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Beschluss

14 K 1992/21

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf einstweilige Erlaubnis zum Weiterbetrieb von Spielhallen nach § 41 LGlüG besteht nicht, wenn Versagungsgründe des § 42 LGlüG (Abstandsgebote, Verbundverbot) vorliegen. • Die Übergangsregelung des § 51 Abs.5 LGlüG gewährt keinen unbegrenzten Bestandsschutz; eine Duldungslücke oder erlaubnisloser Weiterbetrieb führt zum Wegfall des Vertrauensschutzes. • Eine Härtefallbefreiung setzt atypische, bereits vor dem 18.11.2011 bestehende Umstände voraus und ist nur für einen angemessenen Zeitraum möglich; typische wirtschaftliche Nachteile oder kündbare Mietverhältnisse genügen regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Erlaubnis zum Weiterbetrieb von Spielhallen bei Verstößen gegen Abstands- und Verbundgebot • Ein Anspruch auf einstweilige Erlaubnis zum Weiterbetrieb von Spielhallen nach § 41 LGlüG besteht nicht, wenn Versagungsgründe des § 42 LGlüG (Abstandsgebote, Verbundverbot) vorliegen. • Die Übergangsregelung des § 51 Abs.5 LGlüG gewährt keinen unbegrenzten Bestandsschutz; eine Duldungslücke oder erlaubnisloser Weiterbetrieb führt zum Wegfall des Vertrauensschutzes. • Eine Härtefallbefreiung setzt atypische, bereits vor dem 18.11.2011 bestehende Umstände voraus und ist nur für einen angemessenen Zeitraum möglich; typische wirtschaftliche Nachteile oder kündbare Mietverhältnisse genügen regelmäßig nicht. Die Antragstellerin betreibt seit den 1990er Jahren zwei Spielhallen und beantragte 2016 die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 41 LGlüG sowie hilfsweise Härtefallbefreiungen nach § 51 Abs.5 LGlüG. Im Umkreis von 500 m befinden sich mehrere Schulen und fünf weitere Spielhallen; die beiden Streitbetriebe liegen im selben Gebäudekomplex. Die Behörde lehnte die Erlaubnis 2021 ab, weil Abstandsregelungen (§ 42 Abs.1 und 3 LGlüG) und das Verbot der Mehrfachkonzession (§ 42 Abs.2 LGlüG) nicht eingehalten seien; zudem sei kein Härtefall nach § 51 Abs.5 LGlüG ersichtlich. Die Antragstellerin betreibt die Hallen weiter und begehrt einstweiligen Rechtsschutz in Gestalt einer Verpflichtung zur vorläufigen Erlaubniserteilung; sie beruft sich auf Bestandsschutz, Unmöglichkeit betrieblicher Anpassung und Mietvertragsbindung. Die Behörde verweist auf fehlende Erlaubnisfähigkeit, die Rechtsgrundlagen und die Möglichkeit, Untersagung bzw. Eilrechtsschutz anzustreben. • Zulässigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig; das Gericht wertete Schriftsätze der Antragstellerin als fristgerecht eingelegten Widerspruch, sodass das Hauptsacheverfahren nicht unzuständig ist. • Materieller Prüfungsmaßstab: Nach § 41 LGlüG ersetzt die Erlaubnis nach § 33i GewO; Versagungsgründe ergeben sich aus § 42 LGlüG (Abstand 500 m zu anderen Spielhallen, Verbundverbot, Abstand 500 m zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche). • Vorliegen der Versagungsgründe: Die streitigen Spielhallen verstoßen unstreitig gegen § 42 Abs.1 (mehrere Spielhallen im 500‑m‑Radius) und Abs.2 (Belegung im selben Gebäudekomplex) sowie gegen § 42 Abs.3 (mehrere Kinder‑ und Jugendeinrichtungen innerhalb 500 m). Diese Vorschriften sind verfassungsgemäß und unionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Bestandsschutz und Legalisierungsunterbrechung: Die Übergangsregelung des § 51 Abs.5 LGlüG gewährt keinen dauerhaften Bestandsschutz; eine Unterbrechung der Erlaubnislage durch erlaubnislosen Weiterbetrieb führt zum Wegfall des Vertrauensschutzes. Die Behörde hatte bereits 21.04.2017 eine befristete Duldung/Erlaubnis bis 31.12.2017 in Aussicht gestellt; ein Weiterbetrieb danach erfolgte ohne Erlaubnis und ohne fortdauernde Duldung. • Härtefallprüfung: Eine Befreiung nach § 51 Abs.5 LGlüG setzt das Vorliegen unbilliger Härten voraus, die atypisch und bereits bis spätestens 18.11.2011 entstanden sein sowie bis 29.02.2016 geltend gemacht worden sein müssen. Typische wirtschaftliche Nachteile, kündbare oder kündbare-mit‑Sonderkündigungsrecht Mietverträge, fehlende vor‑2011 getätigte nicht abgeschriebene Investitionen oder der Verlust von Arbeitsplätzen begründen keinen Härtefall. • Rechtsfolge im Eilverfahren: Da die Antragstellerin keinen sicheren materiellen Anspruch nach § 41 Abs.1 LGlüG darlegte und weder die Versagungsgründe noch ein glaubhaft gemachter Härtefall entkräftet wurden, fehlte der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund; die einstweilige Verpflichtung war daher abzulehnen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen hinreichenden Anordnungsanspruch dargelegt, weil die gesetzlichen Versagungsgründe des § 42 LGlüG (Abstandsgebote zu anderen Spielhallen und zu Einrichtungen für Kinder und Jugendlichen sowie das Verbundverbot/Mehrfachkonzession) vorliegen und die Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung nach § 51 Abs.5 LGlüG nicht erfüllt sind. Insbesondere rechtfertigen die vorgetragenen Umstände keine atypische unbillige Härte: langjährige Mietverhältnisse mit Sonderkündigungsrecht, fehlende unabschreibbare Investitionen vor dem 18.11.2011 sowie das Fortbetreiben nach Ablauf in Aussicht gestellter Duldungszeiträume sprechen gegen Vertrauensschutz. Die Kosten des Verfahrens sind der Antragstellerin aufzuerlegen; der Streitwert wurde auf 7.500 Euro festgesetzt.