Urteil
2 K 119/21
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0825.2K119.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin, die AfD-Fraktion der (laufenden) IX. Wahlperiode, ist im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 239, § 250 der Zivilprozessordnung - ZPO - analog an die Stelle der ursprünglichen Klägerin, der AfD-Fraktion der VIII. Wahlperiode, getreten. Denn sie ist gemäß § 5a Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes durch Neukonstituierung und Erklärung gegenüber dem Bezirksverordnetenvorsteher deren Rechtsnachfolgerin geworden. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten richtet sich nach dem öffentlichen Recht. Im Streit steht ein (öffentlich-rechtlicher) Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land auf Einwirkung auf den Träger des Stadtteilzentrums und nicht die (privatrechtlichen) Modalitäten der Nutzung des Stadtteilzentrums (Zwei-Stufen-Theorie). Die Klage hat weder mit dem Haupt- (I.) noch mit dem Hilfsantrag (II.) Erfolg. I. Soweit die Klägerin begehrt dem Träger aufzugeben, sie bei der Vergabe von Räumen des Stadtteilzentrums gleich zu behandeln, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Denn sie kann zumindest unter Berufung auf das allgemeine Willkürverbot geltend machen, Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition zu sein, die einen Bezug zum Streitgegenstand aufweist. Ihr fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Erfolg der Klage kann ihre Rechtsstellung verbessern. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, die Klägerin wolle auch in Zukunft Veranstaltungen in dem Stadtteilzentrum abhalten. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Einwirkung auf den Träger des Stadtteilzentrums. 1. Auf § 5 Satz 1 des Parteiengesetzes - PartG - kann die Klägerin sich nicht berufen. Danach sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt.Die Klägerin ist keine „Partei“ in diesem Sinne. Denn sie ist ein von der Partei rechtlich und funktional getrenntes Organ der Bezirksverordnetenversammlung (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2007 – VG 2 A 169/06 – juris Rn. 5; s. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. April 2019 – 15 L 530/19 – juris Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 2020 – 7 K 5431/20 – juris Rn. 31; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. November 2020 – 10 K 4564/20 – juris Rn. 8). 2. Für eine analoge Anwendung von § 5 Satz 1 PartG fehlt es an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Denn während Parteien und ihre Untergliederungen keine Staatsorgane sind, sondern Vereinigungen im gesellschaftlichen Bereich (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 – 2 BvR 2/84 u.a. – BVerfGE 73, 40, 85; BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – BVerwG 6 C 2/17 – BVerwGE 164, 1 Rn. 15), ist die Klägerin in die organisierte Staatlichkeit eingefügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 – 2 BvC 46/14 – BVerfGE 146, 327 Rn. 50; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. September 2018 – 4 M 172/18 – juris Rn. 7; Urteil der Kammer vom 26. November 2004 – VG 2 A 146/03 – NVwZ 2005, 1101, 1102). Zudem überginge eine analoge Anwendung des § 5 Satz 1 PartG, dass der Bund für die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen einer Fraktion der Bezirksverordnetenversammlung mit dem Land Berlin keine Gesetzgebungskompetenz hat (Art. 70 Abs. 1 GG). 3. Die Klägerin kann sich nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG in seiner grundrechtlichen Dimension berufen. Als Organ der Bezirksverordnetenversammlung ist sie Teil des Staates, der durch die Grundrechte verpflichtet wird, und nicht Grundrechtsberechtigte (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 10 CN 1/17 – BVerwGE 162, 284 Rn. 34). 4. Das allgemeine Willkürverbot, das als Bestandteil des allgemeinen Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht nur für die Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Staat, sondern auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 10 CN 1/17 – BVerwGE 162, 284 Rn. 32; OVG Münster, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 – juris Rn. 9), trägt den geltend gemachten Anspruch auf Einwirkung auf den Träger des Stadtteilzentrums ebenfalls nicht. Eine etwaige Ungleichbehandlung durch diesen ist dem Beklagten nicht zurechenbar, weil es sich bei dem Stadtteilzentrum hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Nutzung nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt (dazu a) und es insoweit an Einwirkungsmöglichkeiten des Beklagten fehlt (b). a) Eine öffentliche Einrichtung liegt vor, wenn ein Hoheitsträger eine in seinen Wirkungskreis fallende Aufgabe dadurch erfüllt, dass er eine zu diesem Zweck von ihm unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt. Konstitutives Merkmal einer öffentlichen Einrichtung ist deren (förmliche oder konkludente) Widmung, mit der die Zweckbestimmung der Einrichtung festgelegt sowie die Öffentlichkeit geschaffen wird. Für die Öffentlichkeit der Einrichtung ist nicht von Belang, ob ihre Benutzung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt ist, sächliche Mittel der Einrichtung im Eigentum des Hoheitsträgers stehen oder die Einrichtung durch eine juristische Person des Privatrechts betrieben wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 10 ME 75/22 – juris Rn. 15 f.). Die Nutzung der Räumlichkeiten für Partei- und Fraktionsveranstaltungen unterfällt nicht dem Widmungszweck, den der Beklagte für das Stadtteilzentrum bestimmt hat. Insoweit liegt eine – grundsätzlich zulässige (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 – BVerwG 8 C 35/20 – juris Rn. 16) – Einschränkung des Widmungsumfangs vor. Dieser folgt aus dem Zuwendungsverhältnis zwischen dem Träger des Stadtteilzentrums und dem Beklagten. Bei den Zuwendungen des Beklagten an den Träger handelt es sich um eine Projektförderung. Der Zuwendungszweck besteht ausweislich des Zuwendungsbescheids vom 30. Dezember 2021 in der Sicherstellung und weiteren Gestaltung des Stadtteilzentrums entsprechend des Stadtteilzentrumvertrags und des Rahmenkonzepts. Die Zuwendung ist zweckgebunden und ausschließlich für anteilige Sach- und Personalkosten zu verwenden (S. 2 des Zuwendungsbescheids). Der Bescheid listet die geförderten Leistungen abschließend auf (S. 9). Hierzu zählen die bedarfsorientierte soziale Basisberatung, soziale Angebote zur Familienbildungsarbeit und für Menschen mit Behinderungen, gewaltpräventive Angebote und weitere Aktivitäten. Soweit auch die Bereitstellung von Räumen, Technik und anderen praktischen Hilfsmitteln gefördert wird, erfasst dies nicht die Raumvergabe an Fraktionen und politische Parteien. Dies folgt aus Ziffer 5 E 2 des Rahmenkonzepts zum Stadtteilzentrenvertrag, das den Zuwendungszweck näher umschreibt. Danach werden aus dem Leistungsbereich politische Bildung lediglich neutrale Infoveranstaltungen zu Wahlen (ohne politische Werbung) erfasst. Veranstaltungen von Parteien oder Fraktionen zählen nicht hierzu. Dies entspricht auch der in Ziffer 2 der Rahmenbedingungen sowie Ziffern 2 und 4b der Gemeinsamen Empfehlungen vorgesehenen parteipolitisch neutralen Ausrichtung der Stadtteilzentren. Nichts anderes folgt aus den im Zuwendungsbescheid geregelten Neutralitätspflichten des Zuwendungsempfängers (S. 13). Danach darf der Zuwendungsnehmer den Boden parteipolitischer Neutralität nicht verlassen. In Bezug auf das Gebot der parteipolitischen Neutralität verweist der Bescheid auf das Gebot der Chancengleichheit der politischen Parteien und die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit. Dem Zuwendungsnehmer wird eine parteiergreifende, werbende, zugunsten oder zulasten einer Partei wirkende Einflussnahme auf den öffentlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess und damit auf den parteipolitischen Wettbewerb versagt. Diese Klausel verpflichtet den Träger des Stadtteilzentrums nur im Rahmen der geförderten Leistungen zur Einhaltung der parteipolitischen Neutralität. Eine – der Klägerin vorschwebende – konkludente Ausweitung des Zuwendungs- und Widmungszwecks dahingehend, dass der Träger auch im Rahmen der nicht geförderten Tätigkeiten des Stadtteilzentrums politischen Parteien und Fraktionen Räumlichkeiten nach dem Grundsatz der parteipolitischen Neutralität zu gewähren hat, ist damit nicht erfolgt. Eine solche Auslegung wäre mit Ziffer 5 E 2 des Rahmenkonzepts unvereinbar. Diese eingeschränkte Widmung ergibt sich überdies aus der Durchführung des Zuwendungsverhältnisses. Der Träger erhält für die Vergabe von Räumlichkeiten an Fraktionen und politische Parteien keine Mittel aus dem Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren. Der Beklagte gewährt dem Träger die Zuwendungen auf der Grundlage monatlicher Mengenerfassungen. Mengen für die Kosten- und Leistungsrechnung können nur abgerechnet und erfasst werden, wenn sie durch bezirkliche Mittel generiert werden. Die Mengen, die – durch Drittmittel, Eigenmittel o.Ä. – fremdfinanziert werden, sind separat zu erfassen (S. 10 des Zuwendungsbescheids). Für diese erhält der Träger keine Leistungen des Beklagten. Diesen Maßgaben entspricht auch die Abrechnungspraxis des Trägers des Stadtteilzentrums. In den vom Beklagten vorgelegten Kosten- und Leistungsrechnungen des Trägers werden die Veranstaltungen politischer Parteien – ebenso wie Familienfeiern, Lesegruppen und andere Privatveranstaltungen – gesondert mit dem Hinweis ausgewiesen, dass diese Veranstaltungen nicht von der gewährten Zuwendung erfasst werden. Diese außerhalb der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durchgeführten Veranstaltungen bleiben dementsprechend bei der Mittelvergabe unberücksichtigt. b) Darüber hinaus und dessen ungeachtet hat der Beklagte keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Vergabe der Räumlichkeiten durch den Träger des Stadtteilzentrums. Wird die Einrichtung von einem privaten Träger betrieben, der über die Nutzungsvergabe entscheidet, wandelt sich der Zulassungsanspruch in einen Verschaffungsanspruch, den der Hoheitsträger durch Einwirken auf den Träger zu erfüllen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 – BVerwG 8 C 35/20 – juris Rn. 14). Ein solcher Anspruch besteht indes nur, wenn der Hoheitsträger in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem Träger durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 7 B 184/88 – NJW 1990, 134, 135; VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 4 CE 18.1224 – NVwZ-RR 2019, 191 Rn. 15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2022 – 10 ME 71/22 – juris Rn. 19). Hieran fehlt es hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Vergabe von Räumlichkeiten an politische Parteien und Fraktionen. Die Einwirkungsmöglichkeiten des Beklagten im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses mit dem Träger (z.B. Androhung des Widerrufs des Zuwendungsbescheids und der Rückforderung gewährter Zuwendungen bei zweckwidriger Verwendung, § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 49 Abs. 3, § 49a VwVfG) sind in ihrer Reichweite auf die geförderten Leistungen beschränkt. Zu diesen zählt die Raumvergabe an Fraktionen und politische Parteien nicht (s.o.). Durch das Kooperationsgremium, das § 4 Abs. 2 des Stadtteilzentrenvertrags vorsieht, kann der Beklagte nicht auf den Träger des Stadtteilzentrums einwirken. Das Gremium dient der Realisierung und Fortschreibung des Stadtteilzentrenvertrags (§ 4 Abs. 1 des Stadtteilzentrenvertrags). Die Vertragspartner entsenden die Mitglieder des Kooperationsgremiums (Ziffer 1 der Geschäftsordnung für das Kooperationsgremium). Das Gremium hat u.a. die Aufgabe, Empfehlungen zur Vergabe von Zuwendungen an die Stadtteilzentren zu erteilen und das Rahmenkonzept Stadtteilzentren zu beraten und abzustimmen (Ziffer 1 der Geschäftsordnung). Der Träger des Stadtteilzentrums ist schon nicht Vertragspartei des Stadtteilzentrenvertrags und in dem Gremium nicht vertreten. Eine Einwirkung auf die konkrete Vergabepraxis des Trägers ist dem Gremium nicht möglich. Gleiches gilt für die Berichtspflicht aus § 2 Abs. 6 des Stadtteilzentrenvertrags. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Schaffung von Einwirkungsmöglichkeiten. Ein solcher Anspruch ist in Fällen anerkannt, in denen sich eine Gemeinde ihrer aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden bzw. einfachgesetzlichen Pflicht entledigt hat, die für ihre Einwohner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen Einrichtungen bereitzustellen, ohne sich Einwirkungs- und Steuerungsmöglichkeiten vorbehalten zu haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – BVerwG 8 C 10/08 – NVwZ 2009, 1305). Eine öffentliche Aufgabe des Beklagten, Parteien und Fraktionen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, existiert hingegen nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 10 ME 75/22 – juris Rn. 20). Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 22 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. Danach ist die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Beratung, Betreuung und Pflege im Alter, bei Krankheit, Behinderung, Invalidität und Pflegebedürftigkeit sowie für andere soziale und karitative Zwecke staatlich zu fördern, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Räumlichkeiten für Partei- und Fraktionsveranstaltungen sind hiervon nicht erfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin, die AfD-Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung M... von Berlin, begehrt Zugang zu einem Stadtteilzentrum. Das Land Berlin fördert durch finanzielle Zuwendungen sog. Stadtteilzentren. Grundlage der Förderung ist der mit verschiedenen Wohlfahrtsverbänden geschlossene Rahmenfördervertrag für die Jahre 2021–2025 und die Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren. Bestandteil der Kooperationsvereinbarung sind die Rahmenbedingungen für die Gestaltung und Ausrichtung gesamtstädtisch geförderter Stadtteilzentren (im Folgenden: Rahmenbedingungen) sowie die Gemeinsamen Empfehlungen zur Ausrichtung der Stadtteilzentren und der Selbsthilfekontaktstellen des Infrastrukturförderprogramms Stadtteilzentren im Rahmenvertragszeitraum 2021–2025 (im Folgenden: Gemeinsame Empfehlungen). Zur Umsetzung dieser Förderung schloss der Bezirk M... von Berlin mit drei Wohlfahrtsverbänden den Vertrag über die Ausgestaltung der Nachbarschafts- und Gemeinwesenarbeit im Bezirk M... von Berlin (im Folgenden: Stadtteilzentrenvertrag), der als Anlage 1 das Rahmenkonzept Soziale Stadtteilzentren zur Sicherung von Nachbarschafts- und Gemeinwesenarbeit in M... enthält (im Folgenden: Rahmenkonzept). Der V... e.V., der nicht Partei des Stadtteilzentrenvertrags ist, ist Träger des Stadtteilzentrums M... (im Folgenden: Stadtteilzentrum). Er hat es in von ihm beschafften Räumlichkeiten eingerichtet. Das Bezirksamt M... von Berlin gewährte dem Träger jährlich, zuletzt mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 Zuwendungen zur Sicherstellung und weiteren Gestaltung des Stadtteilzentrums entsprechend des Stadtteilzentrenvertrags und des dort enthaltenen Rahmenkonzepts. In der Vergangenheit stellte der Träger mehrfach Räume des Stadtteilzentrums verschiedenen Untergliederungen politischer Parteien zur Verfügung. Am 14. März 2019 und am 11. April 2019 fragte die Klägerin bei dem Träger an, ob das Stadtteilzentrum für eine Informationsveranstaltung über ihre politische Arbeit zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 26. April 2019 und vom 9. Juli 2020 teilte der Träger mit, das Stadtteilzentrum stehe der Klägerin nicht zur Verfügung. Die unzureichende Abgrenzung der AfD von nationalsozialistischer Ideologie und Tradition mache sie zum Gegenbild der Ziele und Werte des Trägers. Mit Schreiben vom 11. September 2020 forderte die Klägerin das Bezirksamt M... erfolglos auf, auf den Träger dahingehend einzuwirken, dass dieser sie bei der Raumvergabe berücksichtige. Am 16. März 2021 hat die AfD-Fraktion der VIII. Wahlperiode (2016–2021) Klage erhoben. Die AfD-Fraktion der IX. Wahlperiode hat den Prozess übernommen. Sie trägt vor, ihr werde in diskriminierender Weise der Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung verweigert. Der Beklagte bediene sich des Trägers zur Erfüllung originärer sozialpolitischer Aufgaben, die er andernfalls durch eigene Mitarbeiter und Strukturen zu erfüllen hätte. Die von dem Träger aufgeführten Gründe für die Verweigerung der Raumvergabe verstießen gegen das Parteienprivileg. Der Beklagte habe es unterlassen, sich für die Gewährleistung der Chancengleichheit der Klägerin einzusetzen. Der Beklagte könne auf den Träger einwirken. Dieser sei ihm gegenüber berichtspflichtig. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet, die Rechtsbeziehungen mit dem Träger so anzupassen, dass der Neutralitätspflicht genüge getan werde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Träger des Stadtteilzentrums M... Berlin (V... Berlin) aufzugeben, sie bei der Vergabe von Räumen des Stadtteilzentrums im Hinblick auf die Vergabe an andere politische Parteien und Fraktionen gleich zu behandeln, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, Einwirkungsmöglichkeiten auf den Träger des Stadtteilzentrums zu schaffen, um die Vergabe von Räumen des Stadtteilzentrums an politische Parteien und Fraktionen unter Wahrung des Neutralitätsgebots zu gewährleisten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, das Stadtteilzentrum sei keine öffentliche Einrichtung. Das Land Berlin unterstütze den Träger lediglich finanziell, ohne Rechte zur Einwirkung auf die Wirkungsweise der Einrichtung zu erhalten. Eine Einmischung des Staates in die Privatautonomie könne nicht durch die finanziellen Zuwendungen an den Träger gerechtfertigt werden. Der Träger habe außerhalb der geförderten Aufgaben gehandelt, als er seine Räumlichkeiten politischen Parteien überlassen habe. Das ergebe sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Trägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.