Urteil
3 K 5672/17
VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:0516.3K5672.17.00
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Leitsätze
1. Ein Stoff, der zur „Ernährung von Essigsäurebakterien“ bei der Verarbeitung von Branntwein zu Branntweinessig beigegeben wird, erfüllt eine technologische Funktion und stellt daher einen Verarbeitungshilfsstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (juris: EGV 834/2007) dar.(Rn.45)
(Rn.47)
(Rn.69)
(Rn.75)
(Rn.85)
2. Solange nicht nachgewiesen ist, dass es technische Möglichkeiten gibt, einen Stoff zu 100 Prozent aus dem Lebensmittelprodukt zu entfernen, ist davon auszugehen, dass unbeabsichtigte Rückstände im Endprodukt verbleiben.(Rn.91)
(Rn.94)
(Rn.99)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Stoff, der zur „Ernährung von Essigsäurebakterien“ bei der Verarbeitung von Branntwein zu Branntweinessig beigegeben wird, erfüllt eine technologische Funktion und stellt daher einen Verarbeitungshilfsstoff nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (juris: EGV 834/2007) dar.(Rn.45) (Rn.47) (Rn.69) (Rn.75) (Rn.85) 2. Solange nicht nachgewiesen ist, dass es technische Möglichkeiten gibt, einen Stoff zu 100 Prozent aus dem Lebensmittelprodukt zu entfernen, ist davon auszugehen, dass unbeabsichtigte Rückstände im Endprodukt verbleiben.(Rn.91) (Rn.94) (Rn.99) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.03.2017 ist nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig. Insbesondere war im vorliegenden Fall kein Vorverfahren erforderlich, da es nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO bei Verwaltungsakten, die das Regierungspräsidium erlassen hat, keines Vorverfahrens bedarf. II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da es sich bei der angefochtenen Untersagungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (BVerwG, Urteil vom 19.09.2013 – 3 C 15.12 –, juris Rn. 9). Als Dauerverwaltungsakt entfaltet dieser seine Regelungswirkung ständig neu und das zu Grunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis wird ständig neu konkretisiert (Schoch/Schneider/Bier/Riese, 36. EL Februar 2019, VwGO, § 113 Rn. 264). 1. Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten unter Nr. 1 des Bescheids vom 30.03.3017 ausgesprochene Untersagung, in der Kennzeichnung und Werbung der Partie „Bio-Branntweinessig“, die unter Einsatz des Produkts ... hergestellt wurde, Bezug auf die ökologische Produktion zu nehmen, ist Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28.06.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 834/2007). Nach Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 stellt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bei der Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicher, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschrift, gegen die verstoßen wurde sowie zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit steht. Nach Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 untersagt die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle dem betreffenden Unternehmer bei der Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung die Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für eine mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedsstaats vereinbarte Dauer. Die Voraussetzungen liegen hier vor. 1.1. Nr. 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums ... vom 30.03.3017 ist formell rechtmäßig ergangen. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ... für die erlassene Anordnung war gegeben, da dieses landesweit für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gemäß § 2 Abs. 1 ÖLG (Ökolandbaugesetz) i.V.m. § 2 Nr. 5 LwVOZustV BW (Verordnung der Landesregierung über Vor-Ort-Zuständigkeiten im Bereich Landwirtschaft) zuständig ist. Die Klägerin hatte aufgrund des Schriftverkehrs zwischen ihr und dem Regierungspräsidium vor Ergehen des Vermarktungsverbots auch ausreichende Möglichkeit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 1.2. Die Untersagung, in der Kennzeichnung und Werbung der Partie Bio-Branntweinessig, die unter Einsatz von ... hergestellt wurde, Bezug auf die ökologische Produktion zu nehmen, ist auch materiell rechtmäßig. Die Vermarktung des unter Verwendung des Produkts ... hergestellten Branntweinessigs als „ökologisch/biologisch hergestellt“ stellt eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dar, die das Einschreiten des Beklagten erforderte und die getroffene Anordnung rechtfertigt. Eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 lag vorliegend in der Verwendung eines nicht für die ökologische/biologische Produktion zugelassenen Stoffs bei der Herstellung des Branntweinessigs, der beim Verkauf mit dem Verweis auf seine ökologische/biologische Herstellung vermarktet werden sollte. Denn nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt ein Erzeugnis im Sinne dieser Verordnung als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang der Verordnung aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen oder Verkleinerungsformen wie „Bio- und Öko-“, allein oder kombiniert in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie (nur) verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen. Der streitgegenständliche Branntweinessig der Klägerin steht aus mehreren Gründen nicht in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bzw. aufgrund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften. Nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Verkehrsbezeichnung eines verarbeiteten Lebensmittels nur verwendet werden, wenn die verarbeiteten Lebensmittel die Anforderungen des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nennt dabei allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel. Das vorliegend bei der Herstellung des Branntweinessigs verwendete Produkt ... verstößt sowohl gegen Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der zugehörigen Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 05.09.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (nachfolgend: Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008) (hierzu unter 1.2.1.) als auch gegen Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Anhang VIII Abschnitt B der zugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 (hierzu unter 1.2.2.). Zudem liegt ein Verstoß zusätzlich gegen Art. 19 Abs. 3 Var. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor (hierzu unter 1.2.3.). 1.2.1. Die Zugabe des Produkts ... zum Ausgangsprodukt Branntwein bei der Herstellung des streitgegenständlichen Branntweinessigs ist nicht mit Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 vereinbar. 1.2.1.1. Die Klägerin dringt nicht mit dem Argument durch, Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sei bereits deshalb hier nicht anwendbar, weil die Regelung ihrem Wortlaut nach nur „für die Zusammensetzung“ verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gelte; ... sei aber keine Zutat des fertigen Branntweinessigs, da dieses Produkt lediglich als Nahrung für die ebenfalls zugegebenen Essigsäurebakterien diene. Bereits aus dem Regelungsgehalt von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 selbst ergibt sich, dass diese nicht nur Zutaten des fertigen Lebensmittels umfasst. So erfasst Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach seinem eindeutigen Wortlaut auch Verarbeitungshilfsstoffe, bei denen es sich nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. y der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gerade um Stoffe handelt, die nicht selbst als Lebensmittelzutaten verzehrt werden und bei denen es ausreicht, dass sie unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können. 1.2.1.2. Nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird für die ökologische/biologische Produktion die Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen, Aromastoffen, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffen, Spurenelementen, Vitaminen sowie Aminosäuren und anderen Mikronährstoffen in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, erlaubt, sofern diese gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind. In Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden Kriterien für die Zulassung und Verwendung derartiger Stoffe festgelegt und die Kommission wird ermächtigt, im Rahmen dieser Kriterien ein beschränktes Verzeichnis solcher Stoffe zu erstellen. Damit die Verwendung eines Stoffs zugelassen werden kann, dürfen nach diesen in Art. 21 Abs. 1 Ziffer i und ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgeführten Kriterien keine gemäß Titel III Kapitel 4 zugelassenen Alternativen zur Verfügung stehen, und die Herstellung oder Haltbarmachung des Lebensmittels oder die Einhaltung ernährungsspezifischer Anforderungen, die auf Grund des Unionsrechts festgelegt wurden, muss ohne ihn unmöglich sein. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat die Kommission in Art. 27 Abs. 1 und in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 das beschränkte Verzeichnis von Stoffen erstellt, die bei der Verarbeitung als ökologisch/biologisch vermarkteter Lebensmittel verwendet werden dürfen. Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung dürfen Mineralstoffe und Vitamine nur verwendet werden, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 lässt zweifelsfrei erkennen, dass Mineralstoffe und Vitamine bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel nur verwendet werden dürfen, wenn ihre Verwendung als Voraussetzung für die Vermarktung dieser Lebensmittel gesetzlich geboten ist (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 05.11.2014 – C-137/13 –, juris Rn. 38). 1.2.1.3. Art. 27 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 findet hier Anwendung. Der Branntweinessig der Klägerin ist ein verarbeitetes Lebensmittel, das aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt wird. Dieser unterfällt gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dem Anwendungsbereich dieser Verordnung. Gemäß dem Erwägungsgrund Nr. 7 zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte ein gemeinschaftlicher Rechtsrahmen mit allgemeinen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von verarbeiteten Lebensmitteln, einschließlich Wein sowie von Futtermitteln und von ökologischer/biologischer Hefe geschaffen werden. Die Kommission sollte danach die Verwendung der Erzeugnisse und Stoffe zulassen und darüber entscheiden, welche Verfahren im ökologischen/biologischen Landbau und bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln eingesetzt werden dürfen. Zwar nimmt Art. 27 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 Wein aus dieser Regelung aus, nach Art 1 Abs. 2 Buchst. l i.V.m. dem Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 zählt aber nur Weinessig zu den Erzeugnissen des Weinsektors. Branntwein wird demgegenüber aus destilliertem Alkohol hergestellt, so dass auf den Branntweinessig der Klägerin Art. 27 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 Anwendung findet. 1.2.1.4. Das vorliegend dem Branntwein beigefügte Produkt ... enthält zu einem hohen Prozentsatz Mineralstoffe und Vitamine. ... enthält u.a. zu 38 Prozent Mineralsalze, hinzu kommt noch ein geringer Anteil (< 1 Prozent) von Vitaminen. 1.2.1.5. Die Mineralstoffe und Vitamine in ... werden bei der Verarbeitung eines Lebensmittels verwendet, das „als ökologisch/biologisch“ produziert vermarkteter werden soll. Der Begriff der Verwendung „bei der Verarbeitung“ im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 ist dabei weit und nicht nur auf Lebensmittelzusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe beschränkt. Weder Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 noch Art. 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 enthalten eine Legaldefinition des Begriffs „Verarbeitung“, so dass auf die allgemeine Verwendung des Begriffs im EU-Lebensmittelrecht abzustellen ist. Die Verarbeitung eines Erzeugnisses gehört danach zur Produktion, sie wird mithin durch den Produktionsbegriff umfasst. Verarbeiten ist jedes Herstellen eines Erzeugnisses unter Verwendung eines oder mehrerer Stoffe. Durch die Erfassung der Produktion ist unter Verarbeiten aber auch die Bearbeitung eines Erzeugnisses ohne Zutaten zu verstehen, also jede Einwirkung auf das Erzeugnis, um seine Beschaffenheit zu beeinflussen, z. B. um es haltbar oder genießbar zu machen (vgl. hierzu: Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 173. EL März 2019, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 3 Rn. 13). Dass auch in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 der weite Verarbeitungsbegriff Anwendung findet, der grundsätzlich nicht einmal einer Stoffzugabe bedarf, ergibt sich auch aus der Verwendung in den beiden Verordnungen. Art. 6 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nennt beispielsweise als spezifischen Grundsatz für die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel die sorgfältige Verarbeitung der Lebensmittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden. Nach Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 sind bei der Verwendung von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und anderen Stoffen und Zutaten für die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln sowie der Anwendung jeglicher Verarbeitungspraktiken, wie z. B. des Räucherns, die Grundsätze der guten Herstellungspraxis zu beachten. Daher wird die in einem ersten Verarbeitungsschritt vorgenommene Zugabe der Mineralstoffe und Vitamine, die in ... enthalten sind, vom Begriff der Verwendung „bei der Verarbeitung“ gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 mit umfasst, ohne dass es hier auf die Unterscheidung zwischen Lebensmittelzusatzstoff, Verarbeitungshilfsstoff oder einen anderen Stoff ankommt. Auch der Umstand, dass in einem weiteren Verarbeitungsschritt Essigsäurebakterien zugesetzt werden, die die Mischung aus Branntwein und ... zu Branntweinessig weiterverarbeiten, führt zu keinem anderen Ergebnis. 1.2.1.6. Die Verwendung von Mineralstoffen und Vitaminen ist vorliegend nicht gesetzlich vorgeschrieben im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008. Die teleologische und systematische Auslegung von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 bestätigt, dass Stoffe wie Mineralien und Vitamine bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel nur verwendet werden dürfen, wenn eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine mit ihm im Einklang stehende Vorschrift des nationalen Rechts ihre Verwendung als Voraussetzung für die Vermarktung dieser Lebensmittel unmittelbar vorschreibt (EuGH, Urteil vom 05.11.2014 – C-137/13 –, juris Rn. 41). Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bezweckt nach ihren Erwägungsgründen Nrn. 3, 5 und 22, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren, und bestimmt in ihrem Art. 6 Buchst. c, dass Stoffe und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten, auszuschließen sind. Nach Art. 21 der der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 darf die Kommission Stoffe nur unter strengen Voraussetzungen zulassen und in das dort genannte beschränkte Verzeichnis aufnehmen, und zwar dann, wenn diese Stoffe nicht durch andere gemäß Titel III Kapitel 4 zugelassene Alternativen ersetzt werden können und ihre Verwendung unvermeidbar ist. Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 stellt eine Ausnahme von dem in Art. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufgestellten Grundsatz einer Beschränkung der Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten dar. Eine solche Ausnahme, die im Bereich der menschlichen Ernährung Anwendung findet, ist restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 05.11.2014 – C-137/13 –, juris Rn. 44). Es existiert weder eine Vorschrift des Unionsrechts noch des nationalen Rechts, nach der eine Verwendung von Mineralstoffen und Vitaminen vorliegend erforderlich ist. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus der nationalen Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz in der aktuellen Fassung vom 05.07.2017. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es dabei auch nicht darauf an, dass sie nicht den Verzehr der zugesetzten Mineralstoffe und Vitamine durch den Verbraucher beabsichtigt, sondern in einem weiteren Verarbeitungsschritt auf eine Verstoffwechselung durch Essigsäurebakterien abzielt. Die nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs restriktiv auszulegende Regelung trifft insoweit keine Unterscheidung (vgl. 1.2.1.1. sowie 1.2.1.5.). 1.2.1.7. Die Klägerin dringt nicht mit dem Verweis darauf durch, der Einsatz von ... wäre zulässig, wenn die Bakterien die Nährstoffe vor ihrer Zugabe zum Alkohol aufnehmen könnten. Diese hypothetische Erwägung trifft nicht die vorliegende Konstellation, bei der ... unstreitig dem Ausgangsprodukt Branntwein zugegeben und erst im Anschluss zusammen mit dem enthaltenen Alkohol von den Essigsäurebakterien verstoffwechselt wird. Entsprechend muss sich der gewählte Herstellungsvorgang auch an den einschlägigen Vorgaben in Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Art. 27 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 834/2007 messen lassen. 1.2.2. Darüber hinaus und zusätzlich handelt es sich bei dem vorliegend im Rahmen der Herstellung des streitgegenständlichen Branntweinessigs verwendeten Produkt ... um einen Verarbeitungshilfsstoff gemäß Art. 2 Buchst. y der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Dessen Inhaltsstoffe sind nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.Vm. Art. 27 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 834/2007 im Anhang VIII Abschnitt B aufgeführt. Diese dürfen daher nicht bei der Produktion von Lebensmitteln, die als ökologische/biologische Lebensmittel vermarktet werden, verwendet werden. Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erlaubt unter anderem auch die Verwendung von Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen nur, sofern diese nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind. Die Kommission ist nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ermächtigt, im Rahmen der dort genannten Kriterien ein beschränktes Verzeichnis solcher Stoffe zu erstellen, die bei der Produktion ökologisch/biologisch hergestellter Produkte verwendet werden dürfen (vgl. hierzu die Ausführungen unter 1.2.1.1.). Im Anhang VIII zu Art. 27 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 sind diese Stoffe in einem beschränkten Verzeichnis aufgelistet. Das Verzeichnis ist in einen Abschnitt A, Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger, sowie einen Abschnitt B, Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen, unterteilt. Bei dem Verzeichnis in Anhang VIII zu Art. 27 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 handelt es sich um eine Positivliste. Nur die dort aufgeführten Stoffe dürfen bei der Verarbeitung als ökologisch/biologisch vermarkteter Lebensmittel verwendet werden. Bei ... handelt es sich um einen Verarbeitungshilfsstoff, dessen Inhaltsstoffe nicht im Abschnitt B in Anhang VIII zu Art. 27 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt werden. 1.2.2.1. Das im Rahmen der Herstellung vorliegend verwendete Produkt ... ist ein Verarbeitungshilfsstoff im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Anhang VIII Abschnitt B. Verarbeitungshilfsstoffe sind in Art. 2 Buchst. y der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 definiert als Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittelzutaten verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, dass diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken. Diese Definition stimmt mit der Definition in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16.12.2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) überein, wobei die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung nur für Verarbeitungsstoffe gilt, wenn diese als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verfolgt den Zweck, den Verbraucher darüber aufzuklären, welche Stoffe in dem Lebensmittel, das er verzehrt, enthalten sind. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 will demgegenüber sicherstellen, dass in als ökologisch /biologisch vermarkteten Lebensmitteln keine nicht biologischen Stoffe bzw. solche nur unter höchsten Voraussetzungen enthalten sind (vgl. zu den unterschiedlichen Zielsetzungen Nrn. 1 und 6 der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 einerseits sowie Nr. 1 der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 andererseits). Mithin können Verarbeitungshilfsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 auch solche Stoffe sein, die nicht als Lebensmittelzusatzstoffe gelten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Verarbeitungshilfsstoffs gemäß Art. 2 Buchst. y der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind vorliegend bei dem Produkt ... gegeben. 1.2.2.1.1. ... ist ein Stoff, der nicht selbst als Lebensmittel verzehrt wird. Für die Begriffsbestimmung „Lebensmittel“ verweist Art. 2 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Danach sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Diesem Lebensmittelbegriff entsprechend müssen die Produkte also dazu bestimmt sein, von Menschen verzehrt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 3 C 15.11 –, juris Rn. 10). Ein Stoff wird „in der Regel" als Lebensmittel verzehrt, wenn der Verzehr üblich, also gebräuchlich oder gängig ist. Erforderlich ist eine Ernährungspraxis, die bereits über einen gewissen Zeitraum andauert (zeitliches Moment) und bei einer nennenswerten Zahl von Verbrauchern anzutreffen ist (quantitatives Moment). Gegenstand der Beurteilung ist der zugesetzte Stoff in der Beschaffenheit, die er bei seiner Verwendung als Zusatz aufweist (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 3 C 7.14 -, juris Rn. 28 m.w.N. zur insoweit vergleichbaren Regelung in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 13333/2008). Gemessen daran handelt es sich bei den von der Klägerin verwendeten Produkt ... nicht um einen Stoff, der in der Regel als Lebensmittel verzehrt wird. ... dient nicht dazu, von Menschen verzehrt zu werden, sondern ist nach der Spezifikation durch den Hersteller für den Einsatz bei „alcohol vinegar production“ vorgesehen. Das Produkt soll bei der Essigherstellung für die dort verwendeten Essigsäurebakterien als Nahrung dienen. ... ist darauf abgestimmt, dass die Essigsäurebakterien die Inhaltsstoffe verstoffwechseln. Es handelt sich mithin nicht um einen Stoff, der dazu bestimmt ist, selbst von Menschen verzehrt zu werden. 1.2.2.1.2. ... wird vorliegend bei der Verarbeitung von Branntwein aus technologischen Gründen während der Be- bzw. Verarbeitung verwendet. Die Beigabe von ... erfolgt hier „bei der Verarbeitung“ eines Lebensmittels (vgl. die Ausführungen unter 1.2.1.4.). Das Tatbestandsmerkmal „aus technologischen Gründen“ dient der Abgrenzung von herkömmlichen Lebensmitteln, die nicht aus technologischen Gründen, sondern zu ernährungsphysiologischen Zwecken eingesetzt werden (Schulz, ZLR 2017, 4 (9)). Die begriffliche Zuordnung zu den Stoffen mit technologischer Wirkung ist nach der sprachlichen Bedeutung des Wortes technologisch vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieses Wort nicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Technik, sondern die Technik selbst bezeichnen soll; sprachlich richtiger wäre deshalb die Formulierung technische Wirkung. Gemeint ist jeder Verfahrensschritt, hier zur Herstellung von Lebensmitteln, so dass in der Regel eine technologische Wirkung immer vorliegt, wenn durch den Zusatz eines Stoffes der Herstellungsvorgang (Herstellungsablauf) als solcher beeinflusst wird (Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 173. EL März 2019, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 31). Dabei ist es auch unschädlich, wenn die technologische Wirkung nicht unmittelbar durch den zugesetzten Stoff selbst herbeigeführt wird, sondern erst durch ein Reaktionsprodukt. Es reicht aus, dass der zugesetzte Stoff Ausgangsstoff für die bezweckte technologische Wirkung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 3 C 7.14 –, juris Rn. 24). Auch mikrobielle Prozesse sind kein Ausschlusskriterium für eine technologische Funktion (BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 3 C 7.14 –, juris Rn. 26). Gemessen daran wird das dem Branntwein zugesetzte Produkt ... vorliegend aus technologischen Gründen verwendet. Denn nur durch seinen Zusatz wird der Herstellungsablauf in der Form beeinflusst, dass die ebenfalls zugegebenen Essigsäurebakterien den Alkohol in höherprozentige Säure umwandeln können. Würde man das Produkt ... nicht beisetzen, so könnte der Herstellungsablauf nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Klägerin nicht über 7 - 8 prozentige Säure hinaus fortlaufen, da die notwendige Nahrungsaufnahme durch die Bakterien erschöpft wäre. Die Klägerin dringt nicht mit ihrem Vorbringen durch, es sei vorliegend kein technologischer Zweck im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gegeben. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 nehmen nicht unmittelbar Bezug auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen (zu den unterschiedlichen Zielsetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 einerseits und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vergleiche auch: 1.2.2.1.). Unabhängig von der Frage, ob der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vorliegend überhaupt Anwendung findet, trifft der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zudem auch keine abschließende Regelung, die andere technologische Zwecke ausschließen würde (Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 173. EL März 2019, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 31). Die Klägerin dringt weiter nicht mit ihrem Vorbringen durch, die Zugabe von ... habe lediglich eine ernährungsphysiologische Funktion, weil damit die Essigsäurebakterien ernährt würden. Der Begriff der ernährungsphysiologischen Funktion aus der Verordnung (EG) Nr. 1333/2007 zielt auf die Ernährung des Menschen ab und bezieht sich auf Ernährungszusatzstoffe, da Lebensmittel ihrer Definition nach gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 zum Verzehr durch Menschen gedacht sind (vgl. hierzu 1.2.2.1.1.). Das Vorliegen eines Verarbeitungshilfsstoffs ist weiter nicht deshalb ausgeschlossen, weil ... im Lebensmittel selbst verwendet wird. Nach dieser Auffassung kann bei einem absichtlichen Zusetzen zu einem Lebensmittel regelmäßig kein bloßer Verarbeitungshilfsstoff mehr vorliegen, vielmehr liege ein Lebensmittelzusatzstoff vor, wenn der Stoff selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder – was nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ausdrücklich ausreicht – zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden können (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.08.2010 – 13 ME 85/10 –, juris Rn. 11). Nach den Definitionsmerkmalen in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werde ein Verarbeitungshilfsstoff bei der Be- oder Verarbeitung aus technologischen Gründen verwendet, während ein Lebensmittelzusatzstoff nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einem Lebensmittel aus technologischen Gründen zugesetzt werde (vgl. in der englischen Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für den Verarbeitungshilfsstoff „intentional usage" und für den Lebensmittelzusatzstoff „intentional addition") (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.08.2010 – 13 ME 85/10 –, juris Rn. 11). Folg man dem, dann wäre jegliche Beeinflussung eines flüssigen Lebensmittels durch einen Verarbeitungshilfsstoff denklogisch notwendigerweise das Zusetzen eines Lebensmittelzusatzstoffs, denn an flüssigen Lebensmitteln kann nichts verwendet werden, was nicht beigegeben ist. Die Unterscheidung ist vielmehr darin zu sehen, dass die technologische Funktion nur bei der Verarbeitung wirkt und gerade nicht mehr im Enderzeugnis. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wirkt eine technologische Funktion nicht mehr im Enderzeugnis, wenn der jeweilige Stoff in diesem für diese Funktion nicht mehr im Enderzeugnis vorhanden sein muss (EuGH, Urteil vom 28.09.1994 – C-144/93 –, juris zu „Diphosphat“ als Zusatzstoff, der während der Herstellung eine Verfärbung verhindert, im Enderzeugnis aber keine technologische Wirkung mehr ausübe, wenn er in diesem nicht mehr zur Verhinderung der Verfärbung vorhanden sein müsse; vgl. ferner: Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 173. EL März 2019, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 55). 1.2.2.1.3. Das Produkt ... kann im Sinne von Art. 2 Buchst. y der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückständederivate im Enderzeugnis hinterlassen, die gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken. Aus dem Wort „Rückstände“ ergibt sich, dass ein Verarbeitungshilfsstoff nicht vorliegt, wenn der zugesetzte Stoff im Enderzeugnis noch unverändert enthalten ist. Die zugesetzte Menge des Stoffes muss mithin, bezogen auf das Enderzeugnis, bis auf Reste vermindert worden sein (Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 173. EL März 2019, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 64). Technisch unvermeidbar sind Rückstände immer dann, wenn sie mit am Markt verfügbaren Methoden nicht vollständig entfernt werden können (Schulz, ZLR 2017, 4 (9)). Dem Begriff des Verarbeitungshilfsstoffs ist ferner immanent, dass der Verbleib im Enderzeugnis nicht beabsichtigt ist (Voit/Grube/Grube, 2. Aufl. 2016, LMIV, Art. 16 Rn. 65). Unbeabsichtigt verbleibt ein Rückstand bzw. ein Abbau- oder Reaktionsprodukt in dem Lebensmittel nach dem Sinnzusammenhang immer dann, wenn die Menge bis auf geringe Restmengen gemindert und dies technisch nicht vermeidbar ist (Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke, 172. EL November 2018, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 63). Dabei kommt es nicht auf die Menge der Rückstände an. Vielmehr sind Rückstände dann technisch unvermeidbar, wenn es entweder kein Verfahren gibt, um sie zu entfernen (so etwa bei Mikroorganismenkulturen in Teigen) oder wenn das Verfahren, das es zur Entfernung gibt, keine Entfernung von 100 Prozent leisten kann, sondern nur zu < 100 Prozent. Nur wenn es ein Verfahren gibt, welches die Stoffe sicher und nachprüfbar zu 100 Prozent entfernen kann, sind die doch verbleibenden Rückstände technisch vermeidbar (Martell, ZLR 2015, 448 (457)). Es ist dabei auch nicht allein auf die Möglichkeiten des einzelnen Betriebes abzustellen, sondern – entsprechend dem Stand der Technik – auf allgemein verfügbare Verfahren. Verfahren, die neu entwickelt werden, jedoch nicht allgemein verfügbar sind, können nicht berücksichtigt werden (Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 173. EL März 2019, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 64). Der verbleibende Restanteil des Stoffes muss darüber hinaus gesundheitlich unbedenklich und technologisch unwirksam sein, das heißt er darf weder selbst noch im Verbund mit anderen Stoffen irgendeine Wirkung entfalten (Zipfel/Rathke, LebensmittelR, 173. EL März 2019, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 66). Nach diesem Maßstab kann ... unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückständederivate im Branntweinessig der Klägerin hinterlassen. ... wird als Nährstoff für die Essigsäurebakterien dem Branntwein zugesetzt, die diesen im Rahmen der Essigproduktion verstoffwechseln. Soweit die Klägerin vorbringt, ... werde vollständig von den Essigsäurebakterien verstoffwechselt, ergibt sich bereits aus dem von ihr dargestellten Produktionsablauf, dass Restbestände des Nährstoffs im Endprodukt – unbeabsichtigt – zurückbleiben können. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Produktionsablauf wie folgt geschildert: Der 96 prozentige Branntwein werde bei ihnen angeliefert und diesem zunächst Wasser zugesetzt. Dann werde eine Starterkultur von Essigsäurebakterien beigefügt. Die Gärung finde in einem belüfteten Stahltank statt, da die Bakterien Sauerstoff zum Überleben benötigten. Nach den Ausführungen der Klägerin ist die Beigabe des Produkts ... deswegen notwendig, weil der hochprozentige Branntwein selbst nicht genügend Nährstoffe mitbringe, damit die Essigsäurebakterien arbeiten können. ... werde während des Gärprozesses an drei Punkten beigegeben. Dabei werde von der Computersteuerung berechnet, wie viel des Nährmittels dem Branntwein-Wasser-Gemisch beigemischt werden müsse. Die gesamte Technik, die bei der Herstellung verwendet werde, stamme – genauso wie das Nährmittel selbst – von der Firma .... Erreiche die Säurekonzentration den gewünschten Grad, so würden 2/3 des entstandenen Essigs entnommen. Das übrige Drittel diene als Startkultur für die nächste Partie Branntwein. Der entnommene Essig werde sodann in ein Behältnis ohne Sauerstoffzufuhr abgefüllt. Durch den Mangel an Sauerstoff würden die Essigsäurebakterien versterben und als Schaum oben auf dem Essig „schwimmen“. Der Essig sei zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt eine trübe Flüssigkeit. Mit einem Cross- Flow-Filtersystem würden die abgestorbenen Essigsäurebakterien sowie die Trübstoffe aus dem Essig herausfiltriert, um so das Endprodukt zu erhalten. Danach wird weder über die Zugabe von ... der Produktionsablauf als solcher gesteuert, noch wird im Gesamtablauf kontrolliert, ob ... bzw. seine einzelnen Inhaltsstoffe vollständig und damit zu 100 Prozent rückstandsfrei von den Essigsäurebakterien verstoffwechselt wurden. Das Überleben der Essigsäurebakterien hängt nach den Angaben der Klägerin nicht vom Mangel an vorhandenem Nährmittel ab, sondern wird – je nach gewünschtem Säuregehalt – über das Abstellen der Sauerstoffzufuhr gesteuert. Zwischen den Beteiligten ist zudem unstreitig, dass die Essigsäurebakterien den Nährstoff auch nicht speichern können. Gelöste Nährstoffreste – die zu 38 Prozent aus Mineralsalzen bestehen – werden auch nicht durch das Cross-Flow-Filterverfahren herausgefiltert, welches die abgestorbenen Essigsäurebakterien und Trübstoffe erfasst. Ein sonstiges Verfahren, das gelöste Nähstoffreste entfernt, ist nicht vorgesehen, so dass sich gerade nicht mit 100 prozentiger Sicherheit ausschließen lässt, dass sich im Endprodukt noch Rückstände des Nährmittels befinden. Die Inhaltstoffe des Nährmittels ... – Mineralsalze, Vitamine und Spurenelemente und Hefeextrakt und Biodextrose – sind gesundheitlich unbedenklich. Diese sind im Endprodukt, das keine Essigsäurebakterien mehr enthält, auch technologisch unwirksam. 1.2.2.2. Als Verarbeitungshilfsstoff sind das Produkt ... und seine einzelnen Inhaltsstoffe nicht im Anhang VIII Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt. Damit handelt es sich um keine Stoffe, die für die Verarbeitung von als biologisch/ökologisch hergestellt vermarkteten Lebensmitteln zulässig sind. 1.2.3. Die Beigabe des Nährmittels ... verstößt darüber hinaus und zusätzlich gegen Art. 19 Abs. 3 Var. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen Stoffe und Verfahren nicht verwendet werden, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verlorengegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten. Zwar sollen durch die Beigabe von ... nicht verloren gegangene Eigenschaften des Lebensmittels wiederhergestellt werden, wie die Klägerin zu Recht vorgetragen hat. Das Nährmittel für die Essigsäurebakterien wird dem Branntwein auch nicht zugesetzt, um so das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung zu korrigieren. Denn der Branntwein, dem das Nährmittel zugesetzt wird, wird bewusst und gewollt dem Brennvorgang ausgesetzt, der ihm sämtliche Nährstoffe entzieht, um einen höheren Alkoholwert zu erreichen. Durch diesen Brennvorgang verliert der Branntwein aber gleichfalls die für die Essigsäurebakterien lebensnotwendigen Nährstoffe, die dann mittels ... zugesetzt werden müssen, damit der gewünschte hohe Säurewert im Endprodukt Branntweinessig erreicht werden kann. Denn das Nährmittel wird zugesetzt, um es den Essigsäurebakterien zu ermöglichen, durch eine längere Umwandlungstätigkeit einen höherprozentigen Essig zu produzieren. Nach Art. 19 Abs. 3 Var. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen aber auch solche Stoffe nicht verwendet werden, die anderweitig auf die tatsächliche Beschaffenheit der Erzeugnisse irreführend sein können. In dieser Variante ist ein Auffangtatbestand zur Sicherung des Qualitätsstandards von Bioprodukten innerhalb der EU zu sehen. Der Branntweinessig, den die Klägerin herstellt, kann – ohne die Beigabe des Nährmittels während des Herstellungsprozesses – nicht mit einem solch hohen Säuregehalt hergestellt werden. Denn der Ausgangsstoff Branntwein enthält auf natürliche Weise nicht genug Nährstoffe, damit die Essigsäurebakterien überleben und den Alkohol in so viel Säure umwandeln können. Der Verbraucher, der den „Bio-Branntweinessig“ erwirbt, verlässt sich jedoch aufgrund des Bezugs auf die ökologische Produktion und der allseits bekannten hohen Voraussetzungen hierfür darauf, dass in einem solchen Produkt auch tatsächlich nur ökologisch/biologische Ausgangsstoffe enthalten sind und das Endprodukt auch nicht auf andere Weise hergestellt bzw. bearbeitet wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bezweckt nach ihren Erwägungsgründen Nrn. 3, 5 und 22, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren, und bestimmt in ihrem Art. 6 Buchst. c, dass Stoffe und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten, auszuschließen sind. Durch die Vermarktung des Branntweins als ökologisch/biologisches Lebensmittel wird der Verbraucher in die Irre geführt. Denn er erwartet bei einem Produkt mit entsprechender Kennzeichnung gerade kein Produkt, das ohne die Beigabe eines zusätzlichen Nährmittels, das nicht auf dem Produkt angegeben wird, gar nicht hergestellt werden könnte. 1.3. Ein Ermessen stand dem Beklagten bezüglich der Untersagung, in der Kennzeichnung und Werbung der Partie Bio-Branntweinessig, die unter Einsatz von ... hergestellt wurde, Bezug auf die ökologische Produktion zu nehmen, nicht zu, da die Behörde bei der Feststellung von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zum Einschreiten verpflichtet ist und dafür zu sorgen hat, dass in der Kennzeichnung und Werbung für die gesamte von der Unregelmäßigkeit betroffene Partie oder Erzeugung kein Bezug auf die ökologische/biologische Produktion erfolgt. Die Anordnung steht in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde und zu der Art und den besonderen Umständen der Unregelmäßigkeit. Bei den Vorschriften, gegen die vorliegend verstoßen wurde, handelt es sich um zentrale Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008. Die hier verletzten Regelungen des Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008) sowie Art. 27 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Anhang VIII Abschnitt B der zugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 sichern u.a. den in Art. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegten spezifischen Grundsatz der Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient. Die Regelung des Art. 19 Abs. 3 Var. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, gegen die vorliegend ebenfalls verstoßen wurde, sichert den spezifischen Grundsatz für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln in Art. 6 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wonach Stoffe und Herstellungsverfahren ausgeschlossen sind, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten. Die Verwendung des Produkts ... hat vorliegend auch zentrale Bedeutung für die Herstellung des streitgegenständlichen Branntweinessigs, da ohne den Einsatz von ... nach der gewählten Herstellungsmethode der von der Klägerin beabsichtigte und entsprechend vertriebene hohe Essigsäuregehalt nicht erzielt werden könnte. Nicht zuletzt führt dies auch zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil der Klägerin, die ungerechtfertigt auf die ökologische/biologisch Produktion ihres so erzeugten Branntweinessigs Bezug nimmt. 2. Gegen das unter Nr. 2 des Bescheids vom 30.03.2017 angedrohte Zwangsgeld bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Es findet seine Rechtsgrundlage in §§ 2 Nr. 2, 19, 20, 23 LVwVG. 3. Rechtliche Bedenken in Hinblick auf die Gebührenentscheidung unter Nr. 3 des angefochtenen Bescheids sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Bei der angefochtenen Untersagungsverfügung handelt es sich um kein Verkaufsverbot im Sinne der Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013, da die Klägerin den Branntweinessig weiterhin verkaufen kann, nur nicht unter Verweis auf eine ökologische Herstellung. Damit handelt es sich um eine sonstige Maßnahme im Sinne der Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs. Da vorliegend ein Restbestand von 3.570 l Branntweinessig streitgegenständlich ist, hat die Kammer den Streitwert auf den Auffangwert festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Vermarktungsverbots bezüglich eines von ihr hergestellten Bio-Branntweinessigs unter Bezugnahme auf die ökologische Herstellung. Die Klägerin betreibt eine Essig-Brauerei in .... Sie stellt Branntweinessig in konventioneller Qualität und in Bio-Qualität her. Zu Beginn des Jahres 2016 produzierte sie eine Partie Bio-Branntweinessig im Umfang von insgesamt 5.300 l, bei dessen Herstellung sie dem (mit Wasser verdünnten) Branntwein das Produkt ... – eine von der Firma ... vertriebene Mischung aus Mineralsalzen, Vitaminen und Spurenelementen und Hefeextrakt und Biodextrose – zugab. Diese Partie wurde aufgrund eines internen Fehler bereits bis auf einen Bestand von 3.570 l vermarktet. Der Restbestand ist noch immer vorhanden. Mit Schreiben vom 04.05.2016 hatte das Regierungspräsidium ... auf eine Anfrage der Klägerin vom 01.12.2015 ausgeführt, dass es das bei der Herstellung eingesetzte Produkt ... als unzulässig für die Herstellung von Bio-Branntweinessig ansehe, wenn dieser mit dem Verweis auf die ökologische Produktion vermarktet werden solle. Mit Schreiben vom 20.03.2017 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium ... mit, dass sie dennoch beabsichtige, den restlichen Bestand ab dem 03.04.2017 mit Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten. Mit Bescheid vom 30.03.2017, zugestellt am 07.04.2017, wurde der Klägerin vom Regierungspräsidium ... untersagt, in der Kennzeichnung und Werbung der Partie Bio-Branntweinessig, die unter Einsatz von ... hergestellt wurde, Bezug auf die ökologische Produktion zu nehmen; die Untersagung schließt ein, dass diese Angaben weder auf dem Erzeugnis selbst, noch in dessen weiterer Etikettierung oder Lieferscheinen oder Rechnungen oder anderen zur Vermarktung verwendeten Geschäftspapieren verwendet werden dürfen (Nr. 1). Der Klägerin wurde für den Fall, dass sie der Untersagung nicht nachkommt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 1.000,00 € angedroht (Nr. 2). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 300,00 € festgesetzt (Nr. 3). Das Regierungspräsidium begründete die Untersagungsverfügung damit, dass die streitgegenständliche Partie Branntweinessig entgegen Art. 27 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 unter Verwendung von nicht im Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2007 aufgeführter Mineralsalze hergestellt worden sei, die im zugegebenen Produkt ... etwa zu 38 Prozent enthalten seien. Branntweinessig sei ein Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-Sicherheits-VO). Dieser werde im Gegensatz zu Weinessig nicht aus Wein, sondern aus destilliertem Alkohol gewonnen und sei damit kein Erzeugnis des Wein-Sektors. Deshalb sei für die Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit der einzelnen Bestandteile des Produktes ... bei der beabsichtigten Verwendung in einem Erzeugnis, welches mit dem Hinweis auf die ökologische Produktion gekennzeichnet werden solle, der Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 anzuwenden. Dort würden bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von ökologischen Lebensmitteln sowie von Hefe und Hefeprodukten gemäß Art. 27 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt, die bei der Verarbeitung ökologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürften, unterteilt in Abschnitt A (Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich Träger) und Abschnitt B (Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse). Die in ... enthaltenen Nährstoffe seien grundsätzlich Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Abschnitts B, weil sie bei der Verarbeitung des Rohstoffs Alkohol aus technologischen Gründen verwendet würden und unbeabsichtigte Rückstände im Enderzeugnis hinterlassen könnten. Mangels ihrer Aufführung im Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 könne Branntweinessig, der unter Verwendung dieser Nährstoffe hergestellt wurde, nicht zulässigerweise mit dem Hinweis auf die ökologische Produktion gekennzeichnet werden. Am 28.04.2017 hat die Klägerin vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie hochprozentigen Essig, also Essig mit hohem Säureanteil, herstelle. Dieser werde von ihren Kunden besonders nachgefragt. Die Herstellung des Essigs erfolge dergestalt, dass durch Bakterien der Alkohol in Säure verwandelt werde. Dazu werde Branntwein aus der Landwirtschaft in Bio-Qualität erworben. Dieser Alkohol werde durch die Zugabe von vorhandenem Essig vergällt und sodann zur Essigherstellung verwendet. Um Essig mit einem hohen Säureanteil von 20 - 22 Prozent zu erhalten, müssten die Bakterien bestimmte Nahrung zusätzlich zum Alkohol erhalten. Diese werde in Form der Nährstoffmischung ..., bestehend aus Mineralien, Hefeextrakt, Vitaminen und Dextrose, beigegeben. Nach Abschluss der Tätigkeit der Bakterien sei der Alkohol nahezu vollständig in Säure umgewandelt. Die zugegebene Nahrung werde von den Bakterien bei der Umwandlung des Alkohols in Säure vollständig verwertet. Die Bakterien würden vor dem Abfüllen des fertiggestellten Essigs abfiltriert. Das Produkt ... sei dabei weder ein Lebensmittelzusatzstoff im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 noch ein Verarbeitungshilfsstoff im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Denn die Nährstoffe würden vollständig von den Bakterien verwertet und seien im Endprodukt nicht mehr vorhanden. Die Nährstoffe dienten auch keiner technologischen Funktion für den Essig, sondern allein der Ernährung der Bakterien. Diese Essigsäurebakterien seien hierbei Mikroorganismen im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008, die – da sie üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden – bei der Verarbeitung von Biolebensmitteln eingesetzt werden dürften. Weder die Essigsäurebakterien noch deren Nährstoffe seien dabei Zutaten des fertigen Essigs, da sie nach Abschluss des Gärprozesses abfiltriert würden. Das zugesetzte Nährstoffmittel werde nur als Nahrungsquelle für die Bakterien und somit aus ernährungsphysiologischen und nicht aus technologischen Gründen eingesetzt. Könnten die Bakterien die Nährstoffe vor ihrer Zugabe zum Alkohol aufnehmen, wäre ihr Einsatz zulässig. Daher müsse gleiches auch gelten, wenn der Nährstoff zur Ernährung der Bakterien dem Alkohol zugegeben werde. Für diese Auslegung spreche auch der Umgang mit gentechnisch veränderten Nährsubstraten beim Vollzug des Art. 2 Buchst. v der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Denn dabei seien nach der Interpretation (Version 10.1.2014 – Anlage 2) der Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller (AÖL) die als Nährboden verwendeten Substratbestandteile oder die bei der Aufarbeitung verwendeten technischen Hilfsstoffe nicht zu beachten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 30.03.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seine Ausführungen im Bescheid vom 30.03.2017. Ergänzend führt er aus, dass im Bescheid keine Klassifizierung der Nährstoffe als Lebensmittelzusatzstoff erfolgt sei. Auch sei der Verweis der Klägerin auf Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 unzutreffend, da die Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. y der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 lex specialis sei. Die verwendeten Nährstoffe seien Verarbeitungshilfsstoffe, da ihre technologische Funktion während der Be- oder Verarbeitung des Rohstoffs, vorliegend des Branntweins, zum Tragen komme. Dabei komme es nicht auf die direkte Wirkung auf den Branntwein an, sondern darauf, ob unter zeitlichem Aspekt während der Verarbeitung von Branntwein zu Branntweinessig eine Verwendung aus technologischen Gründen erfolge. Bereits die Verwendung der Essigsäurebakterien erfolge aus technologischem Grund, nämlich der zielgerichteten Vergärung der Zutat Branntwein zu Branntweinessig. Wenn für den Erfolg einer solchen Vergärung (und ohne dass ein anderer Grund erwiesen sei) zusätzlich die Verwendung von ... unverzichtbar sei, dann sei diese Verwendung ebenfalls dem technologischen Grund für die Verwendung der Essigsäurebakterien zuzurechnen. Die Anreicherung des Ausgangserzeugnisses Branntwein mit ... sei unzulässig, weil die darin enthaltenen Mineralstoffe nicht – wie in Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 vorgesehen – für die Herstellung von Branntweinessig gesetzlich vorgeschrieben seien. Die Darstellung der Klägerin, dass der Einsatz der Nährstoffe zulässig wäre, wenn die Essigsäurebakterien sie vor der Zuführung zum Alkohol aufnehmen würden, sei außerdem irreführend, da die Essigsäurebakterien nicht die Fähigkeit besäßen, Mineralstoffe einzuspeichern. Die Zugabe von Mineralstoffen sei darüber hinaus nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unzulässig. Denn danach sei die Verwendung von solchen Stoffen verboten, die bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellten. Durch die Destillation des Weins zu Branntwein gingen nahezu alle Mineralstoffe verloren. Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sei anwendbar, denn sie nenne „Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel“. Damit sei der gesamte Prozess auf allen Stufen der Herstellung gemeint. Dies ergebe sich auch aus Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. a i.V.m. Art. 2 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der die „Aufbereitung" nenne. Es gehe im Blick auf den Schutz vor Irreführung also darum, dass Stoffe und Verfahren, die in irgendeiner Stufe des gesamten Prozesses der Verarbeitung und Lagerung verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen, nicht verwendet werden dürften. Deshalb sei die Zugabe von ... auch dann unzulässig, wenn die darin enthaltenen Stoffe im Erzeugnis, das vermarktet werden solle, nicht mehr vorhanden sein sollten. Replizierend hat die Klägerin hierzu vorgetragen, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nur angebe, was für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gelte. Das ökologisch/biologisch bezeichnete Lebensmittel sei der Branntweinessig und nicht der Branntwein. Die streitigen Nährstoffe würden aber nicht Bestandteil des Lebensmittels Branntweinessig. Der Begriff der Zusammensetzung sei in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht definiert. Darunter werde aber die Verwendung von Zutaten verstanden, die in dem Lebensmittel enthalten seien. Zutaten seien nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Verbraucherinformations-VO über Lebensmittel) Stoffe, die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendet würden und im Enderzeugnis vorhanden blieben. ... sei im Endprodukt aber gerade nicht mehr vorhanden und damit keine Zutat im Sinne des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Es sei letztlich unerheblich, ob die Definition des Verarbeitungshilfsstoffs der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugrunde gelegt werde. Denn Verarbeitungshilfsstoffe hätten sowohl nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als auch nach Art. 2 Buchst. y der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 die gleichen Merkmale. Bereits das erste Merkmal, dass die Verarbeitungshilfsstoffe nicht als Lebensmittel verzehrt würden, liege nicht vor, da ... als solches wie ein Lebensmittel verzehrt werden könne. Auch liege bei der Verwendung von ... kein technologischer Zweck im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vor. Allen im Anhang genannten Funktionen sei gemein, dass entsprechende Auswirkungen an Zutaten erfolgten. Der Gärprozess, den der Beklagte als technologischen Zweck ansehe, sei aber nicht im Anhang I genannt. Der von dem Beklagten vorgebrachte Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 sei ebenfalls nicht anwendbar. Denn die Zugabe der in ... enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe erfolge nicht, um das Enderzeugnis zu vitaminisieren oder zu mineralisieren. Insoweit sei auch der Vortrag in der Klage zu präzisieren, dass keine Anreicherung erfolge. Denn eine solche bedinge, dass im Enderzeugnis der Gegenstand der Anreicherung feststellbar sein müsse. Im Zeitpunkt der Vermarktung des Branntweinessigs seien die Vitamine und Mineralstoffe aber eben nicht mehr vorhanden. Auch greife der Tatbestand des Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht. Denn Schutzzweck der Norm sei ausschließlich die Irreführung. Eine solche sei aber hier ausgeschlossen. Denn ... sei in dem in den Verkehr gebrachten Produkt Branntweinessig nicht mehr vorhanden, da die Bakterien bei der Umwandlung von Branntwein in Essig den Stoff verbrauchen würden. Es würden also keine verlorengegangenen Eigenschaften im Enderzeugnis wiederhergestellt. Durch die Untersagung der Bio-Auslobung entstehe der Klägerin ein Wettbewerbsnachteil, der sie in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, der Berufsfreiheit, der Nutzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und in ihrer Eigentumsfreiheit ungerechtfertigt einschränke. Der Beklagte trägt hiergegen weiter vor, die Argumentation, ... könne als solches wie ein Lebensmittel verzehrt werden und erfülle deshalb nicht Art. 2 Buchst. y der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, sei ihrerseits irreführend. Denn es gehe bei dieser Begriffsbestimmung nicht darum, ob es grundsätzlich rechtlich zulässig sei, ... als Lebensmittel in Verkehr zu bringen, sondern um die Bewertung, ob seine Verwendung bei der Herstellung von Ökologischem Branntweinessig nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zulässig sei. Der Bezug auf den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Denn dieser trage den Titel „Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen“. Er beziehe sich also offenkundig auf Lebensmittelzusatzstoffe im Gegensatz zu den hier betrachteten Verarbeitungshilfsstoffen. Offenkundig würden mit Verarbeitungshilfsstoffen aber andere Zwecke verfolgt, als nur die für Lebensmittelzusatzstoffe im Anhang l genannten. Ein solcher andere Zweck sei z. B. die tatbestandliche Vergärung mithilfe von Essigsäurebakterien. Auch die Argumentation, ... habe am Branntwein als tatbestandlicher Rohstoff keine technologische Wirkung, sei irreführend. Denn nicht die direkte Wirkung auf den Branntwein sei tatbestandsmäßig, sondern ob unter zeitlichem Aspekt während der Verarbeitung von Branntwein zu Branntweinessig eine Verwendung aus technologischen Gründen erfolge. Bereits die Verwendung der Essigsäurebakterien erfolge aus technologischem Grund, nämlich der zielgerichteten Vergärung der Zutat Branntwein zu Branntweinessig. Wenn für den Erfolg einer solchen Vergärung (und ohne dass ein anderer Grund erwiesen ist) zusätzlich die Verwendung von ... unverzichtbar sei, dann sei diese Verwendung ebenfalls dem technologischen Grund für die Verwendung der Essigsäurebakterien zuzurechnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten (1 Heft) verwiesen.