Urteil
A 4 K 3627/25
VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0814.A4K3627.25.00
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Leitsätze
1. In Nigeria besteht grundsätzlich eine interne Schutzalternative vor einer drohenden Genitalverstümmelung. (Rn.37)
2. Eine erwerbsfähige erwachsene Person kann in Nigeria auch ohne familiäre Unterstützung regelmäßig das Existenzminimum für sich und ihre Kinder sichern (hier: alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Töchtern). (Rn.48)
3. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen nach § 34 Abs 1 S 1 Nr 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entgegen, wenn kein Mitglied des Familienverbands über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügt und auch für keines die Erteilung eines Aufenthaltstitels konkret in Aussicht steht. (Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Nigeria besteht grundsätzlich eine interne Schutzalternative vor einer drohenden Genitalverstümmelung. (Rn.37) 2. Eine erwerbsfähige erwachsene Person kann in Nigeria auch ohne familiäre Unterstützung regelmäßig das Existenzminimum für sich und ihre Kinder sichern (hier: alleinerziehende Mutter mit drei minderjährigen Töchtern). (Rn.48) 3. Der Abschiebung stehen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen nach § 34 Abs 1 S 1 Nr 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) entgegen, wenn kein Mitglied des Familienverbands über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügt und auch für keines die Erteilung eines Aufenthaltstitels konkret in Aussicht steht. (Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), Zuerkennung von subsidiärem Schutz (2.) oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.). Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden (4.). Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheids verwiesen, denen sich das Gericht anschließt und die es sich zu eigen macht. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ausgehend von den flüchtlingsrechtlich relevanten Maßstäben (a) liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor (b). a) Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt als eine "Gruppe" eine besondere soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris Rn. 16). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Betroffenen und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13 m.w.N). Das Gericht trifft diese Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im "Verfolgerland" vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne "glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dies ist der Fall, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, juris Rn. 9). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (dazu BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 45; OVG NRW, Urt. v. 21.09.2023 - 4 A 2467/15.A -, juris Rn. 61 m.w.N.). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO und § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG ist der Schutzsuchende gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Hess. VGH, Urt. v. 24.08.2010 - 3 A 2049/08.A -, juris). Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35; Hess. VGH, Urt. v. 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 15). b) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. aa) Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Nigeria von der Kreditgeberin, deren Mann oder Mitgliedern ihres kriminellen Schleuser- und Zuhälternetzwerks verfolgt, bedroht oder getötet werden wird. Die Klägerin hat eine solche Gefahr in der mündlichen Verhandlung schon nicht behauptet. Insoweit hat sie angegeben, dass es lange Zeit her sei, dass die Frau ihr das Geld geliehen habe. Sie habe lange nichts mehr von ihr gehört und glaube nicht, dass diese auf sie zurückgreifen würde. Warum die Kreditgeberin nach all den Jahren noch wegen angeblicher Geldschulden hinter ihr her sein würde, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Übrigen stünde der Klägerin eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (dazu unter cc)). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie die Frau sie und ihre Kinder in einer der Großstädte Nigerias finden könnte. Allein der Umstand, dass die Frau viel Einfluss habe und bekannt sei, dürfte sie hierzu nicht befähigen. Auch erschließt sich dem Gericht nicht, von welcher Stelle der Juju-Priester von der Rückkehr der Klägerin erfahren sollte. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, ihm diese mitzuteilen. Darüber hinaus verfügt Nigeria weder über ein landesweites Meldewesen noch ein zentrales Fahndungssystem (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand September 2024, 8. Januar 2025, S. 22). Es ist auch nicht von einer diesbezüglichen Meldung bei einer Ankunft in Nigeria auszugehen. Abgeschobene Personen werden nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand September 2024, 8. Januar 2025, S. 19). bb) Auch wenn man nach den in ihrem Herkunftsland Nigeria herrschenden Verhält-nissen Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches Merkmal teilen, wie die Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhandel, als "einer bestimmten sozialen Gruppe" zugehörig ansehen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 16.01.2024 - C-621/22 -, juris [zu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU]), vermag sich die Klägerin nicht auf eine ihr aufgrund der Gruppenzugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu berufen. Nachdem sich die Klägerin der Zwangsprostitution in Europa entziehen konnte und keinen Kontakt mehr zu den Menschenhändlern hat, ist im Rückkehrfall nicht von einer drohenden Reviktimisierung auszugehen, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie niemandem von der Zwangsprostitution erzählt habe und in Nigeria niemand davon wisse Sie gehe selbst nicht davon aus, dass die Frau, die ihr das Geld geliehen hat, auf sie zurückgreifen würde. Zu der Madame bestehe seit ihrer Ankunft in Deutschland im Jahr 2019 kein Kontakt mehr und auch von der Kreditgeberin habe sie seit langer Zeit nichts mehr gehört. Auch häusliche Gewalt durch den Vater ihrer Kinder ist nach Überzeugung des Gerichts nicht zu befürchten, da der Kontakt zu diesem inzwischen abgebrochen ist und er unbekannten Aufenthalts ist. cc) Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Einreise nach Nigeria Opfer von Genitalverstümmelung wird. (1) Eine drohende weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria stellt grundsätzlich eine an das Geschlecht anknüpfende politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 6, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar (so auch BayVGH, Urt. v. 03.04.2025 - 7 B 22.30061 -, juris Rn. 21). Es fehlt vor allem nicht an einer Ausgrenzung der Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Beschneidung den Zweck der Integration bzw. Inklusion der betroffenen Mädchen und Frauen in die jeweilige Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolge und die Ächtung bzw. der Ausschluss der unbeschnittenen Frauen mit seinen ggf. existenzbedrohenden Folgen keine staatliche Verfolgung sei (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 15.05.2018 - 27 K 10646/17.A -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Vielmehr handelt es sich deshalb um politische Verfolgung, weil die zwangsweise Verstümmelung der Genitalien gerade darauf gerichtet ist, die sich weigernde Frau in ihrer politischen Überzeugung zu treffen, indem sie den Traditionen unterworfen wird und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechts zu einem verstümmelten Objekt gemacht wird (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 21.12.2018 - W 10 K 18.31682 -, juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 22.11.2017 - 9a K 5898/17.A -, juris Rn. 17; VG Aachen, Urt. v. 16.09.2014 - 2 K 2262/13.A -, juris Rn. 31). Darüber hinaus ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Dadurch sollen gerade auch Sachverhaltskonstellationen wie eine drohende Genitalverstümmelung erfasst werden. (2) Female genital mutilation (FGM) ist in vielen Regionen Nigerias immer noch verbreitet. Auch wenn die Beschneidungspraxis rückläufig ist und inzwischen in einigen Bundesstaaten unter Strafe gestellt wurde, so handelt es sich dabei gleichwohl um eine Tradition der nigerianischen Gesellschaft, die nach wie vor insbesondere in ländlichen Regionen im Südosten und Südwesten praktiziert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand September 2024, 8. Januar 2025, S. 12; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Nigeria, Version 12, 31. Januar 2025, S. 44 f.; EUAA, COI QUERY: Possibility to refuse FGM; consequences for refusal to undergo FGM; state protection available in cases of refusal, 19. September 2023, S. 5). In einigen Bundesstaaten ist die Genitalverstümmelung inzwischen unter Strafe gestellt; eine nationale Gesetzgebung gegen die Praxis existiert seit 2015, ist aber bisher nur in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden. Verschiedene Aufklärungskampagnen versuchen, einen Bewusstseinswandel einzuleiten. Es wird davon ausgegangen, dass ca. 19 Prozent aller Frauen in Nigeria Opfer von Genitalverstümmlung geworden sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand September 2024, 8. Januar 2025, S. 12). Gemäß dem Nigeria Demographic and Health Survey 2018 waren 20 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren von FGM betroffen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Nigeria, Version 12, 31. Januar 2025, S. 45). Laut Umfragen waren jedoch bereits im Jahr 2019 68 % der Mädchen und Frauen (15-49 Jahre) und 62 % der Jungen und Männer (15-49 Jahre) in Nigeria der Meinung, dass diese Praktiken aufhören sollten (Terre Des Femmes, Situation von Frauen in NIGERIA, Stand 11/2019, 1. November 2019, S. 3). Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prävalenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Anteil der von FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind. Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen und jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Nigeria, Version 12, 31. Januar 2025, S. 45). Ethnische Gruppen mit der höchsten Prävalenzrate sind Yoruba (33,7 %), Edo mit einem Anteil von 32,6 % und Igbo mit einer Rate von 22,4 % (EUAA, COI QUERY: Possibility to refuse FGM; consequences for refusal to undergo FGM; state protection available in cases of refusal, 19. September 2023, S. 3; LANDINFO, Nigeria, Female genital mutilation, 11. August 2023, S. 13). Das Alter, in dem die Beschneidung erfolgt, reicht vom frühen Säuglings- und Kindesalter bis zum Erwachsenenalter und ist abhängig von der jeweiligen Herkunftsregion und Volksgruppe. Meist wird der Eingriff jedoch im Kindesalter (unter 5 Jahren) vorgenommen (vgl. 28 Too Many, FGM/C in Nigeria: Country Profile Update, 1. März 2023, S. 32; UK Home Office - Country Policy and Information Note - Nigeria: Female Genital Mutulation (FGM), Juli 2022, S. 9 und 24 f.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen, 9. März 2020, S. 1-3; EUAA, COI QUERY: Possibility to refuse FGM; consequences for refusal to undergo FGM; state protection available in cases of refusal, 19. September 2023, S. 3). Die Entscheidung über die Durchführung der Beschneidung treffen üblicherweise die Eltern (EUAA, COI QUERY: Possibility to refuse FGM; consequences for refusal to undergo FGM; state protection available in cases of refusal, 19. September 2023, S. 3). Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter aus dem sozialen Umfeld kommen. Solcher Druck wird teilweise auch durch Familienmitglieder ausgeübt. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Es gibt keine Anhaltspunkte mehr, dass Eltern oder Mädchen, die FGM verweigern, Gewalt oder Bedrohungen ausgesetzt wären. Zudem gibt es eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen. Das nigerianische Ministerium für Frauenangelegenheiten und soziale Entwicklung betreibt in fast allen Bundesstaaten Shelters für Opfer von FGM/C und stützt sich in den Bundesstaaten, in denen es keine Schutzräume gibt, auf zivilgesellschaftliche Organisationen. Diese Einrichtungen sind jedoch mit finanziellen Engpässen konfrontiert und stark auf Spenden angewiesen. Es gibt zwei Hauptorganisationen, die Frauen unterstützen, die der Genitalverstümmelung entkommen wollen: die Internationale Föderation der Juristinnen (FIDA) und die Child Protection Networks (CPNs) (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Nigeria, Version 12, 31. Januar 2025, S. 45; EUAA, COI QUERY: Possibility to refuse FGM; consequences for refusal to undergo FGM; state protection available in cases of refusal, 19. September 2023, S. 3 ff.; LANDINFO, Nigeria, Female genital mutilation, 11. August 2023, S. 26 ff.). (3) Der Klägerin droht im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Form einer Genitalverstümmelung. Diese Sorge hat sie auf sich selbst bezogen in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) behauptet. Bei der Klägerin besteht nach der vorgelegten Bescheinigung der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe St., Frauenarztpraxis V. St., vom 27.07.2022 keine Genitalverstümmelung. Auch hatte sie nach der Überzeugung des Gerichts selbst nie Berührungspunkte mit der Praxis der weiblichen Zwangsbeschneidung in Nigeria. Die Klägerin hat in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 04.06.2019 angegeben, nichts über die Tradition der weiblichen Beschneidung bei den Edo zu wissen. Soweit sie dagegen in der mündlichen Verhandlung und bei der Anhörung zu den Fluchtgründen ihrer Tochter S. vom 12.07.2022 zu der Tradition der weiblichen Beschneidung Ausführungen gemacht hat, konnte sie für die nun bestehenden Kenntnisse keine schlüssige Erklärung bieten. Auf Vorhalt äußerte sie sich dahingehend, man habe sie damals nur gefragt, ob sie die Gesetze kenne, was sie verneint habe. Unglaubhaft ist auch der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe eine Beschneidung miterlebt. Sie hat insoweit vorgetragen, sie sei schon einmal dabei gewesen, als sie 14/15 Jahre alt gewesen sei, wobei sie aber nicht zugeschaut habe. Einige Dorfbewohner hätten sich versammelt, nachdem ein Kind geboren worden sei. Sie habe ihre Großmutter gefragt, wann die Beschneidung stattfinde, die Großmutter habe aber nicht gewollt, dass sie davon wisse, woraufhin sie sich versteckt habe. Dieser Vortrag entspricht zwar im Wesentlichen ihrer Aussage bei der Anhörung zu den Fluchtgründen ihrer Tochter S. vom 12.07.2022, widerspricht jedoch den Angaben bei ihrer eigenen Anhörung vor dem Bundesamt am 04.06.2019. Diesen Widerspruch konnte sie in der mündlichen Verhandlung auch nicht auflösen. Auf Vorhalt, dass sie damals die Frage, ob sie schon einmal bei einer Beschneidung dabei gewesen sei, verneint hat, hat sie lediglich darauf verwiesen, das nicht erklären zu können. Zudem stammt die Klägerin aus dem Großraum B. und damit aus einem städtischen Milieu, in dem die Gefahr, Opfer einer zwangsweisen Beschneidung zu werden, nach aktueller Erkenntnislage schon insgesamt geringer (geworden) ist (so auch BayVGH, Urt. v. 03.04.2025 - 7 B 22.30061 -, juris Rn. 23). Daneben ist die Klägerin bereits erwachsen, sodass eine drohende Beschneidung bereits aufgrund ihres Alters unwahrscheinlich erscheint. Es ist auch nach den bisherigen Angaben nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass über ihre Familie eine zwangsweise Beschneidung erfolgen wird bzw. ein unausweichlicher Druck zur Beschneidung der Klägerin besteht oder im Falle einer Rückkehr voraussichtlich aufgebaut wird. Nach den Angaben der Klägerin leben ihre Eltern nicht mehr. Von Seiten ihrer Familie lebe noch ihr Bruder, ob ihre Großmutter noch lebe, wisse sie nicht. Zu diesen Familienmitgliedern habe sie jedoch keinen Kontakt mehr. Zuletzt habe sie von ihrem Bruder im Jahr 2019 gehört, als sie schwanger gewesen sei. Von welcher Respektsperson innerhalb der Großfamilie daher ein unausweichlicher Druck zur Beschneidung der Klägerin aufgebaut werden könnte, wurde nicht näher konkretisiert und blieb offen. Da der Kontakt zum Vater der Kinder der Klägerin inzwischen abgebrochen ist, ist auch ein Druck von dessen Seite weder gegeben noch zu erwarten. Die Sorge der Klägerin, der Juju-Priester könne ihr aufgrund des Schwurs etwas antun, da er vor ihr ein Huhn geschlachtet habe und sie das Herz habe essen müssen, erschließt sich nicht. Nach Angaben der Klägerin erfolgte diese Zeremonie im Rahmen eines Voodoo-Schwurs. Dieser wurde jedoch später auch wieder rückgängig gemacht, sodass es für das Gericht nicht nahvollziehbar ist, weshalb der Juju-Priester der Klägerin etwas antun sollte. Die Klägerin hat auf diese Rückfrage in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf verwiesen, dass sie trotz der Rückgängigmachung des Schwurs Angst habe. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der Juju-Priester von der Rückkehr der Familie der Klägerin erfahren sollte (s.o.). Die Klägerin hat es daneben in der Zukunft in der Hand, sich selbst vor einer drohenden Genitalverstümmelung - notfalls durch ihr zumutbare Ortswechsel innerhalb Nigerias - zu bewahren (dazu sogleich). (4) Denn jedenfalls bestünde für die Klägerin und ihren Familienverband eine interne Schutzalternative in einer der verschiedenen nigerianischen Millionenstädte wie Lagos, Abuja oder Ibadan (so auch BayVGH, Urt. v. 03.04.2025 - 7 B 22.30061 -, juris Rn. 25). Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er erstens in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und zweitens sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Verfolgung sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Klägerin und ihr Familienverband nicht in anderen Landesteilen Nigerias niederlassen, dort ihren Lebensunterhalt sichern und sich so der Verfolgung bzw. Bedrohung durch Angehörige der Großfamilie entziehen können. Dass Angehörige mütterlicherseits, von denen die Verfolgung bzw. Bedrohung gegebenenfalls ausgehen soll, in der Lage wären, sie in der Anonymität einer der vielen Großstädte Nigerias aufzuspüren, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nigeria ist mit einer Bevölkerung von etwa 220 Millionen Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat Afrikas (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand September 2024, 8. Januar 2025, S. 4). Darüber hinaus verfügt Nigeria weder über ein landesweites Meldewesen noch ein zentrales Fahndungssystem (s.o.). Die Klägerin und ihr Familienverband können auch sicher und legal in einen anderen Landesteil Nigerias reisen und würden dort aufgenommen werden. Es kann von ihnen auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil Nigerias, fern von der Großfamilie, niederzulassen. Nach Art. 41 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 steht es jedem Nigerianer frei, sich überall in Nigeria niederzulassen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.07.2020 - A 9 S 482/19 -, juris Rn. 37). Auch mit Blick auf ihre persönlichen Lebensumstände ist es der Klägerin zumutbar, sich mit ihren Kindern in einem anderen Landesteil Nigerias - etwa in einer der zahlreichen Millionenstädte - aufzuhalten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Klägerin notfalls in der Lage wäre, alleine für den Lebensunterhalt der Familie, bestehend aus der Klägerin und ihren drei Kindern, zu sorgen. Auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG (s. unter 3.a) wird zur weiteren Begründung verwiesen. 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen nicht vor. a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer - vorbehaltlich der Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 AsylG - Anspruch auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem (Abschiebungs-)Schutz mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihm im Falle seiner Abschiebung in sein Herkunftsland ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG droht. Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist – wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft – der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Nach § 3e Abs. 1 AsylG - in entsprechender Anwendung - wird dem Ausländer wegen Bestehens einer inländischen Schutzalternative kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens droht, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. b) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Wie bereits im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeführt, hat die Klägerin eine landesweite Verfolgung bzw. eine Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden nicht ausreichend dargelegt. c) Der Klägerin sieht sich auch keiner ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). In Nigeria gibt es keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien, wenngleich mehrere Konfliktherde im Nordosten, im Middle-Belt und im Nigerdelta bestehen. Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe hierfür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.05.2021 die Operation Restore Peace in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Nigeria, Version 12, 31. Januar 2025, S. 2 ff.). Da somit kein flächendeckender bürgerkriegsähnlicher Zustand besteht, kann die Klägerin insoweit in die (relativ) sicheren Gebiete Nigerias ausweichen. Die Ausführungen oben unter 1.b) cc) (4) gelten entsprechend. 3. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Relevant ist insoweit insbesondere das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK). Die drohenden Gefahren müssen dabei ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreichen, was unter anderem dann der Fall sein kann, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9 ff.). Nicht erforderlich ist, dass die Gefahren seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25). Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen jedoch hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet - wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind - als "Behandlung" im Sinne von Art. 3 EMRK anzusehen (EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; Urt. v. 27.05.2008, - 26565/05 -, NVwZ 2008, 1334; Urt. v. 28.06.2011, - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Unter Zugrundelegung der gebotenen realitätsnahen Rückkehrprognose (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.) ist davon auszugehen, dass die Klägerin zusammen mit ihren drei Kindern nach Nigeria zurückkehren wird. Zwar ist die Klägerin eine alleinerziehende Mutter mit drei kleinen Kindern. In der mündlichen Verhandlung hat sie insoweit die Angst geäußert, bei einer Rückkehr nach Nigeria keine Arbeit zu finden und nicht für ihre Kinder sorgen zu können. Sie wisse nicht, ob sie dort Obdach hätte. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im obigen Sinne droht, sind gleichwohl weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Nigeria verfügt zwar über die größte Volkswirtschaft Afrikas, ist jedoch weiterhin von hoher Arbeitslosigkeit (offiziell rd. 4,5 %, geschätzt mind. 23 %, bei Menschen bis 35 Jahren jedoch mindestens 35 %) und Ungleichheit bei der Einkommensverteilung (Gini-Koeffizient 2022: 35,1, Platz 100 von 163 Ländern) geprägt ist. Die extreme Armut (weniger als 1,90 USD/Tag) liegt bei ca. 45 % der Bevölkerung. Die nigerianische Volkswirtschaft wuchs laut IWF um 3,3 % in 2022 und 2,9 % in 2023. Die Abschaffung der Treibstoffsubventionen und die Freigabe des Wechselkurses der nigerianischen Währung im Juli 2023 haben der Inflation neue Dynamik verliehen und die wirtschaftliche Lage zusätzlich verschärft. Die Inflation liegt bei deutlich über 30 %, Nahrungsmittelinflation bei durchschnittlich 40 %. Ende 2023 waren ca. 18,6 Mio. Menschen von Ernährungsunsicherheit/ Hunger betroffen, im August 2024 waren es geschätzt 31,8 Mio., rund 15 % der Bevölkerung. Ursachen sind u. a. eine Kombination aus schlechter Sicherheitslage, unproduktiver (Land-) Wirtschaft, Auswirkungen des Klimawandels (Dürren und Überflutungen). Der nigerianische Staat leistet keinerlei flächendeckende, verlässlich verfügbare Unterstützung für notleidende Bevölkerungsteile. Nur sporadisch werden auf kommunaler und bundesstaatlicher Ebene Maßnahmen zur sozialen Abfederung der allgemeinen Teuerung unternommen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Nigeria, Version 12, 31. Januar 2025, S. 18). Jedoch ist Lebensmittelknappheit nach den Erkenntnismitteln in Nigeria - mit Ausnahme von Teilen des Nordens - aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit kein akutes Problem, und es kann allgemein davon ausgegangen werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, grundsätzlich keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse in der Regel aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Nigeria, Version 12, 31. Januar 2025, S. 64 ff.; Österreichische Botschaft Abuja, Ausländerbericht Nigeria, Stand: Oktober 2024, S. 26). Trotz der schlechten wirtschaftlichen Situation in Nigeria ist anzunehmen, dass die Klägerin - selbst wenn sie ohne Unterstützung ihrer Oma und ihres Bruders auskommen müsste - als erwerbsfähige Erwachsene notfalls auch allein in der Lage sein wird, etwa durch Straßenverkäufe oder eine Straßenküche zumindest das Existenzminimum für sich und ihre Kinder zu sichern (vgl. BayVGH, Urt. v. 24.01.2022 - 10 B 20.30598 -, juris Rn. 36; OVG NRW, Urt. v. 22.06.2021 - 19 A 4386/19.A -, juris Rn. 65 ff.). Denn in Nigeria bestehen selbst für alleinstehende Frauen mit Kindern hinreichende Möglichkeiten der existenzsichernden wirtschaftlichen Betätigung, zum Beispiel in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft, Haushaltshilfe oder als Betreiberin einer Straßenküche (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Nigeria, Version 12, 31. Januar 2025, S. 47). Ferner existiert eine Vielzahl von Rückkehr- und Reintegrationsprojekten. Die Nationale Kommission für Flüchtlinge, Migrantinnen, Migranten und Binnenvertriebene unterhält ein Zentrum in Lagos in dem u. a. ehemalige Zwangsprostituierte betreut werden. Ähnliche Einrichtungen, gerade auch für Schleusungsopfer, unterhält die Behörde NAPTIP ("National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons") in Benin-City im Bundesstaat Edo State. Internationale Akteure und die Internationale Organisation für Migration (IOM) betreiben u.a. mit deutscher und EU-Finanzierung Beratungszentren für Rückkehrende, für Migrantinnen und Migranten. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City in Edo State wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben von der GIZ eingerichtete Migrationsberatungszentren in Abuja, Lagos, Benin-City und ländlichen Gebieten von Edo State ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert, und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand September 2024, 8. Januar 2025, S. 18). Außerordentliche individuelle Umstände, die einen ganz außergewöhnlichen Einzelfall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründen könnten, sind nicht gegeben. b) Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt, ist dem klägerischen Vortrag nichts zu entnehmen. 4. Die Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 7 AufenthG. Insbesondere hat das Bundesamt dem Umstand, dass bei der Klägerin konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Opfer einer in § 35 Abs. 4a Satz 1 oder in § 25 Abs. 4b Satz 1 genannten Straftaten, namentlich von Menschenhandel gem. § 232 StGB und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung gem. § 233a StGB wurde, Rechnung getragen. Es hat nämlich die gem. § 59 Abs. 7 AufenthG erforderliche Mindest-Ausreisefrist von drei Monaten festgesetzt. Der Klägerin wurden ausweislich des Aktenvermerks vom 04.06.2019 die nach § 59 Abs. 7 Satz 4 AufenthG maßgeblichen Informationen zur Verfügung gestellt. Auch stehen der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der Klägerin nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Der Schutz des Familienverbands steht einer Rückkehr, auch unter Berücksichtigung von Art. 5 lit. a) und b) RL 2008/115, schon deshalb nicht entgegen, da davon auszugehen ist, dass - auch unter Zugrundelegung der Laufzeiten von Rechtsbehelfsverfahren - auf absehbare Zeit eine Rückführung im Familienverband stattfinden wird, da weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eines der Mitglieder des Familienverbands über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügt oder dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Mitglied konkret in Aussicht steht (VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.12.2023 - A 4 K 5016/23 -, juris Rn. 8; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.09.2023 - 2 L 38/20 -, juris Rn. 62). Zwar hat die Klägerin eine am 10.06.2019 in Deutschland geborene Tochter, C., deren ablehnender Asylbescheid durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen rechtskräftig aufgehoben wurde und über deren Asylantrag (noch) nicht erneut entschieden wurde, sodass diese über eine Aufenthaltsgestattung verfügt. Der Dublin-Bescheid der Tochter S. vom 15.09.2022 ist dagegen bestandskräftig geworden und enthält eine Abschiebungsanordnung nach Italien. Auch das Asylverfahren des ehemaligen Lebensgefährten der Klägerin ist noch nicht abgeschlossen, da mit Beschluss des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 04.07.2023 – A 9 K 4605/19 – das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. Da weder die Klägerin, noch ihre Kinder Kontakt zu diesem haben und er unbekannten Aufenthalts ist, hat er keine Berücksichtigung zu finden. Unschädlich ist insoweit, dass die Töchter der Klägerin über eine Aufenthaltsgestattung verfügt und ihre Tochter S. eine bestandskräftige Abschiebungsanordnung nach Italien erhalten hat. Unschädlich ist daneben, dass der Klägerin eine Ausreisefrist drei Monaten gesetzt wurde, wohingegen ihrer Tochter E. eine Ausreisefrist von 30 Tagen gewährt wurde. Dies beruht auf dem Umstand, dass der Klägerin als mögliches Opfer von Menschenhandel gem. § 59 Abs. 7 AufenthG die erforderliche Mindest-Ausreisefrist von drei Monaten zugutekommt. Gleichwohl hat dies keine Auswirkungen auf die Ausreisefrist der Tochter der Klägerin, da sich deren Ausreisefrist aus § 38 Abs. 1 AsylG ergibt. Die in Abs. 1 bestimmte Ausreisefrist ist dabei zwingend, sodass das Bundesamt hiervon nicht abweichen kann (Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition Stand: 01.10.2024, § 38 AsylG Rn. 5). 5. Die befristete Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. II. Die Entscheidung über die Kostentragung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die Klägerin, eine nach eigenen Angaben im Jahr 1997 in B., Nigeria geborene nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens vom Volk der Edo, reiste am 11.05.2019 auf dem Landweg über Libyen und Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28.05.2019 einen Asylantrag. Bei den Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 03.06.2019 und am 04.06.2019 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, ihr konkreter Ausreisegrund sei gewesen, dass sie sich im März 2016 150.000 Naira (aktuell ca. 85 Euro) von einer Frau geliehen habe, um die Behandlung ihrer Oma zu bezahlen. Die Kreditgeberin wohne in Nigeria zwei Straßen vom Haus der Klägerin entfernt. Sie habe zwei Wochen Zeit bekommen, das Geld zurückzuzahlen und sei bedroht worden, für den Fall, dass sie das Geld binnen dieser Frist nicht zurückbezahle. Die Kreditgeberin habe ihr schließlich angeboten, das Geld zurückbezahlen zu können, indem sie bei deren Schwester im Friseurladen in Europa arbeite. Die Klägerin habe daraufhin einen Schwur vor einem Voodoo-Priester ablegen müssen, in dem geregelt worden sei, dass sie das Geld zurückzahlen müsse und auch das Geld für die Reise nach Europa in Höhe von 35.000 Euro. Ihr sei gesagt worden, dass sie getötet und ihre Familie Probleme bekommen würde, sollte sie das Geld nicht zurückbezahlen. Nach ihrer Ausreise aus Nigeria sei sie zunächst fünf Monate in Libyen gewesen, dort sei sie verhaftet worden und vier Monate im Gefängnis gewesen. Danach sei sie nach Italien gekommen. Dort habe sie zwei Jahre bei der Schwester der Kreditgeberin verbracht. Die Kontaktdaten der Madame habe sie bereits in Nigeria erhalten. Nach der Ankunft in Italien sei sie in ein Haus gebracht worden, wo auch zwei andere Mädchen gewesen seien. Ihr sei erklärt worden, dass sie sich mit den Männern anfreunden müsse. So würde sie Geld bekommen, das sie der Frau geben müsse. Die Klägerin habe mit den Männern nicht schlafen wollen, aber die Frau habe sie an den Schwur erinnert. Sie habe sich in diesem Haus ca. zwei Jahre lang prostituiert. Wenn sie dies nicht getan habe, sei sie geschlagen worden. Das Geld sei immer an die Madame bezahlt worden, sie habe nie Geld erhalten. Später habe die Klägerin von den anderen Mädchen gehört, dass der Oba die Schwüre rückgängig gemacht habe, und verlangt, freigelassen zu werden. Trotzdem habe sie nicht weggehen dürfen. Sie sei von der Frau geschlagen worden. Sie habe sich dann einem Freier anvertraut, der sie gegen Geld mit nachhause genommen habe. Als er sein Haus verlassen habe, sei sie über eine Mauer geflüchtet. Sie habe dann einen Mann vom Camp wiedergetroffen, mit dem sie zusammengekommen sei. Danach sei ihre Familie in Nigeria bedroht worden. Auch die Klägerin habe Drohanrufe von der Frau erhalten. Ihr damaliger Lebensgefährte sei bei einem Auftritt geschlagen worden und man habe ihm gesagt, er solle sie rauswerfen und zur Kreditgeberin zurückschicken. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von dem Mann der Kreditgeberin umgebracht zu werden. Die Klägerin gab an, ihr ehemaliger Lebensgefährte sei in Deutschland. Sie habe mit diesem inzwischen drei gemeinsame Töchter. Sie wisse nicht, ob sie beschnitten sei, ihre Tochter würde sie nicht beschneiden lassen. Mit ihrem ehemaligen Partner habe sie nicht darüber gesprochen. Mit Bescheid vom 19.08.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2). Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Mit Beschluss vom 27.01.2020 – A 2 K 3958/19 – ordnete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen die in diesem Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung an. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob mit Urteil vom 20.04.2023 – A 2 K 3957/19 – den Bescheid des Bundesamts vom 19.08.2019 auf. Mit Bescheid vom 11.04.2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihr die Abschiebung nach Nigeria oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Gleichzeitig wurde die durch Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist bis zum Ablauf der Klagefrist ausgesetzt (Ziff. 5) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Der Bescheid wurde am 17.04.2025 zugestellt. Die Klägerin hat dagegen am 29.04.2025 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und ergänzt, sie sei alleinerziehend und lebe mit ihren drei Kindern in einem "Betreutes-Wohnen-Apartment". Der Vater der Kinder sei unbekannten Aufenthalts und habe weder zu der Klägerin noch zu den gemeinsamen Kindern Kontakt. Die Klägerin beantragt, die Ziffern 1 und 3-6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.04.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Der Asylantrag der Tochter S. O. gegen den Dublin-Bescheid vom 15.09.2022 war in der Vergangenheit erfolglos. Das Ruhen des Verfahrens ihres ehemaligen Lebensgefährten N. O. wurde mit Beschluss vom 04.07.2023 – A 9 K 4605/19 – durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe angeordnet. Der ablehnende Dublin-Bescheid ihrer Tochter C. O. wurde durch das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 20.04.2023 – A 2 K 3957/19 – rechtskräftig aufgehoben. Die Klage ihrer Tochter E. O. wurde mit Urteil vom heutigen Tag durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe – A 4 K 3632/25 – abschlägig entschieden. In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin informatorisch befragt und zu den Gründen ihres Asylantrags ergänzend angehört. Wegen der von ihr gemachten Angaben wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 14.08.2025 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Akten des Bundesamts verwiesen.