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Urteil

9 K 4542/20

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher Übernahmevertrag zwischen Landkreisen kann die Übernahmepflicht auf die Abfallarten beschränken, die von der aktuellen Zulassung einer Deponie erfasst sind. • Die Erteilung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die Behörde zugunsten Dritter setzt regelmäßig ein Antrags- oder Mitwirkungsverfahren voraus; eine einseitige Zuweisung ohne Antrag ist nicht taugliche Rechtsgrundlage. • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG darf nicht zu einer dauerhaften Erweiterung der Zulassung führen; bei umfangreichen, über Jahrzehnte wirkenden Anfallmengen fehlt der Einzelfallcharakter. • Ansprüche auf Abgabe einer generellen Annahmeerklärung bestehen nur gegenüber demjenigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der kraft Gesetzes oder wirksam vertraglich zur Übernahme der betreffenden, zulassungsfähigen Abfallarten verpflichtet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Annahmeerklärung für AVV-Schlüssel 170101 bei fehlender Zulassung • Ein öffentlich-rechtlicher Übernahmevertrag zwischen Landkreisen kann die Übernahmepflicht auf die Abfallarten beschränken, die von der aktuellen Zulassung einer Deponie erfasst sind. • Die Erteilung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die Behörde zugunsten Dritter setzt regelmäßig ein Antrags- oder Mitwirkungsverfahren voraus; eine einseitige Zuweisung ohne Antrag ist nicht taugliche Rechtsgrundlage. • Eine Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG darf nicht zu einer dauerhaften Erweiterung der Zulassung führen; bei umfangreichen, über Jahrzehnte wirkenden Anfallmengen fehlt der Einzelfallcharakter. • Ansprüche auf Abgabe einer generellen Annahmeerklärung bestehen nur gegenüber demjenigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der kraft Gesetzes oder wirksam vertraglich zur Übernahme der betreffenden, zulassungsfähigen Abfallarten verpflichtet ist. Die Klägerin verlangt vom Beklagten eine generelle Annahmeerklärung für nicht gefährliche mineralische Abfälle (AVV 170101, 170107, 170504) zur Beseitigung auf der Deponie H. Die Klägerin ist Betreiberin stillgelegter kerntechnischer Anlagen; die Mengen für 170101 werden mit ca. 38.450 t über ~25 Jahre angegeben. Der Beklagte ist Mitgesellschafter und Betreiber der Deponie H; mit dem Landkreis K bestand seit 2004 (2019 nachgetragen) eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über Mitbenutzung und Annahme thermisch nicht behandelbarer Abfälle bis zur jeweils zulässigen Deponiezulassung. Die Deponiezulassung enthält in ihrem aktuellen Abfallartenkatalog nicht den Schlüssel 170101; 170107 und 170504 sind aber gelistet. Nach Ablehnung der Annahme für 170101 durch den Beklagten erging eine Ausnahmeverfügung des Regierungspräsidiums zu § 28 Abs. 2 KrWG für 170101; die Klägerin klagt auf Verpflichtung zur Ausstellung der Annahmeerklärung gegen den Beklagten. • Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; die Klägerin hat Rechtsschutzbedürfnis, weil eine generelle Annahmeerklärung Teil des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens sein kann. • Anspruchsgrundlage für eine Annahmeerklärung ist § 17 Abs.1 i.V.m. § 20 Abs.1 KrWG; Annexpflichten zur Abgabe einer Annahmeerklärung folgen daraus, treffen aber nur den tatsächlichen zuständigen Entsorgungsträger. • Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung (2004, Nachtrag 2019) ist nach Auslegung auf die Ablagerung der Abfallarten beschränkt, die jeweils von der abfallrechtlichen Zulassung der Deponie H umfasst sind; Wortlaut, Vertragszweck, Begleitumstände und Zeugenaussagen stützen diese dynamische, aber zulassungsbezogene Verweisung. • Die technische Eignung der Deponie allein bestimmt nicht den Vertragsumfang; maßgeblich ist der konkretierte Abfallartenkatalog der Zulassung, weil Abfallschlüssel konstitutiv für die Zulassung sind (§ 28 Abs.1 KrWG, DepV-Regelungen). • Der Abfallschlüssel 170101 (Beton) ist im aktuellen Abfallartenkatalog der Deponie H nicht enthalten; aus 170107 folgt 170101 rechtlich nicht automatisch, weil AVV-Schlüssel abschließend und stofflich zugeordnet sind. • Die vom Regierungspräsidium erteilte Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG wurde ohne Antrag gegen den Willen des Beklagten erlassen; ein isoliertes behördliches Vorgehen ohne Antrag ist nicht tragfähige Ermächtigungsgrundlage, zumal § 29 KrWG für Zuweisungen gegen den Willen des Adressaten höhere, spezielle Anforderungen vorsieht. • Selbst bei Annahme von § 28 Abs. 2 KrWG als Rechtsgrundlage war die Verfügung rechtswidrig: es liegt kein Einzelfall vor, da die Mengen (ca. 54.450 t insgesamt) und die zeitliche Dauer über Jahrzehnte eine dauerhafte Regelung schaffen; zudem ist die Ermessensentscheidung mangelhaft, weil alternative Entsorgungsmöglichkeiten nicht hinreichend geprüft wurden. • Selbst eine wirksame Ausnahme hätte den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang des Beklagten nicht einseitig ausgeweitet; Vertragsautonomie und Wille der Parteien begründen keine Verpflichtung zur Annahme von 170101. • Eine in der Vergangenheit gelegentlich erfolgte irrtümliche Annahme geringer Mengen 170101 begründet keinen Anspruch aus Selbstbindung oder berechtigter Erwartung gegenüber dem Beklagten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung einer Annahmeerklärung für AVV 170101, weil der Beklagte vertraglich nur zur Beseitigung der Abfallarten verpflichtet ist, die jeweils von der abfallrechtlichen Zulassung der Deponie H erfasst sind, und 170101 im aktuellen Abfallartenkatalog nicht enthalten ist. Die vom Regierungspräsidium erteilte Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG konnte die vertragliche Verpflichtung des Beklagten nicht erweitern; zudem ist die isolierte Ausnahmeverfügung rechtlich nicht tragfähig, da sie ohne Antrag ergangen und materiell nicht als Einzelfall zu rechtfertigen war. Die Klägerin bleibt daher ohne Erfolg; die Kosten des Verfahrens trägt sie, die Berufung wird zugelassen.