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Beschluss

3 K 1604/25

VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0404.3K1604.25.00
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Leitsätze
1. Begehrt der Antragsteller die vorläufige Feststellung des Inhalts, dass die Aufnahmeverordnung 2025 noch nicht anwendbar ist und die alte Verordnungsrechtslage für den Übergang auf weiterführende Schulen im Schuljahr 2024/2025 gilt, ist dieser Eilantrag unzulässig, weil seine Zulassung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO zu einer Umgehung des vorläufigen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO führen würde (Anknüpfung an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2019 – 9 S 1221/18).(Rn.60) 2. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz von Schülern, die die einstweilige Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums begehren, darf sich nicht gegen das nur aufsichtführende Land, sondern muss sich gegen den Schulträger des anerkannten Gymnasiums als Beliehenen richten.(Rn.64)
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt der Antragsteller die vorläufige Feststellung des Inhalts, dass die Aufnahmeverordnung 2025 noch nicht anwendbar ist und die alte Verordnungsrechtslage für den Übergang auf weiterführende Schulen im Schuljahr 2024/2025 gilt, ist dieser Eilantrag unzulässig, weil seine Zulassung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO zu einer Umgehung des vorläufigen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO führen würde (Anknüpfung an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2019 – 9 S 1221/18).(Rn.60) 2. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz von Schülern, die die einstweilige Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse eines staatlich anerkannten privaten Gymnasiums begehren, darf sich nicht gegen das nur aufsichtführende Land, sondern muss sich gegen den Schulträger des anerkannten Gymnasiums als Beliehenen richten.(Rn.64) 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller besucht derzeit die vierte Klasse der privaten ... Grundschule ... (im Folgenden: ... ) und begehrt mit seinem Hauptantrag im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, die Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.06.2020 (GBl. S. 577) geändert worden ist, für das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien im Schuljahr 2024/2025 anzuwenden. Die ... Grundschule wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.10.2024 gemäß § 4 PSchG genehmigt. Die ... hat als Trägerin am 15.01.2025 beim Regierungspräsidium Karlsruhe beantragt, der ... Grundschule die staatliche Anerkennung gemäß § 10 PSchG zu verleihen. Der Antrag ist noch nicht verbeschieden. Am 23.07.2024 hatte der Ministerrat des Antragsgegners den Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg beschlossen und zur Anhörung freigegeben. In einer Pressemitteilung vom 05.09.2024 (https://km.baden-wuerttemberg.de/de/service/pressemitteilung/pid/das-neue-schuljahr-202425-in-baden-wuerttemberg; zuletzt abgerufen: 28.03.2025) wies das Kultusministerium auf die Neuerungen im Schuljahr 2024/2025 hin und führte u.a. aus, dass mit der Rückkehr zu G9 die Grundschulempfehlung für die Gymnasien eine neue Verbindlichkeit bekomme. Für die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über den Bildungsweg würden die Elemente pädagogische Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz, Kompetenzmessung und Elternwille gelten. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, könne die Aufnahme aufgrund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der an einem Gymnasium durchgeführt werde. Am 24.02.2025 hat der durch seine Eltern vertretene Antragsteller einen Schulvertrag mit dem ... , einem staatlich anerkannten Privatgymnasium geschlossen. Mit E-Mail vom 19.11.2024 informierte die ... Grundschule die Eltern des Antragstellers darüber, dass er lediglich am Potenzialtest teilnehmen könne, um die Chance zu erhalten, nach Abschluss der 4. Klasse auf ein privates anerkanntes oder öffentliches Gymnasium zu wechseln. Am selben Tag und am 20.11.2024 fand der Haupttermin der Kompetenzmessung an öffentlichen und anerkannten privaten Grundschulen statt. Eine solche wurde an der ... Grundschule nicht durchgeführt. Der Antragsgegner hat mit dem Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 29.01.2025 (GBl. Nr. 6 vom 03.02.2025) den Übergang von der 4. Klasse auf die weiterführenden Schulen als „Neues Aufnahmeverfahren in Klasse 4 Baden-Württemberg (NAVI 4 BW)“ in § 88 SchG wie folgt neu geregelt: § 88 Abs. 1 bis 5 SchG: (1) Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. Volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden selbst. (2) In die Hauptschule und Werkrealschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und die Fachschule können nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die nach ihrer Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheinen. (3) Für die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über den Bildungsweg nach der Grundschule wird 1. eine pädagogische Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz auf Grundlage der in Klasse 4 erreichten Noten sowie der überfachlichen Kompetenzen erstellt und 2. eine Kompetenzmessung, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt wird, durchgeführt. Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemein bildende Gymnasium ist 1. die Empfehlung des Besuchs des allgemein bildenden Gymnasiums als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2. die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung nach Satz 1 Nummer 2 sowie die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für diese Schulart. Sind die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt, kann die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium auch aufgrund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt und an den Gymnasien durchgeführt wird; der Potenzialtest misst die Kompetenzen an den gymnasialen Anforderungen. (4) Die Erziehungsberechtigten legen als Teil der Anmeldung die Empfehlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder das von der Grundschule ausgestellte Dokument über das Ergebnis der Kompetenzmessung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der weiterführenden Schule, an der das Kind aufgenommen werden soll, vor. (5) Das Verfahren der pädagogischen Gesamtwürdigung, der zentralen Kompetenzmessung, des Potenzialtests, der Aufnahme an der Schule, die Aufnahmevoraussetzungen für das allgemein bildende Gymnasium sowie den Inhalt der Empfehlung der Klassenkonferenz regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Übergangsverfahren von den Deutsch-Französischen Grundschulen gemäß § 107a in die weiterführenden Schulen zu regeln und hierbei auch Ausnahmeregelungen von Absatz 3 vorzusehen. § 88 Abs. 1 und 2 SchG stimmen im Wesentlichen mit der Vorgängerregelung in der bis zum 03.02.2025 geltenden Fassung überein. Anders als die Neuregelung bestimmte § 88 Abs. 4 Satz 1 SchG a.F.: (4) Die Aufnahme eines Schülers in eine der in Absatz 2 genannten Schulen oder in eine Gemeinschaftsschule darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt; die Aufnahme in eine Schule gemäß § 73 Absatz 2 nicht deshalb, weil die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für eine der auf der Grundschule aufbauenden Schularten nicht der Grundschulempfehlung entspricht. Die u.a. aufgrund § 89 Abs. 1, 2 Nr. 1 SchG a.F. erlassene Aufnahmeverordnung vom 08.12.2011 (GBl. S. 562; im Folgenden: Aufnahmeverordnung 2011) bestimmte in ihrem § 3: Die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche weiterführende Schulart ihr Kind besucht. Sie legen die Grundschulempfehlung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 SchG der aufnehmenden Schule bei der Anmeldung vor. Gestützt u.a. auf die Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 5 Satz 1 SchG hat das Kultusministerium die Aufnahmeverordnung am 04.02.2025 (im Folgenden: Aufnahmeverordnung 2025) neu gefasst, in der das Verfahren der pädagogischen Gesamtwürdigung, der zentralen Kompetenzmessung, des Potenzialtests, der Aufnahme an der Schule, die Aufnahmevoraussetzungen für das allgemein bildende Gymnasium sowie der Inhalt der Empfehlung der Klassenkonferenz geregelt ist. Zum Potenzialtest und zur diesbezüglichen Aufnahme bestimmen § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 9 und § 12 der Aufnahmeverordnung 2025 Folgendes: § 3 Aufnahme in das allgemeinbildende Gymnasium der Normalform (1) Die Anmeldung für den Besuch eines allgemein bildenden Gymnasiums in der Normalform setzt voraus, dass […] 3. das Ergebnis des Potenzialtests, der an Gymnasien durchgeführt wird, erwarten lässt, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen wird. (2) Schülerinnen und Schüler, die in dem Potenzialtest insgesamt und jeweils in den einzelnen Prüfungsteilen Deutsch, Mathematik und überfachliche Kompetenzen die für das Anforderungsniveau des Gymnasiums erforderlichen Mindestwerte erzielt haben, lassen erwarten, dass sie den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprechen werden. § 9 Allgemeines (1) Der Potenzialtest besteht aus einer Überprüfung der fachlichen Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik und einer Überprüfung der überfachlichen Kompetenzen. (2) Der Potenzialtest wird vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg zentral bereitgestellt. Die Prüfungsinhalte folgen den Vorgaben des Bildungsplans der Grundschule. Sie umfassen die Bildungsstandards der Primarstufe und legen das Anforderungsniveau des Gymnasiums zu Grunde. (3) Die Prüfungstermine werden vom Kultusministerium jährlich festgelegt und bekannt gegeben. § 12 Auswertung des Potenzialtests (1) Die schriftliche Prüfung und die Überprüfung der überfachlichen Kompetenzen werden von einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkraft des Gymnasiums nach den vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg vorgegebenen Korrekturrichtlinien korrigiert und bewertet, wobei die Bewertung für jeden Prüfungsteil gesondert erfolgt. (2) Das Ergebnis des Potenzialtests wird den Erziehungsberechtigten schriftlich übermittelt. Wer aufgrund des Potenzialtests die Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium erfüllt, erhält hierüber mit Übersendung der Ergebnisse eine schriftliche Bestätigung. Die ... Grundschule hat dem Antragsteller am 21.01.2025 eine „Grundschulempfehlung“ für den Besuch des Gymnasiums ausgestellt. Der Antragsteller hat am 18.02.2025 am Potenzialtest am privaten anerkannten ... Gymnasium der ... teilgenommen und diesen nicht bestanden. Am 03.03.2025 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilrechtsantrag beim Verwaltungsgericht eingelegt, den er mit Schriftsatz vom 19.03.2025 um einen weiteren Hilfsantrag ergänzt hat. Er trägt im Wesentlichen vor, das Rechtsschutzinteresse liege vor. Bezüglich des Hilfsantrags zu 2. sei das Begehren darauf gerichtet, vorläufig zu verhindern, dass das Regierungspräsidium ihm gegenüber die einstweilige Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse des ... untersage. Er könne nicht abwarten, dass das Gymnasium die Zusage zur Aufnahme widerrufe. Das würde ihn dem Risiko aussetzen, dass die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz zu spät käme. Durch den Ausschluss von der Teilnahme an der Kompetenzmessung und der Nichtberücksichtigung der Pädagogischen Gesamtwürdigung bei der Wahl des Bildungswegs sei er unmittelbar in seinem Recht auf Wahl des Bildungswegs aus Art. 2 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 LV betroffen. Die Antragsänderung sei zulässig. Es sei von einer Einwilligung des Antragsgegners auszugehen. Zudem sei der Hilfsantrag zu 2. sachdienlich. Die Neuregelung in § 88 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 könne frühestens ab dem Schuljahr 2025/2026 gelten. Die Durchführung der Kompetenzmessung am 19./20.11.2024 als conditio sine quo non der Neuregelung vor deren Inkrafttreten sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Sie habe gegen das Wesentlichkeitsgebot bzw. den Vorbehalt des Gesetzes verstoßen. Hätte der Gesetzgeber eine Geltung der Novelle schon im Schuljahr 2024/2025 anordnen wollen, hätte er dies entsprechend im Gesetzestext klarstellen müssen. Es liege jedenfalls ein Fall einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung vor, denn die Kompetenzmessung sei spätestens mit dem Nachtermin für Mathematik am 27.11.2024 abgeschlossen gewesen. Es gelte die bisherige Rechtslage, die lediglich eine Grundschulempfehlung nach § 5 Abs. 2 Satz 4 SchG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 Aufnahmeverordnung 2011 erfordere und unter dieser Voraussetzung die Entscheidung über den Übergang auf weiterführende Schulen dem Willen der Erziehungsberechtigten überlasse. Der Antragsteller habe darauf vertrauen können, dass er nicht verpflichtet sei, an der Kompetenzmessung teilzunehmen. Die Neuregelung des Übergangs auf weiterführende Schulen verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Kompetenzmessung und der Potenzialtest seien nicht geeignet, nicht erforderlich und nicht angemessen. Der Potenzialtest sei rechtswidrig. Der neue Hilfsantrag zu 2. sei nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. In Bezug auf den Hilfsantrag zu 3. führt der Antragsteller aus, dass der Ausschluss von Schülern von nur genehmigten Grundschulen von der Teilnahme an der Kompetenzmessung und der Erstellung einer pädagogischen Gesamtwürdigung im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gleichheitswidrig sei. Die Gleichbehandlung von genehmigten und anerkannten Schulen würde auch nicht zu unannehmbaren Ergebnissen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führen. Nachdem der Antragsteller ursprünglich nur die nachfolgend aufgeführten Anträge zu 1. und 3. gestellt hatte, beantragt er unter Ergänzung des Antrags zu 2. zuletzt wörtlich, 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, für das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform für das Schuljahr 2024/2025 vorläufig die Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (Aufnahmeverordnung) vom 08.12.2011 in der zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 18.06.2020 (GBl. S. 577) geänderten Fassung für den Antragsteller anzuwenden, 2. hilfsweise, der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, dem Antragsteller zu Beginn des 5. Schuljahres einstweilen die Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums ... , zu gestatten, 3. höchsthilfsweise, der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, dem Antragsteller im Schuljahr 2024/2025 für den Übergang von der von ihm besuchten privaten ... Grundschule der ... in weiterführende Schulen den Bildungsweg vorläufig entsprechend Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 29.01.2025 (GBl. Nr. 6 vom 03.02.2025, S. 1) i. V. m. Art. 12 der Verordnung des Kultusministeriums zur Anpassung schulrechtlicher Bestimmungen vom 04.02.2025 (GBl. Nr. 7, S. 1) zu ermöglichen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Hierzu führt er aus, das Rechtschutzbedürfnis sei zu verneinen, da der Antragsteller sein eigentliches Rechtsschutzziel – die Aufnahme an einem öffentlichen oder anerkannten privaten Gymnasium – mit der Anmeldung an einem solchen Gymnasium erreichen könne und im Ablehnungsfall sich hiergegen wenden müsse. Sonst handele es sich um eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Zuständigkeiten und eine „Abkürzung“ des Rechtswegs. Selbst die auf enge Ausnahmefälle beschränkten Voraussetzungen der allenfalls zulässigen Gestattung einer einstweiligen Unterrichtsteilnahme seien hier nicht erfüllt. Haupt- und Hilfsantrag zu 3. zielten letztlich darauf, die neuen Vorschriften wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit nicht zur Anwendung zu bringen. Letztere Feststellung sei den Verfassungsgerichten vorbehalten. Der Antrag sei auch unbegründet, da kein Anordnungsanspruch bestehe. Der Hauptantrag, der darauf ziele, vorläufig die Aufnahmeverordnung 2011 anzuwenden, sei nicht geeignet, das Rechtsschutzziel zu erreichen, da der Aufnahme an einem Gymnasium weiterhin § 88 Abs. 3 SchG entgegenstünde. Die dem Antragsteller ausgestellte Bescheinigung der ... Grundschule vom 21.01.2025 erfülle nicht die Voraussetzungen einer pädagogischen Gesamtwürdigung. Die Schüler nur genehmigter Grundschulen seien durch die Einführung des Potenzialtests gegenüber der vorherigen Rechtslage nicht im Nachteil. Für den Übergang auf ein öffentliches oder anerkanntes Gymnasium habe auch bislang am Gymnasium nachgewiesen werden müssen, dass der Schüler für das Gymnasium geeignet erscheine. Der Potenzialtest sei geeignet, erforderlich und angemessen, um diese Eignung zuverlässig zu überprüfen. Um den Potenzialtest zu bestehen, müssten in den Fächern Deutsch und Mathe jeweils 9 von 18 möglichen Punkten erreicht werden. Für den überfachlichen Bereich, wo maximal 16 Punkte erreicht werden können, gelte keine Mindestgrenze. Die Summe der drei Einzeltestergebnisse müsse aber 31 Punkte und damit 60 % des Gesamttests betragen. Die Bestehensgrenzen basierten auf Erkenntnissen, die aus Daten einer auf den erfolgreichen Besuch des Gymnasiums schließen lassenden Testerprobung abgeleitet worden seien. Im Übrigen sei nach der früheren Rechtsprechung zur Erfüllung der Anforderungen aus Art. 7, 12 GG schon allein der mit der damaligen Aufnahmeprüfung vergleichbare Potenzialtest ausreichend. Die weiteren Optionen seien überobligatorische Erleichterungen. § 88 SchG gelte für die aktuell laufenden Anmeldungen an weiterführenden Schulen. Die Änderungen seien vor der Erteilung der Gesamtwürdigung und der Durchführung der Potenzialtests in Kraft getreten. Es könne allenfalls von einer unechten Rückwirkung ausgegangen werden. Die Formulierung „wird“ in § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG sei nicht als Futur, sondern als die für Gesetze übliche Zeitform Präsens zu verstehen. Selbst, wenn man die Kompetenzmessung als belastende Rückwirkung ansehe, wäre dies mangels schutzwürdigem Vertrauen zulässig. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27.03.2025 der Antragsänderung bzgl. des Hilfsantrags zu 2. widersprochen. Die Antragsänderung sei auch nicht sachdienlich. Jedenfalls sei der Hilfsantrag unzulässig. Eine Gestattung sei im Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Insoweit fehle die Antragsbefugnis. Soweit der Antrag darauf ziele, dass dem Antragsteller nicht untersagt werde, am Unterricht teilzunehmen, fehle das qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Auch hier sei ein Tätigwerden des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller nicht konkret absehbar. Ihm sei es zumutbar, sich auf den nachträglichen Eilrechtsschutz verweisen zu lassen. Das Gericht hat die Schulakte des Regierungspräsidiums (ein Band in elektronischer Form) beigezogen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die elektronische Gerichtsakte verwiesen. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Mit dem Hauptantrag kann der Antragsteller nicht durchdringen. Das Antragsbegehren des Hauptantrags ist vorliegend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sowie ausdrücklich darauf gerichtet, für den Antragsteller das Aufnahmeverfahren für weiterführende Schulen anhand der Verordnungsrechtslage vor dem Inkrafttreten von § 88 SchG n.F. und der Aufnahmeverordnung 2025 durchzuführen. Nach § 88, § 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für dessen Umfang ist das aus dem gesamten Beteiligtenvorbringen, insbesondere der Antragsbegründung zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willensäußerungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Antragsteller im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Antrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar eine gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Antragsziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch im Falle anwaltlicher Vertretung die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 – 5 C 9.22 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 23.11.2022 – 6 B 22.22 –, juris Rn. 19; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23.10.2007 – 2 BvR 542/07 –, juris Rn. 17; VGH BW, Beschluss vom 07.11.2024 – 9 S 1004/24 –, juris Rn. 8). Dies zugrunde gelegt, bleibt es der Kammer verwehrt, von dem Wortlaut der im Rahmen anwaltlicher Vertretung gestellten Anträgen abzuweichen. Dass das wirkliche Antragsziel von den wörtlich gestellten abweicht, lässt sich nicht eindeutig feststellen. Auch, wenn es dem Antragsteller letztlich um die vorläufige Aufnahme in ein anerkanntes privates Gymnasium bzw. die Erlaubnis, einstweilig am dortigen Unterricht teilzunehmen, gehen könnte, lässt sich dieses Rechtsschutzziel dem Hauptantrag des Antragstellers nicht entnehmen. Denn nachdem der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 12.03.2025 auf dieses vermeintliche Rechtsschutzziel hingewiesen hat, hat der Antragsteller zwar einen weiteren Hilfsantrag gestellt, den Hauptantrag aber unverändert gelassen. Insoweit kann das Gericht nicht feststellen, dass das wirklich Gewollte von dem Hauptantrag eindeutig abweicht. Der so zu verstehende Antrag ist unzulässig. Denn seine Zulassung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO würde zu einer Umgehung des vorläufigen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO führen (dazu 1.1.). Im Übrigen fehlt auch das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse für diesen vorläufigen vorbeugenden Eilantrag (dazu 1.2.). Zudem ist der Antrag unbegründet (1.3.). 1.1. Soweit der Antragsteller vorläufig die Anwendung der vor dem 04.02.2025 geltenden Verordnungsrechtslage und damit die Nichtanwendung der Aufnahmeverordnung 2025 auf sein Aufnahmeverfahren für weiterführende Schulen anstrebt, steht dem entgegen, dass dies zu einer Umgehung des einstweiligen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO führen würde. Selbst, wenn damit in einer Hauptsache die Feststellungsklage dergestalt verbunden sein sollte, dass die novellierten Vorschriften der Aufnahmeverordnung 2025 auf das konkrete Aufnahmeverfahren des Antragstellers nicht angewendet werden sollen, dürfte es an einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Land als Antragsgegner fehlen. Zwar besteht im Ausgangspunkt für ein Hauptsacheverfahren der prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 VwGO keine Exklusivität bzw. keine Sperrwirkung gegenüber der Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Gleichwohl steht die Feststellungsklage naturgemäß in einem Spannungsverhältnis zum Verfahren nach § 47 VwGO, von dem das Verfahren der Feststellungsklage in vielen Punkten bezüglich Gegenstand, instanzielle Zuständigkeit, Fristbindung und Rechtskraft abweicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allerdings eine Klage mit dem alleinigen Ziel der Nichtigkeitsfeststellung einer Rechtsnorm nicht auf § 43 VwGO gestützt werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der angegriffene Rechtssatz selbst zum Gegenstand der Klage gemacht wird und damit lediglich die Klärung der Gültigkeit einer Rechtsnorm oder einer abstrakten Rechtsfrage erreicht werden soll (BVerwG, Urteil vom 12.09.2019 – 3 C 3.18 –, juris Rn. 23). Denn dann zielt eine solche Klage nicht auf ein (konkretes) Rechtsverhältnis ab, sondern würde eine Umgehung des § 47 VwGO ermöglichen. Bedarf es einer solchen Klage zur Realisierung des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes nicht, wird sie durch § 47 VwGO ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2019 – 9 S 1221/18 –, juris Rn. 47 m.w.N.). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Zulässigkeit einer Feststellungsklage unmittelbar gegen den Normgeber jedenfalls dann nicht, wenn die Möglichkeit besteht, die aufgeworfenen Rechtsfragen im Hinblick auf die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften mit Blick auf höherrangiges Recht im individuellen Rechtsverhältnis gegenüber dem das Recht vollziehenden Normanwender klären zu lassen. Gegen die Zulassung einer Feststellungsklage gegen den Normgeber spricht zudem, dass sie – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der instanziellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nach § 4 AGVwGO – die statthafte Normenkontrolle nach § 47 VwGO unterlaufen würde (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2019 – 9 S 1221/18 –, juris Rn. 48, 50 m.w.N.). Diese Maßstäbe sind auch auf das Verhältnis des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO zu jenem nach § 123 VwGO zu übertragen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 10b). Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend von der Umgehung des Eilrechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO auszugehen. Der Antragsteller strebt gerade an, den Geltungsbeginn der novellierten schulrechtlichen Bestimmungen bzw. deren Gültigkeit als abstrakte Rechtsfrage klären zu lassen. Soweit sich der Antragsteller gegen die Gültigkeit der Aufnahmeverordnung 2025 wendet, ist er insoweit auf den Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO zu verweisen. Soweit er ausführt, dass § 88 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 frühestens ab dem kommenden Schuljahr 2025/2026 gelte bzw. dass die Neuregelungen gegen höherrangiges Recht verstießen, fehlt es an einem konkreten Rechtsverhältnis. Im Rahmen dieses Vorbringens ist zwischen dem Antragsteller als Normadressat und dem Antragsgegner als Normgeber bzw. dem Regierungspräsidium Karlsruhe als obere Schulaufsichtsbehörde nach § 34 SchG kein konkretes Rechtsverhältnis ersichtlich. Da der Antragsteller ausweislich seines Vorbringens den Besuch der 5. Klasse einer anerkannten Privatschule anstrebt, wäre er sowohl in der Hauptsache als auch im Eilrechtsverfahren auf ein Vorgehen in diesem Rechtsverhältnis zur Privatschule als beliehener Normadressatin zu verweisen. Denn in diesem Fall wäre die anerkannte Privatschule zum Vollzug der maßgeblichen Bestimmungen berufen und dürfte nur solche Schüler in ihr Gymnasium aufnehmen, die die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 Satz 2 oder 3 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 erfüllen. 1.2. Auch im Übrigen fehlt dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für den hier vorliegenden Fall eines vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes bedarf es eines qualifizierten, gerade auf dessen Inanspruchnahme gerichteten Rechtsschutzinteresses. Dieses Interesse ist – auch mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung – grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der VwGO im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn sich der Rechtsschutzsuchende vorbeugend gegen den Erlass eines Verwaltungsakts wendet; dann ist es in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO nachzusuchen. Zuzulassen ist vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2972 – I WB 32-72 –, NJW 1972, 1100; Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 123 VwGO Rn. 45 f. m.w.N.; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 123 Rn. 5). Dem Antragsteller kommt dieses qualifizierte Rechtsschutzinteresse gerade nicht zu. Ihm ist ein weiteres Abwarten nicht unzumutbar. Nachdem er bereits eine Zusage für ein privates anerkanntes Gymnasium erhalten hat, sind derzeit keine irreversiblen Nachteile zu erwarten. Es ist zuzuwarten, dass die Schule als Normanwenderin – ggf. nach vorheriger, behördeninterner Anordnung des Regierungspräsidiums – ihm mitteilt, mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 Satz 2 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 die Schule nicht besuchen zu dürfen. Hierbei würde es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handeln, den er im Wege eines Eilrechtsverfahrens nach § 80 VwGO rechtzeitig angreifen könnte. In einem solchen Verfahren kann dann immer noch den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend Rechnung getragen werden. Das Schuljahr 2025/2026 beginnt zum 01.08.2025 (vgl. § 26 Satz 1 SchG). Der Unterricht wird nach Ende der Sommerferien am 15.09.2025 beginnen. Insoweit ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass ein gegen eine belastende Maßnahme gerichteter Eilrechtsantrag nicht den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werden könnte. Überdies fehlt dem Antrag auf vorläufige Nichtanwendung der Aufnahmeverordnung 2025 bereits deswegen das Rechtsschutzinteresse, weil die gesetzgeberische Grundentscheidung für das neue Aufnahmeverfahren nach § 88 Abs. 3 SchG davon unberührt bliebe. Die von dem Antragsteller vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken am formellen Landesgesetz vermögen daran nichts zu ändern. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm ist nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht bzw. nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Vorläufiger Rechtsschutz kann zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG unter Umständen zwar auch ohne die im Hauptsacheverfahren erforderliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.06.1992 – 1 BvR 1028/91 –, juris Rn. 29; und vom 15.12.2011 – 2 BvR 2362/11 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.02.1991 – 9 S 3021/90 –, juris Rn. 9 f.; und vom 17.06.2013 – 6 S 857/13 –, juris Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht hat dies an die Voraussetzung geknüpft, dass eine einstweilige Anordnung nach den Umständen des Einzelfalles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung nicht vorweggenommen wird. Wie ausgeführt, ist der einstweilige vorbeugende Rechtsschutz hier nicht geboten; es fehlt an einer nicht mehr zu beseitigenden Beeinträchtigung, die es ihm als unzumutbar erscheinen ließe, den Rechtsschutz unmittelbar gegen das anerkannte private Gymnasium anzustrengen, in dem er beschult werden möchte. Zudem liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache mit der von dem Antragsteller begehrten Anwendung der Aufnahmeverordnung 2011 auf den von ihm angestrebten Übergang auf ein anerkanntes privates Gymnasium vor (vgl. unten 1.3.2). 1.3. Der Hauptantrag ist zudem auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt unabhängig von der Einordnung als Sicherungs- oder Regelungsanordnung voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund) und sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Danach ist mit Blick auf das Vorbringen, die Aufnahmeverordnung 2025 sei im laufenden Schuljahr bezogen auf den Antragsteller nicht anwendbar, da die schulrechtlichen Regelungen erst im kommenden Schuljahr gelten würden, der Anordnungsanspruch schon nicht glaubhaft gemacht (1.3.1.). Überdies ist die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten (1.3.2.). 1.3.1. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers gelten die maßgeblichen Regelungen nach § 88 Abs. 3 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 schon im noch laufenden Schuljahr 2024/2025. Das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 29.01.2025, das – in Artikel 1 Nr. 12 – § 88 SchG neu fasst, ist ausweislich der Inkrafttretens Regelung seines Artikels 7 Abs. 1 am Tag nach seiner Verkündung (GBl. 2025, Nr. 6 vom 03.02.2025), also am 04.02.2025 in Kraft getreten. Eine Übergangsregelung enthält das Artikelgesetz nicht. Aufgrund des gestuften Inkrafttretens, insbesondere in Artikel 7 Abs. 3 bis 6 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg, die jeweils auf den 1. August der Jahre 2025 bis 2028 abstellen, ist aus systematischen Gründen davon auszugehen, dass die Neufassung des § 88 SchG schon im laufenden Schuljahr 2024/2025 Geltung beansprucht. Denn nach § 26 Satz 1 SchG beginnt das Schuljahr am 1. August. Hieran hat der Gesetzgeber die Inkrafttretensregelungen des Artikel 7 Abs. 3 bis 6 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg ausgerichtet. Im Umkehrschluss lässt sich daraus entnehmen, dass die Neufassung des § 88 SchG in Artikel 1 des Artikelgesetzes gerade nicht erst im am 1. August 2025 beginnenden Schuljahr 2025/2026 gelten soll. Diese Auslegung wird von Artikel 7 Abs. 1 dieses Artikelgesetzes gestützt, der – wie erwähnt – ein Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung normiert. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut von § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SchG. Danach „wird“ für die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über den Bildungsweg nach der Grundschule u.a. eine Kompetenzmessung „durchgeführt“. Zwar fand die Kompetenzmessung im November 2024 und damit vor dem Inkrafttreten von § 88 SchG und der Aufnahmeverordnung 2025 statt. Allerdings folgt daraus kein verdeckter und vom Gesetzgeber letztlich nicht gewollter Geltungsbeginn der neuen Regelungen zum Übergang auf die weiterführenden Schulen erst im kommenden Schuljahr 2025/2026. Denn – wie auch hier – ist es in Gesetzen üblich, dass das Präsens als Zeitform gewählt wird. Für einen Geltungsbeginn im laufenden Schuljahr 2024/2025 sprechen – wie erwähnt – das ansonsten vom Gesetzgeber gewählte gestufte Inkrafttreten sowie die fehlenden Übergangsregelungen. Hätte der Gesetzgeber die erstmalige Durchführung der Kompetenzmessung im Schuljahr 2025/2026 gewollt, hätte er eine entsprechende Übergangsregelung gefasst. Zudem hat die Aufnahmeentscheidung über den weiteren Bildungsweg zeitlich nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zu erfolgen. Die Durchführung der Kompetenzmessung vor dem Inkrafttreten ist mithin keine Frage des Geltungsbeginns, sondern bzgl. der Rückwirkung der Vereinbarkeit insbesondere mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG. 1.3.2. Darüber hinaus begehrt der Antragsteller mit dem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dies steht der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorliegend entgegen, da die Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht geboten ist und – wie unter 1.3.1. dargelegt – der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist und mithin kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass der mit der noch zu erhebenden Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Käme die vor dem 04.02.2025 geltende Rechtslage – wie von dem Antragsteller vorgetragen – zur Anwendung, wäre die Entscheidung seiner Erziehungsberechtigten nach § 88 Abs. 4 Halbsatz 2 SchG a.F. i.V.m. § 3 Satz 1 der Aufnahmeverordnung 2011 maßgeblich, so dass ihm letztlich die gewünschte Aufnahme in das Gymnasium zu gewähren wäre. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes Art. 19 Abs. 4 GG verlangt aber lediglich die vorläufige Gestattung, einstweilen am Unterricht des Gymnasiums teilzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.1985 – 9 S 2344/85 –, juris). 2. Der Hilfsantrag zu 2. ist als geänderter Antrag analog § 91 VwGO unzulässig. Überdies ist der Hilfsantrag zu 2. unzulässig (2.1.) und im Übrigen auch unbegründet (2.2.). Im Beschlussverfahren nach § 123 VwGO sind die Bestimmungen über die Klageänderung nach § 91 VwGO anwendbar (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 06.04.1987 – 2 TG 912/87 –, NVwZ 1988, 88). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Antragsänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Antragsgegner hat vorliegend der Antragsänderung ausdrücklich widersprochen. Anders als der Antragsteller meint, kann eine rügelose Sacheinlassung nach § 92 Abs. 2 VwGO auch nicht darin gesehen werden, dass sich der Antragsgegner vor Zustellung der Antragsänderung zu dem vormaligen Hilfsantrag eingelassen hat. Denn dort hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass sich der Antragsteller gegen die nicht aufnahmebereite Schule wenden müsse. Darin ist keine – vorauseilende – rügelose Sacheinlassung zu dem neuen Hilfsantrag zu 2. sehen, da dieser gerade nicht das Verhältnis zwischen Antragsteller und Schulverwaltung der aufnahmebereiten bzw. aufnahmeverweigernden Schule adressiert, sondern unter dessen Umgehung einen direkten Durchgriff auf das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Regierungspräsidium behauptet. Die Antragsänderung ist zudem nicht sachdienlich analog § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Eine Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn die Antragsänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert, und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Ein „völlig neuer Streitstoff“, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus. Auf die Erfolgsaussichten der neuen Klage kommt es grundsätzlich nicht an. Allerdings ist die Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs bei – im Zeitpunkt dieser Entscheidung – unzweifelhaft erkennbarer Unzulässigkeit der neuen Klage nicht gegeben (Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 91 Rn. 61b m.w.N.). Danach fördert der neue Hilfsantrag eine endgültige Beilegung des Streits gerade nicht. Denn aufgrund seiner offensichtlichen Unzulässigkeit (dazu sogleich 2.1.) ist davon auszugehen, dass erst ein unmittelbares Vorgehen des Antragstellers gegen eine die Aufnahme ablehnende Maßnahme der Schule bzw. ggf. im Vorgriff auf eine solche Maßnahme zu einer endgültigen Beilegung des Streits führen kann. 2.1. Der Hilfsantrag zu 2. ist unzulässig. Hierbei kann es dahinstehen, ob der Antrag sich auf die vorbeugende vorläufige Gestattung der Teilnahme am Unterricht – wie wörtlich formuliert – richtet oder ob es dem Antragsteller darum geht, vorbeugend vorläufig zu verhindern, dass das Regierungspräsidium ihm gegenüber die einstweilige Teilnahme am Unterricht der 5. Klasse des Gymnasiums des ... untersagt. In beiden Fällen ist das qualifizierte Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.2. verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Regierungspräsidium unmittelbar dem Antragsteller den Besuch der 5. Klasse des Gymnasiums ... verbieten wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Regierungspräsidium die anerkannte Privatschule anweisen wird, ihrerseits eine solche belastende Verfügung zu erlassen, soweit diese nicht ohnehin eine entsprechende Maßnahme ergreift. Gegen jene Maßnahme könnte sich der Antragsteller sodann mit einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wehr setzen. Dies wird den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG ausreichend gerecht. Im Übrigen fehlt es an einem vorherigen Antrag beim Regierungspräsidium, den Unterrichtsbesuch vorläufig zu gestatten bzw. auf eine entsprechende Untersagung zu verzichten. Für die Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses ist das Erfordernis eines vorherigen Antrags schon bei nichtförmlichen Verfahren unabdingbar. Dabei handelt es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes der Gewaltenteilung; die vorprozessual erfolglose behördliche Vorbefassung ist Voraussetzung des Bedürfnisses, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2017 – 6 VR 1.17 –, NVwZ 2018, 414 Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 18.07.1989 – 4 CE 89.2120 –, NVwZ-RR 1990, 99 m.w.N). Der Antragsteller hat sich vorab weder an die Schule noch an das Regierungspräsidium mit seinem hier vorgebrachten Rechtsschutzbegehren gewendet. Diese vorherige Behördenbefassung kann auch nicht in der gerichtlichen Geltendmachung gesehen werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.07.1989 – 4 CE 89.2120 –, NVwZ-RR 1990, 99). 2.2. Darüber hinaus ist der Hilfsantrag zu 2. auch unbegründet. Unter Heranziehung der unter 1.3. dargelegten Maßstäbe hat der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund (2.2.1.) noch einen Anordnungsanspruch (2.2.2.) glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht sich gleichwohl zu weiteren Ausführungen zum Anordnungsanspruch in Bezug auf den Potenzialtest veranlasst (2.2.3.). 2.2.1. Vorliegend ist schon der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Aktuell droht keine endgültige Vereitelung des zu sichernden Rechts bzw. ist die Anordnung nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine besondere Dringlichkeit steht dem Antragsteller nicht zur Seite. Denn das Schuljahr 2025/2026 beginnt am 01.08.2025, der Unterricht am 15.09.2025. Das Schuljahr 2025/2026 steht mithin nicht unmittelbar bevor. 2.2.2. Der Anordnungsanspruch ist schon deswegen nicht glaubhaft gemacht, weil dem Land als Antragsgegner in Bezug auf den Hilfsantrag zu 2. die erforderliche Passivlegitimation analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO fehlt. Hinsichtlich eines Unterlassungsbegehrens ist der Anordnungsanspruch auch im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. § 78 VwGO regelt, gegen wen der Antragsteller den Antrag richtigerweise zu richten hat. Dabei handelt es sich um die auf Antragsgegnerseite bestehende Sachlegitimation und mithin um die materiell-rechtliche Frage, wer Träger der behaupteten Verpflichtung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2021 – 4 C 2.19 –, NVwZ 2021, 1630 Rn. 16 m.w.N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 47; § 78 Rn. 1, 7 f.). Vorliegend begehrt der Antragsteller die einstweilige Verpflichtung, ihm vorläufig die Teilnahme am Unterricht (der 5. Klasse) des anerkannten Privatgymnasiums des ... zu gestatten bzw. vorläufig zu verhindern, dass das Regierungspräsidium ihm gegenüber die einstweilige Teilnahme am dortigen Unterricht untersagt. In Bezug auf das erstere, dem Hilfsantrag unmittelbar zu entnehmende Begehren ist nicht das Land passivlegitimiert, sondern wäre der Antrag richtigerweise gegen den Schulträger des anerkannten Privatgymnasiums ... ... als Beliehenen zu richten. Ein Antrag wäre nur dann gegen das Land als richtigen Antragsgegner zu richten, wenn es sich um eine öffentliche Schule handelte, die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SchG eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt (des Landes) ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2014 – 12 K 2397/14 –, BeckRS 2014, 53748; OVG Münster, Beschluss vom 14.01.2011 – 19 B 14/11 –, juris Rn. 5). Denn über den Aufnahmeantrag entscheidet unter Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen die Schule, die das Kind nach dem Willen seiner Erziehungsberechtigten aufnehmen soll. Das ergibt sich aus § 88 Abs. 4 SchG, wonach die Erziehungsberechtigten als Teil der Anmeldung die Grundschulempfehlung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG oder das Ergebnis der Kompetenzmessung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG der weiterführenden Schule vorlegen, an der das Kind aufgenommen werden soll. Dieser Systematik folgend kann nichts anderes in Bezug auf den Potenzialtest gelten. Auch, wenn der Potenzialtest an einer anderen Schule abgelegt worden ist, ist sein Ergebnis derjenigen Schule vorzulegen, in der das Kind beschult werden soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit der Antragsteller vorbeugend vorläufig eine Unterlassungsanordnung begehrt, um einstweilig zu verhindern, dass das Regierungspräsidium ihm die Teilnahme am Unterricht des ... untersagt. Denn ein diesbezüglicher öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 27.03.2025 deutlich hervorgehoben, dass das Regierungspräsidium nicht unmittelbar gegen den Antragsteller vorgehen wird. Diesbezüglich fehlt es überdies an einer Rechtsgrundlage im Schulrecht, die dem Regierungspräsidium als obere Schulaufsichtsbehörde ein unmittelbares Vorgehen gegen Schüler ermöglichen würde. Damit fehlt auch hier die erforderliche Passivlegitimation des Antragsgegners. Vielmehr wäre nach dem Rechtsgedanken des actus contrarius ein Vorgehen gegen den Rechtsträger des ... erforderlich. Denn nachdem die Schulleitung des Gymnasiums des ... dem Antragsteller mit Schulvertrag vom 24.02.2025 den Zugang zum Gymnasium eröffnet hat, müsste der Antragsteller sich in diesem Rechtsverhältnis gegen eine drohende Untersagung zur Wehr setzen. So wie die weiterführende Schule über die Aufnahme eines Schülers in ihr Gymnasium zu entscheiden hat, so hat sie auch darüber zu befinden, dass diese Aufnahme (vor Unterrichtsbeginn) wieder entzogen wird. Denn ihr obläge auch die Entscheidung nach § 88 Abs. 6 SchG darüber, einen Schüler, welche nach Begabung oder Leistung die Voraussetzungen für den erfolgreichen Besuch der Schule nicht erfüllt, aus der Schule zu entlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.1991 – 9 S 393/91 –, juris Rn. 2). Ein Blick in die Vorschriften über den Ausschluss aus einer Schule – als Gegenstück zur Aufnahme in eine Schule – kann zudem als Beleg dieser Zuständigkeitsabgrenzung herangezogen werden. Denn die vom Schulleiter zu treffende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme des Schulausschlusses als ultima ratio nach § 90 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. g SchG betrifft die einzelne Schule. Demgegenüber kann das Regierungspräsidium diesen Ausschluss (nur) auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks ausdehnen (§ 90 Abs. 5 SchG), nicht aber auf die einzelne Schule beschränken. 2.2.3. Obgleich der Anordnungsanspruch danach nicht glaubhaft gemacht wird, sieht sich die Kammer dennoch zu folgenden Erwägungen veranlasst. In Bezug auf die Rechtsgrundlage des Potenzialtests und damit dessen Rechtmäßigkeit, die sich auf die Aufnahmeentscheidung auswirkt, bestehen nicht unerhebliche Bedenken. Aus dem Regelungsgefüge von § 10 Abs. 4 PSchG und § 88 Abs. 3 Satz 1 bis 3 SchG ergibt sich, dass Schüler von lediglich genehmigten privaten Grundschulen für den Übergang in die weiterführenden Schulen weder eine pädagogische Gesamtwürdigung im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchG erhalten noch an einer Kompetenzmessung nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchG teilnehmen dürfen (vgl. unten 3.2.1.). Damit verbleibt jenen Schülern – also auch dem Antragsteller – lediglich die Möglichkeit, den Potenzialtest nach § 88 Abs. 3 Satz 3 SchG zu bestehen, um eine Aufnahme in ein allgemein bildendes Gymnasium zu erreichen. Die derzeitige Ausgestaltung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den Potenzialtest dürfte den Anforderungen an den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinreichend entsprechen. Mithin bestehen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des im Februar 2025 durchgeführten Potenzialtests. Mit der Beschränkung des Zugangs zu allgemein bildenden Gymnasien wird in das subjektive Teilhaberecht auf Bildung aus Art. 11 Abs. 1 LV sowie in das Recht auf Wahl des Bildungswegs aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG eingegriffen. Gleichwohl handelt es sich beim Recht aus Art. 11 Abs. 1 LV nicht um einen absoluten Individualanspruch; vielmehr ist aufgrund der staatlichen Aufsicht über das Schulwesen nach Art. 7 Abs. 1 GG eine staatliche Ausgestaltung im Einzelnen notwendig (Ebert, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2018, Art. 11 Rn. 20 m.w.N.). Dieses Normgefüge bedingt, dass der Gesetzgeber, zumindest aber der von ihm legitimierte Verordnungsgeber die wesentlichen Anforderungen an diese Beschränkung unmittelbar regelt und nicht Dritten überlässt. Aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt, dass die Entscheidung über den (weiteren) Bildungsgang des Kindes zunächst den Eltern als den natürlichen Sachwaltern für die Erziehung des Kindes belassen ist. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Die elterliche Entscheidungsbefugnis bringt auch § 88 Abs. 1 Satz 1 SchG zum Ausdruck, wonach über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule die Erziehungsberechtigten entscheiden. Dieses Recht der Eltern ist aber durch das Wächteramt des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG und vor allem im Rahmen der sich aus Art. 7 Abs. 1 GG ergebenden Befugnis des Staates, das Schulsystem zu bestimmen, begrenzt. Insbesondere kann die Aufnahme des Kindes in die verschiedenen Bildungswege an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70 und 95/71 –, BVerfGE 34, 165, 184 f.; Beschluss vom 17.02.1982 – 1 BvR 188/80 –, BVerfGE 60, 79, 94; Beschluss vom 18.06.1986 – 1 BvR 857/85 –, BVerfGE 72, 122, 139 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.1989 – 9 S 2707/89 –, juris Rn. 2; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.09.2002 – 6 K 1661/02 –, juris Rn. 7 m.w.N.). In diesem Sinne ist das Zugangsrecht zur gewählten Schulform durch § 88 Abs. 2 SchG eingeschränkt, wonach nur Schüler u.a. in das Gymnasium aufgenommen werden, die nach ihrer Begabung und Leistung für diese Schulart geeignet erscheinen (LT-Drs. 17/7885, S. 61 f.). Voraussetzung für die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium ist neben der Entscheidung der Erziehungsberechtigten entweder die Empfehlung als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Kompetenzmessung nach § 88 Abs. 3 Satz 2, 1 SchG. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die Aufnahme in das allgemein bildende Gymnasium auch aufgrund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der die Kompetenzen an den gymnasialen Anforderungen misst (§ 88 Abs. 3 Satz 3 SchG). Das Verfahren der pädagogischen Gesamtwürdigung, der zentralen Kompetenzmessung, des Potenzialtests, der Aufnahme an der Schule, die Aufnahmevoraussetzungen für das allgemein bildende Gymnasium sowie den Inhalt der Empfehlung der Klassenkonferenz regelt das Kultusministerium durch Rechtsverordnung (§ 88 Abs. 5 Satz 1 SchG). U.a. aufgrund dieser Ermächtigung hat das Kultusministerium die Aufnahmeverordnung 2025 erlassen. Nach § 9 Abs. 1 der Aufnahmeverordnung 2025 besteht der Potenzialtest aus einer Überprüfung der fachlichen Kompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik und einer Überprüfung der überfachlichen Kompetenzen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Aufnahmeverordnung 2025 wird der Potenzialtest vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg zentral bereitgestellt. Die Prüfungsinhalte folgen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Aufnahmeverordnung 2025 den Vorgaben des Bildungsplans der Grundschule und umfassen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 der Aufnahmeverordnung 2025 die Bildungsstandards der Primarstufe und legen das Anforderungsniveau des Gymnasiums zu Grunde. Die Auswertung des Potenzialtests wird in § 12 der Aufnahmeverordnung 2025 geregelt. Nach dessen Absatz 1 werden die schriftliche Prüfung und die Überprüfung der überfachlichen Kompetenzen von einer Lehrkraft des Gymnasiums nach den vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg vorgegebenen Korrekturrichtlinien korrigiert und bewertet, wobei die Bewertung für jeden Prüfungsteil gesondert erfolgt. Weitergehende Bestimmungen, insbesondere darüber, wann der Potenzialtest die Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium erfüllt, enthält die Aufnahmeverordnung 2025 nicht. Es besteht vor allem kein Verweis auf § 8 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung 2025, der die Mindestanforderungen in der zentralen Kompetenzmessung enthält. Damit überantwortet die Aufnahmeverordnung 2025 dem Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg die Festlegung der Mindestvoraussetzungen im Potenzialtest, um die Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium zu erfüllen. Etwas anderes dürfte auch nicht aus § 3 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung 2025 folgen, wonach Schüler, die in dem Potenzialtest insgesamt und jeweils in den einzelnen Prüfungsteilen Deutsch, Mathematik und überfachliche Kompetenzen die für das Anforderungsniveau des Gymnasiums erforderlichen Mindestwerte erzielt haben, erwarten lassen, dass sie den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E (§ 35 Abs. 4 Satz 2 SchG) entsprechen werden. Hieraus ergibt sich ebenfalls nicht, welche Mindestwerte erzielt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1, 3 GG den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Ob eine Maßnahme wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur aufgrund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf, richtet sich danach, ob sie als grundrechtsrelevant zu qualifizieren ist. Dazu gehören alle Entscheidungen, die im grundrechtsbedeutsamen Bereich ergehen und „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“ sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977 – 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 –, juris Rn. 92, 99 und Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 –, juris Rn. 104). Maßgebend ist nicht allein, ob eine Entscheidung als formelles Gesetz zu ergehen hat. Vielmehr hat das Parlament in wesentlichen Fragen eine hinreichende Regelungsdichte zu gewährleisten. Es soll wesentliche Entscheidungen nicht durch mehr oder weniger globale Ermächtigungen auf den Verordnungsgeber abwälzen. Dass sich eine Maßnahme formell auf das Parlament zurückführen lässt, genügt nicht. Sie muss in ihren wesentlichen Grundzügen auch vom Parlament verantwortet sein (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 20.10.2016 – 2 B 204/16 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Es mag dahinstehen, ob die Regelungen des Parlamentsgesetzgebers in § 88, § 89 SchG dem hinreichend gerecht werden. Die Kammer bezweifelt aber, dass die fehlende Regelung in der Aufnahmeverordnung 2025 und die Überantwortung der für das Bestehen des Potenzialtests erforderlichen Mindestanforderungen auf das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg nach § 12 der Aufnahmeverordnung 2025 diesen Anforderungen gerecht wird. Denn die Entscheidung über den Zugang zu allgemein bildenden Gymnasien dürfte eine gewichtige Grundrechtsrelevanz für betroffene Schüler und deren Eltern aufweisen (vgl. OVG Bautzen, a.a.O., juris Rn. 13). Dies gilt insbesondere für den Antragsteller, da der Potenzialtest die einzige Möglichkeit gewährt, in ein allgemein bildendes Gymnasium aufgenommen zu werden. Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Aufnahmeverordnung 2025 nach § 35 Abs. 3, § 88 Abs. 5, § 89 Absatz 1, 2 Nr. 1 bis 6 SchG ermächtigt das Kultusministerium zu folgendem: Zunächst regelt die Rechtsverordnung das Verfahren u.a. des Potenzialtests, der Aufnahme an der Schule und die Aufnahmevoraussetzungen für das allgemein bildende Gymnasium (vgl. § 88 Abs. 5 Satz 1 SchG). Darüber hinaus ist das Kultusministerium ermächtigt, in Schulordnungen insbesondere das Aufnahmeverfahren zu regeln, wobei die Aufnahme von einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung oder Testung, die auch überfachliche Kompetenzen oder Potenziale der Schüler umfasst, abhängig gemacht werden kann (§ 89 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchst. a SchG) sowie die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe, der Regeln für die Leistungsfeststellung und Notenbildung bei schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen von Schülern u.a. der Grundschulen nach den § 5 einschließlich der Möglichkeit, individuelle Abweichungen von den Leistungsanforderungen oder den Maßstäben der Leistungsbewertung (Notenschutz) bei vermindertem Teilleistungsvermögen und den Vermerk über gewährten Notenschutz im Zeugnis zuzulassen, sowie der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen zu regeln (§ 89 Abs. 1, 2 Nr. 5 SchG). Eine Subdelegationsermächtigung der Mindestvoraussetzungen für das Bestehen von Kompetenzmessung und Potenzialtest an eine außerhalb der Landesregierung befindlichen Stelle (hier: des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg) lässt sich diesen Ermächtigungsgrundlagen nicht entnehmen. Folgerichtig hat das Kultusministerium die maßgeblichen Bestehensanforderungen für die Kompetenzmessung in § 8 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung 2025 selbst geregelt. Eine vergleichbare Regelung für die Bewertung des Potenzialtests fehlt in § 3 Abs. 2 und § 12 der Aufnahmeverordnung 2025 und lässt sich der Rechtsverordnung – wie ausgeführt – auch nicht im Übrigen entnehmen. Selbst die in § 12 Abs. 1 der Aufnahmeverordnung 2025 vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg vorgegebenen Korrekturrichtlinien sind – soweit ersichtlich – nicht allgemein bekannt gemacht. Es kann also nur vermutet werden kann, dass dort auch die erforderliche Mindestpunktzahl für die Prüfungsteile in Deutsch und Mathematik sowie die notwendige Gesamtpunktzahl niedergelegt ist. Für diese Sichtweise dürfte auch sprechen, dass der Verordnungsgeber für die früher maßgebliche Aufnahmeprüfung in § 10 Abs. 3, 4 der Aufnahmeverordnung vom 10.06.1983 die Anforderungen an das Bestehen selbst geregelt hat. Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung 2025 ergeben, wonach das Kultusministerium die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens der weiterführenden Schularten in einer Verwaltungsvorschrift festlegt. Diese Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die auf der Grundschule aufbauenden Schularten; Orientierungsstufe vom 04.11.2015 (Amtsblatt Kultus und Unterricht 2015, Nr. 21, S. 415, ber. 2016, S. 134) basiert noch auf den alten Rechtsgrundlagen und enthält in der Folge keinerlei Bestimmungen zum Potenzialtest. Ohnehin dürfte angesichts der erwähnten Grundrechtsrelevanz eine so gewichtige Regelung über das Bestehen des Potenzialtests nicht in einer Verwaltungsvorschrift erfolgen. 3. Der Hilfsantrag zu 3. ist ebenfalls unzulässig (3.1.) und ferner unbegründet (3.2.). Auch hier kann mit Blick auf den Hilfsantrag zu 2. eine vom Wortlaut der im Rahmen anwaltlicher Vertretung gestellten Anträge abweichende Auslegung nicht erfolgen. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller für den Übergang in weiterführende Schulen den Bildungsweg vorläufig entsprechend § 88 SchG n.F. i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 zu ermöglichen, ist unzulässig. 3.1. Soweit damit eine einstweilige Anordnung auf Feststellung der analogen Anwendung von § 88 SchG n.F. i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 auf den Übergang des Antragstellers in eine weiterführende Schule begehrt wird, fehlt dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Er ist als Antrag auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz unzulässig. Die bereits ausgeführten Maßstäbe (siehe oben 1.2.) zugrunde gelegt, kommt dem Antragsteller das hierfür erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse nicht zu. Ihm ist ein weiteres Abwarten nicht unzumutbar. Nachdem er bereits eine Zusage für ein privates anerkanntes Gymnasium erhalten hat, sind derzeit keine irreversiblen Nachteile zu erwarten. Es ist zuzuwarten, dass die Schule als Normanwenderin – ggf. nach vorheriger, behördeninterner Anordnung des Regierungspräsidiums – ihm mitteilt, mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 88 Abs. 3 Satz 2 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 die Schule nicht besuchen zu dürfen. Hierbei würde es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handeln, den er im Wege eines Eilrechtsverfahrens nach § 80 VwGO rechtzeitig angreifen könnte. In einem solchen Verfahren kann dann immer noch den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG hinreichend Rechnung getragen werden. Das Schuljahr 2025/2026 beginnt zum 01.08.2025 (vgl. § 26 Satz 1 SchG). Der Unterricht wird nach Ende der Sommerferien am 15.09.2025 beginnen. Insoweit ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass ein gegen eine belastende Maßnahme gerichteter nachträglicher Eilrechtsantrag nicht den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG gerecht werden könnte. 3.2. Im Übrigen ist der Hilfsantrag zu 3. auch unbegründet, da weder der Anordnungsanspruch noch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Hinsichtlich des fehlenden Anordnungsgrundes wird auf die obigen Ausführungen (2.2.1) verwiesen. Die von dem Antragsteller begehrte entsprechende Anwendung von § 88 SchG i.V.m. § 1, 3 der Aufnahmeverordnung 2025 kommt nicht in Betracht. Die Bestimmungen gelten unmittelbar für öffentliche und entsprechend für private anerkannte Grundschulen (3.2.1). Zudem besteht kein Raum für eine analoge Anwendung (3.2.2). 3.2.1. § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 gelten für die von dem Antragsteller besuchte genehmigte private Grundschule weder unmittelbar noch durch gesetzgeberische Anordnung entsprechend. Nach dem Wortlaut der Vorschriften kann die Grundschulempfehlung nur durch eine Grundschule ausgestellt werden. Gleiches gilt für die obligatorische Kompetenzmessung. Zwar ist in § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG die Rede von einer pädagogischen Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz auf Grundlage der in Klasse 4 erreichten Noten sowie der überfachlichen Kompetenzen. Da diese aber nach § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG maßgeblich ist für den Bildungsweg nach der Grundschule, kann in § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchG nur die Klassenkonferenz der Grundschule angesprochen sein. Bestätigung findet diese Auslegung im Wortlaut des § 1 Abs. 1 der Aufnahmeverordnung 2025, wonach die Grundschule auf der Grundlage eines Beschlusses der Klassenkonferenz eine pädagogische Gesamtwürdigung vornimmt, und des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Aufnahmeverordnung 2025, wonach die Aufnahme in ein allgemein bildendes Gymnasium u.a. eine Empfehlung durch die Klassenkonferenz der Grundschule voraussetzt. Gleiches gilt für die Kompetenzmessung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Aufnahmeverordnung 2025. Danach werden die Aufgaben für die Klasse 4 der Grundschule landeseinheitlich bereitgestellt. Der Begriff Grundschule beschreibt eine Schulart im Sinne des § 4 Abs. 1 SchG. Für die Schulart Grundschule definiert § 5 SchG bestimmte Grundparameter und Lernziele. Auf Privatschulen finden die Bestimmungen des Schulgesetzes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SchG nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist; im Übrigen gilt für sie das Privatschulgesetz. Eine ausdrückliche Anwendbarkeit des Schulgesetzes ist weder im Hinblick auf die Wahl des Bildungswegs nach § 88 SchG noch im Hinblick auf die Schulart Grundschule nach § 4 Abs. 1 SchG bzw. § 5 SchG angeordnet. Auch auf der Ebene der Aufnahmeverordnung 2025 gibt es eine entsprechende Anordnung nicht. Dort ist in der Schlussbestimmung des § 13 der Aufnahmeverordnung 2025 lediglich festgehalten, dass die Regelungen der Aufnahmeverordnung 2025 für Schüler, die den Bildungsgang Grundschule an einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, entsprechend gelten (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2025 – 2 K 1500/25 –, nicht veröffentlicht). Auch die gesetzliche Systematik spricht nicht für die von dem Antragsteller begehrte entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG auf lediglich genehmigte private Grundschulen. Zwar haben auch Ersatzschulen in freier Trägerschaft nach § 9 PSchG unter Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Grundsätze eine Angabe über die Schulart zu enthalten. Allerdings erhalten Ersatzschulen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 PSchG erst mit ihrer Anerkennung das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Anerkennung setzt nach § 10 Abs. 1 PSchG voraus, dass die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt. Hierzu zählt u.a. die Pflicht die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anzuwenden (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d PSchG). In die im Rahmen der pädagogischen Gesamtwürdigung auszustellende Empfehlung von Schularten fließen nach § 1 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung 2025 insbesondere die in Klasse 4 gezeigten schulischen Leistungen und die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Kompetenzmessung ein. Letztere besteht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der Aufnahmeverordnung 2025 aus zentral gestellten Arbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik. Aus der Gesamtschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass es sich zumindest bei der Kompetenzmessung um eine Prüfung handelt. Sie fließt zwar nicht in das Abschlusszeugnis der Klasse 4 ein (§ 8 Abs. 2 der Aufnahmeverordnung 2025). Sie gibt jedoch Aufschluss darüber, ob zu erwarten ist, dass die Schüler den Anforderungen der weiterführenden Schulen, insbesondere des Gymnasiums entsprechen werden (§ 8 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung 2025). Da die Kompetenzmessung auch bei der pädagogischen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist, bleiben beide Aufnahmevoraussetzungen nur den anerkannten Ersatzschulen nach § 10 Abs. 4 PSchG vorbehalten. Die Anerkennung hat die ... zwar für die von dem Antragsteller besuchte genehmigte private Grundschule beantragt. Da sie aber aktuell noch nicht erteilt worden ist, kann § 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 aus den dargestellten systematischen Gründen nicht entsprechend angewendet werden. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine Auslegung des § 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG dergestalt, dass genehmigte private Grundschulen weder (verbindlichen) Grundschulempfehlungen erteilen noch die Kompetenzmessung durchführen dürfen. Denn das Telos der (Wieder-)Einführung der Grundschulempfehlung beruht darin, (auch) über die Grundschulempfehlung einen „passgenauen Anschluss“ an die Grundschule hin zu den hierauf aufbauenden Schularten zu gewährleisten (LT-Drs. 17/7885, S. 26). Insoweit entspricht es dem Sinn und Zweck der Regelung, dass die Grundschulempfehlung neben öffentliche Schulen nur solche Schulen aussprechen können, die den besonderen Anforderungen des § 10 Abs. 2 PSchG entsprechen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2025 – 2 K 1500/25 –, nicht veröffentlicht). Ferner deckt auch die historische Auslegung das dargelegte Auslegungsergebnis. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass für Schulen in freier Trägerschaft Sonderregelungen gelten. Im Rahmen der Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren hat die Arbeitsgemeinschaft der Freien Schulen in Baden-Württemberg unter anderem gefordert, dass die für die verbindliche Grundschulempfehlung angedachten Instrumente der Kompetenzmessung bzw. des Potenzialtests von den Schulen in freier Trägerschaft auch durch eigene anderweitige pädagogische Instrumente erbracht werden können. Im Rahmen der Bewertung (LT-Drs. 17/7885, S. 53) wurde hierzu ausgeführt: „Die Zugangsmöglichkeiten zum Gymnasium sind im Gesetz abschließend geregelt. An das für die öffentlichen Schulen verpflichtende Aufnahmeverfahren und seine Instrumente sind auch die privaten anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft gebunden. § 10 Absatz 2 Nummer 1d PSchG regelt, dass an anerkannten Ersatzschulen die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden müssen. Grundsätzlich können Ersatzschulen andere ergänzende Instrumente einsetzen, diese können jedoch nicht Basis für die Aufnahmeentscheidung sein und haben für diese keine Relevanz“. Eine Bindung der ... Grundschule an § 10 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d PSchG besteht – wie bereits ausgeführt – gerade nicht. 3.2.2. Überdies ist kein Raum für eine analoge Anwendung von § 88 Abs. 3 Satz 1 SchG i.V.m. der Aufnahmeverordnung 2025 in Bezug auf die Aufnahme des Antragstellers in eine weiterführende Schule. Es fehlt dafür an einer planwidrigen Regelungslücke, da sich der Gesetzgeber im Klaren darüber war, dass die pädagogische Gesamtwürdigung und die Kompetenzmessung lediglich an öffentlichen und anerkannten privaten Grundschulen ausgestellt bzw. durchgeführt werden sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 3.2.1. verwiesen. 3.2.3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von genehmigten und anerkannten privaten Schulen vorträgt. Vorläufiger Rechtsschutz kann hier auch nicht ausnahmsweise ohne die im Hauptsacheverfahren erforderliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gewährt werden. Denn nach den oben ausgeführten Maßstäben (siehe 1.2.) ist die einstweilige Anordnung nach den Umständen des Einzelfalles nicht im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten. Zudem führte die begehrte einstweilige Anordnung nach Hilfsantrag zu 3. ebenfalls zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Insofern wird auf die Ausführungen unter 1.2. und 1.3.2. verwiesen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 38.4, 1.1.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Hauptantrag war nach § 52 Abs. 2 GKG vom Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro auszugehen. Hiermit war der Streitwert des Hilfsantrags zu 2. nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG und angelehnt an Nr. 1.1.4 des Streitwertkatalogs zu addieren. Im Hilfsantrag zu 2. macht der Antragsteller deutlich, dass es ihm um die Aufnahme an einem Gymnasium geht, weshalb in Anlehnung an Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs der Auffangwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen war. Eine weitere Addition mit dem Streitwert des Hilfsantrags zu 3. war nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und angelehnt an Nr. 1.1.4 des Streitwertkatalogs nicht angezeigt, da dessen Gegenstand demjenigen des Hauptantrags entspricht. Der Streitwert wurde wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens in Anlehnung an Nr. 1.5 Streitwertkatalog nur bzgl. des Hilfsantrags zu 2. zur Hälfte angesetzt. Hinsichtlich des Hauptantrags war dies wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.