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Urteil

3 K 4715/21

VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0630.3K4715.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist als gegen eine Allgemeinverfügung und damit einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG gerichtete Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere sind die Kläger auch im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es ist nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie durch die streitgegenständliche freiheitsbeschränkende Maßnahme in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen sind. Es ist anerkannt, dass wer einen einmal begründeten Gemeingebrauch ausübt oder ausüben will, verlangen kann, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlägigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden, und insoweit auch verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.1997 – 8 S 2683/96 –, juris und vom 22.06.1987 – 1 S 1699/86 –, VBlBW 1988, 255, 256; im Ergebnis ebenso Urteil vom 13.03.1987 – 5 S 279/86 –, VBlBW 1987, 377). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kläger machen nämlich geltend, jedenfalls vor Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung seit vielen Jahren und regelmäßig den streitgegenständlichen Baggersee genutzt zu haben und dies auch weiterhin tun zu wollen. Ob vorliegend überhaupt ein Gemeingebrauch besteht, in den die streitgegenständliche Allgemeinverfügung eingreift, ist dabei keine Frage der Zulässigkeit (siehe dazu unten 2.1.). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2.1. Den Klägern steht bereits keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition zu, in die durch die angefochtene Allgemeinverfügung eingegriffen wird, denn das von den Klägern begehrte Schwimmen im streitgegenständlichen Baggersee stellt keinen Gemeingebrauch von oberirdischen Gewässern dar, der den Klägern nach § 20 Abs. 1 WG gestattet ist. Nach dieser Vorschrift ist der Gebrauch der oberirdischen Gewässer u. a. zum Baden vorbehaltlich einer Regelung auf Grund von § 21 Abs. 2 oder § 39 Abs. 2 WG als Gemeingebrauch jedermann gestattet. 2.1.1. Dabei dürfte der Gemeingebrauch zwar nicht bereits durch das generelle Badeverbot der Beklagten vom 15.05.1979 ausgeschlossen sein. Insoweit schließt sich die Kammer den Zweifeln des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 27.02.2018 (– 3 S 963/16 –) an der Wirksamkeit dieser Verordnung an. Diese ist auf § 28 Abs. 2 WG in seiner damals geltenden Fassung vom 25.02.1960 gestützt, der – ähnlich wie § 21 Abs. 2 WG in seiner heutigen Fassung – bestimmte, dass die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs „aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts“ regeln, beschränken oder verbieten können. Ob es Gründe des Wohls der Allgemeinheit gibt, die ein generelles Verbot des Badens in allen Baggerseen und öffentlichen Gewässern im Stadtkreis Karlsruhe rechtfertigen, ist aber zweifelhaft, zumal es ein vergleichbares Verbot im benachbarten Landkreis Karlsruhe nicht gibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2018 – 3 S 963/16 –, juris Rn. 52). Die Beklagte hat im Übrigen selbst Zweifel an der Bestimmtheit der Verordnung vom 15.05.1979 (Verfahrensakte AS. 83). 2.1.2. Indes ist die konkrete Ausübung des individuellen Gemeingebrauchs bereits unabhängig von einer Einschränkung durch eine spezielle Widmungsbeschränkung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG; vgl. dazu auch unten 2.2.) insoweit begrenzt, als dadurch nicht Rechte und Befugnisse anderer beeinträchtigt werden dürfen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WHG darf jede Person oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Diese Einschränkung des Gemeingebrauchs greift beim streitgegenständlichen Baggersee ein, soweit die dem gewässerausbauenden Unternehmen erteilte Plangenehmigung vom 26.07.2022 den Gewässerausbau gestattet. Nach ihrem Wortlaut unterscheidet die Regelung zwischen den „Rechten anderer“, die dem Gemeingebrauch nicht „entgegenstehen“ dürfen und den „Befugnissen“ sowie dem „Eigentümer- und Anliegergebrauch“, die durch ihn nicht „beeinträchtigt“ werden dürfen. Unter den entgegenstehenden vorrangigen „Rechten anderer“ sind insbesondere Bewilligungen sowie die diesen entsprechenden „alten Rechte“ zu verstehen. Ob diese mit dem ausgeübten Gemeingebrauch tatsächlich in Konflikt stehen, ist dabei unbeachtlich, es genügt hier das Überschreiten der tatbestandlichen Rechtsgrenze (vgl. Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Auflage 2017, § 25 WHG Rn. 22). Unter „Befugnissen“ sind die Gewässerbenutzungen zu verstehen, die auf einer Erlaubnis (§ 7 WHG a. F. bzw. § 10 WHG n. F.) – und zwar auch einer erst zukünftig erteilten Erlaubnis – oder einem früheren Entscheid (alte Befugnisse, § 20 WHG) beruhen (Knopp/Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Werkstand: 57. EL Februar 2022, § 25 WHG Rn. 75). Hierunter fällt – zwar entgegen dem Wortlaut der Vorschrift, aber ihrem Sinn- und Zweckgehalt entsprechend – auch die durch Planfeststellung oder Plangenehmigung nach §§ 67, 68 WHG begründete Gewässerherstellungsmöglichkeit, etwa zum Abbau von Kies (Nassauskiesung), wobei die Regelung analog auf den gestatteten Ausbau anzuwenden ist (vgl. Knopp/Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Werkstand: 57. EL Februar 2022, § 25 WHG Rn. 75; diesen folgend auch: Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Auflage 2019, § 25 Rn. 55; Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 100. EL Januar 2023, § 25 WHG Rn. 20). Demnach stellt die dem gewässerausbauenden Unternehmen erteilte Gestattung zum Gewässerausbau im streitgegenständlichen Baggersee – zunächst durch Planfeststellungsbeschluss vom 01.10.1982, dann durch die Verlängerungen am 25.01.2000 sowie am 01.12.2010 und schließlich durch die zuletzt erteilte Plangenehmigung vom 26.07.2022 – eine derartige „Befugnis anderer“ im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 WHG dar. Der Gemeingebrauch tritt hier erst zurück, wenn dadurch die Befugnisse anderer – vorliegend also die gestattete Nassauskiesung – tatsächlich beeinträchtigt sind. Eine Beeinträchtigung einer Befugnis ist dann anzunehmen, wenn die durch sie erlaubte Gewässerbenutzung durch die Ausübung des Gemeingebrauchs merkbar behindert wird (vgl. Cormann, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 66. Edition, Stand: 01.04.2021, § 25 WHG Rn. 31 m. w. N.). Zwar reicht hierbei die Gefahr einer Beeinträchtigung der zulässigen und ausgeübten Gewässerbenutzung durch die Ausübung des Gemeingebrauchs – hier das Schwimmen – nicht aus, so dass bei einem Baggersee der Gemeingebrauch kraft entgegenstehender „Befugnis“ nur im engeren Abbaubereich ausgeschlossen ist (vgl. Knopp/Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Werkstand: 57. EL Februar 2022, § 25 WHG Rn. 75). Die Kammer ist aber nach Konsultation der beigezogenen Plangenehmigungsakte sowie angesichts des Vortrags der Kläger zum von ihnen gewünschten Badeort weiterhin der Auffassung, dass durch das Baden an den von den Klägern genannten Badestellen eine solche merkbare Beeinträchtigung des Gewässerausbaus besteht. Denn aus der Plangenehmigungsakte ergibt sich, dass sich die Baggertätigkeit in Zukunft auf den östlichen Teil des Baggersees („Gewann ...“) konzentrieren soll und dass von der Plangenehmigung auch die zumindest teilweise Abbaggerung der im Südosten des streitgegenständlichen Sees gelegenen Halbinsel umfasst ist. Die Bagger werden sich damit potentiell mindestens bis auf weniger als 150 m derjenigen Stelle nähern, von der aus die Kläger nach eigenen Angaben das Schwimmen beabsichtigen. Für die Kammer ist es aus diesem Grund durchaus plausibel, dass die genehmigten Gewässerausbautätigkeiten durch Badende merklich behindert würden, bei denen zumindest zum Teil davon auszugehen ist, dass sie sich – im Falle einer (teilweisen) Zulassung des Badens im streitgegenständlichen Gewässer – nicht im unmittelbaren Uferbereich halten, sondern erwartungsgemäß mehrere hundert Meter weit in den See hineinschwimmen würden. Für eine merkliche Behinderung besteht demnach jedenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit (vgl. zu den von der Baggertätigkeit ausgehenden Gefahren auch noch unten 2.2.2.). Für eine zumindest konkludente Widmung für das vorliegend in Streit stehende Schwimmen im streitgegenständlichen Baggersee trotz der konfligierenden Nutzung durch die Kiesgewinnung ist nichts ersichtlich. Der See ist für eine derartige Nutzung nicht erschlossen. Der Umstand, dass zahlreiche Personen ihn trotz vorhandener Verbotsschilder in den Sommermonaten zum Baden und Schwimmen genutzt haben, führt nicht zu einer entsprechenden Widmung. 2.1.3. Im Übrigen und selbständig tragend ist die streitgegenständliche Allgemeinverfügung auch unabhängig davon, ob sie überhaupt in eine subjektive Rechtsposition der Kläger eingreift, rechtmäßig. 2.2. Dies gilt zunächst für deren Nr. 1. Rechtsgrundlage hierfür ist § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG. Danach können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie das Verhalten im Uferbereich regeln. Die von der Beklagten als zuständiger unterer Wasserbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG erlassene und auch ansonsten formell rechtmäßige Nr. 1 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ist auch materiell rechtmäßig. 2.2.1. Rechtlich unbedenklich ist dabei zunächst, dass die Beklagte diese Regelung in der Form einer Allgemeinverfügung und nicht durch eine Rechtsverordnung getroffen hat. § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG erlaubt eine Beschränkung des Gemeingebrauchs sowohl durch Rechtsverordnung als auch „im Einzelfall“ durch Erlass eines Verwaltungsakts in der Form einer Allgemeinverfügung. Der Erlass einer Allgemeinverfügung ist danach jedenfalls dann zulässig, wenn es sich nicht um eine abstrakte Anordnung für einen größeren räumlichen Bereich handelt, sondern um eine konkrete, örtlich begrenzte Anordnung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1997 – 8 S 2683/96 –, juris). Die Kammer ist noch immer der Auffassung, dass dies auch auf den vorliegend kleinen und überschaubaren streitgegenständlichen Baggersee zutrifft. 2.2.2. Weiter sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG nach Überzeugung der Kammer erfüllt. Der Begriff des Wohls der Allgemeinheit erfasst dabei nämlich nicht nur die Belange der Wasserwirtschaft, sondern auch die Abwehr von (sonstigen) Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, wie sich aus der beispielhaften Aufzählung im Gesetzeswortlaut ergibt. Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BVerfGE 69, 315). Eine Einschränkung des Gemeingebrauchs gestützt auf eine Gefahr für Leben und Gesundheit beim Baden setzt voraus, dass beim Baden im betreffenden Gewässer eine besondere, über das allgemeine Lebensrisiko bei Ausübung des Gemeingebrauchs hinausgehende Gefahr vorliegt (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 23.01.2020 – 4 K 708/19.NW –, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat mehrere Gründe angeführt, die eine besondere Gefahr am streitgegenständlichen Baggersee begründen und in wesentlichen Punkten auf dem Umstand beruhen, dass dieser durch die jahrelange und weiterhin andauernde Nutzung für die Kiesgewinnung geprägt ist. Die Gründe für die besondere Gefährdung sind dabei – wie die Kammer schon im Eilverfahren 3 K 3559/20 klargestellt hat – schon im Einzelnen tragfähig, kumulieren sich vorliegend aber noch zusätzlich. Ein Punkt stellt dabei die Uferböschung dar, die unter der Wasseroberfläche unregelmäßig und zum Teil steil abfällt. Weniger geübte Schwimmer können hier unerwartet den Grund unter den Füßen verlieren und in Not geraten. Soweit die Kläger dem entgegenhalten, es bestehe ein sicherer Seezugang im östlichen Teil, der sogar von einem gehbehinderten Schwimmer regelmäßig genutzt werde, ist für die Kammer der Verweis der Beklagten nachvollziehbar, dass vorliegend an keiner Stelle eine Infrastruktur für die Nutzung zum Baden vorhanden ist. Für Badende – und dies sind nicht nur die Kläger, sondern potentiell auch andere Bürger, die mit der Badestelle der Kläger nicht vertraut sind – ist entsprechend nicht erkennbar, wo ein sicheres Baden möglich ist und wann sie in einen Bereich kommen, der unter der Wasseroberfläche plötzlich steil abfällt. Die Beklagte hat zwar mit ihrer Verfügung gegenüber dem Anlagenbetreiber, die Böschungen mit Bodenmaterial zu verfüllen, für die Standsicherheit der Uferböschung gegen Erdrutschungen Sorge getragen, die Herstellung eines sicheren Badebereichs war aber weder mit dieser Verfügung beabsichtigt, noch ist dies mit den Verfüllungsmaßnahmen tatsächlich eingetreten. Hierbei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als Maßstab die Empfehlungen LUBW zu Böschungsneigungen für Badeufer von 1 : 10 angewendet hat und unter Zugrundelegung der letzten Seevermessung vom 17.05.2019 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen nicht nur an keiner Stelle des streitgegenständlichen Baggersees – auch nicht an der Badestelle der Kläger – erfüllt sind, sondern mit Werten zwischen 1 : 2 und 1 : 4 zugleich auch deutlich verfehlt werden. Dass dies tatsächlich der Fall ist, haben die Kläger auch nicht bestritten. Aus dem Anspruch auf Gemeingebrauch fließt jedoch kein Anspruch auf Schaffung sicherer Badeverhältnisse, so dass die Kläger von der Beklagten nicht verlangen können, zur Ausübung ihres Gemeingebrauchs ausgewiesene Badestellen, die den oben genannten Anforderungen entsprechen, herzustellen. Die Gefahrensituation wird durch die vorhandene Kiesgewinnungsanlage noch gesteigert. Für die Kammer ist nachvollziehbar, dass diese Anlage selbst, die teilweise in den See hineinragt, einen Anziehungspunkt darstellt und zum Hinschwimmen, zum Klettern und zum Wassersprung reizt, zumal sie nach dem oben Dargestellten in Zukunft bis auf weniger als 150 m an die Badestelle der Kläger heranrücken wird. Zwar haben die Kläger behauptet, ein derartiges Verhalten nie beobachtet zu haben; die Angabe der Beklagten, dass sowohl das gewässerausbauende Unternehmen als auch der Pächter des Fischereirechts und die Ortsverwaltung Neureut darauf hingewiesen haben, dass die Betriebsanlagen regelmäßig von Personen aufgesucht würden, haben sie jedoch auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Dass die Kiesgewinnungsanlage landseitig eingezäunt ist, ändert nichts daran, dass gerade der im Wasser befindliche Schwimmbagger einen attraktiven Anziehungspunkt für Schwimmer (jedenfalls für einzelne Gruppen von Badenden, mögen dies auch überwiegend Jugendliche und junge Erwachsene sein) vom Wasser aus darstellt. Dies ist für die Kammer ohne weiteres plausibel. Diese für sich alleine schon bestehende Gefahr wird durch den weiteren Umstand noch gesteigert, dass es im unmittelbaren Bereich der Kiesgewinnung – die sich nach dem oben Dargelegten in Zukunft auf den östlichen Bereich des Baggersees erstrecken wird – weiterhin zu Böschungsabbrüchen kommen kann. Soweit die Kläger in Abrede stellen, dass es – wiederum zusätzlich zu den vorangegangenen Gefahrenpunkten – zu Wassereintrübungen kommen kann, ist dies demgegenüber für die Kammer, ob der vorhanden Gefahr von Böschungsabbrüchen sowie zusätzlich allein schon durch den aktiven Kiesabbau, eine weitere nachvollziehbare Gefahrenquelle. Dies gilt umso mehr, als der östliche Seeteil, den die Kläger zum Baden nutzen wollen, schmal ist und sich hier entsprechende Effekte der – künftig gerade dort ihre Tätigkeit ausübenden – Kiesgewinnungsanlage dementsprechend stark auswirken. Soweit die Kläger ihr Recht auf Selbstgefährdung geltend machen, ist auszuführen, dass es sich vorliegend nicht um eine reine Selbstgefährdung handelt. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass einem Badenden, der aufgrund einer der vorstehenden Gefahrenquellen in Not geraten ist, anwesende Dritte zur Hilfe eilen werden, die sich damit ebenfalls in Gefahr bringen. Damit ist umso eher zu rechnen, wenn der Baggersee rege besucht wird, was in der Vergangenheit der Fall war. Der Hinweis der Kläger, im östlichen Teil sei der See nur 150 m breit und Schwimmer seien vom rettenden Ufer damit nie mehr als 75 m entfernt, führt bereits deswegen an der Sache vorbei, weil das gesamte südliche Seeufer an dieser Stelle zum Bereich der Nassauskiesung zählt, so dass von einem „rettenden Ufer“ auf dieser Seite schon aufgrund der drohenden Böschungsabbrüche, die mit der Verlegung der Baggertätigkeit in diese Richtung noch wahrscheinlicher werden, keine Rede sein kann. Im Übrigen schließt zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.04.1989 – 3 C 4.86 –, BVerwGE 84, 45) das durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht die Befugnis ein, darüber zu entscheiden, welchen Gefahren sich der einzelne aussetzen will. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch ebenso darauf hingewiesen, dass diese Befugnis in bestimmten Fällen dadurch begrenzt wird, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Teil der objektiven Wertordnung den Staat verpflichtet, seinerseits Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Staatsbürger zu schützen. Hinzu tritt, dass die Grenzen dieses Rechts dort gesehen werden, wo der sich selbst Gefährdende die Tragweite seines Handelns nicht selbst erkennen kann, etwa bei Kindern sowie bei Erwachsenen, wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1997 – 8 S 2683/96 –, juris). Bei der uneingeschränkten Nutzung des streitgegenständlichen Baggersees durch u. a. Kinder und – wie von der Beklagten in plausibler Weise vorgetragen – möglicherweise auch alkoholisierte Schwimmer wird auch diese Grenze überschritten. Jedenfalls im Falle von Kindern und Erwachsenen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befinden (– dies ist nicht nur aufgrund von Alkoholisierung, sondern auch aufgrund geistiger Erkrankungen denkbar –), wird man – entgegen der Auffassung der Kläger – kaum darauf verweisen können, dass diese, wenn sie mit ihrem Verhalten den schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit widersprechen, auch den Schutz der Allgemeinheit nicht beanspruchen können. Ob darüber hinaus – was die Kläger bestreiten – im streitgegenständlichen See auch schwankende Wassertemperaturen zu einem erhöhten Risiko für kardiovaskuläre Beeinträchtigungen führen, kann angesichts der oben genannten, jeweils für sich genommen selbständig tragend eine Gefahrenlage begründenden Umstände dahinstehen. 2.2.3. Begründet das Baden und Schwimmen im streitgegenständlichen Baggersee mithin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, so stand es im Ermessen der Wasserbehörde, Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr zu ergreifen. Auf § 21 Abs. 2 WG gestützte Regelungen, Beschränkungen und Verbote müssen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.11.2013 – 3 S 193/13 –, juris und vom 30.08.2007 – 3 S 274/06 –, juris). Sie müssen auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sein, insbesondere den Freiheitsrechten des Einzelnen und dem Gleichheitssatz genügen. Eine hierüber hinausgehende Prüfung findet nicht statt. Im Blick auf die – im Rahmen der Ermächtigung – regelmäßig weite Einschätzungsprärogative der Behörde haben die Verwaltungsgerichte insbesondere nicht zu prüfen, ob diese jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.11.2013 – 3 S 193/13 –, juris und vom 30.08.2007 – 3 S 274/06 –, juris). Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, den Gemeingebrauch weitgehend zu verbieten, rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler vermag die Kammer nicht festzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 2.2.3.1. Insbesondere ist die streitgegenständliche Allgemeinverfügung verhältnismäßig. Bei der gegebenen Gefahrenlage ist ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung nicht erkennbar. Ein von den Klägern vorgeschlagenes, auf bestimmte Bereiche des Sees oder auf die Betriebszeiten der Nassauskiesungsanlage begrenztes Verbot stellt hierbei kein gleich geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Dies gilt bereits deswegen, weil mit dem Heranrücken der Nassauskiesungstätigkeit an die Badestelle der Kläger mit Böschungsabbrüchen, die sich potentiell auf den gesamten östlichen Teil des Sees auswirken können, zu jeder Zeit und an jeder von den Klägern genannten Stelle gerechnet werden muss. Auch geht die Kammer davon aus, dass der Schwimmbagger von jedem Ufer des doch kleinen Sees, jedenfalls mit der Ausdehnung der Baggertätigkeit in den Osten des Sees von der Badestelle der Kläger aus, leicht erreichbar ist. Die von ihm ausgehenden Gefahren aufgrund seiner oben dargelegten – zumindest bei einem Teil der Badenden erzeugten – Attraktivität zum Klettern und für Wassersprünge bestehen damit im gesamten Bereich des Sees und zu jeder Zeit, nicht nur zu – sondern vielmehr gerade außerhalb – dessen Betriebszeiten. Aufgestellte Verbotsschilder stellen, wie die Beklagte nach eigener Aussage und für die Kammer nachvollziehbar in der Vergangenheit festgestellt hat, kein gleich effektives Mittel dar, um Badende hiervon abzuhalten. 2.2.3.2. Weiter verstößt das Verbot auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 BvL 14.07 –, juris). Der Gleichbehandlungsanspruch ist dabei auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers öffentlicher Gewalt beschränkt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.2010 – 1 BvR 2584/06 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich unbedenklich, dass die Einschränkung des Gemeingebrauchs das Angeln im streitgegenständlichen See nicht erfasst. Das Angeln vom Uferbereich aus sowie von Booten ist nämlich nicht den gleichen Gefahren ausgesetzt wie das Baden und Schwimmen. Steil abfallende Bereiche unter der Wasseroberfläche oder Wassereintrübungen stellen für diese Nutzungsform eine ungleich geringere Gefahr dar (so gibt etwa auch die LUBW hinsichtlich der Böschungsneigung für das Angeln keine konkrete Empfehlung, Kiesgewinnung und Wasserwirtschaft, 2004, S. 46). Die Gefahr von Böschungsabbrüchen außerhalb des unmittelbaren Kiesgewinnungsbereichs wurde durch die Aufschüttung im Jahr 2019 beseitigt. Schließlich geht die Kammer weiterhin davon aus, dass die Kiesgewinnungsanlage für Angler – anders als für Schwimmer – keinen besonderen Anziehungspunkt darstellen dürfte. Im Übrigen fällt die Ausübung der Fischerei bereits nicht unter den Gemeingebrauch und kann deswegen auch nicht Gegenstand einer Regelung, Beschränkung oder eines Verbots nach § 21 Abs. 2 WG sein (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 55. Lieferung zur 3. Auflage, Stand: April 2020, § 21 Rn. 21). Bereits aus diesem Grund fehlt es an einer rechtlichen Vergleichbarkeit mit dem durch die streitgegenständliche Allgemeinverfügung untersagten Baden. Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich schließlich aus dem von den Klägern gezogenen Vergleich mit anderen Seen in der Gegend, wo das Baden in einzelnen ausgewiesenen Zonen gestattet ist. Der Grötzinger Baggersee ist bereits deswegen nicht mit dem streitgegenständlichen See vergleichbar, weil hier keine aktive Kiesgewinnung mehr erfolgt und die Gefahrenlage damit eine gänzlich andere ist. Der Walterweierer Baggersee sowie der Epplesee werden zwar, soweit ersichtlich, ebenso wie der streitgegenständliche See weiterhin zur Kiesgewinnung genutzt. Allerdings können die Kläger schon deswegen keine Gleichbehandlung mit den Nutzern dieser Seen verlangen, weil diese sich nicht im Gemeindegebiet der Beklagten (sondern im ersten Fall im Gebiet der Stadt Offenburg, im zweiten Fall im Gebiet der Stadt Rheinstetten) befinden und dem Kompetenzbereich der Beklagten damit entzogen sind. 2.3. Auch die Androhung unmittelbaren Zwangs in Nr. 3 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung, gegen die die Kläger im Übrigen auch keine Einwendungen erheben, erweist sich als rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 2 Nr. 2, 18, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist das Verbot des Badens und weiterer Aktivitäten auf dem streitgegenständlichen Baggersee vollstreckbar, § 2 Nr. 2 LVwVG. Da mit dem Badeverbot ein Unterlassen erzwungen werden soll, bedarf es keiner Fristsetzung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LVwVG) und ist eine Ersatzvornahme nicht statthaft (§ 25 LVwVG). Ferner sind auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Anwendung unmittelbaren Zwangs erfüllt. § 26 Abs. 2 LVwVG steht dem nicht entgegen. Zwar darf nach dieser Vorschrift unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist. Letzteres ist hier aber der Fall. „Untunlich“ sind Ersatzvornahme und Zwangsgeld auch dann, wenn ihr Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen, die anderen Zwangsmittel also weniger geeignete Mittel darstellen. Das kumulative Vorliegen beider Voraussetzungen ist anzunehmen, wenn mit Rücksicht auf die andernfalls für ein bedeutendes Rechtsgut drohende Gefahr die mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein milderes Zwangsmittel zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (vgl. Mosbacher, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 12. Auflage 2021, § 12 VwVG Rn. 9 f.). Das ist beim Baden entgegen der Allgemeinverfügung mit der damit verbundenen, oben im Einzelnen dargelegten Lebensgefahr der Fall. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,- € festgesetzt. Die Kammer geht hierbei aufgrund der subjektiven Klagehäufung nach § 39 Abs. 1 GKG vom doppelten Auffangwert aus. Nach dieser Vorschrift werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet. Eine Ausnahme hiervon ist nicht im Hinblick darauf zu machen, dass die Kläger mit denselben Argumenten dieselbe Allgemeinverfügung angreifen. Sie stehen deshalb nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber der Rechtsstreit nur einheitlich entschieden werden könnte. Das angegriffene Badeverbot ist nämlich eine Allgemeinverfügung, die sich an alle potentiellen Benutzer des streitgegenständlichen Baggersees und in dieser Eigenschaft auch an die Kläger richtet. Als Bündelung von Verwaltungsakten, von denen jeder für sich Bestand haben kann, ist sie rechtlich teilbar. Sie kann nicht nur einheitlich befolgt werden; vielmehr kann jeder Adressat das durch sie statuierte Badeverbot für sich befolgen oder sich dem widersetzen (vgl. zu einer in einer Allgemeinverfügung angeordneten Auflösung einer sog. Wagenburg: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2006 – 1 S 2525/05 –, juris LS, Rn. 4; dem folgend auch: Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2008 – 11 C 07.3223 –, juris Rn. 4 für eine verkehrsrechtliche Anordnung eines Halteverbotes in Form einer Allgemeinverfügung). Die Kläger wenden sich gegen ein mit Allgemeinverfügung erlassenes allgemeines Badeverbot. (Ansicht des „Baggersees Neureut-Karlsruhe“; Quelle: www.google.maps.de, Einstellung Satellit, abgerufen am 15.06.2023) Am „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ Stadtgebiet Karlsruhe, Gemarkung Neureut, Gewanne ... und ..., Flurstücke Nummern ... und ..., erfolgt der Gewässerausbau seit den 1960er Jahren. Für den Ausbau wurde am 09.05.1967 zunächst eine wasserrechtliche Erlaubnis ohne Befristung erteilt. Zugunsten des ausbauenden Nachfolgeunternehmens erging am 01.10.1982 ein Planfeststellungsbeschluss zum weiteren Gewässerausbau befristet bis zum 31.01.2000. Am 25.01.2000 wurde der Planfeststellungsbeschluss um zehn Jahre verlängert. Eine erneute Verlängerung erfolgte am 01.12.2010. Die Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses endete zum 30.06.2019. Nachdem in der Folge der laufende Kiesabbau von der Wasserbehörde zunächst geduldet worden war, erlangte das gewässerausbauende Unternehmen mit Bescheid vom 26.07.2022, zeitlich befristet bis zum 31.12.2029, für den weiteren Ausbau des streitgegenständlichen Baggersees zur Kiesgewinnung – räumlich begrenzt auf das Gewann ..., Flurstücke Nrn. ... und ..., ... Karlsruhe – eine wasserrechtliche Plangenehmigung. Der streitgegenständliche Baggersee hat eine Ausdehnung in Nord-Süd-Richtung von ca. 300 m und in Ost-West-Richtung von ca. 400 m. Im nördlichen Bereich befindet sich eine Ausbuchtung in Richtung Osten von zusätzlich ca. 400 m in der Länge und ca.130 m in der Breite. Entlang des gesamten südlichen Teils dieser Ausbuchtung, die auf dem Gewann ... eine Halbinsel bildet, befindet sich ein Kieswerk sowie ein Asphaltmischwerk, die beide aktiv betrieben werden. Das Flurstück-Nr. ... macht hierbei einen kleinen Teilausschnitt der See- und Uferfläche im Südosten des Baggersees aus, das Flurstück-Nr. ... erstreckt sich über den gesamten restlichen See sowie die übrigen Ufer mit Ausnahme eines kleinen Teilabschnitts im südwestlichen Bereich (Flurstück-Nr. ...). (Quelle: https://geoportal.karlsruhe.de/buergergis/, Einstellung: Regiokarte mit Flurstücken, abgerufen am 15.06.2023) Von der zuletzt erteilten Plangenehmigung umfasst ist u. a. die (teilweise) Abtragung der am südöstlichen Ufer des Baggersees befindlichen Halbinsel, wobei sich das minimale und maximale Abbauziel jeweils aus folgender Übersicht ergeben: (Quelle: AS. 721 der Plangenehmigungsakte Beiheft 1) Der Baggersee ist bis auf den unmittelbaren Bereich der technischen Anlagen nicht abgesperrt. Bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung bestand eine Verbotsbeschilderung aus Betretungs- und Badeverboten, die auf unterschiedliche Regelungen Bezug nahmen. Dessen ungeachtet wurde der See insbesondere an Wochenenden rege zum Baden benutzt. Nachdem ein Sachverständigengutachten im Jahr 2016 Standsicherheitsdefizite im Bereich der Uferböschungen festgestellt hatte, hatte die Beklagte gegenüber dem Anlagenbetreiber die Verfüllung der Böschungen mit Bodenmaterial verfügt, um die Standsicherheit wiederherzustellen. Im Zuge dieser Anordnung wurden im Frühjahr 2019 ca. 23.000 t Erdmaterial verschiedener Qualität über die Uferböschungen sowie mittels Schuten verklappt. Anschließend legte der Anlagenbetreiber der Beklagten eine eingeholte Baugrundbeurteilung vom 30.07.2019 zur Abschätzung der Gefahr von Uferrutschungen vor (AS. 25 ff. der Verwaltungsakte). Im Zuge eines tödlichen Unfalls am Waltersweierer Baggersee in Offenburg im Jahr 2014 sowie der anschließenden strafrechtlichen Anklage wegen fahrlässiger Tötung u. a. gegen einen Behördenvertreter nahm die Beklagte Mitte 2019 die Prüfung der Verkehrssicherheit des streitgegenständlichen Baggersees auf. Am 31.07.2020 erließ die Beklagte gestützt auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: WG) eine Allgemeinverfügung, die u. a. die nachfolgenden Regelungen enthält: „1. Das Baden und weitere Aktivitäten (Tauchen, Stand Up Paddling, etc.) auf oder im „Baggersee Karlsruhe-Neureut“ (Stadtgebiet Karlsruhe, Gemarkung Neureut, Gewanne ... und ..., Flurstücke Nummer ... und Nummer ...) sind verboten. Insoweit wird der Gemeingebrauch beschränkt. 2. Der sofortige Vollzug wird angeordnet. 3. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots gemäß Nummer 1 wird der unmittelbare Zwang angedroht. 4. Die Verfügung tritt zum 11. August 2020 in Kraft. 5. Die fischereirechtlichen Bestimmungen werden durch diese Allgemeinverfügung nicht berührt. Das Angeln ist für die nach dem Fischereigesetz Berechtigten im Uferbereich sowie von Booten aus zulässig.“ In ihrer Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Baggersee gehöre der Stadt und sei zur Gewinnung von Kies an einen Gewerbebetrieb verpachtet. Vor allem an warmen Tagen suchten Einzelpersonen oder Personengruppen den Baggersee auf, um dort unter anderem zu baden. Dabei setzten sie sich den Gefahren aus, die bei aktiven Baggerseen im Allgemeinen bestünden. Die Betriebsanlagen zur Kiesgewinnung verfügten über eine starke Anziehungskraft. Deren Benutzung (Klettern, Sprünge ins Wasser) berge ein hohes Verletzungsrisiko. Die Uferböschungen, welche durch die Kiesgewinnung über Jahrzehnte künstlich entstanden seien, fielen unter der Wasseroberfläche unregelmäßig und zum Teil steil ab. Wenig erprobte Schwimmer oder gar Kinder hätten damit Schwierigkeiten wieder an den Uferbereich zurückzukehren. Die Wassertiefe und die zweitweise vorhandene Trübung des Wassers verhinderten eine schnelle Rettung von Ertrinkenden. Die Wassertemperaturen schwankten stark, so dass bei manchen Personen Schockzustände oder Herz-/Kreislaufprobleme nicht ausgeschlossen werden könnten. Schließlich sei der Baggersee nicht als öffentliche Badestelle nach der Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. ausgewiesen. Eine für das Baden hergestellte Böschung mit entsprechender Infrastruktur fehle. Außerdem könne es unmittelbar dort, wo gerade Kies gewonnen werde, zu Böschungsabbrüchen kommen. Sollte es tatsächlich zu einem Badeunfall kommen, seien keine Rettungskräfte vor Ort. Die Allgemeinverfügung wurde am 07.08.2020 in der Stadtzeitung öffentlich bekanntgemacht. Am streitgegenständlichen Baggersee wurde eine entsprechende Beschilderung aufgestellt. Hiergegen legten der Kläger zu 1) mit Schreiben vom 31.08.2020, eingegangen am 02.09.2020, und der Kläger zu 2) mit Schreiben vom 26.08.2020, eingegangen am 17.08.2020, – jeweils gemeinsam mit weiteren Personen – Widerspruch ein. Die erkennende Kammer lehnte mit Beschluss vom 28.04.2021 – 3 K 3559/20 – den Antrag eines weiteren Bürgers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die streitgegenständliche Allgemeinverfügung ab. Mit inhaltlich identischen Widerspruchsbescheiden vom 30.11.2021, zugestellt an den Kläger zu 1) am 10.12.2021 und an den Kläger zu 2) am 09.12.2021, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, die Einschränkung des Gemeingebrauchs aufgrund von Gefahren für Leib und Leben beim Baden, die voraussetze, dass beim Baden eine über das allgemeine Lebensrisiko bei der Ausübung des Gemeingebrauchs hinausgehende Gefahr vorliege, sei vorliegend gerechtfertigt. Der streitgegenständliche Baggersee sei durch jahrelange und andauernde Nutzung zur Kiesgewinnung geprägt. Hieraus ergäben sich besondere Gefahren für Badende: Die vorhandenen Betriebsanlagen zur Kiesgewinnung, die von allen Ufern des Sees aus gut zu erreichen seien, übten entgegen der Auffassung der Kläger durchaus eine Anziehungskraft auf Besucher aus. Sowohl das gewässerausbauende Unternehmen als auch der Pächter des Fischereirechts und die Ortsverwaltung Neureut hätten darauf hingewiesen, dass die Betriebsanlagen regelmäßig von Personen aufgesucht würden. Der streitgegenständliche See sei daher mit dem Epplesee in Rheinstetten nicht vergleichbar, wo die räumliche Trennung zwischen erkennbaren Badebereichen im nördlichen Teil des Sees und den Kiesabbauanlagen im südlichen Teil deutlich sei, während der streitgegenständliche Baggersee keine erkennbaren Badestellen aufweise. Bei den unregelmäßigen und zum Teil steil abfallenden Uferböschungen bestehe weiter die Gefahr, dass weniger geübte Schwimmer unerwartet den Boden unter den Füßen verlören und in Not gerieten. Die Uferböschungen seien an allen Stellen des Sees, an denen eine Messung stattgefunden habe, um ein vielfaches steiler als in den fachlichen Empfehlungen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (im Folgenden: LUBW) „Kiesgewinnung und Wasserwirtschaft“ sowie dem Merkblatt DWA-M 615 „Gestattung und Nutzung von Baggerseen“ gefordert. In einem kleinen, aktiven Baggersee komme es darüber hinaus regelmäßig zu Trübungen des Wassers durch den Kiesabbau, so dass das Argument der Kläger, man könne die Tiefen des Sees aufgrund des klaren Wassers erkennen, fehlgehe. Da sich die künftigen Baggertätigkeiten des gewässerausbauenden Unternehmens auf den östlichen Teil des Sees konzentrieren würden, wo die Kläger baden wollten, sei dort auch eine erhöhte Gefahr von Böschungsabbrüchen durch die Kiesgewinnung gegeben. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sei demnach zum Schutz von Leib und Leben vor den angeführten Gefahren geeignet, erforderlich und auch angemessen. Ein milderes aber gleich geeignetes Mittel sei insbesondere nicht durch ein Badeverbot für bestimmte Bereiche des streitgegenständlichen Baggersees zu erreichen, denn bei diesem handele es sich um einen eher kleinen See, an dem keine klare Unterscheidung zwischen gefährlichen und ungefährlichen Bereichen möglich sei. Zudem lasse sich für Badegäste aufgrund der mangelnden Infrastruktur zum Baden und der zahlreichen für Angler geschaffenen Seezugänge keine Unterscheidung zwischen möglicherweise gefährlicheren und ungefährlicheren Einstiegen in den See erkennen. Auch das Recht auf Selbstgefährdung stehe der Verhältnismäßigkeit der Allgemeinverfügung nicht entgegen, denn zum einen sei davon auszugehen, dass im Falle eines Badeunfalls anwesende Dritte zur Hilfe kämen und sich damit ebenfalls den Gefahren aussetzten. Zum anderen sei das Recht auf Selbstgefährdung dort begrenzt, wo die sich selbst Gefährdenden – wie etwa Kinder oder Erwachsene, die sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befänden – die Tragweite ihres Handelns nicht selbst erkennen könnten. Die Kläger haben hiergegen mit am 29.12.2021 bei Gericht eingegangenem Schreiben Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verbot lägen nicht vor, denn es fehlten triftige Gründe, um das Schwimmen im streitgegenständlichen See zu verbieten. Die Kiesgewinnungsanlage stelle zwar eine Gefahr, jedoch keine besondere, spezifisch vom streitgegenständlichen See ausgehende Gefahr dar, da sie auch bei anderen Baggerseen (etwa dem Epplesee oder dem Waltersweierer Baggersee) bestehe. Der Bagger sei weit draußen im See und vom Ostufer nicht leicht zu erreichen. Im Übrigen gehöre der typische Badegast des Ostufers zur Generation der Übervierzigjährigen und werde vom 400 m weit entfernten Baggern nicht angezogen. Zudem seien viele Gefahren reduziert worden. So sei etwa der Zaun um das Betriebsgelände des Kieswerkes ergänzt worden, wodurch der widerrechtliche Zugang auf diesen – einzig von einem jugendlichen Klientel aufgesuchten – Teil verwehrt worden sei. Im als von den meisten Badegästen genutzten Haupteinstiegsbereich am Ostufer sei durch eine Privatinitiative Kies aufgeschüttet worden, was einen gleichmäßigen Einstieg ermögliche. Nach ca. 3 m sei immer noch ein fester Stand bei einer Wassertiefe von ca. 1,70 m möglich. Der Seezugang am Ostufer genüge zwar möglicherweise nicht den Empfehlungen der LUBW, sei jedoch so sicher, dass er u. a. auch von einem gehbehindertem Schwimmer genutzt werde. Dass Wassertiefe und zeitweise vorhandene Trübung des Wassers eine schnelle Rettung von Ertrinkenden verhindern könnten, sei aufgrund des Rechts auf eigenverantwortliche Selbstgefährdung belanglos. Natürliche Gewässer bärgen immer ein Risiko, welches der mündige Bürger einzuschätzen wisse. Der schmalere Teil des Sees habe eine Breite von ca. 150 m, so dass ein Schwimmer nie mehr als 75 m vom rettenden Ufer entfernt sei. Die Pflicht des Staates, Leben und körperliche Unversehrtheit seiner Bürger zu schützen, stehe dem auch in Bezug auf etwaig badende Kinder und/oder alkoholisierte Schwimmer nicht entgegen. Deren Handeln widerspreche den schutzwürdigen Interessen der Allgemeinheit, daher könnten sie den Schutz der Allgemeinheit auch nicht in Anspruch nehmen. Situationen, in denen unbeteiligte Dritte durch in Not geratene Person dazu veranlasst würden, das eigene Leben zu gefährden, seien auch in anderen Situationen möglich (z. B. Bergnot) und hinzunehmen. Es könne nicht Anspruch der Verwaltung sein, alle möglichen Gefahren abzuwehren. Die Behauptung von starken Schwankungen der Wassertemperaturen des streitgegenständlichen Baggersees, die zu kardiovaskulären Beeinträchtigungen führen könnten, sei empirisch nicht belegt und daher spekulativ. Dem Recht des Gemeingebrauchs stünden auch keine Rechte und Befugnisse anderer entgegen. Der Kiesabbau werde durch die Ausübung des Gemeingebrauchs nicht merkbar beeinträchtigt. Soweit eine Behinderung denkbar sei, wenn sich ein Schwimmer dem Bagger während des Betriebes unangemessen nähere, könne dem durch eine örtliche Zoneneinteilung des Sees oder eine zeitliche Einteilung der Seenutzung begegnet werden, wobei das Schwimmen faktisch ohnehin meist außerhalb der Betriebszeiten der Abbauanlage erfolge. Am östlichen Seeufer sei durch den Bewuchs eine erhöhte Uferstabilität anzunehmen und ein sicherer Zugang gewährleistet. Angesichts dessen sei das Verbot unverhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich. Selbst beim Waltersweierer Baggersee sei durch Allgemeinverfügung das Badeverbot auf die wirklich gefährlichen Bereiche beschränkt worden, obwohl es an diesem See sogar Unglücke mit Todesfolgen gegeben habe. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass von oberirdischen Gewässern allgemeine Gefahren ausgingen, so dass eine Anwendung von § 21 WG nur bei besonderen, darüber hinausgehenden Gefahren in Betracht komme. Die Kläger beantragen, die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 31.07.2020 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.11.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dem Gemeingebrauch der Kläger stehe mit Erlass der Plangenehmigung an das gewässerausbauende Unternehmen dessen Recht auf Nassauskiesung an dem Gelände entgegen. Der Bereich der Plangenehmigung sei der östliche Teil des Baggersees und umfasse damit genau der Bereich, in dem die Kläger schwimmen wollten. Die Allgemeinverfügung erfülle darüber hinaus die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 WG und sei erforderlich, da keine milderen Mittel zur Verfügung stünden, um Personen vor den Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Das bloße Aufstellen von Hinweisschildern, mit denen auf die allgemeinen Gefahren in Baggerseen bzw. die besonderen Gefahren einer aktiven Kiesgewinnung hingewiesen werde, genüge nicht. Dies habe sich in den vergangenen Jahren durch die Badewirklichkeit am See gezeigt. Die Anforderungen an den Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit erfordere bestimmte Regelungen, aufgrund derer es möglich sein müsse, bei Zuwiderhandlungen Maßnahmen zu ergreifen. Die Allgemeinverfügung sei auch angemessen, denn die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit wiege schwerer als das Interesse der Kläger, trotz der zahlreichen vorhandenen Alternativen in der näheren Umgebung im streitgegenständlichen See zu baden. Die natürlichen Eigenschaften eines Baggersees sowie die im vorliegenden Fall aktive Kiesgewinnung stellten Gefahren für diejenigen dar, die sich ins Wasser begäben. Da es um den Schutz der besonders schützenswerten Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit gehe, müsse der Schadenseintritt nicht unmittelbar bevorstehen. In der Vergangenheit hätten sich nicht nur im östlichen Teil des Baggersees regelmäßig Personen aufgehalten, um zu baden oder anderen Tätigkeiten im Wasser nachzugehen. Dies seien nicht ausschließlich geübte Schwimmer gewesen, sondern die Hinterlassenschaften im Uferbereich hätten davon gezeugt, dass teilweise Alkohol konsumiert worden sei, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch im Wasser Personen unter Alkoholeinfluss gestanden hätten. Die Ausweisung des streitgegenständlichen Sees als Badegewässer scheide aus und werde von der Beklagten auch nicht in Erwägung gezogen. Somit seien die Verhältnisse am streitgegenständlichen See bereits grundlegend anders als die Verhältnisse an den nächstgelegenen Baggerseen, wo das Baden und andere Tätigkeiten im Wasser erlaubt seien. Gemäß des Leitfadens der LUBW „Kiesgewinnung und Wasserwirtschaft“ aus dem Jahr 2004 müsse eine Badeinfrastruktur an einem Baggersee über ein Flachufer verfügen, welches bis zwei Meter unter der Niedrigwasserlinie mit einem Gefälle von 1 : 10 auszubilden sei. Davon abweichend sehe das Merkblatt DWA-M 615 das Gefälle von 1 : 10 bis in eine Tiefe von 1,35 m (Nichtschwimmerbereich) vor. Auf Basis der Unterlagen zur Seevermessung vom 17.05.2019 habe die Wasserbehörde das Ufergefälle anhand von fünf Profilen in dem von den Klägern genutzten nord-östlichen Bereich des Baggersees überprüft. Insgesamt sei festgestellt worden, dass das zulässige Gefälle für Badestrände deutlich verfehlt werde. Nicht einmal im nord-östlichen Bereich des Baggersees existierten nachweislich Bereiche, die zum Baden geeignet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte der Beklagten zum hiesigen Verfahren (1 Band), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (2 Bände), die Verfahrensakte zur Plangenehmigung des gewässerausbauenden Unternehmens (3 Bände), die elektronische Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.