Urteil
9 A 25/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0113.9A25.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. 2 Die Klägerin ist Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten von Amerika, jüdischer Religionszugehörigkeit. Sie ist 1947 in den USA geboren und lebte 1970-1973, 1978-1992 und dann seit 1993 in der Bundesrepublik. Sie war von 1970-1998 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat 3 Kinder, die jeweils die deutsche ebenso wie die US-amerikanische Staatsbürgerschaft haben. Die Klägerin verfügt seit 2005 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. 3 Die Klägerin war und ist aktives Mitglied der Democrats Abroad Germany (DAG), welche nach eigenen Angaben die offizielle Organisation der Democratic Party der im Ausland lebenden US-Bürger ist. Außerdem engagiert(e) sich die Klägerin in der Vergangenheit und aktuell in zahlreichen Ehrenämtern (z. B.: Runder Tisch für Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in A-Stadt, Aktionsplan Integration SH, Betriebsrat, IG Metall, Mitglied des Bundesmigrationsausschusses, Vorsitzende des bezirklichen Migrationsausschusses, DGB, Frauenausschuss, Landesfrauenrat, bezirklicher Seniorenausschuss, Altenparlament SH etc.). 4 Sie stellte am 21. März 2017 bei der Beklagten einen Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. 5 Diesen begründete sie hinsichtlich der Hinnahme der Mehrstaatigkeit u. a. damit, dass die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft für sie unzumutbar sei. 6 Sie sei seit frühester Jugend politisch aktiv und engagiere sich bei der US-amerikanischen Democratic Party. Ihre Tätigkeit und Mitgliedschaft bei den DAG sei an die US-amerikanische Staatsbürgerschaft geknüpft. Ihr politisches Leben, Erleben, Fühlen und Streben werde im Sinne der amerikanisch-demokratischen Werte und Politik geprägt. Ihre politischen, US-amerikanischen Wurzeln und die Fortführung dieser Politik und gesellschaftlichen Arbeit für die Partei auch in Deutschland bestimmten die Existenz der Klägerin, die sich als Botschafterin beider Welten verstehe. Diese Arbeit sei Berufung und Kern ihres Seins und untrennbarer Teil ihrer Persönlichkeit. Das humanitäre Weltbild der Partei manifestiere sich im Wirken der Klägerin täglich neu. 7 Auch der Verlust des Wahlrechts in den USA bedeute Verlust des Selbstverständnisses und Entwertung ihres bisherigen Lebens. 8 Die zahlreichen Ehrenämter habe sie stets als Botschafterin der Werte der Partei ausgeübt. Hierfür sei sie im Jahre 2016 sogar mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet worden. 9 Als Jüdin lege sie nicht zuletzt wegen der schmerzvollen Vergangenheit der Juden in Deutschland existentiellen Wert auf die US-amerikanische Staatsbürgerschaft und habe sich stets um Ausgleich und Versöhnung verdient gemacht und um Annäherung zwischen Deutschen und Amerikanern, Juden und Nichtjuden bemüht. 10 Unter der Regierung Trump bestünden Unsicherheiten, ob in Zukunft eine Einreise ohne amerikanische Staatsbürgerschaft unproblematisch möglich sein werde, wenn man sich entsprechend oppositionell betätigt hat. 11 Sie befinde sich in einem Gewissenskonflikt und fühle sich in ihrer Identität kritisch bedroht, wenn sie die US-amerikanische Staatsbürgerschaft aufgeben müsste. 12 Aus dem Europäischen Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit ergebe sich für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, Wege zur Beibehaltung doppelter Staatsbürgerschaft zu ermöglichen. Das Verbot der Mehrstaatigkeit habe insgesamt an Gewicht verloren. 13 Die in § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1-6 StAG angeführten Ausnahmegründe seien nicht abschließend. Satz 1 der Norm stelle vielmehr eine Generalsklausel dar, unter die die Unzumutbarkeit der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft im Falle der Klägerin (zumindest auch) zu subsumieren sei. 14 Schließlich stehe die Einbürgerung der Klägerin auch im öffentlichen Interesse, weshalb (zumindest) eine Ermessenseinbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen sei 15 Die Klägerin fügte dem Antrag diverse Unterlagen bei (Loyalitätserklärung, Nachweis Einbürgerungstest, Auszug aus dem Bundeszentralregister, Rentenbescheid u. a.; hinsichtlich der Unterlagen wird auf die Verwaltungsvorgänge verwiesen). 16 Die Beklagte bat darauf das Innenministerium um Stellungnahme und alternativ um eine „Entscheidung (EAH zu 8.1.2.6.3.6 StaR-VwV)“. 17 Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 antwortete das Innenministerium, dass ein schwerwiegender Gewissenskonflikt als Ausnahmegrund mit der Folge der Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht ausreiche. Der Verlust der Staatsangehörigkeit ändere weder etwas an der Herkunft einer Person noch müsse diese deshalb ihr „Gedächtnis korrigieren“. Die Klägerin müsse weder ihre Herkunft noch ihr bisheriges (politisches) Wirken verleugnen. Die Angst vor fehlender Einreisemöglichkeit in der Zukunft sei zu unspezifisch und ohne zeitlich-sachlichen Zusammenhang mit der jetzigen Aufgabe der Staatsbürgerschaft. Außerdem müsse die Klägerin lediglich ihr Engagement bei den DAG aufgeben, jegliches weiteres gesellschaftliche/ kommunalpolitische Engagement wäre nach wie vor möglich. Der Verlust staatsbürgerlicher Teilhaberechte und das Erfordernis, zukünftig mit Visum in die USA einreisen zu müssen, sei kein „Nachteil“ im Sinne des Gesetzes, sondern ein solcher der mit der Einbürgerung hinzunehmen sei. Befürchtungen, wegen oppositioneller Tätigkeit im Entlassungsverfahren schikanös behandelt zu werden, entbehrten tatsächlicher Grundlage. Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit sei auf die Klägerin als Nicht-EU-Bürgerin nicht anwendbar, auch nicht sinngemäß. 18 Daneben bestehe auch kein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin. Ihr breites gesellschaftliches Engagement bedeute nicht, dass sie für eine bundesdeutsche Tätigkeit im Dienste der Bundesrepublik gewonnen oder erhalten werden müsse. Vielmehr habe sie die Entscheidung für Deutschland offenbar schon vor langer Zeit getroffen. 19 Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 19. Juli 2018 ab. 20 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Erwägungen des Innenministeriums. Hinsichtlich einer sogenannten Ermessenseinbürgerung gab sie den Wortlaut des Schreibens des Innenministeriums wieder und verwies darauf, dass „demnach“ auch eine Ermessenseinbürgerung nicht möglich sei. 21 Hiergegen erhob die Klägerin am 20. August 2018 Widerspruch. 22 Zur Begründung bezog sie sich auf ihr Vorbringen im Antrag. 23 Ergänzend verweist sie darauf, dass die Mehrzahl der Einbürgerungen inzwischen ohne Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft erfolge. 24 Der Fall der Klägerin sei offensichtlich besonders gelagert, sodass ein Einfluss auf andere Verwaltungsentscheidungen nicht zu befürchten sei. Die Klägerin werde gehindert, ihren bisherigen Werdegang sowie ihre Identität mit Leben zu füllen, was über den bloßen Verlust der Heimatverbundenheit oder einen Ansehensverlust im Heimatland hinausgehe. Es sei mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit auch ein Zerwürfnis mit den in Amerika lebenden jüdischen Verwandten verbunden; die amerikanische Staatsangehörigkeit sei v. a. zu den älteren Verwandten, deren Deutschlandbild noch vom Holocaust geprägt sei, und damit zur jüdischen Herkunft der Klägerin die einzige Brücke. Sie übernehme selbst eine herausragende Brückenfunktion zwischen den Ländern, Kulturen und Werten. 25 Zudem erschöpfe sich die kommunalpolitische Ausschusstätigkeit der Klägerin aufgrund ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit in einem reinen Rederecht. 26 Für das eine oder andere Land habe die Klägerin sich gerade nicht entschieden. 27 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2019, zugestellt am 18. Januar 2019, zurück. 28 Sie ergänzt begründend, dass der Gesetzgeber bis heute daran festgehalten habe, dass Mehrstaatigkeit ein Ausnahmefall sein solle. Nach wie vor sei nicht ersichtlich, wieso gerade die Tätigkeit bei DAG, die allein faktisch wegfiele, einen unabhängigen Teil der Kernpersönlichkeit der Klägerin darstelle. Dies sei nur eine der vielen Facetten des umfangreichen Wirkens der Klägerin. Sie werde mithin nicht komplett an der Verwirklichung ihrer Kernpersönlichkeit gehindert. Das befürchtete Zerwürfnis mit den in den USA lebenden Verwandten werde nicht nachvollziehbar dargelegt. 29 Ihr umfangreiches ehrenamtliches Engagement habe sie auch ohne deutsche Staatsbürgerschaft ausüben können, sodass nicht deutlich werde, warum die Klägerin für die Bundesrepublik Deutschland noch gewonnen oder erhalten werden müsse. Daran ändere auch das kommunalpolitische Engagement wie auch das verliehene Bundesverdienstkreuz nichts. Das Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit überwiege das das Interesse der Klägerin an der Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung liege nicht vor. Auch die Brückenfunktion der Klägerin folge nicht aus der Staatsbürgerschaft, sondern aus den persönlichen Verbindungen der Klägerin zu den USA. 30 Am 18. Februar 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. 31 Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und wiederholt dieses. 32 Für US-amerikanische Staatsbürger habe die Quote der Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit im Jahr 2014 87,8 % betragen. Hier sei die Klägerin gleich zu behandeln. 33 Ihr Vater habe im 2. Weltkrieg gekämpft und habe das Konzentrationslager Dachau nach dessen Befreiung gesehen. Zwar sei ihr Vater inzwischen verstorben, doch sie wisse, dass er es nicht akzeptiert hätte, dass sie die US-amerikanische Staatsbürgerschaft für den Erhalt der deutschen aufgeben würde. Hieran fühle sie sich moralisch gebunden. 34 Das Schreiben des Innenministeriums habe sie zutiefst verletzt. Sie verstehe nicht, warum sie mit 73 Jahren noch die Staatsbürgerschaft abgeben müsse. 35 Die Klägerin beantragt, 36 die Beklagte zu verpflichten, sie – die Klägerin – unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2019 unter dauernder Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern, 37 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag unter Aufhebung des Bescheids vom 19. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2019 neu zu bescheiden. 38 Die Beklagte beantragt, 39 die Klage abzuweisen. 40 Auch sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass der Gesetzgeber inzwischen keinen Vorrang der Verhinderung der Mehrstaatigkeit anstrebe, sondern vielmehr einen Gleichrang zwischen den Varianten der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft und der Mehrstaatigkeit vorsehe. Nichtsdestotrotz sei die Klägerin hinsichtlich der befürchteten unzumutbaren Nachteile beweispflichtig. 41 Mit Beschluss vom 9. November 2020 hat die Kammer den Rechtstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 42 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe 43 Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- (I.) wie auch im Hilfsantrag (II.) unbegründet. 44 Es steht der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder ein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach §§ 10, 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl 1913, 583) in der Fassung der Änderung des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), im Folgenden: StAG, noch ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages nach den Voraussetzungen des § 8 StAG zu, sodass die Ablehnung derselben durch die Beklagte jeweils rechtmäßig war, § 113 Abs. 5 VwGO. I. 45 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 10 StAG, sogenannte Anspruchseinbürgerung. 46 Hiernach ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er diverse – in den Ziff. 1-7 näher bezeichnete – weitere Voraussetzungen erfüllt. Unstreitig erfüllt die Klägerin sämtliche dieser Voraussetzungen mit Ausnahme des Erfordernisses der Aufgabe oder des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 StAG. 47 Ein Verlust der amerikanischen Staatsbürgerschaft bei Annahme der deutschen tritt nach amerikanischem Recht insbesondere nicht von Gesetzes wegen ein, weil nach der dortigen Regelung in 8 U. S. Code § 1481 (Loss of nationality by native-born or naturalized citizen; voluntary action; burden of proof; presumptions) die US-Staatsbürgerschaft u. a. verliert, wer eine andere Staatsbürgerschaft auf Antrag erhält, wobei aber die Absicht, die US-Staatsbürgerschaft zu verlieren, vorliegen muss. An einer solchen Absicht fehlt es bei der Klägerin. 48 Weil die Klägerin ihre bisherige Staatsbürgerschaft auch nicht freiwillig aufgeben möchte, fehlt es für einen Anspruch auf Einbürgerung am Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 StAG. 49 Der Gesetzgeber geht – wie sich aus der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 StAG ergibt –, davon aus, dass Mehrstaatigkeit grundsätzlich vermieden bzw. eine begrenzte Ausnahme bleiben soll, auch wenn die früher vertretene Auffassung des „unerwünschten Übels“ (BVerfG, Beschluss vom 16. September 1990 – 2 BvR 1864/88, Rn. 3, juris) nicht mehr in dieser Rigorosität gilt; verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 B 20.19, Rn. 7, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 12 S 996/18, Rn. 20, juris). Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit findet seinen Grund u. a. in dem Bedürfnis nach klarer Zuordnung von Personen unter das Rechts- und Schutzregime eines Staates und in dem Bestreben Rechtsanwendungskonflikte zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 B 29.19 –, Rn. 8, juris). 50 Zwar hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, von dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit Ausnahmen zuzulassen und diese in § 12 StAG normiert. Dessen Voraussetzungen liegen für die Klägerin aber nicht vor. 51 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Dies ist nach Satz 2 Ziff. 5 der Norm u. a. anzunehmen, wenn dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. 52 Die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile bei Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft sind hierunter nicht zu fassen. 53 Ausgeschlossen sind von vornherein schon nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG solche Nachteile, die sich auf den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte beschränken wie etwa die visumfreie Einreise und den genehmigungsfreien Aufenthalt, das aktive und passive Wahlrecht und sonstige Formen der an die Staatsangehörigkeit geknüpften Mitwirkung bei der staatlichen oder kommunalen Willensbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9.10, Rn. 30, juris; VGH Mannheim Urteil vom 19. Dezember 2018 – 12 S 996/18, Rn. 30, juris). 54 Im Übrigen ist die Norm in ihrem Anwendungsbereich zwar nach dem Wortlaut nicht auf Nachteile wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art beschränkt, vielmehr können auch ideelle Nachteile berücksichtigenswert sein. Aus der Hervorhebung der objektiv erkennbaren wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Nachteile ergibt sich allerdings, dass auch bei immateriellen Beeinträchtigungen nur solche beachtlich sind, die objektiv entstehen und zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9.10-, Rn. 30, juris, und Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 B 29.19 –, Rn. 18, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. Juli 2016 – 19 A 630/14 –, Rn. 63, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand Januar 2021, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Rn. 3, m. w. N.). Zu beachten ist daher, dass sich ausschließlich subjektiv definierte Nachteile einer an objektiven Kriterien orientierten Gewichtung grundsätzlich entziehen. 55 Als grundsätzlich nicht im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG berücksichtigungsfähig sind auf Grundlage dieser Maßstäbe, denen sich die erkennende Einzelrichterin anschließt, daher z. B. die besondere Bindung an die ausländische Staatsangehörigkeit bzw. die Schwierigkeit, die eigenen Wurzeln verleugnen zu müssen. Denn hierbei handelt es sich um immaterielle Nachteile, die untrennbar mit dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit verbunden sind und deren Entstehung sowie Gewichtung allein von der subjektiven Bewertung des Einbürgerungsbewerbers abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9.10 –, Rn. 30 und 36, juris, und Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 B 29.9 –, Rn. 16 ff., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 12 S 996/18 –, Rn. 33, juris; OVG Münster, Urteil vom 26. November 2009 – 19 A 1448/07 –, Rn. 69, juris). Hiervon ist auch in äußerst gewichtigen Ausnahmefällen nicht abzusehen, weil der Wortlaut der Norm insoweit eindeutig ist und diese Ausnahmefälle sodann entweder unter § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG gefasst werden können, soweit man diese als Generalklausel ansieht (hierzu s. u.), oder zumindest im Ermessenswege bei der Prüfung der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zu berücksichtigen sein können, sodass keine Regelungslücke entsteht. 56 Aus den selben wie den eben genannten Gründen sind außerdem im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG psychosoziale Nachteile wie etwa familiäre Spannungen und Ansehensverlust nicht berücksichtigungsfähig (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 12 S 996/18 –, Rn. 33, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand Januar 2021, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Rn. 59, m. w. N.). 57 Schließlich ist eine geltend gemachte „Gruppenbetroffenheit“ ebenso nicht berücksichtigungsfähig, weil die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 StAG nicht an die Zugehörigkeit zu einer Gruppe anknüpft, sondern an die konkrete Person des Einbürgerungsbewerbers (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 12 S 996/18 –, Rn. 35, juris). 58 Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin die Aufgabe des Wahlrechts sowie der Tätigkeit bei DAG bei Einbürgerung nicht unzumutbar im Rechtssinne, da es sich hierbei um Teilhaberechte der staatlichen und politischen Willensbildung handelt, die regelmäßig mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit einhergehen. Die besondere Bedeutung, die diese Teilhabe für die Klägerin hat und die nach ihren Angaben den Kern ihres „Seins“ und ihres weiteren Wirkens ausmacht, kann an dieser Stelle keine Berücksichtigung finden, weil diese Wertung ausschließlich subjektiver Natur ist. Gleiches gilt für die befürchteten Spannungen mit der in den USA befindlichen Familie und – unter dem Gesichtspunkt der Unbeachtlichkeit der „Gruppenbetroffenheit“ – für die jüdische Herkunft der Klägerin. Insbesondere muss sie mit Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft weder ihren Glauben noch ihre Brückenfunktion als Vermittlerin zwischen den (religiösen) Kulturen und ihren historischen Hintergründen aufgeben. 59 Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle der Klägerin biographisch eine außergewöhnliche Bindung an den Herkunftsstaat vorliegt, die sich nach außen in besonderer Weise manifestiert hat und dass diese Bindung automatisch mit Aufgabe der Staatsbürgerschaft verloren ginge (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18-. Dezember 2018 – 12 S 996/18 –, Rn. 34, juris). Vielmehr lebt die Klägerin seit über 40 Jahren und damit seit frühem Erwachsenenalter in Deutschland. Ihre Brückenfunktion für Migranten bzw. für die deutsche und die US-amerikanische Kultur verliert sie mit Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht automatisch – diese behält sie vielmehr schon allein aufgrund ihrer Herkunft inne, unabhängig von der formalen Staatszugehörigkeit. 60 Das übrige – bemerkenswerte – Engagement der Klägerin konnte und kann sie ebenso unabhängig von ihrer formalen Staatszugehörigkeit ausüben. Dass dieses Engagement sich nach Angaben der Klägerin aus dem humanistischem Weltbild speist, dass durch ihr jahrelanges Wirken für die Demokraten geprägt wurde, ist – als rein subjektiver Umstand – unbeachtlich. 61 Schließlich ist der Beklagten zuzustimmen, dass die befürchteten Schwierigkeiten bei zukünftiger Einreise in die USA zum Einen nicht im direkten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der Staatsbürgerschaft stehen und zum Anderen rein spekulativ sind und – mit dem Wechsel in der Präsidentschaft am 20. Januar 2021 – diesen Spekulationen die Basis entzogen wird. 62 Dass einer der anderen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 1 Ziff. 1-6 StAG vorliegt (z. B. Unmöglichkeit der Ausbürgerung, unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei der Ausbürgerung selbst etc.). ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 63 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Gewissenskonflikt. 64 Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher – sofern er erheblich sein sollte – im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz1 StAG („besonders schwerwiegende Bedingungen“) Berücksichtigung finden könnte, weil diese Norm als sogenannte Generalklausel bzw. Auffangtatbestand verstanden werden muss und die Aufzählung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1-6 StAG nicht abschließend zu verstehen ist (vgl. zu diesem Streit bzw. den einzelnen Ansichten: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9.10 –, Rn. 37 f., juris; VGH Mannheim, Urteil vom 24. November 2005 – 12 S 1695/05 – Rn. 30, juris; OVG Münster Urteil vom 26. Juli 2016 – 19 A 630/14, Rn. 68, juris, und Urteil vom 26. November 2009 – 19 A 1448/07, Rn. 64 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 2013 – 12 LB 99/12 –, Rn. 66, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2017 – 4 K 2840/16-, Rn. 30, juris; Sachsenmaier , HTK-StAR, Stand März 2020, § 12 StAG, zu Abs. 1 Satz 1, Rn. 9; jeweils m. w. N.). 65 Denn das Gericht ist zwar nach der Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sie bzgl. der Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft einem Gewissenskonflikt unterliegt, der insbesondere aus der gegenüber dem verstorbenen Vater empfundenen moralischen Verpflichtung wie auch aus der als Kern der eigenen Persönlichkeit empfundenen Bindung zu dem demokratischen Wirken auf Grundlage der politischen Betätigung herrührt. 66 Die Freiheit dieses Gewissen wird auch in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz geschützt und ist stets betroffen, wenn eine ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von „gut“ und „böse“ orientierte Entscheidung in Rede steht, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Bloße Skrupel oder Bedenken genügen nicht. Objektive Nachvollziehbarkeit, rationelle Verstehbarkeit sind nicht erforderlich. Das „Ob“ eines Gewissenskonflikts unterliegt zwar keiner Kontrolle, aber das „Wie“ und das „Warum“ müssen plausibel sein. Die Gewissensfreiheit schützt auch das forum externum – also ein Tun und Unterlassen am eigenen Gewissen orientiert, sodass von der öffentlichen Gewalt kein Zwang ausgehen darf, wider dem eigenen Gewissen zu handeln (vgl. zu alldem: VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 12 S 996/18 –, Rn. 37 f., juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2017 – 4 K 2840/16 –, Rn. 36 ff., juris; jeweils m. w. N.). 67 Nach diesen Maßstäben kann – wie gezeigt – davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einen Gewissenskonflikt in sich trägt, der ihr die freie Entscheidung zur Aufgabe der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit unmöglich macht. 68 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die erkennende Einzelrichterin anschließt, ist aber das Vorliegen eines Gewissensnotstandes allein nicht geeignet, einen "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG zu begründen, weil dieser Gewissensnotstand zumindest für die Gewichtung mit den Gründen in Beziehung zu setzen ist, welche die Entscheidung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit prägen. Relevant können an diesem Punkt also nur „außergewöhnliche“ Gewissensnöte werden, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu werten sind. Das Erfordernis der Außergewöhnlichkeit ergibt sich außerdem aus der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach immaterielle Beeinträchtigungen, die nicht objektiv entstehen und zu gewichten sind, allenfalls unter „außergewöhnlichen“ Umständen Berücksichtigung finden könne. Hierbei ist auch zu beachten, dass das den objektivrechtlichen Gehalten des Art. 4 Abs. 1 GG folgende staatliche "Wohlwollensgebot" gegenüber demjenigen, der sich auf Art. 4 Abs. 1 GG beruft, nicht grenzenlos ist und insbesondere nicht das Recht umfasst, die Rechtsordnung nur nach den eigenen Glaubens- und Gewissensvorstellungen zu gestalten, oder zu verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (vgl. zu alldem: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 B 29.19 –, Rn. 24, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 12 S 996/18 –, Rn. 40 f., juris). Wegen der höchst persönlichen und höchst individuellen Prägung des Gewissens muss die „besonders schwerwiegende Bedingung“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG aufgrund von Gewissenskonflikten daher restriktiv gehandhabt werden, um Rechtsklarheit zu schaffen und einer Auflösung der Rechtsordnung durch Gewissensvorbehalte entgegenzuwirken. 69 Nach diesen Maßstäben kann der Gewissenskonflikt der Klägerin nicht als derart „außergewöhnlich“ bezeichnet werden – wobei das Gericht ausdrücklich betont, dass es den inneren Konflikt der Klägerin nicht bagatellisieren möchte. 70 Einen unzumutbaren Eingriff in die Gewissensfreiheit der Klägerin stellt die Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft zur Erlangung der deutschen aber auch vor dem Hintergrund des Gewissenskonfliktes nicht dar. Die Berücksichtigung der Gewissensfreiheit der Klägerin ist wie gezeigt kein Teilhaberecht, zielt also insbesondere nicht auf positive Leistung des Staates ab. Sie ist vielmehr Abwehrrecht. Diesen Charakter der Gewissensfreiheit respektierend wird die Klägerin von der öffentlichen Gewalt der Bundesrepublik Deutschland auch nicht gezwungen, ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Die Einbürgerung ist in ihrer rechtlichen Ausgestaltung eine begünstigende Entscheidung, die (nur) auf Antrag ergeht und damit von einer freien, eigenverantwortlichen Entscheidung der Klägerin abhängt. Es folgt auch kein mittelbarer Zwang daraus, dass die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft regelmäßige Voraussetzung der Einbürgerung ist und damit auch Voraussetzung eines staatsbürgerlichen und unionsrechtlichen Status des Betroffenen in der Bundesrepublik. Dieser Wunsch nach Teilhabe treibt auch die Klägerin, die – wie sie selbst angibt – durch die Einbürgerung erreichen will, nicht mehr bloße Einwohnerin, sondern vielmehr auch Bürgerin des Landes, in dem sie lebt, zu sein. Vor dem Hintergrund dieser gewichtigen Motivation für die Einbürgerung kann dem Gewissenskonflikt der Klägerin sodann aber kein demgegenüber herausragend höheres Gewicht zugesprochen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Gewichtung des Gewissenskonflikts zu berücksichtigen ist, dass der Vater der Klägerin bereits verstorben ist und die Werte, auf die sie die Motivation für ihr umfangreiches Engagement zieht, nicht exklusiv US-amerikanischer/ US-demokratischer Natur sind, sondern – wie die Klägerin auch selbst beschreibt – vielmehr ein von Nationalitäten losgelöstes demokratisches Grundverständnis abbilden, das Basis vieler Demokratien der Welt ist – insbesondere auch der der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin muss mit Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft keine Korrektur ihrer Identität, der erworbenen Wertvorstellungen oder der Erinnerung leisten – vielmehr hat sie die US-amerikanische Staatsbürgerschaft bzw. das, was sie damit verbindet, zu dem Menschen gemacht, der sie heute ist. Ihren Charakter und ihre charakterliche Prägung verliert die Klägerin mit Aufgabe der Staatsbürgerschaft nicht. Im Übrigen war ihr engagiertes Wirken bisher auch unabhängig von der Staatsbürgerschaft möglich. Der Gewissenskonflikt der Klägerin kann vor diesem Hintergrund nicht als überwiegend gewichtet werden. 71 Die Klägerin kann sich für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit schließlich auch nicht auf § 12 Abs. 3 StAG berufen, wonach weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden können. Soweit sie diesbezüglich auf das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 06. November 1997 (BGBl 2004 II S. 579) Bezug nimmt, ist dies schon deshalb nicht ausreichend, weil dieses Übereinkommen keine verbindliche Regelung über die Hinnahme von Mehrstaatigkeit trifft, sondern in seinem Art. 16 nur aussagt, dass ein unzumutbarer Verlust oder eine unzumutbare Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht gefordert werden darf. Grundsätzlich darf ein EU-Staat die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit aber verlangen (Art. 15). Das Übereinkommen richtet sich schließlich an die Vertragsstaaten und gewährt keine subjektiven Rechte (Art. 1). II. 72 Die Beklagte war sodann auch unter Berücksichtigung des Hilfsantrages nicht verpflichtet, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. 73 Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einer geltend gemachten (ermessens-)fehlerhaften Anwendung des § 8 Abs. 1 StAG durch die Beklagte. 74 Nach dieser Norm kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die in Ziff. 1-4 näher geregelten Voraussetzungen erfüllt. 75 Die Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft ist demnach im Rahmen der sogenannten Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG zwar keine Tatbestandsvoraussetzung, der Grundsatz des Verbots der Mehrstaatigkeit findet aber im Rahmen der Ermessensentscheidung Berücksichtigung. 76 Die Klägerin erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen unstreitig, sodass ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zustehet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 5 C 17.05 –, Rn. 16, juris). Diesen Anspruch hat die Beklagte auch erfüllt. 77 Zwar wäre bei isolierter Betrachtung des Ausgangsbescheides von einem Ermessensausfall auszugehen, weil die Beklagte dort nur den Wortlaut des Schreibens des Innenministeriums wiederholt ohne eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Vielmehr fühlt sie sich offensichtlich an die Auffassung des Innenministeriums gebunden, was sich aus der Formulierung „demnach“ ergibt und von der Beklagtenvertreterin zumindest ansatzweise im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Die für diese Ansicht von der Beklagten im Ausgangsbescheid in Bezug genommene Vorgabe in Ziff. 8.1.2.6.3.6 des Erlasses der ergänzenden Anwendungshinweise des Landes Schleswig-Holstein (EAH SH) zu den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministerium des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG) vom 11. September 2014 besagt aber lediglich, dass in Fällen der Einbürgerung eines besonderen öffentlichen Interesses der Einbürgerungsvorgang vor Vollzug dem Innenministerium vorzulegen ist. Hieraus ergibt sich indes kein von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen im StAG oder der Staatsangehörigkeitszuständigkeitsverordnung (GVOBl. 1999, 515) abweichendes „Vetorecht“ oder gar Einschätzungsprärogative des Innenministeriums. Die Beklagte hat vielmehr – ggf. nach Stellungnahme des Ministeriums – eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. 78 Im Widerspruchsbescheid übt die Beklagte das ihr zustehende Ermessen indes hinreichend aus, sodass aufgrund des Grundsatzes, dass der Ausgangsbescheid erst im Widerspruchsbescheid seine endgültige Gestalt findet (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO), von einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren auszugehen ist. 79 Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung durfte die Beklagte – neben der Einbeziehung der Argumentation des Innenministeriums – dem geltend gemachten kommunalen Engagement der Klägerin und dem Verweis auf das lediglich bestehende Rederecht in Ausschüssen ein geringeres Gewicht als dem Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zusprechen. Es ist auch nicht sachwidrig, darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Brücken- und Botschafterfunktion nicht an die formale US-amerikanische Staatsbürgerschaft sondern an die Herkunft der Klägerin gebunden sei. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Klägerin bei Bekannten und Freunden auch nach Aufgabe der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft nicht mehr oder weniger als US-Amerikanerin angesehen werde, als sie es nach ihrem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin schon werde. Ob das Gericht ggf. das Ermessen in eine andere Richtung ausgeübt hätte bzw. eine andere Ermessensentscheidung ggf. auch vertretbar gewesen wäre, kann hier dahinstehen, da das Gericht wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung auf eine Überprüfung der von der Beklagten dargelegten Ermessenserwägungen beschränkt ist und keine eigene Ermessensentscheidung trifft. 80 Im Übrigen ist es einhellige Meinung in der Rechtsprechung, dass bei der Ermessenseinbürgerung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach den einschlägigen ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die nicht zu beanstanden sind, die gleichen Maßstäbe gelten wie bei der Anspruchseinbürgerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 5 C 9.12 –, Rn. 25, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 03. Mai 2018 – 13 LB 107/16 –, Rn. 82, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 12 S 996/18 –, Rn. 45, juris), sodass schon nach o. g. auch ein Anspruch auf Ermessenseinbürgerung nicht besteht. 81 Soweit Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Mehrstaatigkeit im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG auch dann in Betracht kommen können, wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht (vgl. auch Ziff. 8.1.2.6.3.6 der das Gericht nicht bindenden vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum StAG vom 1. Juni 2015), so führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. 82 Nach der als solchen ermessensfehlerfreien Handhabung dieser Ausnahme in der Praxis muss das herausragende öffentliche Interesse an der Einbürgerung gerade die Hinnahme der Mehrstaatigkeit rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 B 29.19 –, Rn. 27, juris). Es reicht daher nicht, dass die Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorrangig den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Einbürgerungsbewerbers dient und eine positive Entscheidung bringt. 83 Ein solches herausragendes öffentliches Interesse – also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 02. Juli 2013 – 11 K 1279/13 –, Rn. 7, juris) – hat die Beklagte hier zutreffend nicht erkennen können. Sie hat u. a. darauf abgestellt, dass die Klägerin sich seit Jahrzehnten umfangreich in Deutschland engagiert, sodass ein „Gewinnen“ der Klägerin oder ein „Haltenmüssen“ – wie es etwa bei herausragenden Wissenschaftlern oder Sportlern regelmäßig angenommen wird – tatsächlich nicht erforderlich ist. Diese Ansicht soll die Klägerin allerdings keinesfalls dafür „bestrafen“, dass sie sich seit Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland einbringt, oder die Leistungen der Klägerin desavouieren. Es soll auch nicht negieren, dass die Bundesrepublik Deutschland selbstverständlich grundsätzlich ein Interesse daran hat, kluge, engagierte Köpfe wie die Klägerin dauerhaft für dieses Land zu gewinnen. Ein langjähriger Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers im Inland und eine – im Fall der Klägerin zweifellos überobligatorisch – gelungene Integration im Bundesgebiet, erfüllen allein aber nicht die Kriterien eines durch spezifische staatliche Belange vorgegebenen „herausragenden“ öffentlichen Interesses und begründen deshalb noch kein öffentliches Interesse an Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, die nach dem maßgeblichen Willen des Gesetzgebers ein Ausnahmefall bleiben soll (vgl. Hailbronner, StAG, 6. Aufl. 2017, § 8, Rn. 117). 84 Hieran ändert auch die von der Klägerin vorgelegte Statistik, nach der im Jahr 2014 ein weit überwiegender Teil der eingebürgerten US-Amerikaner ihre bisherige Staatsbürgerschaft behalten haben. Die Aufstellung sagt nichts darüber aus, aus welchen Gründen dies im jeweiligen Einzelfall erfolgte, sodass hieraus ohne Weiteres kein – ermessenslenkender – Anspruch auf Gleichbehandlung besteht. Daher konnte auch offenbleiben, ob die Aufstellung, die erst im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht wurde, vor dem Hintergrund der zuvor erfolgten Verfügung nach § 87b VwGO als verspätet zurückgewiesen werden musste. 85 Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 86 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.