Beschluss
10 K 4564/20
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO sind unzulässig, wenn der Antragsteller vor Antragstellung seinen Anspruch nicht bei der zuständigen Verwaltung geltend gemacht hat und es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
• Die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung kann öffentlich-rechtlich relevant sein, wenn sich der Antragsteller auf parteirechtliche Gleichbehandlung beruft; Anspruchsverpflichtungen können jedoch durch zivilrechtliche Verträge ausgestaltet und wirksam gekündigt werden.
• Eine Gemeinde darf den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen wegen pandemischer Gefahreneinschätzung einschränken; vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bei stark gestiegenen Infektionszahlen können eine Zugangspflicht entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Sicherstellung von Zugang zu öffentlicher Einrichtung bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis und Kündigung • Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO sind unzulässig, wenn der Antragsteller vor Antragstellung seinen Anspruch nicht bei der zuständigen Verwaltung geltend gemacht hat und es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung kann öffentlich-rechtlich relevant sein, wenn sich der Antragsteller auf parteirechtliche Gleichbehandlung beruft; Anspruchsverpflichtungen können jedoch durch zivilrechtliche Verträge ausgestaltet und wirksam gekündigt werden. • Eine Gemeinde darf den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen wegen pandemischer Gefahreneinschätzung einschränken; vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bei stark gestiegenen Infektionszahlen können eine Zugangspflicht entfallen lassen. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherstellung der Durchführung einer politischen Veranstaltung in einem kommunalen Veranstaltungsort, nachdem die Antragsgegnerin eine zunächst erteilte Zugangs-/Mietzusage wieder abgesagt hatte. Die Antragsgegnerin hatte einen Mietvertrag mit der als Veranstalterin auftretenden Landesgruppe einer Bundestagsfraktion geschlossen; die Antragstellerin selbst wurde im Vertrag nicht als Vertragspartnerin benannt. Wegen deutlicher Zunahme der Corona-Infektionszahlen kündigte die Antragsgegnerin den Vertrag und sagte Veranstaltungen im betreffenden Zeitraum ab. Die Antragstellerin rügte Ungleichbehandlung und verwies auf Gleichbehandlungs- und parteirechtliche Ansprüche. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 123 VwGO und ob ein Anordnungsanspruch bzw. -grund besteht. • Verwaltungsrechtsweg und rechtliche Einordnung: Die Streitigkeit um Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung gehört öffentlich-rechtlich, weil die Antragstellerin Gleichbehandlungsansprüche aus parteirechtlichen Vorgaben geltend macht; das konkrete Nutzungs- bzw. Benutzungsverhältnis kann zivilrechtlich ausgestaltet sein (Zwei-Stufen-Theorie). • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin vor gerichtlicher Antragstellung ihren Anspruch nicht bei der zuständigen Behörde geltend gemacht hat und zudem nicht als Vertragspartnerin im Mietvertrag benannt wurde; vielmehr ist die Landesgruppe als Vertragspartnerin identifizierbar. • Kein anordnungsfähiger Anspruch aus kommunalrechtlichen Vorschriften: Ein Anspruch aus § 10 GemO besteht nur für Gemeindeeinwohner bzw. in der Gemeinde ansässige Vereinigungen; die Antragstellerin hat ihren Sitz nicht im Gemeindegebiet. • Kein Anspruch aus Parteirecht oder allgemeinem Gleichbehandlungsgrundsatz: Die Antragstellerin ist keine Partei i.S.d. Art. 21 GG/§ 5 PartG; Fraktionen sind rechtlich von Parteien zu trennen, sodass die Gleichbehandlungsnormen nicht unmittelbar zugunsten der Antragstellerin greifen. Selbst eine analoge Anwendung scheitert an fehlender vergleichbarer Interessenlage. • Verwaltungspraktik und Vertrauensschutz: Selbst bei vorheriger Praxis begründet dies keinen Anspruch, da die Gemeinde ihre Vergabepraxis angesichts der Pandemie und der damit verbundenen gesundheitlichen Schutzpflichten ändern durfte; eine Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Veranstaltungen ist nicht erkennbar. • Kein Vertraglicher Anspruch wegen wirksamer Kündigung: Der geschlossene Mietvertrag enthielt wirksame AGB-Klauseln, die bei Überschreiten definierter Inzidenzwerte eine Kündigung erlaubten; die Kündigung war angesichts des starken Anstiegs der 7-Tage-Inzidenz verhältnismäßig und aus wichtigem Grund nach § 314 BGB gerechtfertigt. • Anordnungsgrund fehlt: Da die Antragstellerin nicht selbst Vertragspartnerin war und kein durchsetzbarer Anspruch besteht, fehlt es zugleich an der Erforderlichkeit einer eilbedürftigen Regelung zum vorläufigen Schutz. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag unzulässig ist, weil die Antragstellerin vor der gerichtlichen Antragstellung ihr Recht bei der Verwaltung nicht geltend gemacht und kein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt hat. Außerdem ist der Antrag unbegründet: Es bestehen weder Ansprüche aus kommunalrechtlichen Vorschriften noch aus parteirechtlichen oder grundrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen zugunsten der Antragstellerin; der einschlägige Mietvertrag berechtigte vielmehr die Landesgruppe als Vertragspartner und wurde berechtigt gekündigt. Die Kündigung war durch vertragliche Klauseln und wegen eines wichtigen Grundes nach § 314 BGB (starker Anstieg der Infektionszahlen und öffentlicher Gesundheitsschutz) gerechtfertigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.