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Beschluss

3 K 4126/20

VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:1009.3K4126.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.13) 2. Eine Exkursion, bei der die Schüler sich über einen Zeitraum von einer Woche gemeinsam in einem Ferienhaus aufhalten, ist eine mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltung. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.13) 2. Eine Exkursion, bei der die Schüler sich über einen Zeitraum von einer Woche gemeinsam in einem Ferienhaus aufhalten, ist eine mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltung. (Rn.15) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine Waldorfschule in freier Trägerschaft, wendet sich gegen die Untersagung einer mehrtägigen Schulexkursion. Die Klassenstufe 10 wird im Fach Mathematik in Triogeometrie gelehrt. Bestandteil des Fachunterrichts ist eine einwöchige Exkursion, in dem die Schüler die Lehrsätze der Triogeometrie auf die Verfahren zur Feldvermessung praktisch anwenden. Hierzu organisiert die Schule einen einwöchigen Aufenthalt mit Hüttenübernachtung und Selbstversorgung. Die Schüler der Klasse und die Lehrer und eine Betreuungsperson sind während des Aufenthalts unter sich. Nachdem das Land Baden-Württemberg am 01.10.2020 die sogenannte Pandemiestufe 2 in Kraft gesetzt hatte, wandte sich die Antragstellerin mit E-Mail vom 07.10.2020 an das Schulamt Karlsruhe mit der Frage, ob die bereits organisierte Exkursion ab dem 11.10.2020 unter den Bedingungen der Pandemiestufe 2 stattfinden kann. Hierbei teilte die Antragstellerin mit, dass für die Durchführung der Exkursion strenge Regelungen gelten: Die Schüler reisten selbständig an. Der Klassenverband sei derselbe wie in der Schule. Schüler, die Symptome zeigten oder Kontakt mit einer infizierten Person hatten, dürften nicht an der Exkursion teilnehmen. Von den teilnehmenden Schülern könne eine erneute Gesundheitsbestätigung verlangt werden, bevor sie das Gelände betreten dürften. Die Abstands- und Hygieneregeln für den Schulbetrieb würden auch während der Exkursion eingehalten. Mit E-Mail vom 08.10.2020 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass die Exkursion nicht stattfinden könne. Nachdem die 2. Pandemiestufe ausgerufen worden und nur noch eintägige außerunterrichtliche Veranstaltungen möglich seien, sei das Vorhaben aktuell nicht zulässig. Mit dem am 09.10.2020 bei Gericht eingegangenen Antrag ersucht die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führt sie an: Die Untersagungsanordnung sei rechtswidrig. § 6 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 31.08.2020 (CoronaVO Schule), wonach mehrtägige außerunterrichtliche Lehrveranstaltungen bis zum 01.02.2021 untersagt seien, sei mit Blick auf die grundrechtsbeeinträchtigende Wirkung im Lichte des mit der Norm beabsichtigten Zweckes eng auszulegen. Jedenfalls sei der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Während der Exkursion bestehe kein Bedürfnis, die Schüler vor einer Covid-19-Infektion zu schützen. Denn das Infektionsrisiko sei niedriger als im normalen Schulbetrieb. Es entfalle das Zusammentreffen von Schülern und Lehrern verschiedener Klassen und der tägliche Schulweg mit dem öffentlichen Nahverkehr. Die Untersagung verletze die Antragstellerin in ihrem Recht auf Erfüllung der Lehrverpflichtung gegenüber den Schülern auf der Grundlage des Lehrplanes nach dem Schulgesetz und die Ausübung des Schulbetriebes nach Art. 12 Grundgesetz (GG). Denn die Exkursion sei ein wesentlicher Bestandteil zur Erfüllung des Bildungsauftrages. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin die Durchführung von zwei jeweils einwöchigen Praktika mit dem Titel „Feldmessen“ der Klassenstufe 10 beginnend am Sonntag, den 11.10.2020 für die Klasse 10b zu gestatten. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, die von ihr ab dem 11.10.2020 geplante Exkursion sei entgegen der Mitteilung des Regierungspräsidiums nicht verboten, jedenfalls aber sei ihr eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist zulässig, insbesondere gemäß § 123 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Antragstellerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt; denn eine Verletzung ihrer Rechte als inländische juristische Person (Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –) i.V.m. Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 12 Abs. 1 GG und ein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung erscheinen nach ihrem Vortrag nicht völlig ausgeschlossen. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Gründe der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17.08.2020 – 12 S 1671/20 – juris, Rn. 10). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2020 - NC 9 S 1346/20 – juris, Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch (2.1) noch einen Anordnungsgrund (2.2) glaubhaft gemacht. 2.1 Die Antragstellerin hat bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf die Genehmigung der von ihr ab dem 11.10.2020 veranstalteten Schulexkursion. Der Antragsgegner hat, gestützt auf die Regelungen der Corona-Verordnung Schule, zu Recht mitgeteilt, dass die Veranstaltung nicht durchgeführt werden kann. Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 CoronaVO Schule sind mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen bis zum 1. Februar 2021 untersagt. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Exkursion, bei der die Schüler sich über einen Zeitraum von einer Woche gemeinsam in einem Ferienhaus aufhalten, ist eine mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltung in diesem Sinne. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bieten weder der Wortlaut noch die Systematik der Corona-Verordnung Schule Anhaltspunkte für ein abweichendes restriktives Verständnis der Regelung. Vielmehr bestimmt § 2 Abs. 6 Satz 2 Corona VO Schule, dass andere außerunterrichtliche Veranstaltungen zulässig sind. Maßgebliches Kriterium für das Verbot ist nach der Vorstellung des Verordnungsgebers somit allein die – ein- oder mehrtägige – Dauer der außerunterrichtlichen Veranstaltungen. Danach kommt es auf die von der Antragstellerin im Einzelnen dargelegten Vorkehrungen bei der Durchführung der Exkursion nicht an. Anderes folgt auch nicht aus den von der Antragstellerin angeführten Informationen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport auf dessen Internetseiten (https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/FAQ+Corona). Soweit dort davon die Rede ist, dass „mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen wie Schullandheimaufenthalte, Schüleraustausch oder Studienreisen [...] im ersten Halbjahr untersagt“ sind und „die Regelung für das zweite Halbjahr [...] rechtzeitig kommuniziert“ wird, ist diese dem Stand der Informationen vom 21.07.2020 geschuldet. Mangels abweichender Regelung findet im heutigen Zeitpunkt § 2 Abs. 6 Satz 1 CoronaVO Schule in der Fassung vom 31.08.2020 Anwendung. Der weitere Hinweis, wonach „auch Praxiserfahrungen im Rahmen der beruflichen Orientierung (wie etwa BOGY, BORS und sonstige Schülerpraktika) [...] ebenfalls wieder möglich (sind), sofern die Hygieneregeln beachtet werden“, geht bereits deshalb fehl, weil er mit dem üblicherweise nicht mit Übernachtungen verbundenen Praktikum einzelner Schüler in den Betrieben einen Sachverhalt betrifft, der einer mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltung eines Schulverbandes nicht vergleichbar ist. Für die von der Antragstellerin angestrebte Ausnahmegenehmigung fehlt es danach an einer Anspruchsgrundlage in der CoronaVO Schule. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein derartiger Ausnahmetatbestand von Verfassungs wegen geboten ist. Sie hat nicht dargelegt, dass das konkrete Lehrplanziel der 10. Klassen im Fach Triogeometrie ohne die Durchführung der Exkursion in der Ausgestaltung einer mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltung und zum jetzigen Zeitpunkt nicht erreicht werden könne. 2.2 Die von der Antragstellerin beantragte Regelungsanordnung ist auch nicht eilbedürftig. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die von dem Gericht zu treffende Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig sein. Die Antragstellerin hat danach nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beantragte Regelungsanordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Sie hat nicht dargetan, dass die praxisorientierte Umsetzung der Lehrinhalte des Faches Triogeometrie nur im Rahmen einer mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltung und nicht auch am Schulstandort stattfinden kann. Die Antragstellerin hat überdies nicht dargelegt, dass die Exkursion zwingend zum jetzigen Zeitpunkt stattfinden muss und nicht auf den weiteren Verlauf des Schuljahres verschoben werden kann. Schließlich kann die Kammer sich nicht ansatzweise davon überzeugen, dass auch ein vollständiger Verzicht auf eine praktische Umsetzung der Lehrinhalte das Erreichen der maßgeblichen Lernziele gefährdete und einen schweren Nachteil für die Antragstellerin als Trägerin der Schule begründete. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05/01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes war nicht geboten, da das Begehren der Antragstellerin in der Sache auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.