Beschluss
4 K 8091/19
VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:0511.4K8091.19.00
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Leitsätze
1. Begehrt ein Ausländer eine Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet, ist es ermessensgerecht und für eine Folgenbeseitigung ausreichend, der Ausländerbehörde, die die Abschiebung vollzogen hat, solche Maßnahmen aufzuerlegen, die es dem abgeschobenen Ausländer tatsächlich und rechtlich ermöglichen, wieder in das Bundesgebiet einzureisen.(Rn.40)
2. Ist gegen eine behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet und wird, obwohl ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde oder zulässigerweise noch eingeleitet werden kann, die aufenthaltsbeendende Entscheidung durch Abschiebung des Ausländers vollzogen, eröffnet § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die prozessuale Möglichkeit, (auch) den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, aufgrund dessen ein Ausländer die Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet begehrt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht statthaft.(Rn.43)
3. Ein Ausländer kann die Rückgängigmachung seiner (rechtswidrigen) Abschiebung grundsätzlich im Wege der Folgenbeseitigung geltend machen.(Rn.47)
Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Abschiebung fehlerhaft war und zudem die Rechtswidrigkeit des mit der Abschiebung geschaffenen Zustands andauert. Der Aufenthalt im Ausland ist grundsätzlich dann nicht fortlaufend rechtswidrig, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet unverzüglich wieder beendet werden müsste, weil der Ausländer sofort wieder ausreisepflichtig würde, etwa, weil er bestandskräftig ausgewiesen ist. Eine lediglich vorübergehende Unmöglichkeit, etwa infolge Passlosigkeit, lässt den Folgenbeseitigungsanspruch hingegen regelmäßig nicht entfallen. Das Eintreten eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als Folge einer Abschiebung hindert eine Rückholung ebenfalls nicht.(Rn.49)
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist in den Fällen, in denen ein Ausländer bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Auch in Bezug auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen kommt es darauf an, ob diese zum Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen.(Rn.50)
Jedoch ist auf der sekundären Ebene, die etwa die Kostentragung, aber auch das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs betreffen kann, eine ex post-Betrachtung anzustellen.(Rn.51)
5. Ist ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig, so ist sein Vorbringen, der Abschiebung in seinen Heimatstaat, in diesem Fall nach Serbien, stünden zielstaatbezogene Abschiebungsverbote entgegen, in der Regel unerheblich Das Gericht ist insofern an die wirksamen Bescheide des Bundesamts hinsichtlich der Abschiebung gebunden.(Rn.55)
6. Auch wenn die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers in dessen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, so ist dieser Eingriff regelmäßig gerechtfertigt, wenn eine irreversible Verwurzelung des Ausländers in Deutschland nicht gegeben ist. Auch in dem Fall, dass der Ausländer den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbrach hat, in diesem Fall über 20 Jahre, kann eine fehlende Verwurzelung gegeben sein, wenn er nur eingeschränkt wirtschaftlich integriert ist.(Rn.64)
(Rn.66)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt ein Ausländer eine Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet, ist es ermessensgerecht und für eine Folgenbeseitigung ausreichend, der Ausländerbehörde, die die Abschiebung vollzogen hat, solche Maßnahmen aufzuerlegen, die es dem abgeschobenen Ausländer tatsächlich und rechtlich ermöglichen, wieder in das Bundesgebiet einzureisen.(Rn.40) 2. Ist gegen eine behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet und wird, obwohl ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde oder zulässigerweise noch eingeleitet werden kann, die aufenthaltsbeendende Entscheidung durch Abschiebung des Ausländers vollzogen, eröffnet § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die prozessuale Möglichkeit, (auch) den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, aufgrund dessen ein Ausländer die Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet begehrt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht statthaft.(Rn.43) 3. Ein Ausländer kann die Rückgängigmachung seiner (rechtswidrigen) Abschiebung grundsätzlich im Wege der Folgenbeseitigung geltend machen.(Rn.47) Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Abschiebung fehlerhaft war und zudem die Rechtswidrigkeit des mit der Abschiebung geschaffenen Zustands andauert. Der Aufenthalt im Ausland ist grundsätzlich dann nicht fortlaufend rechtswidrig, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet unverzüglich wieder beendet werden müsste, weil der Ausländer sofort wieder ausreisepflichtig würde, etwa, weil er bestandskräftig ausgewiesen ist. Eine lediglich vorübergehende Unmöglichkeit, etwa infolge Passlosigkeit, lässt den Folgenbeseitigungsanspruch hingegen regelmäßig nicht entfallen. Das Eintreten eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als Folge einer Abschiebung hindert eine Rückholung ebenfalls nicht.(Rn.49) 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist in den Fällen, in denen ein Ausländer bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Auch in Bezug auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen kommt es darauf an, ob diese zum Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen.(Rn.50) Jedoch ist auf der sekundären Ebene, die etwa die Kostentragung, aber auch das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs betreffen kann, eine ex post-Betrachtung anzustellen.(Rn.51) 5. Ist ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig, so ist sein Vorbringen, der Abschiebung in seinen Heimatstaat, in diesem Fall nach Serbien, stünden zielstaatbezogene Abschiebungsverbote entgegen, in der Regel unerheblich Das Gericht ist insofern an die wirksamen Bescheide des Bundesamts hinsichtlich der Abschiebung gebunden.(Rn.55) 6. Auch wenn die Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers in dessen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, so ist dieser Eingriff regelmäßig gerechtfertigt, wenn eine irreversible Verwurzelung des Ausländers in Deutschland nicht gegeben ist. Auch in dem Fall, dass der Ausländer den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbrach hat, in diesem Fall über 20 Jahre, kann eine fehlende Verwurzelung gegeben sein, wenn er nur eingeschränkt wirtschaftlich integriert ist.(Rn.64) (Rn.66) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin zu 1 ist am 00.00.1995 geboren, die Antragstellerin zu 2 am 00.00.1997. Beider Geburtsort ist Vushtrria im Gebiet des heutigen Kosovo. Sie haben fünf Geschwister, wobei zwei im Bundesgebiet geboren worden sind. Auf die Namen der Antragstellerinnen sind serbische Geburtsurkunden ausgestellt. Sie reisten erstmals am 18.08.1999 mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.08.1999 stellte die Familie einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 06.08.2002 lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Antragstellerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wie auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Darüber hinaus forderte es die Antragstellerinnen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung oder im Falle der Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Andernfalls würden sie in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) abgeschoben. Die Antragstellerinnen könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreise dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der in der Abschiebungsandrohung enthaltene Klammerzusatz „Kosovo“ sei lediglich ein Hinweis für die Ausländerbehörde, wie die Abschiebung ohne Gefährdung des Betroffenen durchgeführt werden könnte. Die gegen den Bescheid vom 06.08.2002 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 14.04.2003 ab (A 9 K 11652/02). Seit 2003 wurden die Antragstellerinnen im Bundesgebiet geduldet. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20.05.2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg die Bundesrepublik Deutschland festzustellen, dass der Abschiebung des Vaters der Antragstellerinnen nach Serbien und Montenegro (einschließlich Kosovo) Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG entgegenstünden, da diesem dort die Blutrache drohe. Ausgenommen von der Blutrache seien nur Frauen und Kinder bis neun Jahre. Am 14.07.2005 beantragten die Antragstellerinnen die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG und verwiesen zur Begründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.05.2005. Mit Bescheid vom 20.07.2005 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass bezüglich des Vaters der Antragstellerinnen hinsichtlich Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Mit Bescheid vom 25.07.2005 lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerinnen vom 14.07.2005 ab, da sich eine mögliche Blutrache nur auf männliche Familienangehörige erstrecke. Hiergegen erhoben die Antragstellerinnen am 02.08.2005 Klage. Mit Urteil vom 20.09.2005 wies das Verwaltungsgericht Freiburg diese Klage ab (A 3 K 10847/05). Zur Begründung führte es unter anderem aus, weibliche Familienangehörige seien von einer Blutrache nicht betroffen. Im Jahr 2006 wurden dem Vater und zwei Brüdern der Antragstellerinnen Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Am 03.12.2014 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Stadt Tuttlingen auf die Nachfrage, ob den Antragstellerinnen Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden könnten mit, dass dies derzeit nicht möglich sei. Der Antragstellerin zu 1 könne keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden, da die Passpflicht nicht erfüllt werde, der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, sie 2012 zweimal wegen gefährlicher Körperverletzung straffällig geworden sei und einen Schulabschluss trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe. Der Antragstellerin zu 2 könne keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden, da auch sie die Passpflicht nicht erfülle, es 66 unentschuldigten Fehltage im Schuljahr 2012/2013 gegeben habe, weshalb es zu einer Bußgeldanzeige gekommen sei, sie schlechte Schulnoten gehabt habe und sie inzwischen die Hauptschule abgeschlossen oder verlassen haben müsste; außerdem sei sie straffällig geworden. Aufforderungen in der Folgezeit, Pässe vorzulegen, kamen die Antragstellerinnen nicht nach. Seit dem 18.02.2019 arbeitete die Antragstellerin zu 2 als Bäckereiverkäuferin bei einer regulären wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden für eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.515,88 € brutto. Mit Schreiben vom 14.03.2019 teilte das Bundesamt dem Regierungspräsidium im Hinblick auf die Antragstellerinnen mit, dass es zur erneuten Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ein Wiederaufnahmeverfahren von Amts wegen durchführe. Mit Bescheiden vom 03.05.2019 stellte das Bundesamt im Hinblick auf die Antragstellerinnen fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zudem werde die mit Bescheid des Bundesamts vom 06.08.2002 erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend konkretisiert, dass die Ausländerinnen für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht nachkämen, nach Serbien abgeschoben würden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es unter anderem aus, es lägen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die 23- bzw. 21-jährigen Ausländerinnen im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht in der Lage sein sollten, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten etwa mit Aushilfsjobs ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Abgesehen davon könnten sowohl ihr in Deutschland lebender Vater als auch ihre ebenfalls ausreisepflichtige Mutter und Schwester zum Lebensunterhalt beitragen. Gegen diese Bescheide erhoben die Antragstellerinnen Klagen beim Verwaltungsgericht Freiburg (A 2 K 2217/19 und A 2 K 2549/19). Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellten die Antragstellerinnen nicht. Mit Beschluss vom 07.02.2020 hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Zurücknahme der Klage das Verfahren in der Sache A 2 K 2549/19 betreffend die Antragstellerin zu 1 eingestellt. Über die Klage der Antragstellerin zu 2 hat das Verwaltungsgericht Freiburg noch nicht entschieden. Am 01.07.2019 lief die Duldung der Antragstellerin zu 2 aus. Ebenfalls zum 01.07.2019 verließ die Antragstellerin zu 2 die familiäre Wohngemeinschaft und zog nach Neuhausen ob Eck in eine von ihr und ihrem Lebensgefährten angemietete 1 Zimmer-Wohnung. Am 25.09.2019 stellte das Regierungspräsidium der Antragstellerin zu 1 eine Duldung mit auflösender Bedingung „erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ zu. Aus Anlass der Zustellung teilte die Mutter der Antragstellerinnen mit, dass die Antragstellerin zu 1 sich bei ihrem Freund aufhalte. In den frühen Morgenstunden des 27.09.2019 wurden die Antragstellerinnen von der Polizei zwecks der am gleichen Tag geplanten Abschiebung nach Serbien abgeholt und zum Flughafen verbracht. Am 27.09.2019 stellten die Antragstellerinnen über eine Bevollmächtigte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Freiburg, von der geplanten Abschiebung Abstand zu nehmen. Begründet wurde der Antrag unter anderem damit, dass beide sehr gut Deutsch und „kaum serbisch“ sprächen. Wurzeln in Serbien hätten sie keine. Ihre Familie lebe in Deutschland. Ebenfalls am 27.09.2019 stellten die Antragstellerinnen über die „Anlaufstelle Pro-Roma“ der römisch-katholischen Kirchengemeinde Waldkirch beim Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, sie nach Serbien abzuschieben. Gleichzeitig wurden Anträge beim Regierungspräsidium gestellt, die Abschiebung zu stoppen. Am gleichen Tag beschloss das Verwaltungsgericht Freiburg, die durch eine Bevollmächtigte gestellten Eilanträge der Antragstellerinnen gegen ihre Abschiebung abzulehnen (2 K 3905/19). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Anträge seien jedenfalls nicht begründet. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Die Antragstellerinnen seien vollziehbar ausreisepflichtig. Zum Zeitpunkt der Abschiebung hätten sie nicht mehr über eine Duldung verfügt. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Dabei sei schon äußerst zweifelhaft, ob der Schutzbereich des Rechts der Antragstellerinnen auf Achtung des Privatlebens überhaupt eröffnet sei, obwohl ihr Aufenthalt niemals legalisiert worden sei. Unabhängig davon verbiete Art. 8 EMRK nicht bereits deswegen eine Aufenthaltsbeendigung bei Ausländern, weil diese sich eine bestimmte Zeit im Aufnahmeland aufgehalten hätten. Soweit die Antragstellerinnen vortrügen, sie sprächen sehr gut Deutsch und lebten seit dem 25.08.1999 in Deutschland, hätten sie einen entsprechenden Anspruch weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass den Antragstellerinnen ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG oder § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zustünde. Für eine solche Annahme hätten die Antragstellerinnen nichts vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die weiteren Eilanträge der Antragstellerinnen lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg wegen doppelter Rechtshängigkeit ebenfalls mit Beschluss vom 27.09.2019 ab (2 K 3907/19). Noch am gleichen Tag (27.09.2019) schob der Antragsgegner die Antragstellerinnen nach Serbien ab. Die Antragstellerinnen haben am 13.12.2019 Klage erhoben (4 K 8090/19) und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie machen im Wesentlichen geltend: Sie seien entgegen Art. 8 EMRK, § 25 Abs. 5 AufenthG abgeschoben worden. Ihnen stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Die Abschiebung sei rückgängig zu machen. Sie seien mit 2 bzw. 4 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und lebten seit ihrer Einreise im Jahr 1999 in Deutschland. Sie hätten in den letzten 20 Jahren zahlreiche Beziehungen aufgebaut. Persönliche und gesellschaftliche Bindungen bestünden ausschließlich im Bundesgebiet. Ihre Familie lebe in Tuttlingen. Sie würden kein anderes Land kennen. Sie seien zweisprachig aufgewachsen. Ihre Mutter habe sich mit ihnen anfänglich in Romanes unterhalten. Deutsch sei gleichwohl die Hauptsprache geworden. Sie sprächen nur einfaches Romanes und könnten sich nicht in dieser Sprache mitteilen, wenn es um komplizierte Zusammenhänge gehe. Deutsch sprächen sie perfekt. Sie schrieben nur deutsch und in dieser Sprache seien sie sozialisiert worden. Sie seien nie in einem anderen Land gewesen. Sie hätten den Kindergarten, die Grund- und Hauptschule besucht und seien zeitweise in Vereinen aktiv gewesen. Sie hätten einen sehr großen Freundeskreis. Eine Ausbildung sei ihnen wegen der Duldung verwehrt gewesen, auch wenn sie sich in den letzten Jahren sehr bemüht hätten. Ihre Abwesenheit belaste ihre Mutter sehr und mache diese krank. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt schließe den Schutz des Privatlebens nicht von vornherein aus. Es komme auf die tatsächliche Bindung an. Die Antragstellerin zu 2 sei in den letzten Jahren immer wieder einer Arbeit nachgegangen. Zuletzt habe sie in der Bäckerei XXX in XXX unbefristet gearbeitet. Der Arbeitsplatz stehe ihr immer noch zur Verfügung. Sie habe mit ihrem Freund eine eigene Wohnung mieten können und sei nicht von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Die Wohnung werde derzeit durch ihren Freund finanziert. Sie sei zu keiner Zeit straffällig geworden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe sie nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen gehabt. Ein entsprechendes Strafverfahren habe es auch nie gegeben. Sie könne nicht sagen, warum sie von den Behörden kein weiteres Duldungspapier erhalten habe. Sie sei nicht kontaktiert worden. Dass ihr keine weitere Duldung ausgestellt worden sei, rechtfertige ihre Abschiebung nicht. Die Antragstellerin zu 1 habe seit etwa 9 Jahren ihren schwer erkrankten Vater gepflegt, zu dem sie eine enge Beziehung habe. Die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters sei nicht berücksichtigt worden. Der Vater werde nun durch die Mutter gepflegt, die selbst krank sei. Sie habe neben der Pflege des Vaters immer versucht, eine Arbeit zu finden. Sie sei bei einer Leiharbeitsfirma arbeitssuchend gemeldet gewesen. Sie habe bei zwei Frisörsalons Praktika absolviert gehabt. Seit dem 17.09.2019 sei sie unbefristet festangestellt gewesen und habe 700 € im Monat verdient. Der Arbeitsplatz stehe ihr immer noch zur Verfügung. Ihre Straffälligkeit bereue sie sehr. Sie habe sich entschuldigt und wesentlich zur Aufklärung der Straftat beigetragen. Im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angeführten Strafanzeigen gelte die Unschuldsvermutung. Die näheren Umstände dieser Strafanzeigen würden auch nicht dargestellt. Zurzeit hätten sie in Serbien weder eine Arbeit noch eine Unterkunft oder Rechte. Selbst die Sprache verstünden sie nicht. Mit der serbischen Kultur seien sie nicht vertraut. Es lebten heute auch keine Familienangehörigen oder Freunde in Serbien. Sie seien nur kurzzeitig bei einem Bekannten ihrer Eltern in Kragujevac untergebracht gewesen. Zudem verfügten sie über keine Identitätspapiere. Die Schwierigkeiten, die sie in Serbien ohne Identitätspapiere hätten, seien nicht ausreichend geprüft worden. Sie befänden sich in einer recht- und mittellosen Situation. Dass sie im heutigen Kosovo geboren und Roma seien, erschwere die Beschaffung von Identitätspapieren zusätzlich. Ihnen sei bis jetzt kein Identitätspapier ausgestellt worden. Den Lebensunterhalt könnten sie sich in Serbien nicht sichern. Sie beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie unverzüglich und auf seine Kosten nach Deutschland zurückzuholen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht im Wesentlichen geltend: Wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache seien die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöht. Das gelte vor allem dann, wenn - wie hier - bereits vor der Abschiebung ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung erfolglos geblieben sei. Doch selbst im Fall einer rechtswidrigen Abschiebung wäre kein Anordnungsanspruch gegeben. Eine Rückholung würde voraussetzen, dass der Aufenthalt der Antragstellerinnen in ihrem Heimatland als Folge einer rechtswidrigen Abschiebung rechtswidrig andauere und der Antragsgegner daher verpflichtet wäre, erneut einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Zudem müssten die Antragstellerinnen im Fall einer erneuten Einreise sofort wieder ausreisen, so dass dem Folgenbeseitigungsanspruch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, etwa nach § 25a oder § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht. Im Übrigen sei die Abschiebung rechtmäßig gewesen. Die Antragstellerinnen hätten bis zum Zeitpunkt der Abschiebung eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet nicht nachgewiesen. Die Antragstellerinnen habe insofern eine Mitwirkungspflicht nach § 82 AufenthG getroffen. Darüber hinaus sei den zuständigen Behörden bis zum Tag der Abschiebung nicht bekannt gewesen, dass die Antragstellerinnen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen seien. Ferner sei bereits zweifelhaft, ob der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens überhaupt eröffnet sei, da der Aufenthalt der Antragstellerinnen niemals legalisiert worden sei. Art. 8 EMRK verbiete nicht bereits deswegen eine Aufenthaltsbeendigung, weil der Ausländer sich eine bestimmte Zeit im Aufnahmeland aufgehalten habe. Sofern die Antragstellerinnen die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung mit ihrer aktuellen Situation in ihrem Heimatland Serbien begründeten, werde auf den Bescheid des Bundesamts vom 03.05.2019 verwiesen, mit dem festgestellt werde, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Serbien vorlägen. Die Abschiebung sei insoweit zum Zeitpunkt des Vollzugs rechtmäßig gewesen. II. Der Rechtsstreit war nicht nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Freiburg zu verweisen. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 2, 3 und 5 in Verbindung mit Nr. 5 VwGO. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Antragstellerinnen beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie „unverzüglich und auf seine Kosten nach Deutschland zurückzuholen.“ Die Aufgabe der Rückholung als solche dürfte zu unbestimmt sein und - im Falle des Nichtbefolgens durch den Antragsgegner - keine Vollstreckung ermöglichen. Diese mangelnde Bestimmtheit steht der Zulässigkeit des Antrags aber nicht entgegen, weil das Verwaltungsgericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des erkennbaren Antragsbegehrens (§ 88 VwGO) über die zu treffenden Maßnahmen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen selbst entscheidet. Begehrt der Ausländer eine Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet, ist es ermessensgerecht und für eine Folgenbeseitigung ausreichend, der Ausländerbehörde, die die Abschiebung vollzogen hat, solche Maßnahmen aufzuerlegen, die es dem abgeschobenen Ausländer tatsächlich und rechtlich ermöglichen, wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Dies kann beispielweise die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG, eine erforderliche ausländerbehördliche Mitwirkung in einem durchzuführenden Visumverfahren oder die Gewährung einer erforderlichen finanziellen Unterstützung umfassen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 16 mwN). 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gegenstand einer solchen Regelungsanordnung kann auch ein Folgenbeseitigungsanspruch sein, aufgrund dessen ein Ausländer die Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet begehrt (aus einer Vielzahl VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2008 - 13 S 418/08 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 9 mwN). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch ein gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiges Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entgegen. Ist gegen eine behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet und wird, obwohl ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde oder zulässigerweise noch eingeleitet werden kann, die aufenthaltsbeendende Entscheidung durch Abschiebung des Ausländers vollzogen, eröffnet § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die prozessuale Möglichkeit, (auch) den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, aufgrund dessen ein Ausländer die Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet begehrt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2018 - 11 S 867/18 - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 12; jeweils mwN). Vorliegend war und ist jedoch kein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei einem deutschen Gericht anhängig gewesen, so dass die prozessuale Möglichkeit des § 80 Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 VwGO den Antragstellerinnen schon aus diesem Grund verwehrt ist. Darüber hinaus könnten die Antragstellerinnen mit ihrem als inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geltend gemachten Vorbringen, ihre Rückkehr nach Serbien sei aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiets unzumutbar, nur im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO durchdringen. Dieses Verfahren ist folglich auch für das nun verfolgte Ziel, die Folgen der Abschiebung aus dem Bundesgebiet rückgängig zu machen, statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass § 123 VwGO eine § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechende Regelung für die Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nicht enthält. Denn § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat, wie ausgeführt, nur verfahrensrechtliche Bedeutung und erleichtert eine prozessuale Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs bereits als Annex zum Ausgangsverfahren. Auch ohne eine solche Regelung ist die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs in einem Verfahren nach § 123 VwGO möglich (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 13 mwN). 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die begehrte Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und das Recht, dessen Verwirklichung der Antragsteller gefährdet sieht (Anordnungsanspruch), vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Vorliegend haben die Antragstellerinnen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. a) Als Anordnungsanspruch kommt ein Anspruch der Antragstellerinnen auf Rückgängigmachung der Abschiebung im Wege der Folgenbeseitigung in Betracht. aa) Der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Seinem Inhalt nach ist der Anspruch auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand (aus einer Vielzahl BVerwG, Urt. v. 19.09.2019 - 9 C 5.19 - juris Rn. 13 mwN). Erfasst sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 36 mwN). Die Folgenbeseitigung muss zudem rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2008 - 11 S 1136/07 - juris Rn. 21 mwN). Unrechtmäßiges Verwaltungshandeln oder Unterlassen kann schließlich nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandelns ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1988 - 3 C 48.86 - juris Rn. 21 mwN). Auf den Anspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung übertragen bedeutet dies, dass ein solcher Anspruch nur besteht, wenn die Abschiebung fehlerhaft war und zudem die Rechtswidrigkeit des mit der Abschiebung geschaffenen Zustands andauert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/05 - juris Rn. 7; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschl. v. 02.08.2019 - 4 Bs 219/18 - juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.05.2019 - 2 M 49/19 - juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.11.2018 - 3 B 381/18 - juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.07.2018 - 7 B 10768/18 - juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 22). Der Aufenthalt im Ausland ist dann nicht fortlaufend rechtswidrig, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet unverzüglich wieder beendet werden müsste, weil der Ausländer sofort wieder ausreisepflichtig würde, etwa, weil er bestandskräftig ausgewiesen ist (vgl. Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 58 Rn. 37). Eine lediglich vorübergehende Unmöglichkeit, etwa infolge Passlosigkeit, lässt den Folgenbeseitigungsanspruch nicht entfallen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.08.2018 - 17 B 1029/18 - juris Rn. 32, 36). Das Eintreten eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG als Folge einer Abschiebung hindert eine Rückholung nicht. Ansonsten würde ein begangener Rechtsverstoß perpetuiert und vertieft. Im Übrigen steht eine Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG einer Rückholung schon deshalb nicht im Weg, weil dem Ausländer zu diesem Zweck eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erteilt werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.08.2018 - 17 B 1029/18 - juris Rn. 33 f.). bb) Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ist in den Fällen, in denen ein Ausländer bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Auch in Bezug auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen kommt es darauf an, ob diese zum Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen. Nachträgliche Änderungen sind erst in einem (nachgelagerten) Verfahren nach § 11 AufenthG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2018 - 1 A 5.17 - juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 23; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 06.07.2018 - 3 Bs 97/18 - juris Rn. 37; BayVGH, Beschl. v. 30.07.2018 - 10 CE 18.769, 10 CS 18.773 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.10.2016 - OVG 12 B 18.15 - juris Rn. 30). Gleichwohl ist nach allgemeinem Verwaltungsrecht - anders als mit Blick auf die primäre Ebene der Gefahrenabwehr - auf der sekundären Ebene, die etwa die Kostentragung, aber auch - wie hier - das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs betreffen kann, eine ex post-Betrachtung anzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 - juris Rn. 26; BayVGH, Urt. v. 26.07.1995 - 22 B 93.271 - juris Rn. 9). Dies bedeutet allerdings nicht, dass es für das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs nicht darauf ankommt, ob ein Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 AufenthG nachgekommen ist, weil aus einer ex post-Perspektive Umstände zu Tage getreten sind, bei deren Kenntnis eine Abschiebung nicht hätte vollzogen werden dürfen. Ist der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch unteilbar - wie im Falle der Ermöglichung der Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung - kommt ein gänzlicher Ausschluss des Anspruchs auf Folgenbeseitigung aufgrund einer Verantwortung des Ausländers durchaus in Betracht, allerdings nur dann, wenn sich die Verwirklichung des Folgenbeseitigungsanspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Ein gänzlicher Ausschluss des Anspruches auf Folgenbeseitigung bei überwiegender Mitverantwortung ist nur dann billigenswert, wenn sich seine Verwirklichung als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Gegen Treu und Glauben zu verstoßen, erlaubt die Rechtsordnung niemandem (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 34.88 - juris Rn. 21). cc) Im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerinnen die Rückgängigmachung der Abschiebung durch Wiedereinreise im Wege eines Eilverfahrens nach § 123 VwGO beantragen, bedeutet eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient nämlich regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll grundsätzlich nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem - hier bereits anhängigen - Hauptsacheverfahren erreichen kann. Aus diesem Grundsatz folgt für Fälle der hier vorliegenden Art, dass dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden könnte, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist; dies setzt seinerseits eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache oder - mit anderen Worten - offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2008 - 13 S 418/08 - juris Rn. 7 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 18 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.07.2018 - 7 B 10768/18 - juris Rn. 24; jeweils mwN). b) Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Abschiebungen der Antragstellerinnen nicht als offensichtlich rechtswidrig. aa) Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen waren am Tag der Abschiebung am 27.09.2019 erfüllt. Die Antragstellerinnen waren vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2002 wurden die Anträge der Antragstellerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Außerdem wurden die Antragstellerinnen aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. im Fall einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 14.04.2003 (A 9 K 11652/02) rechtskräftig ab. Am 14.07.2005 beantragten die Antragstellerinnen die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Mit Bescheid vom 25.07.2005 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 06.08.2002 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (VG Freiburg, Urt. v. 20.09.2005 - A 3 K 10847/05 -). Mit Bescheiden vom 03.05.2019 konkretisierte das Bundesamt jeweils die mit Bescheid vom 06.08.2002 erlassene Abschiebungsandrohung dahingehend, dass die Antragstellerinnen für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht nachkommen, nach Serbien abgeschoben werden. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Den hiergegen erhobenen Klagen (A 2 K 2217/19 und A 2 K 2549/19) kam eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidung nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Keiner dieser Fälle liegt vor. Insbesondere ist in den Bescheiden vom 03.05.2019 nicht die Ablehnung eines Asylantrags im Sinne des § 38 Abs. 1 i.V.m. § 13 AsylG zu sehen. Gegenstand der Bescheide ist vielmehr allein eine Konkretisierung der Zielstaatsbestimmung (zu alledem VG Freiburg, Beschl. v. 27.09.2019 - 2 K 3905/19 - mwN). bb) Das Vorbringen der Antragstellerinnen, in Serbien - also rein zielstaatsbezogen - herrschten Zustände, die eine Abschiebung nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere dessen Art. 3, wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf, verboten hätten, ist unerheblich. Das Gericht ist insofern an die wirksamen Bescheide des Bundesamts vom 03.05.2019 gebunden (vgl. § 42 Satz 1 AsylG und BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2019 - 13 ME 519/18 - juris Rn. 32). Die Antragstellerin zu 1 hat ihre Klage (A 2 K 2549/19) gegen den an sie gerichteten Bescheid zurückgenommen. Über die entsprechende Klage der Antragstellerin zu 2 (A 2 K 2217/19) hat das Verwaltungsgericht Freiburg noch nicht entschieden. cc) Die Antragstellerinnen haben ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht. Nach der genannten Vorschrift über die „Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ (so die Überschrift des § 60a AufenthG) ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (1) Die Antragstellerinnen verfügten zum Zeitpunkt der Abschiebung nicht mehr über eine Duldung. Die Duldung der Antragstellerin zu 2 war bis zum 01.07.2019 befristet und damit zum Zeitpunkt der Abschiebung am 27.09.2019 abgelaufen. Bezogen auf die Antragstellerin zu 1 war die Duldung vom 23.09.2019 mit der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins“ versehen. Dementsprechend war die Duldung der Antragstellerin zu 1 mit Eintritt der auflösenden Bedingung, nämlich der Bekanntgabe der Abschiebung am 27.09.2019 erloschen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 27.09.2019 - 2 K 3905/19 -). (2) Die Abschiebung der Antragstellerinnen war ebenfalls nicht auszusetzen, weil diese infolge Verstoßes gegen Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich gewesen wäre. (a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. EGMR, Urt. d. Großen Kammer v. 09.10.2003 - 48321/99 - Slivenko Rn. 96) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - juris Rn. 33). Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme darstellen, die durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und mit Blick auf das verfolgte legitime Ziel auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist (vgl. EGMR, Urt. d. Großen Kammer v. 18.10.2006 - 46410/99 - Üner Rn. 54 mwN). Die Staaten haben aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Prinzips und unbeschadet der sich für sie aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen das Recht, die Einreise fremder Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet zu kontrollieren. Die Konvention sichert einem Ausländer nicht das Recht zu, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten (vgl. EGMR, Urt. d. Großen Kammer v. 18.10.2006 - 46410/99 - Üner Rn. 54 mwN). Auch können Personen, die, ohne den geltenden Gesetzen zu entsprechen, die Behörden eines Vertragsstaates mit ihrer Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird (EGMR, Urt. d. Großen Kammer v. 03.10.2014 - 12738/10 - Jeunesse Rn. 103 mwN). Ob der Eingriff in das geschützte Privatleben eines Ausländers im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, insbesondere verhältnismäßig ist, ist nach ähnlichen Kriterien zu prüfen, wie sie normalerweise bei Einwanderern der zweiten Generation angewendet werden (EGMR, Urt. v. 27.10.2005 - 32231/02 - Keles Rn. 56). Insoweit ist das öffentliche Interesse an der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; vgl. insofern BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 15) mit dem Interesse des Ausländers an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten Bindungen im Bundesgebiet abzuwägen. Erforderlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien, die im Wesentlichen in den Entscheidungen Boultif und Üner zusammengefasst worden sind (EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif Rn. 47 ff.; Urt. der Großen Kammer v. 05.07.2005 - 46410/99 - Üner Rn. 54 ff.; vgl. auch Urt. d. Großen Kammer v. 03.10.2014 - 12738/10 - Jeunesse Rn. 104 ff. mwN). Erforderlich ist eine irreversible Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 15). Gleichfalls ist das Ausmaß der Entfremdung vom Herkunftsstaat zu bewerten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - juris Rn. 62). Maßgebend sind dabei vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Stand der gesellschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis), das Fehlen von Straftaten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen. Hierbei kommt es zunächst auf den jeweiligen Grad der „Verwurzelung“ an; je stärker der Betroffene im Aufenthaltsstaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen wiegen. Weiter ist auf den Grad der „Entwurzelung“ abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen und den dort lebenden und aufnahmebereiten Verwandten sowie der Hilfe durch die Eltern bei Minderjährigen. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit - im Sinne einer „Handreichung des Staates“ - schutzwürdiges Vertrauen auf ein „Hierbleibendürfen“ entwickelt werden konnte (vgl. EGMR aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - juris Rn. 42). Dabei wird alleine durch die Erteilung asylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen und Duldungen kein berechtigtes Vertrauen auf ein Aufenthaltsrechts eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 14). Ob sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt lediglich geduldet worden ist, überhaupt auf den Schutz der Achtung des Privatlebens berufen kann (dies bejahend: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - juris Rn. 32 mwN) oder ob ein Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet, nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt (so BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 14; Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3.08 - juris Rn. 20; weitere Nachweise bei VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - juris Rn. 32), kann dahinstehen. (b) Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerinnen, die seit 2003 in Deutschland lediglich geduldet worden sind, unterstellt, dass die Beendigung ihres Aufenthalts in ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, dürften diese Eingriffe gerechtfertigt gewesen sein (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Die Aufenthaltsbeendigung der Antragstellerinnen diente dem legitimen Ziel der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und erwiesen sich zu diesem Zweck insbesondere auch unter Anwendung der Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als erforderlich und angemessen. Das Gericht kann keine irreversible Verwurzelung der Antragstellerinnen in Deutschland feststellen. Zwar hatten die Antragstellerinnen zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung den mit Abstand größten Teil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht. Die Antragstellerin zu 1 wurde am 04.07.1995 geboren, die Antragstellerin zu 2 am 07.10.1997. Beide reisten mit ihren Eltern bereits am 18.08.1999 ins Bundesgebiet ein. Die Antragstellerin zu 1 war zum Zeitpunkt der Einreise 4 Jahre alt, die Antragstellerin zu 2 1 Jahr und 10 Monate. Beide hielten sich seitdem ununterbrochen in Deutschland auf. Als die Antragstellerin zu 1 abgeschoben wurde, war sie 24 Jahre alt. Die Antragstellerin zu 2 war zu diesem Zeitpunkt beinahe 22 Jahre alt. Die Antragstellerinnen hatten sich mithin knapp über 20 Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten gehabt. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass sich die Antragstellerinnen in dieser Zeit einen großen, noch bestehenden Freundeskreis aufgebaut haben. Auch gibt es keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Antragstellerinnen zum Zeitpunkt der Abschiebung in festen Beziehungen lebten und die Antragstellerin zu 1 sogar die Absicht hatte, sich zu verloben. Dem unter https://www.youtube.com/XXX veröffentlichen Video lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerinnen fließend deutsch sprechen. Dennoch erweist sich vor allem die wirtschaftliche Integration der Antragstellerinnen als eingeschränkt. Daher lässt sich nicht feststellen, dass die Antragstellerinnen zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung fest in die gesellschaftlichen Lebensverhältnisse der Bundesrepublik eingebunden waren. Beide besuchten nach Grund-, Haupt- und Werkrealschule eine Berufsschule und beschritten den Bildungsgang der „Einjährigen Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule“. Die Antragstellerin zu 1 brach diesen Schulbesuch im Jahr 2015 ab. Ihr konnten aufgrund von Fehlzeiten im Halbjahreszeugnis nicht in allen Fächern Noten erteilt werden. Der genannte Schulbesuch der Antragstellerin zu 2 wurde aufgrund von Fehlzeiten im Jahr 2013 vorzeitig beendet. Im folgenden Schuljahr besuchte sie einen weiteren Bildungsgang, allerdings ohne Abschluss. Bezüglich der wirtschaftlichen Integration ist anzumerken, dass eine ökonomische Unabhängigkeit bzw. ein wirtschaftlicher Beitrag der Antragstellerinnen zum Land ihres ständigen Aufenthalts erst relativ kurz vor der Abschiebung am 27.09.2019 festzustellen war. Die Antragstellerin zu 1 bezog bis März 2019 Sozialleistungen. Erst seit dem 18.02.2019 arbeitete sie für einen Bäckereibetrieb (36 Stunden reguläre wöchentliche Arbeitszeit; monatliche Vergütung in Höhe von 1.515,88 € brutto). Die Antragstellerin zu 2 erhielt gar bis zuletzt Sozialleistungen. Sie arbeitete erst seit dem 17.09.2019 als Spielaufsicht in Teilzeit für einen Casino-Betrieb (17 Stunden reguläre wöchentliche Arbeitszeit; monatliche Vergütung in Höhe von 700 € brutto). Dass den Antragstellerinnen eine wirtschaftliche Integration aufgrund ihres rechtlichen Status in Deutschland erschwert wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände wie ihres noch jungen Alters zum Zeitpunkt der Abschiebung oder der Pflegebedürftigkeit ihres Vaters verstärkte Bemühungen um eine wirtschaftliche Integration bei keiner der Antragstellerinnen zu erkennen waren. Als sie die genannten Arbeiten antraten, waren sie bereits 23 (Antragstellerin zu 1) bzw. 22 (Antragstellerin zu 2) Jahre alt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Bemühungen um wirtschaftliche Eigenständigkeit deutscher Staatsbürger zuweilen ebenfalls unzureichend sind (für einen Vergleich mit deutschen Schülern im vorliegenden Kontext VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - juris Rn. 43). Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung, dass den Antragstellerinnen Serbien zum Zeitpunkt ihrer Abschiebung unbekannt war. Aus eigenem Erleben dürften sie schon deshalb kaum Erinnerung an dieses Land haben, da sie bereits mit einem Jahr bzw. vier Jahren nach Deutschland eingereist sind. Auch lässt das Gericht nicht außer Acht, dass die Kernfamilie der Antragstellerinnen (Eltern und Geschwister) zumindest überwiegend in Deutschland lebt. Gleichwohl ist den Antragstellerinnen eine Integration in Serbien möglich. Beide sind jung, gehören den Roma an und sprechen Romanes. Die Roma sind die drittgrößte Minderheit in Serbien. Beim Zensus 2011 haben in Serbien knapp 150.000 Personen erklärt, sie seien Angehörige der Roma-Minderheit. Die tatsächliche Zahl dürfte laut Schätzungen der OSZE zwischen 300.000 und 500.000 liegen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 03.11.2018, Ziff. 1.3.4). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie in der Gemeinschaft der Roma auch ohne serbische Sprachkenntnisse bzw. ohne schriftliches Ausdrucksvermögen in Romanes einen hinreichenden Rückhalt finden, was sich bereits daran zeigt, dass sie vom Verein „Roma - Serbische Freundschaft“ Hilfe erfahren haben (vgl. die Schreiben vom 11.10.2019). Zu erwähnen ist weiter, dass die Antragstellerinnen zumindest über gewisse private Kontakte in Serbien verfügen. So war es ihnen - wie sie nach Aufforderung durch das Gericht eingeräumt haben - möglich, bei einem Bekannten ihrer Eltern unterzukommen. Auch können sich die Antragstellerinnen gegenseitig unterstützen. Das Gericht verkennt bei alledem nicht, dass die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis der Roma beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum darstellt und der Zugang zu Wohnraum und zum Arbeitsmarkt für Roma grundsätzlich schwierig ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts aaO). Wesentlich ins Gewicht fällt schließlich, dass die Antragstellerinnen zu keinem Zeitpunkt ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein „Hierbleibendürfen“ über ihre Volljährigkeit hinaus entwickeln konnten. Die von ihnen im Jahr 1999 gestellten Asylanträge wurden im Jahr 2002 abgelehnt. Seit 2003 wurden die Antragstellerinnen in Deutschland lediglich geduldet. Weder durch die Erteilung asylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen noch durch Duldungen wird ein berechtigtes Vertrauen auf ein Aufenthaltsrecht eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 14). Gerade angesichts dieser „fragilen“ Stellung in Deutschland hätte erwartet werden können, dass die Antragstellerinnen einen größeren Eifer um ihre Integration entwickeln. Dass sie die fehlende rechtliche Verfestigung ihres Aufenthalts in Deutschland womöglich lange Zeit nicht erkannt oder unterschätzt haben, führt zu nichts Anderem. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte rechtfertigen die in den Personen der Antragstellerinnen liegenden Gründe nicht, dass ihrem Bleibeinteresse der Vorrang gegenüber dem gewichtigen Interesse der Bundesrepublik Deutschland einzuräumen ist, den Zuzug von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland zu steuern und zu begrenzen. In Ansehung des Fehlens eines berechtigten Vertrauens auf ein Aufenthaltsrecht und des einschränkten wirtschaftlichen Integrationsstands war es den Antragstellerinnen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zuzumuten, nach Serbien auszureisen. Dass es für die Antragstellerinnen wie auch ihre Familie eine erhebliche und menschlich nachvollziehbare Härte darstellt, nicht nach Deutschland zurückkehren zu können, vermag an der rechtlichen Bewertung nichts zu ändern. Auf strafrechtliche Verfehlungen, auf das schulische Verhalten und die Aktivitäten der Antragstellerinnen in Vereinen kommt es vor dem Hintergrund des Ausgeführten nicht weiter an. Gleichwohl ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin zu 1 mit Urteil vom 28.10.2018 zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 20 € wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen rechtskräftig verurteilt worden ist, so dass schon vor diesem Hintergrund auch eine gelungene soziale Integration der Antragstellerin zu 1 überaus zweifelhaft erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Der danach anzusetzende Streitwert (2 x 5.000 €) ist wegen der mit der erstrebten Anordnung verbundenen faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.07.2019 - 12 S 953/19 - juris Rn. 11).