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Beschluss

4 K 3455/21

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0908.4K3455.21.00
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Leitsätze
§ 51 Abs. 5 Satz 5 LGLüG (juris: GlSpielG BW) ist nicht dergestalt einschränkend auszulegen, dass die Norm nur – zeitlich beschränkt – bei der Erteilung von Erlaubnissen unter Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG (juris: GlSpielG BW) nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW); sog. Härtefallbefreiung) zur Anwendung kommt.(Rn.16)
Tenor
Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Fortbetrieb der Spielhalle „S.“ am Standort N. Straße xx in H. bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag der Antragstellerin zu dulden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 37.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 51 Abs. 5 Satz 5 LGLüG (juris: GlSpielG BW) ist nicht dergestalt einschränkend auszulegen, dass die Norm nur – zeitlich beschränkt – bei der Erteilung von Erlaubnissen unter Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG (juris: GlSpielG BW) nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW); sog. Härtefallbefreiung) zur Anwendung kommt.(Rn.16) Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Fortbetrieb der Spielhalle „S.“ am Standort N. Straße xx in H. bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag der Antragstellerin zu dulden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 37.500 EUR festgesetzt. I. 1. Soweit die Antragstellerin den Antrag hinsichtlich vier Spielhallen zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2. Im Übrigen hat der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. a) Die Antragstellerin beantragt zuletzt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Betrieb der Spielhalle 1 „S.“ in der N. Straße xx in H. über den 30.06.2021 hinaus auch ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 03.05.2021 auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis vorläufig zu dulden. Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, dass die Duldung in der Hauptsache eine vorbeugende Unterlassungsklage darstelle, die den eigentlich vorgesehenen Rechtsschutz über die Anfechtungsklage gegen eine Untersagungsanordnung umginge, und unzulässig sei, führt dies nicht zu einer Unzulässigkeit des Antrags. Denn die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen bestehen auch schon vor Erlass einer Untersagungsanordnung und unabhängig von dieser (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 20.07.2021 - 6 S 2237/21 - juris Rn. 7 m.w.N.). Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um unter anderem wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch der Grund für die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Hinreichend glaubhaft gemacht bedeutet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein müssen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verpflichtet die Antragsgegnerin grundsätzlich allenfalls, eine formell illegale Tätigkeit zu dulden, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre, so dass eine Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich wäre. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten (BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 - 8 B 36/14 - juris Rn. 13; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 10.02.2020 - 4 B 1253/18 - juris Rn. 12 m.w.N.). Danach kommt ein Anspruch auf die Duldung der mit Ablauf des 30.06.2021 formell illegalen Spielhalle in Betracht. Denn ein Anspruch der Antragstellerin auf die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG ist nach der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung offensichtlich. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach diesem Gesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Absatz 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Die Erlaubnis ist gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. Vorliegend werden die Voraussetzungen des § 42 LGlüG durch die Spielhalle der Antragstellerin voraussichtlich erfüllt. Weitere Spielhallen in einem Abstand von mindestens 500 m Luftlinie sind nicht vorhanden, so dass die Voraussetzung des § 42 Abs. 1 LGlüG eingehalten ist. Zwar befindet sich die Spielhalle „S.“ in einem Gebäudekomplex, in dem weitere vier Spielhallen der Antragstellerin untergebracht sind (§ 42 Abs. 2 LGlüG). Allerdings sind diese Spielhallen ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin der Antragstellerin vom 22.07.2021 seit dem 01.07.2021 geschlossen und der Eilantrag wurde diesbezüglich zurückgenommen. Auch § 42 Abs. 3 LGlüG steht der Erteilung einer Erlaubnis bei der im Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung nicht entgegen. Gemäß § 42 Abs. 3 LGlüG ist zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten. Dieser Vorgabe wird die Spielhalle der Antragstellerin nicht gerecht. Denn innerhalb eines Radius von 500 m befindet sich die W.-schule, eine Grund- und Werkrealschule. Die Antragstellerin kann allerdings voraussichtlich mit Erfolg geltend machen, das in § 42 Abs. 3 LGlüG normierte Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen könne ihr nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nicht entgegengehalten werden. Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglücksspielgesetzes am 29.11.2012 eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch nicht erteilt worden ist. Vorliegend war der Antragstellerin eine Erlaubnis bereits im Jahr 2009 erteilt worden. Der in der Rechtsprechung teilweise vorgenommenen einschränkenden Auslegung von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG dergestalt, dass die Norm nur – zeitlich beschränkt – bei der Erteilung von Erlaubnissen unter Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (sog. Härtefallbefreiung) zur Anwendung kommt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2018 - 2 K 12108/17 - n.v. S. 10 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2021 - 14 K 1992/21 - juris Rn. 51 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.06.2021 - 2 K 1941/21 - n.v.; VG Freiburg, Beschluss vom 13.07.2021 - 7 K 2107/21 - juris Rn. 10; VG Freiburg, Beschluss vom 23.07.2021 - 1 K 2093/21 - n.v.; offengelassen bei VGH Mannheim, Beschluss vom 26.11.2019 - 6 S 199/19 - juris Rn. 13; VG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019 - 4 K 5340/18 - juris Rn. 25; VG Freiburg, Beschluss vom 05.08.2021 - 4 K 1849/21 - juris), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Eine solche Auslegung findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze und die Voraussetzungen für eine entsprechende teleologische Reduktion sind nicht erfüllt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 - juris; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2020 - 18 K 9300/18 - juris Rn. 22 ff.). Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift im Wege teleologischer Reduktion steht den Gerichten nur dann zu, wenn dies aufgrund des vom Gesetzgeber mit der Vorschrift verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 - 5 C 1.18 - juris Rn. 15 m.w.N.). Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG planwidrig sämtliche „Altspielhallen“, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 erteilt wurde, von der Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG ausgenommen wären. Die Begründung des Gesetzesentwurfs bringt vielmehr eindeutig den Willen des Landesgesetzgebers zum Ausdruck, dass § 42 Abs. 3 LGlüG für Altspielhallen grundsätzlich nicht gelten soll. Darin heißt es ausdrücklich, dass ein Mindestabstand von 500 Metern zu bestehenden Einrichtungen, die dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dienen, nur für „neue Spielhallen“ vorgesehen werde (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 51). Ferner wird ausgeführt, § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG berücksichtige, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglücksspielgesetzes bereits erteilte Erlaubnisse für Spielhallen die Abstandsregelung gegenüber Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern oder Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG nicht hätten berücksichtigen können, weshalb die Regelung für solche Erlaubnisse nicht nachträglich angewandt werde (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 113). Auch systematische Erwägungen, die zwingend dafürsprächen, dass § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nach dem Willen des Landesgesetzgebers nur im Rahmen von Härtefallbefreiungen zur Anwendung kommen sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der Regelung der Härtefallbefreiung in § 51 Abs. 5 Satz 1 bis 4 LGlüG nicht zwingend, dass auch § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nur im Rahmen von Härtefallbefreiungen anwendbar wäre. Vielmehr lassen sich § 51 Abs. 4 und 5 LGlüG zwanglos auch dergestalt auslegen, dass § 51 Abs. 4 LGlüG die Erlaubnispflichtigkeit für Spielhallen mit langem und kurzem Bestandsschutz regelt, während § 51 Abs. 5 LGlüG Regelungen betreffend die Erlaubnisfähigkeit von Spielhallen mit langem Bestandsschutz enthält, sei es unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2020 - 18 K 10575/18 - juris Rn. 53) oder in Bezug auf § 42 Abs. 3 LGlüG. Soweit eine zeitlich unbegrenzte Befreiung der Bestandsspielhallen vom Abstandsgebot des § 42 Abs. 3 LGlüG befürchtet wird (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2021 - 14 K 1992/21 - juris Rn. 54 f.), obliegt es dem Gesetzgeber, hierzu gegebenenfalls eine Änderung der Übergangsvorschrift vorzunehmen, wenn die hier vertretene wortlautgestützte Auslegung seinem Willen nicht entsprechen sollte. Der Anwendbarkeit von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG auf die Spielhalle der Antragstellerin steht voraussichtlich nicht entgegen, dass die bis zum 30.06.2021 befristete Erlaubnis abgelaufen ist und die Spielhalle danach vom 03.07. bis zum 05.07.2021 vormittags geöffnet war. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.11.2019 entfällt der von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz, wenn die Legalisierung des Spielhallenbetriebs mittels einer Erlaubnis unterbrochen ist, sodass der Weiterbetrieb einer Spielhalle einer neuen Erlaubnis bedarf, in deren Rahmen § 42 Abs. 3 LGlüG ungeschmälert zur Anwendung kommt. Der gesetzlich missbilligte, da ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgende Weiterbetrieb einer Spielhalle nach Ablauf der (fingierten) Gültigkeitsdauer einer ursprünglich nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis stellt in gleicher Weise eine Zäsur dar wie der vom Gesetzgeber in den Blick genommene Betreiberwechsel (vgl. LT-Drs. 15/2431, S. 113; VGH Mannheim, Beschluss vom 26.11.2019 - 6 S 199/19 - juris Rn. 16). Von einer solchen Zäsur und einem gesetzlich missbilligten Weiterbetrieb kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar war die Spielhalle der Antragstellerin an mehreren Tagen nach Ablauf der Erlaubnis und ohne Duldung der Antragsgegnerin geöffnet. Allerdings hat die Antragstellerin am 03.05.2021, deutlich vor Ablauf der bis zum 30.06.2021 befristeten Erlaubnis, den Antrag auf Erteilung einer neuen Spielhallenerlaubnis gestellt, über den die Antragsgegnerin bis heute noch nicht entschieden hat. Die Antragstellerin hat somit das für eine nahtlose Fortschreibung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglückspielgesetzes erteilten Erlaubnis Erforderliche getan. Zudem beruhte die tageweise Öffnung der Spielhalle darauf, dass das Gericht der Antragstellerin mit der Bestätigung des Antragseingangs am 02.07.2021 mitgeteilt hat, dass es davon ausgehe, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von Vollzugsmaßnahmen abgesehen werde, und andere baden-württembergische Gerichte bei derselben Formulierung einen Hängebeschluss für entbehrlich gehalten hatten. Die Antragstellerin ging deshalb bis zum Telefonat mit einem Kammermitglied am 05.07.2021 davon aus, dass kein Hängebeschluss mehr ergehen würde und eine Duldung vorläge. Sobald dieser Irrtum aufgeklärt war, hat die Antragstellerin den Betrieb der Spielhalle ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ihrer Geschäftsführerin vom 22.07.2021 unverzüglich am 05.07.2021 um 11.25 Uhr eingestellt. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die allgemeinen Anforderungen an den Anordnungsgrund. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 26 m.w.N.; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, 40. Ergänzungslieferung - Stand: Februar 2021, § 123 Rn. 83 f.). Danach hat die Antragstellerin durch ihre Ausführungen zu den Folgen einer Schließung und der Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung wesentliche Nachteile noch hinreichend glaubhaft gemacht, so dass die einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist, um diese Nachteile abzuwenden. Der weitere Betrieb der Spielhalle „S.“ ohne Duldung würde die Antragstellerin zum einen der Gefahr von ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen aussetzen; dies ist der Antragstellerin nicht zuzumuten (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 31.01.2019 - 8 B 225/18 - juris Rn. 26). Da die Antragstellerin die zwischenzeitlich für gut zwei Tage geöffnete Spielhalle seit dem 05.07.2021 wieder geschlossen hat, würde sie sich bei einer Öffnung erneut möglichen strafrechtlichen Konsequenzen aussetzen. Ohne den Ausspruch der vorläufigen Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle „S.“ wäre die Antragstellerin, wenn sie sich rechtskonform verhalten möchte, zum anderen gezwungen, erhebliche wirtschaftliche Nachteile in Kauf zu nehmen, die bis zu einer Betriebsaufgabe reichen könnten. Zwar lässt sich der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 30.04.2021 entnehmen, dass der Betrieb von nur einer Spielhalle – verglichen mit der bisherigen Mehrfachspielhalle – bereits nicht kostendeckend wäre. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin für einen überschaubaren Zeitraum bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag bereit wäre, diese etwaigen Verluste in Kauf zu nehmen und zu beobachten, ob sich tatsächlich Verluste einstellen. Ein weiterer irreversibler Nachteil wäre die vorgetragene Kündigung von fest angestellten Mitarbeitern. Eine etwaige Betriebsaufgabe würde schließlich wegen der teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung der durch Art. 12 und 14 GG grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Antragstellerin bedeuten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 - juris Rn. 78). Der offensichtlich bestehende Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG für den Betrieb der Spielhalle „S.“ kann mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes mit einer einstweiligen Anordnung gesichert werden, die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtet ist, den Weiterbetrieb der Spielhalle „S.“ bis zu einer Entscheidung über den gestellten Erlaubnisantrag vorläufig zu dulden. Dem Anspruch der Antragstellerin steht nicht das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung entgegen. Denn die von der Antragstellerin begehrte Duldung des Weiterbetriebs ihrer Spielhalle „S.“ nimmt die Hauptsache nicht vorweg. In der Hauptsache würde sie die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis begehren. Die von der Antragstellerin mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt hinter diesem Begehren zurück (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 - juris Rn. 7), auch weil damit im Fall des Erfolges keine für die Zukunft irreversiblen Zustände herbeigeführt werden und die Hauptsacheentscheidung gegenstandslos würde. Ein Anspruch auf Duldung besteht jedoch nur bis zu einer Entscheidung über den gestellten Erlaubnisantrag und nicht – wie ausdrücklich beantragt – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes zielt nicht auf eine Aussetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Die Kammer hält vielmehr eine Duldungspflicht der Antragsgegnerin für die Zeit bis zu einer Entscheidung über den gestellten Erlaubnisantrag für ausreichend. Inwieweit anschließend eine weitere Duldung geboten sein kann, ist zunächst im Rahmen behördlichen Ermessens zu beurteilen oder im Rahmen eines gegen eine etwaige Ablehnungsentscheidung gerichteten weiteren Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 4 B 255/18 - juris Rn. 71). b) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag unterliegt, führt auch der von ihr gestellte Hilfsantrag nicht zum Erfolg. Denn dieser ist bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Antragstellerin beantragt hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Betrieb der Spielhalle 1 „S.“ in der N. Straße xx in H. über den 30.06.2021 hinaus auch ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Vollziehung einer von der Antragsgegnerin erlassenen Schließungsverfügung vorläufig zu dulden. Verfassungsrechtlich scheidet vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf den aus Art. 20 Abs. 2 GG folgenden Grundsatz der Gewaltenteilung und den in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG reaktiv konzipierten Rechtsschutz grundsätzlich aus. Prozessrechtlich geht es für die einstweilige Anordnung nicht um eine Frage des Anordnungsgrundes, sondern des Rechtsschutzbedürfnisses. Danach ist – ebenso wie bei der Hauptsacheklage – ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dies ist gemeinhin der Fall, wenn sich der Rechtsschutzsuchende vorbeugend gegen den Erlass eines Verwaltungsakts wendet; dann ist es in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 und 80a VwGO nachzusuchen (Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, 40. Ergänzungslieferung - Stand: Februar 2021, § 123 Rn. 45). Vorliegend ist das Bestehen eines auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Rechtsschutzinteresses nicht erkennbar. Eine auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Schließungsverfügung ist bislang noch nicht ergangen. Sollte eine solche ergehen, würde es sich dabei um einen belastenden Verwaltungsakt handeln, der im Wege des Widerspruches angreifbar wäre. Einem etwaigen Widerspruch käme aufgrund des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Den Eintritt der aufschiebenden Wirkung könnte die Antragsgegnerin nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen lassen. Gegen eine solche Entscheidung könnte sich die Antragstellerin wiederum in einem Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wehren. Ein solches Verfahren wäre im Hinblick auf die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten, vorrangig. Dies zeigt, dass das von der Antragstellerin formulierte Begehren vorbeugenden Charakter hätte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Die Antragstellerin trägt die Kosten soweit sie die Anträge zurückgenommen hat (8/10) und soweit sie mit dem Hauptantrag in zeitlicher Hinsicht teilweise und mit dem Hilfsantrag unterlegen ist (1/10). III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffern 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. In Ermangelung von Erkenntnissen über den jeweils erzielten oder zu erwartenden Jahresgewinn ist für jede der fünf streitgegenständlichen Spielhallen der Mindeststreitwert von 15.000 EUR zugrunde zu legen. Der Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidungen zu halbieren.