Beschluss
3 K 3559/20
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
10Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gegen eine Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 31.07.2020, mit der diese ein allgemeines Badeverbot für den „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ ausgesprochen hat. 2 Am „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ erfolgt der Gewässerausbau seit den 1960er Jahren. Für den Ausbau wurde am 09.05.1967 zunächst eine wasserrechtliche Erlaubnis ohne Befristung erteilt. Zugunsten des ausbauenden Nachfolgeunternehmens erging am 01.10.1982 ein Planfeststellungsbeschluss zum weiteren Gewässerausbau befristet bis zum 31.01.2000. Am 25.01.2000 wurde der Planfeststellungsbeschluss um 10 Jahre verlängert. Eine erneute Verlängerung erfolgte am 01.12.2010. Die Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses endete zum 30.06.2019. Derzeit befindet sich ein Antrag auf Erlass eines neuen Planfeststellungsbeschlusses für den weiteren befristeten Gewässerausbau bis zum 31.12.2029 in der Bearbeitung. Der laufende Kies-abbau wird von der Wasserbehörde geduldet. 3 Der „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ hat heute eine Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung von ca. 300 m und in Ost-West-Richtung von ca. 400 m. Im nördlichen Bereich befindet sich eine Ausbuchtung in Richtung Osten von zusätzlich ca. 400 m in der Länge und ca. 130 m in der Breite. Entlang des gesamten südlichen Teils dieser Ausbuchtung befindet sich ein Kieswerk sowie ein Asphaltmischwerk, die beide aktiv betrieben werden. Die Anlage des Kieswerks ragt in westlicher Richtung ca. 90 m in den Baggersee hinein. 4 Abbildung: Ansicht des „Baggersees Karlsruhe-Neureut“ von oben - www.google.maps.de, Einstellung Satellit, abgerufen am 29.03.2021 5 Der Baggersee ist bis auf den unmittelbaren Bereich der technischen Anlagen nicht abgesperrt. Bereits vor der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung bestand eine Verbotsbeschilderung aus Betretungs- und Badeverboten, die auf unterschiedliche Regelungen Bezug nahmen. Dessen ungeachtet wurde der See insbesondere an Wochenenden rege zum Baden benutzt. 6 Nachdem ein Sachverständigengutachten im Jahr 2016 Standsicherheitsdefizite im Bereich der Uferböschungen festgestellt hatte, hatte die Antragsgegnerin gegenüber dem Anlagenbetreiber die Verfüllung der Böschungen mit Bodenmaterial verfügt, um die Standsicherheit wiederherzustellen. Im Zuge dieser Anordnung wurde im Frühjahr 2019 ca. 23.000 m 2 Erdmaterial verschiedener Qualität über die Uferböschungen sowie mittels Schuten verklappt. Anschließend legte der Anlagenbetreiber der Antragsgegnerin eine eingeholte Baugrundbeurteilung vom 30.07.2019 zur Abschätzung der Gefahr von Uferrutschungen vor (Behördenakte AS 25 ff.). 7 Im Zuge eines tödlichen Unfalls am Waltersweierer Baggersee in Offenburg im Jahr 2014 sowie der anschließenden strafrechtlichen Anklage wegen fahrlässiger Tötung u.a. gegen einen Behördenvertreter nahm die Antragsgegnerin Mitte 2019 die Prüfung der Verkehrssicherheit des „Baggersees Karlsruhe-Neureut“ auf. 8 Am 31.07.2020 erließ die Antragsgegnerin gestützt auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) eine Allgemeinverfügung, die u.a. die nachfolgenden Regelungen enthält: 9 1. Das Baden und weitere Aktivitäten (Tauchen, Stand Up Paddling, etc.) auf oder im „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ (Stadtgebiet Karlsruhe, Gemarkung Neureut, Gewanne Weidengärten und Langbruch, Flurstücke Nummer 10802 und Nummer 10803) sind verboten. Insoweit wird der Gemeingebrauch beschränkt. 10 2. Der sofortige Vollzug wird angeordnet. 11 3. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots gemäß Nummer 1 wird der unmittelbare Zwang angedroht. 12 4. Die Verfügung tritt zum 11. August 2020 in Kraft. 13 5. Die fischereirechtlichen Bestimmungen werden durch diese Allgemeinverfügung nicht berührt. Das Angeln ist für die nach dem Fischereigesetz Berechtigten im Uferbereich sowie von Booten aus zulässig. 14 In ihrer Begründung zur Allgemeinverfügung führte die Antragsgegnerin u.a. aus, der Baggersee gehöre der Stadt und sei zur Gewinnung von Kies an einen Gewerbebetrieb verpachtet. Vor allem an warmen Tagen suchten Einzelpersonen oder Personengruppen den Baggersee auf, um dort unter anderem zu baden. Dabei setzten sie sich den Gefahren aus, die bei aktiven Baggerseen im Allgemeinen bestünden. Die Betriebsanlagen zur Kiesgewinnung verfügten über eine starke Anziehungskraft. Deren Benutzung (Klettern, Sprünge ins Wasser) berge ein hohes Verletzungsrisiko. Die Uferböschungen, welche durch die Kiesgewinnung über Jahrzehnte künstlich entstanden seien, fielen unter der Wasseroberfläche unregelmäßig und zum Teil steil ab. Wenig erprobte Schwimmer oder gar Kinder hätten damit Schwierigkeiten wieder an den Uferbereich zurückzukehren. Die Wassertiefe und die zweitweise vorhandene Trübung des Wassers verhinderten eine schnelle Rettung von Ertrinkenden. Die Wassertemperaturen schwankten stark, so dass bei manchen Personen Schockzustände oder Herz-/Kreislaufprobleme nicht ausgeschlossen werden könnten. Schließlich sei der Baggersee nicht als öffentliche Badestelle nach der Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. ausgewiesen. Eine für das Baden hergestellte Böschung mit entsprechender Infrastruktur fehle. Außerdem könne es unmittelbar dort, wo gerade Kies gewonnen werde, zu Böschungsabbrüchen kommen. Sollte es vor Ort tatsächlich zu einem Badeunfall kommen, seien keine Rettungskräfte vor Ort. 15 Die Allgemeinverfügung wurde am 07.08.2020 in der Stadtzeitung öffentlich bekanntgemacht. Am „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ wurde eine entsprechende Beschilderung aufgestellt. 16 Mit Schreiben vom 19.08.2020 – eingegangen am 27.08.2020 – legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein. Am 27.08.2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. 17 Zur Begründung führt der Antragsteller aus, die Allgemeinverfügung stehe nicht in Einklang mit dem Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg, denn dieses fordere triftige Gründe, um das Schwimmen in einem öffentlichen See zu verbieten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verbot lägen nicht vor. Vielmehr solle die Allgemeinverfügung offensichtlich Aktivitäten verhindern, die mit dem illegalen Betreten des Gewerbebetriebs und der Anlagen zur Gewinnung von Kies sowie mit dem Baden in diesem Bereich in Zusammenhang stünden, was bislang ausschließlich an heißen Sommertagen zu beobachten gewesen sei. Das plötzliche, grundsätzliche und dauerhafte Verbot unter Androhung von Zwang bei der Nutzung des Sees zum Schwimmen und Aufenthalt im Uferbereich im östlichen Teil sei dabei weder notwendig noch verhältnismäßig. Hier werde der See seit Jahrzehnten – wie der Grötzinger Baggersee, in dem im Jahr 2015 das Baden erlaubt worden sei – genutzt. Eine höhere Gefahr als an anderen Baggerseen sei nicht zu erkennen. Aufgestellte Verbotstafeln hätten bislang offensichtlich nur dem Haftungsausschluss durch die Stadt gedient und würden sich möglicherweise auf eine Verordnung aus dem Jahr 1979 beziehen. Das Verbot sei bisher weder erkennbar durchgesetzt worden, noch seien die Gründe dafür hinsichtlich des östlichen Seeteils in Hinblick auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG nachvollziehbar gewesen. Der Neureuter See stelle zur Ausübung der Sportart „Freiwasserschwimmen" ein ausgesprochen geeignetes Gewässer dar, da für geübte Schwimmer keine besonderen Gefahren vorhanden seien, eine gleichmäßige Wassertemperatur herrsche sowie ein sicherer Seezugang im östlichen Teil vorhanden sei. Durch die längliche Form sei auch im restlichen See stets rasch das Ufer erreichbar, so auch im Bereich der zahlreichen Angelstellen. Es sei eine Ungleichbehandlung, dass ein öffentlicher See an einen Angelverein verpachtet werde und die Mitglieder mit dem Auto bis zum Seeufer vorfahren und dort parken dürften, während Freiwasserschwimmern ihr Sport am gleichen Gewässer, ohne dass triftige Gründe vorliegen würden, verboten werde. Freiwasserschwimmen im Rhein sei ebenfalls erlaubt, obwohl hier wesentlich höhere Gefahren vorlägen als beim Schwimmen im Neureuter Baggersee. Weiterhin könne ein Vergleich mit Rennradfahren auf Landstraßen gezogen werden. Niemand diskutiere hier ein Verbot dieser Individualsportart, obwohl offensichtliche beträchtliche Risiken für Leib und Leben bestünden. Ohnehin seien die Einschränkungen des Schwimmsports durch die Corona-Pandemie erheblich. Es erscheine zumindest möglich, dass bei der Erstellung der Allgemeinverfügung Partikularinteressen eine Rolle gespielt hätten, die nicht die Interessen der Allgemeinheit darstellten. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweise, die Betriebsanlage zur Kiesgewinnung verfüge über eine starke Anziehungskraft, deren Benutzung (Klettern, Sprünge ins Wasser) berge ein hohes Verletzungsrisiko, sei dieses Argument gut nachvollziehbar. Um diesem Problem zu begegnen, sei es jedoch ausreichend, das bereits jetzt verbotene Betreten des Kieswerkes zu unterbinden oder zu ahnden. Das Verbot sämtlicher Aktivitäten am See – insbesondere das Schwimmen und der Aufenthalt im Uferbereich im östlichen Teil – sei unverhältnismäßig. Soweit die Antragsgegnerin ausführe, die Uferböschungen, welche durch die Kiesgewinnung über Jahrzehnte künstlich entstanden seien, fielen unter der Wasseroberfläche unregelmäßig und zum Teil steil ab, wenig erprobte Schwimmer oder gar Kinder hätten damit Schwierigkeiten wieder an den Uferbereich zurückzukehren, gelte dieses Argument nur für den Bereich, wo aktiv gebaggert werde, und damit für den Bereich des Kieswerkes am südlichen Ufer des Sees. Im östlichen Teil werde der See seit vielen Jahren zum Baden genutzt, was ähnlich wie am Grötzinger Baggersee auch geduldet worden sei. Eine höhere Gefahr als an anderen Baggerseen sei im östlichen Uferbereich nicht zu erkennen. Das Fehlen eines Badestrands mit weitem „Nichtschwimmerbereich" im Wasser könne kein Argument sein, das Schwimmen in einem See zu verbieten. Auch sei durch das Fehlen einer „offiziellen Badestelle" und durch die aufgestellten Schilder jedem klar, dass dieser Bereich für das Baden von Kindern ungeeignet sei. Im Vergleich zu anderen Baggerseen der Region, in denen Baden erlaubt sei, lägen im östlichen Teil keine besonders steil abfallenden Uferböschungen mit besonderen Gefahren vor, es bestehe ein guter Wasserzugang ohne z.B. dicke Schlammschichten wie in vielen anderen natürlichen Seen. Wenn die Antragsgegnerin ausführe, die Wassertiefe und die zweitweise vorhandene Trübung des Wassers verhindere eine schnelle Rettung von Ertrinkenden, sei dem entgegen zu halten, dass eine höhere Gefahr als an anderen Baggerseen insbesondere im östlichen Uferbereich nicht zu erkennen sei. Dieser Uferbereich werde fast ausschließlich von Bürgern, die nicht illegal das Kieswerk betreten würden, zum Schwimmen genutzt. Auch eine besondere Trübung sei nicht gegeben. Im Gegenteil zeichne sich der „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ durch eine sehr gute Wasserqualität aus. Auch lägen keine besonders stark schwankenden Wassertemperaturen mit besonderen Gefahren im Vergleich zu anderen Seen vor. Vermutlich habe die Antragsgegnerin insoweit keine Daten erhoben und kein medizinisches Gutachten eingeholt. Beispielsweise sei die Wassertemperatur am Epplesee in Rheinstetten deutlich kälter, auch durch unterirdische Quellen mit schwankenden Temperaturen, ohne dass deswegen das Baden dort verboten wäre. Ein Argument für ein Badeverbot lasse sich nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Neureuter Baggersee nicht als öffentliche Badestelle nach der Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. ausgewiesen sei und für das Baden hergestellte Böschung mit entsprechender Infrastruktur fehlten. Gerade die fehlende Infrastruktur ermögliche ein besonderes Naturerlebnis und damit einen besonderen Erholungswert, sowie einen Nutzungswert für Freiwasserschwimmer. In Karlsruhe als Großstadt seien Orte wie der Neureuter See ein Natur-Juwel, und eine schonende Nutzung wie durch Schwimmen oder Angeln sollte den Bürgern ermöglicht werden. Wenn die Antragsgegnerin ausführe, es könne zu Böschungsabbrüchen kommen, wo gerade Kies gewonnen werde, reiche es vollkommen aus, das illegale Betreten des Kieswerkes zu unterbinden. Das Verbot sämtlicher Aktivitäten am See, insbesondere das Schwimmen und der Aufenthalt im Uferbereich im östlichen Teil sei nicht verhältnismäßig. Soweit die Antragsgegnerin auf fehlende Rettungskräfte vor Ort verweise, sei auszuführen, dass an den meisten deutschen Seen Rettungskräfte nur zu sehr begrenzten Zeiten oder gar nicht vor Ort seien, insbesondere nicht zu den Abendstunden oder außerhalb der Öffnungszeiten der Schwimmbäder, in denen auch er den See überwiegend nutze. Ferner sei auch am Epplesee in Rheinstetten ein aktives Kieswerk vorhanden, was einer Nutzung als Erholungssee u.a. zum Schwimmen nicht entgegen stehe. Auch der Epplesee sei kein „offizieller Badesee", seit Jahrzehnten werde aber im östlichen Teil des Sees gebadet. Das auf den dort vorhandenen Schildern nachzulesende Verbot, den Seezugang zum Schwimmen zu nutzen, habe in all diesen Jahren nicht im Einklang mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG gestanden. Möglicherweise habe auch deshalb die Antragstellerin darauf verzichtet, das Verbot durchzusetzen. Dass dies nunmehr geschehen solle, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr werde möglicherweise das bereits jetzt abzulehnende Verhalten Einzelner, nämlich das eingezäunte Gelände des Kieswerks zu betreten, dabei die Zäune zu beschädigen und dort den Seezugang zu nutzen, als Vorwand benutzt, die für niemanden gefährliche und als Naherholungsort wertvolle Nutzung des östlichen Seeteils zu unterbinden. Das Risiko für Schadensfälle habe die Antragsgegnerin bereits durch die bestehenden Verbotsschilder und den resultierenden Haftungsausschluss minimiert. Seit Jahren könnten keine Zweifel bestehen, dass hier Baden auf eigene Verantwortung erfolge. Für Bürger aus dem Westen/Nordwesten Karlsruhes sei der Neureuter See wesentlich leichter zu erreichen als der Grötzinger See. Die Freiwasserschwimmer, die den östlichen Teil des Sees als Zugang zum Schwimmen nutzen, verfügten wie die Angler wahrscheinlich über durchaus vergleichbare „nötige Erfahrungen" beim Schwimmen in der Natur. Es fehle den Schwimmern nur der Verein, der deren Interessen wirksam vertreten könnte. 18 Der Sofortvollzug eines dauerhaften Badeverbots im östlichen Seeteil sei nicht verhältnismäßig, weil hier die Gefahren nicht höher seien als an anderen Seen im Land ohne 19 Anwesenheit eines Rettungsdienstes (z.B. DLRG). Naturgemäß suchten an heißen Sommertagen mehr Bürger Badeseen auf. Dadurch seien auch Unfälle häufiger. Der Sofortvollzug der Allgemeinverfügung im östlichen Seebereich stehe damit auch dem berechtigten Bedürfnis der Bürger nach Abkühlung entgegen, insbesondere zu Corona-Zeiten mit teilweise langen Schlangen in den Schwimmbädern. 20 Der Antragsteller beantragt – sinngemäß ausgelegt –, 21 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27.08.2020 gegen Nr. 1 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 31.07.2020 wiederherzustellen sowie gegen die Nr. 3 der Allgemeinverfügung anzuordnen. 22 Die Antragsgegnerin beantragt, 23 den Antrag abzulehnen. 24 Zur Begründung verweist sie auf die Begründung der Allgemeinverfügung und führt ergänzend aus, die Allgemeinverfügung diene – anders als der Antragsteller unterstelle – nicht alleine dem Zweck, das Aufsuchen der gewerblichen Anlage am Baggersee durch Jugendliche und junge Erwachsene zu unterbinden. Im Zusammenhang mit dem Baden und weiteren Aktivitäten auf beziehungsweise in Baggerseen bestünden in Deutschland langjährige Erfahrungen. In den Zuständigkeitsbereichen der Regierungsbezirke Freiburg und Karlsruhe, welche jeweils über eine große Anzahl von Baggerseen verfügten, fände ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch statt. Gegenstand sei zuletzt die Reaktion der Kommunen und Wasserbehörden auf einen tödlichen Badeunfall im Baggersee von Waltersweier (Ortenaukreis) im Jahr 2014 gewesen. Ursache sei hier der Abbruch einer aufgrund der Kiesgewinnung künstlich entstandenen Uferböschung gewesen. Auch nachfolgend sei es in einigen Baggerseen in den genannten Regierungsbezirken wiederholt zu schweren Unfällen – vielfach mit tödlichem Ausgang – gekommen. Die Gründe seien hauptsächlich Übermut, Leichtsinn oder Herz-/Kreislauversagen gewesen. Unter den Opfern seien auch erfahrene Schwimmer gewesen. Die natürlichen Eigenschaften eines Baggersees sowie die im vorliegenden Fall aktive Kiesgewinnung stellten eindeutig Gefahren für diejenigen dar, die sich ins Wasser begeben würden. Der allgemeinen Anschauung nach bestünden somit hinreichende Anhaltspunkte für den drohenden Eintritt eines Schadens. Da es um den Schutz der besonders schützenswerten Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit gehe, müsse der Schadenseintritt nicht unmittelbar bevorstehen. Aufgrund von Inaugenscheinnahmen sei bekannt, dass sich nicht nur im östlichen Teil des Baggersees regelmäßig Personen oder Personengruppen aufhielten, um zu baden oder andere Tätigkeiten im Wasser nachzugehen. Dabei sei offenkundig gewesen, dass es sich nicht nur um geübte Freischwimmer gehandelt habe. Stattdessen hätten die Hinterlassenschaften im Uferbereich davon gezeugt, dass von einem Teil der Personen Alkohol konsumiert worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, das diejenigen Personen auch im Wasser unter Alkoholeinfluss gestanden hätten. Im Jahr 2020 hätten dann mit Beginn des Sommers und unter dem Einfluss der Bedingungen der Corona-Pandemie noch mehr Personen den Baggersee aufgesucht als in den vorangegangenen Jahren. Insoweit hätten sich – absolut gesehen – auch mehr Personen den Gefahren des Baggersees ausgesetzt. Diese besondere Entwicklung habe die Wasserbehörde bewogen, die Allgemeinverfügung noch in diesem Jahr zu erlassen. Durch den Sofortvollzug sei sichergestellt worden, dass die Allgemeinverfügung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit vollzogen werden könne. 25 Dem Gericht liegen die Behördenakten (ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 26 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.). 27 1. Der Antrag ist zulässig. 28 Der Antrag ist, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wirksam eingelegten Widerspruchs gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbare Nr. 1 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 31.07.2020 gerichtet ist, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO und, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 3) gerichtet ist, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft. 29 Der Antragsteller ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche freiheitsbeschränkende Maßnahme in der Allgemeinverfügung vom 31.07.2020 in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen ist. Zumal er geltend macht, regelmäßig den Baggersee „Karlsruhe-Neureut“ zu nutzen. Insoweit gilt, wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -, juris; Urteil vom 22.06.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255, 256; im Ergebnis ebenso Urteil vom 13.03.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377). Ob vorliegend überhaupt ein Gemeingebrauch bestand, in den die Allgemeinverfügung vom 31.07.2020 eingreift, steht im Streit und ist in der Begründetheit zu prüfen. 30 2. Der Antrag ist nicht begründet. 31 2.1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 der angefochtenen Allgemeinverfügung genügt zunächst dem besonderen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 32 Danach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Diese Begründung erfordert eine auf den konkreten Fall abgestellte schlüssige und substantiierte und nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass hinter dieses öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 8). 33 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Allgemeinverfügung gerecht. Diese legt dar, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin gesichert davon auszugehen sei, dass der Baggersee „Karlsruhe-Neureut“ in der bevorstehenden Ferienzeit vermehrt aufgesucht wird und die Betreffenden sich beim Baden den Gefahren für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit aussetzen. Daher sei es geboten, die Allgemeinverfügung durch Anordnung des Sofortvollzug bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit vollziehbar zu machen. Ob sich die von der Antragsgegnerin damit angeführten Gründe als tragfähig erweisen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung. 34 2.2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 31.07.2020 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von dessen Wirkungen verschont zu bleiben. Denn durch die angefochtene Allgemeinverfügung dürfte im vorliegenden Fall bereits kein Eingriff in eine zuvor bestehende Rechtsposition des Antragstellers vorliegen (hierzu unter 2.2.1.), darüber hinaus erweist sich die Allgemeinverfügung vom 31.07.2020 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig (hierzu unter 2.2.2.) (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 35 2.2.1. Solange und soweit der Gewässerausbau durch Planfeststellungsbeschluss genehmigt war bzw. künftig wieder sein wird, dürfte dem Antragsteller bereits keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition zustehen, in die durch die angefochtene Allgemeinverfügung vom 31.07.2020 eingegriffen wird. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers, im „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ ohne die Allgemeinverfügung schwimmen zu dürfen, dürfte sich insoweit insbesondere nicht aus den Regelungen zum Gemeingebrauch von oberirdischen Gewässern ergeben. 36 Gemäß § 20 Abs. 1 WG ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer u.a. zum Baden vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Abs. 2 oder § 39 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. 37 Ein möglicher Ausschluss dieses Allgemeingebrauchs dürfte dabei voraussichtlich nicht bereits auf dem generellen Badeverbot der Antragsgegnerin vom 15.05.1979 beruhen. Insoweit schließt sich die Kammer den Zweifeln des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 27.02.2018 – 3 S 963/16 – an der Wirksamkeit dieser Verordnung an. Die Verordnung vom 15.05.1979 ist auf § 28 Abs. 2 WG in seiner damals geltenden Fassung vom 25.02.1960 gestützt, der – ähnlich wie § 21 Abs. 2 WG in seiner heutigen Fassung – bestimmte, dass die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs „aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts“ regeln, beschränken oder verbieten können. Ob es Gründe des Wohls der Allgemeinheit gibt, die ein generelles Verbot des Badens in allen Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe rechtfertigen, dürfte zweifelhaft sein, zumal es ein vergleichbares Verbot im benachbarten Landkreis Karlsruhe nicht gibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2018 – 3 S 963/16 –, juris Rn. 52). Die Antragsgegnerin selbst hat Zweifel an der Bestimmtheit der Verordnung vom 15.05.1979 (Behördenakte AS 83). 38 Die konkrete Ausübung des individuellen Gemeingebrauchs ist aber bereits unabhängig von einer Einschränkung durch eine spezielle Widmungsbeschränkung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) insoweit begrenzt, als dadurch nicht Rechte und Befugnisse anderer beeinträchtigt werden dürfen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WHG darf jede Person oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Diese Einschränkung des Gemeingebrauchs dürfte voraussichtlich beim „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ eingreifen, soweit Planfeststellungsbeschlüsse den weiteren Gewässerausbau gestatten. 39 Nach ihrem Wortlaut unterscheidet die Regelung zwischen den „Rechten anderer“, die dem Gemeingebrauch nicht „entgegenstehen“ dürfen und den „Befugnissen“ sowie dem „Eigentümer- und Anliegergebrauch“, die durch ihn nicht „beeinträchtigt“ werden dürfen. 40 Unter den entgegenstehenden vorrangigen „Rechten anderer“ sind insbesondere Bewilligungen sowie die diesen entsprechenden „alten Rechte“ zu verstehen. Ob diese mit dem ausgeübten Gemeingebrauch tatsächlich in Konflikt stehen, ist dabei unbeachtlich, es genügt hier das Überschreiten der tatbestandlichen Rechtsgrenze (vgl. Schmid in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 25 WHG Rdnr. 22). 41 Die „Befugnis“ im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 WHG meinte eine (wasserrechtliche) Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 1. Alt. WHG zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers (vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 54. EL August 2020, § 25 WHG, Rn. 36). Hierunter fallen der Planfeststellungsbeschluss vom 01.10.1982 zum Kiesabbau am „Baggersee Karlsruhe-Neureut“, seine Verlängerung am 25.01.2000 sowie am 01.12.2010 sowie der – nach Angaben der Antragsgegnerin – unmittelbar bevorstehende neue Plangenehmigungsbeschluss, die alle auf einer Genehmigung zum Gewässerausbau nach § 68 WHG beruhen. Denn auch diese wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlüsse stellen nach Sinn und Zweck der Regelung eine „Befugnis“ im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 WHG dar (vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 54. EL August 2020, § 25 WHG, Rn. 36). 42 Der Gemeingebrauch tritt hier erst zurück, wenn dadurch die Befugnisse anderer tatsächlich beeinträchtigt sind. Eine Beeinträchtigung einer Befugnis ist dann anzunehmen, wenn die durch sie erlaubte Gewässerbenutzung durch die Ausübung des Gemeingebrauchs merkbar behindert wird (vgl. Cormann in BeckOK Umweltrecht, 57. Edition 2020, § 25 WHG Rdnr. 31 m.w.Nachw.). Solange ein Baggersee zur Kiesgewinnung mit entsprechender Erlaubnis genutzt wird, dürfte danach auch unabhängig von einer speziellen Widmungsbeschränkung eine Benutzung des Sees durch Schwimmer unzulässig sein (vgl. Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Werkstand: 54. EL August 2020, § 25 WHG Rn. 36; so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2018 - 3 S 963/16 -, juris Rn. 50). Dies dürfte jedenfalls für kleinere Baggerseen, wie den „Baggersee Karlsruhe-Neureut" zutreffen, der noch stark vom Kiesabbau geprägt wird und für Schwimmer zahlreiche hieraus resultierende Gefahrenquellen birgt. Hinsichtlich der konkreten Gefahren durch den aktiven Kiesabbau im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter 2.2.2. verwiesen. Damit unterscheidet sich der „Baggersee Karlsruhe-Neureut" von dem vom Antragsteller u.a. angeführten Grötzinger Baggersee, bei dem die Kiesgewinnung aus dem See bereits seit 1986 eingestellt wurde, das Baden in einer abgegrenzten Zone ab Juli 2014 „probeweise“ zugelassen und mit Rechtsverordnung vom 19.05.2015 geregelt wurde. Die Einschränkungen des Badens im Grötzinger Baggersee dienen einerseits der Wahrung der Belange des Naturschutzes und anderseits der Regulierung der Unterschiedlichen Nutzungsarten wie z.B. Baden, Tauchen und Bootnutzung. Die Regelung in § 25 Satz 1 WHG hat demgegenüber für den „Baggersee Karlsruhe-Neureut" zur Folge, dass nicht der Kiesabbau Rücksicht auf einen etwaigen Gemeingebrauch durch das Baden nehmen muss, sondern dieser Gemeingebrauch zurücktreten muss, soweit er die Kiesgewinnung beeinträchtigt. 43 Die Kammer verkennt nicht, dass bei größeren Baggerseen, bei denen eine Zoneneinteilung möglich und sinnvoll ist, der Gemeingebrauch auch bei aktivem Kiesabbau in einem entsprechend hinreichend abgrenzbaren Bereich möglich bleiben kann (so wohl auch Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Werkstand: 54. EL August 2020, § 25 WHG Rdnr. 36). Dies dürfte aber vorliegend beim „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ ob der geringen Ausmaße und der starken Prägung durch den aktiven Kiesabbau nicht der Fall sein. 44 Schließlich ist für eine zumindest konkludente Widmung für das vorliegend in Streit stehende Schwimmen im „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ trotz der konfligierenden Nutzung durch die Kiesgewinnung nichts ersichtlich. Der Baggersee ist für eine derartige Nutzung nicht erschlossen und es gibt insbesondere auch – anders als beim Grötzinger Baggersee – keine Markierung durch Bojen, die einen für Schwimmer nutzbaren Bereich abgrenzt. Der Umstand, dass zahlreiche Personen den Baggersee trotz vorhandener Verbotsschilder in den Sommermonaten zum Baden und Schwimmen genutzt haben, führt nicht zu einer entsprechenden Widmung. 45 Bei dieser Ausgangslage dürfte die Allgemeinverfügung vom 31.07.2020 mit dem darin enthaltenen Schwimmverbot jedenfalls im Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses zum Gewässerausbau bereits nicht in eine subjektive-öffentliche Rechtsposition des Antragstellers eingreifen. Ob dies auch im Rahmen des derzeit nur geduldeten Kiesabbaus gilt, der dem kiesabbauenden Unternehmen keine einem Planfeststellungsbeschluss vergleichbare Rechtsposition gibt, kann die Kammer hier offenlassen, da die angefochtene Allgemeinverfügung jedenfalls rechtmäßig sein dürfte. 46 2.2.2. Zusätzlich und unabhängig hiervon dürfte die Allgemeinverfügung vom 31.07.2020 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung standhalten. 47 Selbst wenn vorliegend – trotz der aktiven Nutzung des Gewässers zum Kiesabbau – ein Anspruch auf Gemeingebrauch zumindest für einen Teil des „Baggersees Karlsruhe-Neureut“ bestehen sollte, ergibt sich aus dem Wasserrecht kein Anspruch des einzelnen Bürgers auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewässer oder in einem bestimmten Umfang (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2013 - 3 S 193/13 -; Urteil vom 30.08.2007 - 3 S 274/06 -, beide juris m.w.N.). Wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, kann jedoch ungeachtet dessen verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2013 - 3 S 193/13 -, juris; Urteil vom 30.08.2007 - 3 S 274/06 -, juris, Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -, juris; Urteil vom 22.6.1987 - 1 S 1699/86 - NVwZ 1988, 168). 48 Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin ist auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG gestützt. Danach können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie das Verhalten im Uferbereich regeln. Auf diese Vorschrift gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2013 - 3 S 193/13 -, juris; Urteil vom 30.08.2007 - 3 S 274/06 -, juris). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung findet nicht statt. Im Blick auf die – im Rahmen der Ermächtigung – regelmäßig weite Einschätzungsprärogative der Behörde haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob diese jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2013 - 3 S 193/13 -, juris; Urteil vom 30.08.2007 - 3 S 274/06 -, juris). 49 Ziel der angegriffenen Allgemeinverfügung ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu diesem Zweck verbietet die von der Antraggegnerin als zuständige untere Wasserbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG erlassene Allgemeinverfügung vom 31.07.2020 das Baden und sämtliche weitere Aktivitäten auf oder im „Baggersee Karlsruhe Neureut“. Dies dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. 50 Der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihre auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG gestützte Regelung in der Form einer Allgemeinverfügung und nicht durch eine Rechtsverordnung getroffen hat, dürfte der rechtlichen Überprüfung standhalten. § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG erlaubt eine Beschränkung des Gemeingebrauchs sowohl durch Rechtsverordnung als auch „im Einzelfall" durch Erlass eines Verwaltungsakts in der Form einer Allgemeinverfügung. Der Erlass einer Allgemeinverfügung ist danach jedenfalls dann zulässig, wenn es sich nicht um eine abstrakte Anordnung für einen größeren räumlichen Bereich handelt, sondern um eine konkrete, örtlich begrenzte Anordnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -, juris). Dies dürfte auch auf den vorliegen kleinen und überschaubaren „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ zutreffen (vgl. zur Anwendbarkeit auf kleine, überschaubare Gewässer: Bullinger/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Auflage, Stand: Februar 2010, § 28 Rn. 29). 51 Tatbestandlich umfasst der Begriff des Wohls der Allgemeinheit in § 21 Abs. 2 WG nicht nur die Belange der Wasserwirtschaft, sondern auch die Abwehr von (sonstigen) Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, wie sich aus der beispielhaften Aufzählung im Gesetzeswortlaut ergibt. 52 Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341.81 -, BVerfGE 69, 315). Eine Einschränkung des Gemeingebrauchs gestützt auf eine Gefahr für Leben und Gesundheit beim Baden setzt voraus, dass beim Baden im betreffenden Gewässer eine besondere, über das allgemeine Lebensrisiko bei Ausübung des Gemeingebrauchs hinausgehende Gefahr vorliegt (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23.01.2020 - 4 K 708/19.NW -, juris). Dies dürfte vorliegend der Fall sein. 53 Die Antragsgegnerin hat hier mehrere Gründe angeführt, die eine besondere Gefahr am „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ begründen und in wesentlichen Punkten auf dem Umstand beruhen, dass der Baggersee durch die jahrelange und weiterhin andauernde Nutzung für die Kiesgewinnung geprägt ist. Die Gründe für die besondere Gefährdung sind dabei schon im Einzelnen tragfähig, kumulieren sich vorliegend aber noch zusätzlich. Ein Punkt stellt die Uferböschung dar, die unter der Wasseroberfläche unregelmäßig und zum Teil steil abfällt. Weniger geübte Schwimmer können hier unerwartet den Grund unter den Füßen verlieren und in Not geraten. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, es bestehe ein sicherer Seezugang im östlichen Teil und geübte Schwimmer seien keinen besonderen Gefahren ausgesetzt, ist für die Kammer der Verweis der Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass vorliegend an keiner Stelle eine Infrastruktur für die Nutzung zum Baden vorhanden ist. Für Badende ist entsprechend nicht erkennbar, wo ein sicheres Baden möglich ist und wann sie in einen Bereich kommen, der unter der Wasseroberfläche plötzlich steil abfällt. Die Antragsgegnerin hat zwar mit ihrer Verfügung gegenüber dem Anlagenbetreiber, die Böschungen mit Bodenmaterial zu verfüllen, für die Standsicherheit der Uferböschung gegen Erdrutschungen Sorge getragen, die Herstellung eines sicheren Badebereichs war aber weder mit dieser Verfügung beabsichtigt, noch ist dies mit den Verfüllungsmaßnahmen tatsächlich eingetreten. Hierbei dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin als Maßstab die Empfehlungen der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg zu Böschungsneigungen für Badeufer von 1:10 (vgl. untenstehende Abbildung: Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Kiesgewinnung und Wasserwirtschaft, 2004, S. 42 und 46f.) angewendet hat und unter Zugrundelegung der letzten Seevermessung vom 17.05.2019 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen nicht nur an keiner Stelle des „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ erfüllt sind, sondern mit Werten zwischen 1:2 und 1:4 zugleich auch deutlich verfehlt werden. 54 Abbildung aus Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Kiesgewinnung und Wasserwirtschaft, 2004, S. 42 „Abbildung 16: Böschungsneigung für Badeufer.“ 55 Ergänzend ist auszuführen, dass aus dem Anspruch auf Gemeingebrauch, kein Anspruch auf Schaffung sicherer Badeverhältnisse fließt. 56 Die Gefahrensituation wird durch die vorhandene Kiesgewinnungsanlage noch gesteigert. Für die Kammer ist nachvollziehbar, dass diese Anlage selbst, die z.T. in den See hineinragt, einen Anziehungspunkt darstellt und zum Hinschwimmen, zum Klettern und zum Wassersprung reizt. Dass es zu einem derartigen Verhalten durch Badende kommt, wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Dieses für sich alleine wiederum schon gefährliche Verhalten wird durch den weiteren Umstand noch gefährlicher, dass es im unmittelbaren Bereich der Kiesgewinnung weiterhin zu Böschungsabbrüchen kommen kann. Soweit der Antragsteller in Abrede stellt, dass es – wiederum zusätzlich zu den vorangegangenen Gefahrenpunkten – zu Wassereintrübungen kommen kann, ist dies demgegenüber für die Kammer, ob der vorhanden Gefahr von Böschungsabbrüchen sowie zusätzlich allein schon durch den aktiven Kiesabbau, eine weitere nachvollziehbare Gefahrenquelle. Dies gilt umso mehr, als der östliche Seeteil, der nach Angaben des Antragstellers am ehesten zum Baden genutzt wird, schmal ist und sich hier entsprechende Effekte der Kiesgewinnungsanlage dementsprechend stark auswirken. 57 Soweit der Antragsteller das Recht der Selbstgefährdung geltend macht, ist auszuführen, dass es sich vorliegend nicht alleine um eine reine Selbstgefährdung handeln dürfte. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass einem Badenden, der aufgrund einer der vorstehenden Gefahrenquellen in Not geraten ist, anwesende Dritte zu Hilfe eilen werden, die sich damit ebenfalls in Gefahr bringen. Damit ist umso eher zu rechnen, wenn der Baggersee rege besucht wird, was in der Vergangenheit der Fall war. 58 Darüber hinaus und zusätzlich ist zum Recht auf Selbstgefährdung auszuführen, dass zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.04.1989 - 3 C 4.86 -, BVerwGE 84, 45) das durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht die Befugnis einschließt, darüber zu entscheiden, welchen Gefahren sich der einzelne aussetzen will, dies werde allerdings in bestimmten Fällen dadurch begrenzt, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Teil der objektiven Wertordnung den Staat verpflichte, seinerseits Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Staatsbürger zu schützen. Hinzu tritt, dass die Grenzen dieses Rechts dort gesehen werden, wo der sich selbst Gefährdende die Tragweite seines Handelns nicht selbst erkennen kann, etwa bei Kindern sowie bei Erwachsenen, wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1997 - 8 S 2683/96 -, juris). Bei der uneingeschränkten Nutzung des „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ durch u.a. Kinder und – wie von der Antragsgegnerin vorgetragen – möglicherweise auch alkoholisierte Schwimmer dürfte auch diese Grenze überschritten sein. 59 Begründet das Baden und Schwimmen im „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, so stand es im Ermessen der Wasserbehörde, Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, den Gemeingebrauch weitgehend zu verbieten, dürfte nicht zu beanstanden sein, da sich Ermessensfehler nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gerichtlich nicht feststellen lassen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Bei der gegebenen Gefahrenlage dürfte ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung – insbesondere ein Badeverbot nur für einen bestimmten Bereich des Baggersees – nicht gegeben sein. Weiter dürfte das Verbot vorliegend auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, weil hiervon das Angeln für die nach dem Fischereigesetz Berechtigten im Uferbereich sowie von Booten aus ausgenommen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 BvL 14.07 -, juris). Das Angeln vom Uferbereich aus sowie von Booten ist nicht den gleichen Gefahren ausgesetzt, wie das Baden und Schwimmen. Steil abfallende Bereiche unter der Wasseroberfläche oder Wassereintrübungen dürften für diese Nutzungsform eine ungleich geringere Gefahr darstellen (so gibt etwa auch die Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg hinsichtlich der Böschungsneigung für das Angeln keine konkrete Empfehlung, Kiesgewinnung und Wasserwirtschaft, 2004, S. 46). Die Gefahr von Böschungsabbrüchen außerhalb des unmittelbaren Kiesgewinnungsbereichs wurde durch die Aufschüttung im Jahr 2019 beseitigt. Schließlich dürfte für Angler – anders als für Schwimmer – die Kiesgewinnungsanlage keinen besonderen Anziehungspunkt darstellen. 60 Bei dieser Sach- und Rechtslage besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerade an der sofortigen Vollziehung. Angesichts des vorliegend verfolgten Zwecks, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, liegt es im öffentlichen Interesse, nach den festgestellten Gefahrenquellen beim „Baggersees Karlsruhe-Neureut“, die Verkehrssicherheit auch während eines Rechtsbehelfsverfahrens sicherzustellen. Da der Zeitpunkt der Realisierung der Gefahren für die hohe Schutzgüter Leib und Leben hier nur vom Zufall abhängt, kann ein Widerspruchs- und etwaiges Klageverfahren nicht abgewartet werden. 61 2.3. Der Antrag des Antragstellers ist auch, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs gerichtet ist, unbegründet. 62 Es sind keine Interessen des Antragstellers ersichtlich, die seine Belange entgegen der gesetzlichen Regelung als gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig erscheinen lassen. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist das Verbot des Badens und weiterer Aktivitäten auf dem „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ vollstreckbar, § 2 Nr. 2 LVwVG. Da mit dem Badeverbot ein Unterlassen erzwungen werden soll, bedarf es vorliegend keiner Fristsetzung (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Halbs. 2 LVwVG) und ist eine Ersatzvornahme nicht statthaft (§ 25 LVwVG). Ferner dürften auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs erfüllt sein. § 26 Abs. 2 LVwVG steht dem nicht entgegen. Zwar darf nach dieser Vorschrift unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist. Letzteres ist hier aber der Fall. „Untunlich“ sind Ersatzvornahme und Zwangsgeld auch dann, wenn ihr Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen, die anderen Zwangsmittel also weniger geeignete Mittel darstellen. Das kumulative Vorliegen beider Voraussetzungen ist anzunehmen, wenn mit Rücksicht auf die andernfalls für ein bedeutendes Rechtsgut drohende Gefahr die mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein milderes Zwangsmittel zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (Mosbacher in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 11. Auflage 2017, § 12 VwVG Rn. 9, f.). Das dürfte hier beim Baden entgegen der Allgemeinverfügung im „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ mit der damit verbundenen Lebensgefahr der Fall sein. 63 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 64 4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Ziffer 1.5 und 51.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner aktuellen Fassung.