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Urteil

4 K 2840/16

VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2017:0301.4K2840.16.0A
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Leitsätze
1. Zu den erheblichen Nachteilen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG können Erbrechtsbeschränkungen gehören. Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit kommt regelmäßig erst nach Eintritt des Erbfalles in Betracht. Bis zum Eintritt des Erbfalls besteht lediglich eine Erwerbschance (im Anschluss an Hailbronner in: ders./Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG, Rn. 40, 42). 2. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonders schwierigen Bedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgrund eines mit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit verbundenen Gewissenkonflikts ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Befürchtung, bei Staatsangehörigen des Herkunftslandes an Ansehen zu verlieren, oder die Verbundenheit zum Heimatland vermögen keinen Gewissenskonflikt auszulösen, der eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigt (hier: Gewissenskonflikt im Zusammenhang mit dem Bosnienkrieg verneint). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit seine ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben muss. Entscheidend im Hinblick auf das Vorliegen besonders schwieriger Bedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ist, ob die Belange des Einbürgerungsbewerbers so schwer wiegen, dass sie eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit rechtfertigen. 3. Dass die Wehrpflicht in Deutschland nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall aktiviert wird (vgl. § 2 WPflG), führt nicht dazu, dass der Gesetzgeber nicht am Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit festhalten dürfte. 4. Der Gesetzgeber verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, weil Kinder ausländischer Eltern, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsagenhörigkeit erworben haben, diese behalten dürfen, während Personen, die nach § 10 StAG eingebürgert werden, weil sie seit mindestens acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ihre ausländische Staatsangehörigkeit abgeben müssen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den erheblichen Nachteilen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG können Erbrechtsbeschränkungen gehören. Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit kommt regelmäßig erst nach Eintritt des Erbfalles in Betracht. Bis zum Eintritt des Erbfalls besteht lediglich eine Erwerbschance (im Anschluss an Hailbronner in: ders./Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG, Rn. 40, 42). 2. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonders schwierigen Bedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgrund eines mit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit verbundenen Gewissenkonflikts ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Befürchtung, bei Staatsangehörigen des Herkunftslandes an Ansehen zu verlieren, oder die Verbundenheit zum Heimatland vermögen keinen Gewissenskonflikt auszulösen, der eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigt (hier: Gewissenskonflikt im Zusammenhang mit dem Bosnienkrieg verneint). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit seine ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben muss. Entscheidend im Hinblick auf das Vorliegen besonders schwieriger Bedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG ist, ob die Belange des Einbürgerungsbewerbers so schwer wiegen, dass sie eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit rechtfertigen. 3. Dass die Wehrpflicht in Deutschland nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall aktiviert wird (vgl. § 2 WPflG), führt nicht dazu, dass der Gesetzgeber nicht am Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit festhalten dürfte. 4. Der Gesetzgeber verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, weil Kinder ausländischer Eltern, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsagenhörigkeit erworben haben, diese behalten dürfen, während Personen, die nach § 10 StAG eingebürgert werden, weil sie seit mindestens acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ihre ausländische Staatsangehörigkeit abgeben müssen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Zwar ist die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 Alternative 2 VwGO klagebefugt. Bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen besteht einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG bzw. auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 8 StAG (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1989 - 9 C 44/87 - juris Rn. 9; Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 17/05 - juris Rn. 16). Jedoch ist die Klage unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung war rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach §10 StAG, weil er nicht bereit ist, seine Staatsangehörigkeit aufzugeben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, nur dann einzubürgern, wenn er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. 1. § 12 StAG, der Ausnahmen von dem Erfordernis der Aufgabe oder des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit vorsieht, liegt nicht vor. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, 2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert, 3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, 4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, 5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder 6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt. a) Insbesondere ist kein Fall des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG gegeben. Dem Kläger entstehen durch die Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit keine erheblichen Nachteile, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese Regelung schließt aus, vom Einbürgerungsbewerber zu verlangen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband durch Hinnahme erheblicher Nachteile zu „erkaufen“ (BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9/10 - juris Rn. 30). aa) Für das Entstehen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlicher Nachteile ist der Einbürgerungsbewerber darlegungs- und materiell beweispflichtig. Dies gilt sowohl für die Bezeichnung der drohenden Nachteile nach Grund und voraussichtlicher Höhe als auch für die Wahrscheinlichkeit, mit der diese bei Aufgabe der Staatsangehörigkeit einzutreten drohen, und die Unmöglichkeit, entstehende Nachteile gegebenenfalls durch zumutbare Maßnahmen abwenden oder begrenzen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9/10 - juris Rn. 31; BayVGH, Urteil vom 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 18.08.2010 - 19 A 2607/07 - juris Rn. 41; Urteil vom 26.11.2009 - 19 A 1448/07 - juris Rn. 58). Berücksichtigungsfähig sind nur Nachteile, die „bei“, also in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen (BayVGH, Urteil vom 15.07.2014 - 5 B 12.2271 - juris Rn. 26). Es darf sich nicht lediglich um bloße Erwerbschancen handeln; die Nachteile müssen nach Grund und Höhe konkret drohen (BayVGH, aaO, Rn. 26; Hailbronner in: ders./Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 42). Zu den erheblichen Nachteilen können Erbrechtsbeschränkungen gehören (vgl. Hailbronner in: aaO, § 12 StAG Rn. 40). Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit kommt allerdings regelmäßig erst nach Eintritt des Erbfalls in Betracht. Bis zum Eintritt des Erbfalls besteht lediglich eine Erwerbschance (vgl. Hailbronner, aaO, Rn. 42). bb) Der Kläger hat das Entstehen eines nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG beachtlichen Nachteils nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Kläger Nachteile im Zusammenhang mit einem Erbfall der Eltern geltend macht, hat er nicht dargelegt, dass diese konkret drohen, also in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit stehen. Er hat nicht dargelegt, dass - etwa aufgrund des hohen Alters der Eltern - ein Erbfall in Bälde zu erwarten ist. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Eltern nicht frei wären, den Kläger zu enterben. Vor diesem Hintergrund macht der Kläger lediglich eine Erwerbschance geltend. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass ein ihm eventuell zukommender Pflichtteilsanspruch gefährdet sein könnte. Auch dieser hängt wirtschaftlich mit dem Nachlass zusammen. Geben die Eltern vor ihrem Tod ihr Vermögen an Dritte weiter, wird hierdurch auch ein Pflichtteilsanspruch entwertet. Vor diesem Hintergrund stellt sich selbst die vom Kläger geltend gemachte Gefährdung des Pflichtteilsanspruches lediglich als Gefährdung einer Erwerbschance dar. Ob die Eltern bereit sind, dem Kläger ihr Eigentum zu übertragen, kann dahingestellt bleiben. Solange das Grundeigentum den Eltern zusteht, handelt es sich jedenfalls nicht um Vermögen des Klägers. Im Übrigen hat der Kläger nicht plausibel den Zusammenhang zwischen einer (drohenden) Diskriminierung durch die Republika Srpska und dem Verlust der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit dargelegt. Es erschließt sich nicht, warum der Kläger als deutscher Staatsangehöriger mit höherer Wahrscheinlichkeit einer größeren Diskriminierung ausgesetzt sein sollte als bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Das Gegenteil lässt sich mindestens ebenso plausibel vertreten. cc) Kein Nachteil im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG ist der behauptete Gewissenskonflikt des Klägers, der mit der Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft verbunden sein soll. Entscheidend für das Vorliegen eines Nachteils ist, dass dieser als Folge der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit eintritt. Härten, die mit dem Akt der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verbunden sind, sind keine Nachteile im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG. Vor diesem Hintergrund scheidet der vom Kläger geltend gemachte Gewissenskonflikt, dem er sich durch eine Aufgabe seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft ausgesetzt sieht, als Nachteil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG aus. Dieser ist mit dem Akte der Aufgabe der Staatsangehörigkeit verbunden. b) Ob von dem Erfordernis der Aufgabe oder des Verzichts der bisherigen Staatsangehörigkeit grundsätzlich auch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG abgesehen werden kann, obwohl keine der in § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG aufgezählten Fallgruppen einschlägig ist, kann dahingestellt bleiben (für eine abschließende Regelung durch § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 - juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 - juris Rn. 12 ff.; Hailbronner, in ders./Renner/Maaßen, StAG, 5. Aufl. 2010, § 12 StAG Rn. 8, 10; für ein Verständnis des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als Auffang-Generalklausel: Berlit in: Fritz/Vormeier, GK StAR, § 12 StAG Rn. 23 ff. mwN; offen gelassen etwa BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9/10 - juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2014 - 1 S 923/13 - juris Rn. 56). Auch bei Einordnung des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als Generalklausel, auf die bei Nichtvorliegen der in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 StAG geregelten Voraussetzungen zurückgegriffen werden kann, sind die Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG auch aus verfassungsrechtlichen Gründen als Auffang-Generalklausel zu verstehen ist. Der mit der Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit vom Kläger behauptete Gewissenskonflikt stellt keine besonders schwierige Bedingung dar. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonders schwierigen Bedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 28.04.1965 - 1 BvR 346/61 - juris Rn. 20; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit seine ausländische Staatsangehörigkeit aufgeben muss. Entscheidend ist, ob die Belange des Einbürgerungsbewerbers so schwer wiegen, dass sie eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit rechtfertigen. Hierbei sind, wie sich aus dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG („besonders schwierigen Bedingungen“) ergibt, hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2010 - 5 C 9/10 - juris Rn. 37). aa) Eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgrund eines mit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit verbundenen Gewissenskonflikts ist danach nicht von vornherein ausgeschlossen, scheidet aber vorliegend aus. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit gewährt nicht nur subjektive Rechte, sondern ist zugleich eine wertentscheidende Grundsatznorm, und zwar höchsten verfassungsrechtlichen Ranges, die bei der Staatstätigkeit jeder Art Wertmaßstäbe setzende Kraft entfaltet und Beachtung verlangt (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 05.03.1968 - 1 BvR 579/67 - juris Rn. 20). Jedenfalls vorliegend gebietet die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Gewissensfreiheit keine dahingehende Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, dass der Kläger an seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit festhalten dürfte. Es liegt nicht wirklich ein Gewissenskonflikt vor. (1) Die von Art. 4 Abs. 1 GG erfasste Gewissensfreiheit umfasst nicht nur die Freiheit, ein Gewissen zu haben, sondern grundsätzlich auch die Freiheit, von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 30.06.1988 - 2 BvR 701/86 - juris Rn. 16; stRspr). Als Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, das heißt an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne erste Gewissensnot handeln könnte (vgl. nur BVerfG, Senatsentscheidung vom 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - juris Rn. 30; Urteil vom 24.04.1985 - 2 BvF 2/83 - juris Rn. 198). Als innere ethische Gebotsinstanz, als „Rufer“, wird das Gewissen regelmäßig erst dort aktiv, wo die Persönlichkeit als solche in ihrer Identität kritisch bedroht ist (BVerwG, Urteil vom 21.06.2005 - 2 WD 12/04 - juris Rn. 154). Wenn auch durch die Tatsache, dass es sich bei einer Gewissensentscheidung um einen rein inneren Vorgang handelt, die Überprüfbarkeit eingeschränkt wird, so sind die Gerichte keineswegs gezwungen, jede nur behauptete Gewissensentscheidung hinzunehmen. Der Betroffene muss seine Entscheidung im Einzelnen darlegen und erläutern. Es muss hierbei erkennbar sein, dass es sich um eine nach außen tretende, rational mitteilbare und intersubjektiv nachvollziehbare Tiefe, Ernsthaftigkeit und absolute Verbindlichkeit einer Selbstbestimmung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1988 - 6 C 3/86 - juris Rn. 15; BAG, Urteil vom 24.05.1989 - 2 AZR 285/88 - juris Rn. 48). Es ist mit den zu Gebote stehenden Erkenntnismitteln zu prüfen, ob, was sich nach außen als Gewissensentscheidung kundgibt, wirklich den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots, einer inneren Warnung vor dem Bösen und eines unmittelbaren Anrufs zum Guten, trägt. Praktische Schwierigkeiten bei der Beurteilung solcher Sachverhalte müssen in Kauf genommen werden; sie liegen in der Natur der Sache, sind aber nicht unüberwindlich. Die richterliche Prüfungsbefugnis geht jedenfalls nicht so weit, dass die - einmal als solche erkannte - Gewissensentscheidung in irgendeinem Sinn, etwa als „irrig“, „falsch“, „richtig“, bewertet werden dürfte. Die Frage, wie es zu der Gewissensentscheidung gekommen ist, d. h. vor allem, welche geistigen Einflüsse auf das Gewissen gewirkt haben, ist nur zulässig, soweit davon die Feststellung abhängt, ob wirklich eine „Gewissens“-Entscheidung vorliegt (vgl. BVerfG, Senatsentscheidung vom 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - juris Rn. 31). (2) Der Kläger konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft machen, dass sein Handeln auf Grund einer Gewissensentscheidung verpflichtend ist. Sein Vorbringen, die Aufgabe seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit wäre die Vollendung des Genozids an den Bosniern, überzeugt nicht. Es ist fernliegend, dass durch die Aufgabe einer Staatsangehörigkeit Verbrechen relativiert werden oder eine Geringschätzung für die Leiden eines Volkes ausgedrückt wird. Der Verlust einer Staatsangehörigkeit ändert nichts an der Herkunft einer Person und führt auch nicht dazu, dass diese ihr Gedächtnis korrigieren müsste. Die Person wird nicht daran gehindert, sich ein Bewusstsein für vergangene Gräuel, seien diese noch so schwer, zu bewahren und hiernach zu handeln. Warum die Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit gleichwohl ein Verrat an den Kriegsopfern sein soll, den er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, konnte der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ohne bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit gebe es zukünftig keine Bosnier mehr, ist dies eine bloße politische Motivation. Soweit beim Kläger die Befürchtung besteht, bei Staatsangehörigen des Herkunftslandes, etwa bei seiner Tante, die im Krieg einen Sohn verloren hat, an Ansehen zu verlieren, vermag auch dies keinen Gewissenskonflikt auszulösen. Diese Befürchtung führt nicht dazu, dass die Entscheidung über die Aufgabe der Staatsangehörigkeit zu einer unabweisbaren, die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Frage von „Gut“ und „Böse“ würde. Die beim Kläger bestehende Verbundenheit zum Staat Bosnien-Herzegowina erlaubt ihm schließlich ebenfalls nicht, sich auf die Gewissensfreiheit zu berufen. Auch die Verbundenheit zu einem Herkunftsland macht aus der Entscheidung über den Verzicht auf eine Staatsangehörigkeit keine sittliche Entscheidung nach „Gut“ und „Böse“. Dies stünde im Übrigen diametral im Gegensatz zum verfassungsrechtlich unbedenklichen Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. bb) Zwar ist die Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit mit keinem Gewissenskonflikt für den Kläger verbunden, allerdings wird seine Überzeugung, mit der Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit schätze er die Leiden der Bosnier gering, von der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Der sich aus dieser Überzeugung speisende Wunsch, an seiner bisherigen Staatsangehörigkeit festzuhalten, wiegt allerdings nicht so schwer, dass eine Durchbrechung des Prinzips der Vermeidung von Mehrstaatigkeit gerechtfertigt wäre. Dem Kläger ist es zumutbar, auf die ausländische Staatsbürgerschaft im Tausch gegen die deutsche zu verzichten. Zwar steht es dem Kläger frei, nach seinen Überzeugungen zu handeln. Jedoch stellt es für den Kläger als zugezogenen Ausländer ein Beschränkung dar, dauerhaft in Deutschland zu leben, ohne in den Genuss von staats- und unionsbürgerlichen Rechten zu kommen. Gleichwohl ist dem Kläger die Aufgabe der Staatsangehörigkeit zumutbar, würde der Verlust der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit doch nicht die Herkunft des Klägers ändern und diesen nicht dazu zwingen, sein Gedächtnis zu korrigieren oder nicht hiernach handeln zu dürfen. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse Deutschlands, Mehrstaatigkeit zu vermeiden. 2. Es besteht kein Anlass an der Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 12 StAG zu zweifeln. Die sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist nicht als solche schon unzumutbar. Sie ist Folge der Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Diese Entscheidung ist ihrerseits, soweit bei der näheren Ausgestaltung Grundrechte der Betroffenen beachtet werden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit wird innerstaatlich und international als ein Übel betrachtet, das sowohl im Interesse der Staaten wie im Interesse der Bürger nach Möglichkeit vermieden oder beseitigt werden sollte (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - juris Rn. 110; Kammerbeschluss vom 16.09.1990 - 2 BvR 1864/88 - juris Rn. 3, 5; Kammerbeschluss vom 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06 - juris Rn. 14). Von Seiten der Staaten wird Ausschließlichkeit der jeweiligen Staatsangehörigkeit erstrebt, um ihre Personalhoheit klar abzugrenzen; sie wollen der - notfalls bis zum Einsatz des Lebens gehenden - Treuepflicht ihrer Bürger sicher sein und diese nicht durch mögliche Konflikte mit einer fremden Staaten geschuldeten Loyalität gefährdet sehen. Demgemäß bildet die Wehrpflicht des Staatsangehörigen den Hauptgrund dafür, doppelte Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Aus solchen Pflichtenkollisionen wie aus einer konkurrierenden Inanspruchnahme des diplomatischen Schutzes können sich ferner Konflikte zwischen den beiden Heimatstaaten ergeben; für Behörden und Gerichte eines Drittstaates entsteht das Problem, welcher von beiden Staatsangehörigkeiten sie den Vorzug geben sollen. Alle diese Schwierigkeiten verstärken sich bei Personen, die nicht nur zwei, sondern noch mehr Staaten angehören (BVerfG, Senatsbeschluss vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - juris Rn. 111). Auch die betroffenen Bürger haben ein erhebliches Interesse daran, nicht Treuekonflikten und Pflichtenkollisionen der aufgezeigten Art, besonders hinsichtlich der Wehrpflicht ausgesetzt zu sein. Die Belastung des Einzelnen hängt aber wesentlich von dem jeweiligen innerstaatlichen Recht einschließlich etwaiger von den Heimatstaaten abgeschlossener zwischenstaatlicher Abkommen ab (BVerfG, Senatsbeschluss vom 21.05.1974, aaO, Rn. 112). Dass die Wehrpflicht in Deutschland nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall aktiviert wird (vgl. § 2 WPflG), führt nicht dazu, dass der Gesetzgeber nicht am Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit festhalten dürfte. Zum einen wurde die Wehrpflicht in Deutschland nicht abgeschafft. Zum anderen ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zukünftig die Wehrpflicht wieder auszuweiten. Auch andere Staaten sind nicht gehindert, ihre Wehrpflicht wieder zu aktivieren. Darüber hinaus hängt das Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, wie dargestellt, nicht allein mit der Wehrpflicht zusammen. Konflikte können sich auch im Zusammenhang mit dem diplomatischen Schutz bzw. daraus ergeben, dass Behörden und Gerichte von Drittstaaten einer Staatsangehörigkeit den Vorzug geben müssen. Es kann keine Rede davon sein, dass das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu einem reinen Selbstzweck verkommen sei bzw. im Zuge der Globalisierung kein Grund bestehe, an diesem Prinzip festzuhalten. An der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ändert sich auch deshalb nichts, weil das Prinzip mittlerweile vielfach durchbrochen ist. Insbesondere verstößt der Gesetzgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG, weil er nach § 12 Abs. 2 StAG bei Ausländern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der EU oder der Schweiz besitzen, ausnahmsweise pauschal von der Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren, absieht. Die Staatsangehörigkeit wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG trotz Ähnlichkeiten und Überschneidungen mit den dort genannten Merkmalen nicht als unzulässiges Differenzierungsmerkmal aufgeführt. Eine Unterscheidung anhand der Staatsangehörigkeit unterliegt daher nicht dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 - juris Rn. 46 mwN). Eine Ungleichbehandlung ist nach Art. 3 Abs. 1 GG im Übrigen gerechtfertigt. Mit § 12 Abs. 2 StAG soll auf Grundlage von Gegenseitigkeit die Integration vorangetrieben werden und Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten, gerade weil diese weitgehend gleichgestellt sind, ein Anreiz gegeben werden, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben (vgl. BR-Drs. 188/99, S. 25). Dieser Gesichtspunkt kann auf Bosnien-Herzegowina nicht übertragen werden. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil Kinder ausländischer Eltern, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsagenhörigkeit erworben haben, die Staatsangehörigkeit behalten dürfen, während Personen wie der Kläger ihre ausländische Staatsangehörigkeit abgeben müssen. Eine nach § 4 Abs. 3 StAG erlangte doppelte Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich nicht von Dauer. Nach § 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StAG muss derjenige, der nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und nicht im Inland aufgewachsen ist, nach Vollendung des 21. Lebensjahres erklären, ob er die deutsche oder ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, wenn er innerhalb eines Jahres nach Vollendung einen Hinweis über seine Erklärungspflicht erhalten hat. Dass derjenige, der nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und im Inland aufgewachsen ist, sich nicht zwischen den Staatsangehörigkeiten entscheiden muss (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), während derjenige, der die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, weil er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seine ausländische Staatsangehörigkeit verzichten muss (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG), rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers mit der typisierenden Erwartung, dass in Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern, von denen zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt bereits seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besaß (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StAG), hinreichend integriert sind, so dass von einer Optionspflicht abgesehen werden kann. Die dauerhafte Hinwendung zum deutschen Staatsverband bei Kindern, die nicht in Deutschland geboren wurden und deren Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch nicht im Inland hatten, ist hingegen erst durch eine klare Entscheidung zu bestätigen (vgl. Berlit in: Fritz/Vormeier, GK StAG, § 29 StAG Rn. 32 ff. ). Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil er in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG eine Mehrstaatigkeit bereits zulasse, wenn der Einbürgerungsbewerber eine Entlassungsgebühr von 1.200 € zu entrichten habe. Zwar geht die Verwaltungspraxis ab einer Entlassungsgebühr von 1.278,23 € von einer unzumutbaren Bedingung aus (vgl. Nr. 12.1.2.3.2.1 VwV StAG). Entscheidend ist allerdings, ob dem Einbürgerungsbewerber nach seinen konkreten Verhältnissen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Erfüllung der Entlassungsbedingungen zuzumuten ist (vgl. Berlit, aaO, § 12 StAG Rn. 106 mwN). Eine Entlassungsgebühr, die dazu führt, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG gegeben ist, wird demnach regelmäßig höher ausfallen. II. Ferner hat der Kläger weder einen Einbürgerungsanspruch auf Grundlage der Ermessensvorschrift des § 8 StAG aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null noch einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Entscheidung des Beklagten, von einer Einbürgerung des Klägers auf Grundlage des § 8 StAG abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Nach § 8 StAG „kann“ ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO kann das Gericht die Ausübung des Ermessens lediglich darauf kontrollieren, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. 1. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte die Ermessenseinbürgerung abgelehnt hat, weil der Kläger nicht bereit ist, seine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Der Beklagte entspricht insofern der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigkeitsgesetz, durch die er sich selbst gebunden hat (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach Nr. 8.1.2.6 VwV StAG ist bei der Ermessensausübung der Grundsatz der Mehrstaatigkeit zu beachten. Diese Voraussetzung ist, wie dargelegt, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 2. Es begegnet ebenfalls keinen Bedenken, dass der Beklagte ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit abgelehnt hat, da der Kläger keine Persönlichkeit im Sinne von Nr. 8.1.3.5 VwV StAG sei, die durch Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse gewonnen und erhalten werden solle. Nach Nr. 8.1.2.6.3 Buchstabe b und Nr. 8.1.3.5 Abs. 1 Satz 1 VwV StAG kann zusätzlich zu den in § 12 StAG genannten Fällen eine Mehrstaatigkeit hingenommen werden, wenn ein „besonderes“ öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht. Nach Nr. 8.1.3.5 Abs. 2 Satz 1 VwV StAG kann ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung vorliegen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine „Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (…) gewonnen oder erhalten werden soll“. Wie sich aus dieser (nicht alphabetischen) beispielhaften Aufzählung der Berufsbereiche ergibt, müssen Bewerber Personen sein, die sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung des Beklagten, der Kläger befinde sich erst am Anfang seines beruflichen Werdegangs und habe sich daher noch nicht durch besondere Leistungen ausgezeichnet, nicht zu beanstanden. Davon, dass der Beklagte „pauschal“ das öffentliche Interesse verneint habe, kann keine Rede sein. Die Knappheit der Begründung erklärt sich damit, dass es fernliegend ist, beim Kläger ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen. Eine nähere Erläuterung war nicht angezeigt. Die Begründung stellt auch keinen Zirkelschluss dar, weil der Kläger ohne Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit niemals im öffentlichen Dienst werde tätig werden können. Ihm steht es offen, sich zukünftig in sämtlichen Bereichen, in denen eine Tätigkeit mit bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit möglich ist, durch besondere Leistungen hervorzuheben. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich der Beklagte ersichtlich auch im Rahmen seiner Ermessensentscheidung mit dem behaupteten Gewissenskonflikt des Klägers auseinandergesetzt (vgl. den Widerspruchsbescheid vom 17.05.2016, S. 7 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt am 18.07.2013 geänderten Fassung auf € 10.000,-- festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger begehrt die Einbürgerung unter Beibehaltung seiner ausländischen Staatsangehörigkeit. Der 1989 in Doboj (Bosnien und Herzegowina) geborene Kläger reiste mit seinen Eltern im Jahr 1993 nach Deutschland ein. Seitdem hatte er seinen ständigen Aufenthalt im Inland. Nach erfolgreich abgelegtem Jurastudium trat er 2014 das Rechtsreferendariat in Karlsruhe an. Am 12.05.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung unter Beibehaltung seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit. Die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit wäre ein Opfer, das er aufgrund des Völkermords an den Bosniern in den 90er Jahren nicht erbringen könne. Außerdem würden ihm erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Nachteile entstehen, da er in seinem Heimatort Dodoj, das in der Republika Srpska (Entität von Bosnien-Herzegowina) liege, bereits jetzt als Bosnier benachteiligt werde. Ohne bosnische Staatsangehörigkeit bestünde praktisch überhaupt kein Handlungsspielraum mehr. Mit der unmittelbar bevorstehenden Abspaltung der Republika Srpska hätte er keine Möglichkeiten, das Grundeigentum seiner Eltern und sein Erbrecht durchzusetzen. Außerdem stehe seine Einbürgerung aufgrund seiner bald zu erwartenden Befähigung zum Richteramt im öffentlichen Interesse. Sollte darauf bestanden werden, dass er seine Staatsangehörigkeit aufgebe, verstießen die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes gegen Art. 3 und Art. 4 GG. Im Übrigen sei § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG, der Ausnahmen von dem Erfordernis der Aufgabe oder des Verzichts der bisherigen Staatsangehörigkeit regele, nicht abschließend und zähle nur Regelbeispiele auf. Mit Bescheid vom 01.12.2015 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Antrag ab. Der Kläger sei aus persönlichen Gründen, die nicht von den Ausnahmetatbeständen des § 12 StAG gedeckt seien, nicht bereit, seine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit aufzugeben. Bei den Ausnahmen des § 12 StAG handele es sich keineswegs nur um eine beispielhafte Aufzählung. Vielmehr sei über die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 6 StAG geregelten Fälle hinaus eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht zulässig. Diese Entscheidung des Gesetzgebers begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, vielmehr stehe es ihm frei, unterschiedlich gelagerte Sachverhalte auch unterschiedlich zu regeln. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile seien nur zu berücksichtigen, wenn sie in zeitlich-sachlichem Zusammenhang mit der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit stünden, das heiße, sie müssten konkret drohen und nicht irgendwann in der Zukunft relevant werden. Der vom Kläger erwähnte, aber nicht weiter nachgewiesene Grundbesitz stehe im Eigentum seiner Eltern, die 64 und 58 Jahre alt seien und deren Lebenserwartung noch mehrere Jahre betrage; somit lägen hier keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile für den Kläger vor. Die weiteren Gründe des Klägers, die bisherige Staatsangehörigkeit zu behalten, würden von keinem der in der genannten Vorschrift erwähnten Ausnahmetatbestände gedeckt, weshalb es dem Kläger zuzumuten sei, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Auch die Ermessenseinbürgerung werde getragen von dem Grundgedanken der Einbürgerung allenfalls unter vorübergehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit. Im Endergebnis müssten auch Personen, die im Wege des Ermessens die deutsche Staatsangehörigkeit erhielten, ihre Staatsangehörigkeit aufgeben, sobald dies möglich sei. Insofern müsse auch ein herausragendes Interesse an der Einbürgerung verneint werden, zumal noch gar nicht feststehe, ob der Kläger tatsächlich in den Staatsdienst übernommen werde. Mit Schreiben vom 29.12.2015 erhob der Kläger Widerspruch. Mit Bescheid vom 17.05.2016, dem Kläger am 20.05.2016 zugegangen, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe weder einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG noch sei eine Ermesseneinbürgerung auf der Grundlage von § 8 StAG möglich, weil eine Einbürgerung nicht unter Beibehaltung der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit erfolgen könne. Die vom Kläger genannten Gründe für eine Beibehaltung der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit reichten - soweit sie überhaupt einschlägig seien - nicht aus. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht sei weiterhin vom Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit geprägt. Eine Einbürgerung unter Vermeidung von Mehrstaatigkeit erfordere von allen Einbürgerungsbewerbern eine Wertentscheidung. Die politische Situation im Heimatland und die im Rahmen der Auflösung Jugoslawiens erfolgten Geschehnisse stellten jedenfalls keinen Grund dar, für die dortige Bevölkerung allgemein oder im Einzelfall Mehrstaatigkeit zuzulassen. Die Befürchtung des Klägers, er könne ohne die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit seine Rechte bezüglich des Grundeigentums seiner Eltern nicht wahrnehmen, vermöge keine Hinnahme von Mehrstaatigkeit zu rechtfertigen. Es lägen keine Erkenntnisse vor, wonach die Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen oder Einschränkungen beim Grundeigentum zur Folge habe. Konkrete Aussagen hierzu habe der Kläger auch nicht vorgetragen. Darüber hinaus sei der Besitz von Grundeigentum in keiner Weise nachgewiesen oder glaubhaft gemacht und es handele sich nach dem Vortrag um Grundvermögen der Eltern und nicht um Besitz des Klägers selbst, so dass konkrete Nachteile für ihn nicht entstehen könnten. Ansonsten seien die vom Kläger geäußerten Befürchtungen zur künftigen Entwicklung in seinem Geburtsland spekulativ. Warum sich der Kläger nach Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr zu Gunsten seines Heimatlandes politisch engagieren könne, erschließe sich nicht. Ein besonderes Interesse an der Einbürgerung des Klägers unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bestehe nicht. Zwar liege es durchaus im allgemeinen Interesse von Deutschland, dass gut ausgebildete junge Ausländer, zu denen der Kläger zweifelsfrei gehöre, für den deutschen Arbeitsmarkt erhalten würden. Der Kläger stehe aber erst am Anfang seines beruflichen Werdegangs und stelle daher keine Persönlichkeit im Sinne von Nr. 8.1.3.5 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VwV StAG) dar, die durch Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse gewonnen und erhalten werden solle. Unter Abwägung der vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte sei seine Einbürgerung unter Beibehaltung der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit nicht möglich. Am 20.06.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, das Landratsamt sei nach §§ 10, 12 Abs. 1 StAG verpflichtet, ihn unter Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit einzubürgern. Von der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit sei ausnahmsweise gemäß § 12 Abs. 1 StAG abzusehen. Bei den in § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG aufgelisteten Tatbeständen handele es sich um Regelbeispiele. Das ergebe sich aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung. Auch wäre Satz 1 sonst überflüssig. Er könne seine Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG aufgeben. Die Aufgabe seiner bosnischen Staatsangehörigkeit wäre die Vollendung des in den Jahren 1992 bis 1995 erfolgten Genozids an den Bosniern. Durch die Aufgabe der Staatsangehörigkeit verspotte er das dadurch entstandene Leid. Das Recht, seinem Gewissen zu folgen, sei durch Art. 4 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgt. Sein Gewissenskonflikt wiege weit schwerer als die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alternative 2 StAG unzumutbaren Bedingungen, die eine Mehrstaatigkeit rechtfertigten und nach Nr. 12.1.2.3.2.1 Abs. 1 VwV StAG schon angenommen würden, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers überstiegen und mindestens 1.200 € betrügen. Der Beklagte verkenne, dass die Hinnahme von Mehrstaatigkeit aufgrund eines derartigen Gewissenkonflikts nicht zur Zulassung von Mehrstaatigkeit in Bezug auf sämtliche andere Herkunftsländer oder die gesamte Bevölkerung Bosnien-Herzegowinas führte. Eine derartige Verbundenheit zum Herkunftsland bestehe nicht bei sämtlichen Ausländern. Außerdem existiere nahezu keine andere Bevölkerungsgruppe, die in jüngerer Vergangenheit ein derartiges Leid habe erfahren müssen wie die Bosnier. Im Übrigen würden ihm Nachteile vermögensrechtlicher Art entstehen, die eine Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG rechtfertigten. Es stimme, dass nach derzeitigem Stand keine Einschränkungen in Bezug auf das Grundeigentum seiner Eltern bestünden. Allerdings könne die von ihm dargestellte Entwicklung nicht als spekulativ unberücksichtigt gelassen werden. Bosnier würden in der Republika Srpska, in der seine Eltern Grundeigentum hätten, diskriminiert. Es bestehe die Gefahr, dass die Republika Srpska aus dem Staat Bosnien und Herzegowina mit der Folge ausscheide, dass bosnischen Staatsangehörigen und Menschen nicht serbischer Herkunft keine Rechte mehr zugestanden würden. Außerdem dürfe es nicht darauf ankommen, ob das Grundeigentum derzeit ihm oder seinen Eltern gehöre. Seine Eltern seien jederzeit bereit, das Eigentum auf ihn zu übertragen und durch die Gefährdung des Eigentums seiner Eltern sei der ihm zustehende Pflichtteilsanspruch gefährdet. Weitergehend ergebe sich der Anspruch auf Einbürgerung aus § 8 StAG. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung gemäß Nr. 8.0, 8.1.2.6.3 Buchstabe b und Nr. 8.1.3.5 Abs. 2 VwV StAG, weil er durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im öffentlichen Dienst gewonnen werde. Im Jahr 2016 habe er das Rechtsreferendariat abgeschlossen. Das öffentliche Interesse könne nicht deshalb verneint werden, weil er erst am Anfang seines beruflichen Werdegangs stehe. Eine entsprechende Einschränkung sei nicht vorgesehen. Der Einwand stelle außerdem einen Zirkelschluss dar, da er ohne Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit niemals im öffentlichen Dienst werde tätig werden können. Ferner habe der Beklagte sein Ermessen auch deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weil er pauschal das öffentliche Interesse verneint habe. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen darzulegen, wann ein Ausländer eine „Persönlichkeit“ im Sinne von Nr. 8.1.3.5 VwV StAG sei. Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit habe er dagegen nicht berücksichtigen dürfen. Den Gewissenskonflikt habe er nicht ausreichend berücksichtigt. Er hätte sich auch damit befassen müssen, ob aufgrund anderer Gesichtspunkte eine Ermessenseinbürgerung vorzunehmen sei. Sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass auch bei verfassungskonformer Auslegung ihm kein Anspruch auf Einbürgerung unter Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit zukomme, wären die Normen des Staatsangehörigkeitsgesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungswidrig. Ausländer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder der Schweiz besäßen und Nicht-EU-Ausländer, die in Deutschland geboren seien, könnten ihre Staatsangehörigkeit beibehalten (§ 12 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 3, § 29 StAG). Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Es fehle bereits ein legitimer Zweck. Das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit sei reiner Selbstzweck. Die Zuordnung eines Menschen zu einem Hoheitsträger werde bei lediglich zwei Staatsangehörigkeiten nicht unübersichtlich. Im Zuge des gesellschaftlichen Wandels, insbesondere der Globalisierung, bestehe kein Grund, zwei Staatsangehörigkeiten nicht zuzulassen. Mit dem Wegfall der allgemeinen Wehrpflicht in einem Großteil der Staaten, insbesondere in Deutschland und Bosnien-Herzegowina, könne die Aufrechterhaltung des Ausschließlichkeitsprinzips nicht mit der Vermeidung von zwischenstaatlichen Konflikten in Bezug auf die Ableistung des Wehrdienstes begründet werden. Dass Menschen mehr als zwei Staatsangehörigkeiten besäßen, sei faktisch nahezu ausgeschlossen. Auch der Gesetzgeber zeige durch zahlreiche Ausnahmetatbestände (§ 12 Abs. 1 bis 3, § 8, § 4 Abs. 3 iVm § 29 StAG), dass er dem vermeintlich im Staatsangehörigkeitsgesetz angelegten Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit keine besondere Bedeutung beimesse. Der kleine Kreis an Personen, die auf ihre Staatsangehörigkeit verzichten müssten, werde willkürlich diskriminiert. Die Ausnahme sei zur Regel geworden. Daher sei das derzeitige Staatsangehörigkeitsgesetz auch nicht geeignet, das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu fördern. Ferner seien die Ausnahmeregelungen selbst willkürlich. § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 StAG erlaubten eine Mehrstaatigkeit bei Geburt im Inland, obwohl ein geringerer Bezug zum Heimatland der Eltern bestehe als beim Aufwachsen in Deutschland. EU-Ausländer bräuchten nach § 12 Abs. 2 StAG nicht zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Landes, weil sie bereits Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV) seien. Willkürlich sei auch, dass § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG schlicht an eine Entlassungsgebühr von mehr als 1.200 € anknüpfe. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 01.12.2015 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.05.2016 zu verpflichten, ihn unter Beibehaltung seiner bisherigen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit einzubürgern, 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der im Klageantrag zu 1) genannten Bescheide zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist vollinhaltlich auf die Bescheide vom 01.12.2015 und 17.05.2016. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts Karlsruhe (1 Heft) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.