Gerichtsbescheid
B 7 K 23.35
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Lebensmittelzusatzstoff im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) 1333/2008 liegt auch dann vor, wenn ein für die Herstellung verwendeter Stoff keine technologische Funktion bezogen auf das Endprodukt hat. (Rn. 62 – 70) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist ein konkreter Stoff gleichzeitig ein Verarbeitungshilfsstoff im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) 1333/2008 und ein Lebensmittelzusatzstoff im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) 1333/2008, so führt dies dazu, dass der Stoff in seinen Rechtsfolgen einzig als Verarbeitungshilfsstoff zu behandeln ist. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein als sogenannte Rieselhilfe eingesetzter Stoff ist keine Verarbeitungshilfe im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Buchst. b VO (EG) 1333/2008, wenn der Stoff nach der Verarbeitung in dem Lebensmittel im zugesetzten Umfang vorhanden bleibt. (Rn. 79 – 82) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Lebensmittelzusatzstoff im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) 1333/2008 liegt auch dann vor, wenn ein für die Herstellung verwendeter Stoff keine technologische Funktion bezogen auf das Endprodukt hat. (Rn. 62 – 70) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist ein konkreter Stoff gleichzeitig ein Verarbeitungshilfsstoff im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) 1333/2008 und ein Lebensmittelzusatzstoff im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) 1333/2008, so führt dies dazu, dass der Stoff in seinen Rechtsfolgen einzig als Verarbeitungshilfsstoff zu behandeln ist. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein als sogenannte Rieselhilfe eingesetzter Stoff ist keine Verarbeitungshilfe im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Buchst. b VO (EG) 1333/2008, wenn der Stoff nach der Verarbeitung in dem Lebensmittel im zugesetzten Umfang vorhanden bleibt. (Rn. 79 – 82) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird zugelassen. A. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, insbesondere wurden die Beteiligten entsprechend angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und haben sich mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides einverstanden erklärt. B. Der Klageantrag ist nach verständiger Würdigung durch das Gericht nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass die Klägerin berechtigt sei, – auch zukünftig – die in ihrer Produktion unter Einsatz der N.-Produkte „N.“, „N.“ und „N.“ hergestellten Waren in Verkehr zu bringen. I. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) entsprechend anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage der Klagepartei zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Ist aber ein Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, B.v. 13.1.2012 – 9 B 56/11 – juris Rn. 7 f.). II. Gemessen hieran ist das Gericht nicht an den von der Klägerin wörtlich formulierten Antrag gebunden, insbesondere ergibt sich bereits aus dem Schriftsatz vom 04.05.2023, dass es der Klägerin im Kern um die Frage geht, ob sie die umstehenden N.-Produkte in der Vergangenheit und in der Zukunft zu Recht als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet hat bzw. zukünftig verwenden darf und – darauf aufbauend und hier streitgegenständlich – ob die mittels Einsatzes der N.-Produkte in Gestalt ihrer konkreten Verwendung hergestellten klägerischen Waren in Verkehr gebracht werden dürfen. Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. C. Die Klage ist zulässig. I. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (BVerwG, U.v. 23.1.1992 – 3 C 50/89 – juris Rn. 29; U.v. 28.1.2010 – 8 C 38/09 – juris Rn. 32). Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss „in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig” sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden. Auch bloße Vorfragen oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BVerwG, U.v. 28.1.2010 – 8 C 38/09 – juris Rn. 32). 2. An diesen Grundsätzen gemessen kommt hier als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis die Berechtigung der Klägerin in Betracht, ihre mittels der streitgegenständlichen N.-Produkte hergestellten Waren in Verkehr zu bringen. Denn der Beklagte nimmt in den Mitteilungen an die Klägerin vom 09.05.2022, 06.09.2022 und 04.10.2022 jeweils die Rechtsauffassung für sich in Anspruch, dass die hierbei hergestellten Waren aufgrund der Verwendung der streitgegenständlichen N.-Produkte als nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe einem – aus den Normen des Art. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008 herrührenden – Inverkehrbringungsverbot unterlägen. Die Klägerin vertritt indes die gegenteilige Auffassung, dass die N.-Produkte als Verarbeitungshilfsstoffe i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1333/2008 eingesetzt werden würden und daher keiner Zulassung bedürfen. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten haben sich dadurch zu einem Rechtsverhältnis verdichtet, dass der Beklagte – unter wechselseitiger vorprozessualer Korrespondenz mit der Klägerin bzw. deren Bevollmächtigten – die Klägerin mehrfach und in eindeutiger Weise von seiner Auffassung, dass die in dem klägerischen Betrieb verwendeten N.-Produkte als Lebensmittelzusatzstoffe i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008 zu klassifizieren seien und für diese keine Zulassung bestehe, in Kenntnis gesetzt und hierauf gestützt den Erlass einer Untersagungsanordnung in Aussicht gestellt hat (siehe E-Mail der KBLV vom 09.05.2022 und Schreiben vom 06.09.2022). Dass sich die KBLV mit E-Mail vom 04.10.2022 entschloss, von dem Erlass einer solchen Anordnung abzusehen, da die Klägerin zwischenzeitlich die hiesigen N.-Produkte nicht mehr verwende, ist unschädlich. Denn die Klägerin tat dies nicht auf Grundlage einer freien unternehmerischen Entscheidung, sondern gerade zur Abwendung des Erlasses einer Untersagungsverfügung und einer drohenden Strafbarkeit (§ 59 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a LFGB), wie mit Schriftsatz vom 04.05.2023 unter Verweis auf die zu erwartende lange Dauer eines vom Hersteller, der Fa. …, bei der EU-Kommission eingeleiteten Zulassungsverfahrens nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008 i.V.m. VO (EG) Nr. 1331/2008 i.V.m. VO (EU) Nr. 234/2011 dargelegt wurde. Die Klägerin war vielmehr gezwungen, die Rezeptur der Produkte – nach Absprache mit deren Kunden – zu ändern, um überhaupt die ehemals unter Einsatz der N.-Produkte hergestellten klägerischen Waren weiter auf dem Markt anbieten zu können. Dass die Änderung der Rezeptur nur als vorübergehend beabsichtigt ist, war dem Beklagten auch bewusst, indem er das in der E-Mail vom 04.10.2022 artikulierte Absehen des Erlasses einer Untersagungsverfügung durch den Passus „derzeit“ relativierte. Überdies kündigte die Klägerin in nachvollziehbarer Weise - insbesondere vor dem Hintergrund des „Clean Label“-Effekts – mit Schriftsatz vom 04.05.2022 an, die N.-Produkte „alsbald“ wiederverwenden zu wollen. Daher ist eine Verdichtung des Rechtsverhältnisses auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass sich die KBLV (allein) aufgrund der RASFF-Meldung an der Einstufung der N.-Produkte als Lebensmittelzusatzstoffe gebunden sieht. Denn sie hält auch im weiteren Verfahren als für die Klägerin zuständige Vollzugsbehörde aufgrund eigener Prüfung an der Einstufung als Lebensmittelzusatzstoffe fest. Das Klagebegehren beschränkt sich nicht auf eine bloße Vorfrage oder unselbstständige Teile eines Rechtsverhältnisses. Zudem ist die hiesige Feststellungsklage ersichtlich nicht subsidiär zu anderen Klagearten (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). II. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. 1. Als Feststellungsinteresse ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 20.12.2017 – 6 B 14/17 – juris Rn. 13; U.v. 25.10.2017 – 6 C 46/16 – juris Rn. 20). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition eines Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Bei erledigten Maßnahmen liegt ein berechtigtes Interesse jedoch grundsätzlich nur in den anerkannten Fallgruppen zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) vor. Ein rechtliches Interesse kann im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) insbesondere dann angenommen werden, wenn der Betroffene mit der Verweigerung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auf Rechtsbehelfe in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verwiesen werden würde (sog. „Damokles Rechtsprechung“). Es ist ihm nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen gewissermaßen „von der Anklagebank herab“ zu führen (BVerwG, U.v. 23.6.2016 – 2 C 18.15 – juris Rn. 20). Der Betroffene hat in einer solchen Situation vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als „fachspezifischerer“ Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn ihm ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren droht (BVerfG, B.v. 7.4.2003 – 1 BvR 2129/02 – „Meisterzwang“ – juris Rn. 14 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, U.v.13.1.1969 – I C 86.64 – juris – und U.v. 17.1.1972 – I C 33.68 – juris; VGH BW, U.v. 11.2.2010 – 9 S 1130/08 – „Meeresfrüchte-Mischung“ – juris Rn. 16; OVG NW, U.v. 19.5.2016 – 13 A 592/07 – „Sojagetränk“ – juris Rn. 32; OVG Rh-Pf, U.v. 13.3.2019 – 8 A 11522/18 – „Traubenmost“ – juris Rn. 33). Ein Feststellungsinteresse bejaht hat die obergerichtliche Rechtsprechung dementsprechend für den Fall der Mitteilung, dass der Vorgang zur weiteren Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde (VGH BW, U.v. 11.2.2010 – 9 S 1130/08 – „Meeresfrüchte-Mischung“ – juris Rn. 3, 18), oder auch der Drohung mit einer Strafanzeige (BVerwG, U.v. 13.1.1969 – I C 86.64 – juris Rn. 19). Entsprechendes gilt für die Drohung mit einem Bußgeldbescheid (OVG NW, U.v. 31.1.1996 – 13 A 6644/95 – juris Rn. 6). Die fehlende Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für den Strafrichter spielt keine Rolle; schon der Einfluss, den eine einem Kläger günstige Entscheidung auf die Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfrage ausüben kann, rechtfertigt das Feststellungsbegehren (BVerwG, U.v. 13.1.1969 – I C 86.64 – juris Rn. 19). Eine abstrakte behördliche Rechtsbelehrung eines Lebensmittelunternehmers über die Straf- oder Ordnungswidrigkeit seines Verhaltens reicht hingegen nicht (BVerwG, U.v. 9.12.1999 – 6 B 35/99 – juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. OVG Rh-Pf, U.v. 13.3.2019 – 8 A 11522/18 – „Traubenmost“ – juris Rn. 33). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt zum Vorliegen des berechtigten Feststellungsinteresses ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, U.v. 23.8.2007 – 7 C 2.07 – juris Rn. 19). 2. An diesen Grundsätzen gemessen hat die Klägerin ein schutzwürdiges rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Feststellung des hier gegenwärtigen, nicht erledigten Rechtsverhältnisses dargelegt. Sie hat – sollten die verwendeten N.-Produkte als nicht zugelassene Zusatzstoffe zu klassifizieren sein – aufgrund der Straf- und Bußgeldbewehrung (§ 59 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a LFGB, § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB) ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser für die Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit relevanten verwaltungsrechtlichen Vorfrage. Der Einwand des Beklagten, es gebe im Strafverfahren keine Vorfrage, die auf verwaltungsrechtlicher Ebene mit der vorliegenden Feststellungsklage zu klären wäre, verfängt nicht. Denn nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a LFGB wird bestraft, wer entgegen Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008 einen Lebensmittelzusatzstoff als solchen in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln verwendet. Dies ist gerade die hier im Kern mit der Feststellungklage zu klärende Frage. Zwar wurde in dem Schreiben der KBLV vom 06.09.2022 und der E-Mail vom 04.10.2022 an die Bevollmächtigte zunächst nur auf eine Strafbarkeit hingewiesen. Zwischenzeitlich wurden die Vorgänge aber der Staatsanwaltschaft … zur Anzeige gebracht und die KBLV behält sich bei entsprechendem Verfahrensgang (vgl. § 41 Abs. 2 OWiG, § 43 OWiG, Nr. 90 RiStBV) weiterhin den Erlass eines Bußgeldbescheids vor (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a OWiG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 ZustV i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e GesVSV). Überdies liegt ein anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse vor. Dies schon deshalb, da die Klägerin es aufgrund des sich auf die Endkunden positiv auswirkenden „Clean Label“-Effekts ernsthaft in Betracht zieht, die streitgegenständlichen N.-Produkte in ihrem Betrieb wieder zu verwenden. Das Abwarten des vom Hersteller der N.-Produkte eingeleiteten Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe vor der EU-Kommission erscheint angesichts der erwarteten langen Dauer keine zumutbare Alternative, zumal die Klägerin gerade für sich in Anspruch nimmt, dass es sich bei den N.-Produkten um Verarbeitungshilfsstoffe handele. III. Der Klage steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen (§ 173 Satz 1 Halbs. 1 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zwischen dem hiesigen und dem beim Bayerischen Verwaltungsgericht München anhängige Verfahren (Az.: …) herrscht keine Streitgegenstandsidentität. In jenem Verfahren ist Klagegegenstand die innerbehördliche Kompetenz zur Art und Weise der Informationsweitergabe im Rahmen von RASFF-Meldungen; im hiesigen Verfahren wird hingegen die Berechtigung der Klägerin zum Inverkehrbringen der (auch künftig) mittels N.-Produkte hergestellten Waren zum Gegenstand der Klage gemacht. Allein schon aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsqualität der festzustellenden behördlichen Rechtsverhältnisse sind die Streitgegenstände nicht identisch. IV. Für die Klage besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die klägerische Zusage, einstweilen auf den Einsatz von N.-Produkten in ihrer Produktion zu verzichten, vermag das Rechtsschutzbedürfnis aus bereits genannten Gründen nicht zu Fall zu bringen. Ebenfalls ist die Klägerin nicht vorrangig darauf zu verweisen, ein Verfahren nach Art. 19 Buchst. c i.V.m. Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1333/2008 durch formlosen Hinweis an die EU-Kommission anzuregen, in dem die definitorische Zuordnung der streitgegenständlichen N.-Produkte als Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe erfolgen würde, oder das vom Hersteller bei der EU-Kommission eingeleitete Zulassungsverfahren abzuwarten. Denn die Klägerin ist unabhängig von einer Zulassung beschwert, da sie für sich positiv in Anspruch nimmt, die N.-Produkte als Verarbeitungshilfsstoffe einzuordnen. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass die Abgrenzungsfrage „Zusatzstoff-Verarbeitungshilfsstoff“ auch in dem Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (Az.: …) womöglich inzident eine Rolle spielen könnte. Der Klageantrag ist dort auf die Feststellung gerichtet, dass die Weitergabe der Informationen innerhalb der Behörden zu Unrecht erfolgt sei; die Feststellung ist daher auf ein vergangenes Rechtsverhältnis gerichtet. Vorliegend geht es aber um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, welches durch die Absicht der Wiederverwendung auch Charakter für die Zukunft zeitigt. Demnach kann aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsschutzziele das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden. Auch sind die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis im dortigen Verfahren (Az.: …) nicht auf die hiesige Konstellation übertragbar. Denn in jenem Eilverfahren – über eine bereits erledigte Maßnahme – wurde das Rechtsschutzbedürfnis insbesondere aufgrund einer mangelnden Besserstellung der Antragstellerin durch eine nur vorläufige Feststellung und in Ermangelung einer geltend gemachten Wiederverwendungsabsicht der streitigen N.-Produkte verneint. Beides ist – wie bereits ausgeführt – im streitgegenständlichen Klageverfahren anders. D. Die Klage ist jedoch unbegründet. Sie richtet sich zwar gegen den richtigen Beklagten, aber die Klägerin ist nicht berechtigt, – auch zukünftig – die in ihrer Produktion unter Einsatz der N.-Produkte (N., N. und N.) hergestellten Waren in Verkehr zu bringen. Denn die auf diese Weise hergestellten klägerischen Produkte unterliegen einem Inverkehrbringungsverbot nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1333/2008, da die streitgegenständlichen N.-Produkte bei der konkreten verfahrensgegenständlichen Verwendungsweise nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008 darstellen. I. Mit der VO (EG) Nr. 1333/2008 wird im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Verbraucherschutzes die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union harmonisiert (Art. 1 Unterabs. 1, ErwG 1 bis 4). Zu diesem Zweck legt die Verordnung anhand von Gemeinschaftslisten die Zusatzstoffe fest, die bei Lebensmitteln zugelassen sind und bestimmt die Bedingungen für ihre Verwendung (Art. 1 Unterabs. 2). Sie regelt außerdem die Kriterien für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in die Gemeinschaftsliste (Art. 6 ff.). Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Zusatzstoff in der vorgesehenen Dosis für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich ist, es eine technologische Notwendigkeit für seine Verwendung gibt und er dem Verbraucher einen Nutzen bringt, z.B. weil der Zusatzstoff der Einhaltung der ernährungsphysiologischen Qualität des Lebensmittels dient oder dessen gleichbleibende Qualität oder Stabilität fördert (Art. 6 Abs. 1 und 2, ErwG 7). Die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste vollzieht sich nach einem einheitlichen Bewertungs- und Zulassungsverfahren, das in der VO (EG) Nr. 1331/2008 geregelt ist. Das Verfahren kann auf Initiative der Europäischen Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaates oder einer betroffenen Person eingeleitet werden. Zuständig für die Entscheidung über die Aufnahme eines Zusatzstoffes ist die Kommission (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr 1331/2008), die dabei von dem ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt wird (Art. 14 VO (EG) Nr. 1331/2008; Art. 28 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008; BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 7/14 – juris Rn. 18). Auf dieser Grundlage regeln Art. 4 und Art. 5 VO (EG) Nr. 1333/2008 die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Lebensmittelzusatzstoffen. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008 dürfen in Lebensmitteln nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang II zur VO (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe und nur unter den darin festgelegten Bedingungen verwendet werden. Art. 5 VO (EG) Nr. 1333/2008 verbietet das Inverkehrbringen eines Lebensmittels, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, wenn die Verwendung des Zusatzstoffs nicht mit dieser Verordnung in Einklang steht. II. Bei der (wieder) von der Klägerin beabsichtigten Verwendung der streitgegenständlichen N.-Produkte (- …, – …, – …*) in ihrer Kapsel- und Tablettenproduktion kommen diese als Lebensmittelzusatzstoffe zum Einsatz. Ein Lebensmittelzusatzstoff ist nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008 ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. 1. Die Auslegung von in Rechtsakten der Union verwendeten Begriffen erfolgt unionsrechtsautonom, d.h. unabhängig von einem nationalstaatlichen Verständnis. Das Gericht ist als mitgliedstaatliches Gericht zur Auslegung von Unionsrecht berufen. Hierbei bedient es sich den auch auf Unionsebene anerkannten Grundsätzen zur Auslegung einer Norm nach deren Wortlaut (ggf. auch unter Einbezug anderer Sprachfassungen), Historie, Systematik und Sinn und Zweck (Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 19 EUV Rn. 28 bis 33). Dabei ist das Gericht nicht an eine behördliche Rechtsauffassung gebunden, im streitgegenständlichen Fall insbesondere nicht an die der KBLV oder der EU-Kommission. 2. Bei den N.-Produkten handelt es sich um „Stoffe“ im vorstehenden Sinne. Der Begriff des „Stoffs“ ist im weitesten Umfang zu verstehen. Neben chemischen Verbindungen sind auch Stoffgemische, unabhängig vom Aggregatszustand, erfasst. Der Ausdruck „mit oder ohne Nährwert“ hat keine einschränkende Bedeutung (Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 14 und 18; vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 7/14 – juris Rn. 21). Die Stoffeigenschaft ist bei N. zu bejahen, da es ein Extrakt aus Reis-Kleie darstellt. N. ist ein Stoff, weil es ein aus Reisspelzen/-schalen gewonnenes Konzentrat von Siliziumdioxid ist; das gleiche gilt für N. als ein Gemisch aus Reis-Extrakt, Konzentrat aus Reisspelzen/-schalen („…“), Gummiarabicum und Sonnenblumenöl. 3. Im streitgegenständlichen Produktionsprozess werden die N.-Produkte aus technologischen Gründen bei der Herstellung/Verarbeitung zugesetzt. a) Die von der Klägerin mittels der N.-Produkte hergestellten Nahrungsergänzungsmittel stellen nach Art. 2 Buchst. a RL 2002/46/EG Lebensmittel i.S.d. Art. 2 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 und damit solche i.S.d. VO (EG) Nr. 1333/2008 dar (Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008). b) Ein Stoff wird einem Lebensmittel aus technologischen Gründen zugesetzt, wenn er einem oder mehreren der in Art. 6 Abs. 2, Art. 7 und Art. 8 VO (EG) Nr. 1333/2008 genannten Zwecke dient, die im – hierfür nicht abschließenden (Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 8) – Anhang I der VO (EG) Nr. 1333/2008 durch Auflistung sogenannter Funktionsklassen konkretisiert werden. Bei diesen Funktionsklassen handelt es sich um nach der technologischen Funktion in Lebensmitteln geordnete Gruppen von Zusatzstoffen (Art. 3 Abs. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1333/2008), wie beispielsweise Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Emulgatoren, Geschmacksverstärker oder Trennmittel (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 7/14 – juris Rn. 23). aa) Der für die Annahme von technologischen Gründen nicht abschließende Charakter des Anhang I der VO (EG) Nr. 1333/2008 folgt daraus, dass die entsprechende – durch Art. 33 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 1333/2008 aufgehobene – Vorgängervorschrift zur Definition der Lebensmittelzusatzstoffe, Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 RL 89/107/EWG, das Vorliegen eines Lebensmittelzusatzstoffs noch an eine der im dortigen Anhang I aufgeführten Kategorien von Lebensmittelzusatzstoffen geknüpft hat. Von einer solchen Verknüpfung wurde nach dem klaren Wortlaut und der Konzeption der VO (EG) Nr. 1333/2008 nun abgesehen. Denn es findet sich in den entsprechenden Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1333/2008 (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008) kein solch einschränkender Verweis. Zudem spricht Anhang I der VO (EG) Nr. 1333/2008 nicht mehr von „Kategorien von Lebensmittelzusatzstoffen“, sondern (nur noch) von „Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen“. Sollte der konkret eingesetzte Stoff einer der in Anhang I der VO (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Funktionsklassen zugeordnet werden, so ist dies eine hinreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung zur Annahme des Zusatzes aus „technologischen Gründen“. Der Begriff der technologischen Gründe ist daher einer Auslegung zugänglich. Dieses Ergebnis entspricht auch den nachfolgend genannten Fundstellen, wenn dort davon gesprochen wird, dass Anhang I der VO (EG) Nr. 1333/2008 nicht abschließend sei (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 7/14 – juris Rn. 23; OVG Lüneburg, U.v. 25.3.2014 – 13 LC 110/13 – juris Rn. 32; Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 8) bzw. der Begriff der „technologischen Gründe“ nun – im Gegensatz zur Vorgängervorschrift – abstrakt ermittelt werden müsse (vgl. Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 30). Ihm können demnach auch solche Stoffgruppen unterfallen, die den in Anhang I genannten Funktionsklassen ähnlich sind, wie beispielsweise Bleichmittel, Formulierungshilfen und Tablettierungshilfen (Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 31). bb) Zur Beurteilung des Zwecks des eingesetzten Stoffs ist eine konkrete Betrachtungsweise maßgeblich (OVG Lüneburg, U.v. 25.3.2014 – 13 LC 110/13 – juris Rn. 37; Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 2 Rn. 4 und Art. 3 Rn. 28 f.). Es gilt nicht mehr die vormals unter § 2 Abs. 1 LMBG 1974 herrschende abstrakte Betrachtungsweise („einmal Zusatzstoff, immer Zusatzstoff/ einmal Nicht-Zusatzstoff, immer Nicht-Zusatzstoff“ – vgl. Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 2 Rn. 4). Für die Einordung des Stoffs hinsichtlich seiner technologischen Funktion ist auf den verfolgten Hauptzweck (Hauptfunktion, Art. 9 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1333/2008) des Stoffes in der hierfür maßgeblichen Gestalt seiner konkreten Verwendung abzustellen, den er während des Produktionsablaufs (Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung und Lagerung) hat. c) Dem Merkmal des Zusatzes aus „technologischen Gründen“ kommt keine tatbestandsverengende Bedeutung dergestalt zu, dass damit (zusätzlich) eine technologische Wirkung bezogen auf das Endprodukt verlangt werden würde, um die Eigenschaft als Lebensmittelzusatzstoff begründen zu können. Hierfür finden sich bereits im Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008 keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist für die Erfüllung des Merkmals der technologischen Gründe erforderlich, aber auch ausreichend, dass überhaupt eine technologische – bzw. sprachlich richtiger: „technische“ – Wirkung in Bezug auf den Produktionsablauf vorliegt, also durch den Zusatz eines Stoffes der Produktionsablauf als solcher beeinflusst wird (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 16.5.2019 – 3 K 5672/17 – juris Rn. 84; Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 31). Ob ein Stoff aus technologischen Gründen zugesetzt wird, beurteilt sich allein danach, ob er sich im Sinne der in Anhang I der VO (EG) Nr. 1333/2008 nicht abschließend beschriebenen technischen Funktionen auf das Lebensmittel auswirkt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 7/14 – juris Rn. 26). Gestützt wird diese Auffassung auch von den Funktionsklassen der „Backtriebmittel“ und „Mehlbehandlungsmittel“ in den Nr. 22 und 26 des Anhangs I der VO (EG) Nr. 1333/2008, die ihre technologische Wirkung bereits während des Backprozesses und nicht mehr im fertig gebackenen Brot entfalten. Wenn das Verwaltungsgericht Karlsruhe zur Unterscheidung der Begriffe des Lebensmittelzusatzstoffs und des Verarbeitungshilfsstoffs darauf hinweist, dass die technologische Funktion bei einem Verarbeitungshilfsstoff nur bei der Verarbeitung wirke und gerade nicht mehr im Enderzeugnis (VG Karlsruhe, U.v. 16.5.2019 – 3 K 5672/17 – juris Rn. 89), so ist dies lediglich ein Hinweis auf die sich bereits aus dem Verordnungstext des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b Nr. iii a.E. VO (EG) Nr. 1333/2008 ergebende Bestimmung, dass für die Annahme eines Verarbeitungshilfsstoffs keine technologische Auswirkung auf das Enderzeugnis bestehen dürfe. Ferner streitet für die hier vertretene Auffassung, dass zur Annahme eines Lebensmittelzusatzstoffs keine technologische Wirkung bezogen auf das Endprodukt vorhanden sein muss, die Wertung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Nr. iii VO (EG) Nr. 1333/2008. Dort ist der Migrationsgrundsatz für sog. „Carry Over“-Stoffe statuiert. Nach dieser Bestimmung darf ein Lebensmittelzusatzstoff in einem Lebensmittel mit zugesetzten Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen oder -aromen enthalten sein, falls der Zusatzstoff unter anderem durch den Lebensmittelzusatzstoff, das -enzym oder -aroma in das Lebensmittel übertragen worden ist und in dem endgültigen Lebensmittel keine technische Funktion erfüllt (Unterstreichungen durch das Gericht). Aus dieser Vorschrift wird deutlich, dass ein Stoff begrifflich Lebensmittelzusatzstoff bleibt, auch wenn er im endgültigen Lebensmittel keine technische/technologische Wirkung entfaltet. Die Verordnung legt aufgrund des in Art. 3 VO (EG) Nr. 1333/2008 aufgenommenen Verzeichnisses von Begriffsbestimmungen ihren Bestimmungen durchgängig dasselbe Begriffsverständnis zugrunde. Dass der Verordnungsgeber innerhalb der Verordnung – noch dazu stillschweigend – verschiedene Begriffsverständnisse des Lebensmittelzusatzstoffs benutze, ist daher nicht erkennbar. Dass das Merkmal der „fehlenden technologische Wirkung bezogen auf das Endprodukt“ nur in der beschriebenen „Carry Over“-Konstellation – hinsichtlich der dort angeordneten für den Verwender privilegierenden Rechtsfolgen – relevant wird und die begriffliche Einordnung als Lebensmittelzusatzstoff unberührt lässt, deckt sich auch mit dem Verständnis, welches aus der Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hervorgeht (ALS-Stellungnahmen der 109. Sitzung 2017, Nr. 2017/1, dort die Zweige Nr. 5 und Nr. 6 des Entscheidungsbaums – https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/01_Lebensmittel/ALS_ALTS/ALS_Stellungnahmen_109_Sitzung_2017.pdf? blob=publicationFile& v=8, Stand: 17.11.2023). Insbesondere ist die zur Konkretisierung der technologischen Wirkung auf das Endprodukt vereinzelt vertretene Auffassung der Bildung von Fallgruppen (siehe Schulz, ZLR 2017, 4/10 ff.) nicht angezeigt, die zwischen einer erstmalig im Endprodukt auftretenden aktiven Wirkung bzw. einer passiven Wirkung i.S.e. Aufrechterhaltens eines bereits begonnenen Wirkprozesses (erste Fallgruppe), der Aufrechterhaltung des Ergebnisses eines bereits abgeschlossenen Wirkprozesses (zweite Fallgruppe), der Schädlichkeit eines hypothetischen „Hinwegdenkens“ des zugesetzten Stoffes für dessen spezifische Funktion im Endprodukt (dritte Fallgruppe) und zuletzt danach differenzieren, ob denn – unabhängig von einem „Hinwegdenken“ des Stoffes – dieser durch aktives Entfernen lediglich Rückstände hinterlassen hat (vierte Fallgruppe). Denn die Herausarbeitung dieser Fallgruppen und der infolgedessen gezogene Schluss auf die Eigenschaft als Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff beruhen auf einem unzutreffenden Umkehrschluss zu Art. 3 Abs. 2 Buchst. b Nr. iii VO (EG) Nr. 1333/2008. Der Verordnungsgeber hat dort zur Annahme eines Verarbeitungshilfsstoffs statuiert, dass sich der eingesetzte Stoff technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken dürfe. Bei der Definition des Lebensmittelzusatzstoffs fehle eine solche Einschränkung, sodass zusätzliches notwendiges Tatbestandsmerkmal für die Annahme eines Lebensmittelzusatzstoffs eine solche technologische Auswirkung auf das Endprodukt sei (vgl. Schulz, ZLR 2017, 4/9 f.). Das Gericht folgt dieser Auslegung nicht, da diese der Konzeption der Verordnung widerspricht, die es in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008 (vice versa in Art. 20 Buchst. b Nr. ii VO (EU) Nr. 1169/2011) explizit zulässt, dass ein begriffliches Nebeneinander von Lebensmittelzusatzstoff und Verarbeitungshilfsstoff bestehen kann. Auch Satz 5 des ErwG 5 der VO (EG) Nr. 1333/2008 streitet für die hier vertretene Auffassung. Dort ist folgendes niedergelegt: „Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen natürlichen Ausgangsstoffen, die in dem Enderzeugnis eine technologische Funktion erfüllen und die durch selektive Extraktion von Bestandteilen (z.B. Pigmenten) im Vergleich zu ihren ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteilen gewonnen werden, gelten jedoch als Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung.“ Da diese Passage eine Sonderkonstellation zum Gegenstand hat, kann sie daher nicht zur Begründung eines generellen Erfordernisses herangezogen werden. Hätte der Verordnungsgeber das Erfordernis der „technologischen Wirkung auf das Endprodukt“ auf sämtliche Arten von Lebensmittelzusatzstoffen ausdehnen wollen, so wäre eine explizite – überdies sodann im verbindlichen Teil des Verordnungstextes anzusiedelnde – Aufnahme dieses Merkmals in die Definition der Lebensmittelzusatzstoffe in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008 angezeigt gewesen. Ferner zeigt die von Schulz gebildete vierte Fallgruppe, dass das für die Annahme eines Verarbeitungshilfsstoffs relevante, dort eigenständig aufgeführte Tatbestandsmerkmal der Rückstände (Art. 3 Abs. 2 Buchst. b Nr. iii VO (EG) Nr. 1333/2008) mit dem der fehlenden technologischen Wirkung vermengt wird, was ebenfalls dort eigenständig in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b Nr. iii VO (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt ist. Für die Annahme eines begrifflichen Nebeneinanders streitet auch die abweichende Behandlung des Begriffsverhältnisses in der VO (EG) Nr. 834/2007. Denn in der VO (EG) Nr. 834/2007 können mangels einer vergleichbaren Vorschrift zu Art. 2 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008 auch solche Stoffe Verarbeitungshilfsstoffe sein, die nicht als Lebensmittelzusatzstoffe gelten (VG Karlsruhe, U.v. 16.5.2019 – 3 K 5672/17 – juris Rn. 76). Im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1333/2008 schließen sich die Begriffe der Lebensmittelzusatzstoffe und der Verarbeitungshilfsstoffe hingegen nicht mehr gegenseitig aus; sie stehen vielmehr nebeneinander. In letzter Konsequenz kann dies dazu führen, dass – selbst unter Zugrundelegung der maßgeblichen konkreten Betrachtungsweise, welche Art. 2 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008 fordert – der eingesetzte Stoff die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verarbeitungshilfsstoff i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1333/2008 und zugleich die eines Lebensmittelzusatzstoffs i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008 erfüllt, ohne dass hierin ein begriffstypologischer Widerspruch entsteht. Eine Lösung dieses Konflikts ist hinsichtlich dieser „Schnittmenge“ vielmehr auf konkurrenzrechtlicher Ebene zu suchen: Sollten im konkreten Fall der Verwendung beide Begriffe zugleich tatbestandlich erfüllt sein, so führt dies dazu, dass der Stoff in seinen Rechtsfolgen einzig als Verarbeitungshilfsstoff zu behandeln ist. Denn die Annahme eines Verarbeitungshilfsstoffs hat eine Privilegierung des Verwenders zur Folge; dessen Einsatz ist zulassungsfrei. Diese Privilegierung kann ihm nicht durch den allgemeineren – weil insoweit weiter gefassten – Tatbestand der Lebensmittelzusatzstoffe vorenthalten werden. Der Tatbestand des Verarbeitungshilfsstoffs stellt sich somit als speziellere Vorschrift dar und löst eine Sperrwirkung hinsichtlich des Rückgriffs auf die Rechtsfolgen der allgemeineren Vorschrift der Lebensmittelzusatzstoffe aus. Beispielsweise erfüllt ein Anti-Haft-Spray für den Backofen sowohl den Begriff des Verarbeitungshilfsstoffs (Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 16 Rn 66) als auch den des Lebensmittelzusatzstoffs, sodass es in Folge der Spezialität in seinen Rechtsfolgen einzig denen des Verarbeitungshilfsstoffs zu unterwerfen ist. d) An diesen Grundsätzen gemessen erfolgt der Einsatz der streitgegenständlichen N.-Produkte aus technologischen Gründen. Den klägerischen Angaben zufolge dient der Einsatz der N.-Produkte dazu, das Gleiten der Rohstoffmischung von den Produktionsanlagen der Klägerin in die Kapseln bzw. Tablettenform zu erleichtern. Mit anderen Worten wird dadurch die Rieselfähigkeit der Rohstoffmischung erhöht bzw. einer Verklumpung dadurch vorgebeugt, dass die N.-Produkte der Rohstoffmischung beigemengt werden. Die N.-Produkte dienen im vorliegenden Anwendungsfall damit als Rieselhilfe während des Herstellungsprozesses. Sie dürften damit bereits die Merkmale der Funktionsklasse der Trennmittel nach Nr. 8 des Anhangs I der VO (EG) Nr. 1333/2008 erfüllen, jedenfalls kommt ihnen eine dem Trennmittel nach Nr. 8 ähnliche Wirkung zu, so dass unter Berücksichtigung des nicht abschließenden Charakters des Anhangs I ein Zusetzen aus technologischen Gründen vorliegt. Dies stellt auch die maßgebliche Hauptfunktion der N.-Produkte in der konkreten Art der Verwendung dar. Die generelle Eignung von aus Reis extrahierten Stoffen als „Trennmittel“ wird auch durch die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel der EU-Kommission vom 30.11.2021 – Bereich „Neuartige Lebensmittel und toxikologische Sicherheit“ – und hinsichtlich der N.-Produkte im Besonderen durch die Angabe des Herstellers, der Fa. …, gestützt. Nach den Herstellerangaben sind die Stoffe N., – … und – … jeweils geeignet, als funktionaler Ersatz von unter anderem Magnesiumstearat – einem als Lebensmittelzusatzstoff zugelassenen Magnesiumsalz der Speisefettsäuren (Anhang II Teil B E470b der VO (EG) Nr. 1333/2008) – bzw. hinsichtlich N. als Ersatz von Siliciumdioxid (Anhang II Teil B E551 der VO (EG) Nr. 1333/2008) und Talkum (Anhang II Teil B E553b der VO (EG) Nr. 1333/2008) zu dienen (hinsichtlich N.: https:/ …com/ …; hinsichtlich N.: https:/ …com/ …; hinsichtlich N.: https:/ …com/ …, jeweils Stand: 17.11.2023), welche üblicherweise auch als Trennmittel in Nahrungsergänzungsmitteln – sowohl in tablettierter als auch verkapselter Form – verwendet werden, wie die beispielhafte Aufzählung des LGL zeigt (Bl. 34 bis 36 des Beiaktes II). Der Klägerin kann deshalb auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, wenn sie die Funktion als Trennmittel mit dem Argument verneint, dass sonst die Tablette in ihrer Form auseinanderfallen würde. Dass dem nicht so ist, also ein zugesetztes Trennmittel sich nicht schädlich auf die Beständigkeit der zu pressenden bzw. verpressten Tablette auswirkt, zeigen die vom LGL beispielhaft angeführten Zutatenverzeichnisse, bei denen in Tabletten ebenfalls Trennmittel enthalten ist. e) Die streitigen N.-Produkte werden auch zugesetzt, wodurch sie selbst zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. Das Gericht schließt sich nicht der Auffassung an, die der unterschiedlichen Formulierung im Verordnungstext, dass Lebensmittelzusatzstoffe „zugesetzt“ und Verarbeitungshilfsstoffe hingegen „verwendet“ werden, eine inhaltliche Bedeutung dergestalt beimisst, dass Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet und Verarbeitungshilfsstoffe hingegen lediglich an Lebensmitteln verwendet werden müssten (Unterstreichungen durch das Gericht; so aber OVG Lüneburg, B.v. 5.8.2010 – 13 ME 85/10 – juris Rn. 11; a.A. Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 55; Schulz, ZLR 2017, 4/8). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff des Bestandteils einschränkend zu verstehen ist und z.B. Stoffe in losen Mischungen oder in chemischen Verbindungen nicht erfasst (Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 34c). Ausweislich der Schilderungen des Herstellungsprozesses und des Fließdiagramms werden die N.-Produkte im Verfahrensschritt „Rohstoffe mischen“ mit den übrigen Rohstoffen vermengt, die zur Herstellung von Kapseln und Tabletten verwendet werden. Sie werden damit zum Bestandteil des Nahrungsergänzungsmittels. Eine anschließende Herauslösung der N.-Produkte dergestalt, dass ihnen in Folge nicht mehr die Eigenschaft als Bestandteil zukäme, ist aufgrund des diesbezüglichen unschlüssigen klägerischen Vortrags zum Produktionsablauf (vgl. Ausführungen unter D. II. 5. b) nicht gegeben. 4. Die hiesigen N.-Produkte sind keine Stoffe, die in der Regel selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden. Ein Stoff wird „in der Regel“ als Lebensmittel verzehrt, wenn der Verzehr üblich, also gebräuchlich oder gängig ist. Erforderlich ist eine Ernährungspraxis, die bereits über einen gewissen Zeitraum andauert (zeitliches Moment) und bei einer nennenswerten Zahl von Verbrauchern anzutreffen ist (quantitatives Moment). Gegenstand der Beurteilung ist auch in diesem Zusammenhang der zugesetzte Stoff in der Beschaffenheit, die er bei seiner Verwendung als Zusatz aufweist. Das legt bereits der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1333/2008 nahe und wird bestätigt durch die Erläuterung zum Anwendungsbereich der Verordnung in Art. 2 Abs. 2. Danach gilt die Verordnung für die dort aufgeführten Stoffe nur, wenn sie als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden. Die Regelung hat multifunktionale Stoffe im Blick, die je nach Verwendungszusammenhang zu technologischen Zwecken oder aus sonstigen Gründen eingesetzt werden können. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1333/2008 stellt klar, dass für die Einstufung des Stoffes die konkret in Rede stehende Verwendung maßgeblich ist. Daher kann nicht auf die Ausgangsstoffe der N.-Produkte, respektive die Reispflanze als solche, abgestellt werden. Allein der Umstand, dass ein Stoff möglicherweise selbstständig verzehrfähig ist, nimmt ihm nicht seine Eigenschaft als Zusatzstoff. Eine Zutat ist charakteristisch im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1333/2008, wenn sie prägender Bestandteil des Lebensmittels ist, also dem Lebensmittel besondere, typische Eigenschaften verleiht. Zusätzlich bedarf es einer regelhaften Verwendung als charakteristische Zutat, was eine gefestigte, dauerhafte Herstellungs- und Verzehrpraxis voraussetzt. Bei beiden Tatbestandsvarianten ist zur Bestimmung der „Regelhaftigkeit“ – anders als bei der Bestimmung der „technologischen Wirkung“ – auf eine generelle Betrachtungsweise abzustellen (OVG Lüneburg, U.v. 25.3.2014 – 13 LC 110/13 – juris Rn. 37; bestätigt von BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 7/14 – juris; Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 20 und 26). Gemessen daran ist für das Gericht nichts ersichtlich – und auch von den Beteiligten nichts hierzu vorgetragen –, was einen regelhaften Verzehr der N.-Produkte in ihrer Eigenschaft als Extrakt, Konzentrat und Gemisch nahelegt. Sie werden auch nicht dem Endverbraucher als solche angeboten. Ebenso sind sie nicht prägend für die Endprodukte der Klägerin (vgl. zu diesem Kriterium OVG Lüneburg, U.v. 25.3.2014 – 13 LC 110/13 – juris Rn. 40). Denn bereits die von der Klägerin für ihre gewerblichen Abnehmer hergestellten Endprodukte enthalten – soweit ersichtlich – keinen mit den N.-Produkten in Verbindung stehenden Produktnamen (beispielsweise das von der Klägerin mittels N. hergestellte Produkt „…“ und die unter wechselseitigen Einsatz der besagten N.-Produkte hergestellten Produkte „…“, „…“, „…“, „…“, „…“ und „…“). 5. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den streitgegenständlichen N.-Produkten im vorliegenden Fall nicht um Verarbeitungshilfsstoffe i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1333/2008. Ein Verarbeitungshilfsstoff ist nach dortiger Definition ein Stoff, der (i) nicht als Lebensmittel verzehrt wird, (ii) bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet wird und (iii) unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände des Stoffes oder seiner Derivate im Enderzeugnis hinterlassen kann, sofern diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technologisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken. Das Tatbestandsmerkmal des „unbeabsichtigten, technisch unvermeidbaren Rückstandes“ ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. a) Ein Rückstand liegt dann nicht vor, wenn der zugesetzte Stoff im Enderzeugnis noch unverändert enthalten ist. Bereits aus dem Wortsinn des Begriffs „Rückstand“ ergibt sich, dass der zugesetzte Stoff mithin, bezogen auf das Enderzeugnis, mengenmäßig – aktiv oder passiv (z.B. Entweichen von flüchtigen Stoffen) – bis auf Reste vermindert worden sein muss (Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 61; a.A. Schulz ZLR 2017, 4/8). Eine bloße Inaktivierung des Stoffes reicht nicht aus. Unbeabsichtigt verbleibt ein Rückstand bzw. ein Abbau- oder Reaktionsprodukt in dem Lebensmittel nach dem Sinnzusammenhang immer dann, wenn die Menge bis auf geringe Restmengen gemindert und dies technisch nicht vermeidbar ist (Rathke in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Werkstand: 186. EL, März 2023, EU-VO über Lebensmittelzusatzstoffe 2008, Art. 3 Rn. 63). b) An diesen Grundsätzen gemessen ergibt sich weder aus dem klägerischen Vortrag zum Produktionsablauf noch aus sonstigen Umständen, auf welche Weise eine Reduktion der eingesetzten N.-Produkte im genannten Sinne stattfinden soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sind nicht plausibel. Die N.-Produkte werden – wie bereits ausgeführt – den Ausgangsrohstoffen beigemengt; es entsteht ein Rohstoffgemisch. Die beigemengten N.-Produkte dienen als Rieselhilfe. Sie sollen also das Festsetzen des Rohstoffgemischs in den Produktionsanlagen verhindern bzw. erheblich reduzieren. Die Klägerin stellte im laufenden Verfahren sodann die Vermutung auf, dass die beigemengten N.-Produkte im Rahmen des Abfüllvorgangs wieder aus der Mischung herausgelöst werden würden, indem sie sich – anders als das abzufüllende Lebensmittel – in der Produktionsanlage ganz oder teilweise festsetzen würden. Diese Vermutung konnte nicht, insbesondere auch nicht durch die vorgelegten Fließdiagramme und Ausführungen zur Reinigung der Produktionsanlagen, erhärtet werden. Das Gericht kann aus dem gesamten Verfahrensstoff nur den Schluss ziehen, dass kein Herauslösen der streitgegenständlichen N.-Produkte während des Produktionsablaufs erfolgt. Hierfür spricht zuvörderst der Einsatzzweck der N.-Produkte im konkreten Fall: Es würde gerade diesem Zweck (Verhinderung bzw. erhebliche Reduzierung eines Hängenbleibens des Rohstoffgemischs in der Produktionsanlage) zuwiderlaufen, würden die hierfür eingesetzten N.-Produkte vor Abschluss des Abfüllvorgangs – unabhängig ob aktiv oder passiv – herausgelöst werden. Weiterhin wird mit den klägerischen Ausführungen zur Präzisierung ihrer Vermutung nicht ansatzweise schlüssig dargetan, wie ein Herauslösen (nur) der N.-Produkte aus dem Rohstoffgemisch (und deren Festsetzen in den Produktionsanlagen) erfolgen sollte. Ein dem Begriff des Rückstands gerecht werdendes Herauslösen eines Stoffes durch Festsetzen in der Produktionsanlage mag etwa im Fall der Klärung von Bier nach § 1 Abs. 1 der Bierverordnung – BierV – i.V.m. § 9 Abs. 6 des Vorläufigen Biergesetzes – VorlBierG – unter Einsatz des Filtrationsmittels Polyvinylpolypyrrolidon (PVPP) oder Kieselgur sein: Der Einsatz dieser Stoffe dient der Bindung von Trubstoffen im Bier (etwa festen Hefe- und Eiweißresten), deren Existenz im Endprodukt aus ästhetischen Gründen in der Regel unerwünscht ist. Die gebundenen Trubstoffe samt dem Filtrationsmittel werden sodann während des Abfüllvorgangs herausgefiltert. Im Endprodukt verbleiben lediglich geringe, technisch unvermeidbare Reste – und damit Rückstände – dieses Filtrationsmittels. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie ein solches Herauslösen im vorliegenden Fall gegeben sein soll, noch dazu isoliert vom abzufüllenden Lebensmittel. Ein solches wäre nur dann gegeben, wenn die der Rohstoffmischung beigemengten N.-Produkte in einem weiteren Verfahrensschritt wieder aus dieser Mischung – aktiv oder passiv – herausgefiltert würden. Dies ist nicht der Fall. Das Gericht folgt zwar dem nachvollziehbar vorgetragenen Umstand, dass sich während des Abfüllvorgangs durchaus – selbst nach Zugabe der N.-Produkte – zu einem geringen Teil generell Stoffe an Maschinenteilen festsetzen können. Jedoch sind dies – im Unterschied zum Beispiel der Klärung von Bier – nicht isoliert die eingesetzten Stoffe, hier die streitgegenständlichen N.-Produkte, sondern gerade Teile der Rohstoffmischung in deren Gesamtheit. Ein Festsetzen von geringen Anteilen („Spuren“) des Gesamtprodukts in Produktionsanlagen ist jedoch jedem Produktionsablauf immanent; im Fall der Herstellung von Bier sind dies die nach dem Abfüllvorgang verbleibenden Tropfen des Bieres in den Kesseln/Schläuchen. Vor diesem Hintergrund ist der Zweck der von der Klägerin nach jedem Abfüllvorgang durchgeführten Reinigung der Produktionsanlagen zu bewerten. In ihrem diesbezüglichen schriftsätzlichen Vortrag führt die Klägerin aus, dass jedes Teil, das mit dem abzufüllenden Lebensmittel in Berührung komme, gereinigt werde. Die Reinigung wird demnach nicht speziell aufgrund erwarteter Rückstände der N.-Produkte, sondern generell aufgrund „Rückstände“ in Bezug auf festgesetzte Anteile des Rohstoffgemischs in seiner Gesamtheit durchgeführt. Der klägerische Vortrag zu einem etwaigen Herauslösen der eingesetzten N.-Produkte wird auch nicht durch die vorgelegten Laboruntersuchungen plausibilisiert. Die Untersuchungen können keine Aussage zu einer – in den rechtlichen Maßstäben aufgezeigten – mengenmäßigen Reduktion der N.-Produkte im Endprodukt treffen, da sie unter Einsatz eines qualitativen Messverfahrens (DIN EN ISO 21569) anstatt eines quantitativen Verfahrens stattfanden. Überdies wurde im Fall des N., einem Stoffgemisch, dieses Stoffgemisch als Referenzprobe zum Gegenstand einer Laboruntersuchung gemacht, sodass die Untersuchung keine belastbare Aussage hinsichtlich Existenz und Menge der jeweiligen konzentrierten Bestandteile dieses Stoffgemischs im Endprodukt leisten kann. Im Übrigen verweist das Gericht auf die sich dezidiert mit den Laboruntersuchungen auseinandersetzenden Ausführungen des LGL vom 03.03.2023 (Bl. 73 bis 76 des Beiaktes I), denen es sich anschließt. Da es sich demnach bereits nicht um Rückstände handelt und überdies deren Vorliegen hier auch nicht unbeabsichtigt wäre, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den – zwar insoweit nachvollziehbaren – klägerischen Ausführungen zur technischen Vermeidbarkeit. III. Für die als Lebensmittelzusatzstoffe zu klassifizierenden hiesigen N.-Produkte besteht gegenwärtig keine Zulassung. Sie sind nicht in Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt. Damit steht die Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe nicht im Einklang mit der VO (EG) Nr. 1333/2008 und sie unterliegen daher einem Inverkehrbringungsverbot (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 VO (EG) Nr. 1333/2008). IV. Das Gericht sieht sich nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Unterabs. 1 Buchst. b Var. 2 AEUV betreffend die Frage, wie die Begriffe des Lebensmittelzusatzstoffs und des Verarbeitungshilfsstoffs nach der VO (EG) Nr. 1333/2008 zueinander stünden bzw. wie einzelne der dortigen Tatbestandsmerkmale auszulegen seien, einzuleiten. 1. Eine Vorlagepflicht besteht grundsätzlich nur in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann (Art. 267 Unterabs. 3 AEUV). In Abkehr von diesem Grundsatz besteht diese Pflicht für ein Instanzgericht nur im Falle der Gültigkeitsvorlage nach Art. 267 Unterabs. 1 Buchst. b Var. 1 AEUV (Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL, März 2023, Anhang § 40 VwGO, Art. 267 AEUV Rn. 35). Keine Vorlagepflicht bzw. kein auf Null reduziertes Vorlageermessen würde für ein Instanzgericht selbst dann bestehen, sollte es im Rahmen seiner Entscheidung beabsichtigen, von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinsichtlich der Auslegung einer unionsrechtlichen Norm abzuweichen (Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL, März 2023, Anhang § 40 VwGO, Art. 267 AEUV Rn. 44). 2. Gemessen daran entscheidet das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren nicht letztinstanzlich und auch nicht über die Gültigkeit der VO (EG) Nr. 1333/2008, sondern über deren Auslegung. Nach obigen Maßstäben ist das hiesige Gericht auch dann nicht zu einer Vorlage verpflichtet, wenn es hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des Lebensmittelzusatzstoffs bzw. Verarbeitungshilfsstoffs von der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 28.9.1994 – „Diphosphat“, C-144/93 – Slg. 1994, I-4605 – juris) abweichen würde. Überdies liegt auch keine Abweichung von der zitierten EuGH-Entscheidung vor. Denn die Entscheidung erging zu einem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Begriffsbestimmungen noch keine Geltung beanspruchten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich die Begriffsbestimmungen der VO (EG) Nr. 1333/2008 in einer bloßen Wiedergabe der damaligen EuGH-Rechtsprechung zu einer kennzeichnungsrechtlichen Frage erschöpfen. Im Übrigen sieht das Gericht im vorliegenden Fall von einer fakultativen Vorlage nach Art. 267 Unterabs. 2 AEUV ab. E. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. F. Die Berufung wird nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die inmitten stehenden Rechtsfragen – insbesondere das begriffliche Verhältnis von Lebensmittelzusatzstoffen zu Verarbeitungshilfsstoffen nach der VO (EG) Nr. 1333/2008 und die Auslegung einzelner dortiger Tatbestandsmerkmale – grundsätzliche Bedeutung für eine Mehrzahl von Verfahren aufweisen und eine dezidierte obergerichtliche Rechtsprechung hierzu bisher nicht ersichtlich ist.