatisierung der Gülen-Anhänger, welche durch die Aufrufe der Regierung zur Denunziation von Gülen-Anhängern angeregt und verstärkt wird, in Extremfällen zu einer vollkommenen sozialen Ausgrenzung und Isolation der Betroffenen führt. Tritt eine solche Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen ein, und verfügt die betroffene Person nicht über ein sie unterstützendes soziales Netzwerk, so droht ihr, nicht mehr am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können und kein wirtschaftliches Auskommen mehr zu finden („civilian death“), sodass die gegen sie gerichteten Maßnahmen eine Intensität erreichen können, die als Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzusehen ist. 37 bb. Menschen, die tatsächlich oder vermeintlich der Gülen-Bewegung angehören, laufen zudem Gefahr, diskriminierender oder unverhältnismäßiger Strafverfolgung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 38 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG liegt vor bei strafrechtlicher Verfolgung Unschuldiger aus asylerheblichen Gründen sowie bei überharter strafrechtlicher Verfolgung von Straftätern aus asylerheblichen Gründen (BVerfG, Beschl. v. 12.02. 2008 - 2 BvR 2141/06 - NVwZ-RR 2008, 643). Um festzustellen, ob „Unschuldige“ verfolgt oder Straftäter „überhart“ bestraft werden, ist zum einen zu untersuchen, ob die zur Anwendung kommenden nationalen Strafgesetze gegen die internationalen Menschenrechte verstoßen. Maßgeblich ist insbesondere, ob im Rahmen der Strafverfolgung im Herkunftsland Art. 7 Abs. 1 EMRK gewahrt wird, wonach niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Art. 7 Abs. 1 EMRK verbietet die rückwirkende Anwendung von strafbegründenden oder -schärfenden Rechtsnormen zu Ungunsten des Angeklagten (Rückwirkungsverbot). Um diesem Gebot genügen zu können, müssen Straftatbestände inhaltlich eindeutig bestimmt sein (Bestimmtheitsgebot). Nur ein hinreichend klar und bestimmt formuliertes Gesetz darf einen Straftatbestand bilden und eine Strafe androhen. Der Einzelne muss dem Wortlaut der jeweiligen Strafvorschrift – gegebenenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte – entnehmen können, für welche Handlungen und Unterlassungen er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. EGMR, Urt. v. 22.03.2001, „Streletz, Kessler und Krenz/Deutschland“ - 34044/96 – NJW 2001, 3035; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 8. Aufl. 2019, MRK Art. 7 Rn. 1). 39 Bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Strafe ist zu untersuchen, ob die im Herkunftsland verhängte oder drohende Strafe nicht in eklatantem Missverhältnis zur individuellen Schuld des Betroffenen steht. Das Schuldprinzip, das auch in Art. 49 Abs. 3 EU-Grundrechte-Charta verankert ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Strafrechts und menschenrechtlich verankert (Sieber/Satzger/von Heintschel-Heinegg, Europäisches Strafrecht, 2. Auflage 2014, § 55, Rn. 62, 63). Es folgt aus der Achtung der Menschenwürde einerseits und dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit andererseits, dass eine Person unter der Voraussetzung bestraft wird, dass sie eine bestimmte Handlung getätigt hat, obwohl sie erkannt hat oder erkennen konnte, dass diese unrecht ist (BGH, Beschl. v. 18.03.1952 – GSSt. 2/51 – NJW 1952, 593). 40 In tatsächlicher Hinsicht stellt sich für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich Anhänger der Gülen-Bewegung sind, die in der Türkei praktizierte Strafverfolgung wie folgt dar: Bereits seit dem Zerwürfnis von Staatspräsident Erdogan und Fettulah Gülen im Jahr 2013 sahen sich Anhänger der Gülen-Bewegung staatlichem Druck auch in Form strafrechtlicher Repressionen ausgesetzt. Dies hat sich nach dem gescheiterten Putschversuch noch stark intensiviert. So wurde im Zeitraum zwischen 15.07.2016 und März 2019 nach Angaben des türkischen Justizministeriums Ermittlungsverfahren gegen 511.646 Personen wegen mutmaßlicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung eingeleitet (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5; BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 12; Daily Sabah, More than 30,000 arrested for FETÖ links since the coup bid, 05.03.2019). Im März 2019 saßen nach Angaben des türkischen Innenministeriums 30.709 Personen wegen Verdachts der Unterstützung in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft (Daily Sabah, More than 30,000 arrested for FETÖ links since the coup bid, 05.03.2019). Weitere 19.329 Personen seien bereits wegen Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu Haftstrafen verurteilt worden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5). Um der Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung überführt zu werden, ist nach Rechtsprechung der türkischen Strafgerichte nicht erforderlich, dass den Beschuldigten eine Mitwirkung an dem Putschversuch vom 15./16.07.2016 oder sonst eine strafbare Handlung nachgewiesen wird. Auch ist keine Feststellung nötig, dass die beschuldigte Person Kenntnis hatte von dem Vorhaben, die Regierung zu stürzen, oder davon, dass Teile der Gülen-Bewegung zur Anwendung von Gewalt bereit waren. Vielmehr wird bei der strafrechtlichen Verfolgung nicht unterschieden zwischen Personen, denen lediglich eine nicht näher definierte Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird, und jenen, die einer aktiven Beteiligung am Putschversuch verdächtigt werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5). Um als Gülen-Unterstützer identifiziert zu werden, genügt es nach Einschätzung unterschiedlichster Stellen sowie nach Angaben von Medien, die der türkischen Regierung nahestehen, dass die betreffende Person wenigstens zwei der folgenden Kriterien erfüllt: Geldeinlagen bei der Gülen-nahen Bank Asya; Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zugerechneten Gewerkschaften; Download und/oder Nutzung der verschlüsselten Chat-Applikation „ByLock“; Abonnements der Gülen-nahen Zeitung „Zaman“ oder der Publikationen der Nachrichtenagentur „Cihan“; Spenden an „Kimse Yok Mu“, eine der Gülen-Bewegung angehörende Hilfsorganisation, oder an andere Vereinigungen, die der Bewegung zugerechnet werden; Veröffentlichen von positiven Beiträgen über die Gülen-Bewegung in sozialen Netzwerken; Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren oder Treffen, die von der Gülen-Bewegung oder ihr angehörenden Institutionen organisiert wurden; Beschulung von Kindern an Schulen der Gülen-Bewegung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 13; IRB, Turkey: The Hizmet movement, also known as the Gülen movement, 6.1.2020; Amnesty International, Purged Beyond Return? No remedy for Turkey’s dismissed public sector workers, 25.10.2018, S. 9; OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 15). So wurden beispielsweise zwischen Juli 2016 und November 2019 gegen 79.337 Personen strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, weil sie sich die ByLock-Applikation heruntergeladen hatten (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 14; Daily Sabah, More than 30,000 arrested for FETÖ links since the coup bid, 05.03.2019). 41 Personen, die anhand der oben genannten Kriterien mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, werden in der Türkei wegen Terrorverdachts inhaftiert und angeklagt. Der türkische Staat stuft die Gülen-Bewegung seit Mai 2016 unter der Bezeichnung „Fethullahistische Terrororganisation“ (Fethullahçı Terör Örgütü, kurz „FETÖ“) als terroristische Vereinigung ein. Die bei der Strafverfolgung von Anhängern der Bewegung angewandten Straftatbestände der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder der finanziellen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung sind mit langen Haftstrafen bewehrt, als Höchststrafe kann lebenslange Haft verhängt werden (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 19). Bis November 2019 sind nach Angaben türkischer Medien mehr als 2.300 Personen wegen Mitgliedschaft in der „FETÖ“ zu lebenslanger Haft verurteilt worden, unter ihnen vor allem ehemalige Angehörige von Militär und Polizei (Anadolu Agency, Turkey: Over 2,300 life terms handed in 270 FETO cases, 11.11.2019). 42 Die Strafverfolgung von Gülen-nahen Personen dauert auch heute, über dreieinhalb Jahre nach dem Putschversuch, an (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 13; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 9). Laut Äußerung von Staatspräsident Erdogan im April 2019 seien die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von den Mitgliedern der „FETÖ“ befreit (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 13). So meldete die der türkischen Regierung nahestehende Daily Sabah im September 2019, dass mehr als 40 ehemalige ByLock-Nutzer verhaftet worden seien. Wenige Tage später wurden erneut 35 Personen verhaftet, denen vorgeworfen wird, ByLock benutzt und Geld auf Konten der Bank Asya deponiert zu haben. Im November 2019 wurden weitere 106 Anhänger der Gülen-Bewegung verhaftet (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 29.11.2019, S. 13, 14). 43 Vor diesem Hintergrund sind Personen, die tatsächliche oder mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung sind, in der Türkei einer systematischen Verfolgung in Form einer ausufernden Strafverfolgung ausgeliefert (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 16.07.2019 – Au 6 K 17.34133 – juris, Rn. 37; VG Aachen, Urt. v. 05.03.2018 – 6 K 3554/17.A – juris, Rn. 36; VG Berlin, Urt. v. 10.07.2019 – 37 K 180.18 A – juris). 44 Zum einen werden der Nähe zur Gülen-Bewegung beschuldigte Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK strafrechtlich verfolgt (vgl. VG Berlin, Urt. v. 10.07.2019 – 37 K 180.18 A – juris, Rn. 41, 42). 45 Ein Verstoß gegen den in Art. 7 Abs. 1 EMRK verankerten Grundsatz von „ nulla poena sine lege certa “ ist insoweit gegeben, als es den bei der Strafverfolgung von Gülen-Anhängern zur Anwendung gebrachten Straftatbeständen an der notwendigen Bestimmtheit mangelt. Die bestehenden Straftatbestände zur Ahndung terroristischen Unrechts werden unter unverhältnismäßiger, willkürlicher Ausdehnung des Wortlauts angewandt auf Handlungen, welche weit im Vorfeld der Förderung terroristischer Machenschaften oder der Schädigung von Rechtsgütern Dritter oder der Allgemeinheit liegen. Verurteilungen erfolgen etwa aufgrund von Handlungen wie bspw. dem bloßen Download einer Chat-Applikation, dem Abonnement einer Zeitung oder der Teilnahme an Veranstaltungen. Dass dieses Verhalten strafbar sein könnte, ist ausgehend vom Wortlaut der Straftatbestände weder erkennbar noch vorhersehbar. 46 Weiter werden Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Missachtung des Schuldprinzips verurteilt. Denn bei der Strafverfolgung von mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehenden Personen unterscheidet der türkische Staat nicht ausreichend zwischen Personen, die in illegale Handlungen verwickelt gewesen sind, von diesen gewusst oder sie unterstützt haben, und denjenigen, die bloße Sympathisanten oder Unterstützer gewesen sind, ohne jedoch von der geplanten Gewaltanwendung zu wissen. Personen werden als Gülen-Anhänger strafrechtlich verurteilt, ohne dass ihnen Mithilfe bei oder Kenntnis von der Planung terroristischer Machenschaften, oder strafbarem Verhalten anderer Anhänger der Gülen-Bewegung nachgewiesen worden sein muss. Gerade die Kenntnis der Gewaltbereitschaft von Teilen der Gülen-Bewegung kann den Betroffenen aber nicht ohne weiteres unterstellt werden. Die Gülen-Bewegung war viele Jahrzehnte lang in den unterschiedlichsten Bereichen der türkischen Gesellschaft sehr präsent und die Mitgliedschaft in der Bewegung war bis Mai 2016 nicht kriminalisiert. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass Menschen, die mit der Bewegung in Verbindung standen, Kenntnis von etwaigen terroristischen Machenschaften hatten (so auch Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Memorandum on the human rights implications of the measures taken under the state of emergency in Turkey, 07.10.2016, Rn. 20, 21; BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 18). Indem die türkischen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte auf die Feststellung des subjektiven Tatbestands der Straftatbestände gänzlich verzichten, wird ein Grundsatz des Strafrechts, das in Art. 49 Abs. 3 EU-Grundrechte-Charta festgeschriebene Schuldprinzip, missachtet. 47 In Zusammenschau mit dem Umstand, dass für derart in das Vorfeld der Ausführung oder Unterstützung einer terroristischen Handlung gelagertes Verhalten Haftstrafen von mehreren Jahren verhängt werden, stellt sich die Strafverfolgung, der (mutmaßliche) Anhänger der Gülen-Bewegung seitens des türkischen Staates mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind, als unverhältnismäßig dar. 48 cc. Zudem können der Gülen-Bewegung tatsächlich oder vermeintlich nahestehende Personen, die der Mitgliedschaft in oder der finanziellen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung beschuldigt werden, nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren rechnen, sodass sie auch aufgrund der Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung ausgesetzt sind. 49 Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK garantiert jeder Person das Recht, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Danach ist die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber dem Staat erforderlich. Hierzu müssen die Richter einen strukturellen Schutz gegen sachwidrige äußere Einflussnahmen insbesondere des Staates genießen (MüKoStPO/Gaede, 1. Aufl. 2018, EMRK Art. 6 Rn. 107). Nach Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK steht jeder angeklagten Person zudem das Recht zu, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden. Zudem muss ihr nach Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung gewährt werden. Gem. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK hat jeder Angeklagte zudem das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen. Dabei umfasst Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK Recht nicht nur das Recht, einen Strafverteidiger zu beauftragen, sondern setzt auch voraus, dass eine vertrauliche, geheime Kommunikation mit demselben gewährleistet wird (MüKoStPO/Gaede, 1. Aufl. 2018, EMRK Art. 6 Rn. 197). 50 Ausgehend von den verfügbaren Erkenntnismitteln stellt sich das Strafverfahren für Personen, die als Gülen-Anhänger gelten, in der Türkei wie folgt dar: Die türkische Justiz ist von den Entlassungswellen nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 stark betroffen. Bis Mai 2019 wurden 4.166 Richter und Staatsanwälte entlassen, dies stellt nahezu ein Drittel des Gesamtpersonals der Justiz (14.993) dar (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 5, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 21). Durch den Mangel an Personal und insbesondere erfahrenen Juristen ist die türkische Justiz in ihrer Funktionsfähigkeit stark eingeschränkt. Es wurde auf unterschiedliche Weise auf die personelle Zusammensetzung der Gerichte Einfluss genommen: Viele der frei gewordenen Stellen wurden durch der Regierung nahestehende Juristen neu besetzt. Auch hat sich der auf die Rechtsprechung ausgeübte politische Druck deutlich verstärkt. So wurden einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder versetzt (Amnesty International, Turkey: Deepening Backslide in Human Rights, August 2019, S. 6; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 9, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 21). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes kann insbesondere in Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK oder der Gülen-Bewegung „nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden“ (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 14). 51 Weiter wurden die Rechte der Personen, die der Begehung terroristischer Straftaten beschuldigt sind, im Strafverfahren stark beschnitten: Fälle mit Bezug zur Gülen-Bewegung werden häufig als geheim eingestuft mit der Folge, dass Strafverteidiger bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können. Welcher Sachverhalt den Angeklagten vorgeworfen wird, bleibt oft unklar (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 23). Zwar wurde in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten durch das Notstandsdekret vom 32.1.2017 wieder das Recht eingeräumt, spätestens nach 24 Stunden Kontakt zu einem Verteidiger aufzunehmen, nachdem dieses Recht unmittelbar nach dem Putschversuch für bis zu fünf Tag verwehrt werden konnte. Allerdings kann die Kommunikation zwischen Beschuldigtem und Verteidiger weiterhin audio-visuell überwacht werden, was nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes beim Vorwurf der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung regelmäßig der Fall sein dürfte (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 15). Auch finden Personen, die wegen Unterstützung der Gülen-Bewegung angeklagt sind, nur sehr schwer einen Strafverteidiger. Viele Anwälte haben Angst, durch die Verteidigung von vermeintlichen oder tatsächlichen Anhängern der Bewegung selbst mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, sie unterstützten die Bewegung. Es wurden zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Anwälte, nachdem sie ein derartiges Mandat angenommen hatten, selbst als Unterstützer der Gülen-Bewegung angeklagt wurden (OHCHR, Report on the impact of the state of emergency on human rights in Turkey, März 2018, S. 14; BFA, Länderinformationsblatt Türkei, Stand 21.8.2019, S. 24). Im Zeitraum zwischen dem Putschversuch und September 2019 wurden 1.500 türkische Anwälte und Anwältinnen strafrechtlich verfolgt, 599 Angehörige des Berufsstandes wurden inhaftiert (BFA, Länderinformationsblatt Türkei, 21.8.2019, S. 24). 52 Nach alledem ist davon auszugehen, dass tatsächlich oder vermeintlich der Gülen-Bewegung nahestehenden Personen in der Türkei die Verletzung der genannten, grundlegenden Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 3 EMRK und die Unterwerfung unter ein den rechtstaatlichen Grundsätzen nicht genügendes Strafverfahren droht (VG Freiburg, Urt. v. 12.12.2017 – A 6 K 5424/17 – juris, Rn. 22; VG Augsburg, Urt. v. 16.07.2019 – Au 6 K 17.34133 – juris, Rn. 39). Zunächst haben Gülen-nahe Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einem unparteiischen Gericht, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK. Denn dass die türkischen Strafgerichte ohne Einflussnahme des türkischen Staates auf den Ausgang der Strafverfahren, gerade in Verfahren in Staatsschutzverfahren, Recht sprechen und vor politischer Einflussnahme ausreichend geschützt wären, ist nicht anzunehmen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Berichte über Strafversetzungen und die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist davon auszugehen, dass die Justizangehörigen unter großem Druck von Seiten der türkischen Regierung stehen. Daher bestehen solche umfassenden Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz, dass der Anhängerschaft in der Gülen-Bewegung beschuldigte Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor einem parteiischen Gericht angeklagt werden dürften. 53 Zudem ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Gülen-Bewegung nahestehenden Personen eine ausreichende Möglichkeit der Verteidigung verwehrt wird, sodass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. a, b und c EMRK gegeben ist. Zunächst liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. a und b EMRK vor, denn es fehlt den Angeschuldigten, indem sie über den Inhalt der Anklage oft im Dunkeln gelassen werden, die Möglichkeit, ihre Verteidigung wirksam vorzubereiten. Denn eine effektive Strafverteidigung setzt voraus, dass die beschuldigte Person erfährt, welche tatsächlichen Umstände ihr vorgeworfen werden und hinsichtlich welcher Straftatbestände sie angeklagt wird. Nur dann können der Angeklagte und sein Verteidiger die Vorwürfe entkräften, indem sie zu dem von der Anklage dargestellten Sachverhalt Stellung nehmen und gegebenenfalls Entlastungsbeweise anbieten. Indem die der Gülen-Anhängerschaft beschuldigten Personen keine Kenntnis der strafrechtlichen Vorwürfe erhalten, wird ihnen dadurch die Verteidigung massiv erschwert. 54 Schließlich wird den der Gülen-Anhängerschaft verdächtigten Personen das von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK stipulierte Recht auf Verteidigung durch einen Strafverteidiger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verweigert. Zum einen wird das Recht dadurch beschränkt, dass es vielen der Gülen-Anhängerschaft angeklagten Personen bereits am Zugang zu einem Strafverteidiger fehlt. Durch die Stigmatisierung der Gülen-Bewegung in der Gesellschaft und die strafrechtliche Verfolgung von Rechtsanwälten, die (mutmaßliche) Gülen-Anhänger verteidigen, wird auf die Strafverteidiger von staatlicher Seite ein enormer Druck aufgebaut. Weil es den Beschuldigten ausweislich unterschiedlicher Erkenntnisquellen schwerfällt, einen Rechtsanwalt für ihre Verteidigung zu finden, wird ihnen das von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantierte Recht verwehrt. Zum anderen liegt eine systematische Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK insofern vor, als den Angeklagten die Möglichkeit zur Interaktion mit ihren Verteidigern weitgehend verwehrt wird. Indem für der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagte Personen die Möglichkeit besteht, dass die Kommunikation von Angeklagtem und Verteidiger abgehört und erfasst wird, ist es dem Angeklagten unmöglich, seinem Verteidiger gegebenenfalls auch ihn belastende oder aus sonstigem Grund vertrauliche Informationen mitzuteilen. Dadurch wird die Möglichkeit des Angeklagten, sich zu verteidigen, extrem eingeschränkt. Ohne die geschützte Kommunikation mit dem Verteidiger kann das Verteidigungsvorbringen nicht umfassend vorbereitet werden. 55 (iii.) Mutmaßliche oder tatsächliche Anhänger der Gülen-Bewegung werden aufgrund ihrer tatsächlichen oder ihnen durch den türkischen Staat zugeschriebenen politischen Überzeugung verfolgt, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG. Politisch ist eine Überzeugung dann, wenn sie einen öffentlichen Bezug hat, wenn sie sich also mit der Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens beschäftigt (BeckOK AuslR/Kluth, 24. Ed. 1.11.2019, AsylG § 3b Rn. 6). Dahinstehen kann, ob und wenn ja, in welcher Form Anhänger der Gülen-Bewegung auf die Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens Einfluss nehmen wollen. Der türkische Staat unterstellt der Bewegung jedenfalls, einer gemeinsamen politischen Überzeugung anzuhängen und diese durchsetzen zu wollen. Aufgrund dieser Einschätzung geht der türkische Staat durch die oben dargestellten Säuberungsmaßnahmen und das strafrechtliche Vorgehen gegen Personen, die der Gülen-Bewegung zugerechnet werden, vor. 56 (iv.) Die vermeintlichen oder tatsächlichen Anhängern der Gülen-Bewegung drohenden Verfolgungshandlungen sind auch einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG zuzurechnen. Soweit sie psychischer oder physischer Gewalt von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte, oder einem rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügenden Strafverfahren unterworfen werden, ist der türkische Staat Verfolgungsakteur i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG. Soweit mutmaßliche oder tatsächliche Gülen-Anhänger auch von Seiten der Zivilgesellschaft stigmatisiert und diskriminiert werden, sind auch diese Privatpersonen taugliche Verfolgungsakteure i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG. Danach sind auch Maßnahmen, die einer gravierenden Verletzung der Menschenrechte gleichstehen und die von Privatpersonen, also nichtstaatlichen Akteuren, vorgenommen werden, flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage ist, der bedrohten Person gem. § 3d AsylG Schutz zu gewähren. Dies ist vorliegend der Fall. Der türkische Staat gewährt Personen, die als Gülen-Anhänger ausgegrenzt werden, keinen Schutz, sondern fördert und befürwortet ausweislich der verfügbaren Kenntnismitteln die systematische Ausgrenzung von Anhängern der Gülen-Bewegung. 57 (v.) Die Schilderungen des Klägers in Bezug auf den Umstand, dass ihm von staatlicher Seite eine Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung unterstellt werde, sind aber nicht glaubhaft. Der Kläger hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht zu überzeugen vermocht, dass seine Angaben, wonach er wegen einer ihm von Seiten des türkischen Staates unterstellten Angehörigkeit zur Gülen-Bewegung wenige Tage nach dem Putschversuch am 15.07.2016 für fünf Tage in Untersuchungshaft genommen und anschließend aus dem Schuldienst entlassen worden ist, der Wahrheit entsprechen. 58 Zweifel hegt das Gericht an dem Vortrag des Klägers bereits in Hinblick auf die Frage, ob der Kläger tatsächlich – wie von ihm angegeben – als Lehrer an einer staatlichen Schule gelehrt hat. Dies scheint insoweit unklar, als das von dem Kläger vorgelegte Kündigungsschreiben, datierend vom 29.07.2016, eine Firma namens „Yeşil Adamlar Atık Yönetimi ve Taşımacılık“, ein Abfallsammlungs- und Entsorgungsunternehmen, als seine ehemalige Arbeitgeberin ausweist. Die von dem Kläger sowohl im behördlichen wie auch im gerichtlichen Verfahren als seine Dienststelle bezeichnete „S.-Eyüp-Schule“ findet in dem Kündigungsschreiben keine Erwähnung. Weiter hat der Kläger im Klageverfahren angegeben, er habe an einer staatlichen, von der „Belediye“ (Kommune) betriebenen Schule unterrichtet. Dies lässt sich mit dem vorgelegten Kündigungsschreiben, in welchem eine privatrechtlich organisierte A. Ş. (Anonim Şirket, entspricht etwa der Form einer deutschen Aktiengesellschaft) als Arbeitgeberin bezeichnet wird, nicht ohne weitere Erklärungen in Einklang bringen. Auch wenn die Tätigkeit des Klägers ausweislich des Kündigungsschreibens die eines Nachhilfelehrers gewesen sein mag, bestehen doch erhebliche Zweifel hinsichtlich der genauen Beschäftigungsform, der Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit und vor diesem Hintergrund auch in Bezug auf die Umstände und Gründe seiner Kündigung. 59 Erhebliche Zweifel hegt das Gericht weiter hinsichtlich der Frage, ob der türkische Staat dem Kläger tatsächlich eine Nähe zur Gülen-Bewegung unterstellt hat. Der Kläger hat selbst angegeben, der Gülen-Bewegung weder anzugehören, noch ihr ideologisch nahezustehen. Glaubhaft erscheint, dass der Kläger während seiner Studienzeit zwei Jahre lang, etwa aus Gründen der Kostenersparnis und Praktikabilität, in einem Gülen-Wohnheim gelebt hat. Zwar geht das Gericht auf Grundlage der verfügbaren Erkenntnismittel davon aus, dass der türkische Staat Individuen bereits aufgrund von sehr weit gefassten, vagen Kriterien, die nicht mit etwaigen illegalen Aktivitäten der Gülen-Bewegung zusammenzuhängen haben, eine Mitgliedschaft in der als terroristisch eingestuften Gülen-Bewegung vorwirft. Allerdings ist ausweislich der unterschiedlichen Erkenntnismittel doch in der Regel vorausgesetzt, dass die betreffende Person wenigstens zwei der üblicherweise als Identifikationsmerkmale angesehenen Kriterien erfüllt, um zum Ziel staatlicher Maßnahmen, wie einer Entlassung oder strafrechtlicher Ermittlungen, zu werden. Der Kläger weist allerdings keines der von den türkischen Behörden gewöhnlich zur Überführung der Gülen-Mitgliedschaft genutzten Merkmale auf. Weder hatte er sich die Chat-Applikation ByLock heruntergeladen, noch besaß er ein Konto bei der Bank Asya, noch hatte er eine Gülen-nahe Zeitung abonniert. Auch war er nicht bei einem der Gülen-Bewegung zuzurechnenden Unternehmen angestellt. Die einzige Beziehung, die der Kläger nach seinen eigenen Angaben zur Gülen-Bewegung gehabt haben will, war die auf zwei Jahre beschränkte Nutzung eines der Gülen-Bewegung zugehörigen Wohnheims. Derartige Wohnheime waren in der gesamten Türkei sehr verbreitet und besonders von Schülern und Studenten mit finanziell schwächerem Hintergrund als kostengünstige Unterkünfte stark frequentiert. Es ist in Anbetracht der großen Zahl von Gülen-nahen Wohnheimen davon auszugehen, dass in den letzten Jahrzehnten viele Hunderttausend türkische Studierende diese Unterkünfte genutzt haben. Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf die Aussagen der Erkenntnismittel erscheint es höchst fraglich, ob der bloße Umstand, dass der Kläger während seines Studiums für einen relativ kurzen Zeitraum in einer derartigen Unterkunft untergekommen war, die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitsbehörden auf den Kläger gelenkt haben könnte. Dies gilt umso mehr aufgrund des Umstandes, dass der Kläger selbst angegeben hat, er habe für den Einzug in das Wohnheim weder einen förmlichen Antrag gestellt, noch verfüge er über einen Mietvertrag oder andere Unterlagen aus der betreffenden Zeit. Die Beziehung des Klägers zu der Gülen-Bewegung dürfte also nicht formalisiert gewesen sein und es erscheint insofern wenig wahrscheinlich, dass der türkische Staat den Namen des Klägers überhaupt mit der Gülen-Bewegung in Verbindung bringen kann. Gegen die Annahme, der Kläger sei als Gülen-Anhänger in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten, spricht auch, dass der Kläger, nachdem er über seinen türkischen Anwalt Zugriff auf das UYAP-System nehmen konnte, lediglich Auskunft über ein gegen ihn wegen eines regierungskritischen Facebook-Posts eingeleitetes Ermittlungsverfahren erhalten hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermittlungsverfahren, das am 30.03.2018 zum Erlass eines Haftbefehls führte, in Zusammenhang mit einer vermeintlichen Gülen-Anhängerschaft des Klägers oder seiner Unterbringung in einem Gülen-Wohnheim in den Jahren 2010-2012 steht. Sollte der Kläger im Sommer 2016 in Untersuchungshaft genommen und aus dem Schuldienst entlassen worden sein, so wäre aber damit zu rechnen, dass offizielle Ermittlungen gegen ihn geführt werden. Schließlich hat der Kläger selbst im gerichtlichen Verfahren angegeben, er habe sich entschlossen, die Türkei zu verlassen, als „der Druck auf die HDP-Mitglieder wieder zugenommen“ habe. Dies lässt darauf schließen, dass er die Türkei jedenfalls nicht aufgrund einer unterstellten Nähe zur Gülen-Bewegung verlassen hat. 60 Als nicht glaubhaft bewertet das Gericht schließlich auch die Schilderungen des Klägers hinsichtlich seiner vermeintlichen Inhaftierung vom 21. bis 25.07.2016. Die Darstellungen des Klägers dazu waren wenig detailliert und erschöpften sich in phrasenhaften Beschreibungen. Der Kläger hat weder die genauen Umstände seiner Haft, noch die Inhalte der sich angeblich über fünf Tage erstreckenden Befragungen lebensnah dargestellt. Es fehlt dem Vortrag insoweit an Realkennzeichen wie etwa der Erwähnung nebensächlicherer Details oder einer emotionalen Berührtheit. Auch zu den Gründen seiner Entlassung und wie diese genau abgelaufen sei hat sich der Kläger nicht geäußert. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass sich der Kläger zu den Umständen seiner Freilassung, und zu der Frage, ob die Polizisten ihm dabei weitere Ermittlungen in Aussicht stellten, äußern würde, da diese Aspekte für ihn von größter Bedeutung gewesen sein dürften. 61 b. Nach Überzeugung des Gerichts wurde der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei auch nicht aufgrund seiner behaupteten Sympathie für die türkische Oppositionspartei HDP (Halkların Demokratik Partisi) vorverfolgt. 62 Zwar ist das Gericht überzeugt, dass die Angaben des Klägers zu seiner Sympathie für die HDP der Wahrheit entsprechen. Die Behauptung des Klägers, ihm sei von der Polizei nach seiner Verhaftung am 21.07.2016 das Verbreiten illegaler HDP-Propaganda beziehungsweise gar eine Nähe zur verbotenen PKK vorgeworfen worden, ist hingegen nicht glaubhaft. Denn ausgehend von dem politischen Profil, das der Kläger seinen eigenen Angaben nach gehabt haben will, erscheint es vor dem Hintergrund der verfügbaren Erkenntnismittel nicht plausibel, dass der türkische Staat den Kläger wegen seiner Nähe zur HDP verfolgt haben könnte. 63 Der Kläger ist kein offizielles Mitglied der HDP gewesen. Nach seinen eigenen Schilderungen hat er bei der Unterstützung dieser Partei keine herausstechende oder auffällige Rolle eingenommen. So hat der Kläger zwar behauptet, er habe die HDP im Jahr 2015 im Wahlkampf unterstützt. Auf Nachfrage hat er aber lediglich die Angabe gemacht, er habe versucht, seine Eltern und später auch andere Mitbürger aufzuklären. Dass er durch eine derart niedrigschwellige Betätigung die Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen haben könnte, ist schwer vorstellbar. Auch spätere parteipolitische Aktivitäten erschöpfen sich nach den Schilderungen des Klägers darin, dass er immer wieder Parteibüros aufgesucht und dort Gitarre gespielt und gesungen habe. Die bloße Mitgliedschaft in der HDP oder die Unterstützung dieser Partei führen für sich alleine jedoch ausweislich der verfügbaren Erkenntnismittel in der Regel nicht zu einer Verfolgung durch den türkischen Staat. Zwar werden Personen, die den Parteien HDP oder DBP nahestehen, in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln als besonders gefährdete Gruppe aufgeführt, wenn die Zahl der Verhaftungen auch unterschiedlich hoch angegeben wird. So schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe, seit dem Putschversuch vom Juli 2016 habe die Intensität der Repressionen und die Zahl der Verhaftungen gegen diese Personengruppe zugenommen. Betroffen sein könnten neben Abgeordneten, Funktionären und höheren Parteivertretern (BFA, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation Türkei, 29.11.2019, S. 48; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, 14.06.2019, S. 10) unter anderem auch Personen, die eine einfache Mitgliedschaft in der Partei hätten oder lediglich in unterstützender Weise tätig seien. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die HDP in der Türkei mittlerweile mehrere Millionen Wähler und Unterstützer aufweist, lassen diese Quellen jedoch nicht die (weitgehende) Schlussfolgerung zu, dass selbst Personen, welche sich nicht in exponierter, überörtlich bekannt gewordener Weise für die HDP oder die DBP engagiert haben, mit Verfolgung oder gar mit einer Verhaftung zu rechnen haben. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung durch den türkischen Staat ist jedenfalls, dass dem Staat parteipolitische Aktivitäten von ernstzunehmendem Umfang zu Kenntnis gelangt sind. Davon kann in Bezug auf den Kläger aber nicht ausgegangen werden. Denn das von ihm selbst beschriebene politische Profil des Klägers stellt sich als wenig ausgeprägt dar. Dass der Kläger mit seiner Betätigung dem Staat zur Kenntnis gekommen sein könnte, ist nicht vorstellbar. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht plausibel, dass der türkische Staat den Kläger wegen seiner Sympathie zur HDP inhaftiert und ihn ernsthaft beschuldigt haben könnte, die PKK zu unterstützen. 64 c. Selbst wenn man annähme, dass der Kläger im Juli 2016 für fünf Tage in Untersuchungshaft genommen wurde und das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund einer ihm unterstellten Nähe zur Gülen-Bewegung und seiner Sympathie für die HDP gekündigt worden ist, so fehlt es diesen Maßnahmen doch an der Intensität, als dass eine Verfolgungshandlung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie i.V.m. § 3a AsylG gegeben wäre. Zwar könnte die Inhaftierung eine diskriminierende polizeiliche Maßnahme i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG darstellen. Die Entlassung aus dem Schuldienst könnte einer diskriminierenden administrativen Maßnahme i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 2 gleichkommen. Weder eine einmalige Inhaftierung von wenigen Tagen, noch die Entlassung aus dem Schuldienst wären aber als so gravierend anzusehen, dass sie als eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen wären. Für eine Kumulierung der beiden Maßnahmen gilt nichts Anderes. 65 2. Dem demnach nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereisten Kläger droht im Falle seiner Rückkehr jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Ausweislich den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich die erforderliche Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auf die Tatsache stützen, dass der Kläger einen regierungskritischen Beitrag auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht hat und deswegen gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. 66 Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass die Türkei seit dem Putschversuch von Sommer 2016 verschärft gegen tatsächliche und vermeintliche Gegner der Regierung vorgeht (s.o. unter I. 2. a. (i.)). Menschen, die sich öffentlich gegen die Regierung positionieren, sind in der Türkei überdurchschnittlich gefährdet. Die Erkenntnismittel belegen weiter, dass die sozialen Netzwerke im Internet von den türkischen Sicherheitsbehörden überwacht werden (Amnesty International, Türkei 2019, 16.04.2020, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 11; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 5). Beiträge in sozialen Medien wie Twitter oder Facebook führen danach immer häufiger zu Verhaftung, Strafverfolgung oder Entlassung aus dem öffentlichen Sektor. Zwischen Juli und Dezember 2016, mithin unmittelbar nach dem Putschversuch, sollen mehr als 1.600 Personen wegen Beiträgen in sozialen Medien verhaftet worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 17). Nach Angaben von Human Rights Watch, die sich unter anderem auf die offiziellen Statistiken des türkischen Innenministeriums stützen, wurden zwischen Januar und Februar 2018 alleine 684 Personen verhaftet, weil sie sich in den sozialen Netzwerken kritisch gegen die türkische Militäroperation im syrischen Distrikt Afrin geäußert haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 05.12.2018, S. 5). Hierbei wählen die Strafverfolgungsbehörden scheinbar willkürlich aus, gegen welche der in den sozialen Netzwerken aktiven Personen vorgegangen wird (EASO, COI Query, Treatment by the Turkish Authorities of People Expressing Dissent or Criticism via Social Media (2018-2019), 26.08.2019, S. 4). Insbesondere Kritik an den militärischen Einsätzen der türkischen Regierung in Syrien, das Bekräftigen der kurdischen Identität, aber auch bereits jede – gewaltfreie – Kritik an der türkischen Regierung genügen hierbei, um zu strafrechtlichen Konsequenzen zu führen (EASO, COI Query, Treatment by the Turkish Authorities of People Expressing Dissent or Criticism via Social Media (2018-2019), 26.08.2019, S. 4). Weiter reicht bereits das bloße Teilen eines nicht selbst verfassten Beitrags aus, um in das Visier der Strafverfolgung zu geraten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken, 05.12.2018, S. 11). 67 Personen, die derartige Beiträge veröffentlichen, werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (BFA, Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation Türkei, 28.01.2019, S. 50 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken, 05.12.2018, S. 5 f.). Auf die Straftat des Verbreitens von Propaganda steht dabei eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von «kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken, 05.12.2018, S. 9). Nach alledem droht Urhebern von regierungskritischen Beiträgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Inhalte den türkischen Sicherheitskräften bereits zur Kenntnis gelangt sind oder dass bereits ein Strafverfolgungsverfahren gegen den Urheber der Meinungsäußerungen eingeleitet wurde, eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung in Form von unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 10.01.2020 – A 10 K 10409/17 – nicht veröffentlicht; vgl. VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 – Au 6 K 17.33876 – BeckRS 2019, 9826, Rn. 60). 68 Gemessen hieran droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylG. Zunächst ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den fraglichen Beitrag auf seinem nach ihm benannten Facebook-Profil geteilt hat. Zum einen ließ sich der Sachverhalt teilweise durch eine Recherche der relevanten Facebook-Seiten verifizieren. Auch sind die Angaben des Klägers dazu, ob und in welchem Umfang er sein Facebook-Profil für politische Meinungsäußerungen genutzt habe, glaubhaft, weil er ohne Ausschmückung oder Übertreibung bekundet hat, er habe nur sehr selten politische Inhalte veröffentlicht. Er habe lediglich einmal ein Bild geteilt, welches Öcalan und Erdoğan zusammen zeige. Indem sich der Kläger den Inhalt des Beitrags, in welchem der türkische Staat als faschistisch bezeichnet wurde, durch Teilen und eine Veröffentlichung auf seinem eigenen Facebook-Profil zu eigen gemacht hat, hat er seiner ablehnenden Haltung gegenüber der türkischen Regierung und der türkischen Politik Ausdruck verliehen. Als in den sozialen Medien aktiver Regimekritiker – und mag er seine Meinung bislang auch nur durch einen einzigen, den staatlichen Stellen bekanntgewordenen Post kundgetan haben – gehört er zu einer Gruppe besonders gefährdeter Personen. 69 Das Gericht ist weiter überzeugt, dass der von dem Kläger am 11.12.2016 veröffentlichte Beitrag bereits zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gekommen ist. Zunächst waren die Angaben des Klägers zu den zweimaligen Verhaftungen seines Bruders glaubhaft. Der Kläger hat in der zu erwartenden Detaildichte und unter Erwähnung von nebensächlichen Informationen geschildert, wann und wie sein Bruder im Juni 2018 und im November 2019 von den türkischen Sicherheitskräften in Gewahrsam genommen wurde. Dabei hat er erwähnt, dass er am Vorabend der zweiten Inhaftierung mit seinem Bruder per Videotelefonie Kontakt gehabt habe und daher vermute, das Telefonat könnte abgehört worden sein. Auch hat er beschrieben, dass die Polizisten den Bruder des Klägers bei einem Verhör mit dem Vornamen des Klägers angesprochen und ihn über den Verbleib des Klägers befragt hätten. Der Kläger hat überzeugend geschildert, wie er aufgrund der ersten Verhaftung und Befragung seines Bruders den Verdacht gehabt habe, dass gegen ihn ein offizielles Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Er hat nachvollziehbar dargetan, wie er sich dazu entschieden hat, unter Einschaltung eines deutschen Notars über einen türkischen Rechtsanwalt Einblick in das UYAP-System zu nehmen und wie er auf diesem Wege an die Ausdrucke eines polizeilichen Ermittlungsberichts, sowie eines gegen ihn ausgestellten Haftbefehls gelangte. Auch daran, dass diese Ausdrucke tatsächliche Vorgänge belegen, hat das Gericht keinen Zweifel. 70 Weiter steht es im Einklang mit den verfügbaren Erkenntnismitteln, dass der Kläger wegen des bloßen Teilens eines regierungskritischen Beitrags verfolgt wird, ohne dass er eine eigene, ergänzende Meinungsäußerung hinzugefügt oder selbst Kritik verfasst hätte. Der Glaubhaftigkeit steht auch nicht entgegen, dass der gegenüber dem Kläger ergangene Haftbefehl aus dem März 2018 datiert, während der zu der Strafverfolgung führende Post aus dem Dezember 2016 stammt. Nach den verfügbaren Erkenntnisquellen gehen die Strafverfolgungsbehörden bei der Ahndung von sogenannter Internetkriminalität willkürlich vor. Missliebige Beiträge können mitunter auch Jahre nach ihrer Veröffentlichung zur Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen führen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von ‚kritischen‘ Informationen in sozialen Netzwerken, 05.12.2018, S. 11). 71 Schließlich ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht nach § 28 Abs. 1, Abs. 1a AsylG ausgeschlossen. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 AsylG wird zwar ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Jedoch gilt diese Vorschrift lediglich für die Frage der Anerkennung als Asylberechtigter. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann demgegenüber die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Nach dieser Vorschrift sind also auch von dem Schutzsuchenden nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland selbst geschaffene Umstände (sog. subjektive Nachfluchttatbestände), die bis zum bestandskräftigen Abschluss des Erstverfahrens eingetreten sind, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff AsylG ausgesetzt sein wird, zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 24.09. 2009 – 10 C 25/08 – juris, Rn. 20). Etwas Anderes gilt gem. § 28 Abs. 2 AsylG lediglich für subjektive Nachfluchttatbestände, die nach bestandskräftigem negativem Abschluss des Erstantrags geschaffen werden und im Rahmen eines Folgeantrags geltend gemacht werden. Diese führen in der Regel nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger befindet sich im Erstverfahren. Der Umstand, dass er sich bei der Veröffentlichung des fraglichen Posts auf seiner Facebook-Seite am 11.12.2016 bereits seit knapp vier Wochen in Deutschland befand, führt mithin nicht dazu, dass eine Berücksichtigung dieser Handlung ausgeschlossen wäre. II. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.